Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2023
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 07.09.2023 – VG 6 L 118/22
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2023:0907.VG6L118.22.00
Tenor§
Dem Antragsgegner wird aufgeben, die gegen den Antragssteller eingeleitete Zwangsvollstreckung aus den Beitragsbescheiden des Antragsgegners vom 1. Oktober 2021 und vom 1. November 2021 sowie von Mahngebühren hinsichtlich des Mahnschreibens vom 17. März 2022 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig einzustellen.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 8. März 2022 gegen den Festsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 1. Februar 2022 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 47,92 € festgesetzt.
Gründe§
Die Entscheidung war durch den Einzelrichter zu treffen, dem der Rechtstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 27. Januar 2023 zur Entscheidung übertragen wurde, § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die sinngemäß gestellten Anträge des Antragstellers vom 22. April 2022,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Zwangsvollstreckung aus den Beitragsbescheiden des Antragsgegners vom 1. Oktober 2021 und vom 1. November 2021 sowie von Mahngebühren hinsichtlich des Mahnschreibens vom 17. März 2022 vorläufig einzustellen,
sowie die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 8. März 2022 gegen den Festsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 1. Februar 2022 anzuordnen,
haben jeweils Erfolg. Sie sind sowohl zulässig als auch begründet.
1. Im wohlverstandenen Interesse des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers hat das Gericht seine Anträge dahingehend ausgelegt, dass er einerseits (zum 2. Antrag später unten) zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO die vorläufige Einstellung der durch den Antragsgegner mit Schreiben vom 17. März 2022 angekündigten Zwangsvollstreckung aus seinen Beitragsbescheiden vom 1. Oktober 2021 und 1. November 2021 (jeweils in der Gestalt der entsprechenden Widerspruchsbescheide), mit denen dieser Rundfunkbeiträge für einen Gesamtzeitraum von Mai 2021 bis Oktober 2021 sowie jeweils einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 € festgesetzt hat sowie von Mahngebühren hinsichtlich des Mahnschreibens vom 17. März 2022 in Höhe von 5,00 €, begehrt. Der so verstandene Antrag ist statthaft im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO. Da es sich bei den Festsetzungsbescheiden vom 1. Oktober 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2021 sowie des Festsetzungsbescheides vom 1. November 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2022 jeweils um bestandskräftige Verwaltungsakte handelt, sind andere sinnvolle Auslegungen des Antrags des Antragstellers – wie etwa als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO – vorliegend nicht zielführend. Denn anders als etwa eine Pfändung – die einen Verwaltungsakt darstellt –, mittels derer die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des jeweiligen Vollstreckungsschuldners bewirkt wird und gegen die sich der Betreffende in der Hauptsache im Wege der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO unabhängig davon zu Wehr setzen kann, ob die Pfändung konkret auf einer Inbesitznahme beweglicher Sachen oder etwa dem Erlass einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung hinsichtlich bestimmter Geldforderungen beruht (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. September 1977 – VII C 13.76 –, und vom 23. März 1987 – 9 C 10.86 –, jeweils juris) handelt es sich bei der bloßen Ankündigung einer solchen Vollstreckung, wie sie hier mit dem Mahnschreiben des Antragsgegners vom 17. März 2022 allein vorliegt, mangels verbindlicher Regelungswirkung nicht um einen (anfechtbaren) Verwaltungsakt (vgl. zur analogen Rechtsalge in Nordrhein-Westfalen: VG Arnsberg, Beschluss vom 7. Mai 2019 – 5 L 327/19 –, Rn. 9 - 11, juris), mit der Folge, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unstatthaft wäre.
Der so verstandene Antrag ist zunächst zulässig.
Es mag dahinstehen und muss insoweit nicht entschieden werden, ob vor dem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO als Zulässigkeitsvoraussetzung stets ein erfolgloser ausdrücklicher Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde gestellt worden sein muss (vgl. zum Meinungsstand: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 123 Rn. 22), da der Antragsteller laut Aktenlage jedenfalls mit Widerspruchsschreiben vom 8. November 2021 sowie 8. Dezember 2021 jeweils einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Festsetzungsbescheide vom 1. Oktober 2021 sowie vom 1. November 2021 beim Antragsgegner gestellt hat. Mit seinen Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung hat der Antragsteller hinreichend deutlich gemacht, dass er sich insgesamt gegen die Bescheide und aber auch gegen deren Vollstreckung wendet, sodass der Antragsgegner zumindest mit der Angelegenheit selbst und namentlich mit der Frage der Vollziehung bereits befasst war.
