Rechtsprechung / BGH

BGH Senatsurteile vom 12.06.2007 – XI ZR 112/05

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 12. Juni 2007 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 12. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die

Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter

Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zi-

vilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. März

2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Die Kläger verlangen von der beklagten Bausparkasse Schadens-

ersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen und aus Delikt im Zu-

sammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung einer Eigentums-

wohnung.

Der Kläger, ein damals 28 Jahre alter Schlosser, und seine Ehe-

frau, eine damals 29 Jahre alte Steuerfachgehilfin, wurden im Jahr 1997

von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapi-

tal eine Eigentumswohnung in A. zu erwerben. Der Vermittler war

für die H. GmbH tätig, die seit 1990 in großem Umfang An-

lageobjekte vertrieb, die die Beklagte finanzierte. Im Rahmen der Ge-

spräche händigte der Vermittler den Klägern u.a. sogenannte Exklusivbe-

rechnungen aus, in welchen Nettomieteinnahmen von insgesamt 360 DM

monatlich ausgewiesen waren. Nach Abgabe eines notariellen Kaufan-

gebots vom 10. März 1997, an das sie bis 30. April 1997 gebunden wa-

ren, und Beitritt zu der für die zu erwerbende Wohnung bestehenden

Mietpoolgemeinschaft, die von der zur H. Firmengruppe

gehörenden M. GmbH (im Fol-

genden: M. ) verwaltet wurde, unterschrieben die Kläger zur Finanzie-

rung des Kaufpreises von 124.176 DM zuzüglich Nebenkosten am

24. März 1997 einen Darlehensvertrag. Danach wurde der Kauf über ein

tilgungsfreies Vorausdarlehen bei der Landeskreditbank

(im Folgenden: L-Bank) in Höhe von 142.000 DM sowie

über zwei Bausparverträge bei der Beklagten über je 71.000 DM finan-

ziert. Im Zusammenhang mit der Finanzierung wurde mit notarieller Ur-

kunde vom 26. März 1997 zur Sicherung sowohl des valutierten Voraus-

darlehens als auch der nach Zuteilung der jeweiligen Bausparverträge

auszureichenden Bauspardarlehen zugunsten der Beklagten eine Grund-

schuld in Höhe des Vorausdarlehensbetrags nebst Zinsen bestellt. Die

Kläger übernahmen die persönliche Haftung für die Grundschuldsumme

und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr persönli-

ches Vermögen. Im Jahr 2003 widerriefen sie ihre auf den Abschluss des

Vorausdarlehens gerichteten Willenserklärungen unter Hinweis auf das

Haustürwiderrufsgesetz.

3

Mit ihrer Klage begehren sie Schadensersatz. Sie verlangen Zah-

lung von 23.030,42 € als Ersatz der bisher auf das Vorausdarlehen ge-

zahlten Zinsen abzüglich der gutgebrachten Mieterträge sowie Freistel-

lung von den Verbindlichkeiten aus dem mit der L-Bank abgeschlosse-

nen Darlehensvertrag Zug um Zug gegen Übertragung der Eigentums-

wohnung sowie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz

weiterer aus dem Erwerb des Objekts erwachsender Schäden. Hilfsweise

verlangen sie die Mehrkosten in Höhe von 25.411,21 €, die sich nach

ihrer Behauptung aus dem ihnen verkauften Finanzierungsmodell gegen-

über einem Annuitätendarlehen ergeben. Ihre Ansprüche stützen sie in

erster Linie darauf, dass die Beklagte ihre Aufklärungspflichten verletzt

habe. Ihr sei bekannt gewesen, dass die Kläger von dem Vermittler arg-

listig getäuscht worden seien. Insbesondere seien ihnen verdeckte In-

nenprovisionen verschwiegen und vorsätzlich fiktiv überhöhte Mietpool-

ausschüttungen angegeben worden, bei denen die Kosten für Reparatur-

und Modernisierungsmaßnahmen nicht einkalkuliert gewesen seien.

