Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 28.04.2009 – 27 W (pat) 72/09
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 72/09 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 300 81 886
(hier Löschung S 318/06)
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) durch Vorsitzenden Richter
Dr. Albrecht, Richter Dr. van Raden und Richter Kruppa am 28. April 2009
beschlossen:
1) Der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 12. August 2008 wird insoweit aufgehoben, als die Marke 300 81 886 für
Online-Dienstleistungen eines Electronic-Commerce-Abwicklers, nämlich Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen; Filmvorführungen
gelöscht wurde.
Insoweit wird der Löschungsantrag zurückgewiesen.
2)
Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die am 7. November 2000 angemeldete und am 4. Dezember 2002 (veröffentlicht am 10. Januar 2003) eingetragene Wortmarke 300 81 886
Casting Partner
hat die Antragstellerin am 14. Dezember 2006 Löschungsantrag gestellt. Sie
belegt eine Verwendung der Wortkombination „Casting Partner“ in deutschem und
englischem Kontext.
Auf die ihr am 4. Januar 2007 zugegangene Mitteilung nach § 54 Abs. 3 Satz 1
MarkenG hat die Inhaberin der angegriffenen Marke dem Löschungsantrag am
3. Februar 2007 widersprochen.
Die Markenabteilung 3.4 hat mit Beschluss vom 12. August 2008 die Marke für die
Dienstleistungen
Werbung und Geschäftsführung, vorzugsweise hinsichtlich der
Verbreitung von Dienstleistungen im Unterhaltungsbereich; Beratung von Künstlern und Mannequins; Organisation einer Künstleragentur; Marketing; Werbung mit Printmedien; Marktforschung
und Marktanalyse; Öffentlichkeitsarbeit; Geschäftsführung für darstellende Künstler; Werbung im Rundfunk, Fernsehen und im
Internet, insbesondere im Zusammenhang mit Lotteriespielen und
Gewinnspielen; Webconsulting auf dem Gebiet des Personalwesens; Online-Dienstleistungen eines Electronic-Commerce-Abwicklers, nämlich Waren- und Dienstleistungspräsentationen, Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit Online-Diensten
im Internet, nämlich Sammeln, Bereitstellen und Übermittlung von
Nachrichten, Informationen, Texten, Bildern sowie Daten aller Art;
Ausstrahlung von Fernsehprogrammen; Unterhaltung; kulturelle
Aktivitäten, insbesondere Veranstaltung von Events; Veranstaltungsplanung, Veranstaltung von Unterhaltungsshows (Künstleragenturen); Produktion und Durchführung von Veranstaltungen
vorzugsweise für das Fernsehen und/oder Radio; Produktion von
Filmen und Musikstücken; Filmvorführungen; Fernsehunterhaltung; Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte); Webconsulting auf dem Gebiet der kulturellen Unterhaltung
gelöscht. Die Entscheidung ist u. a. damit begründet, Castingagenturen träten
auch als Partner der Auswählenden auf, wie die beigefügten Fundstellen zeigten.
„Casting“ sei allgemein bekannt für die Auswahl von Künstlern.
Der Beschluss wurde den Beteiligten am 22. September 2008 zugestellt.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat am 22. Oktober 2008 Beschwerde eingelegt und u. a. vorgetragen, „Casting Partner“ sei ein Phantasiebegriff und bleibe
im Zusammenhang mit Werbung, Marketing etc. vage. „Casting“ stehe im Englischen für „Gussstück“, „Angelauswerfen“ etc. Auch die Kombination „Casting Partner“ sei ungewöhnlich und entspreche nicht „Casting Agentur“. Mit Ausdrücken,
wie „Business Partner“, sei es nicht vergleichbar.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 12. August 2008 insoweit aufzuheben und
den Löschungsantrag in vollem Umfang zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen und
der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Sie führt dazu ergänzend zur Antragsbegründung u. a. aus, die Markenabteilung
habe zutreffend jegliche Unterscheidungskraft verneint und ein Freihaltungsbedürfnis festgestellt.
