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BGH Urteil vom 14.10.2008 – VI ZR 256/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 14. Oktober 2008 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

GG Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1; EMRK Art. 8, 10; KUG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2

Interviews einer Person des öffentlichen Interesses können ohne ihre Einwilligung

nur ausnahmsweise die Veröffentlichung eines Fotos zur Bebilderung eines Presse-

artikels über ihre Erkrankung rechtfertigen.

BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 256/06 - Hanseatisches OLG Hamburg

LG Hamburg

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 14. Oktober 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter

Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseati-

schen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21. November 2006 wird

auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt mit seiner Klage Unterlassung der erneuten Veröf-

fentlichung eines Fotos, welches einen Beitrag mit der Überschrift "Prinz Ernst

August Höllen-Qualen" in der von der Beklagten verlegten Tageszeitung BILD

vom 13. April 2005 bebildert hat. Das am 17. Februar 2004 in den Ferien des

Klägers auf der Terrasse eines Hotels in Zürs aufgenommene Bild zeigt den

Kopf und einen Teil des Oberkörpers des Klägers, während dieser ein Glas zum

Mund führt. Die mit der beanstandeten Aufnahme bebilderte Wortberichterstat-

tung befasst sich mit einem Artikel in der französischen Zeitung "Paris Match"

über die Einweisung des Klägers in eine Klinik in Monaco wegen einer Entzün-

dung der Bauchspeicheldrüse und gibt eine ärztliche Äußerung zu dieser Er-

krankung wieder. Als eine der häufigsten Ursachen dieser Erkrankung wird Al-

koholkonsum genannt. Der Artikel endet mit dem Hinweis, dass sich der Zu-

stand des Klägers bessere und seine Ehefrau, die ebenfalls mit einer Aufnahme

gezeigt wird, ihn für fast fünf Stunden besucht habe.

2

Die Klage hatte in beiden Tatsacheninstanzen Erfolg. Mit der vom Beru-

fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer Klage-

abweisung weiter.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Urteils im Wesentli-

chen ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2, 1004

Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG zu. Es kön-

ne unterstellt werden, dass der Kläger die Veröffentlichung eines neutralen oder

kontextkonformen Bildes auch ohne Einwilligung hinnehmen müsse, weil seine

schwere Erkrankung, die Anlass für die Veröffentlichung gewesen sei, als zeit-

geschichtliches Ereignis anzusehen sei. Die Veröffentlichung verletze jedoch

die schutzwürdige Privatsphäre des Klägers (§ 23 Abs. 2 KUG). Bei der Frage,

in welchem Umfang einer in der Öffentlichkeit stehenden Person Schutz vor der

Veröffentlichung von Bildnissen zuzubilligen sei, müsse zwischen dem Persön-

lichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und dem Informationsinteresse der

Allgemeinheit sowie der Pressefreiheit auf der anderen Seite abgewogen wer-

den. Dabei sei insbesondere der Schutzumfang von Art. 8 EMRK in der Be-

stimmung durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Men-

schenrechte (künftig: EGMR) vom 24. Juni 2004 zu beachten. Vorliegend sei

davon auszugehen, dass sich der Kläger nicht an einem belebten Ort unter vie-

len Menschen aufgehalten habe, als das beanstandete Bild aufgenommen wor-

den sei. Ob sich seinerzeit noch weitere Personen in der Nähe und insbesonde-

re auf der Terrasse aufgehalten hätten, sei streitig. Die Anwesenheit von

Freunden oder Bekannten könne nicht zum Verlust des Privatsphärenschutzes

führen. Dass sich weitere Personen auf der Terrasse aufgehalten hätten, habe

die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen.

