BGH Urteil vom 22.01.2008 – XI ZR 6/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XI ZR 6/06
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 22. Januar 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 22. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe
sowie
die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,
Dr. Grüneberg und Maihold
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des
9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
21. Dezember 2005 wird auf seine Kosten zurückge-
wiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine Bank, und der Beklagte streiten über Ansprüche
im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag zum Erwerb eines Ap-
partements.
Der Beklagte, ein damals 34 Jahre alter Polizeibeamter, wurde zu
einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 16. Oktober 1992 von
einem
für die P. GmbH & Co. KG
(im Folgenden:
P. GmbH & Co. KG) tätigen Untervermittler geworben, zwecks Steuerer-
sparnis ohne Eigenkapital ein Appartement in einem in Bau befindlichen
so genannten Boarding-House bei S. zu erwerben. Bei dem Objekt
handelte es sich um eine in Teileigentum aufgeteilte Anlage, die über ei-
ne von den Miteigentümern gemeinsam beauftragte Pächterin hotelähn-
lich betrieben werden und dem längeren Aufenthalt von Gästen dienen
sollte. Dieses
von
der W. KG
(im
Fol-
genden: Bauträgerin) geplante und errichtete Bauvorhaben wurde von der
Klägerin finanziert. Nachdem das ursprünglich mit dem Vertrieb der Ap-
partements beauftragte Unternehmen insolvent geworden war, übertrug
die Bauträgerin diese Aufgabe der P. GmbH & Co. KG, die mit der Klä-
gerin vereinbarte, dass diese auch den Erwerb der Appartements durch
die Anleger finanzieren sollte. In dem Verkaufsprospekt der P. GmbH
& Co. KG war die Klägerin namentlich als Objektfinanziererin benannt.
Außerdem wurde in dem Prospekt aus einem Schreiben der Klägerin zi-
tiert, in dem diese unter anderem bestätigte, für die Käufer der Apparte-
ments Treuhandkonten zu führen sowie eine Mittelverwendungskontrolle
durchzuführen und die Kaufpreiszahlungen der Erwerber erst nach Fällig-
keit freizugeben.
Am 4. November 1992 unterbreitete der Beklagte der T.
GmbH (im Folgenden: Treuhänderin) ein notariell beurkunde-
tes Angebot zum Abschluss eines Treuhand- und Geschäftsbesorgungs-
vertrages zum Erwerb des Appartements Nr. ... Zugleich erteilte er der
Treuhänderin, die über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz
nicht verfügte, eine umfassende Vollmacht, ihn in allen Angelegenheiten
zu vertreten, die mit der Durchführung des Erwerbs des Teileigentums im
Zusammenhang stehen, insbesondere in seinem Namen den Kaufvertrag,
Darlehensverträge und alle erforderlichen Sicherungsverträge abzu-
schließen und gegebenenfalls auch wieder aufzuheben. Die Treuhänderin
nahm das Angebot an und schloss namens des Beklagten mit der Bau-
trägerin den notariell beurkundeten Kaufvertrag. Zur Finanzierung des
Gesamtaufwandes schloss der Beklagte - neben einem weiteren Darle-
hensvertrag mit einer anderen Bank - persönlich
frühestens am
6. November 1992 mit der Klägerin einen auf den 5. November 1992 da-
tierten Vertrag über ein Annuitätendarlehen in Höhe von 113.973 DM, das
vereinbarungsgemäß durch Grundschulden abgesichert wurde. Der Ver-
trag enthielt eine Widerrufsbelehrung entsprechend § 7 VerbrKrG (in der
bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.).
Der Nettokreditbetrag wurde dem in dem Darlehensvertrag bezeichneten
Girokonto des Beklagten gutgeschrieben und zur Finanzierung des Er-
werbs eingesetzt.
Das Boarding-House wurde im Februar 1993 fertig gestellt und da-
nach von einer Pächterin betrieben, die bereits Anfang 1994 insolvent
wurde. Im Jahr 1995 fiel auch die Bauträgerin in Konkurs. Der Betrieb
wird seit 1995 von einer Gesellschaft fortgeführt, die die Eigentümer der
Appartements zu diesem Zweck gründeten.
Wegen rückständiger Raten kündigte die Klägerin am 30. Januar
1998 den Darlehensvertrag und das Kontokorrentkonto. Der Beklagte wi-
derrief am 18. Oktober 2000 seine Darlehensvertragserklärung nach dem
Haustürwiderrufsgesetz, weil er zum Abschluss des Vertrages aufgrund
eines Besuchs des Vermittlers in seiner Wohnung veranlasst worden sei.