4

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der

- vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger

ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-

tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-

richt.

7

I.

Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Ein Schadensersatzanspruch der Kläger aus einem Beratungsver-

schulden scheide aus, da zwischen den Parteien kein selbständiger Be-

ratungsvertrag geschlossen worden sei. Den Klägern stünden auch keine

Ansprüche aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden der Beklagten

zu. Über die Besonderheiten der Finanzierungskonstruktion habe die Be-

klagte nicht aufklären müssen. Die behauptete unzutreffende Ermittlung

des Beleihungswerts rechtfertige einen Anspruch schon deshalb nicht,

weil die Festsetzung des Werts ausschließlich im Interesse der Bank,

nicht aber des Kunden geschehe. Die Beklagte habe auch nicht in nach

außen erkennbarer Weise die Kreditgeberrolle überschritten. Durch die

im Darlehensvertrag vorgesehene Beitrittsverpflichtung zu einem Miet-

pool sei sie weder über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgegangen

noch habe sie einen zusätzlichen Gefährdungstatbestand geschaffen.

Der hier zu beurteilende Mietpool sei im maßgeblichen Zeitpunkt weder

defizitär gewesen noch habe die Beklagte ihn durch die Gewährung von

Darlehen gestützt. Für das Erwerbsjahr 1997 sei ein mögliches Scheitern

des Mietpoolsystems nicht absehbar gewesen. Aufklärungspflichten habe

die Beklagte auch nicht wegen angeblich im Kaufpreis enthaltener In-

nenprovisionen und einer angeblichen sittenwidrigen Überteuerung der

Eigentumswohnung verletzt. Insoweit fehle es an ausreichendem Vortrag

der Kläger. Soweit diese zur angeblichen Überteuerung mit im Senats-

termin überreichtem Schriftsatz vom 9. Februar 2005 ergänzend vorge-

tragen hätten, sei dieses neue Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3

ZPO nicht mehr zuzulassen. Etwaige unrichtige Angaben der Vermittler

zum Kaufobjekt müsse sich die Beklagte nicht zurechnen lassen. Sie haf-

te auch nicht aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Hinsichtlich

eines Anspruchs aus § 3 HWiG sei die Beklagte wegen der auf das Vor-

ausdarlehen der L-Bank geleisteten Zinsen nicht passiv legitimiert.

II.

9

Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in einem ent-

scheidenden Punkt nicht stand.

1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings den

auf § 3 HWiG gestützten Rückabwicklungsanspruch der Kläger abge-

lehnt. Diese können sich schon deshalb nicht mit Erfolg auf den Widerruf

ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenser-

klärungen nach § 1 Abs. 1 HWiG berufen, weil bei wirksamem Widerruf

eines Realkreditvertrages der Darlehensgeber gegen den Darlehens-

nehmer gemäß § 3 Abs. 1 HWiG einen Anspruch auf Erstattung des aus-

gezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzin-

sung hat (Senat, BGHZ 152, 331, 336, 338; Senatsurteile vom 26. No-

vember 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 15. Juli 2003 - XI ZR

162/00, ZIP 2003, 1741, 1744, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02,

WM 2003, 2410, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172,

176, vom 21. März 2006 - XI ZR 204/03, ZIP 2006, 846, 847, Tz. 12 und

vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196, Tz. 20, für

BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen) und die Darlehensnehmer die finanzierende

Bank nicht unter Hinweis auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG auf die Immobilie ver-

weisen können (Senat, BGHZ 152, 331, 337, Urteile vom 26. November

2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR

6/04, WM 2006, 1194, 1196, Tz. 21, für BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen).