Auch ist dem Antragsteller das besondere Rechtsschutzinteresse vorliegend nicht abzusprechen.
Maßgeblich für die Frage des Vorliegens des Rechtsschutzinteresses ist, ob der jeweilige Antragsteller ein schützenswertes Interesse gerade an der begehrten Eilentscheidung hat (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Schoch, 35. EL September 2018, VwGO § 123 Rn. 121c). Das Rechtsschutzbedürfnis erfordert für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nach Art und Umfang ein berechtigtes Interesse, um die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes auf das zur Durchsetzung subjektiver Rechte erforderliche Maß zu beschränken und einem Missbrauch prozessualer Rechte vorzubeugen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18/17 –, Rn. 24, juris). Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses soll demzufolge vermieden werden, dass die Gerichte in eine Rechtmäßigkeitsprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist (vgl. zum Normkontrollverfahren BVerwG, Urteil vom 23. April 2002 – 4 CN 3/01 –, Rn. 10, juris) oder das auf einfacherem und schnellerem Wege ohne Inanspruchnahme der Gerichte realisiert werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18/17 –, Rn. 24, juris; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 29. März 2019 – 4 B 5/19 –, Rn. 4, juris).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Verwaltungsrechtsschutz grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Dies folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der der Gerichtsbarkeit nur die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufträgt, ihr aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen. Die Verwaltungsgerichtsordnung stellt darum ein System nachgängigen - ggf. auch einstweiligen - Rechtsschutzes bereit und geht davon aus, dass dieses zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich ausreicht. Vorbeugende Klagen sowie vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz sind daher nur zulässig, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn mit anderen Worten der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz - einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes - mit für den Antragsteller unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. September 2008 – 3 C 35/07 –, BVerwGE 132, 64-79, juris, Rn. 26; vom 12. Januar 1967 - BVerwG 3 C 58.65 - BVerwGE 26, 23, vom 8. September 1972 - BVerwG 4 C 17.71 - BVerwGE 40, 323 <326 f.>, vom 29. Juli 1977 - BVerwG 4 C 51.75 - BVerwGE 54, 211 <214 f.> und vom 7. Mai 1987 - BVerwG 3 C 53.85 - BVerwGE 77, 207 <212>). Dieses spezielle, auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtete qualifizierte Rechtsschutzinteresse ist nicht gegeben, wenn es an einer begründeten Besorgnis für die Rechtsstellung eines Antragstellers fehlt. Für einen vorbeugenden Rechtsschutz ist somit kein Raum, wenn es dem Betroffenen zuzumuten ist, die befürchteten Maßnahmen der Verwaltung abzuwarten und er auf einen als ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 - BVerwG 3 C 53.85 - BVerwGE 77, 207 <212>). Daher sind Anträge, die auf vorbeugenden gerichtlichen Rechtsschutz gegen zukünftige Maßnahmen der Verwaltung gerichtet sind, regelmäßig unzulässig (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 29. November 2011 – 6 L 131/11 –, juris; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 2. Juli 2019 – 3 L 76/19 –, Rn. 8 - 10, juris), wenn der Antragsteller ggf. der Anfechtung und Aussetzung nach § 80 Abs. 5 VwGO zugängliche Verwaltungsakte abwarten kann, um sich sodann gegen diese zur Wehr zu setzen und so ggf. auch den – wenn auch nur vorübergehenden – Verlust von Vermögenswerten hinnehmen kann (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 29. November 2011 – 6 L 131/11 –, juris).
Vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz kommt somit nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich wenn es dem Rechtsschutzsuchenden unzumutbar ist, die befürchtete Rechtsverletzung abzuwarten und sodann erst die nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegebenen (repressiven) Rechtsbehelfe auszuschöpfen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn schon die kurzfristige Hinnahme der befürchteten Handlungsweise geeignet ist, den Betroffenen in seinen Rechten in besonders schwerwiegender Weise zu beeinträchtigen. Insoweit muss eine erhebliche, über bloße Randbereiche hinausgehende Verletzung von Grundrechten drohen, die auch über eine spätere gerichtliche Entscheidung nicht mehr ohne weiteres beseitigt werden kann (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 15. August 2002 – 1 BvR 1790/00 –, juris; BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 – 3 C 53.85 –, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. März 2001 – 5 B 273/01, und vom 17. März 2004 – 13 B 2691/03 –, juris; BayVGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 1998 – 7 ZE 98.3115 –, und vom 28. April 1992 – 21 CE 92.949 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Mai 1994 – 10 S 451/94 –, juris).