Die Klägerin begehrt mit der Klage in erster Linie, gestützt auf ihre
Kündigung, die Rückzahlung des Darlehens und den Ausgleich des Soll-
saldos auf dem Girokonto in Höhe von insgesamt 55.554,34 € nebst Zin-
sen. Hilfsweise, für den Fall eines wirksamen Widerrufs des Darlehens-
vertrages, verlangt sie die Zahlung von insgesamt 53.888,35 € nebst Zin-
sen. Der Beklagte ist der Auffassung, zu Zahlungen nicht verpflichtet zu
sein, weil er die Darlehensvaluta nicht empfangen habe. Darlehensver-
trag und Kaufvertrag bildeten ein verbundenes Geschäft, so dass die
Klägerin sich an die Verkäuferin halten müsse. Außerdem stünden ihm
gegen die Klägerin Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungspflicht-
verletzungen und wegen unterbliebener Belehrung nach dem Haustürwi-
derrufsgesetz zu.
Das Landgericht hat der Klage auf den Hilfsantrag hin stattgegeben
und sie im Übrigen abgewiesen. Während die dagegen gerichtete Beru-
fung des Beklagten ohne Erfolg geblieben ist, hat das Berufungsgericht
auf die Anschlussberufung der Klägerin den Beklagten zur Zahlung des
mit dem Hauptantrag geltend gemachten Betrages verurteilt. Mit der
- vom erkennenden Senat unter Hinweis auf BGHZ 168, 1, 22 ff. zugelas-
senen - Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung
weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
Der Beklagte sei verpflichtet, den nach der Kündigung offenen Be-
trag, gegen dessen Höhe er keine Einwände erhoben habe, an die Kläge-
rin zu zahlen. Diesem Anspruch könne er keinen Schadensersatzan-
spruch entgegenhalten. Es liege keiner der Ausnahmefälle vor, in denen
die kreditgebende Bank zur Aufklärung über das finanzierte Geschäft
verpflichtet sei. So bestehe kein Anhaltspunkt für die Vermutung des Be-
klagten, die Treuhänderin habe einen Teil des kalkulierten Gesamtauf-
wandes mit Wissen der Klägerin nicht für die im Treuhandvertrag genann-
ten Zwecke verwendet. Aufklärungspflichten der Klägerin hätten auch
wegen der im Verkaufsprospekt angesprochenen Mittelverwendungskon-
trolle, wegen der Scheckzahlungen von der Bauträgerin an die General-
pächterin und wegen ihrer gleichzeitigen Rolle als Objektfinanziererin
nicht bestanden. Für etwaige unrichtige Angaben der Vermittler über die
Höhe der monatlichen Gesamtbelastung habe die Klägerin nicht einzu-
stehen, weil dies ausschließlich die Rentabilität des Anlageobjekts betref-
fe; ein sonstiges Fehlverhalten des Vermittlers habe der Beklagte nicht
konkret vorgetragen.
Der Beklagte habe seine Darlehensvertragserklärung auch nicht
wirksam nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen, weil entgegen der
Auffassung des Landgerichts die von diesem für den 16. Oktober 1992
festgestellte Haustürsituation nicht (mit-)ursächlich für den Abschluss des
Darlehensvertrages vom 5. November 1992 gewesen sei. Aufgrund des
zeitlichen Abstandes von drei Wochen und dem zwischenzeitlichen Notar-
termin sei die Kausalitätsvermutung entfallen. Dass die Überrumpelungs-
situation gleichwohl fortbestanden habe, habe der Beklagte nicht konkret
dargetan.
Der Beklagte könne der Klägerin auch keine Einwendungen aus
dem finanzierten Immobilienkauf entgegenhalten, und zwar unabhängig
davon, ob dieser wirksam zustande gekommen sei. Ein Einwendungs-
durchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG a.F. sei gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2
VerbrKrG a.F. ausgeschlossen. Angesichts dieser Regelung lasse sich
ein solcher auch nicht aus § 242 BGB herleiten.
