BGH Urteil vom 10.03.2004 – IV ZR 143/03
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 10. März 2004 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
BGB §§ 167, 171 ff.
Zur Frage einer erneuten Vollmacht vor dem Hintergrund einer bereits erteilten, nach dem RBerG unwirksamen Treuhandvollmacht.
BGH, Urteil vom 10. März 2004 - IV ZR 143/03 - OLG Bamberg LG Coburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom
10. März 2004
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 27. Mai
2003 aufgehoben.
Auf ihre Berufung wird das Urteil der 1. Zivilkammer des
Landgerichts Coburg vom 4. Juni 2002 teilweise geän-
dert.
Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde
des Notars Dr. E. E. aus K. vom
16. September 1992 (UR-Nr. E 2579/92) wird für unzu-
lässig erklärt.
Wegen der weitergehenden Klage (notarielle Urkunde
des Notars Dr. E. E. vom 1. Dezember 1992
- UR-Nr. E 3981/92) wird die Sache zur neuen Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revi-
sionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger machen die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung
aus zwei notariellen Urkunden in ihr persönliches Vermögen geltend.
Die Kläger beabsichtigten, im Rahmen eines Bauträgermodells ei-
ne Eigentumswohnung in einer Wohnanlage in A. zu erwerben. Sie
waren mit der C. mbH durch einen Ge-
schäftsbesorgungsvertrag verbunden und erteilten dieser die Vollmacht,
sie bei Durchführung, Finanzierung und gegebenenfalls Rückabwicklung
des Erwerbsvorgangs zu vertreten. Die Vollmacht erstreckte sich auf die
Vornahme aller Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und Maßnahmen,
insbesondere die Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen,
welche in diesem Zusammenhang erforderlich waren oder der Bevoll-
mächtigten als zweckmäßig erschienen. Die C. mbH schloß namens
der Kläger mit der B. AG, die
später mit der Beklagten verschmolzen wurde, im November 1992 einen
Darlehensvertrag über die Zwischenfinanzierung. Danach vertrat sie die
Kläger am 1. Dezember 1992 bei der Beurkundung des notariellen Kauf-
vertrages (UR-Nr. E 3981/92 des Notars Dr. E. in K. ). Darin
übernahmen die Kläger zum einen aus einer bereits am 16. September
1992 (UR-Nr. E 2579/92 des Notars Dr. E. in K. ) von der Vorei-
gentümerin bestellten, gemäß § 800 ZPO vollstreckbaren Grundschuld
einen Teilbetrag in Höhe von 203.389 DM und zum anderen die persönli-
che Haftung für einen Betrag in dieser Höhe nebst 16% Jahreszinsen;
wegen der Zahlungsverpflichtung unterwarfen sie sich der sofortigen
Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Schon in der notariellen
Urkunde vom 16. September 1992 hatte ein - neben der Eigentümerin
namentlich nicht näher bezeichneter - "Schuldner" die persönliche Haf-
tung im Umfang der Grundschuld übernommen und sich der sofortigen
Zwangsvollstreckung unterworfen. Am 29. März 1999 wurde der Beklag-
ten eine Ausfertigung dieser notariellen Urkunde zum Zwecke der
Zwangsvollstreckung - sowohl dinglich als auch persönlich - gegen die
Kläger erteilt.
Unter dem 29. April 1993 wandten sich die Kläger an die B.
AG (im folgenden: Beklagte) mit der
Bitte um "Eindeckung“ der Endfinanzierung. Die Beklagte war dazu be-
reit, wies mit Schreiben vom 4. Mai 1993 aber darauf hin, daß die
Vollauszahlung des Darlehens erst bei Fertigstellung des Objekts erfol-
gen könne und bis dahin Bereitstellungszinsen anfallen würden. Die Klä-
ger
ließen die Angelegenheit zunächst auf sich beruhen. Am
23. September 1993 füllten sie ein ihr von der C. mbH überlassenes
Formular aus, das zwei Varianten für die Endfinanzierung vorsah, und
entschieden sich für eine Laufzeit von 10 Jahren bei einem nominalen
Zins von 6,35% und einem effektiven Zins von 8,08%. Das Schreiben
übersandten sie an die C. mbH, die es an die Beklagte weiterleitete.
