BGH Urteile vom 22.05.2007 – XI ZR 337/05
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 22. Mai 2007 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 22. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und
die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt
und
Dr. Grüneberg
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom
20. Dezember 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung der be-
klagten Bank aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde, soweit sie
daraus persönlich in Anspruch genommen werden. Dem liegt folgender
Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger wurden im Jahre 1992 von einem Vermittler geworben,
zum Zwecke der Vermögensbildung und der Steuerersparnis eine Eigen-
tumswohnung
in einer Wohnanlage
in A. zu erwerben. Am
17. Februar 1992 unterbreiteten sie der C. gesell-
schaft mbH (im Folgenden: Geschäftsbesorgerin) ein notarielles Angebot
zum Abschluss eines umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages zum
Erwerb der Eigentumswohnung. Zugleich erteilten sie der Geschäftsbe-
sorgerin, die über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht
verfügte, eine umfassende Vollmacht, sie bei der Vorbereitung und
Durchführung des Erwerbs zu vertreten. Unter anderem sollte die Ge-
schäftsbesorgerin den Kaufvertrag und die Darlehensverträge abschlie-
ßen sowie zur Bestellung der dinglichen und persönlichen Sicherheiten
und zur Abgabe von Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärungen be-
fugt sein. Der kalkulierte Gesamtaufwand war mit 128.410 DM ausgewie-
sen.
Die Geschäftsbesorgerin nahm das Angebot an und vertrat die
Kläger bei der Beurkundung des notariellen Kauf- und Werklieferungs-
vertrages am 24. März 1992. Mit diesem erwarben sie die Eigentums-
wohnung zum Preis von 33.578,50 DM, übernahmen aus einer zu Guns-
ten der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) noch
einzutragenden Grundschuld einen Teilbetrag in Höhe von 128.410 DM
sowie die persönliche Haftung für diesen Betrag und unterwarfen sich
insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.
In ihrem Namen schloss die Geschäftsbesorgerin mit der Beklagten am
18./21. Dezember 1992 zwei Realkreditverträge über 97.836 DM und
27.516,60 DM. Diese enthielten in Ziffern 8 bzw. 10 unter anderem fol-
gende Bestimmung:
„Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, - das Darlehen durch eine - nach dem von der Bank gefertigten Entwurf und in der von ihr vorgegebenen Form - neu zu bestel- lende, jederzeit fällige Grundschuld ohne Brief in Darlehenshöhe mit 16% Jahreszins an ausschließend 1. Rangstelle im Grund- buch des Beleihungsobjekts zu sichern. Die Unterwerfung des Eigentümers unter die sofortige Zwangs- vollstreckung in das Grundbuch hat in der Weise zu erfolgen, dass sie auch gegen jeden künftigen Eigentümer zulässig sein soll. Sämtliche Darlehensnehmer haben sich der sofortigen Zwangs- vollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen.“
Nachdem die Kläger die Zahlungen der Raten auf das vereinba-
rungsgemäß valutierte Darlehen eingestellt hatten, kündigte die Beklagte
die Kredite aus wichtigem Grund und betreibt nach Verwertung der Ei-
gentumswohnung im Wege der Zwangsversteigerung nunmehr die Voll-
streckung in das persönliche Vermögen der Kläger.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Vollstreckungsgegen-
klage, indem sie zum einen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels
bestreiten und zum anderen materiell-rechtliche Einwendungen gegen
den titulierten Anspruch erheben. Das Landgericht hat der Klage stattge-
geben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Der
IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Nichtzulassungsbeschwer-
de der Beklagten mit Beschluss vom 22. Oktober 2003 zurückgewiesen.
Diese Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht auf die Verfas-
sungsbeschwerde der Beklagten aufgehoben und die Sache an den
Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Mit der - vom Senat zugelassenen -
Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-
tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
Die prozessuale Gestaltungsklage analog § 767 Abs. 1 ZPO sei
begründet, da der der Zwangsvollstreckung der Beklagten zugrunde lie-
gende Titel unwirksam sei. Die Geschäftsbesorgerin sei bei Abgabe der
notariellen Unterwerfungserklärung am 24. März 1992 nicht wirksam be-
vollmächtigt gewesen. Geschäftsbesorgungsvertrag und Vollmacht seien
wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Eine
Rechtsscheinhaftung der Kläger nach §§ 171 ff. BGB komme wegen des
prozessualen Charakters der Vollmacht zur Abgabe einer Vollstre-
ckungsunterwerfungserklärung nicht in Betracht. Die Beklagte könne sich
gegenüber den Klägern auch nicht auf den „dolo agit“-Einwand nach
§ 242 BGB berufen. Die Kläger seien aus den Darlehensverträgen nicht
zur Abgabe einer Vollstreckungsunterwerfungserklärung verpflichtet.
