Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.04.2007 – XI ZR 130/05

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 17. April 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 17. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den

Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger

und Dr. Grüneberg

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Ein-

zelrichters des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 22. März 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung zweier Darle-

hensverträge in Anspruch sowie auf Feststellung, dass der Beklagten

hieraus keine Rechte mehr zustehen. Die Darlehen hatte die Rechtsvor-

gängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) der Klägerin 1995 zur

Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung in B. W.

gewährt.

3

Die damals 31-jährige Klägerin wurde im Jahre 1995 von einem

Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Ei-

gentumswohnung in B. W. zu erwerben.

Zur Finanzierung des Kaufpreises und der Erwerbsnebenkosten

unterzeichnete die Klägerin am 3. März 1995 zwei Darlehensverträge

über 175.000 DM und 38.000 DM, die die Beklagte am 13. März 1995

gegenzeichnete. Die Darlehensverträge, denen eine Widerrufsbelehrung

nach dem Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) nicht beigefügt war, sahen

unter anderem als Auszahlungsvoraussetzung die Bestellung einer

Grundschuld vor.

4

Mit notarieller Urkunde vom 8. März 1995 erteilte die Klägerin Frau

S. P. (im Folgenden: Geschäftsbesorgerin) im Rahmen eines

Angebots auf Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages zur Durch-

führung des Erwerbs der Eigentumswohnung eine umfassende Voll-

macht. Die Geschäftsbesorgerin, die über eine Erlaubnis nach dem

Rechtsberatungsgesetz nicht verfügte, sollte unter anderem den Kaufver-

trag abschließen sowie zur Bestellung der dinglichen und persönlichen

Sicherheiten befugt sein.

5

Am 27. Juni 1995 nahm sie das Angebot auf Abschluss des Ge-

schäftsbesorgungsvertrages an und schloss zugleich für die Klägerin ei-

nen notariellen Kaufvertrag über die Eigentumswohnung. Mit notarieller

Urkunde vom 29. Juni 1995 wurde zu Gunsten der Beklagten eine

Grundschuld in Höhe von 213.000 DM zzgl. 16% Zinsen bestellt. Gemäß

Ziffer 4 der Urkunde übernahm die Klägerin die persönliche Haftung in

Höhe des Grundschuldbetrages und unterwarf sich der Zwangsvollstre-

ckung in ihr gesamtes Vermögen. Die Darlehen wurden vertragsgemäß

ausgezahlt.

6

Mit Schreiben vom 4. März 2002 widerrief die Klägerin - gestützt

auf ein Widerrufsrecht nach § 1 HWiG - ihre auf den Abschluss der Dar-

lehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Mit ihrer Klage begehrt

sie die Rückzahlung der auf die Darlehensverträge erbrachten Leistun-

gen von 61.410,96 € zuzüglich Zinsen sowie die Feststellung, dass der

Beklagten hieraus keine Ansprüche mehr zustehen. Die Beklagte beruft

sich hilfsweise darauf, die Verurteilung dürfe nur Zug um Zug gegen

Rückzahlung des offenen Darlehensbetrages erfolgen. Äußerst hilfswei-

se verlangt sie dessen Rückzahlung im Wege der Widerklage.

7

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der

- vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin

ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-

tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-

richt.

9

Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

I.

10

Es könne dahinstehen, ob die Darlehensverträge wirksam nach

dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen worden seien. Auch bei wirksa-

mem Widerruf müsse die Klägerin die empfangene Leistung zuzüglich

einer Nutzungsvergütung zurückgewähren, was vorliegend die Tilgung

der Darlehen und die Zahlung marktüblicher Zinsen beinhalte. Die An-

nahme eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 VerbrKrG scheide

schon mit Rücksicht darauf aus, dass es sich bei den Darlehen um Real-

kredite im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handele. Dies widerspre-

che auch nicht gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Ansprüche aus Auf-

klärungsverschulden habe die Klägerin nicht dargetan.

II.

12

Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in einem ent-

scheidenden Punkt nicht stand.

1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon aus-

gegangen, dass der Darlehensgeber bei wirksamem Widerruf gegen den

Darlehensnehmer gemäß § 3 Abs. 1 HWiG einen Anspruch auf Erstat-

tung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübli-

che Verzinsung hat (Senat, BGHZ 152, 331, 336, 338; Senatsurteile vom

26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 15. Juli 2003

- XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1744, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR

263/02, WM 2003, 2410, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01,

WM 2004, 172, 176, vom 21. März 2006 - XI ZR 204/03, ZIP 2006, 846,

847 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 Tz. 20,

für BGHZ 168, 1 vorgesehen). Dieser Rückgewähranspruch ist - worauf

die Revision zu Recht hinweist - der Sache nach kein vertraglicher An-

spruch, sondern ein Anspruch auf Herausgabe des rechtsgrundlos Er-

langten und damit ein besonders ausgestalteter Bereicherungsanspruch

(BGHZ 131, 82, 87 f.; 152, 331, 339; Senatsurteil vom 26. November

2002- XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66 m.w.Nachw.).

