BGH Urteil vom 14.03.2005 – II ZR 405/02
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 14. März 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 10. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und
Dr. Gehrlein
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Juli 2002 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Ulm vom 11. September 2000 wird zurückge-
wiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Darlehen, das die Be-
klagte den Klägern Ende 1992 zur Finanzierung ihrer Beteiligung an der
G.-GbR Wo. 1, E., dem W. Immobilienfonds Nr. 29 (im folgenden: Fonds,
Fondsgesellschaft), gewährte.
Die Fondsgesellschaft war am 17. September 1992 von der W.
Wohnungsbaugesellschaft mbH S. (im
folgenden: W.) und deren Ge-
schäftsführer K. N. gegründet worden. Ihr Zweck war der Erwerb, die wirtschaft-
liche Ausnutzung und Verwaltung der Grundstücke R.-H.-Straße 5, 7, 9 und
9 A, U.straße 20 und Gr.straße 4 in E.. Die Einlage der Kläger betrug
45.975,00 DM und wurde in vollem Umfang durch einen mit einer bereits beste-
henden Lebensversicherung des Klägers zu 1 besicherten Festkredit der Be-
klagten finanziert. Die Beklagte zahlte die Darlehensvaluta, wie nach dem Ver-
trag vorgesehen, an die Treuhänderin des Fonds, die F. GmbH. Die Fondsbe-
teiligung und deren Finanzierung waren den Klägern von einem D. Ri. vermittelt
worden.
Über das Vermögen der W., die eine Mietgarantie für fünf Jahre über-
nommen hatte, wurde am 31. Oktober 1997 das Konkursverfahren eröffnet.
Die Kläger haben an die Beklagte bis Juni 1999 Zinsen in Höhe von
18.733,42 DM gezahlt. Mit ihrer der Beklagten am 5. Mai 2000 zugestellten
Klageschrift haben die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages nach dem
Haustürwiderrufsgesetz erklären lassen.
Die Kläger begehren von der Beklagten Rückzahlung der geleisteten
Zinsen sowie Zug um Zug gegen lastenfreie Übertragung ihrer Rechte an der
Fondsgesellschaft Freistellung von allen weiteren Verpflichtungen aus dem mit
der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag. Außerdem verlangen sie die
Rückabtretung der der Beklagten sicherungshalber abgetretenen Lebensversi-
cherung des Klägers zu 1.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-
klagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Beru-
fungsgericht zugelassenen Revision wollen die Kläger die Wiederherstellung
der landgerichtlichen Entscheidung erreichen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen
Urteils zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das - im Ergebnis,
wenngleich nicht in der Begründung - zutreffende Urteil des Landgerichts.
I. Die Kläger haben gegen die Beklagte nach § 3 HaustürWG (in dessen
hier maßgeblicher bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung), wie die
Revision mit Recht ausführt, Anspruch auf Rückgewähr ihrer auf Grund des
Darlehensvertrages erbrachten Leistungen und brauchen der Beklagten das
Darlehen nicht zurückzuzahlen.
1. Die Kläger haben den Darlehensvertrag nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
HaustürWG wirksam widerrufen.
a) Der Kreditvertrag unterfällt dem Haustürwiderrufsgesetz. Dessen Vor-
schriften sind durch die Vorrangregelung des § 5 Abs. 2 HaustürWG hier nicht
ausgeschlossen.
§ 5 Abs. 2 HaustürWG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, daß das
Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht durch das Widerrufs-
recht nach § 7 VerbrKrG ausgeschlossen oder eingeschränkt wird (vgl. Sen.Urt.
v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1403 m.w.Nachw.).
b) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG liegen vor. Die
Kläger sind zum Abschluß des Darlehensvertrages durch mündliche Verhand-
lungen in ihrer Wohnung bestimmt worden. Das kann der Senat selbst feststel-
len.