Im hiesigen Fall ist ein solches spezifisches Interesse des Antragstellers an vorbeugendem Rechtsschutz jedenfalls mit Blick auf die Ankündigung der Zwangsvollstreckung vom 17. März 2022 noch erkennbar. Der Antragsgegner hat hier (unmissverständlich) zu erkennen gegeben, dass er den Antragsteller letztmalig auffordert und insoweit nach Verstreichen der letztmalig gesetzten Zahlungsfrist gegen den Antragssteller vollstrecken wird, falls dieser nicht den geforderten Gesamtbetrag bis zum 7. April 2022 überweist. Es ist dem Antragsteller namentlich mit Blick auf die bereits geleistete Zahlung in Höhe von 191,66 € (hierzu sogleich unten) – die im Übrigen vom Antragsgegner nicht in Abrede gestellt wird – nicht zuzumuten, die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens durch die vom Antragsgegner um Vollstreckung zu ersuchende örtlich zuständige Finanzbehörde gegen ihn abzuwarten und gegebenenfalls nachträglich gegen die erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen vorzugehen.
Vor der Vollstreckung selbst ergehen nämlich hier keine weiteren Verwaltungsakte, deren mögliche Anfechtung – auch in Ansehung eines zeitgleich statthaften Eilantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO – hinreichenden Rechtsschutz böte. Denn anders als in den von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO regelmäßig erfassten Konstellationen, in denen der Antragsteller die aufschiebende Wirkung eines gegen den Grundverwaltungsverwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs mit dem Ziel anstreben kann, dass die Vollziehung für die Zukunft – und damit gleichsam vorbeugend – vorerst abgewendet wird, ist ein solchermaßen effektiver Rechtsschutz mit Blick auf eine möglicherweise unmittelbar bevorstehende Pfändung nicht mehr erreichbar. Vielmehr bewirkt bereits die Pfändung an sich einen unmittelbaren Eingriff in das Vermögen des Schuldners, den der Betreffende jedenfalls dann unterbinden kann, wenn sich bei summarischer Prüfung schon im Vorhinein begründete Einwände gegen die Rechtmäßigkeit künftiger Vollstreckungsmaßnahmen abzeichnen. Dem Antragsteller ist es unbeschadet dessen auch nicht zuzumuten, den (rechtswidrigen) Eintritt nicht ohne weiteres reparabler, auch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht vermeidbarer Nachteile hinzunehmen, wie er etwa bei einer wiederholten Gehaltspfändung in Gestalt eines nochmaligen Ansehens- und Vertrauensverlustes gegenüber seinem Arbeitgeber als Drittschuldner entstehen können (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 1. Juli 2020 – 6 L 39/19 –, Rn. 6 - 13, juris; OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2003 – 3 A 3417/99 –, juris unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 1992 – 5 S 2520/91 –, NVwZ 1993, S. 72; VG Arnsberg, Beschluss vom 7. Mai 2019 – 5 L 327/19 –, Rn. 16 - 19, juris).
