BGH Urteil vom 14.10.2008 – VI ZR 256/06
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 14. Oktober 2008 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
GG Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1; EMRK Art. 8, 10; KUG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Interviews einer Person des öffentlichen Interesses können ohne ihre Einwilligung
nur ausnahmsweise die Veröffentlichung eines Fotos zur Bebilderung eines Presse-
artikels über ihre Erkrankung rechtfertigen.
BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 256/06 - Hanseatisches OLG Hamburg
LG Hamburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Oktober 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseati-
schen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21. November 2006 wird
auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit seiner Klage Unterlassung der erneuten Veröf-
fentlichung eines Fotos, welches einen Beitrag mit der Überschrift "Prinz Ernst
August Höllen-Qualen" in der von der Beklagten verlegten Tageszeitung BILD
vom 13. April 2005 bebildert hat. Das am 17. Februar 2004 in den Ferien des
Klägers auf der Terrasse eines Hotels in Zürs aufgenommene Bild zeigt den
Kopf und einen Teil des Oberkörpers des Klägers, während dieser ein Glas zum
Mund führt. Die mit der beanstandeten Aufnahme bebilderte Wortberichterstat-
tung befasst sich mit einem Artikel in der französischen Zeitung "Paris Match"
über die Einweisung des Klägers in eine Klinik in Monaco wegen einer Entzün-
dung der Bauchspeicheldrüse und gibt eine ärztliche Äußerung zu dieser Er-
krankung wieder. Als eine der häufigsten Ursachen dieser Erkrankung wird Al-
koholkonsum genannt. Der Artikel endet mit dem Hinweis, dass sich der Zu-
stand des Klägers bessere und seine Ehefrau, die ebenfalls mit einer Aufnahme
gezeigt wird, ihn für fast fünf Stunden besucht habe.
Die Klage hatte in beiden Tatsacheninstanzen Erfolg. Mit der vom Beru-
fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer Klage-
abweisung weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Urteils im Wesentli-
chen ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2, 1004
Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG zu. Es kön-
ne unterstellt werden, dass der Kläger die Veröffentlichung eines neutralen oder
kontextkonformen Bildes auch ohne Einwilligung hinnehmen müsse, weil seine
schwere Erkrankung, die Anlass für die Veröffentlichung gewesen sei, als zeit-
geschichtliches Ereignis anzusehen sei. Die Veröffentlichung verletze jedoch
die schutzwürdige Privatsphäre des Klägers (§ 23 Abs. 2 KUG). Bei der Frage,
in welchem Umfang einer in der Öffentlichkeit stehenden Person Schutz vor der
Veröffentlichung von Bildnissen zuzubilligen sei, müsse zwischen dem Persön-
lichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und dem Informationsinteresse der
Allgemeinheit sowie der Pressefreiheit auf der anderen Seite abgewogen wer-
den. Dabei sei insbesondere der Schutzumfang von Art. 8 EMRK in der Be-
stimmung durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (künftig: EGMR) vom 24. Juni 2004 zu beachten. Vorliegend sei
davon auszugehen, dass sich der Kläger nicht an einem belebten Ort unter vie-
len Menschen aufgehalten habe, als das beanstandete Bild aufgenommen wor-
den sei. Ob sich seinerzeit noch weitere Personen in der Nähe und insbesonde-
re auf der Terrasse aufgehalten hätten, sei streitig. Die Anwesenheit von
Freunden oder Bekannten könne nicht zum Verlust des Privatsphärenschutzes
führen. Dass sich weitere Personen auf der Terrasse aufgehalten hätten, habe
die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen.