Die Inhaberin des angegriffenen Zeichens habe den Antragsteller zu Unrecht auf
Unterlassung in Anspruch genommen; deshalb seien ihr die Kosten aufzuerlegen
(BPatGE 46, 71).
Wegen sonstiger Einzelheiten sowie zur Ergänzung des Parteivorbringens wird
auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und auf den Akteninhalt Bezug
genommen.
II
1)
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig; sie hat dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen (§ 54 Abs. 2 MarkenG) und fristgerecht Beschwerde erhoben. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache aber nur teilweise
Erfolg.
Nach § 50 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 i. V. m. § 54 Abs. 1 MarkenG ist eine Marke zu
löschen, wenn sie entgegen § 3 oder § 8 MarkenG eingetragen wurde und wenn
das Eintragungshindernis noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde fortbesteht (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG).
Da einem Eintragungsantrag gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 MarkenG stattzugeben ist,
wenn keine absoluten Eintragungshindernisse entgegenstehen, rechtfertigt nur
deren positive Feststellung eine Löschung. Im Zweifel ist zu Gunsten der Marke zu
entscheiden.
Der Löschungsantrag war zulässig. Den Antrag kann jedermann stellen (§ 54
Abs. 1 Satz 2 MarkenG). Er ist auch innerhalb der 10 Jahresfrist nach § 50 Abs. 2
Satz 2 MarkenG gestellt worden.
2)
Die Markenabteilung hat zu Recht eine Löschung der angegriffenen Marke
ausgesprochen (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG), soweit diese entgegen § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG eingetragen wurde. Dieses Eintragungshindernis bestand und
besteht für einen Teil der beanspruchten Dienstleistungen bis heute.
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schließt Marken von der Eintragung aus, die u. a. zur
Bezeichnung der Art, Beschaffenheit, Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen können (vgl. BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE).
„Casting Partner“ beschreibt eine Unterstützung bei der Auswahl von Künstlern.
Dies kann sich auf die Unterstützung des Auswählenden oder des Bewerbers
beziehen.
Wettbewerbern muss es daher unbenommen bleiben, frei von Zeichenrechten
Dritter mit der Bezeichnung „Casting Partner“ darauf hinzuweisen, dass sie derartige Unterstützung in Form von Organisation des Auswahlverfahrens, wozu auch
die Werbung geeigneter Kandidaten, die Vermarktung von Casting-Veranstaltungen, die heutzutage oft öffentlich als Event oder zur Unterhaltung durchgeführt
werden, und Bedarfsanalysen zur Kriterienfindung gehören können.
Es ist seit längerem üblich, Auswahlverfahren als „Casting“ zu bezeichnen. Für die
Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Auswahlverfahren stellt die
angegriffene Marke daher eine Bezeichnung der Art und Bestimmung dar.
Das Freihaltungsbedürfnis umfasst auch die üblicherweise mit einer solchen Veranstaltung verbundenen Dienstleistungen, wie Werbung, Organisation, Beratung
der daraus Beteiligten etc. Die angesprochenen Verbraucher differenzieren hier
nicht klar zwischen Werbemittlung und Gegenstand der Werbung. Sie werden vielmehr annehmen, die angegriffene Marke beschreibe den Tätigkeitsschwerpunkt
des Dienstleisters, der durchaus derart begrenzt sein kann.
Keine Rolle spielt es, ob es Synonyme gibt, mit denen dieselben Umstände
bezeichnet werden können. Nach Art. 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG muss die Marke
zwar, um unter das dort genannte Eintragungshindernis zu fallen, „ausschließlich“
aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung von Merkmalen der
betreffenden Dienstleistungen dienen können, doch verlangt dies nicht, dass diese
Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise sind (vgl. EuGH
GRUR Int. 2004, 500 LS 5, Tz. 57, 102 - Postkantoor).
