Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 31.03.2004 – 32 W (pat) 309/02

32. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 15+ zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

31. März 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 396 38 296

wegen Löschung

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 24. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin

Winkler, Richter Viereck und Richter Sekretaruk

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des

Deutschen Patent- und Markenamtes – Markenabteilung 4.3 –

vom 23. August 2002 insoweit aufgehoben, als der Antrag, die

Marke 396 38 296

für die Waren "Lotteriespiele" und die

Dienstleistungen "Organisation, Veranstaltung und Durchführung

von Lotterien und anderen Geld- und Glücksspielen; Verteilung

von

Lotterielosen

und

sonstigen Teilnahmeunterlagen;

Organisation von Rundfunk- und Fernseh- und sonstigen

Unterhaltungsveranstaltungen, Veranstaltung von sportlichen

Wettbewerben und sonstigen kulturellen Aktivitäten

(im

Zusammenhang mit der Veranstaltung von Lotterien und deren

Durchführung)" zu löschen, zurückgewiesen wurde.

Die Marke 396 38 296 ist für die vorgenannten Waren und

Dienstleistungen zu löschen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde der Markeninhaber wird zurückgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

T a t b e s t a n d

1.

Die im Deutschen Lottoblock vereinten 16 Lotteriegesellschaften haben am

2. September 1996 die Bezeichnung

LOTTO

für folgende Waren und Dienstleistungen zur Eintragung angemeldet:

Druckereierzeugnisse,

nämlich

Spielkarten,

Zeitschriften,

Zeitungen, Poster, Fotografien

(im Zusammenhang mit der

Veranstaltung

von

Lotterien

und

deren Durchführung);

Lotteriespiele, Gegenstände für die Durchführung von Lotterien,

nämlich Glücksspieltrommeln und –ziehgeräte; elektrische oder

elektronische

Spiele;

Organisation,

Veranstaltung

und

Durchführung von Lotterien und anderen Geld- und Glücksspielen;

Verteilung von Lotterielosen und sonstigen Teilnahmeunterlagen;

Beratung in wirtschaftlicher und/oder organisatorischer Hinsicht von

Lotterie- und anderen Geld- und Glücksspielern; wirtschaftliche

und/oder organisatorische Beratung zur Durchführung des

bargeldlosen Zahlungsverkehrs; Veranstaltung und Durchführung

von Glücksspielen im Wege der Telekommunikation, insbesondere

über Internet; Organisation und Durchführung von Rundfunk-,

Fernseh- und

sonstigen

Unterhaltungsveranstaltungen;

Veranstaltung von sportlichen Wettbewerben und sonstigen

kulturellen Aktivitäten; Beratung

in

technischer Hinsicht von

Lotterie- und anderen Glücksspielern; Sachmittel zur Durchführung

des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, nämlich Chipkarten und

Magnetkarten;

technische Beratung zur Durchführung des

bargeldlosen Zahlungsverkehrs; Beratung in finanzieller Hinsicht

von Lotterie- und anderen Geld- und Glücksspielern; finanzielle

Beratung zur Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs.

Die Dienstleistungen der Klasse 41 wurden am 13. Mai 1997 wie

folgt

eingeschränkt:

Organisation und Durchführung von Rundfunk-, Fernseh- und

sonstigen Unterhaltungsveranstaltungen; Veranstaltung

von

sportlichen Wettbewerben und sonstigen kulturellen Aktivitäten (im

Zusammenhang mit der Veranstaltung von Lotterien und deren

Durchführung).

Das Deutsche Patent- und Markenamt (i.F. Amt) hat am 27. August 1997 die

Eintragung der Marke verfügt, weil die Eintragungshindernisse der mangelnden

Unterscheidungskraft

und

der

beschreibenden

Angabe

gemäß

§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG durch Verkehrsdurchsetzung überwunden seien. Die

Anmelder hätten sowohl rechtlich als auch tatsächlich eine Monopolstellung inne.

Die von den Anmeldern überreichten Unterlagen zur Dauer und Intensität der

Benutzung ließen erkennen, dass die interessierten Kreise die Marke LOTTO den

Anmeldern in Kenntnis ihrer Alleinstellung zuordneten. Auf eine demoskopische

Umfrage habe daher verzichtet werden können.

Die Marke wurde am 30. September 1997 veröffentlicht. Die Wiedergabe des

Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses entspricht in bezug auf die Klasse 41

nicht dem Antrag der Anmelder, indem der diese Dienstleistungen einschränkende

Klammerzusatz "(im Zusammenhang mit der Veranstaltung und Durchführung von

Lotterien)" nicht veröffentlicht wurde. Der Senat geht von der eingeschränkten

Fassung aus.

2.

Am

21. Juni 2000

beantragte

die

L…

GmbH

die

Löschung der Marke.

Dieser Antrag wurde zunächst auf § 50 Abs. 1 Nr. 3,4 MarkenG gestützt, weil der

Marke für alle Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehle, sie

als Produktmerkmalsbezeichnung dienen könne und sie für Lotteriespiele zur

üblichen Bezeichnung geworden sei. Diese Eintragungshindernisse hätten nicht

durch Verkehrsdurchsetzung beseitigt werden können.

Im Übrigen sei die Anmeldung bösgläubig erfolgt.

Die Markeninhaber widersprachen diesem Löschungsantrag zunächst am

28. Juni 2000 mit Telefax. Nachdem das Amt die Markeninhaber gemäß § 54

Satz 3 MarkenG von dem Eingang des Löschungsantrages am 8. August 2000

unterrichtet hatte, widersprachen die Markeninhaber dem Löschungsantrag erneut

am 14. August 2000.

Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2001 beantragten die Markeninhaber, die

Geschäftsbezeichnung

der

als

"W… GmbH & Co. KG"

eingetragenen

Mitinhaberin

wegen

Umfirmierung

in

"W1

GmbH & Co. oHG" zu ändern. Auf den stattgebenden Antrag des Amtes

beantragte die Antragstellerin, diese Änderung rückgängig zu machen. Der

abschlägigen Entscheidung des Amtes begegnete die Antragstellerin mit der

Beschwerde, die durch rechtskräftigen Beschluss des Bundespatentgerichts vom

21. August 2002 (Aktenzeichen: 29 W (pat) 246/01) zurückgewiesen wurde.

In der Anhörung vor der Markenabteilung am 29. Mai 2001 überreichte die

Antragstellerin einen Schriftsatz mit Datum vom 28. Mai 2001, in dem sie

"höchstvorsorglich" als weiteren Löschungsgrund geltend machte, dass LOTTO

nicht markenfähig i.S.v. § 3 MarkenG sei. Im Laufe einer weiteren Anhörung am

27. November 2001 beantragte die Antragstellerin, die Marke LOTTO auch gemäß

§ 50 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu löschen, da die Markeninhaber nach § 7 MarkenG

nicht Inhaber der Marke sein könnten.

Mit Beschluss der Markenabteilung 3.4. vom 23. August 2002 wurde die Löschung

der Marke teilweise angeordnet, und zwar für

Druckereierzeugnisse,

nämlich

Spielkarten,

Zeitschriften,

Zeitungen, Poster, Fotografien

(im Zusammenhang mit der

Veranstaltung

von

Lotterien

und

deren Durchführung);

Gegenstände

für die Durchführung von Lotterien, nämlich

Glücksspieltrommeln

und

–ziehgeräte;

elektrische

und

elektronische Spiele; Beratung

in wirtschaftlicher und/oder

organisatorischer Hinsicht von Lotterie- und anderen Geld- und

Glücksspielern; Beratung in finanzieller Hinsicht von Lotterie- und

anderen Geld- und Glücksspielern; Beratung in technischer Hinsicht

von Lotterie- und anderen Glücksspielern; Veranstaltung und

Durchführung von Glücksspielen im Wege der Telekommunikation,

insbesondere über Internet; Durchführung von Rundfunk-, Fernseh-

und sonstigen Unterhaltungsveranstaltungen.

Im Übrigen wurde der Löschungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung wurde

ausgeführt, dass

im Hinblick auf die Waren

"Lotteriespiele" und die

Dienstleistungen "Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Lotterien

und anderen Geld- und Glücksspielen; Verteilung von Lotterielosen und sonstigen

Teilnahmeunterlagen" der Löschungsgrund des § 50 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 8 Abs. 2

Nr. 1, 2 MarkenG wegen mangelnder Unterscheidungskraft und beschreibender

Angaben

nicht

bestehe,

da

diese

Eintragungshindernisse

durch

Verkehrsdurchsetzung überwunden seien. Den dafür erforderlichen Nachweis

hätten die Markeninhaber

insbesondere durch das Gutachten der G…

Marktforschung von August 2001 erbracht. Aus diesem ergebe sich, dass deutlich

über 50% der Glücksspieler und der am Glücksspiel interessierten Kreise LOTTO

den Markeninhabern zuordneten. Diese hätten entgegen der Ansicht der

Antragstellerin keine Monopolstellung inne, da ihnen u.a. die Süddeutsche und die

Nordwestdeutsche Klassenlotterie Konkurrenz machten.

