Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 22.01.2008 – XI ZR 16/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 22. Januar 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 22. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Nobbe

sowie

die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,

Dr. Grüneberg und Maihold

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des

9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom

21. Dezember 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewie-

sen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Die Klägerin, eine Bank, und die Beklagten streiten über Ansprü-

che im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag zum Erwerb eines

Appartements.

Die Beklagten wurden Ende August/Anfang September 1992 von

einem für die P. GmbH & Co. KG (im Folgenden:

P. GmbH & Co. KG) tätigen Untervermittler geworben, zwecks Steuerer-

sparnis ohne Eigenkapital ein Appartement in einem in Bau befindlichen

so genannten Boarding-House bei S. zu erwerben. Bei dem Objekt

handelte es sich um eine in Teileigentum aufgeteilte Anlage, die über

eine von den Miteigentümern gemeinsam beauftragte Pächterin hotel-

ähnlich betrieben werden und dem längeren Aufenthalt von Gästen die-

nen sollte. Dieses von der W. KG (im

Folgenden: Bauträgerin) geplante und errichtete Bauvorhaben wurde von

der Klägerin finanziert. Nachdem das ursprünglich mit dem Vertrieb der

Appartements beauftragte Unternehmen insolvent geworden war, über-

trug die Bauträgerin diese Aufgabe der P. GmbH & Co. KG, die mit der

Klägerin vereinbarte, dass diese auch den Erwerb der Appartements

durch die Anleger finanzieren sollte. In dem Verkaufsprospekt der

P. GmbH & Co. KG war die Klägerin namentlich als Objektfinanziererin

benannt. Außerdem wurde in dem Prospekt aus einem Schreiben der

Klägerin zitiert, in dem diese unter anderem bestätigte, für die Käufer der

Appartements Treuhandkonten zu führen sowie eine Mittelverwendungs-

kontrolle durchzuführen und die Kaufpreiszahlungen der Erwerber erst

nach Fälligkeit freizugeben.

3

Am 21. Oktober 1992 unterbreiteten die Beklagten der T.

GmbH (im Folgenden: Treuhänderin) ein notariell beur-

kundetes Angebot zum Abschluss eines Treuhand- und Geschäftsbesor-

gungsvertrages zum Erwerb des Appartements Nr. ... . Zugleich erteil-

ten sie der Treuhänderin, die über eine Erlaubnis nach dem Rechtsbera-

tungsgesetz nicht verfügte, eine umfassende Vollmacht, sie in allen An-

gelegenheiten zu vertreten, die mit der Durchführung des Erwerbs des

Teileigentums im Zusammenhang stehen, insbesondere in ihrem Namen

den Kaufvertrag, Darlehensverträge und alle erforderlichen Sicherungs-

verträge abzuschließen und gegebenenfalls auch wieder aufzuheben.

Die Treuhänderin nahm das Angebot an und schloss namens der Beklag-

ten mit der Bauträgerin den notariell beurkundeten Kaufvertrag. Zur Fi-

nanzierung des Gesamtaufwandes schlossen die Beklagten - neben ei-

nem weiteren Darlehensvertrag mit einer anderen Bank - persönlich mit

der Klägerin einen auf den 15. Oktober 1992 datierten Vertrag über ein

Annuitätendarlehen in Höhe von 151.217,74 DM, das vereinbarungsge-

mäß durch Grundschulden abgesichert wurde. Der Vertrag enthielt

eine Widerrufsbelehrung entsprechend § 7 VerbrKrG (in der bis zum

30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). Der Netto-

kreditbetrag wurde dem in dem Darlehensvertrag bezeichneten Girokon-

to der Beklagten gutgeschrieben und zur Finanzierung des Erwerbs ein-

gesetzt.

4

Das Boarding-House wurde im Februar 1993 fertig gestellt und da-

nach von einer Pächterin betrieben, die bereits Anfang 1994 insolvent

wurde. Im Jahr 1995 fiel auch die Bauträgerin in Konkurs. Der Betrieb

wird seit 1995 von einer Gesellschaft fortgeführt, die die Eigentümer der

Appartements zu diesem Zweck gründeten.

5

Wegen rückständiger Raten kündigte die Klägerin am 18. März

2004 den Darlehensvertrag. In der Folgezeit widerriefen die Beklagten

ihre Darlehensvertragserklärungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz,

weil sie zum Abschluss des Vertrages aufgrund eines Besuchs des Ver-

mittlers in ihrer Wohnung veranlasst worden seien.

