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BGH Urteil vom 14.03.2005 – II ZR 405/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 14. März 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 10. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und

Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Juli 2002 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Ulm vom 11. September 2000 wird zurückge-

wiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Darlehen, das die Be-

klagte den Klägern Ende 1992 zur Finanzierung ihrer Beteiligung an der

G.-GbR Wo. 1, E., dem W. Immobilienfonds Nr. 29 (im folgenden: Fonds,

Fondsgesellschaft), gewährte.

Die Fondsgesellschaft war am 17. September 1992 von der W.

Wohnungsbaugesellschaft mbH S. (im

folgenden: W.) und deren Ge-

schäftsführer K. N. gegründet worden. Ihr Zweck war der Erwerb, die wirtschaft-

liche Ausnutzung und Verwaltung der Grundstücke R.-H.-Straße 5, 7, 9 und

9 A, U.straße 20 und Gr.straße 4 in E.. Die Einlage der Kläger betrug

45.975,00 DM und wurde in vollem Umfang durch einen mit einer bereits beste-

henden Lebensversicherung des Klägers zu 1 besicherten Festkredit der Be-

klagten finanziert. Die Beklagte zahlte die Darlehensvaluta, wie nach dem Ver-

trag vorgesehen, an die Treuhänderin des Fonds, die F. GmbH. Die Fondsbe-

teiligung und deren Finanzierung waren den Klägern von einem D. Ri. vermittelt

worden.

Über das Vermögen der W., die eine Mietgarantie für fünf Jahre über-

nommen hatte, wurde am 31. Oktober 1997 das Konkursverfahren eröffnet.

Die Kläger haben an die Beklagte bis Juni 1999 Zinsen in Höhe von

18.733,42 DM gezahlt. Mit ihrer der Beklagten am 5. Mai 2000 zugestellten

Klageschrift haben die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages nach dem

Haustürwiderrufsgesetz erklären lassen.

Die Kläger begehren von der Beklagten Rückzahlung der geleisteten

Zinsen sowie Zug um Zug gegen lastenfreie Übertragung ihrer Rechte an der

Fondsgesellschaft Freistellung von allen weiteren Verpflichtungen aus dem mit

der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag. Außerdem verlangen sie die

Rückabtretung der der Beklagten sicherungshalber abgetretenen Lebensversi-

cherung des Klägers zu 1.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-

klagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Beru-

fungsgericht zugelassenen Revision wollen die Kläger die Wiederherstellung

der landgerichtlichen Entscheidung erreichen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen

Urteils zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das - im Ergebnis,

wenngleich nicht in der Begründung - zutreffende Urteil des Landgerichts.

I. Die Kläger haben gegen die Beklagte nach § 3 HaustürWG (in dessen

hier maßgeblicher bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung), wie die

Revision mit Recht ausführt, Anspruch auf Rückgewähr ihrer auf Grund des

Darlehensvertrages erbrachten Leistungen und brauchen der Beklagten das

Darlehen nicht zurückzuzahlen.

1. Die Kläger haben den Darlehensvertrag nach § 1 Abs. 1 Nr. 1

HaustürWG wirksam widerrufen.

a) Der Kreditvertrag unterfällt dem Haustürwiderrufsgesetz. Dessen Vor-

schriften sind durch die Vorrangregelung des § 5 Abs. 2 HaustürWG hier nicht

ausgeschlossen.

§ 5 Abs. 2 HaustürWG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, daß das

Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht durch das Widerrufs-

recht nach § 7 VerbrKrG ausgeschlossen oder eingeschränkt wird (vgl. Sen.Urt.

v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1403 m.w.Nachw.).

b) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG liegen vor. Die

Kläger sind zum Abschluß des Darlehensvertrages durch mündliche Verhand-

lungen in ihrer Wohnung bestimmt worden. Das kann der Senat selbst feststel-

len.