Der nach § 123 Abs. VwGO hinsichtlich der bereits bestandskräftigen Festsetzungsbescheide vom 1. Oktober 2021 sowie vom 1. November 2021 als auch der Mahngebühren in Höhe von 5,00 € statthafte Antrag ist auch begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht (auch schon vor Klageerhebung) eine einstweilige Anordnung in Form der Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu hat der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) schlüssig darzulegen und glaubhaft zu machen. Maßgeblich für die Beurteilung der beiden Voraussetzungen ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz. Nur wenn das Vorliegen beider Voraussetzungen dargetan und glaubhaft gemacht worden ist, kann eine einstweilige Anordnung ergehen. Fehlt es an der Darlegung und Glaubhaftmachung nur einer der beiden genannten Voraussetzungen, ist der Antrag zurückzuweisen, und zwar ohne dass Anlass bestünde, der Frage weiter nachzugehen, ob das Vorliegen der anderen Voraussetzung dargelegt und glaubhaft gemacht worden ist. Dabei sind umso höhere Anforderungen an den Vortrag und die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller zu stellen, je mehr der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung auf die (endgültige oder vorläufige) Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Für die hier begehrte Regelungsanordnung ergibt sich dies bereits daraus, dass § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO von der Regelung eines „vorläufigen“ Zustandes spricht. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Wesen der einstweiligen Anordnung, die im Unterschied zur Entscheidung des Hauptsacherechtsstreits auf Vorläufigkeit angelegt ist, das grundsätzliche Verbot, die Hauptsache mit der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz vorwegzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2004 – 1 WDS–VR 2/04 –, juris Rn. 3; Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1/99 -, juris Rn. 24; Beschluss vom 14. Dezember 1989 – 2 ER 301.89, juris Rn. 3; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Februar 2006 – 2 M 217/05 –, juris Rn. 17 f.). Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist daher nur dann zulässig, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht und eine vorläufige Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, um unzumutbare Nachteile für den Rechtsschutzsuchenden abzuwenden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. April 2010 – 9 S 109/09 -, juris Rn. 5; OVG Saarland, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 1 W 18/05 –, juris Rn. 6; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 6. September 2005 – 1 M 55/05 –, juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. April 2004 – 6 S 17/04 –, juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. März 2003 – 13 B 290/03 –, juris Rn. 3; Beschluss der Kammer vom 16. Januar 2019 - 6 L 570/16 -, juris Rn. 6; weitere Nachweise bei Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage, 2017, Rn. 174 ff., 183 ff., 190 ff.).
Glaubhaft gemacht wäre der Anspruch auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung, wenn das Gericht aufgrund einer vorläufigen, summarischen Prüfung zu dem Ergebnis gelangte, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die Vollstreckung aus den Beitragsbescheiden – hier aus den Festsetzungsbescheide vom 1. Oktober 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2021 sowie vom 1. November 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2022 – rechtswidrig ist. Dann stünde dem Antragsteller aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Unterlassungsanspruch ein Abwehrrecht gegen dieses rechtswidrige Handeln zu (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 29. November 2011 – 6 L 131/11 -, juris Rn. 8).
Ein solcher Anordnungsanspruch – sowie ein Anordnungsgrund (hierzu unten) – bestehen hinsichtlich der zu vollstreckenden Forderungen.
Nach § 10 Abs. 6 S. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) werden Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Das Verwaltungsvollstreckungsverfahren richtet sich für das Land Brandenburg nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg).
Ob die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 3 VwVGBbg und sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen der Beitreibung nach § 19 Abs. 2 VwVGBbg vorliegen, kann dieser Stelle dahinstehen und bedarf letztlich keiner Entscheidung, da ein Vollstreckungshindernis im Sinne des § 13 Abs. 1 VwVGBbg vorliegt, wonach die Vollstreckung aus den Bescheiden unzulässig ist und ggf. getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben wären (vgl. § 13 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 4 VwVGBbg).
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 VwVGBbg ist die Vollstreckung einzustellen oder zu beschränken, wenn der mit dem Verwaltungsakt geltend gemachte Anspruch erloschen ist. Dies ist vorliegend mit Blick auf die Festsetzungsbescheide vom 1. Oktober 2021 und 1. November 2021, mit denen Rundfunkbeiträge für einen Zeitraum von Mai 2021 bis Oktober 2021 in Höhe von 123,58 € sowie jeweils zwei Säumniszuschläge in Höhe von 8,00 € festgesetzt worden sind aber auch hinsichtlich der zugleich zu vollstreckenden Mahngebühren in Höhe von 5,00 € (vgl. § 19 Abs. 4 VwVGBbg), durch die vom Antragssteller am 19. April 2022 veranlasste Zahlung unter Nennung seiner Rundfunkbeitragsnummer in Höhe von 191,66 € der Fall.
Zum Zeitpunkt der Mahnung vom 17. März 2022 bestand ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners auf Seiten des Antragstellers ein Zahlungsrückstand gegenüber dem Antragsgegner in Höhe von 191,66 € bestehend aus festgesetzten Rundfunkbeiträge für einen Gesamtzeitraum von Mai 2021 bis Januar 2022 sowie einer Mahngebühr in Höhe von 5,00 €.
