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BGH Urteil vom 22.01.2008 – XI ZR 34/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 22. Januar 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 22. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Nobbe

sowie

die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,

Dr. Grüneberg und Maihold

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des

9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom

21. Dezember 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewie-

sen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Die Klägerin, eine Bank, und die Beklagten streiten über Ansprü-

che im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag zum Erwerb eines

Appartements.

Die Beklagten wurden im September 1992 von einem für die P.

GmbH & Co. KG (im Folgenden: P. GmbH & Co. KG)

tätigen Untervermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigen-

kapital ein Appartement in einem in Bau befindlichen so genannten

Boarding-House bei S. zu erwerben. Bei dem Objekt handelte es

sich um eine in Teileigentum aufgeteilte Anlage, die über eine von den

Miteigentümern gemeinsam beauftragte Pächterin hotelähnlich betrieben

werden und dem längeren Aufenthalt von Gästen dienen sollte. Dieses

von der W. KG (im Folgenden: Bauträ-

gerin) geplante und errichtete Bauvorhaben wurde von der Klägerin fi-

nanziert. Nachdem das ursprünglich mit dem Vertrieb der Appartements

beauftragte Unternehmen insolvent geworden war, übertrug die Bauträ-

gerin diese Aufgabe der P. GmbH & Co. KG, die mit der Klägerin verein-

barte, dass diese auch den Erwerb der Appartements durch die Anleger

finanzieren sollte. In dem Verkaufsprospekt der P. GmbH & Co. KG war

die Klägerin namentlich als Objektfinanziererin benannt. Außerdem wur-

de in dem Prospekt aus einem Schreiben der Klägerin zitiert, in dem die-

se unter anderem bestätigte, für die Käufer der Appartements Treuhand-

konten zu führen sowie eine Mittelverwendungskontrolle durchzuführen

und die Kaufpreiszahlungen der Erwerber erst nach Fälligkeit frei-

zugeben.

3

Im Herbst 1992 unterbreiteten die Beklagten der T.

GmbH (im Folgenden: Treuhänderin) ein notariell beurkundetes

Angebot zum Abschluss eines Treuhand- und Geschäftsbesorgungsver-

trages zum Erwerb des Appartements Nr. ... Zugleich erteilten sie der

Treuhänderin, die über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz

nicht verfügte, eine umfassende Vollmacht, sie in allen Angelegenheiten

zu vertreten, die mit der Durchführung des Erwerbs des Teileigentums im

Zusammenhang stehen, insbesondere in ihrem Namen den Kaufvertrag,

Darlehensverträge und alle erforderlichen Sicherungsverträge abzu-

schließen und gegebenenfalls auch wieder aufzuheben. Die Treuhände-

rin nahm das Angebot an und schloss namens der Beklagten mit der

Bauträgerin den notariell beurkundeten Kaufvertrag. Zur Finanzierung

des Gesamtaufwandes bot die Klägerin den Beklagten am 15. Oktober

1992 den Abschluss eines Darlehensvertrages an, den jedoch nur der

Beklagte zu 1) unterzeichnete; dies akzeptierte die Klägerin nicht. Dar-

aufhin schlossen die Beklagten - neben einem weiteren Darlehensvertrag

mit einer anderen Bank - persönlich am 19. Mai 1993 mit der Klägerin

einen Vertrag über ein Annuitätendarlehen in Höhe von 103.974,01 DM,

das vereinbarungsgemäß durch Grundschulden abgesichert wurde. Der

Vertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung entsprechend § 7 VerbrKrG

(in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgen-

den: a.F.). Der Nettokreditbetrag wurde dem in dem Darlehensvertrag

bezeichneten Girokonto der Beklagten gutgeschrieben und zur Finanzie-

rung des Erwerbs eingesetzt.