6

Die Klägerin begehrt mit der Klage die Rückzahlung des Darlehens

in Höhe von 35.587,05 € nebst Zinsen. Widerklagend verlangen die Be-

klagten im Wege des Schadensersatzes die Rückzahlung von Tilgungs-

leistungen in Höhe von 2.982,24 € nebst Rechtshängigkeitszinsen. Die

Beklagten sind der Auffassung, zu Zahlungen nicht verpflichtet zu sein,

weil sie die Darlehensvaluta nicht empfangen hätten. Darlehensvertrag

und Kaufvertrag bildeten ein verbundenes Geschäft, so dass die Klägerin

sich an die Verkäuferin halten müsse. Außerdem stünden ihnen gegen

die Klägerin Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungspflichtverlet-

zungen und wegen unterbliebener Belehrung nach dem Haustürwider-

rufsgesetz zu.

7

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung

stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die dagegen gerichtete

Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom erken-

nenden Senat unter Hinweis auf BGHZ 168, 1, 22 ff. zugelassenen - Re-

vision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung und ih-

ren mit der Widerklage geltend gemachten Zahlungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im

Wesentlichen ausgeführt:

10

Die Beklagten seien verpflichtet, den vom Landgericht zuerkannten

Betrag, gegen dessen Höhe sie keine Einwände erhoben hätten, an die

Klägerin zu zahlen. Diesem Anspruch könnten sie keinen Schadenser-

satzanspruch entgegenhalten. Es liege keiner der Ausnahmefälle vor, in

denen die kreditgebende Bank zur Aufklärung über das finanzierte Ge-

schäft verpflichtet sei. So bestehe kein Anhaltspunkt für die Vermutung

der Beklagten, die Treuhänderin habe einen Teil des kalkulierten Ge-

samtaufwandes mit Wissen der Klägerin nicht für die im Treuhandvertrag

genannten Zwecke verwendet. Aufklärungspflichten der Klägerin hätten

auch wegen der im Verkaufsprospekt angesprochenen Mittelverwen-

dungskontrolle, wegen der Scheckzahlungen von der Bauträgerin an die

Generalpächterin und wegen ihrer gleichzeitigen Rolle als Objektfinan-

ziererin nicht bestanden. Für etwaige unrichtige Angaben der Vermittler

über die Höhe der monatlichen Gesamtbelastung habe die Klägerin nicht

einzustehen, weil dies ausschließlich die Rentabilität des Anlageobjekts

betreffe; ein sonstiges Fehlverhalten des Vermittlers hätten die Beklag-

ten nicht konkret vorgetragen.

11

Die Beklagten hätten

ihre Darlehensvertragserklärungen auch

nicht wirksam nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen, weil die von

ihnen für Ende August/Anfang September 1992 bis zur Erteilung des

Vermittlungsauftrages an den Vermittler schlüssig dargelegte Haustürsi-

tuation nicht (mit-)ursächlich für den Abschluss des Darlehensvertrages

vom 15. Oktober 1992 gewesen sei. Aufgrund des zeitlichen Abstandes

von sechs Wochen sei die Kausalitätsvermutung entfallen, zumal auch

der Darlehensvertrag erst nach dem Notartermin unterzeichnet worden

sei. Dass die Überrumpelungssituation gleichwohl fortbestanden habe,

hätten die Beklagten nicht konkret dargetan.

12

Die Beklagten könnten der Klägerin auch keine Einwendungen aus

dem finanzierten Immobilienkauf entgegenhalten, und zwar unabhängig

davon, ob dieser wirksam zustande gekommen sei. Ein Einwendungs-

durchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG a.F. sei gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2

VerbrKrG a.F. ausgeschlossen. Angesichts dieser Regelung lasse sich

ein solcher auch nicht aus § 242 BGB herleiten.

13

Schließlich könnten die Beklagten nicht mit Erfolg geltend machen,

die Darlehensvaluta nicht empfangen zu haben. Diese sei - wie von den

Parteien in dem Darlehensvertrag vereinbart - auf das von der Klägerin

für die Beklagten eingerichtete Girokonto ausgezahlt worden.

II.

15

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht hat einen dem Anspruch der Klägerin ent-

gegenzusetzenden Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen

schuldhafter Verletzung einer eigenen Aufklärungspflicht, der zugleich

auch Grundlage des mit der Widerklage geltend gemachten Forderung

ist, rechtsfehlerfrei verneint.