Die Beklagte hat den in den Entscheidungsgründen des angefochtenen

Urteils wiedergegebenen Vortrag der Kläger zur Anbahnung ihres Fondsbeitritts

und des Darlehensantrags lediglich mit Nichtwissen und damit prozessual un-

wirksam bestritten, so daß das Vorbringen der Kläger als zugestanden gilt,

Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist nicht zulässig, wenn eine Partei Kennt-

nis aus eigener Wahrnehmung nicht hat, sich diese aber in ihrem eigenen Un-

ternehmensbereich oder von Personen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder

Verantwortung tätig geworden sind, beschaffen kann (vgl. BGHZ 109, 205,

209 f.; Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1853; BGH,

Urt. v. 7. Oktober 1998 - VIII ZR 100/97, ZIP 1998, 1965, 1967; Urt. v. 19. April

2001 - I ZR 238/98, NJW-RR 2002, 612, 613). Danach traf die Beklagte eine

Erkundigungspflicht in Bezug auf die Umstände, unter denen der Darlehensver-

trag der Parteien angebahnt wurde, weil sie sich bei Abschluß dieses Vertrages

die Tätigkeit des Vermittlers Ri. und die der W. zunutze gemacht hat.

Die Beklagte hatte nach ihrem eigenen Vortrag der W. vorab ihre

grundsätzliche Bereitschaft zur Finanzierung der Fondsbeteiligungen einzelner

Anleger erklärt. Ri. hatte die ihm von der W. überlassenen Formulare für

den Fondsbeitritt, die Berechnung der monatlichen Belastung der Kläger durch

das Darlehen, die Abtretung der Lebensversicherung und den Darlehensantrag

von den Klägern unterzeichnen lassen und zusammen mit den für die Beurtei-

lung ihrer Bonität erforderlichen Unterlagen an die W. gegeben, die den Dar-

lehensantrag mit den dazugehörigen Unterlagen bei der Beklagten einreichte.

Danach waren sowohl Ri. als auch die W. im Zusammenhang mit dem

Darlehensvertrag im Verantwortungsbereich der Klägerin tätig, so daß die Klä-

gerin sich bei ihnen über die Umstände der Abgabe des Darlehensantrages

hätte erkundigen müssen.

c) Die Haustürsituation ist der Beklagten zuzurechnen. Insoweit gelten

die für die Zurechnung einer arglistigen Täuschung nach § 123 Abs. 2 BGB

entwickelten Grundsätze (BGH, Urt. v. 12. November 2002 - XI ZR 3/01, ZIP

2003, 22, 24 f.; v. 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743; v.

20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, DB 2004, 647, 648). Ist danach - wie hier - der

Verhandlungsführer als Dritter anzusehen, so ist sein Handeln dem Erklärungs-

empfänger zuzurechnen, wenn dieser es kannte oder kennen mußte. Für eine

fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genügt, daß die Umstände des Falles

den Erklärungsempfänger veranlassen mußten, sich zu erkundigen, auf wel-

chen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht (BGH, Urt. v.

9. April 1992 - IX ZR 145/91, ZIP 1992, 755, 756).

Auch wenn die Beklagte nicht schon gewußt haben sollte, daß die

Fondsbeteiligungen und die zugehörigen Finanzierungen in Haustürsituationen

vertrieben wurden, war sie nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen je-

denfalls verpflichtet, sich bei der Fondsgesellschaft oder dem Vermittlungsun-

ternehmen über die Umstände der Vertragsverhandlungen zu erkundigen, weil

sie durch die Erklärung ihrer grundsätzlichen Bereitschaft zur Finanzierung der

Fondseinlagen und dadurch, daß sie sich die Tätigkeit der W. und des Ver-

mittlers Ri. zunutze machte, in das Vertriebssystem des Fonds eingebun-

den war. Die Kläger wohnten damals wie heute in U.. Nach dem Inhalt des

Darlehensantrags und der Widerrufsbelehrung dazu, der Abtretung der Lebens-

versicherung und des Antrags auf Eintritt in die Fondsgesellschaft haben sie

diese Unterlagen auch in U. unterschrieben. Damit war aus der Sicht der Be-

klagten von einer Haustürsituation auszugehen, mußte sich ihr dieser Eindruck

jedenfalls aufdrängen.

d) Das Widerrufsrecht der Kläger ist nicht durch Fristablauf erloschen.

Die einwöchige Frist des § 1 Abs. 1 HaustürWG hat mangels ordnungsgemäßer

Belehrung nach § 2 Abs. 1 HaustürWG nicht zu laufen begonnen.

Die Belehrung hinsichtlich des Darlehensvertrages enthält den Hinweis,

daß nach Empfang des Darlehens der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn das

Darlehen nicht binnen zweier Wochen nach der Erklärung des Widerrufs oder

der Auszahlung des Darlehens zurückgezahlt wird. Eine derartige Belehrung

genügt den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HaustürWG nicht, weil sie

eine "andere" - und zudem unrichtige - Erklärung enthält (vgl. Sen.Urt. v.