Bei Beachtung der vom EGMR in der genannten Entscheidung aufge-
stellten Grundsätze für die Abwägung der gegensätzlichen Interessen greife die
Veröffentlichung der Aufnahme rechtswidrig in das Recht des Klägers am eige-
nen Bild ein. Ein Unterhaltungsinteresse der Leser von BILD an Leben, Ferien-
gestaltung und Konsumverhalten des Klägers und seiner Ehefrau rechtfertige
nicht die erhebliche Einschränkung des Klägers, wenn er in offensichtlich priva-
ten Lebensbereichen abseits der breiten Öffentlichkeit die Erstellung und Veröf-
fentlichung von Fotos ohne seine Einwilligung hinnehmen müsste. Anderes er-
gebe sich nicht daraus, dass sich der bebilderte Bericht mit der lebensgefährli-
chen Erkrankung des Klägers befasse, so dass das Foto die Bebilderung eines
besonderen zeitgeschichtlichen Ereignisses darstelle.
Die Wortberichterstattung sei möglicherweise mit Rücksicht auf ein vom
Kläger am 22. April 2005 gegebenes Interview zu seinem Alkoholkonsum ge-
rechtfertigt. Das schließe jedoch nicht zugleich die beanstandete Aufnahme ein,
die unter Eingriff in die Privatsphäre entstanden sei. Die Abwägung der wider-
streitenden Interessen führe zu einem Vorrang des Privatsphärenschutzes. Das
Interview, welches der Kläger der in Österreich erscheinenden "Kleine Zeitung"
zu seiner Erkrankung und zu seinem Trinkverhalten gegeben habe, führe nicht
dazu, dass er den Schutz seiner Privatsphäre in Bezug auf eine Berichterstat-
tung über in der Vergangenheit liegende private Treffen zum Trinken verloren,
in entsprechende Bildveröffentlichungen eingewilligt oder der Öffentlichkeit ei-
nen weiteren Einblick in sein Privatleben eröffnet habe.
II.
Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nach-
prüfung im Ergebnis stand.
1. Der erkennende Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils in mehre-
ren Entscheidungen zum abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG bei
Bildveröffentlichungen von "Prominenten" unter Berücksichtigung der Recht-
sprechung des EGMR und des Bundesverfassungsgerichts Stellung genommen
(vgl. Senat, BGHZ 174, 262 ff.; Urteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 -
VersR 2005, 84 ff.; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006,
274 ff.; vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697, 698 f. und - VI ZR
51/06 - NJW 2007, 1977 ff.; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007,
1135 ff.; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR 2007, 1283 ff.; vom
13. November 2007 - VI ZR 269/06 - NJW 2008, 1593 ff.; vom 24. Juni 2008
- VI ZR 156/06 - VersR 2008, 1268 ff.; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - WRP
2008, 1367 ff. und - VI ZR 243/06 - WRP 2008, 1363 ff.). Verfassungsrechtliche
Beanstandungen haben sich insoweit nicht ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602/07 u.a. - NJW 2008, 1793 ff.).
Nach diesem abgestuften Schutzkonzept dürfen Bildnisse einer Person
grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden (§ 22
KUG); hiervon macht § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um
Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Auch bei Personen, die
unter dem Blickwinkel des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23
Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnis-
ses dulden müssten, ist die Verbreitung einer Abbildung aber dann nicht zuläs-
sig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden
(§ 23 Abs. 2 KUG).
Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der
Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser Begriff darf
nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der
Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeu-
tung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allge-
meinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffent-
lichkeit bestimmt. Das Informationsinteresse besteht indes nicht schrankenlos.
Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch
den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, so dass eine Berichterstat-
tung keineswegs immer zulässig ist. Wo konkret die Grenze für das berechtigte
Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu
ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des
Einzelfalls entscheiden.
Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört, dass die
Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt,
innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was
sie des öffentlichen Interesses für wert hält, und dass sich im Meinungsbil-
dungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse
ist (vgl. Senat, Urteile vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - aaO, 275; vom
6. März 2007 - VI ZR 51/06 - aaO, 1979 f.; BVerfG, BVerfGE 101, 361, 392).
Auch der EGMR hat in seinem Urteil vom 24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647,
2649 f., §§ 58, 60, 63) die Bedeutung der Pressefreiheit unter Hinweis auf
Art. 10 EMRK hervorgehoben und ausgeführt, dass die Presse in einer demo-
kratischen Gesellschaft eine wesentliche Rolle spiele und es ihre Aufgabe sei,
Informationen und Ideen zu allen Fragen von Allgemeininteresse weiter-
zugeben. Das steht mit dem oben dargelegten Begriff der Zeitgeschichte in Ein-
klang.