16

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kre-

ditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Er-

werbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur

unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmä-

ßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen

Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von

Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich

des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen

Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein,

wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung

oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinaus-

geht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzu-

tretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft

oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang

mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne

Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn

sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten

Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch

erkennen kann (Senat BGHZ 168, 1, 19 f. Tz. 41 sowie Senatsurteile

vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115 Tz. 15, vom

19. Dezember 2006 - XI ZR 374/04, BKR 2007, 152, 154 f. Tz. 28 und

vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 877 Tz. 15, jeweils

m.w.Nachw.).

18

b) Ein solches Aufklärungsverschulden hat das Berufungsgericht

verneint, ohne dass ihm insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen wäre.

aa) Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Aufklärungspflicht der

Klägerin über eine - von den Beklagten vermutete - doppelte Berechnung

der Kosten für Konzeption und Vertrieb verneint. Nach der Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs obliegt der finanzierenden Bank keine

Aufklärungspflicht über einzelne Bestandteile des Verkaufspreises. Eine

Aufklärungspflicht kommt insoweit nur dann in Betracht, wenn die durch

die Vertriebskosten oder andere verdeckte Kosten bewirkte Verschie-

bung des Verhältnisses zwischen Gesamtkaufpreis und Verkehrswert so

weitgehend ist, dass die Bank von einer sittenwidrigen Überteuerung des

Kaufpreises ausgehen muss, oder wenn die Bank positive Kenntnis von

unrichtigen Prospektangaben hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2007

- XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, 1832 Tz. 15 m.w.Nachw.). Letzteres

haben hier die Beklagten aber weder substantiiert vorgetragen noch un-

ter Beweis gestellt. Eine sittenwidrige Überteuerung des Appartements

haben sie nicht behauptet.

19

bb) Die Klägerin hat auch keine Aufklärungspflicht im Hinblick auf

ihre in dem Verkaufsprospekt abgedruckte Erklärung über die Durchfüh-

rung einer Mittelverwendungskontrolle verletzt.

20

Die Beklagten haben nicht behauptet, dass die Klägerin die Zah-

lungen vom Projektkonto der Bauträgerin nicht überwacht hat, sondern

lediglich vorgetragen, dass es im August 1992 und - insoweit erst nach

Abschluss des hier in Rede stehenden Darlehensvertrages - im März

1993 zu (angeblich rechtsgrundlosen) Pre-Opening-Zahlungen und im

Zeitraum von Oktober bis Dezember 1993 zu weiteren Scheckzahlungen

von diesem Konto an die Pächterin gekommen sei. Dieser Umstand kann

allenfalls den Vorwurf rechtfertigen, die Klägerin habe die ihr obliegende

Mittelverwendungskontrolle nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchge-

führt; er lässt aber nicht den Schluss zu, die Klägerin habe eine solche

Kontrolle von Anfang an nicht beabsichtigt. Nur in diesem Fall wären

aber die Prospektangaben unrichtig (Senatsurteil vom 27. Januar 2004

- XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 621 f.). Soweit der Vorwurf mangelnder

Sorgfalt bei der Mittelverwendungskontrolle seinerseits eine Schadens-

ersatzhaftung der Klägerin begründen könnte, ist weder vorgetragen

noch ersichtlich, dass den Beklagten gerade dadurch ein Schaden ent-

standen ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2004 aaO S. 622).

21

Erst recht ist insoweit eine Aufklärungspflichtverletzung im Hinblick

auf die von den Beklagten vermutete doppelte Berechnung der Kosten

für Konzeption und Vertrieb zu verneinen. Die von der Klägerin über-

nommene Mittelverwendungskontrolle bezog sich nach dem Verkaufs-

prospekt lediglich auf die Freigabe der Kaufpreiszahlungen der Erwerber

nach Maßgabe der Makler- und Bauträgerverordnung, nicht aber auf die

Überprüfung der Berechtigung einzelner Kaufpreisbestandteile.

22

cc) Die Klägerin war auch nicht wegen eines schwerwiegenden

Interessenkonflikts aufklärungspflichtig. Ein solcher ist nicht schon allein

deshalb zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin

des Bauträgers oder Verkäufers und des Erwerbers einer Immobilie ist

oder dem Verkäufer eine globale Finanzierungszusage erteilt hat (Se-

natsurteile vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921, vom

27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 624 und vom 20. März

2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882 Tz. 50). Ein schwerwiegender

Interessenkonflikt kann vielmehr nur vorliegen, wenn zu dieser "Doppel-

finanzierung" besondere Umstände hinzutreten. Dies ist etwa zu beja-

hen, wenn das Kreditinstitut das eigene wirtschaftliche Wagnis auf

den Kunden verlagert (Senatsurteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04,

