Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 26.06.2008 – 8 W (pat) 308/03

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

L e i t s a t z

Aktenzeichen:

Entscheidungsdatum:

26. Juni 2008

Rechtsbeschwerde zugelassen:

ja

Normen:

§§ 21 Abs. 1 Nr. 3; 7 und 8 PatG, § 6 Abs. 2 PatKostG und Art. 6 Nr. 6 (zu Teil A Abs. 2 der Vorbemerkung zum Gebührenverzeichnis) des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006, BGBl Teil I, Nr. 28, Seite 1318, 1321, §§ 4 Abs. 2; 5, 6 und 7 ArbEG

Schweißheizung für Kunststoffrohrmatten

1. Ein Patentmitinhaber ist als Verletzter einer widerrechtlichen Entnahme zum Einspruch berechtigt, wenn er den Einspruch nicht auf die fehlende Patentfähigkeit oder die Fassung des Patents, sondern auf die fehlerhafte Zuordnung der Erfindung sowie auf die Anmeldung durch einen Nichtberechtigten stützt (in Fortführung von BGH GRUR 1996, 42 - Lichtfleck).

2. Die Entscheidung über den Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme setzt die Bejahung der Schutzfähigkeit des erteilten Patents nicht voraus (in Abkehr von der älteren Rechtsprechung des BGH, Urt. v. 13.7.1965 - Ia ZR 45/64 und BPatG, Beschl. 8 W (pat) 135/97 sowie 8 W (pat) 332/02 zum Beschluss des BGH v. 24.7.2007 - X ZB 17/05 - Angussvorrichtung für Spritzgießwerkzeuge).

3. Ein gemeinsamer Einspruch einer GmbH und ihres Geschäftsführers wegen widerrechtlicher Entnahme, der im Jahr 2002 und damit vor dem 1. Juli 2006 unter Zahlung einer Einspruchsgebühr eingelegt worden ist, gilt nicht gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht erhoben, da das Änderungsgesetz vom 21. Juni 2006 mit der gesonderten Erhebung der Einspruchsgebühr für jeden Antragsteller durch die Einfügung des neuen Absatzes 2 der Vorbemerkung unter Teil A des Gebührenverzeichnisses insoweit eine Neuregelung darstellt.

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

26. Juni 2008

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 44 40 453

hat der 8. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Dehne sowie der Richterin Pagenberg LL.M. Harv., des Richters Dipl.-Ing. Rippel und der Richterin Dipl.-Ing. Dr. Prasch

beschlossen:

1. Das Patent 44 40 453 wird wegen widerrechtlicher Entnahme

widerrufen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

G r ü n d e

I.

Gegen das Patent 44 40 453 mit der Bezeichnung "Schweißheizung für das

Herstellen von Kunststoffrohrmatten", das am 2. November 1994 angemeldet und

dessen Erteilung am 12. September 2002 veröffentlicht wurde,

ist am

27. November 2002 Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme erhoben worden. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2002 hat der Verfahrensbevollmächtigte zur

Klarstellung mitgeteilt, dass Einsprechende

a) C… GmbH,

L… Straße in B…,

b) Ch…,

T…straße in B…,

seien. Der Einspruch richte sich nicht gegen die Patentfähigkeit, sondern allein

gegen die derzeitigen Mitinhaber, Herrn B… und Herrn

S…, in ihrer Eigenschaft als Mitinhaber und als Miterfinder des Streitpatents.

Die Fa. C… GmbH (im folgenden C… GmbH) und der

Geschäftsführer, Herr Ch…, seien jeweils Verletzte der widerrechtlichen

Entnahme, weil der Inhalt des Patents zum Anmeldezeitpunkt der C… GmbH

zustand und Herr Ch… der alleinige Erfinder gewesen sei. Die C… GmbH sei

auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages vom 5. April 1994 am 18. Mai 1994

in das Handelsregister eingetragen worden. Im Vorfeld der Gründung hätten sich

die Herren Ch…, Sch…, B… und

S… zusammengetan, um die Firma aufzubauen. Herr S… sei ab dem

1. Juli 1994 Angestellter der Einsprechenden gewesen, ebenso wie Herr B….

Beide hätten weder Mitarbeiter gehabt noch sich in wesentlichem Ausmaß mit

Technik oder Entwicklung beschäftigt. Herr S… habe sich damit befasst, Pa

tentanmeldungen auszuarbeiten und die Korrespondenz mit dem Patentamt zu

führen, wobei er den Geschäftsführer, Herrn Ch…, generell zu informieren

hatte. Herr B… sei mehr mit kaufmännischen Aufgaben betraut und sei ebenso

wie die Herren Sch… und S… vom Geschäftsführer - selbstverständlich ein

weiteres Treueverhältnis voraussetzend - ab und zu mit einer Inhaberschaft von

Schutzrechtsanmeldungen "belohnt" worden, ohne deren Erfinder oder Anmelder

gewesen zu sein. Herr S… habe die als Diensterfindung zu qualifizierende

Streitanmeldung auf seinen Namen eingereicht, ohne den Geschäftsführer zu informieren, der ihm gerade diese Anmeldung verboten hatte, da er nicht wollte,

dass das besondere Heizverfahren an die Öffentlichkeit gelangen sollte. Ferner

habe Herr S… dafür gesorgt, dass die Anmeldegebühr durch die Buchhaltung

der C… GmbH an das Patentamt gezahlt worden sei.

Anfang 1996 hatte das Deutsche Patent- und Markenamt die Erfinderbenennung

angemahnt, die Herr S… am 13. März 1996 unter Angabe der Herren B…,

Ch…, Sch… und S… als Erfinder und von allen vieren unterschrieben

einreichte. Da auf dem Vordruck nicht angegeben war, wie das Recht auf das Patent auf den Anmelder übergegangen war, sandte das Patentamt das Original der

Erfinderbenennung an Herrn S…, der es am 29. April 1996 mit der Ergän

zung "Erfinder sind die Anmelder" an das Patentamt zurückreichte.

Die Einsprechende hat hierzu unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen der

Herren Ch… und Sch… vorgetragen, dass die Ergänzung von den übrigen

als Erfinder benannten Herren weder gesehen noch unterschrieben worden sei.

Es sei Herrn S… früher schon gelungen, das Formular "Erfinderbenennung"

den Herren B…, Sch… und Ch… zur Unterschrift vorzulegen, damit diese

sich selbst als Erfinder bezeichnen sollten, wobei der Geschäftsführer als Inhaber

der Anmeldung selbstverständlich wie bei allen Anmeldungen die Firma C… vor

aussetzte, in jedem Fall aber annahm, dass es sich um eine "genehmigte Anmeldung" handelte.

Der Irrtum sei erst bei den Maßnahmen zur Veröffentlichung der Anmeldung zu

Tage getreten und habe am 25. März 1996 zur fristlosen Kündigung des Angestellten S… wegen des Verdachts von Konkurrenztätigkeit geführt. Herr

S… habe nur wenig später eine Tätigkeit als Geschäftsführer einer Fa. B…

GmbH aufgenommen, die den Gegenstand der Streitan

meldung ihrer geschäftlichen Tätigkeit zugrunde gelegt habe. Seit ihrer Gründung

im Februar 1996 mache diese der Einsprechenden Konkurrenz.

Die Einsprechende zu 1 forderte durch ihren Geschäftsführer Herrn S… per

Einschreiben vom 28. Mai 1996 auf, "sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit

C…-Patenten, insbesondere Patentanmeldungen, der Fa. C… zurückzugeben"

sowie "sämtliche Handlungen im Zusammenhang mit den Patenten ab Ihrem Kündigungstermin zu unterlassen".