Soweit für die übrigen Waren und Dienstleistungen keine Löschung angeordnet

worden sei, lägen keine Eintragungshindernisse vor.

Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 27. August 2002 und den

Markeninhabern am 28. August 2002 zugestellt.

3.

Beide Beteiligte legten Beschwerde ein.

a)

Die Antragstellerin begehrt die vollständige Löschung der Marke.

Sie macht geltend, die Marke sei zu löschen weil

- die Markeninhaber insbesondere auf ihre nachgereichten Löschungsanträge

gem.

§ 50 Abs. 1 Nr. 1, 2 i.V.m.

§§ 3,7 MarkenG

nicht

binnen

der

vorgeschriebenen

zwei Monate

gemäß

widersprochen hätten,

- sie nicht nach § 50 Abs. 1 Nr 1 i.V.m. § 3 MarkenG markenfähig sei, und

- die Markeninhaber nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG i.V.m § 7 MarkenG nicht zur

Inhaberschaft berechtigt seien, da sie keine Gesellschaft zur gesamten Hand

seien, sondern eine Bruchteilsgemeinschaft,

- Lotto nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG eine allgemeine

Bezeichnung für Gewinn- und Glücksspiele jedweder Art sei und ihr jegliche

Unterscheidungskraft fehle,

- Lotto gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eine für alle

beanspruchten

Waren

und

Dienstleistungen

unmissverständliche

Produktmerkmalsbezeichnung sei,

- die Markeninhaber eine Monopolstellung inne hätten und ihnen daher die

Möglichkeit, die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG durch

Verkehrsdurchsetzung zu überwinden, verwehrt sei.

Glücksspiele, deren öffentliche Veranstaltung ohne behördliche Erlaubnis nach

§ 284 StGB strafbar seien, würden ausschließlich von staatlich beherrschten

Gesellschaften angeboten. Das gelte auch

für die S… und die

N…,

die

daher

keine

echten

Konkurrenten

der

Markeninhaber seien. Eine Monopolstellung schließe aus, dass sich ein Zeichen in

den beteiligten Verkehrskreisen gegen Wettbewerber durchsetzen könne. Eine

Eintragung aufgrund Verkehrsdurchsetzung laufe dem im Allgemeininteresse

liegenden Ziel zuwider, dass Produktmerkmalsbezeichnungen von allen frei

verwendet werden können. Die Eintragung könne daher nur ausnahmsweise

gerechtfertigt

sein, wenn

es

der Anmelder

geschafft

hätte,

der

Merkmalsbezeichnung durch Benutzung im Wettbewerb Unterscheidungskraft zu

verleihen. Eine solche Belohnung hätten Monopolisten nicht verdient, denn ihnen

werde bereits ohne ihr Zutun, nur aufgrund ihrer Alleinstellung, das Zeichen

zugeordnet.

- Abgesehen davon habe sich Lotto auch nicht für die Waren und Dienstleistungen

der Markeninhaber als Marke durchgesetzt. Das G…-Gutachten vom August 2001

weise nur einen Bekanntheitsgrad von knapp 53% auf. Dem Gutachten sei nicht

zu entnehmen, ob die Zuordnung der Bezeichnung LOTTO als Marke oder nur als

Gattungsbezeichnung für das gleichnamige Produkt erfolgt sei.

Das Gutachten N1…

belege

dagegen

unangreifbar,

dass

eine

Verkehrsdurchsetzung nicht gegeben sei. Die Markenabteilung habe dieses

überhaupt nicht berücksichtigt und damit gegen das Gebot, rechtliches Gehör zu

gewähren, verstoßen.

Keinesfalls nachvollziehbar sei, dass das Amt die Verkehrsdurchsetzung für die

"Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Lotterien" auch auf weitere

Waren und Dienstleistungen haben ausstrahlen lassen.

Hinzu komme, dass die Voraussetzung bundesweiter Verkehrsdurchsetzung fehle.

Die Markeninhaber seien eine Bruchteilsgemeinschaft. Es handle sich daher

gleichsam um ein Bündel von 16 Anmeldungen mit der Folge, dass die Marke für

jeden der Teilhaber gesondert im Bundesgebiet durchgesetzt sein müsse. Dazu

ergebe sich nichts aus den demoskopischen Umfragen.

- Die Marke sei auch nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG zu löschen, denn die

Anmeldung sei bösgläubig erfolgt.

Nachdem die Markeninhaber seit Jahrzehnten mit Lotto auf dem Markt seien,

hätten sie die Bezeichnung just in dem Zeitpunkt angemeldet, in dem sich

abzuzeichnen begonnen habe, dass ihre Monopolstellung einbrechen werde, weil

Konkurrenten aus dem In- und Ausland auf den Markt drängten, die sich nicht

scheuten, sich den Zugang zum Markt gerichtlich einzuklagen. Auch das

hartnäckige Vorgehen der Markeninhaber gegen jeden Versuch, Lottospiele unter

der Bezeichnung Lotto zu etablieren, belege ihre unredliche Absicht, einen

gesunden Wettbewerb bereits im Keim zu ersticken.

Die Antragstellerin beantragt,

1.

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts

- Markenabteilung 3.4 -

vom 23. August 2002

insoweit

aufzuheben, als der Löschungsantrag zurückgewiesen

wurde, und die Marke 396 38 296 auch insoweit zu löschen,

und

2.

die Beschwerde der Markeninhaber zurückzuweisen.

Hilfsweise regt sie an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Die Markeninhaber beantragen,

1.

Den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts –

Markenabteilung 3.4. - vom 23. August 2002 insoweit aufzuheben

als

die Marke 396 38 296

gelöscht wurde,

und

den

Löschungsantrag auch insoweit zurückzuweisen, und

2.

die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.

Hilfsweise regen sie an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

b)

Die Markeninhaber begehren die Aufhebung der Löschungsanordnung.

- Sie vertreten die Auffassung, dass rechtzeitig Widerspruch erhoben worden sei,

auch wenn sie auf die später geltend gemachten Löschungsgründe nicht formal

binnen zwei Monaten widersprochen hätten, denn insoweit habe es sich nur um

eine Erweiterung des ursprünglichen Löschungsbegehrens gehandelt, die einen

erneuten Widerspruch entbehrlich mache.

- Auch die Markenfähigkeit ihrer Marke sei nicht in Zweifel zu ziehen.

- Die Angriffe der Antragstellerin gegen ihre Inhaberschaft seien nicht berechtigt.

§ 7 MarkenG schließe nicht aus, dass eine Anmeldermehrheit Inhaber einer Marke

sein könne. Dabei sei völlig ohne Belang, ob die Anmeldergemeinschaft im

Innenverhältnis als Gesellschaft bürgerlichen Rechts i.S.v. §§ 705 ff BGB oder als

Gemeinschaft nach Bruchteilen i.S.v. §§ 741 ff BGB gestaltet sei.

- LOTTO

sei

für

alle Waren

und

Dienstleistungen

durchaus

unterscheidungskräftig, da LOTTO der Name ihres Spiels sei. Für die Waren

"Druckereierzeugnisse, nämlich Spielkarten, Zeitschriften, Zeitungen, Poster,

Fotografien (im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Lotterien und deren

Durchführung)" stelle LOTTO keine Bestimmungsangabe dar.

Soweit LOTTO für "Glücksspieltrommeln" eine Bestimmungsangabe sei, habe sich

die Marke insoweit in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt.

- LOTTO sei auch nicht geeignet, als Bezeichnung eines Merkmals von

Glücksspielen zu dienen. Das zeige sich schon darin, dass LOTTO bei seiner

Markteinführung den Verbrauchern habe erläutert werden müssen.

- Abgesehen davon, hätten sie den Nachweis erbracht, dass LOTTO im

Zusammenhang mit ihren Lotteriespielen in den beteiligten Verkehrskreisen

durchgesetzt ist. Der Monopoleinwand der Antragstellerin finde weder im Gesetz

noch in der Rechtsprechung eine Stütze.

Das G…-Gutachten vom August 2001, wie auch das Gutachten der G… vom

Januar 1999 sowie die I…-Umfrage vom August 2002 böten eine ausreichende

Grundlage für die Feststellung der Verkehrsdurchsetzung. Diese Umfragen hätten

die Aussagen ihrer Unterlagen aus dem Eintragungsverfahren ergänzt, denen

bereits das Amt zu Recht entnommen habe, dass sich die Marke für sie

hinreichend durchgesetzt habe. Zutreffend habe das Amt auch angenommen,

dass nicht alle Verbraucher in bezug auf Glücksspiele zu den beteiligten Kreisen

gehörten, sondern nur die am Spiel interessierten. Es sei bekannt, dass viele

Menschen Glücksspiele jeglicher Art kategorisch ablehnten. Dass ihre Werbung

nolens volens auch diese Kreise erreiche, sei unvermeidlich.