WM 2007, 876, 882 Tz. 50). Das hat das Berufungsgericht nicht festge-

stellt und wird von der Revision auch nicht aufgezeigt. Insoweit genügt

insbesondere nicht der Hinweis der Revision, "ohne den Vertrieb an das

Publikum sei das Projekt nicht zu finanzieren gewesen". Gegen die An-

nahme, die Klägerin könnte bei Abschluss des Darlehensvertrages im

Oktober 1992 das Risiko eines notleidend gewordenen Kreditengage-

ments bei der Bauträgerin auf die Erwerber abgewälzt haben, spricht vor

allem der Umstand, dass das Boarding-House 1993 fertig gestellt wurde

und seinen Betrieb aufnehmen konnte, während der Konkurs der Bauträ-

gerin erst 1995 eintrat (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2004 aaO).

23

dd) Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich eine Haftung

der Klägerin für eigenes Aufklärungsverschulden auch nicht auf Grundla-

ge der erst nach Erlass des Berufungsurteils modifizierten Rechtspre-

chung des erkennenden Senats zur tatsächlichen Vermutung eines auf-

klärungspflichtigen Wissensvorsprungs der kreditgebenden Bank beja-

hen.

24

(1) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, 22 ff. Tz. 50 ff.;

169, 109, 115 Tz. 23; Urteile vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05,

WM 2007, 1257, 1260 Tz. 39 und vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05,

WM 2007, 1651, 1654 Tz. 24; jeweils m.w.Nachw.) können sich die An-

leger in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditge-

benden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts

unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklä-

rungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzieren-

den Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anle-

gers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fonds-

initiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die

Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird wider-

leglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen

beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter

Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanla-

ge vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm

benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und

die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der

für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufsprospekts nach den Umstän-

den des Falles evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenser-

fahrung aufdrängt, die Bank habe sich der arglistigen Täuschung gera-

dezu verschlossen.

25

(2) Ob bei Anwendung dieser Grundsätze hier eine Aufklärungs-

pflichtverletzung der Klägerin aufgrund eines widerleglich vermuteten

Wissensvorsprungs über eine arglistige Täuschung der Beklagten gege-

ben ist, wird von der Revision nicht dargelegt. Es wird weder aufgezeigt,

worin die arglistige Täuschung der Beklagten durch den Vermittler oder

den Verkäufer liegen soll, die die Klägerin gekannt haben soll, noch wird

auf die objektive Evidenz einer arglistigen Täuschung, die für eine Be-

weiserleichterung in Form einer widerleglichen Vermutung unverzichtbar

ist, eingegangen. Vielmehr beschränkt sich die Revisionsbegründung auf

eine Bezugnahme auf die vorstehenden abstrakten Grundsätze, ohne

diese mit - für die Revisionsinstanz als wahr zu unterstellendem - Tatsa-

chenvortrag der Beklagten zur arglistigen Täuschung auszufüllen und

ohne zu rügen, dass das Berufungsgericht insoweit Vorbringen der Be-

klagten übergangen habe.

26

2. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass

die Klägerin nicht aus zugerechnetem Verschulden für unrichtige Anga-

ben des Vermittlers über die Rentabilität des Appartements und die Not-

wendigkeit des Einsatzes eigener Mittel haftet. Nach ständiger Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs wird der im Rahmen von Kapitalanla-

gemodellen auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis

der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein

Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft. Mög-

licherweise falsche Erklärungen zu den Mieteinnahmen, zur monatlichen

Belastung der Beklagten unter Berücksichtigung von Mieteinnahmen und

Steuervorteilen sowie zu der Möglichkeit, das Appartement später mit

Gewinn veräußern zu können, betreffen nicht den Darlehensvertrag, son-

dern die Rentabilität des Anlagegeschäfts, liegen damit außerhalb des

Pflichtenkreises der Bank und sind ihr deshalb nicht nach § 278 BGB zu-

zurechnen (Senat BGHZ 168, 1, 27 Tz. 63; Senatsurteile vom 27. Januar

2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 622, vom 23. März 2004 - XI ZR

194/02, WM 2004, 1221, 1225 und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04,

WM 2005, 828, 829; jeweils m.w.Nachw.; zum verbundenen Geschäft

siehe unten).

27

3. Entgegen der Auffassung der Revision steht den Beklagten ge-

gen die Klägerin auch kein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebe-

ner Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz zu.