a) Die Anwendung des § 23 Abs. 1 KUG erfordert hiernach eine Abwä-
gung zwischen den Rechten der Abgebildeten nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 1
Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 10 Abs. 1
EMRK, Art. 5 Abs. 1 GG andererseits. Die Grundrechte der Pressefreiheit
(Art. 5 Abs. 1 GG) und des Schutzes der Persönlichkeit (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1
GG) sind ihrerseits nicht vorbehaltlos gewährleistet und werden von §§ 22 f.
KUG sowie Art. 8 und 10 EMRK beeinflusst, wie der Senat schon mehrfach nä-
her ausgeführt hat (vgl. Urteile vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO und - VI ZR
243/06 - aaO).
b) Die Reichweite des Schutzes des Rechts am eigenen Bild wird davon
beeinflusst, ob eine Information in die breite Öffentlichkeit der Massenmedien
überführt wird und damit nicht auf einen engen Personenkreis begrenzt bleibt.
Andererseits wird das Gewicht der das Persönlichkeitsrecht gegebenenfalls
beschränkenden Pressefreiheit davon beeinflusst, ob die Berichterstattung eine
Angelegenheit betrifft, welche die Öffentlichkeit wesentlich berührt (vgl. BVerfG,
BVerfGE 7, 198, 212; NJW 2006, 1865; EGMR, Urteil vom 17. Oktober 2006,
Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien, § 55). Mit der Ent-
scheidung, ein Bild einer Person abzudrucken und in den Kontext eines be-
stimmten Berichts zu rücken, nutzen die Medien ihre grundrechtlich geschützte
Befugnis, selbst zu entscheiden, was sie für berichtenswert halten. Dabei haben
sie jedoch den Persönlichkeitsschutz Betroffener zu berücksichtigen.
Wie das Bundesverfassungsgericht
in seinem Beschluss vom
26. Februar 2008 (- 1 BvR 1602/07 u.a. - aaO, 1796) dargelegt hat, können
prominente Personen der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei ei-
genen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen.
Auch die Normalität ihres Alltagslebens kann der Meinungsbildung zu Fragen
von allgemeinem Interesse dienen (so bereits BVerfG, BVerfGE 101, 361,
390 f.). Das gilt auch für die Bebilderung unterhaltender Beiträge als einen we-
sentlichen Bestandteil der Medienbetätigung, der durch die Pressefreiheit ge-
schützt wird, zumal der publizistische und wirtschaftliche Erfolg der Presse auf
unterhaltende Inhalte und entsprechende Abbildungen angewiesen sein kann
und die Bedeutung visueller Darstellungen beträchtlich zugenommen hat. Hier-
nach gilt die Pressefreiheit auch für unterhaltende Beiträge über das Privat-
oder Alltagsleben von Prominenten und ihres sozialen Umfelds einschließlich
ihnen nahestehender Personen. Allerdings bedarf es gerade bei unterhaltenden
Inhalten der begleitenden Texte in besonderem Maß einer abwägenden Be-
rücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen der Betroffenen.
Für die Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem Persönlichkeits-
recht des Betroffenen ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Presse im kon-
kreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sach-
bezogen erörtert, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllt und zur
Bildung der öffentlichen Meinung beiträgt oder ob sie lediglich die Neugier der
Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt (vgl.
BVerfG, BVerfGE 34, 269, 283; 101, 361, 391). Insoweit hat das Bundesverfas-
sungsgericht im Beschluss vom 26. Februar 2008 aaO hervorgehoben, dass
das Selbstbestimmungsrecht der Presse nicht auch die Entscheidung umfasst,
wie das Informationsinteresse zu gewichten ist, sondern diese Gewichtung zum
Zweck der Abwägung mit gegenläufigen Interessen der Betroffenen vielmehr im
Fall eines Rechtsstreits den Gerichten obliegt. Diese haben allerdings im Hin-
blick auf das Zensurverbot des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG von einer inhaltlichen
Bewertung - etwa als wertvoll oder wertlos, seriös oder unseriös o.ä. - abzuse-
hen und sind auf die Prüfung beschränkt, in welchem Ausmaß der Bericht einen
Beitrag für die öffentliche Meinungsbildung erbringen kann.