4

Das Boarding-House wurde im Februar 1993 fertig gestellt und da-

nach von einer Pächterin betrieben, die bereits Anfang 1994 insolvent

wurde. Im Jahr 1995 fiel auch die Bauträgerin in Konkurs. Der Betrieb

wird seit 1995 von einer Gesellschaft fortgeführt, die die Eigentümer der

Appartements zu diesem Zweck gründeten.

5

Wegen rückständiger Raten kündigte die Klägerin am 30. Januar

1998 den Darlehensvertrag und das Kontokorrentkonto. Die Beklagten

widerriefen am 9. November 2000 ihre Darlehensvertragserklärungen

nach dem Haustürwiderrufsgesetz, weil sie zum Abschluss des Vertrages

aufgrund eines Besuchs des Vermittlers in ihrer Wohnung veranlasst

worden seien.

6

Die Klägerin begehrt mit der Klage in erster Linie, gestützt auf ihre

Kündigung, die Rückzahlung des Darlehens und den Ausgleich des Soll-

saldos auf dem Girokonto in Höhe von insgesamt 53.745,29 € nebst Zin-

sen. Hilfsweise, für den Fall eines wirksamen Widerrufs des Darlehens-

vertrages, verlangt sie die Zahlung von insgesamt 50.521,99 € nebst

Zinsen. Die Beklagten sind der Auffassung, zu Zahlungen nicht verpflich-

tet zu sein, weil sie die Darlehensvaluta nicht empfangen hätten. Darle-

hensvertrag und Kaufvertrag bildeten ein verbundenes Geschäft, so dass

die Klägerin sich an die Verkäuferin halten müsse. Außerdem stünden

ihnen gegen die Klägerin Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungs-

pflichtverletzungen und wegen unterbliebener Belehrung nach dem

Haustürwiderrufsgesetz zu.

7

Das Landgericht hat der Klage auf den Hilfsantrag hin stattgege-

ben und sie im Übrigen abgewiesen. Während die dagegen gerichtete

Berufung der Beklagten ohne Erfolg geblieben ist, hat das Berufungsge-

richt auf die Anschlussberufung der Klägerin die Beklagten zur Zahlung

des mit dem Hauptantrag geltend gemachten Betrages verurteilt. Mit der

- vom erkennenden Senat unter Hinweis auf BGHZ 168, 1, 22 ff. zuge-

lassenen - Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageab-

weisung weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist nicht begründet.

I.

9

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im

Wesentlichen ausgeführt:

10

Die Beklagten seien verpflichtet, den vom Landgericht zuerkannten

Betrag, gegen dessen Höhe sie keine Einwände erhoben hätten, an die

Klägerin zu zahlen. Diesem Anspruch könnten sie keinen Schadenser-

satzanspruch entgegenhalten. Es liege keiner der Ausnahmefälle vor, in

denen die kreditgebende Bank zur Aufklärung über das finanzierte Ge-

schäft verpflichtet sei. So bestehe kein Anhaltspunkt für die Vermutung

der Beklagten, die Treuhänderin habe einen Teil des kalkulierten Ge-

samtaufwandes mit Wissen der Klägerin nicht für die im Treuhandvertrag

genannten Zwecke verwendet. Aufklärungspflichten der Klägerin hätten

auch wegen der im Verkaufsprospekt angesprochenen Mittelverwen-

dungskontrolle, wegen der Scheckzahlungen von der Bauträgerin an die

Generalpächterin und wegen ihrer gleichzeitigen Rolle als Objektfinan-

ziererin nicht bestanden. Für etwaige unrichtige Angaben der Vermittler

über die Höhe der monatlichen Gesamtbelastung habe die Klägerin nicht

einzustehen, weil dies ausschließlich die Rentabilität des Anlageobjekts

betreffe; ein sonstiges Fehlverhalten des Vermittlers hätten die Beklag-

ten nicht konkret vorgetragen.