Dem Deutschen Patent- und Markenamt schrieb Herr Ch… am 4. Juni 1996,

dass Herr S… das Unternehmen verlassen habe und nicht mehr bevollmäch

tigt sei, die Patentangelegenheiten der Firma C… beim Patentamt zu betreuen,

weshalb er um Stornierung der Vollmacht in den im einzelnen aufgeführten 15 Patentverfahren und einem Warenzeichenverfahren bat, wobei als letztes das Aktenzeichen des Streitpatents genannt war. Das Patentamt sah keinen Grund etwas zu veranlassen, weil in der Patentanmeldung P 44 40 453.0 Herr S… als

alleiniger Anmelder aufgetreten war.

Nachdem Herr Ch… und Herr Sch… ihre Rechte an der Erfindung auf die

C… GmbH notariell übertragen hatten, beantragte die Einsprechende zu 1 be

reits am 9. Juli 1996 die Umschreibung auf sich. Am 4. Dezember 1996 teilte Herr

S… dem Patentamt zu den Aktenzeichen 44 40 453 und 44 40 457.3 mit,

dass seine Eintragung als Anmelder falsch sei. Er habe die beiden Patentanmeldungen als Zustellungsbevollmächtigter vorgenommen. Es sei auch das entsprechende Kreuz im Anmeldeformular angegeben worden. Unter Hinweis auf die

Erfinderbenennung und den Vermerk "Erfinder gleich Anmelder" bat er um Korrektur der Angaben über den Anmelder.

Nach Zahlung der Umschreibgebühr durch Herrn S… erfolgte am

22. April 1997 die Umschreibung auf die vier Herren als Erwerber vom bisherigen

Anmelder. Unmittelbar im Anschluss wurde die von der Einsprechenden zu 1 und

den Herren Ch… und Sch… bereits zuvor am 9. Juli 1996 beantragte Um

schreibung auf die C… GmbH am 23. April 1997 verfügt und am 14. Mai 1997

vollzogen. Mit Schreiben vom 28. April 1997 übersandte Herr S… die Um

schreibungsmitteilung zu 44 40 453 Herrn Ch…, worauf der Vertreter der Ein

sprechenden für diese am selben Tage beim Patentamt beantragte, die Umschreibung der Anmeldung auf die vier Erfinder als Anmelder und als Erfinder für

ungültig zu erklären. Der Antrag ist durch den rechtskräftigen Beschluss des

10. Senats vom 2. August 1999 (10 W (pat) 9/99) zurückgewiesen worden.

Die beim Landgericht Berlin im Herbst 1996 eingereichte Vindikationsklage sei

wegen einer schweren Operation des Vertreters der Einsprechenden zurückgenommen worden, ohne dass es zu einer Entscheidung des Gerichts gekommen

war. Hinsichtlich der Zahlung der Einspruchsgebühr verweist er auf die Rechtslage

zum Zeitpunkt der Zahlung im November 2002.

Die Einsprechenden beantragen,

das Patent 44 40 453 wegen widerrechtlicher Entnahme zu widerrufen.

Die Patentmitinhaber, Herr B… und Herr S…, stellen den Antrag,

festzustellen, dass die Einsprüche beider Einsprechender als nicht

erhoben gelten;

hilfsweise, das Patent aufrecht zu erhalten.

Sie sind der Auffassung, dass zwei Einsprüche vorliegen, für die zwei Einspruchsgebühren hätten gezahlt werden müssen. Hierzu beziehen sie sich im wesentlichen auf den Beschluss des 19. Senats (19 W (pat) 317/02 - Mitt. 2004, 70) sowie

auf die neueste Entscheidung des 19. Senats in der Sache 303/05 vom

30. April 2008, wonach mehrere Einsprechende mehrere Einspruchsgebühren zu

zahlen hätten, "wie es jetzt durch Einfügung des Abs. 2 in der Vorbemerkung zu

Teil A des PatKostG klar gestellt worden sei." Allerdings könne - selbst wenn es im

dortigen Verfahren zu einer Rechtsbeschwerdeentscheidung des Bundesgerichtshofes kommen sollte - diese Entscheidung den vorliegenden Fall nicht berühren,

da der 19. Senat über zwei Widersprüche (gemeint sind wohl zwei Einsprüche) zu

entscheiden hatte, die auf fehlende erfinderische Tätigkeit gestützt waren. Da den

Ausführungen der Einsprechenden aber nicht entnommen werden könne, welchem Einsprechenden die eingezahlte Einspruchsgebühr zuzuordnen sei, habe

keiner der Einsprüche gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als erhoben zu gelten.

Außerdem sei die Einsprechende zu 1 Mitinhaberin des Streitpatents und als solche sei sie nicht einspruchsberechtigt. Dasselbe treffe auf den Einsprechenden zu

2 zu. Es liege auf der Hand, dass eine Erfindung nur einmal, nämlich entweder der

GmbH oder dem "wahren Erfinder", widerrechtlich entnommen werden konnte. Im

übrigen sei der vom Gesetzgeber hierfür vorgesehene Rechtsweg die Vindikationsklage.

In der Sache haben sie den gesamten Sachvortrag der Einsprechenden zunächst

bestritten und lediglich darauf hingewiesen, dass Herr S… wie Herr B…

auf Grund ihrer technischen Ausbildung als Diplom-Ingenieure sowie der jahrelangen technischen Erfahrungen auf dem Gebiet der Klimatechnik unter Einsatz

von Klimamatten sehr wohl in der Lage waren, die in Rede stehende Erfindung mit

zu entwickeln. Sie seien zwar am Anmeldetag Angestellte der Einsprechenden zu

1 gewesen, es habe sich aber keinesfalls um eine Diensterfindung gehandelt, die

der Einsprechenden zu 1 zustehen könnte. Diese habe selber erklärt, dass die

Erfindung lange vor dem 1. oder 2. März 1994 entstanden sei. Der Gesellschaftsvertrag sei aber erst am 5. April 1994 abgeschlossen worden. Außerdem haben

sie auf den Hintergrund der Auseinandersetzung sowie insbesondere auf die

Übertragungserklärung vom 7. Oktober 1994 verwiesen, durch die zehn für die

Firma C… angemeldete, von Herrn S… ausgearbeitete und eingereichte Pa

tentanmeldungen auf das Anmeldeteam übergegangen seien. Damit erkläre sich

ihrer Auffassung nach auf einfache Weise, warum die Anfang November 1994 von

Herrn S… ausgearbeiteten und eingereichten Patentanmeldungen nicht für

die C… GmbH, sondern wieder für die vier Herren eingereicht worden seien. Es

stehe somit fest, dass die Patentmitinhaber zu 1 und 2 keinesfalls der Einsprechenden zu 1 eine Diensterfindung entnommen haben könnten. Vor allem seien

sie sehr wohl Miterfinder aller Erfindungen, insbesondere der vorliegenden Erfindung, gewesen und der Einsprechende zu 2 jedenfalls nicht der alleinige Erfinder.

Im Übrigen machen sie geltend, dass die Schutzfähigkeit des Streitpatents wegen

offenkundiger Vorbenutzung durchaus zweifelhaft sein könnte und bieten hierfür

Beweis durch das Zeugnis von Herrn H… an.

