BGH Urteil vom 22.01.2008 – XI ZR 3/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XI ZR 3/06
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 22. Januar 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 22. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe
sowie
die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,
Dr. Grüneberg und Maihold
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des
9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
21. Dezember 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewie-
sen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine Bank, und die Beklagten streiten über Ansprüche
im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag zum Erwerb eines Appar-
tements.
Die Beklagten, eine damals 50-jährige, nur zeitweise arbeitende
Verkäuferin und ihr damals 51 Jahre alter, als Elektriker tätiger Ehemann,
wurden im September 1993 von der Cousine der Beklagten zu 1) und
deren Lebensgefährten, die als Untervermittler
für die P.
GmbH & Co. KG (im Folgenden: P. GmbH & Co. KG) tätig wa-
ren, geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital ein Apparte-
ment in einem so genannten Boarding-House bei S. zu erwerben.
Bei dem Objekt handelte es sich um eine in Teileigentum aufgeteilte An-
lage, die über eine von den Miteigentümern gemeinsam beauftragte
Pächterin hotelähnlich betrieben werden und dem längeren Aufenthalt
von Gästen dienen
sollte. Dieses
von der W.
KG (im Folgenden: Bauträgerin) geplante und errichtete Bauvor-
haben wurde von der Klägerin finanziert. Nachdem das ursprünglich mit
dem Vertrieb der Appartements beauftragte Unternehmen insolvent ge-
worden war, übertrug die Bauträgerin diese Aufgabe der P. GmbH & Co.
KG, die mit der Klägerin vereinbarte, dass diese auch den Erwerb der
Appartements durch die Anleger finanzieren sollte. In dem Verkaufspro-
spekt der P. GmbH & Co. KG war die Klägerin namentlich als Objektfi-
nanziererin benannt. Außerdem wurde in dem Prospekt aus einem
Schreiben der Klägerin zitiert, in dem diese unter anderem bestätigte, für
die Käufer der Appartements Treuhandkonten zu führen sowie eine Mit-
telverwendungskontrolle durchzuführen und die Kaufpreiszahlungen der
Erwerber erst nach Fälligkeit freizugeben.
Am 30. September 1993 unterbreitete die Beklagte zu 1) der
T. GmbH
(im Folgenden: Treuhänderin) ein notariell
beurkundetes Angebot zum Abschluss eines Treuhand- und Geschäfts-
besorgungsvertrages zum Erwerb des Appartements Nr. ... Zugleich
erteilte sie der Treuhänderin, die über eine Erlaubnis nach dem Rechts-
beratungsgesetz nicht verfügte, eine umfassende Vollmacht, sie in allen
Angelegenheiten zu vertreten, die mit der Durchführung des Erwerbs des
Teileigentums im Zusammenhang stehen, insbesondere in ihrem Namen
den Kaufvertrag, Darlehensverträge und alle erforderlichen Sicherungs-
verträge abzuschließen und gegebenenfalls auch wieder aufzuheben. Die
Treuhänderin nahm das Angebot an und schloss namens der Beklagten
zu 1) mit der Bauträgerin den notariell beurkundeten Kaufvertrag. Zur Fi-
nanzierung des Gesamtaufwandes schlossen beide Beklagte - neben ei-
nem weiteren Darlehensvertrag mit einer anderen Bank - persönlich am
25. Oktober 1993 mit der Klägerin einen Vertrag über ein Annuitätendar-
lehen in Höhe von 116.542,37 DM, das vereinbarungsgemäß durch eine
Grundschuld abgesichert wurde. Der Vertrag enthielt eine Widerrufsbe-
lehrung entsprechend § 7 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000
geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). Der Nettokreditbetrag wurde
dem in dem Darlehensvertrag bezeichneten Girokonto der Beklagten gut-
geschrieben und zur Finanzierung des Erwerbs eingesetzt.
Das Boarding-House wurde im Februar 1993 fertig gestellt und da-
nach von einer Pächterin betrieben, die bereits Anfang 1994 insolvent
wurde. Im Jahr 1995 fiel auch die Bauträgerin in Konkurs. Der Betrieb
wird seit 1995 von einer Gesellschaft fortgeführt, die die Eigentümer der
Appartements zu diesem Zweck gründeten.
Wegen rückständiger Raten kündigte die Klägerin am 5. Juli 1999
den Darlehensvertrag und das Kontokorrentkonto. Die Beklagten wider-
riefen am 18. April 2000 ihre Darlehensvertragserklärungen nach dem
Haustürwiderrufsgesetz, weil sie zum Abschluss des Vertrages aufgrund
eines Besuchs des Vermittlers in ihrer Wohnung veranlasst worden sei-
en.