Schließlich könne der Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, die
Darlehensvaluta nicht empfangen zu haben. Diese sei - wie von den Par-
teien in dem Darlehensvertrag vereinbart - auf das von der Klägerin für
den Beklagten eingerichtete Girokonto ausgezahlt worden.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht hat einen dem Anspruch der Klägerin
entgegenzusetzenden Schadensersatzanspruch des Beklagten wegen
schuldhafter Verletzung einer eigenen Aufklärungspflicht rechtsfehlerfrei
verneint.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kre-
ditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Er-
werbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur
unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regel-
mäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen
Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von
Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich
des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen
Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein,
wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung
oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinaus-
geht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzu-
tretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft
oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit
Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Er-
werber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie
in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissens-
vorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann
(Senat BGHZ 168, 1, 19 f. Tz. 41 sowie Senatsurteile vom 17. Oktober
2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115 Tz. 15, vom 19. Dezember
2006 - XI ZR 374/04, BKR 2007, 152, 154 f. Tz. 28 und vom 20. März
2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 877 Tz. 15, jeweils m.w.Nachw.).
b) Ein solches Aufklärungsverschulden hat das Berufungsgericht
verneint, ohne dass ihm insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen wäre.
aa) Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Aufklärungspflicht der
Klägerin über eine - von dem Beklagten vermutete - doppelte Berechnung
der Kosten für Konzeption und Vertrieb verneint. Nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs obliegt der finanzierenden Bank keine
Aufklärungspflicht über einzelne Bestandteile des Verkaufspreises. Eine
Aufklärungspflicht kommt insoweit nur dann in Betracht, wenn die durch
die Vertriebskosten oder andere verdeckte Kosten bewirkte Verschiebung
des Verhältnisses zwischen Gesamtkaufpreis und Verkehrswert so weit-
gehend ist, dass die Bank von einer sittenwidrigen Überteuerung des
Kaufpreises ausgehen muss, oder wenn die Bank positive Kenntnis von
unrichtigen Prospektangaben hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2007
- XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, 1832 Tz. 15 m.w.Nachw.). Letzteres hat
hier der Beklagte aber weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis
gestellt. Eine sittenwidrige Überteuerung des Appartements hat er nicht
behauptet.
bb) Die Klägerin hat auch keine Aufklärungspflicht im Hinblick auf
ihre in dem Verkaufsprospekt abgedruckte Erklärung über die Durchfüh-
rung einer Mittelverwendungskontrolle verletzt.
Der Beklagte hat nicht behauptet, dass die Klägerin die Zahlungen
vom Projektkonto der Bauträgerin nicht überwacht hat, sondern lediglich
vorgetragen, dass es im August 1992 und - insoweit erst nach Abschluss
des hier in Rede stehenden Darlehensvertrages - im März 1993 zu
- angeblich rechtsgrundlosen - Pre-Opening-Zahlungen und im Zeitraum
von Oktober bis Dezember 1993 zu weiteren Scheckzahlungen von die-
sem Konto an die Pächterin gekommen sei. Dieser Umstand kann allen-
falls den Vorwurf rechtfertigen, die Klägerin habe die ihr obliegende Mit-
telverwendungskontrolle nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt; er
lässt aber nicht den Schluss zu, die Klägerin habe eine solche Kontrolle
von Anfang an nicht beabsichtigt. Nur in diesem Fall wären aber die
Prospektangaben unrichtig (Senatsurteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR
37/03, WM 2004, 620, 621 f.). Soweit der Vorwurf mangelnder Sorgfalt
bei der Mittelverwendungskontrolle seinerseits eine Schadensersatzhaf-
tung der Klägerin begründen könnte, ist weder vorgetragen noch ersicht-
lich, dass dem Beklagten gerade dadurch ein Schaden entstanden ist
(vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2004 aaO S. 622).
Erst recht ist insoweit eine Aufklärungspflichtverletzung im Hinblick
auf die von dem Beklagten vermutete doppelte Berechnung der Kosten
für Konzeption und Vertrieb zu verneinen. Die von der Klägerin über-
nommene Mittelverwendungskontrolle bezog sich nach dem Verkaufs-
prospekt lediglich auf die Freigabe der Kaufpreiszahlungen der Erwerber
nach Maßgabe der Makler- und Bauträgerverordnung, nicht aber auf die
Überprüfung der Berechtigung einzelner Kaufpreisbestandteile.