Der Senat hat mit Beschluss vom 6. März 2008 zur Aufklärung des Sachverhalts

das persönliche Erscheinen der als Miterfinder bezeichneten Herren Ch…,

Sch…, S… und B… angeordnet und diese in der mündlichen Verhand

lung vom 26. Juni 2008 angehört sowie die Akten des Umschreibungs-Beschwerdeverfahrens 10 W (pat) 9/99 und des Vindikationsverfahrens beim LG Berlin …

C… GmbH ./. S… beigezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten, auch des Verfahrens der Parallelanmeldung

P 44 40 457.3 und des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin …, wird auf

den Inhalt der Akten verwiesen und Bezug genommen.

II.

Der Senat hat über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem

1. Juli 2006 erhoben worden ist, als zuständiger Technischer Beschwerdesenat

gemäß § 147 Abs. 3 PatG zu entscheiden, da die mit seiner Einlegung beim Deutschen Patent- und Markenamt begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere Aufhebung der Vorschrift nicht entfallen ist (vgl. auch BGH GRUR 2007, 859,

861 und 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren I und II; BPatG GRUR 2007,

449 f. - Rundsteckverbinder und BPatG, Beschl. v. 25.10.2007 - 8 W (pat) 353/03

sowie Winterfeldt/Engels, Aus der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts im

Jahre 2007, GRUR 2008, 553, 559 f.).

Der gemeinsame Einspruch der beiden Einsprechenden ist statthaft, form- und

fristgerecht erhoben und auch im übrigen zulässig. Er führt zum Widerruf des Patents wegen widerrechtlicher Entnahme.

1.

Statthaftigkeit

a.)

Der Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme ist ein Korrektiv der Anmelderfiktion des § 7 Abs. 1 PatG. Das Gesetz räumt dem aus widerrechtlicher Entnahme Verletzten verschiedene Rechtsbehelfe ein und zwar sowohl die Vindikationsklage nach § 8 PatG als daneben auch den Einspruch

nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG, weil beide Rechtsbehelfe verschiedene

Schutzzwecke betreffen. Gemeinsam ist ihnen, dass sie dazu dienen, den

Zwiespalt zugunsten des sachlich Berechtigten zu beseitigen, der sich aus

der formalen Rechtsinhaberschaft eines sachlich Nichtberechtigten gegenüber dem sachlich Berechtigten ergibt. Die Bedeutung des Einspruchsverfahrens liegt im Fall der widerrechtlichen Entnahme darin, dass in einem

einfach ausgestalteten Verfahren der mangelnde Anspruch des Anmelders

auf Patenterteilung geprüft und gegebenenfalls durch Widerruf des erteilten

Patents berücksichtigt wird (vgl. BGH GRUR 1996, 42, 43 m. w. N. - Lichtfleck).

Entgegen der Auffassung der Beteiligten B… und S… können die

bzw. der Verletzte somit nicht auf die Vindikationsklage des § 8 PatG verwiesen werden, die die Einsprechende zu 1 im Herbst 1996 beim LG Berlin

erhoben und gemäß Feststellung im Kostenbeschluss des LG Berlin vom

24. Juni 1997 zurückgenommen hat. Mit Ausnahme dieser Kostenentscheidung und der Unterlagen zum Kostenfestsetzungsbeschluss ist die Akte

wegen Ablaufs der Aufbewahrungsfrist im Jahre 2002 vernichtet worden.

b.)

Die C… GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, und der Geschäfts

führer selbst sind einspruchsberechtigt, unbeschadet der Tatsache, dass

die Einsprechende zu 1 zum Zeitpunkt der Einspruchserhebung Mitinhaberin des Streitpatents und der Einsprechende zu 2 auf Grund des Umschreibungsantrags von Herrn S… gegen seinen Willen für einige Wochen

als Mitinhaber in der Rolle vermerkt war, nachdem er seine Rechte auf das

Patent zuvor bereits an die C… GmbH notariell übertragen hatte.

Der Grundsatz, dass ein Patentinhaber und auch ein Mitinhaber nicht

gegen das eigene Patent Einspruch erheben können (BPatG, Beschluss

des 4. Senats vom 4. April 1989 - BlPMZ 1989, 389 unter Heranziehung der

herrschenden Lehre und Einspruchsrichtlinien vom 26. Juni 2002 - BlPMZ

2002, 269, 271), gilt nur für den Regelfall der Einsprüche, die sich gegen

die Patentfähigkeit bzw. die Fassung des Patents richten. Dem Patentinhaber und dem Mitinhaber selbst sollen eine zweite Überprüfung des Patents durch die Patentabteilung bzw. hier durch den Technischen Beschwerdesenat auf seine Schutzfähigkeit hin im Wege der Erhebung eines

Einspruchs verwehrt sein, weil ihnen die Möglichkeit des Verzichts, des Beschränkungsverfahrens nach § 64 PatG sowie der beschränkten Verteidigung zu Gebote stehen.

Dagegen treffen diese rechtlichen Erwägungen auf den besonderen Einspruchsgrund der widerrrechtlichen Entnahme weder für den Fall zu, dass

ein Einsprechender durch den späteren Erwerb des Patents zum Patentinhaber wird (BGH "Lichtfleck" a. a. O.) noch für solche Einsprechende, die

als Verletzte den Einspruchsgrund des § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG geltend machen und durch Umschreibungen, die auf der Anmelderfiktion beruhen, zu

Mitinhabern geworden sind. Für die Zulässigkeit des Einspruchsgrundes

der widerrechtlichen Entnahme kommt es insoweit auf den Zeitpunkt der

Anmeldung an. Zu diesem Zeitpunkt waren weder die C… GmbH noch

Herr Ch… Anmelder. Wie bereits hervorgehoben dient der Einspruchs

grund der widerrechtlichen Entnahme als Korrektiv der Anmelderfiktion des

§ 7 PatG und ihrer Folgen, nämlich u. a., dass die sachliche Berechtigung

des Anmelders im Erteilungsverfahren vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht nachgeprüft wird. Die sachliche Berechtigung des Anmelders

kann nur im Rahmen einer Klage nach § 8 PatG oder eines nachgeschalteten Einspruchsverfahrens wegen widerrechtlicher Entnahme überprüft

werden, wobei nur der Widerruf des Patents die einsprechende (Mit-)Patentinhaberin in die Lage versetzt, das Nachanmelderecht nach § 7 Abs. 2

PatG für sich auszuüben (vgl. BGH Lichtfleck a. a. O. S. 42 unter II 1) bzw.

hinsichtlich des Einsprechenden zu 2 die nach seinem Vortrag "wahre Erfinderschaft" bei der Erfinderbenennung berücksichtigt zu sehen.

2.

Der Einspruch ist zulässig, da er fristgemäß erhoben und begründet worden

ist. Die Einsprechenden haben den Anforderungen des Gesetzes entsprechend die Tatsachen im einzelnen angegeben, aus denen sich ergeben

soll, dass der Einspruch gerechtfertigt, also das Patent wegen widerrechtlicher Entnahme zu widerrufen ist (§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG; BGH zuletzt

BlPMZ 1998, 201 - Tabakdose).