Die Klägerin begehrt mit der Klage in erster Linie, gestützt auf ihre
Kündigung, die Rückzahlung des Darlehens und den Ausgleich des Soll-
saldos auf dem Girokonto in Höhe von insgesamt 44.024,16 € nebst Zin-
sen. Hilfsweise, für den Fall eines wirksamen Widerrufs des Darlehens-
vertrages, verlangt sie die Zahlung von 29.367,85 € nebst Zinsen. Die
Beklagten sind der Auffassung, zu Zahlungen nicht verpflichtet zu sein,
weil sie die Darlehensvaluta nicht empfangen hätten. Darlehensvertrag
und Kaufvertrag bildeten ein verbundenes Geschäft, so dass die Klägerin
sich an die Verkäuferin halten müsse. Außerdem stünden ihnen gegen
die Klägerin Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungspflichtverlet-
zungen und wegen unterbliebener Belehrung nach dem Haustürwider-
rufsgesetz zu.
Das Landgericht hat der Klage auf den Hilfsantrag hin stattgegeben
und sie im Übrigen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der
Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom erkennenden Senat
unter Hinweis auf BGHZ 168, 1, 22 ff. zugelassenen - Revision verfolgen
die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
Die Beklagten seien verpflichtet, den vom Landgericht zuerkannten
Betrag, gegen dessen Höhe sie keine Einwände erhoben hätten, an die
Klägerin zu zahlen. Diesem Anspruch könnten sie keinen Schadenser-
satzanspruch entgegenhalten. Es liege keiner der Ausnahmefälle vor, in
denen die kreditgebende Bank zur Aufklärung über das finanzierte Ge-
schäft verpflichtet sei. So bestehe kein Anhaltspunkt für die Vermutung
der Beklagten, die Treuhänderin habe einen Teil des kalkulierten Ge-
samtaufwandes mit Wissen der Klägerin nicht für die im Treuhandvertrag
genannten Zwecke verwendet. Aufklärungspflichten der Klägerin hätten
auch wegen der im Verkaufsprospekt angesprochenen Mittelverwen-
dungskontrolle, wegen der Scheckzahlungen von der Bauträgerin an die
Generalpächterin und wegen ihrer gleichzeitigen Rolle als Objektfinanzie-
rerin nicht bestanden. Für etwaige unrichtige Angaben der Vermittler über
die Höhe der monatlichen Gesamtbelastung habe die Klägerin nicht ein-
zustehen, weil dies ausschließlich die Rentabilität des Anlageobjekts
betreffe; ein sonstiges Fehlverhalten des Vermittlers hätten die Beklagten
nicht konkret vorgetragen.
Die Beklagten hätten
ihre Darlehensvertragserklärungen auch
nicht wirksam nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen, weil entge-
gen der Auffassung des Landgerichts die von diesem für September
1993 festgestellte Haustürsituation nicht (mit-)ursächlich für den Ab-
schluss des Darlehensvertrages am 25. Oktober 1993 gewesen sei. Auf-
grund des zeitlichen Abstandes von vier Wochen und dem zwischenzeit-
lichen Notartermin sei die Kausalitätsvermutung entfallen. Dass die
Überrumpelungssituation gleichwohl fortbestanden habe, hätten die Be-
klagten nicht konkret dargetan. Einer Verurteilung der Beklagten ent-
sprechend dem den Hilfsantrag übersteigenden Hauptantrag stehe je-
doch das Verbot der reformatio in peius entgegen.
Die Beklagten könnten der Klägerin auch keine Einwendungen aus
dem finanzierten Immobilienkauf entgegenhalten, und zwar unabhängig
davon, ob dieser wirksam zustande gekommen sei. Ein Einwendungs-
durchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG a.F. sei gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2
VerbrKrG a.F. ausgeschlossen. Angesichts dieser Regelung lasse sich
ein solcher auch nicht aus § 242 BGB herleiten.