4

Bei Beachtung der vom EGMR in der genannten Entscheidung aufge-

stellten Grundsätze für die Abwägung der gegensätzlichen Interessen greife die

Veröffentlichung der Aufnahme rechtswidrig in das Recht des Klägers am eige-

nen Bild ein. Ein Unterhaltungsinteresse der Leser von BILD an Leben, Ferien-

gestaltung und Konsumverhalten des Klägers und seiner Ehefrau rechtfertige

nicht die erhebliche Einschränkung des Klägers, wenn er in offensichtlich priva-

ten Lebensbereichen abseits der breiten Öffentlichkeit die Erstellung und Veröf-

fentlichung von Fotos ohne seine Einwilligung hinnehmen müsste. Anderes er-

gebe sich nicht daraus, dass sich der bebilderte Bericht mit der lebensgefährli-

chen Erkrankung des Klägers befasse, so dass das Foto die Bebilderung eines

besonderen zeitgeschichtlichen Ereignisses darstelle.

5

Die Wortberichterstattung sei möglicherweise mit Rücksicht auf ein vom

Kläger am 22. April 2005 gegebenes Interview zu seinem Alkoholkonsum ge-

rechtfertigt. Das schließe jedoch nicht zugleich die beanstandete Aufnahme ein,

die unter Eingriff in die Privatsphäre entstanden sei. Die Abwägung der wider-

streitenden Interessen führe zu einem Vorrang des Privatsphärenschutzes. Das

Interview, welches der Kläger der in Österreich erscheinenden "Kleine Zeitung"

zu seiner Erkrankung und zu seinem Trinkverhalten gegeben habe, führe nicht

dazu, dass er den Schutz seiner Privatsphäre in Bezug auf eine Berichterstat-

tung über in der Vergangenheit liegende private Treffen zum Trinken verloren,

in entsprechende Bildveröffentlichungen eingewilligt oder der Öffentlichkeit ei-

nen weiteren Einblick in sein Privatleben eröffnet habe.

II.

7

Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nach-

prüfung im Ergebnis stand.

1. Der erkennende Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils in mehre-

ren Entscheidungen zum abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG bei

Bildveröffentlichungen von "Prominenten" unter Berücksichtigung der Recht-

sprechung des EGMR und des Bundesverfassungsgerichts Stellung genommen

(vgl. Senat, BGHZ 174, 262 ff.; Urteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 -

VersR 2005, 84 ff.; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006,

274 ff.; vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697, 698 f. und - VI ZR

51/06 - NJW 2007, 1977 ff.; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007,

1135 ff.; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR 2007, 1283 ff.; vom

13. November 2007 - VI ZR 269/06 - NJW 2008, 1593 ff.; vom 24. Juni 2008

- VI ZR 156/06 - VersR 2008, 1268 ff.; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - WRP

2008, 1367 ff. und - VI ZR 243/06 - WRP 2008, 1363 ff.). Verfassungsrechtliche

Beanstandungen haben sich insoweit nicht ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss

vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602/07 u.a. - NJW 2008, 1793 ff.).

8

Nach diesem abgestuften Schutzkonzept dürfen Bildnisse einer Person

grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden (§ 22

KUG); hiervon macht § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um

Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Auch bei Personen, die

unter dem Blickwinkel des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23

Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnis-

ses dulden müssten, ist die Verbreitung einer Abbildung aber dann nicht zuläs-

sig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden

(§ 23 Abs. 2 KUG).

9

Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der

Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser Begriff darf

nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der

Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeu-

tung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allge-

meinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffent-

lichkeit bestimmt. Das Informationsinteresse besteht indes nicht schrankenlos.

Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch

den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, so dass eine Berichterstat-

tung keineswegs immer zulässig ist. Wo konkret die Grenze für das berechtigte

Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu

ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des

Einzelfalls entscheiden.

10

Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört, dass die

Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt,

innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was

sie des öffentlichen Interesses für wert hält, und dass sich im Meinungsbil-

dungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse

ist (vgl. Senat, Urteile vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - aaO, 275; vom

6. März 2007 - VI ZR 51/06 - aaO, 1979 f.; BVerfG, BVerfGE 101, 361, 392).

Auch der EGMR hat in seinem Urteil vom 24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647,

2649 f., §§ 58, 60, 63) die Bedeutung der Pressefreiheit unter Hinweis auf

Art. 10 EMRK hervorgehoben und ausgeführt, dass die Presse in einer demo-

kratischen Gesellschaft eine wesentliche Rolle spiele und es ihre Aufgabe sei,

Informationen und Ideen zu allen Fragen von Allgemeininteresse weiter-

zugeben. Das steht mit dem oben dargelegten Begriff der Zeitgeschichte in Ein-

klang.