Die Einsprechende zu 1 hat vorgetragen, dass sie durch ihren Geschäftsführer Erfindungsbesitz an dem Inhalt des Patents hatte, Herr S… we

der der Erfinder noch als Angestellter oder Gesellschafter berechtigt war,

die Erfindung im eigenen Namen oder im Namen der vier Herren zum Patent anzumelden, sondern diese ihr als Diensterfindung zusteht. Der Einsprechende zu 2 hat geltend gemacht, dass er der alleinige Erfinder gewesen sei und die Benennung der vier Miterfinder nur auf einer Gefälligkeitsvereinbarung beruhte. Ob die dargelegten Gründe tatsächlich gegeben

sind, ist keine Frage der hinreichenden Einspruchsbegründung als Voraussetzung der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Einspruchs. Im

übrigen teilt der Senat nicht die Auffassung der Vertreter der Patentmitinhaber, wonach es denkgesetzlich nicht möglich sei, eine Erfindung sowohl

einem Arbeitgeber als auch einem behaupteten Alleinerfinder gegenüber

widerrechtlich zu entnehmen. Richtig ist, dass das Streitpatent nur einmal

widerrufen und das Nachanmelderecht nur für diese Erfindung ausgeübt

werden kann.

3.

Auf den Einspruch findet auch nicht die Fiktion des § 6 Abs. 2 PatKostG Anwendung, wonach bei Nichtzahlung bzw. nicht vollständiger Zahlung die

Handlung (der Einspruchserhebung ) als nicht vorgenommen gilt. Denn mit

der fristgerechten Zahlung der einen Einspruchsgebühr in Höhe von 200,- €

ist im vorliegenden Fall die Wirksamkeitsvoraussetzung der Gebührenentrichtung für die Erhebung des Einspruchs erfüllt.

Entgegen der Auffassung der Verfahrensbeteiligten B… und S… hat

die Angabe des Verfahrensbevollmächtigten der Einsprechenden vom

4. Dezember 2002, dass Einsprechende a) die C… GmbH und b)

Ch… seien, nicht dazu geführt, dass für das Einspruchsver

fahren zwei Gebühren zu zahlen gewesen wären.

Die Frage, wer Einsprechende ist bzw. sind, ist von Amts wegen zu prüfen,

wobei die Erklärung des Verfahrensbevollmächtigten auslegungsfähig und

auslegungsbedürftig ist. Da die C… GmbH als juristische Person selbst

prozessunfähig ist und nur durch ihren gesetzlichen Vertreter, hier den

unter b) genannten Geschäftsführer Herrn Ch…, handeln kann, konnte

sie den Einspruch gegen das Patent als Verletzte der widerrechtlichen Entnahme nur durch diesen erheben bzw. hierfür den gemeinsamen gewillkürten Verfahrensbevollmächtigten beauftragen, was für das Vorliegen eines

Einspruchs nur einer Einsprechenden, nämlich der juristischen Person

sprechen könnte, für das auch nur eine Einspruchsgebühr erforderlich war.

Der Senat geht jedoch von dem gemeinsamen Einspruch zweier Einsprechender aus, weil zum einen die C… GmbH als juristische Person durch

ihren Geschäftsführer ihr Recht auf den Inhalt des Patents als Diensterfindung in Anspruch nimmt und dieser in seiner Doppelfunktion als natürliche Person zum anderen sein behauptetes Alleinerfinderrecht geltend

macht. Die beiden Einsprechenden stützen ihren gemeinsamen Antrag auf

Widerruf des Patents dabei auf einen einheitlichen Gegenstand des Rechtsstreits bzw. des Verfahrens, nämlich den Einspruchsgrund der widerrechtlichen Entnahme. Bei Identität des Grundes bzw. der Gleichartigkeit der

Ansprüche ist der allgemein geltende Grundsatz des Kostenrechts zu berücksichtigen, der u. a. in der Regelung der §§ 59, 60 ZPO hinsichtlich des

Streitgegenstandes seinen Niederschlag gefunden hat und auf den die

höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung "Bodenbearbeitungsmaschine" (GRUR 1987, 348) abgestellt hat, wonach die Zahlung einer Gebühr ausreicht, auch wenn mehrere Kläger oder

Antragsteller beteiligt sind. Dies gilt, solange keine eindeutige gesetzliche

Regelung oder einheitliche Rechtsprechung für die Gebührenpflicht bei

einem gemeinsam erhobenem Einspruch zweier Einsprechender zum Zeitpunkt der Einspruchserhebung bestand.

Das ist hier der Fall. Die Zahlung einer Einspruchsgebühr von € 200,- ist

erstmalig mit

dem Kostenregelungsbereinigungsgesetz

ab

dem

1. Januar 2002 "für das Einspruchsverfahren nach § 59 Abs. 1 PatG" (Gebührenverzeichnisnummer 313 600) eingeführt worden. Zuvor war das Einspruchsverfahren

beim Patentamt

gebührenfrei. Nachdem

zum

1. Januar 2002 zugleich die zeitlich begrenzte Übertragung des Einspruchverfahrens auf die Technischen Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts erfolgt war, bestand zum Zeitpunkt der Zahlung der Einspruchsgebühr, hier am 25. November 2002, weder eine Amtspraxis noch lagen Entscheidungen der zuständigen Technischen Senate vor. Erst ab Ende des

Jahres 2003 sind bis heute eine Reihe von Entscheidungen ergangen, in

denen die Senate bei der Frage nach der Anzahl der zu zahlenden Einspruchsgebühren unterschiedlich und zum Teil konträr entschieden haben,

wenn mehrere Einsprechende durch einen gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten mit einem gemeinsamen Schriftsatz Einspruch erhoben hatten

(vgl. Jahresberichte 2003 bis 2007, abgedruckt in GRUR 2004, 361, 369;

GRUR 2005, 449, 458; GRUR 2006, 442, 448; GRUR 2007, 449, 460;

GRUR 2008, 554, 562; Benkard / Schäfers PatG § 59 Rdnr. 29 c; Busse /

Keukenschrijver PatG § 73 Rdnr. 110; Schulte PatG, 7. Aufl., § 59

Rdnr. 68).

Dabei ist selbst der Senat, der den allgemeinen Grundsatz des Kostenrechts unter Hinweis auf die Novellierung des Patentkostenrechts durch das

Patentkostengesetz nicht mehr zum Tragen kommen lässt, von der Zahlung

nur einer Gebühr ausgegangen, wenn mehrere Einsprechende als Verletzte

mit ihren Einsprüchen den Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme

geltend machen (11 W (pat) 345/04 vom 24. Januar 2005 - GRUR 2006,

169 = Mitt. 2005, 305 unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom

14. Juli 2003 - BPatGE 47, 141, 142 = BlPMZ 2004, 59 - Aktivkohlefilter).

Soweit sich die Verfahrensbeteiligten B… und S… auf den Be

schluss des 19. Senats vom 28. April 2003 (19 W (pat) 317/02) stützen, ist

schon der Sachverhalt mit dem vorliegenden Verfahren nicht vergleichbar.

Dies trifft - wie ihre Vertreter zu Recht hervorheben - für den neuesten

Beschluss des 19. Senats vom 30. April 2008 (19 W (pat) 303/05) ebenfalls

zu. Denn dort ging es um ein Einspruchsverfahren, das durch den Einspruch zweier voneinander unabhängiger Firmen eingeleitet worden ist und

sich gegen die Patentfähigkeit richtet, während sich hier der Widerrufsgrund

der widerrechtlichen Entnahme in einer Person verbindet, die in ihrer Doppelfunktion als Organ/gesetzlicher Vertreter der juristischen Person fremde

sowie als Erfinder eigene Rechte geltend macht, die auf dem gleichen Lebenssachverhalt bzw. Verfahrensgegenstand beruhen.