10

Dass diese Rechtsprechung keinen Verstoß gegen Gemeinschafts-

recht darstellt und dass sich eine andere rechtliche Beurteilung auch

nicht unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europäi-

schen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. Schul-

te und WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) ergibt, hat der erken-

nende Senat bereits in seinem Urteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04 aaO

S. 1197 f., Tz. 26 ff., für BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen) im Einzelnen aus-

geführt. Wie der Senat dort ebenfalls bereits entschieden und im Einzel-

nen begründet hat, ergibt sich jedenfalls in Fällen, in denen die Darle-

hensnehmer - wie hier - bereits bei Abschluss des Darlehensvertrages

an ihr Kaufvertragsangebot gebunden sind, auch aus der unterbliebenen

Widerrufsbelehrung kein anderes Ergebnis (Senatsurteile vom 16. Mai

2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1199, Tz. 38, für BGHZ 168, 1 ff.

vorgesehen und vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006,

2343, 2347, Tz. 43, für BGHZ vorgesehen).

11

2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ferner ausgeführt,

dass ein Schadensersatzanspruch der Kläger aus einer Beratungspflicht-

verletzung ausscheidet. Eine solche hätte den Abschluss eines Bera-

tungsvertrages zwischen den Parteien vorausgesetzt (vgl. Senatsurteile

vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 173, vom

13. Januar 2004 - XI ZR 355/02, WM 2004, 422, 424 und vom 20. März

2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881, Tz. 44). Daran fehlt es. Zur

Beklagten hatten die Kläger keinen unmittelbaren persönlichen Kontakt.

Der für die H. GmbH tätige Vermittler war nicht bevollmäch-

tigt, für die Beklagte einen Beratungsvertrag abzuschließen.

12

3. Eine Haftung der Beklagten aus vorvertraglichem Aufklärungs-

verschulden lässt sich hingegen nicht mit der vom Berufungsgericht ge-

gebenen Begründung verneinen.

13

a) Dabei erweist sich das Berufungsurteil allerdings als rechtsfeh-

lerfrei, soweit das Berufungsgericht auf der Grundlage der früheren

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Aufklärungsverschulden der

Beklagten verneint hat.

14

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist

eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger-

und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Ge-

schäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf

regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die not-

wendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der

Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten

bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den be-

sonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der

Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durch-

führung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin

hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken

hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand

für den Kunden

schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusam-

menhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an

einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder

wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten

Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erken-

nen kann (vgl. etwa Senat, BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Urtei-

le vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76, vom

15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 und vom 16. Mai

2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1199, Tz. 41, für BGHZ 168, 1 ff.

vorgesehen).

15

bb) Ein solches Aufklärungsverschulden hat das Berufungsgericht

auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

bei den von ihm geprüften möglicherweise verletzten Aufklärungspflich-

ten nicht festgestellt, ohne dass ihm insoweit ein Rechtsfehler unterlau-

fen wäre.

16

(1) Zu Recht hat das Berufungsgericht den auf eine Rückabwick-

lung gerichteten Hauptantrag der Kläger abgelehnt, soweit dieser darauf

gestützt wird, die Beklagte habe die Kläger nicht über etwaige Nachteile

und Risiken der Finanzierung des Kaufpreises durch ein Vorausdarlehen

in Kombination mit zwei neu abzuschließenden Bausparverträgen aufge-

klärt. Ungeachtet der Frage, ob und unter welchen Umständen im Einzel-

fall insoweit überhaupt eine Pflicht der finanzierenden Bank, ungefragt

über die spezifischen Vor- und Nachteile dieser Konstruktion aufzuklä-

ren, in Betracht kommt, rechtfertigt eine etwaige Aufklärungspflichtver-

letzung die von den Klägern mit dem Hauptantrag begehrte Rückabwick-

lung des Darlehens- oder gar des Kaufvertrages schon deshalb nicht,

weil sie nur zum Ersatz der durch die gewählte Finanzierung entstande-

nen Mehrkosten führt (st.Rspr., siehe etwa Senatsurteile vom 16. Mai

2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200, Tz. 49 m.w.Nachw., für

BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04,

WM 2007, 876, 881, Tz. 42). Ein weitergehender Anspruch besteht, wie

der Senat in seinem Urteil vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007,

876, 881, Tz. 43) näher ausgeführt hat, angesichts des beschränkten

Schutzzwecks der Aufklärungspflicht auch dann nicht, wenn die Kläger,

wie sie behauptet haben, bei entsprechender Aufklärung mangels einer

anderweitigen Finanzierungsmöglichkeit von dem finanzierten Kauf der

Eigentumswohnung abgesehen hätten.