Es mag an dieser Stelle dahinstehen und muss mit Blick auf den im hiesigen Eilrechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfungsumfang dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob die vom Antragsteller behaupteten und insoweit vom Antragsgegner in der Sache unwidersprochenen aber im Ergebnis zurückgewiesenen Barzahlungen bzw. Barzahlungsversuche zu einem Erlöschen der gegen ihn gerichteten Forderungen geführt haben. Bei der Frage nach der Annahmepflicht von Barzahlungen handelt es sich vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2022 (BVerwG, Urteil vom 27. April 2022 – 6 C 3/21 –, BVerwGE 175, 241-270, juris) sowie des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Januar 2021 (EuGH, Urteil vom 26. Januar 2021 – C-422/19 –, juris) um schwierige Rechtsfragen, deren Beantwortung mit Blick auf den eingeschränkten Erkenntnisstand und Prüfungsmaßstab im hiesigen Eilverfahren nicht geleistet werden kann. Hierauf kommt es – jedenfalls im Eilverfahren – aber auch letztlich nicht an, da jedenfalls durch die am 19. April 2022 erfolgte – und im Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitige und vom Antragsgegner auch gutgeschriebene – nicht in bar geleistete Zahlung in Höhe von 191,66 € die Forderungen des Antragsgegners, deren Beitreibung er betreibt, vollständig erloschen sind.
Vor dem Hintergrund des § 9 Abs. 2 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 13 Satz 1 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung) – an deren formeller und materieller Wirksamkeit hinsichtlich der Verrechnung von Zahlungen nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. November 2017 – 11 A 25/13, beck-online) und der Kammer (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 5. März 2020 – 6 K 990/17 –, Rn. 54, juris) keine Zweifel bestehen –, wonach Zahlungen des jeweiligen Beitragsschuldners – hier: des Antragstellers – jeweils mit der ältesten Rundfunkbeitragsschuld verrechnet werden und nach § 9 Abs. 2 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 13 Satz 2 Rundfunkbeitragssatzung Ansprüche der Rundfunkanstalt 1. auf Erstattung von Vollstreckungskosten, 2. auf Erstattung von Kosten nach § 10 Abs. 3, 3. auf Erstattung von Kosten nach § 11 Abs. 2, 4. auf Mahngebühren, 5. auf Säumniszuschläge, 6. auf Zinsen jeweils dem Beitragszeitraum nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV zugeordnet und in der genannten Reihenfolge jeweils im Rang vor der jeweiligen Rundfunkbeitragsschuld verrechnet werden, waren zunächst von den geleisteten 191,66 € auf die Mahngebühr 5,00 € und weitere 16,00 € auf die mit den zu vollstreckenden Festsetzungsbescheide vom 1. Oktober 2021 sowie vom 1. November 2021 festgesetzten Säumniszuschläge und schließlich 107,58 € auf die Beitragsforderungen für die Monate Mai 2021 bis Oktober 2021 anzurechnen, mit der Folge, dass die Forderungen insoweit vollständig erloschen sind.
Soweit die durch den Antragsgegner betriebene Zwangsvollstreckung, nämlich hinsichtlich einer Gesamtsumme in Höhe von 128,55 € aus den Bescheiden vom 1. Oktober 2021 und 1. November 2021 sowie der Mahngebühren in Höhe von 5,00 €, hat der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Wie bereits eingangs dargelegt, kann dem Antrag mit Blick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache nur dann entsprochen werden, wenn der Rechtsschutzsuchende anderenfalls unzumutbar schweren, anders nicht abwendbaren und nachträglich nicht zu beseitigenden Nachteilen ausgesetzt wäre. Solche wesentlichen Nachteile können auch Nachteile wirtschaftlicher Art sein, jedoch müssen sie, um den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, zumindest zu einer ernsthaften wirtschaftlichen Beeinträchtigung führen. Ein dringlicher Grund für eine einstweilige Anordnung ist nur anzunehmen, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen nicht zumutbar ist, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 10. Mai 2023 – 1 L 112/23 –, Rn. 34, juris; BayVGH, Beschluss vom 08. November 2001 – 2 CE 01.2339 –, juris Rn. 9).