Dem Antrag "festzustellen, dass die Einsprüche beider Einsprechender als

nicht erhoben gelten", kann außerdem auch deshalb nicht entsprochen werden, weil die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Patentkostengesetz hier

nicht gegeben sind. Denn es ist eine nach dem Gebührenverzeichnis

… "Einspruchsverfahren (§ 59 Abs. 1 PatG)" erforderliche Gebühr

fristgerecht gezahlt worden, durch die der gemeinsame Einspruch wirksam

geworden ist und die das Einspruchsverfahren eingeleitet hat. Wie bereits

ausgeführt ist wegen des einheitlichen Streitgegenstandes im vorliegenden

Fall ohnehin nur eine Gebühr angefallen. Aber selbst wenn man unterstellte, dass zwei Gebühren zu entrichten wären, ist es nicht zwingend, die

Rechtsfolge des § 6 Abs. 2 PatKostG auf beide Einsprechende anzuwenden. Denn die eine gezahlte Einspruchsgebühr könnte der Einsprechenden

zu 1 auf der Grundlage der Einspruchsbegründung hier eindeutig zugeordnet werden, da sie zum Zeitpunkt der Einspruchserhebung bereits Mitinhaberin des Streitpatents war, die Jahresgebühren hälftig zahlte, die Erfindung nutzte und der Einsprechende zu 2 seine Rechte an der Erfindung auf

die Einsprechende zu 1 übertragen hatte.

Entscheidend ist jedoch, dass es sich nach Auffassung des Senats bei der

Einfügung durch das Änderungsgesetz vom 21. Juni 2006, wonach "die Gebühren Nummern … (Einspruchsverfahren nach § 59 Abs. 1 PatG),

… (Löschungsantrag nach § 16 GebrMG), …(Widerspruchsverfahren nach § 42 MarkenG), … (Erinnerungsverfahren nach § 64 MarkenG), … (Löschungsantrag wegen Nichtigkeit der Marke nach § 54

MarkenG) und … (Löschungsantrag nach § 8 HalblSchG) für jeden

Antragsteller gesondert erhoben werden" eindeutig um eine Neuregelung

und nicht um eine Klarstellung handelt, soweit es das Einspruchsverfahren

betrifft (vgl. auch Benkard / Schäfers a. a. O. § 59 Rdnr. 29c) Der Hinweis

im Beschluss des 19. Senats vom 30. April 2008 auf die Begründung zum

Gesetzesentwurf des Änderungsgesetzes (Bundestags-Drucksache 16/735

vom 21. Februar 2006) auf Seite 9 unter II. Ziffer 2 Satz 3 Änderungen des

Patentkostengesetzes: "Auch wird klargestellt, dass in bestimmten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht, in denen mehrere Beteiligte gemeinsam einen Antrag stellen oder

einen Rechtsbehelf bzw. ein Rechtsmittel einlegen, Gebühren von jedem

Beteiligten zu zahlen sind" wird weder der Begründungseinteilung noch

dem Gesetzestext gerecht und greift zu kurz. Denn er berücksichtigt nicht

ausreichend, dass der zitierte Satz sich unter A. im Allgemeinen Teil unter

II. (Grundzüge) mit den Grundzügen der Änderungen des Patentkostengesetzes befasst und sich damit auf die unterschiedlichsten Verfahren erstreckt wie etwa das Widerspruchsverfahren in Markensachen, die Erinnerung sowie die verschiedenen Antragsverfahren in Löschungssachen. Bei

diesen mehrheitlich betroffenen Verfahren liegt aber seit vielen Jahren eine

gefestigte Spruchpraxis zur Anzahl der Gebühren bei mehreren Beteiligten

vor, so dass für diese im Gegensatz zum Einspruchsverfahren kein neuer

Regelungsbedarf bestand und die gewählte Formulierung der Klarstellung

somit zutrifft. In dem Besonderen Teil der Begründung unter B. zu den einzelnen Artikeln, hier zu Artikel 6 (Änderungen des Patentkostengesetzes)

auf Seite 15 vor Nummer 1 (" … sowie Regelungen für die Kostenpflicht bei

Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln durch mehrere Beteiligte

neu geregelt") sowie insbesondere auf Seite 16 zu Nummer 6, Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa hebt der Gesetzgeber dagegen ausdrücklich

hervor: "In Absatz 2 wird neu geregelt, dass in den Fällen der genannten

Gebührennummern für jeden Antragsteller die Gebühren gesondert erhoben werden" und er nennt als einziges das Beispiel: "Legen z. B. mehrere

Einsprechende gemeinsam Einspruch beim Deutschen Patent- und Markenamt ein, hat jeder die Gebühr in Höhe von 200 € zu zahlen". Der Gesetzgeber trägt damit dem Erfordernis einer teilweisen Neuregelung der

Vorschriften zum Einspruchsverfahren Rechnung, wie er es in den Zielen

des Entwurfs (Begründung A. Allgemeiner Teil unter I. zweiter Absatz) niedergelegt hat: "Zudem sollen Vorschriften und Gebührenverzeichnis des

seit dem 1. Januar 2002 geltenden Patentkostengesetzes teilweise geändert werden, um die in der praktischen Anwendung aufgetretenen Probleme

zu lösen. Schließlich sind überwiegend redaktionelle Anpassungen im Marken-, Gebrauchsmuster- und Geschmacksmustergesetz sowie im Rechtspflegergesetz und im Gerichtskostengesetz vorgesehen". Es ist offenkundig, dass damit u. a. die divergierende Rechtsprechung der technischen Beschwerdesenate zur Anzahl der Gebühren beim gemeinsamen Einspruch in

den auf diese übertragenen erstinstanzlichen Einspruchsverfahren angesprochen ist.

Damit war dem Feststellungsantrag nicht statt zu geben. Eine separate Zurückweisung des Antrags im Tenor war nicht erforderlich, da er in der Sache auf die Fiktion einer Nichtvornahme der Einspruchserhebung wegen

fehlender Gebührenzahlung abzielt. In der Entscheidung über den Widerruf

des Patents ist aber die Entscheidung über die Zahlung der erforderlichen

Einspruchsgebühr als Wirksamkeitsvoraussetzung und damit die Ablehnung des Feststellungsantrages zu dem auch im übrigen zulässigen gemeinsamen Einspruch vom 27. November 2002 enthalten.

4.

Der Einspruch hat Erfolg; das Patent ist wegen widerrechtlicher Entnahme

zu widerrufen. Dabei geht der Senat bei seiner Entscheidung über den

einzigen erhobenen Einspruchsgrund des § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG in Abkehr

von der älteren Rechtsprechung mit der inzwischen ganz überwiegend

vertretenen Lehre davon aus, dass die Schutzfähigkeit des Entnahmegegenstandes nicht Voraussetzung für das Vorliegen einer widerrechtlichen

Entnahme ist (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juli 2007 - X ZB 17/05 - Angussvorrichtung für Spritzgießwerkzeuge, Rdnr. 13 m. w. N., GRUR 2007, 996).

Denn der Streit hat hier die Frage der Zuordnung der Erfindung sowie die

Anmeldung durch einen Nichtberechtigten und nicht die Frage zum Inhalt,

ob die Erfindung schutzwürdig ist (vgl. Benkard / Rogge, PatG, 10. Aufl.,

§ 21 Rdnr. 18, 23 und Benkard / Mellulis § 8 Rdnr. 5).

Das erteilte Patent 44 40 453 betrifft eine Schweißheizung für das Herstellen von Kunststoffrohrmatten, über die die C… GmbH mit der Lieferung

der von ihr bestellten Maschine, die das Kernstück ihrer Tätigkeit darstellt,

hinsichtlich der darin verkörperten Erfindung durch ihren Geschäftsführer

die tatsächliche Verfügungsgewalt hatte. Kenntnis von der Erfindung in

allen Merkmalen konnten spätestens ab der Lieferung der Schweißheizung

Ende Juli 1994 die später als Miterfinder benannten Herren B…, Sch…

und S…, sämtlich Angestellte und Gesellschafter der GmbH, nehmen.