cc) Die Klägerin war auch nicht wegen eines schwerwiegenden In-
teressenkonflikts aufklärungspflichtig. Ein solcher ist nicht schon allein
deshalb zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin
des Bauträgers oder Verkäufers und des Erwerbers der Immobilie ist oder
dem Verkäufer eine globale Finanzierungszusage erteilt hat (Senatsurtei-
le vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921, vom
27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 624 und vom 20. März
2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882 Tz. 50). Ein schwerwiegender
Interessenkonflikt kann vielmehr nur vorliegen, wenn zu dieser "Doppelfi-
nanzierung" besondere Umstände hinzutreten. Dies ist etwa zu bejahen,
wenn das Kreditinstitut das eigene wirtschaftliche Wagnis auf den Kun-
den verlagert (Senatsurteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007,
876, 882 Tz. 50). Das hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und wird
von der Revision auch nicht aufgezeigt. Insoweit genügt insbesondere
nicht der Hinweis der Revision, "ohne den Vertrieb an das Publikum sei
das Projekt nicht zu finanzieren gewesen". Gegen die Annahme, die Klä-
gerin könnte bei Abschluss des Darlehensvertrages im November 1992
das Risiko eines notleidend gewordenen Kreditengagements bei der Bau-
trägerin auf die Erwerber abgewälzt haben, spricht vor allem der Um-
stand, dass das Boarding-House 1993 fertig gestellt wurde und seinen
Betrieb aufnehmen konnte, während der Konkurs der Bauträgerin erst
1995 eintrat (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2004 aaO).
dd) Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich eine Haftung
der Klägerin für eigenes Aufklärungsverschulden auch nicht auf Grundla-
ge der erst nach Erlass des Berufungsurteils modifizierten Rechtspre-
chung des erkennenden Senats zur tatsächlichen Vermutung eines auf-
klärungspflichtigen Wissensvorsprungs der kreditgebenden Bank beja-
hen.
(1) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, 22 ff. Tz. 50 ff.;
169, 109, 115 Tz. 23; Urteile vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05,
WM 2007, 1257, 1260 Tz. 39 und vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05,
WM 2007, 1651, 1654 Tz. 24; jeweils m.w.Nachw.) können sich die Anle-
ger in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditge-
benden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts
unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklä-
rungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzieren-
den Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anle-
gers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitia-
toren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die
Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird wider-
leglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen
beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter
Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanla-
ge vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm
benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und
die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der
für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufsprospekts nach den Umstän-
den des Falles evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenser-
fahrung aufdrängt, die Bank habe sich der arglistigen Täuschung gerade-
zu verschlossen.
(2) Ob bei Anwendung dieser Grundsätze hier eine Aufklärungs-
pflichtverletzung der Klägerin aufgrund eines widerleglich vermuteten
Wissensvorsprungs über eine arglistige Täuschung des Beklagten gege-
ben ist, wird von der Revision nicht dargelegt. Es wird weder aufgezeigt,
worin die arglistige Täuschung des Beklagten durch den Vermittler oder
den Verkäufer liegen soll, die die Klägerin gekannt haben soll, noch wird
auf die objektive Evidenz einer arglistigen Täuschung, die für eine Be-
weiserleichterung in Form einer widerleglichen Vermutung unverzichtbar
ist, eingegangen. Vielmehr beschränkt sich die Revisionsbegründung auf
eine Bezugnahme auf die vorstehenden abstrakten Grundsätze, ohne
diese mit - für die Revisionsinstanz als wahr zu unterstellendem - Tatsa-
chenvortrag des Beklagten zur arglistigen Täuschung auszufüllen und
ohne zu rügen, dass das Berufungsgericht insoweit Vorbringen des Be-
klagten übergangen habe.
2. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass
die Klägerin nicht aus zugerechnetem Verschulden für unrichtige Anga-
ben des Vermittlers über die Rentabilität des Appartements und die Not-
wendigkeit des Einsatzes eigener Mittel haftet. Nach ständiger Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs wird der im Rahmen von Kapitalanla-
gemodellen auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis
der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein
Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft. Mögli-
cherweise falsche Erklärungen zu den Mieteinnahmen, zur monatlichen
Belastung des Beklagten unter Berücksichtigung von Mieteinnahmen und
Steuervorteilen sowie zu der Möglichkeit, das Appartement später mit
Gewinn veräußern zu können, betreffen nicht den Darlehensvertrag, son-
dern die Rentabilität des Anlagegeschäfts, liegen damit außerhalb des
Pflichtenkreises der Bank und sind ihr deshalb nicht nach § 278 BGB zu-
zurechnen (Senat BGHZ 168, 1, 27 Tz. 63; Senatsurteile vom 27. Januar
2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 622, vom 23. März 2004 - XI ZR
194/02, WM 2004, 1221, 1225 und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04,
WM 2005, 828, 829; jeweils m.w.Nachw.; zum verbundenen Geschäft
siehe unten).