11

Die Beklagten hätten

ihre Darlehensvertragserklärungen auch

nicht wirksam nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen, weil entge-

gen der Auffassung des Landgerichts die für Mitte September 1992 fest-

gestellte Haustürsituation nicht (mit-)ursächlich für den Abschluss des

Darlehensvertrages vom 19. Mai 1993 gewesen sei. Aufgrund des zeitli-

chen Abstandes von sieben Monaten und dem zwischenzeitlichen Notar-

termin sei die Kausalitätsvermutung entfallen. Dass die Überrumpe-

lungssituation gleichwohl fortbestanden habe, hätten die Beklagten nicht

konkret dargetan.

12

Die Beklagten könnten der Klägerin auch keine Einwendungen aus

dem finanzierten Immobilienkauf entgegenhalten, und zwar unabhängig

davon, ob dieser wirksam zustande gekommen sei. Ein Einwendungs-

durchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG a.F. sei gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2

VerbrKrG a.F. ausgeschlossen. Angesichts dieser Regelung lasse sich

ein solcher auch nicht aus § 242 BGB herleiten.

13

Schließlich könnten die Beklagten nicht mit Erfolg geltend machen,

die Darlehensvaluta nicht empfangen zu haben. Diese sei - wie von den

Parteien in dem Darlehensvertrag vereinbart - auf das von der Klägerin

für die Beklagten eingerichtete Girokonto ausgezahlt worden.

II.

15

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht hat einen dem Anspruch der Klägerin

entgegenzusetzenden Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen

schuldhafter Verletzung einer eigenen Aufklärungspflicht rechtsfehlerfrei

verneint.

16

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kre-

ditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Er-

werbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur

unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmä-

ßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen

Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von

Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich

des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen

Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein,

wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung

oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinaus-

geht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzu-

tretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft

oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang

mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne

Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn

sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten

Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erken-

nen kann (Senat BGHZ 168, 1, 19 f. Tz. 41 sowie Senatsurteile vom

17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115 Tz. 15, vom

19. Dezember 2006 - XI ZR 374/04, BKR 2007, 152, 154 f. Tz. 28 und

vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 877 Tz. 15, jeweils

m.w.Nachw.).

17

b) Ein solches Aufklärungsverschulden hat das Berufungsgericht

verneint, ohne dass ihm insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen wäre.

18

aa) Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Aufklärungspflicht der

Klägerin über eine - von den Beklagten vermutete - doppelte Berechnung

der Kosten für Konzeption und Vertrieb verneint. Nach der Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs obliegt der finanzierenden Bank keine

Aufklärungspflicht über einzelne Bestandteile des Verkaufspreises. Eine

Aufklärungspflicht kommt insoweit nur dann in Betracht, wenn die durch

die Vertriebskosten oder andere verdeckte Kosten bewirkte Verschie-

bung des Verhältnisses zwischen Gesamtkaufpreis und Verkehrswert so

weitgehend ist, dass die Bank von einer sittenwidrigen Überteuerung des

Kaufpreises ausgehen muss, oder wenn die Bank positive Kenntnis von

unrichtigen Prospektangaben hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2007

- XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, 1832 Tz. 15 m.w.Nachw.). Letzteres

haben hier die Beklagten aber weder substantiiert vorgetragen noch un-

ter Beweis gestellt. Eine sittenwidrige Überteuerung des Appartements

haben sie nicht behauptet.

19

bb) Die Klägerin hat auch keine Aufklärungspflicht im Hinblick auf

ihre in dem Verkaufsprospekt abgedruckte Erklärung über die Durchfüh-

rung einer Mittelverwendungskontrolle verletzt.