Schließlich könnten die Beklagten nicht mit Erfolg geltend machen,
die Darlehensvaluta nicht empfangen zu haben. Diese sei - wie von den
Parteien in dem Darlehensvertrag vereinbart - auf das von der Klägerin
für die Beklagten eingerichtete Girokonto ausgezahlt worden.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht hat einen dem Anspruch der Klägerin
entgegenzusetzenden Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen
schuldhafter Verletzung einer eigenen Aufklärungspflicht rechtsfehlerfrei
verneint.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kre-
ditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Er-
werbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur
unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmä-
ßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen
Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von
Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich
des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen
Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein,
wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung
oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinaus-
geht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzu-
tretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft
oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang
mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne
Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn
sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten
Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erken-
nen kann (Senat BGHZ 168, 1, 19 f. Tz. 41 sowie Senatsurteile vom
17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115 Tz. 15, vom
19. Dezember 2006 - XI ZR 374/04, BKR 2007, 152, 154 f. Tz. 28 und
vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 877 Tz. 15, jeweils
m.w.Nachw.).
b) Ein solches Aufklärungsverschulden hat das Berufungsgericht
verneint, ohne dass ihm insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen wäre.
aa) Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Aufklärungspflicht der
Klägerin wegen eines für sie erkennbaren Wissensvorsprungs über eine
- von den Beklagten vermutete - doppelte Berechnung der Kosten für
Konzeption und Vertrieb verneint. Nach der Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs obliegt der finanzierenden Bank keine Aufklärungspflicht
über einzelne Bestandteile des Verkaufspreises. Eine Aufklärungspflicht
kommt insoweit nur dann in Betracht, wenn die durch die Vertriebskosten
oder andere verdeckte Kosten bewirkte Verschiebung des Verhältnisses
zwischen Gesamtkaufpreis und Verkehrswert so weitgehend ist, dass die
Bank von einer sittenwidrigen Überteuerung des Kaufpreises ausgehen
muss, oder wenn die Bank positive Kenntnis von unrichtigen Prospektan-
gaben hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007,
1831, 1832 Tz. 15 m.w.Nachw.). Letzteres haben hier die Beklagten aber
weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Eine sitten-
widrige Überteuerung des Appartements haben sie nicht behauptet.
bb) Die Klägerin hat auch keine Aufklärungspflicht im Hinblick auf
ihre in dem Verkaufsprospekt abgedruckte Erklärung über die Durchfüh-
rung einer Mittelverwendungskontrolle verletzt.
Die Beklagten haben nicht behauptet, dass die Klägerin die Zah-
lungen vom Projektkonto der Bauträgerin nicht überwacht hat, sondern
lediglich vorgetragen, dass es im August 1992 und im März 1993 zu - an-
geblich rechtsgrundlosen - Pre-Opening-Zahlungen und im Zeitraum von
Oktober bis Dezember 1993 zu weiteren Scheckzahlungen von diesem
Konto an die Pächterin gekommen sei. Dieser Umstand kann allenfalls
den Vorwurf rechtfertigen, die Klägerin habe die ihr obliegende Mittel-
verwendungskontrolle nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt; er
lässt aber nicht den Schluss zu, die Klägerin habe eine solche Kontrolle
von Anfang an nicht beabsichtigt. Nur in diesem Fall wären aber die
Prospektangaben unrichtig (Senatsurteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR
37/03, WM 2004, 620, 621 f.). Soweit der Vorwurf mangelnder Sorgfalt
bei der Mittelverwendungskontrolle seinerseits eine Schadensersatzhaf-
tung der Klägerin begründen könnte, ist weder vorgetragen noch ersicht-
lich, dass den Beklagten gerade dadurch ein Schaden entstanden ist
(vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2004 aaO S. 622).
Erst recht ist insoweit eine Aufklärungspflichtverletzung im Hinblick
auf die von den Beklagten vermutete doppelte Berechnung der Kosten
für Konzeption und Vertrieb zu verneinen. Die von der Klägerin über-
nommene Mittelverwendungskontrolle bezog sich nach dem Verkaufs-
prospekt lediglich auf die Freigabe der Kaufpreiszahlungen der Erwerber
nach Maßgabe der Makler- und Bauträgerverordnung, nicht aber auf die
Überprüfung der Berechtigung einzelner Kaufpreisbestandteile.