Dem Wortlaut der betreffenden Darlehensbedingung lasse sich nicht ein-
deutig entnehmen, ob die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvoll-
streckung in das gesamte Vermögen den Anspruch der Beklagten aus
Darlehen, aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis oder aus der
Grundschuld sichere. Ebenso wenig sei erkennbar, in welcher Höhe die
Kläger zur Abgabe einer notariellen Unterwerfungserklärung verpflichtet
sein sollten. Da es sich dabei um eine von der Beklagten für eine Viel-
zahl von Fällen vorformulierte Vertragsbestimmung handele, gingen die-
se Unklarheiten nach § 5 AGBG zu Lasten des Verwenders.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem we-
sentlichen Punkt nicht stand.
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen,
dass die Kläger neben einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO,
mit der sie Einwendungen gegen den titulierten materiell-rechtlichen An-
spruch erhoben haben, zusätzlich die Unwirksamkeit des Vollstreckungs-
titels geltend machen. Dies ist Gegenstand einer prozessualen Gestal-
tungsklage analog § 767 ZPO (vgl. BGHZ 124, 164, 170 f.), die mit der
Klage aus § 767 ZPO verbunden werden kann (vgl. BGHZ 118, 229, 236
und Senat, Urteil vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 829
m.w.Nachw.).
2. Die Revision rügt aber zu Recht, dass das Berufungsgericht der
prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 ZPO stattgegeben hat.
a) Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Ansicht des Berufungsge-
richts, die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht zur Abgabe der
Vollstreckungsunterwerfungserklärung sei wegen Verstoßes gegen Art. 1
§ 1 RBerG unwirksam mit der Folge, dass kein wirksamer Vollstre-
ckungstitel nach § 794 Abs 1 Nr. 5 ZPO geschaffen wurde. Nach der
neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der
ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines
Grundstückserwerbs im Rahmen eines Steuersparmodells für den Er-
werber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Er-
laubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag, der so umfas-
sende Befugnisse wie hier enthält, ist nichtig (st.Rspr., vgl. BGHZ 145,
265, 269 ff.; Senat, Urteile vom 10. Oktober 2006 - XI ZR 265/05,
WM 2007, 108, 109, vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 185/05, WM 2007,
110, 112 und vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, WM 2007, 440, 441
m.w.Nachw.). Die Nichtigkeit erfasst neben der umfassenden Abschluss-
vollmacht auch die der Geschäftsbesorgerin erteilte Prozessvollmacht
zur Abgabe einer Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung. Entge-
gen der Auffassung der Revision ist die unwirksame Prozessvollmacht
auch nicht aus Rechtsscheingesichtspunkten in analoger Anwendung der
§§ 172 ff. BGB als gültig zu behandeln, weil diese Vorschriften für die
dem Geschäftsbesorger erteilte prozessuale Vollmacht nicht gelten
(st.Rspr., vgl. BGHZ 154, 283, 287; Senat, Urteile vom 18. November
2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 27, 30, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR
421/02, WM 2004, 372, 375, vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005,
1520, 1521, vom 28. März 2006 - XI ZR 239/04, WM 2006, 853, 854 und
vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 185/05, WM 2007, 110, 112, jeweils
m.w.Nachw.).