Die C. mbH unterzeichnete nachfolgend für die Kläger einen Darle-
hensvertrag vom 4. Oktober 1993 mit einem Finanzierungsvolumen von
insgesamt 203.416 DM. Darin heißt es unter Ziffer 10.3:
"Sämtliche Darlehensnehmer haben sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unter- werfen. Die Bank kann die persönliche Haftung unabhängig von der Eintragung und dem Bestand der Grundschuld so- wie ohne vorherige Zwangsvollstreckung in das Belei- hungsobjekt geltend machen."
Nachdem die Kläger das Darlehen ab dem Jahre 1999 nicht mehr
bedient hatten, erklärte die Beklagte die Kündigung des Vertrages und
verwertete die Grundschuld. Sie betreibt nunmehr die Zwangsvollstrek-
kung aufgrund der persönlichen Haftungserklärung wegen noch offener
Darlehensverbindlichkeiten.
Die von den Klägern gegen die Zwangsvollstreckung erhobene,
beide notariellen Urkunden umfassende Klage hat das Landgericht we-
gen der Urkunde vom 16. September 1992 als unzulässig und wegen der
Urkunde vom 1. Dezember 1992 als unbegründet abgewiesen. Das Beru-
fungsgericht hat die Berufung der Kläger mit der Maßgabe zurückgewie-
sen, daß die Klage insgesamt unbegründet sei. Dagegen wenden sie
sich mit ihrer Revision.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat hinsichtlich der notariellen Urkunde vom
16. September 1992 in vollem Umfang Erfolg. Hinsichtlich der Urkunde
vom 1. Dezember 1992 führt es zur Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
I. Das Berufungsgericht hat ein Rechtsschutzbedürfnis auch in be-
zug auf die Urkunde vom 16. September 1992 bejaht, da der Beklagten
die vollstreckbare Ausfertigung zum Zwecke der persönlichen Zwangs-
vollstreckung gegen die Kläger erteilt worden sei. Die Klage sei aber für
beide Urkunden in der Sache unbegründet. Zwar seien der mit der C.
mbH abgeschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag und die darauf be-
ruhende Vollmacht vom 4. November 1992 wegen Verstoßes gegen das
Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB nichtig. Der notariellen Voll-
macht komme aber keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Es
könne deshalb dahingestellt bleiben, ob der Beklagten vor oder bei Ab-
schluß des Darlehensvertrages vom 4. Oktober 1993 die Vollmacht im
Original oder in Ausfertigung vorgelegen und einen entsprechenden
Rechtsschein erzeugt habe. Die Schreiben der Kläger vom 29. April und
23. September 1993 seien dahin zu verstehen, daß sie gegenüber der
Beklagten durch schlüssiges Verhalten ihren Willen bekundet hätten, die
C. mbH solle in ihrem Namen gemäß den unter dem Datum vom
23. September 1993 gemachten Vorgaben einen Vertrag über die Endfi-
nanzierung bewirken. Die Kläger hätten in dem zuletzt genannten
Schreiben die C. mbH beauftragt und neu bevollmächtigt; dieser ge-
zielte Auftrag verstoße nicht gegen die Bestimmungen des Rechtsbera-
tungsgesetzes. Da die C. mbH das Schreiben der Beklagten zugelei-
tet habe, habe diese bei Abschluß des Darlehensvertrages im Oktober
1993 von einer wirksamen Vertretungsbefugnis der C. mbH ausge-
hen dürfen. Die Kläger hätten danach die aus dem Darlehensvertrag ge-
schuldeten Zahlungen erbracht und dadurch bestätigt, daß die Endfinan-
zierung ihrem Willen entsprechend erfolgt sei. Sie müßten der Beklagten
nach dem Inhalt des Darlehensvertrages genau die Sicherheiten geben,
gegen deren formelle Wirksamkeit sich ihre Klage richte. Sie seien daher
nach § 242 BGB gehindert, sich auf die mangelnde Vertretungsmacht der
C. mbH bei Abschluß des notariellen Kaufvertrages vom 1. Dezem-
ber 1992 zu berufen.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung in wesentlichen Punkten
nicht stand.