17

(2) Rechtsfehlerfrei ist entgegen der Auffassung der Revision auch

die Annahme des Berufungsgerichts, in der von den Klägern behaupte-

ten fehlerhaften Ermittlung des Beleihungswerts durch die Beklagte liege

keine einen Schadensersatzanspruch auslösende Aufklärungspflichtver-

letzung. Wie der Senat zuletzt mit Urteil vom 20. März 2007 (XI ZR

414/04, WM 2007, 876, 880 f., Tz. 41 m.w.Nachw.) bestätigt und im Ein-

zelnen begründet hat, prüfen und ermitteln Kreditinstitute nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Wert der ihnen gestellten

Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse

der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse

(BGHZ 147, 343, 349; BGH, Senatsurteile vom 7. April 1992 - XI ZR

200/91, WM 1992, 977, vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 25/97, WM 1997,

2301, 2302, vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 27

und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200, Tz. 45, für

BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen). Dementsprechend kann sich grundsätzlich

aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Beleihungswert-

ermittlung keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer und so-

mit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht ergeben (Senatsurteile

vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 aaO und vom 20. März 2007 - XI ZR

414/04, WM 2007, 876, 881, Tz. 41; a.A. OLG Celle ZGS 2007, 152,

156 f.). Auf die Frage, ob die Bank mit der überhöhten internen Ver-

kehrswertfestsetzung eigene wirtschaftliche Vorteile erstrebt, kommt es

insoweit ebenso wenig an (a.A. OLG Celle aaO S. 156) wie auf die Fra-

ge, ob das finanzierende Kreditinstitut es dem Verkäufer durch die über-

höhte Wertermittlung und Finanzierung ermöglicht, das Objekt zu einem

überteuerten Kaufpreis zu veräußern. Letzteres gilt schon deshalb, weil

die Veräußerung der Immobilie zu einem überteuerten Kaufpreis nach

ständiger Rechsprechung des Bundesgerichtshofs selbst für den Verkäu-

fer nicht ohne Weiteres einen zur Aufklärung verpflichtenden Umstand

darstellt (BGH, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686,

1688; Senatsurteile vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004,

417, 419 und vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524).

Dies gilt erst recht für die finanzierende Bank. Sie ist nur dann aus-

nahmsweise zur Aufklärung über die Unangemessenheit eines Kaufprei-

ses verpflichtet, wenn es zu einer so wesentlichen Verschiebung der Re-

lation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von

einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer

ausgehen muss (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Senatsurteile vom 23. März

2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225 m.w.Nachw. und vom

20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881, Tz. 41), wenn also

der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegen-

leistung (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02,

WM 2004, 521, 524 und vom 23. März 2004 aaO, jeweils m.w.Nachw.).

Das ist hier nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Aus-

führungen des Berufungsgerichts nicht der Fall. Das Vorbringen der Klä-

ger im Schriftsatz vom 9. Februar 2005 hat das Berufungsgericht - von

der Revision unbeanstandet - zu Recht als verspätet zurückgewiesen.

18

(3) Damit erweist sich das Berufungsurteil entgegen der Auffas-

sung der Revision auch als rechtsfehlerfrei, soweit das Berufungsgericht

eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten im Hinblick auf den an-

geblich weit überteuerten Kaufpreis sowie eine im finanzierten Kaufpreis

enthaltene verdeckte Innenprovision wegen eines für sie erkennbaren

Wissensvorsprungs verneint hat.