3. Entgegen der Auffassung der Revision steht dem Beklagten ge-
gen die Klägerin auch kein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebe-
ner Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz zu.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann zwar zur Umsetzung
der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im Fol-
genden: EuGH) vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079, 2085 f. Tz. 94 ff.
- Schulte und WM 2005, 2086, 2089 Tz. 48 f. - Crailsheimer Volksbank)
in nationales Recht ein Schadensersatzanspruch des Anlegers aus Ver-
schulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung
gemäß § 2 Abs. 1 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden
Fassung, im Folgenden: a.F.) zu bejahen sein. Dies setzt aber - neben
einem Verschulden der
finanzierenden Bank und der Schadens-
ursächlichkeit des Belehrungsverstoßes (vgl. hierzu Senat BGHZ 169,
109, 121 f. Tz. 43; Senatsurteil vom 17. April 2007 - XI ZR 130/05, NJOZ
2007, 3210, 3213 Tz. 20) - zunächst einmal voraus, dass der Anleger in
einer Haustürsituation zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt
worden ist und er deshalb über sein Widerrufsrecht belehrt werden muss-
te. Daran fehlt es hier.
b) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Ursächlichkeit
der Verhandlungen in der Haustürsituation am 16. Oktober 1992 für die
auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung
vom 6. November 1992 verneint hat, lässt entgegen der Ansicht der Re-
vision keinen Rechtsfehler erkennen.
aa) Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
HWiG a.F. setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlun-
gen im Bereich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu
seiner späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt
eine Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung, die für den späteren
Vertragsschluss ursächlich war. Ein enger zeitlicher Zusammenhang
zwischen der mündlichen Verhandlung gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F.
und der Vertragserklärung wird nicht gefordert. Mit zunehmendem zeit-
lichen Abstand nimmt aber die Indizwirkung für die Kausalität ab und
kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen (Senat BGHZ 131, 385,
392; Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243,
1244 Tz. 14; jeweils m.w.Nachw.). Ob sich der Darlehensnehmer auch
bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Ver-
handlung und dem Vertragsschluss durch einen Verstoß gegen § 1
HWiG a.F. in einer Lage befindet, in der er in seiner Entschließungs-
freiheit beeinträchtigt ist (Senat BGHZ 123, 380, 393 m.w.Nachw.), ist
eine Frage der Würdigung des Einzelfalls
(Senat, Urteile vom
21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483, 484, vom 18. März
2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 920 f., vom 20. Mai 2003 - XI ZR
248/02, WM 2003, 1370, 1372 und vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05,
WM 2006, 1995, 1996 f. Tz. 15). Welcher Zeitraum hierfür erforderlich
ist und welche Bedeutung möglicherweise auch anderen Umständen im
Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt, ist eine Frage der Würdigung
des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die
deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft
werden kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 aaO und vom
10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, 1832 Tz. 11, jeweils
m.w.Nachw.).
bb) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abschluss des Darle-
hensvertrages der Parteien nicht mehr unter dem Eindruck einer für
Haustürgeschäfte typischen Überrumpelungssituation zustande gekom-
men ist. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der dafür notwendige
Kausalzusammenhang angesichts des zeitlichen Abstandes von drei Wo-
chen zwischen der Haustürsituation vom 16. Oktober 1992 und der Un-
terzeichnung des Darlehensvertrages durch den Beklagten frühestens am
6. November 1992 nicht mehr zuverlässig festgestellt werden kann, ist
nicht zu beanstanden. Dass das Berufungsgericht bei seiner Würdigung
die zwischen der Haustürsituation und dem Abschluss des Darlehensver-
trages erfolgte notarielle Beurkundung des Angebots zum Abschluss des
Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages berücksichtigt hat, begeg-
net ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Senat, Urteile vom
20. Mai 2003
- XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372 und vom
13. Juni 2006 - XI ZR 94/05, WM 2006, 1995, 1997 Tz. 15). Es hätte
daher dem Beklagten der Nachweis oblegen, dass er gleichwohl durch
die Haustürsituation zum Vertragsschluss bestimmt worden ist. Hierzu
fehlt aber ein substantiierter Vortrag.
cc) Entgegen der Ansicht der Revision geben die Urteile des EuGH
vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005,
2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) keinen Anlass zu einer Änderung
dieser Rechtsprechung in Richtung auf eine vom Zeitablauf unabhängige
Vermutung für die Kausalität zwischen Haustürsituation und Vertrags-
abschluss. Die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember
1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Ge-
schäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372/31 vom
31. Dezember 1985, "Haustürgeschäfterichtlinie") hat einen engeren An-
wendungsbereich als § 1 HWiG a.F., indem sie lediglich die in einer
Haustürsituation abgeschlossenen Verbraucherverträge erfasst, während
es vorliegend um einen Fall der bloßen Vertragsanbahnung geht. Auf-
grund dessen kommt der Richtlinie für die Frage der Kausalität von vorn-
herein keine Bedeutung zu.
4. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht
auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte zur Darlehens-
rückzahlung verpflichtet ist und die Klägerin nicht auf das Appartement
mit der Begründung verweisen kann, bei dem Darlehensvertrag und dem
finanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes Ge-
schäft (vgl. Senat BGHZ 152, 331, 337; 168, 1, 9 Tz. 21; Senatsurteile
vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347, 2348 Tz. 13,
vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 374/04, BKR 2007, 152, 154 Tz. 19 und
vom 17. April 2007 - XI ZR 130/05, NJOZ 2007, 3210, 3211 Tz. 13; je-
weils m.w.Nachw.).
a) § 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3
Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die zu für grundpfand-
rechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden
sind, keine Anwendung (Senat BGHZ 152, 331, 337; 161, 15, 25; 168, 1,
9 Tz. 21; Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, WM 2007,
1257, 1258 f. Tz. 25; jeweils m.w.Nachw.). Dies ist hier der Fall.
Die Parteien haben in dem Darlehensvertrag die Stellung von
Grundschulden über insgesamt 243.000 DM als Sicherheit vereinbart.
Dass das Darlehen auch zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite
üblichen Bedingungen gewährt worden ist, ist nach den von der Revision
nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zwischen den
Parteien unstreitig.
b) Entgegen der Ansicht der Revision kommen auch eine ein-
schränkende Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG oder eine analo-
ge Anwendung von § 9 VerbrKrG a.F. auf Realkreditverträge, die zwar
nicht nach § 7 VerbrKrG a.F., wohl aber nach § 1 HWiG a.F. widerrufen
werden können, nicht in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung des
erkennenden Senats bilden Grundpfandkredit und finanziertes Immobi-
liengeschäft ausnahmslos kein verbundenes Geschäft (vgl. nur BGHZ
168, 1, 11 f. Tz. 29; Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05,
WM 2007, 1257, 1258 f. Tz. 25; jeweils m.w.Nachw.). Der Gesetzgeber
hat mit § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG eine abschließende Regelung geschaf-
fen, die zum einen keinen Raum für eine teleologische Reduktion lässt
und zum anderen eine analoge Anwendung des § 9 VerbrKrG verbietet.
Dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 358 Abs. 3 Satz 3
BGB für die Zukunft ein verbundenes Geschäft bei Krediten zum Erwerb
einer Immobilie nicht mehr generell ausgeschlossen hat, ist nicht geeig-
net, das Verständnis der zuvor geltenden, anders lautenden Vorschrift zu
bestimmen (Senat BGHZ 167, 223, 231 Tz. 22).
c) Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht einen Einwen-
dungsdurchgriff nach den aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätzen der
Rechtsprechung zum verbundenen Geschäft verneint. Ein Rückgriff auf
den von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgeschäft ent-
wickelten Einwendungsdurchgriff scheidet bei dem Verbraucherkreditge-
setz unterfallenden Realkrediten aus (st.Rspr.; vgl. nur BGHZ 168, 1, 10
Tz. 25; Senatsurteile vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620,
622 und vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347, 2349
Tz. 14).
d) Entgegen der Ansicht der Revision stellt diese Rechtsprechung
- auch unter Berücksichtigung der Urteile des EuGH vom 25. Oktober
2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer
Volksbank) - keinen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dar. Dies
hat der erkennende Senat ebenfalls bereits in seinem Urteil vom 16. Mai
2006 (BGHZ 168, 1, 10 ff. Tz. 26 ff.) im Einzelnen begründet (vgl. auch
Senatsurteil vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347,
2349 Tz. 17 ff.). Die Revision bringt hiergegen nichts Neues vor.
5. Schließlich hat der Beklagte die Darlehensvaluta auch empfan-
gen. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts ist die Darlehensvaluta vertragsgemäß auf ein Giro-
konto des Beklagten ausgezahlt worden.
Die Revision war nach alledem zurückzuweisen.
III.
Nobbe Müller Ellenberger
Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 25.02.2005 - 12 O 252/04 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.12.2005 - 9 U 65/05 -