28

a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann zwar zur Umsetzung

der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften

(im Folgenden: EuGH) vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079, 2085 f.

Tz. 94 ff. - Schulte und WM 2005, 2086, 2089 Tz. 48 f. - Crailsheimer

Volksbank) in nationales Recht ein Schadensersatzanspruch des Anle-

gers aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Wider-

rufsbelehrung gemäß § 2 Abs. 1 HWiG (in der bis zum 30. September

2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) zu bejahen sein. Dies setzt

aber - neben einem Verschulden der finanzierenden Bank und der Scha-

densursächlichkeit des Belehrungsverstoßes (vgl. hierzu Senat BGHZ

169, 109, 121 f. Tz. 43; Senatsurteil vom 17. April 2007 - XI ZR 130/05,

NJOZ 2007, 3210, 3213 Tz. 20) - zunächst einmal voraus, dass der An-

leger in einer Haustürsituation zum Abschluss des Darlehensvertrages

bestimmt worden ist und er deshalb über sein Widerrufsrecht belehrt

werden musste. Daran fehlt es hier.

29

b) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Ursächlich-

keit der Verhandlungen in der Haustürsituation von Ende August/Anfang

September 1992 für die auf den Abschluss des Darlehensvertrages ge-

richtete Willenserklärung von Mitte/Ende Oktober 1992 verneint hat, lässt

entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler erkennen.

30

aa) Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

HWiG a.F. setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen

im Bereich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner

späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt eine

Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung, die für den späteren Ver-

tragsschluss ursächlich war. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwi-

schen der mündlichen Verhandlung gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. und der

Vertragserklärung wird nicht gefordert. Mit zunehmendem zeitlichen Ab-

stand nimmt aber die Indizwirkung für die Kausalität ab und kann nach

einer gewissen Zeit ganz entfallen (Senat BGHZ 131, 385, 392; Senats-

urteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1244 Tz. 14; je-

weils m.w.Nachw.). Ob sich der Darlehensnehmer auch bei einem größe-

ren zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und dem

Vertragsschluss durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG a.F. in einer Lage

befindet, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist

(Senat BGHZ 123, 380, 393 m.w.Nachw.), ist eine Frage der Würdigung

des Einzelfalls (Senat, Urteile vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02,

WM 2003, 483, 484, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918,

920 f., vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372 und vom

13. Juni 2006 - XI ZR 94/05, WM 2006, 1995, 1996 f. Tz. 15). Welcher

Zeitraum hierfür erforderlich ist und welche Bedeutung möglicherweise

auch anderen Umständen im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt,

ist eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem

Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich

nur beschränkt überprüft werden kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai

2006 aaO und vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, 1832

Tz. 11, jeweils m.w.Nachw.).

31

bb) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht

rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abschluss des Darle-

hensvertrages der Parteien nicht mehr unter dem Eindruck einer für

Haustürgeschäfte typischen Überrumpelungssituation zustande gekom-

men ist. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der dafür notwendige

Kausalzusammenhang angesichts des zeitlichen Abstandes von sechs

Wochen zwischen der Haustürsituation Ende August/Anfang September

1992 und der Unterzeichnung des Darlehensvertrages durch die Beklag-

ten Mitte/Ende Oktober 1992 nicht mehr zuverlässig festgestellt werden

kann, ist nicht zu beanstanden. Dass das Berufungsgericht bei seiner

Würdigung die nach seinen - von der Revision nicht angegriffenen - Fest-

stellungen zwischen der Haustürsituation und dem Abschluss des Darle-

hensvertrages erfolgte notarielle Beurkundung des Angebots zum Ab-

schluss des Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages berücksich-

tigt hat, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Senat, Ur-

teile vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372 und vom

13. Juni 2006 - XI ZR 94/05, WM 2006, 1995, 1997 Tz. 15). Es hätte da-

her den Beklagten der Nachweis oblegen, dass sie gleichwohl durch die

Haustürsituation zum Vertragsschluss bestimmt worden sind. Hierzu fehlt

aber ein substantiierter Vortrag.

32

cc) Entgegen der Ansicht der Revision geben die Urteile des EuGH

vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005,

2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) keinen Anlass zu einer Änderung die-

ser Rechtsprechung in Richtung auf eine vom Zeitablauf unabhängige

Vermutung für die Kausalität zwischen Haustürsituation und Vertragsab-

schluss. Die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985

betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Ge-

schäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372/31 vom

31. Dezember 1985, "Haustürgeschäfterichtlinie") hat einen engeren An-

wendungsbereich als § 1 HWiG a.F., indem sie lediglich die in einer

Haustürsituation abgeschlossenen Verbraucherverträge erfasst, während

es vorliegend um einen Fall der bloßen Vertragsanbahnung geht. Auf-

grund dessen kommt der Richtlinie für die Frage der Kausalität von vorn-

herein keine Bedeutung zu.