Die Inhaberin der angegriffenen Marke kann sich auch nicht darauf berufen, die
beschreibende Verwendung von „Casting Partner“ sei Dritten gemäß § 23 Nr. 2
MarkenG unbenommen. § 8 Abs. 2 Nr. 2 und § 23 Nr. 2 MarkenG haben unterschiedliche Regelungsgehalte. § 23 Nr. 2 MarkenG enthält als Vorschrift über die
Schranken eines bestehenden Markenschutzes im Sinn von §§ 14 ff. MarkenG
lediglich eine zusätzliche Sicherung der Mitbewerber im Verletzungsprozess
gegenüber möglicherweise zu Unrecht eingetragenen Marken und damit eine
Beschränkung des Markeninhabers im Zivilprozess (vgl. BGH GRUR 1998, 930,
931 - Fläminger). Im Gegensatz dazu soll § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bereits im
Registerverfahren Fehlmonopolisierungen verhindern.
3)
Unproblematisch nicht unterscheidungskräftig war und ist die angegriffene
Marke, soweit sie Art und Bestimmung beschreibt. Auch dieses Eintragungshindernis bestand und besteht für die von der Markenabteilung gelöschten Dienstleistungen mit Ausnahme der im Tenor genannten bis heute.
4)
Ein gebräuchlicher Begriff ist die angegriffene Marke allerdings nicht. Hierzu
fehlen ausreichende Nachweise.
Soweit daher kein Freihaltungsbedürfnis besteht, ist nicht mit der für eine Löschung erforderlichen Sicherheit feststellbar, dass es der angegriffenen Marke an
jeglicher Unterscheidungskraft fehlt. Dies betrifft die Waren- und Dienstleistungspräsentation, bei der keinerlei Auswahl erfolgt, die Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, die eine technische Dienstleistung ist, sowie aus dem gleichen Grund
Filmvorführungen.
5)
Billigkeitsgründe für eine Kostenauferlegung sind nicht ersichtlich (§§ 63, 71
Abs. 1 MarkenG).
Das Vorgehen der Antragsgegnerin in anderen Verfahren kann vorliegend nicht
berücksichtigt werden.
Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung (Beschluss vom 22. Oktober 2002,
Az.: 27 W (pat) 78/01, BPatGE 46, 71 - Token & Medaillen Manager), betraf den
Fall, dass die im Löschungsverfahren vorgetragenen Tatsachen eindeutig erkennen ließen, dass der Markeninhaber des zitierten Verfahrens das Schutzhindernis
schon im Zeitpunkt der Eintragung kannte oder jedenfalls bei Anwendung der von
ihm zu erwartenden Sorgfalt hätte kennen müssen.
In dieser Entscheidung ist aber auch ausgeführt, dass das Markengesetz für die
Verfahren vor dem Patentamt grundsätzlich vorsieht, dass jeder Beteiligte die ihm
erwachsenen Kosten trägt. Gerechtfertigt ist eine Kostenauferlegung nur, wenn
ein Beteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgrundsätzen von vornherein
aussichtslosen Situation eine nicht haltbare Rechtsposition weiter verfolgt und
damit gegen seine prozessuale Sorgfaltspflicht verstößt.
Die vom Patentamt nach amtlicher Prüfung vorgenommene Eintragung einer
Marke spricht im Regelfall dafür, dass für den Markeninhaber als Anmelder
Schutzhindernisse nicht offensichtlich und zweifelsfrei erkennbar waren und er mit
einer Anerkennung der Schutzfähigkeit rechnen durfte.
Bei der Prüfung, ob dem Markeninhaber die mangelnde Schutzfähigkeit der angegriffenen Marke schon bei der Anmeldung oder der Eintragung bekannt war oder
bekannt sein musste, ist ein strenger Maßstab anzulegen, um dem Grundsatz
Rechnung zu tragen, dass die Kostenüberbürdung nur ausnahmsweise bei einem
sorgfaltswidrigen Verhalten eines Verfahrensbeteiligten in Betracht kommt.
In dem vom Antragsteller zitierten Verfahren ergab sich die Kostenpflicht daraus,
dass der Markeninhaber nicht nur die beschreibende Bedeutung, sondern auch
den beschreibenden Gebrauch der angegriffenen Bezeichnung schon bei der Anmeldung kennen musste. Belege dafür fehlen vorliegend.
Dr. Albrecht
Dr. van Raden
Kruppa
Fa