Die Beklagte hat den in den Entscheidungsgründen des angefochtenen
Urteils wiedergegebenen Vortrag der Kläger zur Anbahnung ihres Fondsbeitritts
und des Darlehensantrags lediglich mit Nichtwissen und damit prozessual un-
wirksam bestritten, so daß das Vorbringen der Kläger als zugestanden gilt,
Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist nicht zulässig, wenn eine Partei Kennt-
nis aus eigener Wahrnehmung nicht hat, sich diese aber in ihrem eigenen Un-
ternehmensbereich oder von Personen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder
Verantwortung tätig geworden sind, beschaffen kann (vgl. BGHZ 109, 205,
209 f.; Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1853; BGH,
Urt. v. 7. Oktober 1998 - VIII ZR 100/97, ZIP 1998, 1965, 1967; Urt. v. 19. April
2001 - I ZR 238/98, NJW-RR 2002, 612, 613). Danach traf die Beklagte eine
Erkundigungspflicht in Bezug auf die Umstände, unter denen der Darlehensver-
trag der Parteien angebahnt wurde, weil sie sich bei Abschluß dieses Vertrages
die Tätigkeit des Vermittlers Ri. und die der W. zunutze gemacht hat.
Die Beklagte hatte nach ihrem eigenen Vortrag der W. vorab ihre
grundsätzliche Bereitschaft zur Finanzierung der Fondsbeteiligungen einzelner
Anleger erklärt. Ri. hatte die ihm von der W. überlassenen Formulare für
den Fondsbeitritt, die Berechnung der monatlichen Belastung der Kläger durch
das Darlehen, die Abtretung der Lebensversicherung und den Darlehensantrag
von den Klägern unterzeichnen lassen und zusammen mit den für die Beurtei-
lung ihrer Bonität erforderlichen Unterlagen an die W. gegeben, die den Dar-
lehensantrag mit den dazugehörigen Unterlagen bei der Beklagten einreichte.
Danach waren sowohl Ri. als auch die W. im Zusammenhang mit dem
Darlehensvertrag im Verantwortungsbereich der Klägerin tätig, so daß die Klä-
gerin sich bei ihnen über die Umstände der Abgabe des Darlehensantrages
hätte erkundigen müssen.
c) Die Haustürsituation ist der Beklagten zuzurechnen. Insoweit gelten
die für die Zurechnung einer arglistigen Täuschung nach § 123 Abs. 2 BGB
entwickelten Grundsätze (BGH, Urt. v. 12. November 2002 - XI ZR 3/01, ZIP
2003, 22, 24 f.; v. 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743; v.
20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, DB 2004, 647, 648). Ist danach - wie hier - der
Verhandlungsführer als Dritter anzusehen, so ist sein Handeln dem Erklärungs-
empfänger zuzurechnen, wenn dieser es kannte oder kennen mußte. Für eine
fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genügt, daß die Umstände des Falles
den Erklärungsempfänger veranlassen mußten, sich zu erkundigen, auf wel-
chen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht (BGH, Urt. v.
9. April 1992 - IX ZR 145/91, ZIP 1992, 755, 756).
Auch wenn die Beklagte nicht schon gewußt haben sollte, daß die
Fondsbeteiligungen und die zugehörigen Finanzierungen in Haustürsituationen
vertrieben wurden, war sie nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen je-
denfalls verpflichtet, sich bei der Fondsgesellschaft oder dem Vermittlungsun-
ternehmen über die Umstände der Vertragsverhandlungen zu erkundigen, weil
sie durch die Erklärung ihrer grundsätzlichen Bereitschaft zur Finanzierung der
Fondseinlagen und dadurch, daß sie sich die Tätigkeit der W. und des Ver-
mittlers Ri. zunutze machte, in das Vertriebssystem des Fonds eingebun-
den war. Die Kläger wohnten damals wie heute in U.. Nach dem Inhalt des
Darlehensantrags und der Widerrufsbelehrung dazu, der Abtretung der Lebens-
versicherung und des Antrags auf Eintritt in die Fondsgesellschaft haben sie
diese Unterlagen auch in U. unterschrieben. Damit war aus der Sicht der Be-
klagten von einer Haustürsituation auszugehen, mußte sich ihr dieser Eindruck
jedenfalls aufdrängen.
d) Das Widerrufsrecht der Kläger ist nicht durch Fristablauf erloschen.
Die einwöchige Frist des § 1 Abs. 1 HaustürWG hat mangels ordnungsgemäßer
Belehrung nach § 2 Abs. 1 HaustürWG nicht zu laufen begonnen.
Die Belehrung hinsichtlich des Darlehensvertrages enthält den Hinweis,
daß nach Empfang des Darlehens der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn das
Darlehen nicht binnen zweier Wochen nach der Erklärung des Widerrufs oder
der Auszahlung des Darlehens zurückgezahlt wird. Eine derartige Belehrung
genügt den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HaustürWG nicht, weil sie
eine "andere" - und zudem unrichtige - Erklärung enthält (vgl. Sen.Urt. v.