1. Das Berufungsgericht geht richtig davon aus, daß die Kläger
sich nicht auf eine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO be-
schränkt haben. Sie stellen in erster Linie den Bestand der formellen Ti-
tel in Frage, die eine entsprechende sachlich-rechtliche Verpflichtung
des Titelschuldners nicht voraussetzen. Mit solchen Angriffen läßt sich
eine Klage aus § 767 ZPO, die die Beseitigung der Vollstreckbarkeit des
titulierten materiell-rechtlichen Anspruchs zum Ziel hat, nicht begründen.
Sie können aber zum Gegenstand einer prozessualen Gestaltungsklage
in analoger Anwendung des § 767 ZPO gemacht und mit der Klage aus
§ 767 ZPO verbunden werden. Der Titelschuldner kann auf diese Weise
- über das Verfahren der Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) hinaus - for-
mell-rechtliche Einwendungen gegen den Vollstreckungstitel geltend ma-
chen (BGHZ 124, 164, 170; BGHZ 118, 229, 236; Senatsurteil vom
22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02 - WM 2003, 2372 unter II 1; BGH, Urtei-
le vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02 - ZIP 2004, 159 unter II 1;
vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02 - WM 2004, 372 unter II 1; vom
15. Dezember 2003 - II ZR 358/01 - DB 2004, 373 unter 2 a bb und 2 b).
2. Die Klage ist, soweit sie die Urkunde vom 16. September 1992
betrifft, ohne weiteres begründet. Die Urkunde beinhaltet eine Grund-
schuldbestellung, die die Voreigentümerin zugunsten der Beklagten vor-
genommen hat. Die Kläger waren an ihrer Errichtung weder im eigenen
Namen beteiligt, noch ist die C. mbH im fremden Namen für sie auf-
getreten. Für diese Urkunde kommt es daher, was das Berufungsgericht
verkannt hat, auf die Frage einer unerlaubten Rechtsberatung seitens
der C. mbH und einer Wirksamkeit der dieser durch die Kläger erteil-
ten Vollmacht von vornherein nicht an. Es kann allein darum gehen, ob
die Urkunde einen Inhalt hat, der die Beklagte berechtigt, gegen die Klä-
ger die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Das ist zu verneinen.
Es ist bereits zweifelhaft, ob die Voreigentümerin in Höhe des
Grundschuldbetrages die persönliche Haftung gegenüber der Beklagten
übernommen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesam-
tes Vermögen unterworfen hat. Denn in der Urkunde wird nur der die
Grundschuld bestellende Grundstückseigentümer, nicht aber auch der
Schuldner, der die persönliche Haftung übernehmen soll, näher bezeich-
net. Jedenfalls folgt aus der Urkunde keine entsprechende Verpflichtung
der Kläger. Da es eine Vorschrift, die der auf die Grundschuld zuge-
schnittenen Bestimmung des § 800 ZPO vergleichbar wäre, für schuld-
rechtliche Ansprüche - hier nach § 780 BGB - nicht gibt, ist insoweit al-
lein auf die nachfolgende Urkunde vom 1. Dezember 1992 abzustellen.
Erst in dieser haben die Kläger, vertreten durch die C. mbH, eine
Haftungsübernahme und eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung erklärt.
Daher wenden sie sich zu Recht gegen eine Zwangsvollstreckung aus
der notariellen Urkunde vom 16. September 1992. Diese kommt als for-
meller Titel gegen die Kläger nicht in Betracht; denn sie weist keinen ge-
gen sie als Vollstreckungsschuldner gerichteten vollstreckungsfähigen
Anspruch aus.