b) Nach dem für das Revisionsverfahren zugrunde zu legenden
Sachverhalt ist es aber - entgegen der Auffassung des Berufungsge-
richts - den Klägern nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242
BGB) verwehrt, sich gegenüber der Beklagten auf die Nichtigkeit der no-
tariellen Vollstreckungsunterwerfung vom 24. März 1992 zu berufen. Ist
ein Darlehensnehmer nach dem Inhalt des Darlehensvertrages oder
sonst schuldrechtlich verpflichtet, ein selbstständiges Schuldversprechen
mit einer Vollstreckungsunterwerfungserklärung als die Grundschuld ver-
stärkende Sicherheit abzugeben, verhält er sich treuwidrig, wenn er ver-
sucht, aus der bisherigen Nichterfüllung seiner Verpflichtungen Vorteile
zu ziehen (st.Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR
398/02, WM 2003, 2372, 2374 und vom 10. März 2004 - IV ZR 143/03,
WM 2004, 922, 923; Senat, Urteile vom 27. September 2005 - XI ZR
79/04, BKR 2005, 501, 505, vom 28. März 2006 - XI ZR 239/04,
WM 2006, 853, 855, vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006,
2343, 2346, für BGHZ 169, 109 vorgesehen und vom 17. Oktober 2006
- XI ZR 185/05, WM 2007, 110, 113).
Eine solche Verpflichtung der Kläger hat das Berufungsgericht
nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt zu
Unrecht verneint. Die Kläger haben sich in den Darlehensverträgen vom
18./21. Dezember 1992 gegenüber der Beklagten verpflichtet, als Si-
cherheit nicht nur eine Grundschuld in Darlehensgesamthöhe zu stellen,
sondern sich darüber hinaus der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr
gesamtes Vermögen zu unterwerfen, d.h. vollstreckbare Schuldverspre-
chen nach § 780 BGB abzugeben.
aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bestehen kei-
ne Unklarheiten im Sinne des § 5 AGBG, die zu Lasten der Beklagten als
Verwenderin der Klausel gingen. Die von den Klägern abzugebende Un-
terwerfungsklausel bezog sich weder auf die Grundschuld, noch auf die
Darlehensverbindlichkeit, sondern auf den materiell-rechtlichen Anspruch
aus § 780 BGB unter Übernahme der persönlichen Haftung. Anders als
das Berufungsgericht meint, ergibt die Vertragsbestimmung nur bei einer
solchen Auslegung einen Sinn. Dass sich die Vollstreckungsunterwer-
fungserklärung nicht auf die im Darlehensvertrag gesondert aufgeführte,
nach § 800 ZPO vollstreckbare Grundschuld bezog, folgt bereits daraus,
Zwangsvollstreckung in das haftende Grundstück gerichtet ist, also gar
nicht auf das gesamte Vermögen erweitert werden kann (vgl. BGH, Urteil
vom 10. März 2004 - IV ZR 143/03, WM 2004, 922, 923 m.w.Nachw.).
Ebenso wenig kommt aber die Annahme in Betracht, die Kläger hätten
sich unmittelbar wegen der Ansprüche der Beklagten aus Darlehen der
Zwangsvollstreckung unterwerfen sollen. Die Kläger sollten der Beklag-
ten nach dem eindeutigen Wortlaut der Klausel Sicherheiten stellen, also
nicht nur gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO die Darlehensverbindlichkeiten
titulieren, die sie der Beklagten ohnehin schuldeten. Vielmehr konnte die
von der Beklagten verlangte weitere, zusätzliche Sicherheit nur in der
Übernahme der persönlichen Haftung durch die Kläger bestehen. Darin
liegt ein Schuldanerkenntnis gemäß § 780 BGB (BGH, Urteil vom
22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, 2377 zu einer wortglei-
chen Klausel; vgl. ferner Senat, Urteile vom 22. November 2005 - XI ZR
226/04, WM 2006, 87, 88 und vom 20. März 2007 - XI ZR 175/06, Um-
druck S. 9).
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lässt sich auch
bestimmen, in welcher Höhe die Kläger zur Abgabe der notariellen Un-
terwerfungserklärung verpflichtet sein sollten. In den Vertragsbedingun-
gen ist zunächst festgelegt, dass der Darlehensnehmer als Sicherheit
eine Grundschuld in Darlehenshöhe mit 16% Jahreszinsen zu stellen hat.
Die zusätzliche Verpflichtung zur Unterwerfung unter die sofortige
Zwangsvollstreckung steht hiermit in unmittelbarem textlichem und sys-
tematischem Zusammenhang. Daraus ist zu schließen, dass auch das
abstrakte Schuldanerkenntnis in der Darlehenshöhe zuzüglich 16% Jah-
reszinsen abzugeben war.
bb) Anders als die Revisionserwiderung meint, verstoßen die
betreffenden Bestimmungen der Darlehensverträge auch nicht gegen die
§§ 3, 9 AGBG. Die Aufnahme der dargestellten schuldrechtlichen Ver-
pflichtung des Darlehensnehmers ist bankenüblich. Es entspricht jahr-
zehntelanger Praxis, dass sich der mit dem persönlichen Kreditschuldner
identische Grundschuldbesteller bei Bankdarlehen
regelmäßig der
Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwerfen muss. Ein
solches Verlangen kommt daher für ihn nicht überraschend im Sinne von
§ 3 AGBG (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03, WM 2003,
2375, 2378; Senat, Urteil vom 22. November 2005 - XI ZR 226/04,
WM 2006, 87, 88 f., jeweils m.w.Nachw.). Die Übernahme einer selb-
ständigen, von der zu sichernden Kreditverbindlichkeit gelösten abstrak-
ten persönlichen Haftung in Höhe des Grundschuldbetrages soll in Ver-
bindung mit der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung
die Ansprüche der Beklagten gegen die Kläger sichern, indem sie deren
Durchsetzung erleichtert. Eine unangemessene Benachteiligung der Klä-
ger im Sinne von § 9 AGBG ist damit nicht verbunden (st.Rspr., vgl.
BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, 2378;
Senat, Urteil vom 22. November 2005 - XI ZR 226/04, WM 2006, 87, 88,
jeweils m.w.Nachw.).
cc) Dagegen kann, anders als die Revisionserwiderung meint,
auch nicht eingewandt werden, dass die Kläger das Darlehen teilweise
zurückgeführt haben. Dies spielt bei der Frage, ob die Kläger sich im
Rahmen der prozessualen Gestaltungsklage auf die Unwirksamkeit des
Vollstreckungstitels berufen können, keine Rolle, sondern ist als mate-
riell-rechtliche Einwendung im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage
nach § 767 Abs. 1 ZPO geltend zu machen, über die das Berufungsge-
richt - von seinem Standpunkt aus konsequent - nicht entschieden hat.
c) An die danach übernommene Verpflichtung zur Abgabe voll-
streckbarer Schuldversprechen nach § 780 BGB sind die Kläger jedoch
nur gebunden, wenn die Darlehensverträge vom 18./21 Dezember 1992
ihrerseits wirksam zustande gekommen sind. Davon ist nach dem für die
Revisionsinstanz maßgeblichen Sachverhalt ungeachtet der Nichtigkeit
der umfassenden Abschlussvollmacht vom 17. Februar 1992 nach
Rechtsscheingrundsätzen auszugehen. Die Vorschriften der §§ 171 ff.
BGB sind nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs auch dann anwendbar, wenn die einem Geschäftsbesorger
erteilte Abschlussvollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsbera-
tungsgesetz nichtig ist (Senat, Urteile vom 15. März 2005 - XI ZR
135/04, WM 2005, 828, 831, vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, WM
2006, 1060, 1062 und vom 5. Dezember 2006 – XI ZR 341/05, WM 2007,
440, 441 m.w.Nachw.). Der danach anwendbare § 172 Abs. 1 BGB setzt
voraus, dass der Beklagten spätestens bei Abschluss der Darlehensver-
träge eine Ausfertigung der die Geschäftsbesorgerin als Vertreterin der
Kläger ausweisenden Vollmachtsurkunde vorlag (st.Rspr., vgl. nur Senat
BGHZ 161, 15, 29 sowie Senat, Urteil vom 28. März 2006 - XI ZR
239/04, WM 2006, 853, 855 m.w.Nachw.). Die Prozessparteien haben
dazu streitig vorgetragen. Tatsächliche Feststellungen hat das Beru-
fungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - insoweit bislang
nicht getroffen.
III.
Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562
Abs. 1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung nicht reif ist, war sie
zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-
sen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Nobbe Joeres Ellenberger
Schmitt Grüneberg
Vorinstanzen: LG Coburg, Entscheidung vom 06.08.2002 - 12 O 277/02 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 20.12.2002 - 6 U 42/02 -