20

Die Beklagten haben nicht behauptet, dass die Klägerin die Zah-

lungen vom Projektkonto der Bauträgerin nicht überwacht hat, sondern

lediglich vorgetragen, dass es im August 1992 und im März 1993 zu - an-

geblich rechtsgrundlosen - Pre-Opening-Zahlungen und - allerdings erst

nach Abschluss des hier in Rede stehenden Darlehensvertrages - im

Zeitraum von Oktober bis Dezember 1993 zu weiteren Scheckzahlungen

von diesem Konto an die Pächterin gekommen sei. Dieser Umstand kann

allenfalls den Vorwurf rechtfertigen, die Klägerin habe die ihr obliegende

Mittelverwendungskontrolle nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchge-

führt; er lässt aber nicht den Schluss zu, die Klägerin habe eine solche

Kontrolle von Anfang an nicht beabsichtigt. Nur in diesem Fall wären

aber die Prospektangaben unrichtig (Senatsurteil vom 27. Januar 2004

- XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 621 f.). Soweit der Vorwurf mangelnder

Sorgfalt bei der Mittelverwendungskontrolle seinerseits eine Schadens-

ersatzhaftung der Klägerin begründen könnte, ist weder vorgetragen

noch ersichtlich, dass den Beklagten gerade dadurch ein Schaden ent-

standen ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2004 aaO S. 622).

21

Erst recht ist insoweit eine Aufklärungspflichtverletzung im Hinblick

auf die von den Beklagten vermutete doppelte Berechnung der Kosten

für Konzeption und Vertrieb zu verneinen. Die von der Klägerin über-

nommene Mittelverwendungskontrolle bezog sich nach dem Verkaufs-

prospekt lediglich auf die Freigabe der Kaufpreiszahlungen der Erwerber

nach Maßgabe der Makler- und Bauträgerverordnung, nicht aber auf die

Überprüfung der Berechtigung einzelner Kaufpreisbestandteile.

22

cc) Die Klägerin war auch nicht wegen eines schwerwiegenden

Interessenkonflikts aufklärungspflichtig. Ein solcher ist nicht schon allein

deshalb zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin

des Bauträgers oder Verkäufers und des Erwerbers einer Immobilie ist

oder dem Verkäufer eine globale Finanzierungszusage erteilt hat (Se-

natsurteile vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921, vom

27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 624 und vom 20. März

2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882 Tz. 50). Ein schwerwiegender

Interessenkonflikt kann vielmehr nur vorliegen, wenn zu dieser "Doppel-

finanzierung" besondere Umstände hinzutreten. Dies ist etwa zu beja-

hen, wenn das Kreditinstitut das eigene wirtschaftliche Wagnis auf den

Kunden verlagert (Senatsurteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04,

WM 2007, 876, 882 Tz. 50). Das hat das Berufungsgericht nicht festge-

stellt und wird von der Revision auch nicht aufgezeigt. Insoweit genügt

insbesondere nicht der Hinweis der Revision, "ohne den Vertrieb an das

Publikum sei das Projekt nicht zu finanzieren gewesen". Gegen die An-

nahme, die Klägerin könnte bei Abschluss des Darlehensvertrages im

Mai 1993 das Risiko eines notleidend gewordenen Kreditengagements

bei der Bauträgerin auf die Erwerber abgewälzt haben, spricht vor allem

der Umstand, dass das Boarding-House 1993 fertig gestellt wurde und

seinen Betrieb aufnehmen konnte, während der Konkurs der Bauträgerin

erst 1995 eintrat (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2004 aaO).

23

dd) Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich eine Haftung

der Klägerin für eigenes Aufklärungsverschulden auch nicht auf Grundla-

ge der erst nach Erlass des Berufungsurteils modifizierten Rechtspre-

chung des erkennenden Senats zur tatsächlichen Vermutung eines auf-

klärungspflichtigen Wissensvorsprungs der kreditgebenden Bank beja-

hen.

24

(1) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, 22 ff. Tz. 50 ff.;

169, 109, 115 Tz. 23; Urteile vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05,

WM 2007, 1257, 1260 Tz. 39 und vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05,

WM 2007, 1651, 1654 Tz. 24; jeweils m.w.Nachw.) können sich die An-

leger in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditge-

benden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts

unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklä-

rungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzieren-

den Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anle-

gers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fonds-

initiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die

Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird wider-

leglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen

beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter

Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanla-

ge vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm

benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und

die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der

für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufsprospekts nach den Umstän-

den des Falles evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenser-

fahrung aufdrängt, die Bank habe sich der arglistigen Täuschung gera-

dezu verschlossen.