3. Für die Urkunde vom 1. Dezember 1992 ist dem Berufungsge-
richt darin zuzustimmen, daß der zwischen den Klägern und der C.
mbH geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag wegen Verstoßes ge-
gen ein gesetzliches Verbot (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG) unwirksam
ist. Die nach § 134 BGB gegebene Nichtigkeit erfaßt neben dem Treu-
handvertrag gleichermaßen auch die seitens der Kläger der C. mbH
zur Ausführung der ihr übertragenen Geschäftsbesorgung erteilte mate-
riell-rechtliche und prozessuale Vollmacht. Die C. mbH, die anläßlich
der Errichtung der notariellen Urkunde am 1. Dezember 1992 von der
Vollmacht Gebrauch gemacht hat, konnte daher für die Kläger die Erklä-
rung, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen
zu unterwerfen, nicht wirksam abgeben. Der Senat verweist zu den damit
verbundenen rechtlichen Fragen auf seine bisherigen Entscheidungen
(BGHZ 154, 283, 285 ff.; Senatsurteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR
33/03 - WM 2003, 2375 unter II 1-4; vom 22. Oktober 2003 - IV ZR
398/02 - aaO unter II 2 a-c; vom 12. November 2003 - IV ZR 43/03 - un-
ter II 1 a und b zur Veröffentlichung bestimmt).
a) Hat sich allerdings ein Darlehensnehmer im Darlehensvertrag
wirksam verpflichtet, sich der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes
Vermögen zu unterwerfen, darf er aus der Nichterfüllung dieser Ver-
pflichtung keine Vorteile ziehen (§ 242 BGB). Ist die Unterwerfungserklä-
rung - wie hier - nicht durch ihn selbst, sondern durch einen Vertreter
ohne Vertretungsmacht abgegeben worden, kann er sich gegenüber der
kreditgebenden Bank auf die Unwirksamkeit der Erklärung nicht berufen
(Senatsurteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02 - unter II 3 c und
- IV ZR 33/03 - unter II 5).
Nach dem Inhalt des am 4. Oktober 1993 abgeschlossenen Darle-
hensvertrages haben die Kläger der Beklagten als Sicherheit nicht nur
eine Grundschuld in Darlehensgesamthöhe zu stellen, sondern sich dar-
über hinaus der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu un-
terwerfen. Das Berufungsgericht hat dies richtig dahin verstanden, daß
sich die Unterwerfungserklärung nicht auf die - im Darlehensvertrag ge-
sondert aufgeführte und nach § 800 ZPO vollstreckbar zu gestaltende -
Grundschuld beziehen sollte, sondern auf den materiell-rechtlichen An-
spruch nach § 780 BGB (vgl. Senatsurteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR
398/02 - unter II 3 a und b und - IV ZR 33/03 - unter II 5 a und b). Die
Kläger hätten danach eine solche Unterwerfungserklärung unverzüglich
abzugeben. Da sie der C. mbH eine unwirksame Vollmacht erteilt
haben, müßten sie die anläßlich der Beurkundung am 1. Dezember 1992
abgegebenen Erklärungen, die der im späteren Darlehensvertrag über-
nommenen Verpflichtung inhaltlich entsprachen, genehmigen und ihnen
dadurch Wirksamkeit verleihen.
b) Das setzt, wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutref-
fend gesehen hat,
indes voraus, daß der Darlehensvertrag vom
4. Oktober 1993 seinerseits wirksam zustande gekommen ist; denn nur
dann wäre eine entsprechende Verpflichtung der Kläger begründet wor-
den. Dazu sind bislang keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Da
der Darlehensvertrag an den Rechtsfolgen der Nichtigkeit nach § 134
BGB nicht teilnimmt und sowohl in der Entgegennahme der Darlehensva-
luta als auch in dem langjährigen Zins- und Kapitaldienst durch die Klä-
ger keine Genehmigung des prozessualen Handelns der C. mbH liegt
(vgl. Senatsurteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02 - unter II 2 d
und 3 sowie - IV ZR 33/03 - unter II 4 und 5 d (1)), kommt es darauf an,
ob der Beklagten - wie sie behauptet und unter Beweis gestellt hat - spä-
testens bei Abschluß des Darlehensvertrages die Vollmacht im Original
oder in notarieller Ausfertigung vorlag (§ 172 BGB). Die Darlehensver-
träge sind auf materiell-rechtliche Willenserklärungen zurückzuführen, für
die die §§ 170 ff. BGB Geltung haben, auch wenn die Bevollmächtigung
des Geschäftsbesorgers gemäß Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB
nichtig ist (Senatsurteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03 - unter II 5 d
(3); BGH, Urteil vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02 - WM 2003, 1710 unter
II 3 b aa).