11

a) Die Anwendung des § 23 Abs. 1 KUG erfordert hiernach eine Abwä-

gung zwischen den Rechten der Abgebildeten nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 1

Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 10 Abs. 1

EMRK, Art. 5 Abs. 1 GG andererseits. Die Grundrechte der Pressefreiheit

(Art. 5 Abs. 1 GG) und des Schutzes der Persönlichkeit (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1

GG) sind ihrerseits nicht vorbehaltlos gewährleistet und werden von §§ 22 f.

KUG sowie Art. 8 und 10 EMRK beeinflusst, wie der Senat schon mehrfach nä-

her ausgeführt hat (vgl. Urteile vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO und - VI ZR

243/06 - aaO).

12

b) Die Reichweite des Schutzes des Rechts am eigenen Bild wird davon

beeinflusst, ob eine Information in die breite Öffentlichkeit der Massenmedien

überführt wird und damit nicht auf einen engen Personenkreis begrenzt bleibt.

Andererseits wird das Gewicht der das Persönlichkeitsrecht gegebenenfalls

beschränkenden Pressefreiheit davon beeinflusst, ob die Berichterstattung eine

Angelegenheit betrifft, welche die Öffentlichkeit wesentlich berührt (vgl. BVerfG,

BVerfGE 7, 198, 212; NJW 2006, 1865; EGMR, Urteil vom 17. Oktober 2006,

Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien, § 55). Mit der Ent-

scheidung, ein Bild einer Person abzudrucken und in den Kontext eines be-

stimmten Berichts zu rücken, nutzen die Medien ihre grundrechtlich geschützte

Befugnis, selbst zu entscheiden, was sie für berichtenswert halten. Dabei haben

sie jedoch den Persönlichkeitsschutz Betroffener zu berücksichtigen.

13

Wie das Bundesverfassungsgericht

in seinem Beschluss vom

26. Februar 2008 (- 1 BvR 1602/07 u.a. - aaO, 1796) dargelegt hat, können

prominente Personen der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei ei-

genen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen.

Auch die Normalität ihres Alltagslebens kann der Meinungsbildung zu Fragen

von allgemeinem Interesse dienen (so bereits BVerfG, BVerfGE 101, 361,

390 f.). Das gilt auch für die Bebilderung unterhaltender Beiträge als einen we-

sentlichen Bestandteil der Medienbetätigung, der durch die Pressefreiheit ge-

schützt wird, zumal der publizistische und wirtschaftliche Erfolg der Presse auf

unterhaltende Inhalte und entsprechende Abbildungen angewiesen sein kann

und die Bedeutung visueller Darstellungen beträchtlich zugenommen hat. Hier-

nach gilt die Pressefreiheit auch für unterhaltende Beiträge über das Privat-

oder Alltagsleben von Prominenten und ihres sozialen Umfelds einschließlich

ihnen nahestehender Personen. Allerdings bedarf es gerade bei unterhaltenden

Inhalten der begleitenden Texte in besonderem Maß einer abwägenden Be-

rücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen der Betroffenen.

14

Für die Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem Persönlichkeits-

recht des Betroffenen ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Presse im kon-

kreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sach-

bezogen erörtert, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllt und zur

Bildung der öffentlichen Meinung beiträgt oder ob sie lediglich die Neugier der

Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt (vgl.

BVerfG, BVerfGE 34, 269, 283; 101, 361, 391). Insoweit hat das Bundesverfas-

sungsgericht im Beschluss vom 26. Februar 2008 aaO hervorgehoben, dass

das Selbstbestimmungsrecht der Presse nicht auch die Entscheidung umfasst,

wie das Informationsinteresse zu gewichten ist, sondern diese Gewichtung zum

Zweck der Abwägung mit gegenläufigen Interessen der Betroffenen vielmehr im

Fall eines Rechtsstreits den Gerichten obliegt. Diese haben allerdings im Hin-

blick auf das Zensurverbot des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG von einer inhaltlichen

Bewertung - etwa als wertvoll oder wertlos, seriös oder unseriös o.ä. - abzuse-

hen und sind auf die Prüfung beschränkt, in welchem Ausmaß der Bericht einen

Beitrag für die öffentliche Meinungsbildung erbringen kann.