13

2. Richtig ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts,

dass ein Darlehensnehmer im Falle des wirksamen Widerrufs eines Re-

alkreditvertrages zur Finanzierung des Kaufs einer Immobilie zur Rück-

zahlung des Kapitals gemäß § 3 HWiG verpflichtet ist und die finanzie-

rende Bank nicht unter Hinweis auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG auf die Immobi-

lie mit der Begründung verweisen kann, bei dem Darlehensvertrag und

dem finanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes

Geschäft. § 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3

Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die - wie hier - zu für

grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt

worden sind, keine Anwendung (Senat, BGHZ 152, 331, 337; 161, 15,

25; Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64,

66, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, vom

18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 175, vom 18. Januar

2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 376, vom 27. September 2005

- XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 504 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04,

WM 2006, 1194, 1196 Tz. 21, für BGHZ 168, 1 vorgesehen).

14

3. Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen,

dass diese Rechtsprechung keinen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht

darstellt. Wie der erkennende Senat bereits in dem Senatsurteil vom

16. Mai 2006 (XI ZR 6/04 aaO S. 1197 f. Tz. 26 ff., für BGHZ 168, 1 vor-

gesehen) im Einzelnen ausgeführt hat, ergibt sich eine andere rechtliche

Beurteilung auch nicht unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichts-

hofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005

(WM 2005, 2079 ff. Schulte und WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volks-

bank).

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Der Gerichtshof hat darin in Beantwortung der ihm vorgelegten

Fragen ausdrücklich betont, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates

vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle au-

ßerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L

372/31 vom 31. Dezember 1985, "Haustürgeschäfterichtlinie") es nicht

verbietet, den Verbraucher nach Widerruf eines Darlehensvertrages zur

sofortigen Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher

Zinsen zu verpflichten, obwohl die Valuta nach dem für die Kapitalanlage

entwickelten Konzept ausschließlich der Finanzierung des Erwerbs der

Immobilie diente und unmittelbar an deren Verkäufer ausgezahlt wurde.

Die Rechtsprechung des erkennenden Senats ist damit bestätigt worden.

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Wie der Senat mit Urteil vom 16. Mai 2006 entschieden und im

Einzelnen begründet hat, steht dem aus § 3 HWiG folgenden Rückzah-

lungsanspruch auch nicht entgegen, dass der Verbraucher nach Ansicht

des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden:

EuGH) durch die Haustürgeschäfterichtlinie vor den Folgen der in den

Entscheidungen des EuGH angesprochenen Risiken von Kapitalanlagen

der vorliegenden Art zu schützen ist, die er im Falle einer ordnungsge-

mäßen Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank hätte vermeiden

können (hierzu im Einzelnen: Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 aaO

S. 1197 f. Tz. 28 ff., für BGHZ 168, 1 vorgesehen).

17

4. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung aber nicht

stand, da der Klägerin im Anschluss an die genannten Urteile des EuGH

vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. Schulte und WM 2005,

2086 ff. Crailsheimer Volksbank) nach dem für die Revision zugrunde zu

legenden Sachverhalt ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebe-

ner - dem Haustürwiderrufsgesetz entsprechender - Widerrufsbelehrung

zustehen kann. Außerdem hat das Berufungsgericht übersehen, dass

das Begehren der Klägerin nach Feststellung, dass der Beklagten aus

den Darlehensverträgen keine Ansprüche zustehen, begründet ist, wenn

die Klägerin ihre Darlehensvertragserklärungen wirksam widerrufen hat.

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Da das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft keine entgegen stehen-

den Feststellungen getroffen hat, ist für die Revision davon auszugehen,

dass die Darlehensverträge aufgrund einer Haustürsituation geschlossen

und mangels einer Widerrufsbelehrung von der Klägerin wirksam wider-

rufen worden sind. Wie der Senat zur Umsetzung der Urteile des EuGH

vom 25. Oktober 2005 (aaO) in nationales Recht entschieden und näher

begründet hat (Senatsurteil vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04,

WM 2006, 2343, 2347 Tz. 40 ff., für BGHZ 169, 109 vorgesehen), kann

ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung

gegeben sein, sofern die Darlehensnehmer zum Zeitpunkt des Abschlus-

ses des Darlehensvertrages noch nicht an den Kaufvertrag gebunden

waren (vgl. auch Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006,

1194, 1199 Tz. 38, für BGHZ 168, 1 vorgesehen). Das ist hier der Fall.