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die zu den
Voraussetzungen des § 172 BGB nachzuholenden Feststellungen nicht
deshalb entbehrlich, weil die Kläger der Beklagten über die generelle
Treuhandvollmacht hinaus eine auf den Abschluß des konkreten Darle-
hensvertrages bezogene Einzelvollmacht erteilt haben.
aa) Eine solche Vollmacht folgt nicht aus den Schreiben der Kläger
vom 29. April und 23. September 1993. Die vom Berufungsgericht in die-
sem Zusammenhang vorgenommene Auslegung erweist sich als rechts-
fehlerhaft; sie verletzt anerkannte Auslegungsgrundsätze.
(1) Der maßgebliche Inhalt einer Willenserklärung ist danach zu
ermitteln, was der Erklärungsempfänger bei verständiger Sicht als ge-
wollt erkennt und in welchem Sinne er das Erkannte versteht. Dem wird
die tatrichterliche Würdigung des Schriftverkehrs durch das Berufungs-
gericht nicht gerecht. Sie ist insbesondere mit dem Wortlaut der beiden
Schreiben nicht zu vereinbaren. Darüber hinaus hat das Berufungsge-
richt nicht berücksichtigt, daß der Wortlaut einer Erklärung zwar die
wichtigste, nicht aber die alleinige Erkenntnisquelle für eine Auslegung
ist. Zur Ermittlung des Erklärungsinhalts müssen auch der mit der Äuße-
rung verfolgte Zweck und die Interessenlage der Beteiligten berücksich-
tigt werden; überdies kann eine Willenserklärung nicht losgelöst von dem
Geschehen erfaßt werden, das zu ihm geführt hat (vgl. BGH, Urteile vom
18. Mai 1999 - X ZR 100/98 - unter 4 a, in Juris dokumentiert; vom
31. Oktober 1997 - V ZR 248/96 - ZIP 1997, 2202 unter II).
(2) Eine Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze führt zu dem
Ergebnis, daß die Schreiben vom 29. April und 23. September 1993 we-
der für sich allein genommen noch in ihrer Zusammenschau von der Be-
klagten als Bevollmächtigung der C. mbH verstanden werden konn-
ten. Das Schreiben vom 29. April 1993 gibt für eine Bevollmächtigung
von vornherein nichts her. Es handelt sich um eine schlichte Anfrage der
Kläger bei der Beklagten, mit der sie persönlich um eine vorgezogene
Endfinanzierung nachgesucht haben. Auch das Schreiben vom
23. September 1993 ist insoweit nicht aussagekräftig. Die Kläger haben
sich dort - gegenüber der C. mbH - für eine von zwei der vorgeschla-
genen Finanzierungsvarianten entschieden. Eine Bevollmächtigung der
C. mbH kann darin nicht gesehen werden. Aus Sicht der Parteien
bestand dazu keine Veranlassung, weil die Kläger schon zuvor eine - von
allen Beteiligten damals als wirksam erachtete - umfassende Treuhand-
vollmacht erteilt hatten. Es ging bei der erforderlich gewordenen Endfi-
nanzierung lediglich um eine einzelne Maßnahme, die der Ausführung
der der C. mbH übertragenen Geschäftsbesorgung diente. Die C.
mbH, der nach außen hin bereits die uneingeschränkte Rechtsmacht
zur Vertretung der Kläger eingeräumt worden war, hatte sich im Innen-
verhältnis vergewissert, welche Finanzierungsvariante die Kläger bevor-
zugten. Das konnte auch die Beklagte, an die das Schreiben weitergelei-
tet wurde, nicht anders verstehen als eine interne Weisung der Kläger an
die C. mbH, die die erteilte generelle Treuhandvollmacht weder ih-
rem Inhalt nach berührte noch um eine Einzelvollmacht ergänzte.
bb) Anders als von der Beklagten vertreten, ist für eine Duldungs-
vollmacht kein Raum.