Ein Durchsetzungsgrad von deutlich über 50%, wie aus dem Gutachten der G…

vom August 2002 ersichtlich, sei völlig ausreichend. Es verbiete sich, den Grad

vom Ausmaß des konkreten Freihaltungsbedürfnisses abhängig zu machen. Eine

Erhöhung des üblicherweise anzusetzenden Durchsetzungsgrades von mehr als

50% könne nach der Chiemsee-Entscheidung des EuGH allenfalls bei "Dominanz"

des beschreibenden Charakters eines Zeichens gerechtfertigt sein, sofern es sich

dabei um eine geographische Angabe handele, deren besondere Bedeutung auch

durch besondere Schutzsysteme zum Ausdruck komme.

Es könnten auch keine Zweifel daran bestehen, dass LOTTO ihnen aus dem

Grunde zugeordnet werde, weil sie das Zeichen als Marke benutzt hätten und

noch als Marke benutzen. Das ergebe sich zunächst aus den überreichten

Unterlagen zu Geschichte, Dauer und Marktanteil der Marke sowie ihrer

Einführung durch die Medien.

Bei dieser Sachlage hätte es sogar keiner demoskopischen Umfrage bedurft.

Nach der Chiemsee-Entscheidung reiche es nämlich aus, wenn durch Studien

eine

lange und weitverbreitete Benutzung, hohe Marktanteile, hohen

Werbeaufwand und eine markenmäßige Benutzung nachgewiesen werde. Für

eine nur ausnahmsweise gebotene demoskopische Umfrage hätte bei der

Aussagekraft der mit der Anmeldung eingereichten Unterlagen keine

Veranlassung mehr bestanden.

Die Marke habe auch bundesweit durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt.

Da sie alle gemeinschaftlich Inhaber der Marke seien, komme ihnen auch die

Bekanntheit gemeinschaftlich zugute.

4.

In die mündliche Verhandlung wurden u.a. eingeführt, aus jüngster Zeit,

eine "Postwurfsendung An alle Haushalte" mit Lottoschein und Internetseiten aus

Deutschland: "Herzlich Willkommen bei Kinderlotto hier zählt glück für kleine

Preise"; "Gratis-Lotto .....aber im Internet kannst du kostenlos Lotto spielen";

"PUSTELOTTO ... ein Lottospiel, bei dem Kinder versuchen....", "Guckloch ...

Einfaches Lottospiel"; "Grünkohlausfahrt 2004... Anschließend wollen wir noch

Lotto spielen...und schöne Preise mit nach Hause nehmen", "Ideen fuer eine

Abendgestaltung ... Herstellung von verschiedenen Bingo- oder Lottokarten,

ausgefüllt ..... fuer die Auslosung", "Lernspiel Silbenlotto"; "Ich kenne persönlich

kein besseres Lottospiel" (Faber); "..vertrauen Sie beim Lottospiel nicht auf das

Glück", "Wir spielen schon seit vielen Jahren Lotto, aber richtig gewonnen hatten

wir noch nie. Auf den Rat von Freunden haben wir uns dann mal bei einer FABER-

Spielgemeinschaft angemeldet. Und schon … gewonnen!".

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin

Die Beschwerde führt nur teilweise zum Erfolg.

Die Eintragung einer Marke wird gemäß § 50 Abs. 1, Nr. 1-4, Abs. 2,

Satz 1 MarkenG auf Antrag gelöscht, wenn sie entgegen §§ 3,7,8 MarkenG

eingetragen worden ist oder der Anmelder bei der Eintragung bösgläubig war und

wenigstens eines dieser Hindernisse noch im Zeitpunkt der Entscheidung über

den Antrag auf Löschung besteht.

1.

Die Marke ist nicht wegen verspäteten Widerspruchs gem § 54 Abs. 2

MarkenG zu löschen, denn die Markeninhaber haben dem Löschungsantrag

rechtzeitig widersprochen.

Soweit die Antragstellerin bereits den Widerspruch gegen den ursprünglichen

Löschungsantrag für verspätet hält im Hinblick auf die Umfirmierung eines

Teilhabers der Markeninhaber, ist dieser Streit rechtskräftig entschieden (BPatG

a.a.O). Die Umfirmierung hat daher keinen Einfluss auf die Rechtzeitigkeit des

Widerspruchs.

Den beiden nachgereichten Löschungsanträgen vom 29. Mai und vom

27. November 2001 musste nicht binnen einer Zweimonatsfrist widersprochen

werden, denn bei ihnen handelt es sich um keine neuen Anträge mit dem Ziel der

Löschung, sondern in entsprechender Anwendung des § 263 ZPO um eine

zulässige Erweiterung des ursprünglichen Löschungsbegehrens.

Nach § 82 Abs. 1 MarkenG sind die Vorschriften der ZPO entsprechend

anwendbar, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies

nicht ausschließen. Die Besonderheiten des patengerichtlichen Verfahrens,

insbesondere im Hinblick auf das Amtsermittlungsprinzip, sind hier nicht zu

berücksichtigen, da das Löschungsverfahren ein auf Antrag einer Partei

veranlasstes Verfahren und damit dem Zivilprozeß vergleichbar kontradiktorisch

ausgestaltet ist (vgl. BGH BlPMZ 1994, 34, 36). Somit ist nicht ersichtlich, welche

Gründe der entsprechenden Anwendung des § 263 ZPO entgegenstehen könnten

(vgl. BGH BlPMZ 2003, 177; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 54

Rdn. 11).

Nach § 263 ZPO ist eine Klageänderung nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit

zulässig, wenn der Beklagte zustimmt oder das Gericht sie für sachdienlich

erachtet. Eine Zustimmung zur Klageänderung

ist gemäß § 267 ZPO

anzunehmen, wenn sich der Beklagte, ohne der Änderung zu widersprechen, in

der mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.

Entsprechendes war hier der Fall:

In der mündlichen Verhandlung vom

27. November 2001 vor der Markenabteilung beantragten die Markeninhaber die

"vollständige" Zurückweisung des Antrags auf "vollständige" Löschung. Da somit

die nachgeschobenen Löschungsgründe Gegenstand des laufenden Verfahrens

geworden sind und

insoweit kein erneutes, vom vorliegenden Verfahren

getrenntes und gebührenpflichtiges Löschungsverfahren eingeleitet wurde, waren

die Einwendungen dagegen nicht an eine Frist gebunden.

2.

Der auf § 50 Abs. 1, Nr. 1 MarkenG gestützte Löschungsantrag

ist

zurückzuweisen, denn die Marke wurde nicht entgegen § 3 MarkenG eingetragen.

Die angegriffene Marke ist markenfähig. Hierfür genügt eine lediglich abstrakte

Eignung des graphisch darstellbaren Zeichens, Waren und Dienstleistungen eines

Unternehmens von denjenigen anderer zu unterscheiden. Eine solche Eignung ist

nur zu verneinen, wenn unter allen denkbaren Umständen ausgeschlossen

werden kann, dass das fragliche Zeichen in der Lage ist, als Hinweis auf die

betriebliche Herkunft

jedweder Waren/Dienstleistungen zu dienen

(vgl.

Ströbele/Hacker, aaO § 3 Rdn. 10 m.w.N.). Da nicht feststellbar war, dass der

Marke LOTTO die konkrete Unterscheidungskraft abgeht (s.u. Ziffer 4), fehlen für

die Feststellung mangelnder Markenfähigkeit jegliche Anhaltspunkte.

3.

Der auf § 50 Abs. 1, Nr 2 MarkenG gestützte Löschungsantrag

ist

zurückzuweisen, denn die Marke ist nicht entgegen § 7 MarkenG eingetragen

worden.

Nach § 7 MarkenG können Inhaber von angemeldeten und eingetragenen Marken

natürliche

Personen (Nr. 1),

juristische

Personen (Nr. 2)

sowie

Personengesellschaften (Nr 3) sein, sofern diese mit der Fähigkeit ausgestattet

sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Diese Vorschrift

schließt nicht aus, dass mehrere Personen und Personengesellschaften Inhaber

einer Marke sein können. Dies ergibt sich aus § 73 MarkenV, wonach bei einer

Anmeldermehrheit ein gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter anzugeben ist.

Das ist geschehen. Die Inhaber einer Marke können natürliche und/oder

juristische Personen und/oder Personengesellschaften sein. Für eine Auslegung

dahin, dass alle Inhaber Rechtssubjekte gleicher Art sein müssten, sind Gründe

nicht ersichtlich. Vielmehr muss es jedem Teilhaber unbenommen sein, über

seinen Anteil zugunsten eines beliebigen Rechtssubjekts zu verfügen.