33

4. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht

auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagten zur Darlehens-

rückzahlung verpflichtet sind und die Klägerin nicht auf das Appartement

mit der Begründung verweisen können, bei dem Darlehensvertrag und

dem finanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes

Geschäft (vgl. Senat BGHZ 152, 331, 337; 168, 1, 9 Tz. 21; Senatsurteile

vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347, 2348 Tz. 13,

vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 374/04, BKR 2007, 152, 154 Tz. 19 und

vom 17. April 2007 - XI ZR 130/05, NJOZ 2007, 3210, 3211 Tz. 13; je-

weils m.w.Nachw.).

34

a) § 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3

Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die zu für grundpfand-

rechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden

sind, keine Anwendung (Senat BGHZ 152, 331, 337; 161, 15, 25; 168, 1,

9 Tz. 21; Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, WM 2007,

1257, 1258 f. Tz. 25; jeweils m.w.Nachw.). Dies ist hier der Fall.

35

Die Parteien haben in dem Darlehensvertrag die Stellung von

Grundschulden über insgesamt 339.000 DM als Sicherheit vereinbart.

Dass das Darlehen auch zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite

üblichen Bedingungen gewährt worden ist, ist nach den von der Revision

nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zwischen den

Parteien unstreitig.

36

b) Entgegen der Ansicht der Revision kommen auch eine ein-

schränkende Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG oder eine analo-

ge Anwendung von § 9 VerbrKrG a.F. auf Realkreditverträge, die zwar

nicht nach § 7 VerbrKrG a.F., wohl aber nach § 1 HWiG a.F. widerrufen

werden können, nicht in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung des

erkennenden Senats bilden Grundpfandkredit und finanziertes Immobi-

liengeschäft ausnahmslos kein verbundenes Geschäft (vgl. nur BGHZ

168, 1, 11 f. Tz. 29; Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05,

WM 2007, 1257, 1258 f. Tz. 25; jeweils m.w.Nachw.). Der Gesetzgeber

hat mit § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG eine abschließende Regelung geschaf-

fen, die zum einen keinen Raum für eine teleologische Reduktion lässt

und zum anderen eine analoge Anwendung des § 9 VerbrKrG verbietet.

Dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 358 Abs. 3 Satz 3

BGB für die Zukunft ein verbundenes Geschäft bei Krediten zum Erwerb

einer Immobilie nicht mehr generell ausgeschlossen hat, ist nicht geeig-

net, das Verständnis der zuvor geltenden, anders lautenden Vorschrift zu

bestimmen (Senat BGHZ 167, 223, 231 Tz. 22).

37

c) Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht einen Einwen-

dungsdurchgriff nach den aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätzen der

Rechtsprechung zum verbundenen Geschäft verneint. Ein Rückgriff auf

den von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgeschäft ent-

wickelten Einwendungsdurchgriff scheidet bei dem Verbraucherkreditge-

setz unterfallenden Realkrediten aus (st.Rspr.; vgl. nur BGHZ 168, 1, 10

Tz. 25; Senatsurteile vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620,

622 und vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347, 2349

Tz. 14).

38

d) Entgegen der Ansicht der Revision stellt diese Rechtsprechung

- auch unter Berücksichtigung der Urteile des EuGH vom 25. Oktober

2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer

Volksbank) - keinen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dar. Dies

hat der erkennende Senat ebenfalls bereits in seinem Urteil vom 16. Mai

2006 (BGHZ 168, 1, 10 ff. Tz. 26 ff.) im Einzelnen begründet (vgl. auch

Senatsurteil vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347,

2349 Tz. 17 ff.). Die Revision bringt hiergegen nichts Neues vor.

39

5. Schließlich haben die Beklagten die Darlehensvaluta auch emp-

fangen. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen

des Berufungsgerichts ist die Darlehensvaluta vertragsgemäß auf ein

Girokonto der Beklagten ausgezahlt worden.

40

Die Revision war nach alledem zurückzuweisen.

III.

Nobbe Müller Ellenberger

Grüneberg Maihold

Vorinstanzen:

LG Tübingen, Entscheidung vom 17.12.2004 - 3 O 59/04 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.12.2005 - 9 U 26/05 -