c) Der Informationswert einer Bildberichterstattung ist, soweit das Bild
nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame
Aussage enthält, im Kontext der dazugehörenden Wortberichterstattung zu er-
mitteln (vgl. Senat, BGHZ 158, 218, 223; Urteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR
292/03 - VersR 2005, 84, 85 f.). Beschränkt sich der begleitende Bericht aller-
dings darauf, lediglich einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu
schaffen, ohne dass die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Mei-
nungsbildung erkennen lässt (vgl. hierzu das Urteil des erkennenden Senats
vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - aaO, 1366), ist es nicht angezeigt, dem Veröf-
fentlichungsinteresse den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen.
d) Daneben sind bei einer Bildberichterstattung für die Gewichtung der
Belange des Persönlichkeitsschutzes auch der Anlass und die zur Darlegungs-
last der Presse stehenden Umstände (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar
2008 - 1 BvR 1602/07 u.a. - aaO) zu berücksichtigen, unter denen die Aufnah-
me entstanden ist, etwa unter Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrlicher
Nachstellung. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst
und wie er dargestellt wird. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts
wiegt schwerer, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicher-
weise öffentlicher Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens
thematisch die Privatsphäre berührt oder wenn der Betroffene nach den Um-
ständen typischer Weise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den
Medien abgebildet zu werden. Das kann nicht nur bei einer durch räumliche
Privatheit geprägten Situation, sondern außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit
auch in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb
der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags der Fall sein.
2. a) Diese Grundsätze sind auf Abbildungen des Klägers anzuwenden,
da er als Person des öffentlichen Interesses anzusehen ist ("personnage pub-
lic / public figure" in Abgrenzung zur "personnalité politique / politician" einer-
seits und "personne ordinaire / ordinary person" andererseits, vgl. EGMR, Urtei-
le vom 11. Januar 2005, Beschwerde-Nr. 50774/99, Sciacca gegen Italien,
§§ 27 ff. und vom 17. Oktober 2006 - Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze
gegen Georgien, § 57). Diese Einstufung hat nach den Ausführungen des Bun-
desverfassungsgerichts zur Folge, dass über eine solche Person in größerem
Umfang berichtet werden darf als über andere Personen, wenn die Information
einen hinreichenden Nachrichtenwert mit Orientierungsfunktion im Hinblick auf
eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte hat und in die Abwägung
keine schwerwiegenden Interessen des Betroffenen einzustellen sind, die einer
Veröffentlichung entgegenstehen.
b) Für den Streitfall führt das zu folgender Abwägung:
aa) Das von der Beklagten veröffentlichte Foto zeigt den Kläger, der aus
einem Glas trinkt. Das Bild ist unstreitig auf der Hotelterrasse des "Sporthotel
L." in Zürs am Arlberg entstanden. Die Revision zeigt keinen Vortrag der Be-
klagten vor dem Tatrichter dazu auf, dass der Kläger sich aus anderen als pri-
vaten Gründen ("offiziellen" Gründen) dort aufgehalten hätte. Die beanstandete
Aufnahme hat damit jedoch auch bei großzügigem Verständnis keinen Bezug
zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis, sondern befasst sich ausschließlich mit
der Privatsphäre des Klägers, der ein Getränk zu sich nimmt.
Die begleitende Wortberichterstattung betrifft die schwere Erkrankung
des Klägers an einer Entzündung der Bauchspeicheldrüse und lässt anklingen,
dass diese durch Alkoholgenuss verursacht sein kann. Auch die Wortberichter-
stattung betrifft damit - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts und der
Revision - die Privatsphäre des Klägers, zu der - anders als etwa bei wichtigen
Politikern, Wirtschaftsführern oder Staatsoberhäuptern (vgl. Senat, Urteil vom
6. März 2007 - VI ZR 51/06 - aaO) - nicht nur dessen Erkrankung (vgl. Senat,
Urteil vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - VersR 1996, 339; BVerfGE 32,
373, 379 f.), sondern auch eine etwa erforderliche Behandlung gehört.