Mehrere Anmelder/Markeninhaber sind notwendige Streitgenossen

i.S.v.

§ 62 ZPO (vgl. Ströbele/Hacker, aaO § 7 Rdn. 5; Benkard, PatG 9. Aufl. § 35

Rdn. 11; Busse/Keukenschrijver, PatG 5. Aufl. § 34 Rdn. 12).

Die Markeninhaber haben ausdrücklich erklärt, dass sie die Marke "als

Anmeldermehrheit ohne gesamthänderische Verbundenheit" angemeldet haben.

Damit handelt es sich bei

ihnen nicht um eine BGB-Gesellschaft

i.S.v.

§§ 705 ff BGB, denn § 718 Abs. 1 BGB bestimmt, dass die für die Gesellschaft

erworbenen Gegenstände gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschaft "zur

gesamten Hand" werden. Diese Vorschrift ist auch durch Gesellschaftsvertrag

nicht abdingbar (vgl. Palandt/Thomas, BGB 55. Aufl., § 705 Rdn. 26). Somit

handelt sich bei den Markeninhabern um eine Gemeinschaft nach Bruchteilen

i.S.v. §§ 741 ff BGB, denen die Marke gemeinschaftlich zusteht. Das ist bei

Anmeldermehrheiten die Regel, wenn nichts anderes vereinbart

ist (vgl.

Busse/Keukenschrijver, aaO § 6 Rdn. 37, § 30 Rdn. 85). Hier kann jeder Teilhaber

über seinen Anteil verfügen, nicht aber über den ganzen Teil zu lasten der übrigen

Teilhaber (§ 747 BGB). Auch die Verwaltung des Rechts steht nur allen

gemeinschaftlich zu (§ 744 Abs. 1 BGB).

4.

Der Antrag auf Löschung der Marke nach § 50 Abs. 1, Nr. 1 i.V.m.

§ 8 Abs. 2, Nr.2 MarkenG ist zurückzuweisen, denn es konnte nicht festgestellt

werden, dass der Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen

jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom

Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren und

Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen

aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der

gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung

der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab

auszugehen. Kann einer Wortmarke kein

für die

fraglichen Waren und

Dienstleistungen

im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt

zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches

Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr –

wegen einer entsprechenden Verwendung – stets als solches und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt

dafür, dass die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft

fehlt (st.Rspr., vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 – Individuelle).

Da einem Eintragungsantrag gem. § 33 Abs. 2 Satz 2 MarkenG stattzugeben ist,

es

sei denn, dass absolute Eintragungshindernisse der Eintragung

entgegenstehen, trifft die Beweislast für das Vorliegen solcher Hindernisse die

Eintragungsbehörde, im Löschungsverfahren den Antragsteller. Nur die positive

Feststellung solcher Hindernisse rechtfertigt die Versagung der Eintragung. Zur

Rechtfertigung der Eintragung

ist daher nicht erforderlich, dass die

Unterscheidungskraft positiv festgestellt wird. Bestehen Zweifel an dem Vorliegen

von hinreichender Unterscheidungskraft

ist zugunsten des Anmelders zu

entscheiden.

Im vorliegenden Fall kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden,

dass der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Auch wenn Lotto für die meisten Waren und Dienstleistungen eine im Vordergrund

stehende Sachangabe ist, steht damit noch nicht fest, dass sie auch nur als solche

aufgefasst wird. Die Anmeldung

eines

"von Hause

aus"

nicht

unterscheidungskräftigen Zeichens führt noch nicht zwangsläufig zur Versagung

der Eintragung, denn die Unterscheidungskraft ist nicht abstrakt zu beurteilen,

sondern im Spiegel der Verkehrsanschauung der maßgeblichen Verkehrskreise,

die von den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Markt in Bezug auf die

beanspruchten Waren und Dienstleistungen beeinflusst wird. Dabei sind alle in

das Verfahren eingeführten Studien zu berücksichtigen (vgl. EuGH Urt. v.

12.02.2004, Rs C-363/99 Tz. 30-36, MarkenR 2004,99 ff – KPN/Postkantoor).

Die von den Markeninhabern eingereichten Unterlagen zu Dauer, Werbeaufwand,

Marktanteilen, Benutzung u.a. von Lotto widerlegen zwar nicht, dass Lotto eine im

Vordergrund stehende Sachangabe für die meisten der beanspruchten Waren und

Dienstleistungen ist. Sie erlauben aber nicht die zuverlässige Feststellung, dass

dem Wort Lotto jegliche Unterscheidungskraft fehlt, denn mit Rücksicht auf den

starken Marktauftritt der Markeninhaber mit Lotto kann nicht ausgeschlossen

werden, dass ein noch maßgeblicher Teil der angesprochenen Verbraucher Lotto

für eine Marke der Markeninhaber hält. Da insoweit kein Eintragungshindernis

feststellbar war, erübrigt sich hier die Antwort auf die Frage, ob das Zeichen in den

beteiligten Kreisen zur Überwindung einer fehlenden Unterscheidungskraft i.S.v.

§ 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt ist.

5.

Der

Löschungsantrag

nach

§ 50 Abs. 1 Nr. 3

i.V.m.

§ 8 Abs 2

Nr. 2 MarkenG ist teilweise begründet.

a)

Er war zurückzuweisen im Hinblick auf die "Sachmittel zur Durchführung

des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, nämlich Chipkarten und Magnetkarten;

wirtschaftliche und/oder organisatorische Beratung zur Durchführung des

bargeldlosen Zahlungsverkehrs;

finanzielle Beratung zur Durchführung des

bargeldlosen Zahlungsverkehrs; technische Beratung zur Durchführung des

bargeldlosen Zahlungsverkehrs", denn insoweit ist die Bezeichnung Lotto nicht

geeignet,

ein Produktmerkmal

dieser Waren

und Dienstleistungen

unmissverständlich zu bezeichnen. Solche Produkte, sofern sie nicht nur

unmittelbar im Zusammenhang mit einem Lottospiel eingesetzt werden, etwa die

Beratung zur Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs oder die dafür

bestimmten Chipkarten als Lotto-Beratung oder Lotto-Chipkarten zu bezeichnen,

ist eigenwillig und zeugt von schwarzem Humor. (Soll es den Kunden bei der

Nutzung dieser Produkte so ergehen wie einem Lottospieler?) Daher sind auch

keine zuverlässigen Anhaltspunkte erkennbar, die für die Zukunft eine Dienlichkeit

des Zeichens Lotto für diese Waren und Dienstleistungen nahelegen.

b)

Dem Löschungsantrag gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 3

i.V.m. § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG war stattzugeben in Bezug auf die Waren "Lotteriespiele" und die

Dienstleistungen "Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Lotterien

und anderen Geld- und Glücksspielen; Verteilung von Lotterielosen und sonstigen

Teilnahmeunterlagen; Organisation von Rundfunk- und Fernseh- und sonstigen

Unterhaltungsveranstaltungen, Veranstaltung von sportlichen Wettbewerben und

sonstigen kulturellen Aktivitäten (im Zusammenhang mit der Veranstaltung von

Lotterien und deren Durchführung)".

aa) Das Wort Lotto dient dazu,

insbesondere Lottospiele und

ihre

Veranstaltungen, darunter auch das weitbekannte Lotto "6 aus 49" der

Markeninhaber, ihrer Gattung nach zu bezeichnen.

Spiele werden in aller Regel nach ihrer Gattung gekennzeichnet. Das gilt zunächst

für die weiten Kategorien, die etwa nach wesentlichen Spielgegenständen (z.B.

Karten, Bälle, Brett, Figuren), oder nach ihren wesentlichen Aufgaben (z.B.

Geschicklichkeitsspiele, Ratespiele, Glücksspiele, Gesellschaftsspiele) gebildet

werden. Auch die weitere Untergliederung von Spielen erfolgt mit

Gattungsbezeichnungen,

etwa

bei Kartenspielen mit Skat, Bridge,

Schwarzer Peter, bei Ballspielen mit Fußball, Federball, bei Spielen mit Figuren

mit Schach, Mühle, bei Geschicklichkeitsspielen mit Mikado, Domino, bei

Glücksspielen mit Poker, Roulette, bei Gesellschaftsspielen mit Mensch ärgere

dich nicht, Mahjong, bei Ratespielen mit Teekessel, Kreuzworträtsel, Bilderrätsel

u.s.f.. Diese Bezeichnungen erwecken nur die Vorstellung an die Eigenschaften

des Spiels,

insbesondere

ihre Regeln. Dass gilt auch

für Spiele, deren

Bezeichnungen auf den ersten Blick keine Gattungsbezeichnung sein mögen wie

etwa "Fang den Hut", "Halma". Aber auch mit ihnen werden gleichermaßen nur die

Produkteigenschaften umschrieben.