Hier steht die Vollstreckung gegen den Antragsteller – wie oben erwähnt – bereits unmittelbar bevor. Der Antragsgegner hat nämlich den Antragsteller letztmalig zur Begleichung der vermeintlich offenen Forderung aufgefordert und im gerichtlichen Eilverfahren schriftsätzlich zu erkennen gegeben an der Vollstreckung festzuhalten. Darüber hinaus steht nach den Ausführungen zum Anordnungsanspruch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Antragsteller mit seinem Begehren in einem Hauptsacheverfahren erkennbar erfolgreich sein würde. Nach summarischer Prüfung ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb die Vollstreckung nicht einzustellen sein sollte. Dem entspricht es auch, dass der Antragsgegner dem Vorbringen des Antragstellers hinsichtlich der Zahlung von 191,66 € nicht entgegengetreten ist, sondern diese – anders als die Barzahlungen – unstreitig vom Antragsgegner verrechnet wurde, er aber – wie sich aus seinen Schriftsätzen ergibt – dennoch an seinem Vorhaben, aus den in Rede stehenden Beitragsbescheiden zu vollstrecken, festhält.
2. Hinsichtlich des Festsetzungsbescheides vom 1. Februar 2022, dessen Vollstreckung der Antragsgegner ebenfalls betreibt und mit welchem Rundfunkbeiträge für einen Zeitraum von November 2021 bis Januar 2022 sowie ein Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 € festgesetzt worden sind, ist insoweit ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 8. März 2022 – nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, wie hier bei Rundfunkbeiträgen, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage von Gesetzes wegen – (VG Cottbus, Beschluss vom 2. Oktober 2020 – 6 L 121/19 –, Rn. 5, juris) statthaft.
Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO statthafte Antrag ist insbesondere mit Blick auf die Vorgaben des § 80 Abs. 6 VwGO zulässig. So sind die Zugangsvoraussetzungen für den gerichtlichen Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 6 VwGO gegeben.
Ob dem Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht, die Vollziehung des Festsetzungsbescheides vom 1. Februar 2022 im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO drohte, ist hier unerheblich, da der Antrag – obwohl der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung vom 8. März 2022 zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Gericht am 25. April 2022 noch nicht gemäß § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO (ganz oder zum Teil) abgelehnt hatte und insoweit vor Antragsstellung kein erfolgloses behördliches Aussetzungsverfahren durchgeführt wurde – bereits nach § 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 VwGO dennoch zulässig ist (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 2. Oktober 2020 – 6 L 121/19 –, juris).
Nach § 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 VwGO muss der Antragsteller nicht abwarten, bis die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat, wenn die Behörde über den Antrag – der hier, wie erwähnt, am 8. März 2022 gestellt wurde – ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. Die Angemessenheit der Frist ist hierbei nicht in Anlehnung an § 75 VwGO zu beurteilen. Ausschlaggebend für die Angemessenheit im Sinne des § 80 Satz Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 sind vielmehr die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, namentlich die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 2. Oktober 2020 – 6 L 121/19 –, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020 – 6 L 443/19 –, Rn. 6, juris; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 38. EL 2020; § 80 Rn. 513). Eine gewisse Eingrenzung der der Behörde einzuräumenden Frist ist allerdings schon aus Gründen der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit für den Abgabenschuldner notwendig, um nicht „zu früh” das Gericht anzurufen. Hierbei kann letztlich als Orientierungswert auf die Monatsfrist des § 74 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO zurückgegriffen werden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. März 2015 - 6 CS 15.369 -, juris, Rn. 8; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 1 ME 270/07 -, juris Rn. 6; OVG Sachsen, Beschluss vom 9. August 2002 - 5 BS 191/02 -, juris Rn. 8; VG Cottbus, Beschlüsse vom 07. September 2020 – 6 L 443/19 –, Rn. 6, juris; vom 20. Dezember 2018 – 6 L 166/18 –, juris Rn. 7; Schoch a.a.O. § 80 Rn. 514). Im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2005 – 12 S 9.05 –, juris Rn. 4; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 80 Rn. 506) am 25. April 2022 war eine als angemessen zu wertende Frist von einem Monat – besondere Gründe für die Annahme einer (ausnahmsweise) längeren Frist sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich – bereits verstrichen (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 2. Oktober 2020 – 6 L 121/19 –, Rn. 6 - 7, juris).
Der Antrag ist auch begründet.
Nach § 80 Abs. 5 S. 1 und Abs. 4 S. 3 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen der Rechtsbehelf – wie vorliegend – nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, diese in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 2. Oktober 2020 – 6 L 121/19 –, Rn. 9, juris).