Die ohne Einwilligung des bzw. der Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Erfindung vorgenommene Anmeldung ist widerrechtlich

entnommen. Die widerrechtliche Entnahme gründet sich dabei nicht darauf,

ob die Kenntnis von der Erfindung befugt oder unbefugt erlangt ist, sondern

allein darauf, dass die Erfindung unbefugt zur Patenterteilung angemeldet

worden ist (vgl. Benkard a. a. O. § 21 PatG Rdnr. 19 m. w. N.; Busse /

Schwendy PatG 6. Aufl., § 21 Rdnr. 67 und Busse / Keukenschrijver PatG

§ 6 Rdnr. 36).

So ist es hier. Herr S… war nicht berechtigt, das Streitpatent - wie ge

schehen - im eigenen Namen anzumelden. Die Patentanmeldung ist weder

mit Einwilligung des Geschäftsführers bzw. aufgrund Vereinbarung der Gesellschafter für die C… GmbH noch mit Einwilligung aller vier Herren für

diese von Herrn S… eingereicht worden. Vielmehr hat Herr S…

ausweislich der Blätter 1 und 8 der Patentamtsakte den Erteilungsantrag für

die Patentanmeldung 44 40 453.0 im eigenen Namen unter Angabe seiner

eigenen Adresse unterschrieben und am 2. November 1994 eingereicht,

ohne dass auf dem Telefax oder dem Original des Anmeldeformulars ein

Hinweis erkennbar ist, dass er die Anmeldung als Zustellungsbevollmächtigter oder als Vertreter der C… GmbH oder der vier Herren vorneh

men wollte. Auch eine Erfinderbenennung war der Anmeldung nicht beigefügt.

Zuvor waren sämtliche Patentanmeldungen und die Warenzeichenanmeldung für die C… GmbH angemeldet, wobei die Erteilungsanträge nach

Ausarbeitung der Anmeldung durch Herrn S… sämtlich von Herrn Ch…

als Geschäftsführer unterzeichnet waren. Der Übergang der Erfinder

rechte an all diesen Anmeldungen war formlos im Sinne von § 413 BGB

aufgrund des Einverständnisses der vier Beteiligten erfolgt, wie es zuvor

seinen Niederschlag in dem Gesellschaftsvertrag, dem Treuhandvertrag

und der Zielsetzung der Markenanmeldung gefunden hatte.

Die Behauptung der Patentmitinhaber zu 1 und 2, dass das Streitpatent im

Namen der vier Herren angemeldet worden sei, lässt sich auch nicht durch

den Hinweis auf die Übertragungserklärungen vom 7. Oktober 1994 belegen, durch die Herr Ch… als Geschäftsführer die Rechte an und aus den

Patentanmeldungen der C… GmbH auf die als Erfinder bezeichneten

Herren übertragen hatte. Denn sie beziehen sich auf die zwischen dem

29. Juni bis einschließlich 16. September 1994 eingereichten insgesamt

zwölf Patentanmeldungen, von denen zehn auf die vier Beteiligten übergingen und zwei der weniger bedeutenden Erfindungsgegenstände bei der

C… GmbH verblieben. Nach Vortrag von Herrn S… und Herrn B…

war Ziel und Zweck der Übertragung zu verhindern, dass der am folgenden

Tag zu gewinnende Vertragspartner, Herr H…, an Lizenzeinnah

men der Clinapatente partizipieren konnte. Die Übertragung war nach eigenem Bekunden von Herrn B… in der mündlichen Verhandlung auf seinen

Wunsch hin erfolgt, der dafür Animositäten aus der früheren Zusammenarbeit mit Herrn H… in der Firma W… geltend machte. Herr

H… ist mittlerweile stiller Teilhaber der B…

GmbH, dem Konkurrenzunternehmen der Einsprechenden, für das Herr

S… laut Feststellung in dem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom

1. August 1996 (…) ab dem 29. Februar 1996 als Geschäftsführer bestellt war, was zu seiner fristlosen Kündigung mit Schreiben vom

25. März 1996 geführt hatte.

Den Übertragungserklärungen kann jedenfalls nicht das Einverständnis von

Herrn Ch… und von Herrn Sch… entnommen werden, künftige Anmel

dungen nicht mehr für die C… GmbH, sondern nur noch für die vier Betei

ligten/Gesellschafter vorzunehmen. So ist nach den Erklärungen vom

7. Oktober 1994 außer der Streitanmeldung und der Parallelanmeldung

vom 2. November 1994 von den wenigen nachfolgenden Anmeldungen

auch keine für die vier Herren, sondern nur für die C… GmbH eingereicht

worden.

Die Einwilligung in die Anmeldung des Streitpatents von Seiten Herrn Ch…

kann ebenso wenig durch seine Mitunterzeichnung der Erfinderbenen

nung belegt werden. Herr Ch… hat glaubhaft versichert, dass er nicht

von der auf Herrn S… lautenden Streitanmeldung wusste, sondern bei

der Unterzeichnung annahm, dass es sich um eine auf die C… GmbH

lautende, jedenfalls von ihm genehmigte Anmeldung handelte. Hierbei ist

zu berücksichtigen, dass die Erfinderbenennung mehr als 1 ½ Jahre nach

der Zeit der aktiven Anmeldetätigkeit vom Patentamt angefordert worden

war und auf dem Erfinderbenennungsvordruck - wie üblich - nicht angegeben ist, für welche Erfindung im Einzelnen sie abgegeben wird. Angesichts

der zahlreichen, in kurzer Zeit und zum Teil mit demselben Anmeldetag

eingereichten Anmeldungen, die zudem eng miteinander zusammenhängende Patentgegenstände desselben Gebietes von Kunststoffrohren und

- matten betrafen, bestand für Herrn Ch… bei der Vorlage der Erfinder

benennung durch Herrn S… auch kein Anlass daran zu zweifeln, dass

es sich um eine von ihm unterzeichnete Anmeldung handelte. Herr Sch…

hat ebenfalls erklärt, dass er von der Anmeldung des Schweißspiegels

nichts wusste und bei der Erfinderbenennung geglaubt habe, es handelte

sich um eine andere Anmeldung und sich deshalb getäuscht fühlte.

Eine positive Kenntnis des Herrn Ch… im Sinne seines Einverständnis

mit der Anmeldung der Schweißheizung auf den Namen von Herrn S…

kann auch nicht aus der Tatsache hergeleitet werden, dass Herr Ch…

die Finanzen der Gesellschaft kontrollierte und höhere Beträge von ihm

genehmigt werden mussten. Herr Ch… hat hierzu in der mündlichen

Verhandlung erklärt, dass dies beispielsweise die Kosten der bestellten Maschine und vergleichbarer Sach- oder Personalausgaben betraf, nicht aber

die mit den genehmigten Patentanmeldungen verbundenen notwendigen

Anmeldegebühren von jeweils DM 100,-. Im Übrigen weist die Kopie des

Erteilungsantrags des Streitpatents keine Paraphe von Herrn Ch…, son

dern eine Bestätigung der Buchung von DM 100,- durch die Bank auf, die

mit dem eingereichten Auszug der Buchhaltung übereinstimmt, für die Herr

B… zuständig war.