Das Wort Lotto fügt sich zwanglos in die Reihe der Gattungsbegriffe von Spielen.

Viele Kinder werden mit Lottospielen in Familie, Schule, Kindergarten groß. Mit

Lotto ist kein bestimmtes Spiel angesprochen; vielmehr kann es sich dabei um

Zahlen-, Bilder-, Kartenlotto u.a. handeln. Die Etymologie des Wortes Lotto,

ohnehin nur Eingeweihten bekannt, hat jedenfalls keinen Einfluss auf das

Verständnis des Wortes Lotto bei den angesprochenen Verbrauchern. Lottospiele

bilden eine eigene Kategorie unter den Spielen. Ihnen ist gemeinsam, dass das

Ziel, nämlich zu gewinnen, nur durch Glück zu erreichen ist. Der Einsatz

(Spiel-)Geld ist meist zugunsten des Veranstalters verloren. Gefördert wird die

Phantasie der Spieler, durch Erfindung sogenannter Systeme, das Glück auf sich

zu ziehen.

Ferner ergibt sich auch aus dem G…-Gutachten vom Januar 1999, dass die

Verbraucher Lotto als Kategorie eines Spiels und als Synonym für Glücksspiele

betrachten. So wurde auf die Frage "Was verbinden Sie mit "Lotto", in welchem

Zusammenhang haben Sie die Bezeichnung "Lotto" schon gehört oder gelesen?

Bitte sagen Sie mir alles, was Ihnen bei "Lotto" in den Sinn kommt, auch wenn es

Ihnen im Moment unwichtig erscheint" u.a. geantwortet: "Glücksspiel, Gewinnspiel,

Wettspiel, Lotto macht die meisten Millionäre, Geld, Gewinne, geringe Chancen,

Glück muss man haben, Zufall, Spiel mit Risiko, hat Tradition, gibt es schon ewig,

Faberlotterie, verschiedene Lotteriespiele, Bingo, Telelotto, Spiel für Kinder".

Daraus kann nicht gefolgert werden, dass Lotto nicht geeignet ist, Glücksspiele zu

bezeichnen.

Auch die Markeninhaber verwenden in ihren Unterlagen das Wort Lotto in

generischer Form. So heißt es

in der Chronik "50 Jahre Bayerische

Staatslotterien" z.B.: "Das Zahlenlotto "6 aus 49"....; "Als im Bayerischen

Staatsministerium ... das ... Angebot .... zur Errichtung eines neuen Lotto einging

... "; ".... das moderne Lotto kann..." (Seite 102); "... wurde die empfohlene

Bindung ... in der Lottofrage", "Denn einmal könnte schon in naher Zukunft ein

verstärktes Bedürfnis nach Kanalisierung spielwilligen Kapitals auftreten, wofür

das Lotto als ein vorzügliches Mittel angesehen ..." (Seite 103).

Die Markeninhaber haben nicht dargetan, dass für Spiele Bezeichnungen in

namhafter Zahl auf dem Markt sind, welche die Verkehrsanschauung in Richtung

auf eine Marke beeinflusst hätten. Auch dem Senat fehlen dafür zuverlässige

Erkenntnisse. Eine andere Übung war nur feststellbar für Spielzeug, etwa

Märklin-Baukästen, Steiff-Tiere, Käthe-Kruse-Puppen, Lego-Bausteine.

Auch der Hinweis der Markeninhaber, bei Einführung von LOTTO sei dieses Spiel

erklärungsbedürftig gewesen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Jedes neue

Produkt wird unter Erläuterung seiner neuen Eigenschaften auf dem Markt

vorgestellt, um bei den Kunden Begehrlichkeiten zu wecken. Ein solches Produkt

erhält

regelmäßig eine möglichst kurze Gattungsbezeichnung wie z.B.

Videorekorder

für ein Gerät, das Filmproduktionen aus dem Fernsehen

aufzeichnen, speichern und wiedergeben kann. Einzelne Individuen der Gattung

können dann "markiert" werden.

bb) Die Bezeichnung Lotto ist auch für die hier in Rede stehenden Produkte zur

Beschreibung "im Verkehr" geeignet. Auch dieses für die Eintragungsversagung

vorausgesetzte Tatbestandsmerkmal ist erfüllt. Es entfällt nicht deshalb, weil die

Markeninhaber möglicherweise eine Monopolstellung innehaben und damit das

sogenannte "Freihaltebedürfnis" entfällt, weil niemand als die Markeninhaber das

Zeichen verwenden und somit kein Dritter in seiner Verwendungsfreiheit des

Zeichens gehindert werde.

im Lichte des Art. 3 Abs. 1c) MRL kein

"Freihaltebedürfnis". Diese Vorschrift hat vielmehr ganz abstrakt das

im

Allgemeininteresse

liegende

Ziel,

dass

Zeichen,

die

als

Produktmerkmalsbezeichnung geeignet sind, nicht nur einem Unternehmen als

Marke vorbehalten werden. Die Eintragung einer Produktmerkmalsbezeichnung

kann deshalb nicht damit gerechtfertigt werden, dass ein "Freihaltebedürfnis" fehlt.

Die Feststellung, dass ein Zeichen als Produktmerkmalsbezeichnung dienen kann,

hat im Allgemeininteresse zwangsläufig die Eintragungsversagung zur Folge,

unabhängig davon, ob ein "Freihaltebedürfnis" besteht oder nicht. Die Feststellung

eines Zeichens als Produktmerkmalsbezeichnung

ist gleichsam eine

unwiderlegbare Vermutung für das Bestehen des Allgemeininteresses an der

ungehinderten Verwendung der fraglichen beschreibenden Bezeichnung ist. Jeder

Wirtschaftsteilnehmer, der die Waren/Dienstleistungen, die mit denen

konkurrieren, für welche die Eintragung beantragt wird, gegenwärtig anbietet oder

künftig anbieten könnte, muss die Zeichen oder Angaben, die zur Beschreibung

der Merkmale der Waren/Dienstleistungen dienen können, benutzen können (vgl.

EuGH aaO KPN/Postkantoor Tz. 53 bis 58 m.w.N.). Allein durch

Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG kann unter Hintanstellung des

Allgemeininteresses ausnahmsweise die Eintragung gerechtfertigt werden.

Folglich ist unerheblich, ob im Einzelfall mehr oder weniger (subjektiver) Bedarf an

der Verwendung der fraglichen Bezeichnung durch Dritte besteht, ob also etwa in

einem Fall ein erhöhter Bedarf für "dominante" Bezeichnungen besteht oder ein

äußerst geringer für Bezeichnungen, für die mittlerweile gebräuchlichere Wörter

existieren oder ob (fast) kein Bedarf besteht, weil die streitige Bezeichnung derzeit

nahezu keinerlei Konkurrenz hat.

cc) Die Löschung wegen § 50 Abs 1 Nr. 3 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG war

daher nicht

schon deshalb anzuordnen, weil die Beseitigung des

Eintragungshindernisses durch Verkehrsdurchsetzung wegen der Monopolstellung

der Markeninhaber nicht möglich gewesen sei ("Monopoleinwand"). Für einen

solchen Einwand gibt es weder im Gesetz noch in der höchstrichterlichen

Rechtsprechung

eine

Stütze

(vgl.

BGH GRUR 1960, 83

– Nährbier;

EuGH MarkenR 2002, 32, Tz. 65

- Philips/Remington; Ströbele/Hacker aaO,

§ 8 Rdn. 482). Der Bundesgerichtshof hat

in der Nährbier-Entscheidung

ausdrücklich

festgestellt, dass die Monopolstellung kein Hindernis

ist,

Ausstattungsschutz zu erwerben. Der Nachweis der Verkehrsgeltung ist dabei

allerdings schwieriger, denn hier reicht noch nicht aus, dass der Verkehr eine

Merkmalsbezeichnung einem bestimmten Unternehmen zuordnet, weil

ihm

aufgrund der tatsächlichen Marktlage nur ein Unternehmen als Anbieter der in

Frage stehenden Produkte bekannt ist. Eine solche Zuordnung zu einem

Anbietermonopol sagt nämlich noch nichts darüber aus, ob das Zeichen als

Gattungsbezeichnung des Produkts oder, begrifflich vom Produkt verschieden, als

betriebliches Kennzeichen gewertet wird. Daher muss bei der Zuordnung eines

Zeichens zu einem Anbieter die Vorstellung des Verkehrs hinzutreten, dass die

Bezeichnung gerade der kennzeichenmäßigen Unterscheidung gegenüber

möglichen gleichen Erzeugnissen anderer Anbieter dient. Bei der anzunehmenden

Fortdauer der Eigenschaft von Lotto als Produktbezeichnung bedarf es daher

genauer Überprüfung der vorgelegten Unterlagen dahin, ob die beschreibende

Bezeichnung durch ihre Benutzung im Bewusstsein der Verbraucher zur Marke

mutiert ist. Nur dann kann die Überzeugung gewonnen werden, dass die prima

facie gegebene Ungeeignetheit einer Produktmerkmalsbezeichnung, als Hinweis

auf eine bestimmte Herkunftsstätte zu wirken, überwunden worden ist und sich ein

Bedeutungswandel vollzogen hat (vgl. BGH aaO S 83, 85).