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c) Der Informationswert einer Bildberichterstattung ist, soweit das Bild

nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame

Aussage enthält, im Kontext der dazugehörenden Wortberichterstattung zu er-

mitteln (vgl. Senat, BGHZ 158, 218, 223; Urteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR

292/03 - VersR 2005, 84, 85 f.). Beschränkt sich der begleitende Bericht aller-

dings darauf, lediglich einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu

schaffen, ohne dass die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Mei-

nungsbildung erkennen lässt (vgl. hierzu das Urteil des erkennenden Senats

vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - aaO, 1366), ist es nicht angezeigt, dem Veröf-

fentlichungsinteresse den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen.

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d) Daneben sind bei einer Bildberichterstattung für die Gewichtung der

Belange des Persönlichkeitsschutzes auch der Anlass und die zur Darlegungs-

last der Presse stehenden Umstände (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar

2008 - 1 BvR 1602/07 u.a. - aaO) zu berücksichtigen, unter denen die Aufnah-

me entstanden ist, etwa unter Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrlicher

Nachstellung. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst

und wie er dargestellt wird. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts

wiegt schwerer, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicher-

weise öffentlicher Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens

thematisch die Privatsphäre berührt oder wenn der Betroffene nach den Um-

ständen typischer Weise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den

Medien abgebildet zu werden. Das kann nicht nur bei einer durch räumliche

Privatheit geprägten Situation, sondern außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit

auch in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb

der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags der Fall sein.

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2. a) Diese Grundsätze sind auf Abbildungen des Klägers anzuwenden,

da er als Person des öffentlichen Interesses anzusehen ist ("personnage pub-

lic / public figure" in Abgrenzung zur "personnalité politique / politician" einer-

seits und "personne ordinaire / ordinary person" andererseits, vgl. EGMR, Urtei-

le vom 11. Januar 2005, Beschwerde-Nr. 50774/99, Sciacca gegen Italien,

§§ 27 ff. und vom 17. Oktober 2006 - Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze

gegen Georgien, § 57). Diese Einstufung hat nach den Ausführungen des Bun-

desverfassungsgerichts zur Folge, dass über eine solche Person in größerem

Umfang berichtet werden darf als über andere Personen, wenn die Information

einen hinreichenden Nachrichtenwert mit Orientierungsfunktion im Hinblick auf

eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte hat und in die Abwägung

keine schwerwiegenden Interessen des Betroffenen einzustellen sind, die einer

Veröffentlichung entgegenstehen.

b) Für den Streitfall führt das zu folgender Abwägung:

aa) Das von der Beklagten veröffentlichte Foto zeigt den Kläger, der aus

einem Glas trinkt. Das Bild ist unstreitig auf der Hotelterrasse des "Sporthotel

L." in Zürs am Arlberg entstanden. Die Revision zeigt keinen Vortrag der Be-

klagten vor dem Tatrichter dazu auf, dass der Kläger sich aus anderen als pri-

vaten Gründen ("offiziellen" Gründen) dort aufgehalten hätte. Die beanstandete

Aufnahme hat damit jedoch auch bei großzügigem Verständnis keinen Bezug

zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis, sondern befasst sich ausschließlich mit

der Privatsphäre des Klägers, der ein Getränk zu sich nimmt.

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Die begleitende Wortberichterstattung betrifft die schwere Erkrankung

des Klägers an einer Entzündung der Bauchspeicheldrüse und lässt anklingen,

dass diese durch Alkoholgenuss verursacht sein kann. Auch die Wortberichter-

stattung betrifft damit - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts und der

Revision - die Privatsphäre des Klägers, zu der - anders als etwa bei wichtigen

Politikern, Wirtschaftsführern oder Staatsoberhäuptern (vgl. Senat, Urteil vom

6. März 2007 - VI ZR 51/06 - aaO) - nicht nur dessen Erkrankung (vgl. Senat,

Urteil vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - VersR 1996, 339; BVerfGE 32,

373, 379 f.), sondern auch eine etwa erforderliche Behandlung gehört.