14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404 m.w.Nachw. und
II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1528). Das gilt entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts auch, wenn eine Belehrung nach dem Haustürwiderrufsge-
setz allein wegen der in der Vergangenheit herrschenden Auslegung des § 5
Abs. 2 VerbrKrG unterblieben war (Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01
aaO, 1404 m.w.Nachw.). Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes können eine
andere Beurteilung nicht rechtfertigen (vgl. BGH, Urt. v. 9. April 2002
- XI ZR 91/99, ZIP 2002, 1075, 1078).
Soweit das Berufungsgericht meint, ein Widerrufsrecht könne verwirkt
sein, wenn der Anleger in Kenntnis eines nach dem Verbraucherkreditgesetz
bestehenden Widerrufsrechts das Darlehen jahrelang bedient habe, ohne sich
auf das Widerrufsrecht zu berufen, übersieht es, daß der Anleger auf Grund
einer Belehrung, wie sie den Klägern erteilt worden ist, jedenfalls nach Ablauf
der darin genannten einwöchigen Widerrufsfrist keine Veranlassung mehr zu
der Annahme hat, ihm stehe ein Widerrufsrecht noch zu.
Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 4 HaustürWG liegen ersicht-
lich nicht vor.
2. Als Rechtsfolge des Widerrufs haben die Vertragspartner einander
die jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren, § 3 Abs. 1 Satz 1
HaustürWG.
Danach muß die Beklagte den Klägern die von ihnen gezahlten Zinsen,
soweit sie aus ihrem eigenen Vermögen und nicht aus Erträgnissen des Fonds
geleistet worden sind, zurückzahlen und ihnen auch etwaige Sicherheiten zu-
rückübertragen.
Die Kläger brauchen der Beklagten das Darlehen, anders als das Beru-
fungsgericht meint, nicht zurückzuzahlen, sondern ihr lediglich ihren Fondsan-
teil abzutreten, was sie in ihrem Freistellungsantrag bereits berücksichtigt ha-
ben. Die von dem Darlehensnehmer empfangene Leistung ist im Falle der - hier
vorliegenden - Auszahlung der Valuta an einen Dritten bei einem Verbundge-
schäft i.S. von § 9 VerbrKrG der finanzierte Gesellschaftsanteil (vgl. Sen.Urt. v.
14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404 f.).
Auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Anlagege-
sellschaft finden gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften des § 9 Abs. 1-3
VerbrKrG Anwendung, weil der Beitritt nach seinem wirtschaftlichen Zweck und
wegen der Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem Vertrag über eine entgeltli-
che Leistung gleichzustellen ist (BGHZ 156, 46, 50; ebenso Sen.Urt. v. 14. Juni
2004 - II ZR 374/02, ZIP 2004, 1407, 1408 und II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394,
1396 sowie BGH, Urt. v. 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232,
2233 f.). Der Fondsbeitritt der Kläger und der Kreditvertrag der Parteien sind ein
Verbundgeschäft i.S. von § 9 Abs. 1 VerbrKrG. Dessen Voraussetzungen liegen
vor, wenn sich die Fondsgesellschaft und das Kreditinstitut derselben Ver-
triebsorganisation bedienen (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, 1592,
1594; ebenso Entscheidungen v. 14. Juni 2004 in den Sachen II ZR 393/02, ZIP
2004, 1394, 1396, 1398 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405). Das war hier
der Fall. Die Beklagte und die Fondsgesellschaft haben sich beide des für sie
gleichzeitig gegenüber den Anlegern auftretenden Vermittlers Ri. bedient.
II. Danach hat das Landgericht den Klageanträgen im Ergebnis zu Recht
entsprochen. Die Kläger haben der Beklagten unstreitig Zinsen in Höhe von
18.733,42 DM aus ihrem eigenen Vermögen gezahlt, die ihnen zu erstatten
sind. Da sie der Beklagten die Darlehensvaluta nicht schulden, begehren sie zu
Recht von ihr, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus der Fondsbeteili-
gung von allen Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag freigestellt zu werden.
Der Kläger zu 1 hat außerdem Anspruch auf Rückabtretung der der Beklagten
zur Sicherheit abgetretenen Lebensversicherung.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts unterliegt
damit der Zurückweisung als unbegründet.
Röhricht
Goette
Kurzwelly
Münke
Gehrlein