25

(2) Ob bei Anwendung dieser Grundsätze hier eine Aufklärungs-

pflichtverletzung der Klägerin aufgrund eines widerleglich vermuteten

Wissensvorsprungs über eine arglistige Täuschung der Beklagten gege-

ben ist, wird von der Revision nicht dargelegt. Es wird weder aufgezeigt,

worin die arglistige Täuschung der Beklagten durch den Vermittler oder

den Verkäufer liegen soll, die die Klägerin gekannt haben soll, noch wird

auf die objektive Evidenz einer arglistigen Täuschung, die für eine Be-

weiserleichterung in Form einer widerleglichen Vermutung unverzichtbar

ist, eingegangen. Vielmehr beschränkt sich die Revisionsbegründung auf

eine Bezugnahme auf die vorstehenden abstrakten Grundsätze, ohne

diese mit - für die Revisionsinstanz als wahr zu unterstellendem - Tatsa-

chenvortrag der Beklagten zur arglistigen Täuschung auszufüllen und

ohne zu rügen, dass das Berufungsgericht insoweit Vorbringen der Be-

klagten übergangen habe.

26

2. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass

die Klägerin nicht aus zugerechnetem Verschulden für unrichtige Anga-

ben des Vermittlers über die Rentabilität des Appartements und die Not-

wendigkeit des Einsatzes eigener Mittel haftet. Nach ständiger Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs wird der im Rahmen von Kapitalanla-

gemodellen auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis

der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein

Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft. Mög-

licherweise falsche Erklärungen zu den Mieteinnahmen, zur monatlichen

Belastung der Beklagten unter Berücksichtigung von Mieteinnahmen und

Steuervorteilen sowie zu der Möglichkeit, das Appartement später mit

Gewinn veräußern zu können, betreffen nicht den Darlehensvertrag, son-

dern die Rentabilität des Anlagegeschäfts, liegen damit außerhalb des

Pflichtenkreises der Bank und sind ihr deshalb nicht nach § 278 BGB zu-

zurechnen (Senat BGHZ 168, 1, 27 Tz. 63; Senatsurteile vom 27. Januar

2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 622, vom 23. März 2004 - XI ZR

194/02, WM 2004, 1221, 1225 und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04,

WM 2005, 828, 829; jeweils m.w.Nachw.; zum verbundenen Geschäft

siehe unten).

27

3. Entgegen der Auffassung der Revision steht den Beklagten ge-

gen die Klägerin auch kein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebe-

ner Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz zu.

28

a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann zwar zur Umsetzung

der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im

Folgenden: EuGH) vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079, 2085 f.

Tz. 94 ff. - Schulte und WM 2005, 2086, 2089 Tz. 48 f. - Crailsheimer

Volksbank) in nationales Recht ein Schadensersatzanspruch des Anle-

gers aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Wider-

rufsbelehrung gemäß § 2 Abs. 1 HWiG (in der bis zum 30. September

2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) zu bejahen sein. Dies setzt

aber - neben einem Verschulden der finanzierenden Bank und der

Schadensursächlichkeit des Belehrungsverstoßes

(vgl. hierzu Senat

BGHZ 169, 109, 121 f. Tz. 43; Senatsurteil vom 17. April 2007 - XI ZR

130/05, NJOZ 2007, 3210, 3213 Tz. 20) - zunächst einmal voraus, dass

der Anleger in einer Haustürsituation zum Abschluss des Darlehensver-

trages bestimmt worden ist und er deshalb über sein Widerrufsrecht be-

lehrt werden musste. Daran fehlt es hier.

29

b) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Ursächlich-

keit der Verhandlungen in der Haustürsituation im September 1992 für

die auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklä-

rung vom 19. Mai 1993 verneint hat, lässt entgegen der Ansicht der Re-

vision keinen Rechtsfehler erkennen.

30

aa) Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

HWiG a.F. setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen

im Bereich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner

späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt eine

Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung, die für den späteren Ver-

tragsschluss ursächlich war. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwi-

schen der mündlichen Verhandlung gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. und der

Vertragserklärung wird nicht gefordert. Mit zunehmendem zeitlichen Ab-

stand nimmt aber die Indizwirkung für die Kausalität ab und kann nach

einer gewissen Zeit ganz entfallen (Senat BGHZ 131, 385, 392; Senats-

urteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1244 Tz. 14; je-

weils m.w.Nachw.). Ob sich der Darlehensnehmer auch bei einem größe-

ren zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und dem

Vertragsschluss durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG a.F. in einer Lage

befindet, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist

(Senat BGHZ 123, 380, 393 m.w.Nachw.), ist eine Frage der Würdigung

des Einzelfalls (Senat, Urteile vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02,

WM 2003, 483, 484, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918,

920 f., vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372 und vom

13. Juni 2006 - XI ZR 94/05, WM 2006, 1995, 1996 f. Tz. 15). Welcher

Zeitraum hierfür erforderlich ist und welche Bedeutung möglicherweise

auch anderen Umständen im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt,

ist eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem

Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich

nur beschränkt überprüft werden kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai

2006 aaO und vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, 1832

Tz. 11, jeweils m.w.Nachw.).

31

bb) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht

rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abschluss des Darle-

hensvertrages der Parteien nicht mehr unter dem Eindruck einer für

Haustürgeschäfte typischen Überrumpelungssituation zustande gekom-

men ist. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der dafür notwendige

Kausalzusammenhang angesichts des zeitlichen Abstandes von sieben

- tatsächlich sogar acht - Monaten zwischen der Haustürsituation im

September 1992 und der Unterzeichnung des Darlehensvertrages durch

die Beklagten am 19. Mai 1993 nicht mehr zuverlässig festgestellt wer-

den kann, ist nicht zu beanstanden. Dass das Berufungsgericht bei sei-

ner Würdigung die zwischen der Haustürsituation und dem Abschluss

des Darlehensvertrages erfolgte notarielle Beurkundung des Angebots

zum Abschluss des Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages be-

rücksichtigt hat, begegnet ebenfalls keinen

rechtlichen Bedenken

(vgl. Senat, Urteile vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370,

1372 und vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05, WM 2006, 1995, 1997

Tz. 15). Es hätte daher den Beklagten der Nachweis oblegen, dass sie

gleichwohl durch die Haustürsituation zum Vertragsschluss bestimmt

worden sind. Hierzu fehlt aber ein substantiierter Vortrag.

32

cc) Entgegen der Ansicht der Revision geben die Urteile des EuGH

vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005,

2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) keinen Anlass zu einer Änderung die-

ser Rechtsprechung in Richtung auf eine vom Zeitablauf unabhängige

Vermutung für die Kausalität zwischen Haustürsituation und Vertragsab-

schluss. Die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985

betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Ge-

schäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372/31 vom

31. Dezember 1985, "Haustürgeschäfterichtlinie") hat einen engeren An-

wendungsbereich als § 1 HWiG a.F., indem sie lediglich die in einer

Haustürsituation abgeschlossenen Verbraucherverträge erfasst, während

es vorliegend um einen Fall der bloßen Vertragsanbahnung geht. Auf-

grund dessen kommt der Richtlinie für die Frage der Kausalität von vorn-

herein keine Bedeutung zu.

33

4. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht

auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagten zur Darlehens-

rückzahlung verpflichtet sind und die Klägerin nicht auf das Appartement

mit der Begründung verweisen können, bei dem Darlehensvertrag und

dem finanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes

Geschäft (vgl. Senat BGHZ 152, 331, 337; 168, 1, 9 Tz. 21; Senatsurteile

vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347, 2348 Tz. 13,

vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 374/04, BKR 2007, 152, 154 Tz. 19 und

vom 17. April 2007 - XI ZR 130/05, NJOZ 2007, 3210, 3211 Tz. 13; je-

weils m.w.Nachw.).

34

a) § 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3

Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die zu für grundpfand-

rechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden

sind, keine Anwendung (Senat BGHZ 152, 331, 337; 161, 15, 25; 168, 1,

9 Tz. 21; Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, WM 2007,

1257, 1258 f. Tz. 25; jeweils m.w.Nachw.). Dies ist hier der Fall.

35

Die Parteien haben in dem Darlehensvertrag die Stellung von

Grundschulden über insgesamt 253.000 DM als Sicherheit vereinbart.

Dass das Darlehen auch zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite

üblichen Bedingungen gewährt worden ist, ist nach den von der Revision

nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zwischen den

Parteien unstreitig.

36

b) Entgegen der Ansicht der Revision kommen auch eine ein-

schränkende Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG oder eine analo-

ge Anwendung von § 9 VerbrKrG a.F. auf Realkreditverträge, die zwar

nicht nach § 7 VerbrKrG a.F., wohl aber nach § 1 HWiG a.F. widerrufen

werden können, nicht in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung des

erkennenden Senats bilden Grundpfandkredit und finanziertes Immobi-

liengeschäft ausnahmslos kein verbundenes Geschäft (vgl. nur BGHZ

168, 1, 11 f. Tz. 29; Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05,

WM 2007, 1257, 1258 f. Tz. 25; jeweils m.w.Nachw.). Der Gesetzgeber

hat mit § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG eine abschließende Regelung geschaf-

fen, die zum einen keinen Raum für eine teleologische Reduktion lässt

und zum anderen eine analoge Anwendung des § 9 VerbrKrG verbietet.

Dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 358 Abs. 3 Satz 3

BGB für die Zukunft ein verbundenes Geschäft bei Krediten zum Erwerb

einer Immobilie nicht mehr generell ausgeschlossen hat, ist nicht geeig-

net, das Verständnis der zuvor geltenden, anders lautenden Vorschrift zu

bestimmen (Senat BGHZ 167, 223, 231 Tz. 22).

37

c) Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht einen Einwen-

dungsdurchgriff nach den aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätzen der

Rechtsprechung zum verbundenen Geschäft verneint. Ein Rückgriff auf

den von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgeschäft ent-

wickelten Einwendungsdurchgriff scheidet bei dem Verbraucherkreditge-

setz unterfallenden Realkrediten aus (st.Rspr.; vgl. nur BGHZ 168, 1, 10

Tz. 25; Senatsurteile vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620,

622 und vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347, 2349

Tz. 14).

38

d) Entgegen der Ansicht der Revision stellt diese Rechtsprechung

- auch unter Berücksichtigung der Urteile des EuGH vom 25. Oktober

2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer

Volksbank) - keinen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dar. Dies

hat der erkennende Senat ebenfalls bereits in seinem Urteil vom 16. Mai

2006 (BGHZ 168, 1, 10 ff. Tz. 26 ff.) im Einzelnen begründet (vgl. auch

Senatsurteil vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347,

2349 Tz. 17 ff.). Die Revision bringt hiergegen nichts Neues vor.

39

5. Schließlich haben die Beklagten die Darlehensvaluta auch emp-

fangen. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen

des Berufungsgerichts ist die Darlehensvaluta vertragsgemäß auf ein

Girokonto der Beklagten ausgezahlt worden.

III.

40

Die Revision war nach alledem zurückzuweisen.

Nobbe Müller Ellenberger

Grüneberg Maihold

Vorinstanzen:

LG Stuttgart, Entscheidung vom 28.01.2005 - 12 O 249/04 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.12.2005 - 9 U 41/05 -