19

Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des

Kaufpreises ist, wenn sonstige einen Wissensvorsprung begründende

Umstände nicht vorliegen, nur ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn

es - bedingt durch eine versteckte Innenprovision oder aus anderen

Gründen - zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen

Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidri-

gen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss

(st.Rspr., vgl. etwa BGH, Senatsurteile vom 23. März 2004 aaO und vom

15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830, jeweils m.w.Nachw.).

20

(4) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind schließlich die

Feststellungen des Berufungsgerichts, ein haftungsbegründendes Über-

schreiten der Kreditgeberrolle durch die Beklagte sei nicht dargetan. Ins-

besondere geht das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon aus,

dass die Beklagte durch die in § 3 des Darlehensvertrages vorgesehene

Bedingung, nach der die Auszahlung der Darlehensvaluta von einem Bei-

tritt in einen Mietpool abhängig war, nicht über ihre Rolle als Finanzie-

rungsbank hinausgegangen ist. Ihr Bestreben nach einer genügenden

Absicherung des Kreditengagements ist banküblich und typischerweise

mit der Rolle eines Kreditgebers verknüpft (BGH, Senatsurteile vom

31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 905 und vom 16. Mai 2006

- XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1199 f., Tz. 43, für BGHZ 168, 1 ff. vorge-

sehen). Die enge Zusammenarbeit der Beklagten mit der H.

GmbH führt nicht zum Überschreiten der Kreditgeberrolle. Eine nach au-

ßen erkennbare Übernahme von Funktionen des Veräußerers oder Ver-

treibers der Eigentumswohnung hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei

nicht festgestellt.

21

b) Mit diesen Ausführungen lässt sich jedoch im Anschluss an die

Urteile des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04,

WM 2006, 1194, 1200 f., Tz. 50 ff., für BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen) und

vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 879 ff., Tz. 27 ff.) eine

Haftung der Beklagten für eigenes Aufklärungsverschulden nicht ab-

schließend verneinen. Mit diesen Urteilen hat der erkennende Senat sei-

ne Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der kredit-

gebenden Bank ergänzt.

22

aa) Nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachver-

halt kommt danach eine Aufklärungspflicht der Beklagten wegen eines

durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefähr-

dungstatbestands in Betracht.

23

Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 20. März 2007 (XI ZR

414/04, WM 2007, 876, 879 ff., Tz. 27 ff.) entschieden und im Einzelnen

begründet hat, können die finanzierende Bank, die - wie die Beklagte -

den Beitritt zu einem Mietpool zur Bedingung der Darlehensauszahlung

gemacht hat, bei Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten Miet-

pools Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen

oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands treffen. Dies

kann etwa der Fall sein, wenn sie den Beitritt in Kenntnis einer bereits

bestehenden Überschuldung des konkreten Mietpools oder in Kenntnis

des Umstands verlangt, dass dem konkreten Mietpool Darlehen gewährt

wurden, für die der Anleger als Poolmitglied mithaften muss (vgl. zur

Rechtsnatur des Mietpools Drasdo DWW 2003, 110, 111 und Jäckel

ZMR 2004, 393, 394 ff.). Beides hat das Berufungsgericht hier zwar ohne

Rechtsfehler verneint. Wie der Senat mit Urteil vom 20. März 2007 ent-

schieden hat, kann Gleiches aber auch gelten, wenn die finanzierende

Bank den Beitritt verlangt, obwohl sie weiß, dass die Ausschüttungen

des Pools konstant überhöht sind, d.h. nicht auf nachhaltig erzielbaren

Einnahmen beruhen, so dass der Anleger nicht nur einen falschen Ein-

druck von der Rentabilität und Finanzierbarkeit des Vorhabens erhält,

sondern darüber hinaus seine gesamte Finanzierung Gefahr läuft, wegen

ständig erforderlicher Nachzahlungen zu scheitern (Senatsurteil vom

20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 879, Tz. 27).