14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404 m.w.Nachw. und

II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1528). Das gilt entgegen der Auffassung des

Berufungsgerichts auch, wenn eine Belehrung nach dem Haustürwiderrufsge-

setz allein wegen der in der Vergangenheit herrschenden Auslegung des § 5

Abs. 2 VerbrKrG unterblieben war (Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01

aaO, 1404 m.w.Nachw.). Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes können eine

andere Beurteilung nicht rechtfertigen (vgl. BGH, Urt. v. 9. April 2002

- XI ZR 91/99, ZIP 2002, 1075, 1078).

Soweit das Berufungsgericht meint, ein Widerrufsrecht könne verwirkt

sein, wenn der Anleger in Kenntnis eines nach dem Verbraucherkreditgesetz

bestehenden Widerrufsrechts das Darlehen jahrelang bedient habe, ohne sich

auf das Widerrufsrecht zu berufen, übersieht es, daß der Anleger auf Grund

einer Belehrung, wie sie den Klägern erteilt worden ist, jedenfalls nach Ablauf

der darin genannten einwöchigen Widerrufsfrist keine Veranlassung mehr zu

der Annahme hat, ihm stehe ein Widerrufsrecht noch zu.

Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 4 HaustürWG liegen ersicht-

lich nicht vor.

2. Als Rechtsfolge des Widerrufs haben die Vertragspartner einander

die jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren, § 3 Abs. 1 Satz 1

HaustürWG.

Danach muß die Beklagte den Klägern die von ihnen gezahlten Zinsen,

soweit sie aus ihrem eigenen Vermögen und nicht aus Erträgnissen des Fonds

geleistet worden sind, zurückzahlen und ihnen auch etwaige Sicherheiten zu-

rückübertragen.

Die Kläger brauchen der Beklagten das Darlehen, anders als das Beru-

fungsgericht meint, nicht zurückzuzahlen, sondern ihr lediglich ihren Fondsan-

teil abzutreten, was sie in ihrem Freistellungsantrag bereits berücksichtigt ha-

ben. Die von dem Darlehensnehmer empfangene Leistung ist im Falle der - hier

vorliegenden - Auszahlung der Valuta an einen Dritten bei einem Verbundge-

schäft i.S. von § 9 VerbrKrG der finanzierte Gesellschaftsanteil (vgl. Sen.Urt. v.

14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404 f.).

Auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Anlagege-

sellschaft finden gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften des § 9 Abs. 1-3

VerbrKrG Anwendung, weil der Beitritt nach seinem wirtschaftlichen Zweck und

wegen der Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem Vertrag über eine entgeltli-

che Leistung gleichzustellen ist (BGHZ 156, 46, 50; ebenso Sen.Urt. v. 14. Juni

2004 - II ZR 374/02, ZIP 2004, 1407, 1408 und II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394,

1396 sowie BGH, Urt. v. 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232,

2233 f.). Der Fondsbeitritt der Kläger und der Kreditvertrag der Parteien sind ein

Verbundgeschäft i.S. von § 9 Abs. 1 VerbrKrG. Dessen Voraussetzungen liegen

vor, wenn sich die Fondsgesellschaft und das Kreditinstitut derselben Ver-

triebsorganisation bedienen (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, 1592,

1594; ebenso Entscheidungen v. 14. Juni 2004 in den Sachen II ZR 393/02, ZIP

2004, 1394, 1396, 1398 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405). Das war hier

der Fall. Die Beklagte und die Fondsgesellschaft haben sich beide des für sie

gleichzeitig gegenüber den Anlegern auftretenden Vermittlers Ri. bedient.

II. Danach hat das Landgericht den Klageanträgen im Ergebnis zu Recht

entsprochen. Die Kläger haben der Beklagten unstreitig Zinsen in Höhe von

18.733,42 DM aus ihrem eigenen Vermögen gezahlt, die ihnen zu erstatten

sind. Da sie der Beklagten die Darlehensvaluta nicht schulden, begehren sie zu

Recht von ihr, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus der Fondsbeteili-

gung von allen Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag freigestellt zu werden.

Der Kläger zu 1 hat außerdem Anspruch auf Rückabtretung der der Beklagten

zur Sicherheit abgetretenen Lebensversicherung.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts unterliegt

damit der Zurückweisung als unbegründet.

Röhricht

Goette

Kurzwelly

Münke

Gehrlein