cc) Die Klägerin war auch nicht wegen eines schwerwiegenden In-
teressenkonflikts aufklärungspflichtig. Ein solcher ist nicht schon allein
deshalb zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin
des Bauträgers oder Verkäufers und des Erwerbers einer Immobilie ist
oder dem Verkäufer eine globale Finanzierungszusage erteilt hat (Se-
natsurteile vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921, vom
27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 624 und vom 20. März
2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882 Tz. 50). Ein schwerwiegender
Interessenkonflikt kann vielmehr nur vorliegen, wenn zu dieser "Doppelfi-
nanzierung" besondere Umstände hinzutreten. Dies ist etwa zu bejahen,
wenn das Kreditinstitut das eigene wirtschaftliche Wagnis auf den Kun-
den verlagert (Senatsurteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007,
876, 882 Tz. 50). Das hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und
wird von der Revision auch nicht aufgezeigt. Insoweit genügt insbeson-
dere nicht der Hinweis der Revision, "ohne den Vertrieb an das Publikum
sei das Projekt nicht zu finanzieren gewesen". Gegen die Annahme, die
Klägerin könnte bei Abschluss des Darlehensvertrages im Oktober 1993
das Risiko eines notleidend gewordenen Kreditengagements bei der
Bauträgerin auf die Erwerber abgewälzt haben, spricht vor allem der
Umstand, dass das Boarding-House 1993 fertig gestellt wurde und sei-
nen Betrieb aufnehmen konnte, während der Konkurs der Bauträgerin
erst 1995 eintrat (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2004 aaO).
dd) Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich eine Haftung
der Klägerin für eigenes Aufklärungsverschulden auch nicht auf Grundla-
ge der erst nach Erlass des Berufungsurteils modifizierten Rechtspre-
chung des erkennenden Senats zur tatsächlichen Vermutung eines auf-
klärungspflichtigen Wissensvorsprungs der kreditgebenden Bank beja-
hen.
(1) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, 22 ff. Tz. 50 ff.;
169, 109, 115 Tz. 23; Urteile vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05,
WM 2007, 1257, 1260 Tz. 39 und vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05,
WM 2007, 1651, 1654 Tz. 24; jeweils m.w.Nachw.) können sich die An-
leger in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditge-
benden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts
unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklä-
rungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzieren-
den Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anle-
gers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsini-
tiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die
Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird wider-
leglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen
beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter
Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanla-
ge vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm
benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und
die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der
für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufsprospekts nach den Umstän-
den des Falles evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenser-
fahrung aufdrängt, die Bank habe sich der arglistigen Täuschung gerade-
zu verschlossen.
(2) Ob bei Anwendung dieser Grundsätze hier eine Aufklärungs-
pflichtverletzung der Klägerin aufgrund eines widerleglich vermuteten
Wissensvorsprungs über eine arglistige Täuschung der Beklagten gege-
ben ist, wird von der Revision nicht dargelegt. Es wird weder aufgezeigt,
worin die arglistige Täuschung der Beklagten durch den Vermittler oder
den Verkäufer liegen soll, die die Klägerin gekannt haben soll, noch wird
auf die objektive Evidenz einer arglistigen Täuschung, die für eine Be-
weiserleichterung in Form einer widerleglichen Vermutung unverzichtbar
ist, eingegangen. Vielmehr beschränkt sich die Revisionsbegründung auf
eine Bezugnahme auf die vorstehenden abstrakten Grundsätze, ohne
diese mit - für die Revisionsinstanz als wahr zu unterstellendem - Tatsa-
chenvortrag der Beklagten zur arglistigen Täuschung auszufüllen und oh-
ne zu rügen, dass das Berufungsgericht insoweit Vorbringen der Beklag-
ten übergangen habe.
2. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass
die Klägerin nicht aus zugerechnetem Verschulden für unrichtige Anga-
ben des Vermittlers über die Rentabilität des Appartements und die Not-
wendigkeit des Einsatzes eigener Mittel haftet. Nach ständiger Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs wird der im Rahmen von Kapitalanla-
gemodellen auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis
der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein
Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft. Mögli-
cherweise falsche Erklärungen zu den Mieteinnahmen, zur monatlichen
Belastung der Beklagten unter Berücksichtigung von Mieteinnahmen und
Steuervorteilen sowie zu der Möglichkeit, das Appartement später mit
Gewinn veräußern zu können, betreffen nicht den Darlehensvertrag, son-
dern die Rentabilität des Anlagegeschäfts, liegen damit außerhalb des
Pflichtenkreises der Bank und sind ihr deshalb nicht nach § 278 BGB zu-
zurechnen (Senat BGHZ 168, 1, 27 Tz. 63; Senatsurteile vom 27. Januar
2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 622, vom 23. März 2004 - XI ZR
194/02, WM 2004, 1221, 1225 und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04,
WM 2005, 828, 829; jeweils m.w.Nachw.; zum verbundenen Geschäft
siehe unten).