Die Anhörung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung hat ergeben,

dass sich Herr S… und Herr B…, der heute Geschäftsführer der

B… GmbH ist, aufgrund ihrer früheren Tätigkeit bei

der Firma W… bzw. bei der Firma N… mit der Anmeldung und

Recherche von Patenten auskannten und ihnen die Unterscheidung zwischen den Begriffen des Erfinders und des Anmelders vertraut war. Mit seiner Erklärung "Erfinder sind die Anmelder" gegenüber dem Patentamt vom

29. April 1996 hat Herr S… der widerrechtlichen Entnahme nicht rück

wirkend den Boden entzogen. Denn er hat die Erklärung zu einem Zeitpunkt

abgegeben, als ihm bereits wegen des Verdachts von Konkurrenztätigkeit,

die sich nur wenige Tage danach bestätigte, fristlos gekündigt worden war

(vgl. Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 1. August 1996 - 7 Ca 11 643/96).

Er konnte vom Zeitpunkt des Zerwürfnisses an daher nicht mehr davon ausgehen, dass Herr Ch… und Herr Sch… ihre Anmelderschaft als Teil

einer gemeinsamen Patentanmeldung mit zwei Konkurrenten genehmigen

würden. Über die Erklärung "Erfinder sind die Anmelder" hat Herr S…

die Herren Ch… und Sch…, wie er in der mündlichen Verhandlung ein

geräumt hat, nicht informiert und sie sei niemandem außer ihm bekannt

gewesen.

Nachdem durch die Offenlegungsschrift vom 9. Mai 1996 zu Tage getreten

war, dass Herr S… die das Hauptbetriebsmittel bildende Schweißhei

zung auf seinen Namen zum Patent angemeldet hatte, haben Herr Ch…

und Herr Sch… ihre sich aus der Eintragung als Mitanmelder ergebenden

Rechte am 28. Juni 1996 auf die C… GmbH übertragen. Zuvor hatte Herr

Ch… als Geschäftsführer der C… GmbH durch sein Schreiben vom

28. Mai 1996 an Herrn S… diesen zur Rückgabe aller Unterlagen im

Zusammenhang mit C…-Patenten, inbesondere Patentanmeldungen, auf

gefordert und sämtliche damit im Zusammenhang stehende Handlungen ab

dessen Kündigungstermin vom 18. März 1996 zu unterlassen. Damit hatte

er deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Streitanmeldung - nachdem

sie bereits offengelegt war - für die C… GmbH nunmehr unbeschränkt in

Anspruch nehmen wollte und genommen hat. Auf die Verwendung des

Wortes "Inanspruchnahme" kommt es dabei nicht an, solange das Verhalten des Arbeitgebers zweifelsfrei erkennen lässt, dass er sich für die unbeschränkte Inanspruchnahme der Erfindung entschieden hat und dass er

durch sein Verhalten gerade die materielle Rechtslage zu seinen Gunsten

gestalten will (vgl. Scharen, Haftetikett - Zweierlei Maß im Arbeitnehmererfinderrecht?, VPP - Rundbrief Nr. 4/ 2007, S. 155 f.,156).

Herr S… war seit dem 1. Juli 1994 bei der C… GmbH angestellt. Als

solcher war er verpflichtet, Herrn Ch… als Organ der C… GmbH zu

melden, wenn er eine Erfindung zum Patent anmelden wollte, um der Arbeitgeberin die Möglichkeit zur Prüfung zu geben, ob sie diese in Anspruch

nehmen will. Ein Arbeitnehmer, der eine noch nicht in Anspruch genommene Diensterfindung zum Patent anmeldet, bevor der Arbeitgeber Gelegenheit zur Inanspruchnahme hatte, z. B. weil der Arbeitnehmer seine Meldepflicht versäumte, begeht widerrechtliche Entnahme, wenn feststeht,

dass der Arbeitnehmer die Erfindung später wirksam in Anspruch genommen hat (Busse / Schwendy PatG § 21 Rdnr. 75).

Erfindungen entstehen in der Person des oder der Erfinder. Sie gehen im

Verhältnis von Arbeitnehmer zu Arbeitgeber nicht automatisch über. Vielmehr bedarf es eines Gestaltungsaktes, sei es durch einvernehmliche formlose Übertragung gemäß § 413 BGB, ausdrücklich oder in konkludenter

Weise oder es wird die Übertragung durch die wegnehmende Verfügung

des Arbeitgebers im Wege der unbeschränkten Inanspruchnahme einer

Diensterfindung bewirkt, die auch gegen den Willen des Arbeitnehmers erfolgen kann (s. Scharen a. a. O. Seite 155, 156 f.).

Da für die Streitanmeldung kein Einvernehmen bestand bzw. nicht nachgewiesen wurde, ist das materielle Recht auf das Schutzrecht hier durch die

schriftliche unbeschränkte Inanspruchnahmeerklärung vom 28. Mai 1996

auf die C… GmbH übergegangen. Die Erklärung ist Herrn S… in

nerhalb der Ausschlussfrist des § 6 Abs. 2 ArbEG zugegangen, die vier

Monate ab Eingang einer ordnungsgemäßen Meldung beginnt. Zu dieser

Meldung ist jeder Arbeitnehmer verpflichtet, der eine Diensterfindung gemacht oder einen schöpferischen Beitrag hierzu geleistet hat, den Herr

S… in der mündlichen Verhandlung für die Tellerfedern und die symmetrische Ausbildung und Anordnung der Schweißspiegel auf einer Linie

geltend gemacht hat. Die Inanspruchnahme setzt aber eine Erfindungsmeldung nicht voraus. Fehlt sie, so ist die positive Kenntnis der Arbeitgeberin

von der tatsächlichen Anmeldung maßgebend (vgl.Busse / Keukenschrijver

a. a. O. § 6 ArbEG Rdnr. 12 und 14), die hier mit der Offenlegung vom

9. Mai 1996 dokumentiert ist.

Die Vertreter der Beteiligten S… und B… bestreiten, dass es sich

um eine Diensterfindung handelte mit dem Hinweis, dass die Einsprechende selbst erklärt habe, die Erfindung sei bereits

lange vor dem

1./2. März 1994 entstanden, was diese ihrerseits in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die in ihrem Einspruchsschriftsatz genannte

Merkmalsgruppe (b) der lösbaren Teilebene in Abrede stellte. Eine Diensterfindung komme nicht in Betracht, wenn die Erfindung bereits vor Beginn

des Arbeitsverhältnisses gemacht worden sei.

Die Frage, ob eine Diensterfindung vorliegt, hat der Senat als Vorfrage zu

entscheiden. Zwar ist es richtig, dass das Arbeitnehmererfindungsgesetz

auf vor Eintritt des Arbeitnehmers gemachte Erfindungen nicht anwendbar

ist. Es genügt aber, wenn die Idee der Erfindung auf der Grundlage der

betrieblichen Bedürfnisse und technischen Gegebenheiten des Arbeitgebers fortentwickelt wird (vgl. Busse / Keukenschrijver a. a. O. § 4 ArbEG

Rdnr. 6) und die Erfindung während des Arbeitsverhältnisses vollendet worden ist.

So ist es hier. Die Erfindung - wie sie am 2. November 1994 angemeldet

worden ist - enthält in Anspruch 1, in der Beschreibung (Absätze 8, 15 und

16) und in der Zeichnung eine lösbare Teilebene (8), die ein erfindungswesentliches Merkmal darstellt, das weder Teil der Angebotsanfragen an

die Firmen S… GmbH in St… und I…

GmbH vom 1./2. März 1994 noch der handschriftlichen Zeichnung

war, die als Skizze 1 ohne Datumsangabe von den Vertretern des Beklag

ten S… im Verfahren vor dem Landgericht Berlin - … (Kopien

im Verfahren 10 W (pat) 9/99, Bl. 53 bis 60) vorgelegt worden war.