Die Klägerin hatte die nicht mit Widerrufsbelehrungen versehenen Darle-

hensverträge vom 3./13. März 1995 bereits abgeschlossen, bevor die

Geschäftsbesorgerin am 27. Juni 1995 den notariellen Kaufvertrag un-

terzeichnete.

19

Wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat (Senatsurteil vom

19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2347 Tz. 42, für

BGHZ 169, 109 vorgesehen), muss das Unterlassen der Widerrufsbeleh-

rung auf einem Verschulden der finanzierenden Bank - insbesondere ei-

nem vom Berufungsgericht festzustellenden verschuldeten Rechtsirrtum -

beruhen. Einer verschuldensunabhängigen Haftung stehen wesentliche

Grundsätze des nationalen Haftungsrechts entgegen, insbesondere der

in § 276 Abs. 1 BGB a.F. verankerte allgemeine Grundsatz, dass eine

Schadensersatzpflicht in der Regel nur bei schuldhaftem Verhalten be-

steht. Zwar ermöglichte die Vorschrift des § 276 Abs. 1 BGB a.F. auch

eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern "ein anderes bestimmt

war". Für eine solche Bestimmung, die sich aus dem Gesetz, den ver-

traglichen Vereinbarungen oder dem Inhalt des Schuldverhältnisses er-

geben kann, fehlt hier jedoch jeder Anhalt. Auch die Annahme einer Ge-

fährdungshaftung kommt nicht in Betracht. Die für einzelne, näher um-

schriebene Tatbestände normierten Gefährdungshaftungen stellen spe-

zielle Ausnahmen dar, die der an das Gesetz gebundene Richter nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht von sich aus

erweitern darf (vgl. BGHZ 54, 332, 336 f.; 55, 229, 232 f., 234; 114, 238,

240 f.; 115, 38, 42 f.; 119, 152, 168).

20

Darüber hinaus muss für den Fall der Annahme eines solchen Ver-

schuldens die Schadensursächlichkeit des Belehrungsverstoßes festste-

hen (Senatsurteil vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006,

2343, 2347 Tz. 43, für BGHZ 169, 109 vorgesehen). Es genügt nicht,

dass die Klägerin bei ordnungsgemäßer Belehrung die Möglichkeit ge-

habt hätte, mit dem Widerruf der Darlehensverträge auch Risiken des

Anlagegeschäftes zu vermeiden. Dies wäre mit dem Grundprinzip des

nationalen Schadensersatzrechts, dass eine Pflichtverletzung nur dann

zum Ersatz des Schadens verpflichten kann, wenn er auch auf den

Pflichtenverstoß ursächlich zurückzuführen ist, schlechthin unvereinbar

(siehe bereits Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006,

1194, 1199 Tz. 38, für BGHZ 168, 1 vorgesehen). Die Klägerin muss

vielmehr konkret nachweisen, dass sie die Darlehensverträge bei ord-

nungsgemäßer Belehrung tatsächlich widerrufen und die Anlage nicht

getätigt hätte. Auf die so genannte Vermutung aufklärungsrichtigen Ver-

haltens kann sich die Klägerin, anders als etwa das Oberlandesgericht

Bremen (WM 2006, 758, 766 f.) gemeint hat, nicht stützen. Diese Vermu-

tung setzt voraus, dass es für sie bei Belehrung über ihr Widerrufsrecht

damals nur eine bestimmte Möglichkeit der Reaktion gab

(vgl.

BGHZ 160, 58, 66 m.w.Nachw.). Davon kann hier - worauf die Revisi-

onserwiderung zu Recht verweist - indes nicht ausgegangen werden, da

nichts dafür ersichtlich ist, dass die Risiken des Vertragswerks von der

Klägerin innerhalb der einwöchigen Widerrufsfrist erkannt worden wären

(vgl. OLG Celle NJW 2006, 1817 f.; OLG München NJW 2006, 1811,

1815; Bungeroth WM 2004, 1505, 1509).

III.

21

Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562

Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie

zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-

sen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird - nachdem die Parteien Ge-

legenheit zum ergänzenden Sachvortrag hatten - die erforderlichen Fest-

stellungen zum Abschluss der Darlehensverträge in einer Haustürsituati-

on und zu den Voraussetzungen eines möglichen Schadensersatzan-

spruchs der Klägerin aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unter-

bliebener Widerrufsbelehrung zu treffen haben.

Nobbe Joeres Mayen

Ellenberger Grüneberg

Vorinstanzen:

LG Hanau, Entscheidung vom 03.03.2004 - 1 O 1471/03 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.03.2005 - 9 U 50/04 -