BGH Urteil vom 19.09.2006 – XI ZR 209/04
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 19. September 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 19. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe sowie die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Ellenberger und
Prof. Dr. Schmitt
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
27. Mai 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger wendet sich aus eigenem und abgetretenem Recht sei-
ner Ehefrau gegen die Zwangsvollstreckung der beklagten Bank aus ei-
ner vollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt
zugrunde:
Der Kläger, ein damals 45 Jahre alter Kalkulator, und seine Ehe-
frau, eine damals 43 Jahre alte Hausfrau, wurden im Jahre 1993 von ei-
nem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital ei-
ne Eigentumswohnung in einer Appartementwohnanlage in D. zu
erwerben. Zur Durchführung des Erwerbs der Eigentumswohnung erteil-
ten sie der G. Treuhandgesellschaft mbH (im Folgenden: Treu-
händerin) mit notarieller Urkunde vom 8. Dezember 1993 im Rahmen ei-
nes Geschäftsbesorgungsvertrages eine umfassende Vollmacht. Die
Treuhänderin, die über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz
nicht verfügte, sollte unter anderem den Kaufvertrag abschließen sowie
zur Bestellung der dinglichen und persönlichen Sicherheiten befugt sein.
Am 19./23. Dezember 1993 schlossen der Kläger und seine Ehe-
frau persönlich mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden:
Beklagte) zur Finanzierung des Kaufpreises und der Erwerbsnebenkos-
ten einen Darlehensvertrag über 232.200 DM mit einer Gesamtlaufzeit
bis 31. Dezember 2023 und einem festen Zinssatz bis 31. Dezember
2001 ab. Der formularmäßige Darlehensvertrag enthielt in Ziffer 10 unter
anderem die Verpflichtung, der Beklagten eine Grundschuld in Darle-
henshöhe nebst dinglicher Vollstreckungsunterwerfung zu bestellen und
sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu
unterwerfen. Eine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz
(HWiG) erfolgte nicht.
Am 4. Februar 1994 erwarb die Treuhänderin für den Kläger und
seine Ehefrau mit notariellem Kauf- und Werklieferungsvertrag eine Ei-
gentumswohnung nebst Doppelparker zum Preis von 132.121 DM. Mit
notarieller Urkunde vom selben Tage bestellte die Voreigentümerin zu-
gunsten der Beklagten eine nach § 800 ZPO vollstreckbare Grundschuld
in Höhe von 233.000 DM. Zugleich übernahm die Treuhänderin für den
Kläger und seine Ehefrau gegenüber der Beklagten die persönliche Haf-
tung in Höhe des Grundschuldbetrages und unterwarf sie der Zwangs-
vollstreckung durch die Beklagte in ihr gesamtes Vermögen.
Die Beklagte überwies die Darlehensvaluta auf ein bei ihr geführ-
tes Konto des Klägers und seiner Ehefrau.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2002 widerriefen der Kläger und
seine Ehefrau ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichte-
ten Willenserklärungen unter Hinweis auf § 1 HWiG mit der Behauptung,
zur Abgabe der Erklärungen in einer Haustürsituation bestimmt worden
zu sein. Da sie ihre Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehensverhält-
nis nur bis Anfang Januar 2002 erfüllten, forderte die Beklagte sie mit
Schreiben vom 14. März 2002 unter Androhung von Zwangsvollstre-
ckungsmaßnahmen zur Zahlung der rückständigen Beträge auf.