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes stimmt damit überein. Auch

danach ist es den Monopolisten möglich, durch ausgedehnte Benutzung einem

beschreibenden Zeichen zur Unterscheidungskraft zu verhelfen. Dabei sei – durch

die nationalen Gerichte – zu prüfen, ob die Umstände, unter denen die in dieser

Vorschrift aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind, durch konkrete und

verlässliche Informationen belegt sind, ob insbesondere berücksichtigt ist, wie ein

durchschnittlich

informierter,

aufmerksamer

und

verständiger

Durchschnittsverbraucher die in Rede stehende Kategorie von Waren und

Dienstleistungen wahrnimmt, und ob es auf der Benutzung des Zeichens als

Marke beruht, dass die betreffenden Verkehrskreise die Produkte als von einem

bestimmten Unternehmen stammend anerkennen (vgl. EuGH aaO Tz. 65

- Philips/Remington).

6.

Das Eintragungshindernis wurde nicht durch Verkehrsdurchsetzung

überwunden.

Nach § 8 Abs. 3 MarkenG kann eine Merkmalsbezeichnung ausnahmsweise als

Marke eingetragen werden, wenn sie sich infolge ihrer Benutzung für die

beanspruchten Waren/Dienstleistungen

in den beteiligten Verkehrskreisen

durchgesetzt hat, d.h., wenn die Bezeichnung

infolge

ihrer Benutzung

Unterscheidungskraft

erworben

hat

(Art. 3 Abs. 3 MRL).

Die

Unterscheidungseignung stellt die Hauptfunktion der Marke dar, die darin besteht,

dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke

gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen zu garantieren,

indem sie

ihm

ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren

oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. EuGH aaO Tz. 30

- Philips/Remington).

a)

Die Auffassung der Antragstellerin, die Marke müsse für jeden einzelnen

Markeninhaber in Deutschland durchgesetzt sein, vermag der Senat nicht zu

teilen. Den Markeninhabern steht die Marke gemeinschaftlich zu. Damit ist ihnen

auch die Bekanntheit der Marke gemeinschaftlich zuzurechnen. Es ist daher nicht

zu beanstanden, wenn die Gutachten nicht getrennt nach Teilhabern erbracht

wurden.

Soweit in einzelnen Bundesländern ein nur ungenügender Durchsetzungsgrad

erreicht würde, wäre dies unschädlich, sofern die durchschnittliche Bekanntheit im

gesamten Bundesgebiet den erforderlichen Durchsetzungsgrad erreicht hätte (vgl.

BGH WRP 2004, 351 – Westie Kopf).

b)

Für die Waren und Dienstleistungen, für deren Eintragung das Hindernis

der Merkmalsbezeichnung entgegensteht, sind die beteiligten Kreise alle

Verbraucher, zumindest ab dem Alter von 18 Jahren

(im Lichte des

"Taschengeldparagraphen" des § 116 BGB mögen auch schon Minderjährige in

Betracht kommen).

Zu berücksichtigen sind nämlich alle Kreise, in denen die Marke Verwendung

findet oder Auswirkungen zeitigen kann (vgl. BGH GRUR 1996, 894, 895 - OCM).

Das sind unstreitig die aktuellen Abnehmer und solche, die am Lotto interessiert

sind und damit als neue Zielgruppe geworben werden können

(vgl.

Ströbele/Hacker, aaO § 8 Rdn. 489 m.w.N.). Handelt es sich um Waren oder

Dienstleistungen des Massenkonsums, die von fast allen Verbrauchern bei der

Kaufentscheidung (z.B. Brot) oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung (z.B.

Gaststätte)

in Betracht

gezogen werden,

zählt

grundsätzlich

die

Gesamtbevölkerung zu den beteiligten Kreisen (vgl. BGH aaO – Nährbier S. 87;

GRUR 74, 220, 222 – Club Pilsener). Dazu gehören die in Rede stehenden Waren

und Dienstleistungen der Markeninhaber. Ihre Werbung richtet sich an alle

Verbraucherkreise und zwar auch gezielt an solche, die noch nicht bei ihnen Lotto

spielen. Geworben wird nicht nur

in den Medien, sondern auch durch

"Postwurfsendungen an alle Haushalte" und durch Telefonwerbung. Das zeigt die

Absicht, nicht nur interessierte Personen zu erreichen, sondern auch die Übrigen,

um sie zum Spiel zu verführen.

Als nicht beteiligte Kreise sind nur jene auszuscheiden, die das Glücksspiel

kategorisch ablehnen. Die Markeninhaber haben behauptet, dass sehr viele

Bundesbürger zu diesem Kreis gehörten. Dieser Einwand kann indes keine

Wirkung entfalten, denn die vorgelegten Unterlagen, insbesondere auch die

Gutachten, lassen nicht erkennen, aus welchen Gründen die Mehrzahl von über

60% der Befragten nicht zu den Spielern und daran Interessierten gehören. Die

Frage, ob das mangelnde Interesse auf einer kategorischen Ablehnung beruht,

wurde nicht gestellt. Bei der Vielzahl der nicht am Lotto interessierten Befragten

vermag der Senat mangels näherer Anhaltspunkte nicht zu beurteilen, welcher

Anteil auch nachhaltiger Werbung für Lottospiele widersteht. In Deutschland wird

weder missionarisch gegen das Lottospiel geeifert, noch sind religiöse oder

weltanschauliche Imperative erkennbar, die für die Bekundung des mangelnden

Interesses ursächlich sein könnten. Es bestehen auch keine ernsthaften Gründe,

das Lottospiel, insbesondere das von den Markeninhabern veranstaltete, zu

verteufeln, denn die staatliche Aufsicht über solche Spiele gewährleistet, dass die

Verluste der Spieler weitestgehend für "gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche

Zwecke" (vgl. u.a. Gesetz des Freistaates Sachsen über Lotterieausspielungen

vom 16. Oktober 1992, § 3 Nr. 2) verwendet werden. Da die Markeninhaber den

Nachweis schuldig geblieben sind, dass die am Spiel nicht interessierten Kreise

dies aus Gründen kategorischer Ablehnung tun, geht die mangelnde Aufklärung

zu ihren Lasten.

c)

Die im Eintragungsverfahren vorgelegten Unterlagen lassen nicht in

hinreichendem Umfang erkennen, dass Lotto sich als Marke im Verkehr

durchgesetzt hat. Die Bezeichnung Lotto hat nicht infolge von Benutzung

Unterscheidungskraft

erworben.

Der

Nachweis,

dass

sich

die

Produktmerkmalsbezeichnung Lotto in eine Marke verwandelt hat, wurde nicht

erbracht.

Die Chronik "50 Jahre Bayerische Staatslotterie" ist mit einer von der Marke Lotto

abweichenden kombinierten Bildmarke, von der nur ein Bestandteil das Wort Lotto

ausmacht, gekennzeichnet. Im Text wird das Wort Lotto, wie oben dargelegt,

beschreibend verwendet. Auch die Beschriftungen der Lottoscheine mit "LOTTO",

"SÜD-LOTTO",

"das

neue

Spiel

SÜD-LOTTO",

das

Bildzeichen

"XLotto/XToto/Lotterie", "SUPERLOTTO Samstag", "Lotto am Mittwoch" (vgl.

Chronik, S 112, 115, 121, 124, 227) können sowohl markenmäßig als auch nur

beschreibend aufgefasst werden. Allein der starke Marktauftritt der Markeninhaber

verbietet festzustellen, wie oben dargelegt, dass jegliche Unterscheidungskraft

fehlt. Der Inhalt der Unterlagen erlaubt aber nicht die Annahme, dass über 50%

der beteiligten Kreise die Benutzung von Lotto als Marke erkennen. Danach

wurden sie nicht gefragt.

d)

Die Erlangung der Verkehrsdurchsetzung setzt gemäß § 8 Abs. 3

MarkenG/Art. 3 Abs. 3 MRL voraus, dass die Bezeichnung infolge ihrer Benutzung

in den beteiligten Kreisen Unterscheidungskraft erworben hat. Dafür genügt es

nicht, dass ihm nur jegliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden

kann.