3. Entgegen der Auffassung der Revision steht den Beklagten ge-
gen die Klägerin auch kein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebe-
ner Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz zu.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann zwar zur Umsetzung
der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im
Folgenden: EuGH) vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079, 2085 f.
Tz. 94 ff. - Schulte und WM 2005, 2086, 2089 Tz. 48 f. - Crailsheimer
Volksbank) in nationales Recht ein Schadensersatzanspruch des Anle-
gers aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Wider-
rufsbelehrung gemäß § 2 Abs. 1 HWiG (in der bis zum 30. September
2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) zu bejahen sein. Dies setzt
aber - neben einem Verschulden der finanzierenden Bank und der
Schadensursächlichkeit des Belehrungsverstoßes (vgl. hierzu Senat
BGHZ 169, 109, 121 f. Tz. 43; Senatsurteil vom 17. April 2007 - XI ZR
130/05, NJOZ 2007, 3210, 3213 Tz. 20) - zunächst einmal voraus, dass
der Anleger in einer Haustürsituation zum Abschluss des Darlehensver-
trages bestimmt worden ist und er deshalb über sein Widerrufsrecht be-
lehrt werden musste. Daran fehlt es hier.
b) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Ursächlich-
keit der Verhandlungen in der Haustürsituation am 28. September 1993
für die auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenser-
klärung vom 25. Oktober 1993 verneint hat, lässt entgegen der Ansicht
der Revision keinen Rechtsfehler erkennen.
aa) Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
HWiG a.F. setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen
im Bereich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner
späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt eine
Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung, die für den späteren Ver-
tragsschluss ursächlich war. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwi-
schen der mündlichen Verhandlung gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. und der
Vertragserklärung wird nicht gefordert. Mit zunehmendem zeitlichen Ab-
stand nimmt aber die Indizwirkung für die Kausalität ab und kann nach
einer gewissen Zeit ganz entfallen (Senat BGHZ 131, 385, 392; Senats-
urteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1244 Tz. 14; je-
weils m.w.Nachw.). Ob sich der Darlehensnehmer auch bei einem größe-
ren zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und dem
Vertragsschluss durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG a.F. in einer Lage
befindet, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist
(Senat BGHZ 123, 380, 393 m.w.Nachw.), ist eine Frage der Würdigung
des Einzelfalls (Senat, Urteile vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02,
WM 2003, 483, 484, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918,
920 f., vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372 und vom
13. Juni 2006 - XI ZR 94/05, WM 2006, 1995, 1996 f. Tz. 15). Welcher
Zeitraum hierfür erforderlich ist und welche Bedeutung möglicherweise
auch anderen Umständen im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt,
ist eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem
Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich
nur beschränkt überprüft werden kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai
2006 aaO und vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, 1832
Tz. 11, jeweils m.w.Nachw.).
bb) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abschluss des Darle-
hensvertrages der Parteien nicht mehr unter dem Eindruck einer für
Haustürgeschäfte typischen Überrumpelungssituation zustande gekom-
men ist. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der dafür notwendige
Kausalzusammenhang angesichts des zeitlichen Abstandes von vier Wo-
chen zwischen der Haustürsituation vom 28. September 1993 und
der Unterzeichnung des Darlehensvertrages durch die Beklagten am
25. Oktober 1993 nicht mehr zuverlässig festgestellt werden kann, ist
nicht zu beanstanden. Dass das Berufungsgericht bei seiner Würdigung
die zwischen der Haustürsituation und dem Abschluss des Darlehensver-
trages erfolgte notarielle Beurkundung des Angebots zum Abschluss des
Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages berücksichtigt hat, begeg-
net - wenngleich insoweit nur die Beklagte zu 1) beteiligt war - ebenfalls
keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Senat, Urteile vom 20. Mai 2003
- XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372 und vom 13. Juni 2006 - XI ZR
94/05, WM 2006, 1995, 1997 Tz. 15). Es hätte daher den Beklagten der
Nachweis oblegen, dass sie gleichwohl durch die Haustürsituation zum
Vertragsschluss bestimmt worden sind. Hierzu fehlt aber ein substantiier-
ter Vortrag.
cc) Entgegen der Ansicht der Revision geben die Urteile des EuGH
vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005,
2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) keinen Anlass zu einer Änderung die-
ser Rechtsprechung in Richtung auf eine vom Zeitablauf unabhängige
Vermutung für die Kausalität zwischen Haustürsituation und Vertragsab-
schluss. Die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985
betreffend den Verbraucherschutz
im Falle von außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372/31 vom
31. Dezember 1985, "Haustürgeschäfterichtlinie") hat einen engeren An-
wendungsbereich als § 1 HWiG a.F., indem sie lediglich die in einer
Haustürsituation abgeschlossenen Verbraucherverträge erfasst, während
es vorliegend um einen Fall der bloßen Vertragsanbahnung geht. Auf-
grund dessen kommt der Richtlinie für die Frage der Kausalität von vorn-
herein keine Bedeutung zu.
4. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht
auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagten zur Darlehens-
rückzahlung verpflichtet sind und die Klägerin nicht auf das Appartement
mit der Begründung verweisen können, bei dem Darlehensvertrag und
dem finanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes
Geschäft (vgl. Senat BGHZ 152, 331, 337; 168, 1, 9 Tz. 21; Senatsurteile
vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347, 2348 Tz. 13,
vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 374/04, BKR 2007, 152, 154 Tz. 19 und
vom 17. April 2007 - XI ZR 130/05, NJOZ 2007, 3210, 3211 Tz. 13; je-
weils m.w.Nachw.).
a) § 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3
Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die zu für grundpfand-
rechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden
sind, keine Anwendung (Senat BGHZ 152, 331, 337; 161, 15, 25; 168, 1,
9 Tz. 21; Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, WM 2007,
1257, 1258 f. Tz. 25; jeweils m.w.Nachw.). Dies ist hier der Fall.
Die Parteien haben in dem Darlehensvertrag die Stellung einer
Grundschuld über 292.000 DM als Sicherheit vereinbart. Dass das Dar-
lehen auch zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Be-
dingungen gewährt worden ist, ist nach den von der Revision nicht ange-
griffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zwischen den Parteien
unstreitig.
b) Entgegen der Ansicht der Revision kommen auch eine ein-
schränkende Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG oder eine analo-
ge Anwendung von § 9 VerbrKrG a.F. auf Realkreditverträge, die zwar
nicht nach § 7 VerbrKrG a.F., wohl aber nach § 1 HWiG a.F. widerrufen
werden können, nicht in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung des
erkennenden Senats bilden Grundpfandkredit und finanziertes Immobi-
liengeschäft ausnahmslos kein verbundenes Geschäft
(vgl. nur
BGHZ 168, 1, 11 f. Tz. 29; Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR
340/05, WM 2007, 1257, 1258 f. Tz. 25; jeweils m.w.Nachw.). Der Ge-
setzgeber hat mit § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG eine abschließende Rege-
lung geschaffen, die zum einen keinen Raum für eine teleologische Re-
duktion
lässt und zum anderen eine analoge Anwendung des
§ 9 VerbrKrG verbietet. Dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des
§ 358 Abs. 3 Satz 3 BGB für die Zukunft ein verbundenes Geschäft bei
Krediten zum Erwerb einer Immobilie nicht mehr generell ausgeschlos-
sen hat, ist nicht geeignet, das Verständnis der zuvor geltenden, anders
lautenden Vorschrift zu bestimmen (Senat BGHZ 167, 223, 231 Tz. 22).
c) Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht einen Einwen-
dungsdurchgriff nach den aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätzen der
Rechtsprechung zum verbundenen Geschäft verneint. Ein Rückgriff auf
den von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgeschäft ent-
wickelten Einwendungsdurchgriff scheidet bei dem Verbraucherkreditge-
setz unterfallenden Realkrediten aus (st.Rspr.; vgl. nur BGHZ 168, 1, 10
Tz. 25; Senatsurteile vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620,
622 und vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347, 2349
Tz. 14).
d) Entgegen der Ansicht der Revision stellt diese Rechtsprechung
- auch unter Berücksichtigung der Urteile des EuGH vom 25. Oktober
2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer
Volksbank) - keinen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dar. Dies
hat der erkennende Senat ebenfalls bereits in seinem Urteil vom 16. Mai
2006 (BGHZ 168, 1, 10 ff. Tz. 26 ff.) im Einzelnen begründet (vgl. auch
Senatsurteil vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347,
2349 Tz. 17 ff.). Die Revision bringt hiergegen nichts Neues vor.
5. Schließlich haben die Beklagten die Darlehensvaluta auch emp-
fangen. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen
des Berufungsgerichts ist die Darlehensvaluta vertragsgemäß auf ein
Girokonto der Beklagten ausgezahlt worden.
Die Revision war nach alledem zurückzuweisen.
III.
Nobbe Müller Ellenberger
Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 31.01.2005 - 12 O 507/01 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.12.2005 - 9 U 50/05 -