Gegen die Vollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde
vom 4. Februar 1994 wendet sich der Kläger. Er macht geltend, die
durch die Treuhänderin erklärte Unterwerfung unter die sofortige
Zwangsvollstreckung sei als Vollstreckungstitel unwirksam, da der Ge-
schäftsbesorgungsvertrag und die in ihm enthaltene Vollmacht wegen
Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig seien. Darüber hin-
aus macht er materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten
Anspruch geltend. Der Beklagten stehe kein Darlehensrückzahlungsan-
spruch zu, da er den Darlehensvertrag wirksam widerrufen habe. Auch
habe die Beklagte, die dauerhaft und eng mit dem Bauträger, dem Ver-
mittler und der Treuhänderin zusammengearbeitet habe, nicht hinrei-
chend über die wirtschaftlichen Risiken des Objekts aufgeklärt. Insbe-
sondere habe sie gewusst, dass der Verkehrswert der Immobilie nur
39,9% des Kaufpreises betragen habe. Hilfswiderklagend macht die Be-
klagte einen Anspruch auf Rückzahlung der ausgereichten Darlehensva-
luta zuzüglich Zinsen geltend.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klä-
gers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revi-
sion verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung
des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren be-
deutsam - im Wesentlichen ausgeführt:
Die auf die Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels gestützte pro-
zessuale Gestaltungsklage analog § 767 ZPO sei unbegründet. Die ding-
liche Unterwerfungserklärung sei wirksam, da sie von der damaligen Ei-
gentümerin und nicht vom Kläger erklärt worden sei. Auf eine etwaige
Unwirksamkeit der persönlichen Unterwerfungserklärung wegen Nichtig-
keit der Vollmacht gemäß § 134 BGB i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1
RBerG könne sich der Kläger jedenfalls nach § 242 BGB nicht berufen,
da sich aus Ziffer 10.3 des Darlehensvertrages eine Verpflichtung zur
Abgabe einer solchen Erklärung ergebe. Ein Recht zum Widerruf des
Darlehensvertrages nach § 1 Abs. 1 HWiG stehe dem Kläger nicht zu.
Selbst wenn man trotz gravierender Bedenken unterstelle, dass der Ab-
schluss des Darlehensvertrages in einer Haustürsituation erfolgt sei, sei
diese der Beklagten weder nach § 123 Abs. 1 BGB noch nach § 123
Abs. 2 BGB zuzurechnen. Einwendungen aus dem finanzierten Immobi-
lienkauf könne der Kläger dem Darlehensvertrag nicht nach § 9 Abs. 3
Satz 1 VerbrKrG entgegenhalten, da es sich um einen Realkredit im Sin-
ne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG gehandelt habe.
Die Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO sei ebenfalls un-
begründet. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Verschul-
dens der Beklagten bei Vertragsschluss sei nicht gegeben. Es liege kei-
ne der Fallgruppen vor, bei denen die Rechtsprechung ausnahmsweise
eine Aufklärungspflicht der Bank annehme. Insbesondere genüge der
Vortrag des Klägers zum sittenwidrigen Missverhältnis zwischen dem
Verkehrswert der Immobilie und dem Kaufpreis sowie der Kenntnis der
Beklagten davon nicht den Anforderungen an schlüssige Darlegungen.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung in einem entschei-
denden Punkt nicht stand.
1. Die Abweisung der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) wird
durch die Begründung des Berufungsurteils nicht getragen. Wenn der
Abschluss des Darlehensvertrages in einer Haustürsituation erfolgt ist,
wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, unterliegt die titulierte
Forderung der Bereicherungseinrede (§ 821 BGB).
a) Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Ansicht des Berufungsge-
richts, dass der Kläger der Beklagten etwaige Einwendungen aus dem
finanzierten Immobilienkauf nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG schon des-
halb nicht entgegenhalten kann, weil diese Vorschrift nach dem eindeuti-
gen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die
- wie hier - zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Be-
dingungen gewährt worden sind, keine Anwendung findet. Das gilt, wie
der Senat in seinem erst nach Abfassung der Revisionsbegründung er-
gangenen Urteil vom 25. April 2006 (XI ZR 219/04, WM 2006, 1060,
1065 f., für BGHZ vorgesehen), auf das Bezug genommen wird, ausführ-
lich dargelegt hat, auch dann, wenn der Erwerber das Grundpfandrecht
- wie hier - nicht selbst bestellt hat. An seiner abweichenden Rechtspre-
chung (BGHZ 159, 294, 307 f.), auf die sich die Revision maßgeblich
stützt, hält der II. Zivilsenat, wie er auf Anfrage mitgeteilt hat, nicht fest.