Mit Rücksicht darauf, dass die Eintragung einer Merkmalsbezeichnung zu einer

Beeinträchtigung des Allgemeininteresses an der ungehinderten Verwendung von

Produktmerkmalsbezeichnungen führt und dass die Hauptfunktion der Marke darin

besteht, den Verbrauchern die Ursprungsidentität der durch die Marke

gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen zu garantieren, muss die Benutzung

des Zeichens derart nachhaltig sein, dass es zumindest für mehr als 50% der

beteiligten Kreise zur Marke mutiert ist.

Der Einwand, dass bei Fehlen eines "Freihaltebedürfnisses", etwa wegen einer

Monopolstellung, eine Minderung des Durchsetzungsgrades hinnehmbar oder bei

Vorliegen eines gewaltigen "Freihaltebedürfnisses" ein höherer Grad erforderlich

wäre, ist nicht zulässig. Das Ausmaß der Benutzung ist unabhängig von einem

"Freihaltebedürfnis" (vgl. EuGH aaO Tz. 48 - Chiemsee; Fezer, MarkenR 3. Aufl.

§ 8 Rdn. 436).

Ob das Erfordernis eines erhöhten Durchsetzungsgrades mit der "Dominanz des

beschreibenden Inhalts einer Produktmerkmalsbezeichnung" zu rechtfertigen ist

(vgl. Fezer aaO unter Hinweis auf die Chiemsee-Entscheidung) scheint fraglich.

Das mag für geographische Angaben sachgerecht sein, weil ihr besonderes

Schutzrechtssystem ein Hinweis auf ein erhöhtes (abstraktes) Allgemeininteresse

an der ungehinderten Verwendung geographischer Angaben sein könnte. Dafür,

dass

auch

für

alle

übrigen Merkmalsbezeichnungen

ein

erhöhter

Durchsetzungsgrad zu verlangen wäre, findet sich in der EuGH-Rechtsprechung

keine Stütze. Hier

ist nur, wie

in der Nährbier-Entscheidung des

Bundesgerichtshofes, postuliert, dass Bezeichnungen, die als beschreibende

Angaben sehr bekannt und weitverbreitet benutzt sind, nur dann zur Marke

mutieren können, wenn unter Berücksichtigung

insbesondere des vom

Markeninhaber gehaltenen Marktanteils, Dauer und Intensität der Benutzung des

Zeichens, des Werbeaufwandes des Unternehmens für das Zeichen, der

beteiligten Verkehrskreise und der Gutachten nachgewiesen ist, dass die

Bezeichnung aufgrund der Benutzung als Marke als von einem bestimmten

Unternehmen stammend erkannt wird (vgl. EuGH aaO Tz. 51 - Chiemsee). Die

Notwendigkeit

einer

"nahezu

einhelligen

Verkehrsbekanntheit"

(vgl.

BGH WRP 2003, 1431 – Kinder) ist dort nicht verlangt. Vielmehr wird nur

festgestellt, dass die Bekanntheit des Zeichens als Marke für die Markeninhaber

unzweifelhaft nachzuweisen ist. Der Nachweis, dass die an eine "dominant"

beschreibende Produktmerkmalsbezeichnung gewöhnten Verkehrskreise den

Benutzungswandel des Zeichens zur Marke des

Inhabers

tatsächlich

nachvollzogen haben, ist daher für Anmelder/Markeninhaber außerordentlich

schwierig, zumal Zuordnungen zu bestimmten Unternehmen, die nicht mit dem

Anmelder/Markeninhaber (faktisch) identisch sind, nicht berücksichtigt werden

können (vgl. BGH aaO - Kinder; Ströbele/Hacker, aaO § 8 Rdn. 476).

Für den Nachweis der Benutzung als Marke genügt es folglich nicht (mehr), wenn

über 50% der beteiligten Kreise, oder gar einhellig, das Zeichen seinem Inhaber

zuordnen, denn aus diesen Zahlen ergibt sich noch nicht zuverlässig, dass damit

bereits die Vorstellung herrscht, es handele sich bei dem Zeichen um eine Marke.

Vielmehr sind jene, die das Zeichen zutreffend seinem Inhaber zurechnen,

zusätzlich etwa zu fragen: "Können Sie sich vorstellen, dass "Lotto" auch von

anderen Veranstaltern angeboten wird? Oder müsste es dann anders heißen?"

Diese Frage ist jedenfalls in all jenen Fällen zu stellen, in denen der Anmelder

eine Monopolstellung innehat und/oder in denen die Eintragung für eine

"dominante" Produktmerkmalsbezeichnung beantragt wird. Erst die Würdigung

des Ergebnisses auch dieser Fragen wird ergeben, ob das prima facie als Marke

ungeeignete Zeichen einen Bedeutungswandel zur Marke vollzogen hat (vg. BGH

aaO - Nährbier). Dabei wird sich zeigen, dass der markenmäßige Zuordnungsgrad

gegenüber dem der Bezugsfrage sinken wird, und zwar umsomehr,

je

"dominanter" die Merkmalsbezeichnung ist. Bei Beachtung dieser Anforderungen

an die Nachweispflicht der Verkehsdurchsetzung dürfte daher nur in seltenen

Fällen

für

"dominante" Merkmalsbezeichnungen

ein markenmäßiger

Zuordnungsgrad von über 50% in den beteiligten Kreisen erreicht werden. Damit

entfällt dann auch die berechtigte Sorge gegenüber Eintragungen von

"dominanten" Merkmalsbezeichnungen durch Verkehrsdurchsetzung, der mit dem

Erfordernis der "einhelligen Verkehrsauffassung" begegnet werden sollte (vgl.

BGH aaO – Kinder). Auch eine einhellige Verkehrsauffassung, wie sie im Rahmen

der

bisherigen Befragungspraxis,

die

eine Differenzierung

zwischen

markenmäßiger und nicht markenmäßiger Zuordnung vermissen lässt, bisweilen

nachgewiesen wird, ist rein spekulativ, weil die Zuordungszahlen kritiklos als

markenmäßige Zuordnung gewertet werden.

Eine Verkehrdurchsetzung wird sich daher bei einer "dominant" beschreibenden

Merkmalsbezeichnung auf seltene Ausnahmen beschränken. Einen erhöhten

Durchsetzungsgrad für "dominante" Merkmalsbezeichnungen zu verlangen, ist bei

den strengen Anforderungen der Rechtsprechung des EuGH an die

Nachweispflicht der Verkehrsdurchsetzung nicht mehr erforderlich. Eine

Betrachtungsweise, nach der die "Dominanz" zu dem Erfordernis eines erhöhten

Durchsetzungsgrades führte, würde letztlich wieder die Abhängigkeit von einem

"Freihaltebedürfnis" installieren, welcher der EuGH in der Chiemsee-Entscheidung

eine deutliche Absage erteilt hat.

Im vorliegenden Fall haben die Markeninhaber aber auch unter Berücksichtigung

der demoskopischen Gutachten nicht einmal einen Durchsetzungsgrad von 50%

in den beteiligten Kreisen erreicht.

Nicht begründet ist der Einwand der Markeninhaber, demoskopischer Gutachten

hätte es nach der Rechtsprechung des EuGH (Chiemsee) im vorliegenden Fall

nicht bedurft, weil bereits die im Eintragungsverfahren eingereichten Unterlagen

zu Marktanteil, Intensität der Benutzung, Werbeaufwand u.a. einen ausreichenden

Bekanntheitsgrad und eine klare Zuordnung zu ihren Gunsten belegt hätten, denn

der EuGH hält ausdrücklich die Einholung demoskopischer Gutachten für geboten,

wenn die Beurteilung der zum Nachweis der Verkehrsgeltung eingereichten

Unterlagen besondere Schwierigkeiten bereitet (vgl. EuGH aaO

Tz. 53 - Chiemsee). Das ist hier der Fall, da die Unterlagen, wie dargelegt, nicht

erkennen lassen, ob die Zuordnung des Zeichens Lotto zu den Markeninhabern

darauf beruht, dass Lotto für eine Produktbezeichnung oder für eine Marke

gehalten wird.

Das Gutachten G… vom August 2001 hat nur 33% der Befragten, nämlich nur die

am Spiel interessierten Kreise, berücksichtigt. Soweit sich die Zahlen auf alle

Befragten beziehen, kennen zwar 73% das Wort Lotto im Zusammenhang mit den

Veranstaltungen und der Organisation von Lotterien, wobei aber offen geblieben

ist, in welcher Eigenschaft. Mit der Frage 4 werden mehrere Fragen gleichzeitig

gestellt, die eine Klärung, ob das Zeichen als Marke oder Produktbezeichnung

angesprochen wird, auch nicht herbeiführt ("Weist nach Ihrer Auffassung die

Bezeichnung "Lotto" auf einen bestimmten Lotterie-Veranstalter hin oder auf

mehrere verschiedene Lotterie-Veranstalter oder sagt ihnen die Bezeichnung

"Lotto" etwas anderes oder können Sie dazu nichts sagen?"). Eine Zuordnung zu

einem bestimmten Unternehmen erfolgt hier nur zu 38%. Dabei kann dahinstehen,

ob die Zuordnung als Produktbezeichnung oder als Marke erfolgt ist, denn ein der

Mindestdurchsetzungsgrad von 50% aller beteiligten Verkehrskreise ist damit bei

weitem nicht erreicht.