Herr Ch… bestreitet, dass die lösbare Teilebene bereits vor Gründung

der GmbH Teil der Erfindung gewesen sei. Die Merkmalsgruppe sei erst im

Zuge der Konzeption und endgültigen Fertigstellung der Schweißheizung

bei seiner Zusammenarbeit mit der Firma I… entwickelt worden, die Herr

Ch… allein getätigt habe, was Herr Sch… in der mündlichen Verhand

lung bestätigte und von Herrn B… und Herrn S… dort als eine

Maßnahme bezeichnet wurde, die dem Maschinenbauer überlassen war.

Das Merkmal könne Herrn S… erst mit der Inbetriebnahme der Ma

schine zur Kenntnis gekommen sein, die am 21. Juli 1994 und somit während des Arbeitsverhältnisses erfolgte. Die Kopien der nicht unterzeichneten Angebotsanfragen vom 1. und 2. März 1994 kenne er nicht, was Herr

S… in der mündlichen Verhandlung insoweit bestätigte, als er einräumte, dass es kein vom Geschäftsführer unterschriebenes Original der

Anfragen gebe. Herr Ch… sei zum damaligen Zeitpunkt auf Geschäfts

reisen gewesen und habe auch keinen Zugang zum Computer gehabt. Die

Kopie der Zeichnung, in der die lösbare Teilebene eingezeichnet ist und die

mit der Zeichnung des Streitpatents übereinstimmt, wies kein Datum auf

und die Patentmitinhaber zu 1 und 2 konnten auch nicht nachweisen, dass

sie vor dem Beginn des Arbeitsverhältnisses von Herrn S… Teil der

Erfindung war. Der Senat geht daher davon aus, dass die Streiterfindung,

wie sie in der Anmeldung niedergelegt ist, erst während des Arbeitsverhältnisses von Herrn S… vollendet wurde, so dass eine gebundene Erfin

dung im Sinne von § 4 Abs. 2 ArbEG vorliegt, die maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruht.

Aber selbst wenn das Arbeitnehmererfindergesetz nicht zur Anwendung

käme, war Herr S… schon aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen

Vereinbarungen ohne Einwilligung oder Genehmigung nicht berechtigt, die

Erfindung auf seinen Namen zum Patent anzumelden, sondern zur Meldung verpflichtet, damit geklärt werden konnte, ob und für wen eine Patentanmeldung erfolgen sollte. Für das Vorliegen der widerrechtlichen Entnahme kommt es allein darauf an, dass die Erfindung unbefugt, d. h. ohne Einwilligung der Berechtigten, sei es der GmbH oder der drei als Miterfinder

bezeichneten Beteiligten, von Herrn S… auf den eigenen Namen zum

Patent angemeldet worden ist. Ebenso wenig wie bei Abgabe der Erklärung

"Erfinder sind die Anmelder" konnte Herr S… mit seinem unter eigener

Zahlung der Umschreibegebühr beim Patentamt am 4. Dezember 1996 eingereichten Antrag der Umschreibung auf die vier Herren die fehlende Befugnis durch Genehmigung rückwirkend bewirken. Denn nur Herr B… hat

laut Feststellung

im Umschreibungs-Beschwerdeverfahren (Beschluss

10 W (pat) 9/99, Seite 8) die Genehmigung zur Eintragung als Mitanmelder

erteilt, während Herr S… von den Herren Ch… und Sch… keine

Genehmigung erhalten hat und nach der fristlosen Kündigung, der Konkurrenzsituation, des Unterlassungsgebots im Schreiben vom 28. Mai 1996 sowie der von der Einsprechenden zu 1 erhobenen Vindikationsklage auch

nicht von einer Genehmigung ausgehen konnte.

Dass das Patentamt die Umschreibung durchgeführt hat, steht dem nicht

entgegen. Als Folge des Anmelderprinzips soll das Patentamt von der Prüfung der materiellen Berechtigung weitgehend befreit sein und eine Umschreibung nur verweigern, wenn die Prüfung der Umschreibungsbewilligung zu Zweifeln an der Rechtswirksamkeit der Bewilligung oder der Vertretungsbefugnis des Bewilligenden führt, die sich mit den für das Registerverfahren tauglichen Beweismitteln unter Beachtung des rechtlichen Gehörs der Betroffenen nicht beheben lassen (vgl. BGH BlPMZ 1969, 60

- Marpin).

Nachdem in den zehn vorangegangenen, von der C… GmbH auf die vier

Beteiligten übertragenen Patentanmeldungen die Umschreibung zu Recht

erfolgt war, hat sich die Umschreibungsstelle des Patentamts mit den Erklärungen des Anmelders begnügt und fehlerhaft übersehen, dass hinsichtlich

der Streitanmeldung der Erteilungsantrag von den als Mitanmeldern angegebenen Herren zu genehmigen oder unterzeichnet zurückzureichen

war, wie es in der Parallelanmeldung 44 40 4457 (Bl. 3 und 37/38 der Patentakte) zwar vom Patentamt zunächst gefordert, nach der Umschreibungsmeldung aus der Leitakte P 44 23 764.2 der Sammelumschreibung

aber nicht mehr weiter verfolgt worden war.

Da für die Anmeldung des Streitpatents weder die Einwilligung der C…

GmbH oder von allen der vier als Miterfinder benannten Herren noch die

entsprechende Genehmigung vorliegt, ist das Patent wegen widerrechtlicher Entnahme zu widerrufen.

Bei dieser Sachlage konnte - da nicht entscheidungserheblich - dahingestellt bleiben, ob der Einsprechende zu 2 Alleinerfinder des Streitpatents ist,

unbeschadet dessen, dass lediglich Herr S… in der mündlichen Ver

handlung einen Anteil an der Erfindung benannte, während Herr B…

nicht anzugeben wusste, welchen schöpferischen Anteil an der Erfindung er

hatte, sich aber als Miterfinder fühlte und Herr Sch… die Benennung der

Miterfinder als reine Gefälligkeit von Herrn Ch… bezeichnete, weil er

von seiner Ausbildung als Diplom-Ingenieur für Maschinenbau zwar

befähigt war, zu Beginn der Firma aber noch nicht die kreative Fähigkeit für

die spezielle Herstellung von Kunststoffrohrmatten für das Heizen und

Kühlen von Räumen besaß und sein Beitrag zur Erfindung vor allem in der

Herstellung des Kontakts zu Herrn St… der Firma I… bestanden habe.

Auf ein ausdrückliches Verbot, das Streitpatent anzumelden, auf das sich

Herr Ch… beruft und dessen Kenntnis Herr S… und Herr B…

bestreiten, kommt es nicht mehr an. Ebenso wenig war dem Beweisangebot der Beteiligten S… und B… zu den von ihnen erhobenen

Zweifeln an der Schutzfähigkeit des Streitpatents wegen offenkundiger

Vorbenutzung im vorliegenden Einspruchsverfahren nachzugehen, da ein

entsprechender Einspruchsgrund gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG nicht erhoben worden ist und sie diesen als Patentmitinhaber aus den unter II. 1 b)

dargelegten Gründen - wie die Einsprechende zu 1 - auch nicht wirksam

hätten erheben können.

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 147 Abs. 3 Satz 5 in Verbindung mit § 100 Abs. 2 Nr. 2 PatG zugelassen.

Dehne

Pagenberg

Rippel

Prasch

Hu