Selbst wenn unter dem Blickpunkt gesundheitlicher Schäden durch Alko-
holmissbrauch ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit am Zusammenhang
zwischen diesem und Erkrankungen der Bauchspeicheldrüse bejaht werden
könnte, steht hier der beanstandeten Veröffentlichung das Interesse des Klä-
gers am Schutz der eigenen Privatsphäre entgegen, zu der auch - mit den oben
erwähnten Ausnahmen - der Gesundheitszustand gehört, also sein Interesse
am Schutz privater Vorgänge, die einfach - wie das Bundesverfassungsgericht
formuliert hat (NJW 2008, 39, 44) - nichts in der Öffentlichkeit zu suchen haben.
Daran vermag nach Auffassung des erkennenden Senats auch der Bekannt-
heitsgrad des Klägers nichts zu ändern, weil es bei seinem Gesundheitszustand
um eine höchstpersönliche Angelegenheit geht und nicht ersichtlich ist, weshalb
dieser im konkreten Fall von Interesse für die Öffentlichkeit sein könnte (zu
möglichen Ausnahmen vgl. Senat, BGHZ 171, 275, 286 f.). Auch der gleichzei-
tige Tod des damals regierenden Fürsten von Monaco, des Schwiegervaters
des Klägers, ändert hieran nichts.
Bei dieser Sachlage haben die Rechte der Presse aus Art. 10 EMRK,
Art. 5 Abs. 1 GG im Streitfall hinter den Schutz des Persönlichkeitsrechts des
Klägers (Art. 8 EMRK, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) zurückzutreten.
bb) Entgegen der Ansicht der Revision führt es zu keiner anderen Beur-
teilung, dass sich der Kläger im April 2005, also geraume Zeit nach Entstehen
der beanstandeten Aufnahme und zwei Tage nach Erscheinen des mit dieser
bebilderten Artikels, in Interviews zu seiner Erkrankung geäußert hat.
Zwar kann man sich im Allgemeinen nicht auf ein Recht zur Privatheit
hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die man selbst der Öffentlichkeit preis-
gegeben hat (vgl. BVerfG, BVerfGE 101, 361, 385; Senat, Urteile vom
9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 524 und - VI ZR 404/02 -
VersR 2004, 525, 526). Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnis-
nahme entfällt nämlich, soweit sich jemand selbst damit einverstanden zeigt,
dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich ge-
macht werden; die Erwartung, dass die Öffentlichkeit die Angelegenheiten oder
Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder
nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum
Ausdruck gebracht werden (BVerfG, BVerfGE 101, 361, 385; Senat, Urteil vom
19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 85 f.). Dies gilt auch und
insbesondere für den Bildnisschutz bei Anwendung der §§ 22, 23 KUG. Die be-
anstandete Aufnahme stammt indes aus einer Zeit, in der der Kläger seine Pri-
vatsphäre noch nicht preisgegeben hatte, so dass eine Veröffentlichung man-
gels eines berechtigten Informationsinteresses rechtswidrig war. Nach allem
kommt es nicht darauf an, ob bereits die beanstandete Aufnahme unter Verlet-
zung der Privatsphäre entstanden ist, nämlich unter Umständen, die schon für
sich genommen die Veröffentlichung unzulässig machen (vgl. BVerfG, BVerfGE
101, 361, 394 f.; NJW 2008, 1793, 1797), ob also hier auch der Schutz vor
heimlich gefertigten Aufnahmen eingreift, wobei es gegebenenfalls zur Darle-
gungs- und Beweislast der Beklagten stünde, unter welchen Umständen die
jeweilige Aufnahme entstanden ist (vgl. BVerfG aaO 1797).
3. Nach allem ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus
§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 31.03.2006 - 324 O 462/05 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.11.2006 - 7 U 57/06 -