Das I…-Gutachten vom August 2002 berücksichtigt nur 24% der Befragten als

beteiligte Kreise. Auch hier erfolgte keine Zuordnung getrennt nach Marke und

Produktmerkmalsbezeichnung. Hier ist die Unkenntnis der Befragten ebenfalls

weit verbreitet. Bei dieser Sachlage bedarf das Gutachten N1…, das keine

Verkehrsdurchsetzung belegt, keiner weiteren Erörterung mehr.

7.

Der Löschungsantrag nach § 50 Abs. 1, Nr. 4 MarkenG ist nicht begründet,

denn es ist nicht feststellbar, dass die Markeninhaber bei der Anmeldung der

Marke bösgläubig waren.

Die Markeninhaber haben dargelegt, dass sie

ihre Marke seit 1953

für

Lotteriespiele benutzen und unangefochten Marktführer sind. Die Anmeldung

erfolgte erst zu einem Zeitpunkt, als erkennbar wurde, dass ihre beherrschende

Marktstellung durch weitere Bewerber gefährdet werden könnte, insbesondere

dadurch, dass die Rechtsprechung

im

Inland und

in der Europäischen

Gemeinschaft den Zugang von Dritten, auch ausländischen Mitbewerbern, zu

gleichartigen Dienstleistungen erleichtern würde

(vgl. EuGH Urt.

v.

6. November 2003, Rs. C-243/01 – Gambelli). Dieser Entwicklung mit einer

Anmeldung des Zeichens Lotto zu begegnen und nach erfolgreicher Eintragung

jedweden Versuchen potentieller Mitbewerber, sich auf demselben Markt mit der

Bezeichnung Lotto zu etablieren, zu unterbinden, stellt indes keine Bösgläubigkeit

dar, die eine Löschung rechtfertigte. Es handelt sich bei der Marke weder um eine

Sperrmarke, die in erkennbar wettbewerbswidriger Absicht angemeldet wurde, um

Dritte von der Aufnahme oder Fortführung der Benutzung von Lotto

auszuschließen, noch um einen ungerechtfertigen Eingriff in die Rechtsposition

anderer Verwender. Mögen die Markeninhaber auch durch den Markenerwerb,

Abmahnungen und Klagen Dritte an der Benutzung von Lotto tatsächlich hindern

und damit ihre wirtschaftliche Dispositionsfreiheit beengen, so fehlt es doch an

dem subjektiven Tatbestandsmerkmal der Bösgläubigkeit. Die Markeninhaber

durften nämlich der Auffassung sein, dass sie Lotto als Marke seit Jahrzehnten

redlich benutzen. Die Erwägungsgründe des Amtes zur Eintragungsverfügung und

die Entscheidung der Markenabteilung über den Löschungsantrag haben sie darin

bestätigt. Markeninhaber, die befürchten müssen, dass sich ihre Marke zur

Gattungsbezeichnung (zurück-)entwickeln kann, müssen ihre Marke nachdrücklich

und nachhaltig verteidigen, wenn sie auch in Zukunft noch Rechte aus ihr herleiten

wollen. Das gilt nicht nur für Marken, die - ursprünglich ohne Markenqualität – nur

durch Verkehrsdurchsetzung Unterscheidungskraft erlangt haben, sondern auch

für Marken, denen von vornherein Unterscheidungskraft zukommt, die aber so

beliebt werden,

dass

der Verkehr

geneigt

ist,

sie

alsbald

als

Produktbezeichnungen zu verwenden. Die

in das Verfahren eingeführten

Beispiele, nämlich "Jeep", "Fön", "Walkman", "Tempo", "Weck", deren Inhaber ihre

Marke auch nur durch kämpferische Markenpflege erhalten konnten, legen davon

beredt Zeugnis ab.

II.

Die Beschwerde der Markeninhaber

Die Beschwerde der Markeninhaber war zurückzuweisen, denn die Aufhebung der

Löschungsanordnung ist nicht begründet.

1.

Die Marke ist – wie bereits von der Markenabteilung festgestellt – für die

Waren "Druckereierzeugnisse, nämlich Spielkarten, Zeitschriften, Zeitungen,

Poster, Fotografien (im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Lotterien und

deren Durchführung, Gegenstände für die Durchführung von Lotterien, nämlich

Glücksspieltrommeln und –ziehgeräte; elektrische und elektronische Spiele" sowie

für die Dienstleistungen "Beratung in wirtschaftlicher und/oder organisatorischer

Hinsicht von Lotterie- und anderen Geld- und Glücksspielern", "Beratung in

finanzieller Hinsicht von Lotterie- und anderen Geld- und Glücksspielern" und

"Beratung

in

technischer Hinsicht von Lotterie- und anderen Geld- und

Glücksspielern" entgegen § 50 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

eingetragen worden.

Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen unter I 5 b) zur Bedeutung des

Wortes Lotto

für die Dienstleistungen

"Organisation, Veranstaltung und

Durchführung von Lotterien und anderen Geld- und Glücksspielen" Bezug

genommen.

Das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gilt auch

für

"Druckerzeugnisse, nämlich Spielkarten, Zeitschriften, Zeitungen, Poster,

Fotografien (im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Lotterien und deren

Durchführung)";

Lottokarten sind z.B. für Karten- und Bilderlotto bestimmte Spielkarten.

Die Bezeichnung Lotto ist geeignet, den Inhalt von Zeitschriften und Zeitungen zu

bezeichnen.

Auch Poster und Fotografien, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung von

Lotterien und deren Durchführung mit der Bezeichnung Lotto versehen werden,

geben damit nur einen Hinweis auf den Gegenstand der Veranstaltung.

Entsprechendes gilt für die "Gegenstände für die Durchführung von Lotterien,

nämlich Glücksspieltrommeln und –ziehgeräte". Für diese stellt die Bezeichnung

Lotto eine unmissverständliche Bestimmungsangabe dar.

Das gilt gleichermaßen für "elektrische und elektronische Spiele", zu denen auch

die sogenannten "einarmigen Banditen" und andere Automatenspiele gehören, an

denen auch Lotto gespielt werden kann.

Schließlich stellt die Bezeichnung Lotto für die Dienstleistungen "Beratung in

wirtschaftlicher und/oder organisatorischer Hinsicht von Lotterie- und anderen

Geld- und Glücksspielern", die "Beratung in finanzieller Hinsicht von Lotterie- und

anderen Geld- und Glücksspielern" sowie die "Beratung in technischer Hinsicht

von Lotterie- und anderen Geld- und Glücksspielern" eine bloße Angabe des

Gegenstandes der Lottoberatung dar.

Was für die "Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Lotterien und

anderen Geld- und Glücksspielen" oben festgestellt wurde, gilt auch für die

"Veranstaltung und Durchführung

von Glücksspielen

im Wege der

Telekommunikation, insbesondere über Internet".

Auch

die

"Durchführung

von Rundfunk- Fernseh-

und

sonstigen

Unterhaltungsveranstaltungen" wird durch die Bezeichnung Lotto nur ihrem

Gegenstand nach benannt. Dass die Markenabteilung das Eintragungshindernis

für die Organisation dieser Veranstaltungen nicht festgestellt hat, ist für den Senat

nicht nachvollziehbar. Organisation und Durchführung von Veranstaltungen liegen

derart nahe beieinander, dass eine unterschiedliche Betrachtungsweise nicht

gerechtfertigt erscheint. Daher musste auch insoweit der Löschungsantrag

erfolgreich sein.

2.

Auch den Waren "Lotteriespiele" und den Dienstleistungen "Organisation,

Veranstaltung und Durchführung von Lotterien und anderen Geld- und

Glücksspielen; Verteilung von Lotterienlosen und sonstigen Teilnahmeunterlagen"

stand - wie oben dargelegt - das Eintragungshindernis der Merkmalsbezeichnung

entgegen, das nicht durch Verkehrsdurchsetzung beseitigt worden ist.

III.

Von einer Kostenauferlegung wird abgesehen, weil dafür Billigkeitsgründe

nicht ersichtlich sind (§ 71 Abs. 1 MarkenG).

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 83 Abs. 2 MarkenG im Hinblick

darauf zugelassen, dass die Fragen zur Verkehrsdurchsetzung, insbesondere zur

Bestimmung

der

beteiligten

Verkehrskreise

und

zur Höhe

des

Durchsetzungsgrades höchstrichterlicher Klärung bedürfen.

Winkler

Viereck

Sekretaruk