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides bestehen entsprechend § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 – 9 S 44.14 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 22. September 2017 – 9 S 8.17 -, juris Rn. 6), wobei die Rechtmäßigkeit des Bescheides im Eilverfahren nur eingeschränkt zu prüfen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 – 9 S 44.14 -, juris Rn. 6). Die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen muss in jedem Fall dem jeweiligen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 – 9 S 95.10 Rn. 6; Beschluss vom 28. Juli 2011 – 9 S 24.11 –, juris Rn. 8; VG Cottbus, Beschluss vom 2. Oktober 2020 – 6 L 121/19 –, Rn. 10, juris).
Ob die Festsetzung der Rundfunkbeiträge mit dem Bescheid vom 1. Februar 2022 vorliegend ernstlichen Zweifeln unterliegt, kann an dieser Stelle allerdings dahinstehen und bedarf insoweit keiner Entscheidung, da jedenfalls dem Vorbringen der Beteiligten entnommen werden kann, dass die Vollziehung des angefochtenen Festsetzungsbescheides vom 1. Februar 2022 für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
Eine unbillige Härte im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegt dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung dem Abgaben- oder Kostenpflichtigen wirtschaftliche Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann. Dabei muss sich diese Härte gerade aus der sofortigen, d.h. der vor der Unanfechtbarkeit des Abgabenbescheides erfolgenden Vollziehung ergeben, so dass darauf abzustellen ist, ob die sofortige Vollziehung bzw. Zahlung der geforderten Abgabe eine wesentliche Ursache für die Existenzgefährdung darstellen würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. November 2009 – OVG 9 S 25.09 – juris Rn. 10; vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 30. September 2020 – 6 L 175/18 –, Rn. 32, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 4. Mai 2010 – VG 1 L 358/09 – juris Rn. 50; Beschluss vom 19. Juli 2018 – 6 L 588/17 –, Rn. 7 - 14, juris). So ist ferner eine unbillige Härte aber auch dann anzunehmen, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind.
Mit Blick auf die bereits erfolgte Zahlung des Antragstellers in Höhe von 191,66 € ist dies der Fall, da der Antragsteller bereits die gegen ihn bestehenden Forderungen aus dem Festsetzungsbescheid vom 1. Februar 2022, mit dem Rundfunkbeiträge für einen Zeitraum von November 2021 bis Januar 2022 sowie ein Säumniszuschlag i.H.v. 8,00 € vollzogen werden sollen, vollständig erfüllt hat und eine Vollziehung insoweit über die eigentliche Zahlung – die ja bereits erfolgt ist – hinausgehen würde und insbesondere mit der Wertung des § 13 Nr. 4 VwVGBbg nicht in Einklang zu bringen ist. Ein Vollzug entgegen der Wertung des § 13 Nr. VwVGBbg kann schlechterdings nicht im öffentlichen Interesse sein. Nach Abzug der hinsichtlich der Festsetzungsbescheide vom 1. Oktober 2021 sowie vom 1. November 2021 sowie der Mahngebühren verrechneten Teilleistungen (vgl. oben), verbleiben insoweit noch 63,08 €, die mit Blick auf die satzungsmäßigen Tilgungsbestimmungen des Antragsgegners vollständig die gegen den Antragsteller mit dem hier in Rede stehenden Bescheid vom 1. Februar 2022 festgesetzten Forderungen erfüllen.
Sofern der Antragsgegner vorbringt, dass das Beitragskonto des Antragstellers weiterhin einen Rückstand in Höhe von 55,12 € ab dem Zeitraum Februar 2022 aufweist, kommt es hierauf nicht an, da insoweit ein Festsetzungsbescheid hinsichtlich eines Zeitraums ab Februar 2022 bislang nicht vorliegt, der gegenüber dem Antragsteller vollstreckt werden könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für den Antragsteller, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sowohl in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabensachen sowie in Vollstreckungsverfahren beträgt der Streitwert regelmäßig ¼ des Betrages des Streitwertes der jeweiligen Hauptsache (Ziffer 1.5 sowie Ziffer 1.7.1 2. HS des Streitwertkataloges für die Verfassungsgerichtsbarkeit 2013), sodass hier von ¼ des in der Vollstreckungsankündigung vom 28. Mai 2021 angegebenen Gesamtbetrages von 191,66 Euro auszugehen war. Damit beläuft sich der Streitwert hier gerundet auf 47,92 Euro.