24

Das war nach der unter Beweis gestellten Behauptung der Kläger

hier der Fall. Insbesondere haben die Kläger behauptet, die Verwalterin

habe in Absprache mit der Beklagten für die Mietpoolausschüttungen fik-

tive gewinnmaximierte Werte eingesetzt und - ebenso wie in dem dem

Senatsurteil vom 20. März 2007 (aaO) zugrunde liegenden Fall - bei der

Kalkulation der Ausschüttungen Reparaturaufwand am Sondereigentum

nicht berücksichtigt mit der Folge, dass die Ausschüttungen schon aus

diesem Grund monatlich zu hoch kalkuliert gewesen seien.

25

bb) Mit Rücksicht auf die nach Behauptung der Kläger falschen

Angaben der Vermittler zur erzielten Miete kommt darüber hinaus nach

der erst nach Erlass des Berufungsurteils modifizierten Rechtsprechung

des erkennenden Senats zur tatsächlichen Vermutung eines aufklä-

rungspflichtigen Wissensvorsprungs der kreditgebenden Bank auch eine

Aufklärungspflicht der Beklagten und ein daraus folgender Schadenser-

satzanspruch der Kläger unter dem Gesichtspunkt eines aufklärungs-

pflichtigen Wissensvorsprungs über Risiken des Anlagegeschäfts in Be-

tracht.

26

(1) Nach dieser Rechtsprechung (Urteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR

6/04, WM 2006, 1194, 1200 f., Tz. 50 ff., für BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen,

vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2345, Tz. 23,

für BGHZ vorgesehen, vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007,

114, 115, Tz. 17 f., vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, ZIP 2007,

414, 418, Tz. 29 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876,

882, Tz. 53) können sich die Anleger in Fällen institutionalisierten Zu-

sammenwirkens der kreditgewährenden Bank mit dem Verkäufer oder

Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen

mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wis-

sensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer

arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Ver-

mittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über

das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arg-

listigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder

Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzie-

rende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch

die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es

auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsver-

mittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäu-

fers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Ver-

kaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles objektiv

evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf-

drängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung gera-

dezu verschlossen.

27

(2) Ob bei Anwendung dieser im Urteil des erkennenden Senats

vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f., Tz. 53-55, für

BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen) näher dargelegten Grundsätze hier eine

widerlegliche Vermutung besteht, dass die Beklagte von einer arglistigen

Täuschung der Kläger über die erzielte Miete Kenntnis hatte, kann ohne

weitere Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht abschließend

beurteilt werden.

28

(a) Dies betrifft zum Einen die Behauptung der Kläger, die Vermitt-

ler hätten sie durch vorsätzlich überhöhte Angaben zur Mietausschüt-

tung, der unter Berücksichtigung anfallender Kosten keine tatsächlich

erzielte Miete zugrunde lag, arglistig über die Rentabilität des Anlageob-

jekts getäuscht. Zum anderen wird ggf. zu klären sein, ob die nach Be-

hauptung der Kläger ihnen vorgespiegelte Miete auch objektiv evident

unrichtig war.

29

(b) Sofern das der Fall sein sollte, würde die Kenntnis der Beklag-

ten von diesen objektiv evident fehlerhaften Angaben zur Miete wider-

legbar vermutet, weil auch die weiteren Voraussetzungen für die Be-

weiserleichterung nach dem im Revisionsverfahren maßgeblichen Sach-

verhalt vorliegen. Danach bestand zwischen der Wohnungsverkäuferin,

der Beklagten und den Vermittlern eine institutionalisierte Zusammenar-

beit, die die Veräußerung von Eigentumswohnungen und die Finanzie-

rung des Erwerbs durch die Beklagte im Strukturvertrieb vorsah. Grund-

lage dieser planmäßigen und arbeitsteiligen Zusammenarbeit bildete ein

gemeinsames Vertriebskonzept der Beklagten und der H.