Zu einer anderen rechtlichen Bewertung geben, wie der Senat in seinem
Urteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 f., für BGHZ
vorgesehen) näher ausgeführt hat, auch die Entscheidungen des Ge-
richtshofs der Europäischen Gemeinschaften (künftig: EuGH) vom
25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff.
- Crailsheimer Volksbank) keinen Anlass.
b) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht einen dem An-
spruch der Beklagten entgegenzusetzenden Schadensersatzanspruch
des Klägers aus Verschulden bei Vertragsschluss verneint.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist
eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger-
und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Ge-
schäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf
regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die not-
wendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der
Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten
bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den be-
sonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der
Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durch-
führung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin
hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken
hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand
für den Kunden
schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusam-
menhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an
einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder
wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten
Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erken-
nen kann (vgl. etwa BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Senatsurteil
vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1199 m.w.Nachw., für
BGHZ vorgesehen).
Eine solche Aufklärungspflicht hat das Berufungsgericht bei den
von ihm geprüften, möglicherweise verletzten Aufklärungspflichten auf
der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
rechtsfehlerfrei verneint. Entgegen der Ansicht der Revision traf die Be-
klagte auch unter dem Gesichtspunkt eines für sie erkennbaren Wis-
sensvorsprungs keine Aufklärungspflicht.
(1) Eine Pflicht der Bank zur Aufklärung über die Unangemessen-
heit des Kaufpreises, die grundsätzlich nicht einmal den Verkäufer trifft
(BGH, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688),
kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es - bedingt durch eine
versteckte Innenprovision oder aus anderen Gründen - zu einer so we-
sentlichen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Ver-
kehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung
des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss. Das ist nach ständiger
Rechtsprechung erst dann der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp
doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. etwa Senatsur-
teile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524, vom
23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225 und vom 16. Mai
2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200, für BGHZ vorgesehen).
Ein den Substantiierungsanforderungen genügender Vortrag zu
einem entsprechenden Minderwert der erworbenen Wohnung erfordert
die Darlegung konkreter, dem Beweis zugänglicher Angaben zu den
wertbildenden Faktoren der erworbenen Wohnung (Senat, Urteil vom
12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62). Daran fehlt es aber
nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts.
(2) Allein die Behauptung des Klägers, der tatsächliche Verkehrs-
wert der Wohnung habe nach Auskunft des Gutachterausschusses der
Stadt D. zum Stichtag 4. Februar 1994 mit 46.200 DM im Ver-
hältnis zum verlangten Wohnungskaufpreis lediglich 39,9% betragen,
wovon die Beklagte auf Grund der von ihr selbst vorgenommenen Ein-
wertung Kenntnis gehabt habe, genügt hier den Anforderungen an einen
substantiierten Sachvortrag zum angeblichen Minderwert der Immobilie
nicht. Der Kläger hat weder die Anfrage noch die Stellungnahme des
Gutachterausschusses inhaltlich konkretisiert, geschweige denn vorge-
legt, so dass Angaben zu den wertbildenden Faktoren fehlen. Darüber
hinaus hat die Beklagte das Übernahmeprotokoll für den Kredit sowie
das Sicherheitenblatt vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass sie die
Wohnung mit einem Verkehrswert von 146.000 DM und einem Belei-
hungswert von 131.000 DM angesetzt hat. Soweit der Prozessbevoll-
mächtigte des Klägers erklärt hat, dass nach seinen eigenen Schlussfol-
gerungen der Wertermittlungsbogen seitens der Beklagten verfälscht
worden sei, hat dies das Berufungsgericht mit zutreffenden Erwägungen
als unbeachtlich angesehen. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag des
Klägers, die Beklagte habe die streitgegenständliche Wohnung selbst mit
lediglich 39,9% des tatsächlichen Wohnungskaufpreises eingewertet, als
unbeachtliche Behauptung aufs Geratewohl zu werten. Es fehlt danach,
wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, auch an der
Kenntnis der Beklagten von einem sittenwidrigen Missverhältnis von
Kaufpreis und Verkehrswert der Eigentumswohnung.
bb) Soweit der erkennende Senat mit Urteil vom 16. Mai 2006
(XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f., Tz. 50 ff., für BGHZ vorgesehen)
im Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfi-
nanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen, die nicht
als verbundene Geschäfte behandelt werden können, und um dem in den
Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff.
- Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) zum Aus-
druck kommenden Gedanken des Verbraucherschutzes vor Risiken von
Kapitalanlagemodellen im nationalen Recht Rechnung zu tragen, seine
Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der kreditge-
benden Bank in diesen Fällen ergänzt hat, rechtfertigt dies hier kein an-
deres Ergebnis.
(1) Nach dieser Rechtsprechung können sich die Anleger in Fällen
des institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit
dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichter-
ten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslö-
senden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zu-
sammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrich-
tige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des
Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank
von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet,
wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Ver-
mittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise
zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäu-
fer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten Finan-
zierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben
des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw.
des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evi-
dent ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der arglistigen Täu-
schung geradezu verschlossen (Senat, Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR
6/04, WM 2006, 1194, 1200 f., für BGHZ vorgesehen).
(2) Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor,
weil es bisher an ausreichendem Vorbringen zu einer arglistigen Täu-
schung durch evident unrichtige Angaben des Vermittlers fehlt. Hierzu ist
erforderlich, dass sich die behauptete Täuschung durch Vorspiegeln oder
Entstellen von Umständen auf objektiv nachprüfbare Angaben bezieht
und nicht lediglich subjektive Werturteile oder marktschreierische An-
preisungen vermittelt werden (vgl. PWW/Ahrens, BGB § 123 Rdn. 5;
MünchKommBGB/Kramer, 4. Aufl. § 123 Rdn. 15; Palandt/Heinrichs,
BGB, 65. Aufl. § 123 Rdn. 3). Ein die Aufklärungspflicht der finanzieren-
den Bank auslösender konkreter Wissensvorsprung im Zusammenhang
mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers setzt dem entsprechend
konkrete, dem Beweis zugängliche unrichtige Angaben des Vermittlers
oder Verkäufers über das Anlageobjekt voraus. Daran fehlt es hier nach
dem insoweit revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag des Klä-
gers.
Danach hat der Vermittler fälschlich angegeben, es handele sich
um eine risikolose Immobilie, die ihren Wert nicht nur erhalte, sondern
mit großer Wahrscheinlichkeit sogar noch steigere. Nach Ende der Zins-
festschreibung könne die Wohnung auch ohne Verlust verkauft und das
Darlehen wieder zurückgeführt werden. Bis auf einen monatlichen Ge-
ringst-Betrag würden die Kosten des Erwerbs der Wohnung aufgefangen
durch Mieteinnahmen und Steuervorteile. Insbesondere die falsche Zusi-
cherung, eine Immobilie ohne Eigenmittel erwerben zu können, die her-
vorragend zur Altersvorsorge und zum Steuersparen geeignet sei, habe
den Kläger überzeugt.
Bei diesen Aussagen des Vermittlers handelt es sich lediglich um
subjektive Werturteile und unverbindliche Anpreisungen, nicht aber um
eine Täuschung durch unrichtige Angaben zu dem Anlageobjekt. Die
verwandten Attribute und unbestimmten Formulierungen wie etwa "risiko-
lose" Immobilie, die ihren Wert "mit großer Wahrscheinlichkeit sogar
noch steigere" und "hervorragend" zur Altersvorsorge und Steuererspar-
nis "geeignet" sei sowie einen verlustfreien Verkauf und Rückführung
des Darlehens nach Ende der Zinsfestschreibung ermögliche, haben er-
sichtlich werbenden Charakter. Es fehlt an der Darlegung konkreter
wertbildender Merkmale der Immobilie, insbesondere zu ihrem Ver-
kehrswert, den Finanzierungskosten sowie den versprochenen Mietein-
nahmen und Steuervorteilen, welche objektiv nachprüfbar und einem
Beweis zugänglich wären. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des
- wie dargelegt - substanzlosen Vorbringens des Klägers zur sittenwidri-
gen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrs-
wert. Erst recht kann angesichts der allgemeinen anpreisenden Aussa-
gen des Vermittlers zu dem Anlageobjekt keine Rede davon sein, dass
die vom Kläger behauptete Unrichtigkeit der Angaben so evident war,
dass sich aufdrängt, die Beklagte habe sich der Kenntnis der arglistigen
Täuschung geradezu verschlossen.
c) Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung aber nicht
stand, soweit das Berufungsgericht ein Widerrufsrecht des Klägers nach
§ 1 Abs. 1 HWiG verneint hat, weil die von ihm unterstellte und infolge-
dessen in der Revisionsinstanz als gegeben anzusehende Haustürsitua-
tion der Beklagten nicht zuzurechnen sei. Das Berufungsurteil entspricht
insoweit zwar der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(vgl. etwa BGHZ 159, 280, 285 f.; BGH, Urteile vom 12. November 2002
- XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63, vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00,
ZIP 2003, 1741, 1743 und vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02,
WM 2004, 521, 523). An dieser Rechtsprechung hält der erkennende
Senat, wie er bereits in seinen Urteilen vom 14. Februar 2006 (XI ZR
255/04, WM 2006, 674, 675) und vom 20. Juni 2006 (XI ZR 224/05, Um-
druck S. 7 f.), auf die Bezug genommen wird, näher dargelegt hat, veran-
lasst durch die Entscheidung des EuGH vom 25. Oktober 2005
(WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) nicht fest. Danach bedarf
es einer gesonderten Zurechnung der Haustürsituation entsprechend
§ 123 BGB, die das Berufungsgericht für notwendig erachtet hat, nicht.
Das Berufungsgericht hat deshalb - von seinem Standpunkt aus
konsequent - noch keine Feststellungen getroffen, ob es sich bei dem
streitigen Darlehensvertrag um ein Haustürgeschäft im Sinne des § 1
Abs. 1 HWiG handelt. Das wird nachzuholen sein.
2. Auch die Abweisung der gegen die Wirksamkeit des Vollstre-
ckungstitels gerichteten prozessualen Gestaltungsklage analog § 767
ZPO lässt sich danach mit der gegebenen Begründung nicht halten.
a) Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen,
dass gegen die Wirksamkeit der in der Grundschuldbestellungsurkunde
vom 4. Februar 1994 enthaltenen Unterwerfung unter die sofortige
Zwangsvollstreckung in die Eigentumswohnung keine Bedenken beste-
hen. Denn diese Unterwerfungserklärung wurde nicht von der Treuhän-
derin, sondern von der damaligen Eigentümerin und Grundschuldbestel-
lerin erklärt und lässt die Vollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer
zu.
b) Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Ansicht des Berufungsge-
richts, die prozessuale Gestaltungsklage sei auch unbegründet, soweit
sie sich gegen die Wirksamkeit der Unterwerfung unter die sofortige
Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen des Klägers richtet.
aa) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht dabei davon
aus, dass diese Unterwerfungserklärung in der Grundschuldbestellungs-
urkunde vom 4. Februar 1994 unwirksam ist, da der Kläger von der
Treuhänderin nicht wirksam vertreten worden ist. Die der Geschäftsbe-
sorgerin erteilte Vollmacht ist wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG
unwirksam. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche
Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Steuersparmo-
dells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein
- wie hier - ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesor-
gungsvertrag mit derartigen umfassenden Befugnissen ist nichtig. Die
Nichtigkeit erfasst auch die der Geschäftsbesorgerin erteilte Prozess-
vollmacht zur Abgabe einer Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklä-
werden kann (st.Rspr.; BGHZ 154, 283, 287 f.; Senatsurteile vom
15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 und vom 21. Juni
2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1521, jeweils m.w.Nachw.).
bb) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist es dem Klä-
ger nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt
jedoch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die
Unwirksamkeit der notariell beurkundeten Unterwerfungserklärung zu
berufen. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Kläger gegenüber der
Beklagten verpflichtet wäre, sich hinsichtlich der Darlehensverbindlich-
keit der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen (st.Rspr.; Se-
natsurteile vom 15. Februar 2005 - XI ZR 396/03, WM 2005, 1698, 1701,
vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 und vom 21. Juni
2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1521 f., jeweils m.w.Nachw.). Eine
solche Verpflichtung hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen.