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Selbst wenn unter dem Blickpunkt gesundheitlicher Schäden durch Alko-

holmissbrauch ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit am Zusammenhang

zwischen diesem und Erkrankungen der Bauchspeicheldrüse bejaht werden

könnte, steht hier der beanstandeten Veröffentlichung das Interesse des Klä-

gers am Schutz der eigenen Privatsphäre entgegen, zu der auch - mit den oben

erwähnten Ausnahmen - der Gesundheitszustand gehört, also sein Interesse

am Schutz privater Vorgänge, die einfach - wie das Bundesverfassungsgericht

formuliert hat (NJW 2008, 39, 44) - nichts in der Öffentlichkeit zu suchen haben.

Daran vermag nach Auffassung des erkennenden Senats auch der Bekannt-

heitsgrad des Klägers nichts zu ändern, weil es bei seinem Gesundheitszustand

um eine höchstpersönliche Angelegenheit geht und nicht ersichtlich ist, weshalb

dieser im konkreten Fall von Interesse für die Öffentlichkeit sein könnte (zu

möglichen Ausnahmen vgl. Senat, BGHZ 171, 275, 286 f.). Auch der gleichzei-

tige Tod des damals regierenden Fürsten von Monaco, des Schwiegervaters

des Klägers, ändert hieran nichts.

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Bei dieser Sachlage haben die Rechte der Presse aus Art. 10 EMRK,

Art. 5 Abs. 1 GG im Streitfall hinter den Schutz des Persönlichkeitsrechts des

Klägers (Art. 8 EMRK, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) zurückzutreten.

23

bb) Entgegen der Ansicht der Revision führt es zu keiner anderen Beur-

teilung, dass sich der Kläger im April 2005, also geraume Zeit nach Entstehen

der beanstandeten Aufnahme und zwei Tage nach Erscheinen des mit dieser

bebilderten Artikels, in Interviews zu seiner Erkrankung geäußert hat.

24

Zwar kann man sich im Allgemeinen nicht auf ein Recht zur Privatheit

hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die man selbst der Öffentlichkeit preis-

gegeben hat (vgl. BVerfG, BVerfGE 101, 361, 385; Senat, Urteile vom

9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 524 und - VI ZR 404/02 -

VersR 2004, 525, 526). Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnis-

nahme entfällt nämlich, soweit sich jemand selbst damit einverstanden zeigt,

dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich ge-

macht werden; die Erwartung, dass die Öffentlichkeit die Angelegenheiten oder

Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder

nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum

Ausdruck gebracht werden (BVerfG, BVerfGE 101, 361, 385; Senat, Urteil vom

19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 85 f.). Dies gilt auch und

insbesondere für den Bildnisschutz bei Anwendung der §§ 22, 23 KUG. Die be-

anstandete Aufnahme stammt indes aus einer Zeit, in der der Kläger seine Pri-

vatsphäre noch nicht preisgegeben hatte, so dass eine Veröffentlichung man-

gels eines berechtigten Informationsinteresses rechtswidrig war. Nach allem

kommt es nicht darauf an, ob bereits die beanstandete Aufnahme unter Verlet-

zung der Privatsphäre entstanden ist, nämlich unter Umständen, die schon für

sich genommen die Veröffentlichung unzulässig machen (vgl. BVerfG, BVerfGE

101, 361, 394 f.; NJW 2008, 1793, 1797), ob also hier auch der Schutz vor

heimlich gefertigten Aufnahmen eingreift, wobei es gegebenenfalls zur Darle-

gungs- und Beweislast der Beklagten stünde, unter welchen Umständen die

jeweilige Aufnahme entstanden ist (vgl. BVerfG aaO 1797).

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3. Nach allem ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus

§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 31.03.2006 - 324 O 462/05 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.11.2006 - 7 U 57/06 -