Gruppe, zu der sowohl die Immobilien- und die Finanzmaklerin als auch

die Verkäuferin und die Mietpoolverwalterin gehörten. Die Vermittler tra-

ten gegenüber den Kunden sowohl als Vermittler der Verkäuferin als

auch als Handelsvertreter der Beklagten auf. Die von ihnen vermittelte

Finanzierung sah meist eine Vollfinanzierung durch ein Vorausdarlehen

einer Bank vor, das nach Zuteilung von zwei gleichzeitig bei der Beklag-

ten abgeschlossenen, zu unterschiedlichen Zeitpunkten zuteilungsreifen

Bausparverträgen getilgt werden sollte. Die H. Gruppe oder

deren Untervermittler übernahmen sämtliche Vertragsverhandlungen mit

den Erwerbern auch bezüglich der Finanzierung und erhielten für diese

die Finanzierungszusage der Beklagten, die ihrerseits die Darlehensaus-

zahlung von dem Beitritt der Käufer zu einer Mieteinnahmegesellschaft

der H. Gruppe abhängig machte. Auch den Klägern wurde

die Finanzierung durch den eingeschalteten Strukturvertrieb angeboten,

ohne dass sie persönlichen Kontakt mit Mitarbeitern der Beklagten ge-

habt oder von sich aus um einen Kredit dort nachgesucht hätten. Die

Vermittler, denen die konzeptionelle Finanzierungsbereitschaft der Be-

klagten bekannt war, benannten sie den Klägern als finanzierendes Insti-

tut und legten ihnen die Darlehensantragsformulare der Beklagten zur

Unterschrift vor (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04,

WM 2007, 876, 882 f., Tz. 56).

30

(c) Ihre hiernach ggf. widerlegbar zu vermutende Kenntnis von den

fehlerhaften Angaben der Vermittler zu der unter Berücksichtigung anfal-

lender Kosten erzielten Miete hat die Beklagte bestritten und für ihre feh-

lende Kenntnis Beweis angeboten. Ihr müsste daher für den Fall der An-

nahme einer widerlegbaren Vermutung Gelegenheit gegeben werden, die

Vermutung zu widerlegen.

31

cc) Im Falle einer Aufklärungspflichtverletzung im dargelegten Sinn

wegen eines durch sie geschaffenen oder begünstigten besonderen Ge-

fährdungstatbestands oder wegen eines aufklärungspflichtigen Wissens-

vorsprungs hätte die Beklagte die Kläger nach dem Grundsatz der Natu-

ralrestitution (§ 249 Satz 1 BGB) so zu stellen, wie sie ohne die schuld-

hafte Aufklärungspflichtverletzung gestanden hätten. Der von den Klä-

gern mit dem Hauptantrag geltend gemachte umfassende Rückabwick-

lungsanspruch hätte in diesem Fall also Erfolg, wenn die Beklagte nicht

den Beweis erbringt, dass die Kläger die kreditfinanzierte Eigentums-

wohnung auch bei gehöriger Aufklärung durch die Beklagte erworben

hätten (vgl. Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006,

1194, 1201 f., Tz. 61, für BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen, und vom 20. März

2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 879, Tz. 28).

III.

32

Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562

Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie

zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-

sen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird - nachdem die Parteien im

Hinblick auf die Ergänzung der Rechtsprechung zu einem zur Aufklärung

verpflichtenden besonderen Gefährdungstatbestand und zum konkreten

Wissensvorsprung der finanzierenden Bank Gelegenheit zum ergänzen-

den Sachvortrag hatten - die erforderlichen weiteren Feststellungen zu

den Voraussetzungen eines möglichen Schadensersatzanspruchs der

Kläger aus Aufklärungsverschulden zu treffen haben.

Nobbe Müller Joeres

Mayen Schmitt

Vorinstanzen:

LG Dortmund, Entscheidung vom 27.05.2004 - 2 O 407/03 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 10.03.2005 - 5 U 140/04 -