Aus dem Darlehensvertrag von 1993 ergibt sich zwar die Verpflich-
tung des Klägers, das Darlehen durch eine Grundschuld in Höhe der
Darlehenssumme zuzüglich Zinsen abzusichern und sich der Zwangs-
vollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Der Kläger
könnte sich deshalb nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242
BGB) auf die Nichtigkeit der persönlichen Vollstreckungsunterwerfung
vom 4. Februar 1994 nicht berufen, wenn er an den Kreditvertrag vom
19./23. Dezember 1993 gebunden wäre. Von der Wirksamkeit des Kre-
ditvertrages aus dem Jahre 1993 kann aber entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Klä-
ger - wie dargelegt (II. 1. c) - nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde
zu legenden Sachverhalt seine zum Abschluss des Darlehensvertrages
führende Willenserklärung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG wirksam wider-
rufen hat.
III.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1
ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weite-
ren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563
Abs. 1 Satz 1 ZPO).
1. Dieses wird nunmehr Beweis darüber zu erheben haben, ob die
Behauptung des Klägers zutrifft, er und seine Ehefrau hätten den Darle-
hensvertrag in einer Haustürsituation, also im Geltungsbereich der Richt-
linie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den
Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen ge-
schlossener Verträge (ABl. Nr. L 372/31; Haustürgeschäfterichtlinie), ab-
geschlossen.
2. Sollte die Beweisaufnahme ergeben, dass der Kläger und seine
Ehefrau den Darlehensvertrag gemäß § 1 Abs. 1 HWiG wirksam widerru-
fen haben, stünde der Beklagten der mit der Hilfswiderklage zu b) gel-
tend gemachte Anspruch aus § 3 HWiG auf Erstattung des ausgezahlten
Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung zu (Senat
BGHZ 152, 331, 338 f.; Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR
10/00, WM 2003, 64, 66, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02,
WM 2003, 2410, 2411, vom 21. März 2006 - XI ZR 204/03, ZIP 2006,
846, 847 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196
m.Nachw., für BGHZ vorgesehen).
a) Wie der Senat in seinem Urteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04,
WM 2006, 1194, 1197 f., für BGHZ vorgesehen) entschieden und im Ein-
zelnen begründet hat, steht dem aus § 3 HWiG folgenden Rückzah-
lungsanspruch nicht entgegen, dass der Verbraucher nach Ansicht des
EuGH durch die Haustürgeschäfterichtlinie vor den Folgen der in seinen
Entscheidungen vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und
WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) angesprochenen Risiken
von Kapitalanlagen der vorliegenden Art zu schützen ist, die er im Falle
einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank
hätte vermeiden können.
b) Aufgrund der Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005
könnte jedoch ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus Verschul-
den bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung ge-
mäß § 2 Abs. 1 HWiG in Betracht kommen, den der Kläger ggf. dem An-
spruch der Beklagten aus § 3 HWiG entgegenhalten könnte.
aa) Nach den vorgenannten Entscheidungen enthält die Haustür-
geschäfterichtlinie eine "echte" Rechtspflicht des Unternehmers. Unter
Beachtung dieser für nationale Gerichte bindenden Auslegung ist auch
§ 2 HWiG - dessen Wortlaut die Annahme einer solchen Rechtspflicht
nicht ausschließt - richtlinienkonform als Rechtspflicht des Unternehmers
zu verstehen, deren Verletzung Ersatzansprüche zur Folge haben kann.
Wie bereits das OLG Stuttgart ausgeführt hat (NJW-RR 1988, 558, 559
und NJW 1988, 1986, 1987), will das Gesetz mit der Belehrung über das
Widerrufsrecht den Kunden vor allem über Existenz, Inhalt und Bedeu-
tung seines Widerrufsrechts informieren, damit er überhaupt erst in die
Lage versetzt wird, seine Rechte auszuüben und sich auf die schweben-
de Unwirksamkeit des Vertrages zu berufen. Dieses Ziel lässt sich nur
erreichen, wenn eine Pflicht zur Belehrung besteht.
bb) Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus Verschulden bei
Vertragsschluss wegen unterbliebener Belehrung gemäß § 2 Abs. 1
HWiG setzt zwingend ein Verschulden der Beklagten voraus. Die An-
nahme eines evtl. vom Berufungsgericht festzustellenden verschuldeten
Rechtsirrtums könnte allerdings bei dem vorliegenden Fall aus dem Jah-
re 1993 zweifelhaft sein. Einer verschuldensunabhängigen Haftung ste-
hen wesentliche Grundsätze des nationalen Haftungsrechts entgegen,
insbesondere der in § 276 Abs. 1 BGB a.F. verankerte allgemeine
Grundsatz, dass eine Schadensersatzpflicht in der Regel nur bei schuld-
haftem Verhalten besteht. Zwar ermöglichte die Vorschrift des § 276
Abs. 1 BGB a.F. auch eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern
"ein anderes bestimmt war". Für eine solche Bestimmung, die sich aus
dem Gesetz, den vertraglichen Vereinbarungen oder dem Inhalt des
Schuldverhältnisses ergeben kann, fehlt hier jedoch jeder Anhalt. Auch
die Annahme einer Gefährdungshaftung kommt nicht in Betracht. Die für
einzelne, näher umschriebene Tatbestände normierten Gefährdungshaf-
tungen stellen spezielle Ausnahmen dar, die der an das Gesetz gebun-
dene Richter nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
nicht von sich aus erweitern darf (vgl. BGHZ 54, 332, 336 f.; 55, 229,
232 f., 234; 114, 238, 240 f.; 115, 38, 42 f.; 119, 152, 168).
cc) Darüber hinaus wären für den Fall der Annahme eines Ver-
schuldens der Beklagten zur Schadensursächlichkeit des Belehrungsver-
stoßes Feststellungen zu treffen. Es genügt nicht, dass der Kläger und
seine Ehefrau bei ordnungsgemäßer Belehrung die Möglichkeit gehabt
hätten, mit dem Widerruf des Darlehensvertrages auch Risiken des An-
lagegeschäftes zu vermeiden. Dies wäre mit dem Grundprinzip des nati-
onalen Schadensersatzrechts, dass eine Pflichtverletzung nur dann zum
Ersatz des Schadens verpflichten kann, wenn er auch auf den Pflichten-
verstoß ursächlich zurückzuführen ist, schlechthin unvereinbar (siehe
bereits Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194,
1199, für BGHZ vorgesehen). Der Kläger muss vielmehr konkret nach-
weisen, dass er und seine Ehefrau den Darlehensvertrag bei ordnungs-
gemäßer Belehrung tatsächlich widerrufen und die Anlage nicht getätigt
hätten. Auf die so genannte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens
kann sich der Kläger, anders als etwa das Oberlandesgericht Bremen
(WM 2006, 758, 766 f.) gemeint hat, nicht stützen. Diese Vermutung
setzt voraus, dass es für ihn bei Belehrung über sein Widerrufsrecht da-
mals nur eine bestimmte Möglichkeit der Reaktion gab (vgl. BGHZ 160,
58, 66 m.w.Nachw.). Davon kann hier indes nicht ausgegangen werden,
da nichts dafür ersichtlich ist, dass die Risiken des Vertragswerks vom
Kläger innerhalb der einwöchigen Widerrufsfrist erkannt worden wären
(vgl. OLG Celle NJW 2006, 1817 f.; OLG München NJW 2006, 1811,
1815; Bungeroth WM 2004, 1505, 1509).
Nobbe
Müller
Joeres
Ellenberger
Schmitt
Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.05.2003 - 15 O 522/02 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.05.2004 - I-6 U 137/03 -