(1) Zwar kann eine nicht wirksam erteilte Vollmacht über die in den
§§ 171-173 BGB geregelten Fälle hinaus aus allgemeinen Rechts-
scheinsgesichtspunkten dem Geschäftsgegner gegenüber als wirksam zu
behandeln sein. Das ist der Fall, wenn das Vertrauen des Dritten auf den
Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkun-
de anknüpft und nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht
schutzwürdig erscheint, wobei nur bei oder vor Vertragsschluß gegebe-
nen Umstände in Betracht kommen. Eine solche Duldungsvollmacht liegt
aber nur vor, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen läßt, daß
ein anderer für ihn als Vertreter auftritt und der Vertragspartner dieses
Dulden dahin versteht und nach Treu und Glauben auch verstehen darf,
daß der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (BGH, Urteile vom
14. Mai 2002 - XI ZR 155/01 - WM 2002, 1273 unter II 3 a bb (1); vom
3. Juni 2003 aaO unter II 3 b aa).
(2) Gerade letzteres ist zu verneinen. In Verbindung mit dem vo-
rangegangenen Schreiben vom 29. April 1993 konnte das Schreiben vom
23. September 1993 bei der Beklagten kein besonderes, auf eine Be-
vollmächtigung der C. mbH bezogenes Vertrauen hervorrufen. Denn
im April 1993 hatten sich die Kläger - unter Umgehung der C. mbH -
direkt an die Beklagte gewandt. Das Schreiben vom 23. September 1993
wiederholte lediglich den zuvor persönlich geäußerten, der Beklagten be-
reits bekannten Wunsch der Kläger um eine "Eindeckung" der Endfinan-
zierung, konkretisiert durch bestimmte Effektiv- und Nominalzinsen bei
10jähriger Laufzeit. Es musste aus Sicht der Beklagten im Zusammen-
hang mit ihrem Schreiben vom 4. Mai 1993 stehen, in dem sie den Klä-
gern mitgeteilt hatte, eine auf das Frühjahr 1993 vorgezogene Endfinan-
zierung werde Bereitstellungszinsen auslösen. Auf diesen Hinweis lag es
nahe, daß die Kläger die Endfinanzierung zunächst - bis zum Herbst
1993 - zurückstellten. Allein aus dem Umstand, daß die Beklagte das
Schreiben vom 23. September 1993, mit dem die Kläger auf ihren Finan-
zierungswunsch zurückkamen, über die Geschäftsbesorgerin erreichte,
konnte sie nicht auf eine gesonderte Bevollmächtigung der C. mbH
schließen; das schon deshalb nicht, weil eine notarielle Vollmacht bereits
seit längerem vorlag. Das Schreiben vom 23. September 1993 läßt zu-
dem nichts darüber ersehen, ob die C. mbH in bezug auf die Endfi-
nanzierung Abschlußvertreterin, (vorbereitende) Verhandlungsvertreterin
oder schlichte Botin (Weiterleitung des Schreibens an die Beklagte) sein
sollte. Schon gar nicht konnte die Beklagte daraus entnehmen, die Klä-
ger - später vertreten durch die C. mbH - seien bereit, die im notari-
ellen Kaufvertrag vom 1. Dezember 1992 in ihrem Namen bestellten Si-
cherheiten durch eine entsprechende Verpflichtung in dem über die End-
finanzierung noch abzuschließenden Darlehensvertrag schuldrechtlich zu
unterlegen.
(3) Aus dem von der Beklagten in Bezug genommenen Urteil des
XI. Zivilsenats vom 22. Oktober 1996 (XI ZR 249/95 - NJW 1997, 312 un-
ter II 4 b) ist entgegenstehendes nicht zu entnehmen. Der Entscheidung
liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde. Dort hatte die Bank dem Vertre-
tenen mitgeteilt, daß die vollmachtlose Treuhänderin rechtsgeschäftlich
für ihn aufgetreten war (Einrichtung von Konten) und weiterhin für ihn zu
handeln beabsichtigte; der Vertretene hatte auf diese Mitteilung nicht
reagiert und weitere rechtgeschäftliche Handlungen der Treuhänderin
(Erteilung von Überweisungsaufträgen) nicht unterbunden. Diese Um-
stände des rechtsgeschäftlichen Auftretens der vollmachtlosen Treuhän-
derin sind mit denen des vorliegenden Falles nicht vergleichbar.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf