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BPatG Beschluss vom 09.07.2009 – 35 W (pat) 9/09

35. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

35 W (pat) 9/09 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2006 006 252

(hier: Kostenfestsetzung)

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter

Baumgärtner und Eisenrauch

beschlossen:

1.) Die Beschwerde der Kostenschuldnerin wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten

des Beschwerdeverfahrens

trägt

die

Kostenschuldnerin.

G r ü n d e

I.

Der Kostengläubiger hatte am 22. Dezember 2006 beim Deutschen Patent- und

Markenamt (DPMA) den Antrag gestellt, das zu Gunsten der Kostenschuldnerin

eingetragene Gebrauchsmuster 20 2006 006 252.1 mit der Bezeichnung „Bauwerk

in Blockbauweise“ wegen fehlender Schutzfähigkeit seines Gegenstandes gemäß

§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 GebrMG zu löschen. Die Kostenschuldnerin hat dem Löschungsantrag nicht widersprochen, sondern noch innerhalb der Widerspruchsfrist

auf das Gebrauchsmuster verzichtet und gleichzeitig beantragt, dem Kostengläubiger die Kosten des Löschungsverfahrens aufzuerlegen. Am 14. Juni 2007 war

dem Vertreter der Kostenschuldnerin daraufhin ein mit Rechtsmittelbelehrung versehener Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung II des DPMA vom 6. Juni 2007

zugestellt worden, mit dem nicht dem Kostengläubiger, sondern der Kostenschuldnerin die Kosten des Löschungsverfahrens auferlegt worden waren; bei diesem „Beschluss“ hatte es sich - wie sich später herausstellte - lediglich um einen

Entwurf gehandelt hatte, der von den Mitgliedern der Gebrauchsmusterabteilung

nicht unterschrieben worden war. Die Kostenschuldnerin hat gegen diesen Beschluss am 2. Juli 2007 Beschwerde eingelegt, die das Aktenzeichen

5 W (pat) 11/07 erhalten hat; die tarifgemäße Beschwerdegebühr hatte die Kostenschuldnerin ordnungsgemäß entrichtet.

Mit Beschluss vom 18. Juli 2007 hat die Gebrauchsmusterabteilung eine dem „Beschluss“ vom 6. Juni 2007 entsprechende Kostenentscheidung nachgeholt, die

dem Vertreter der Kostenschuldnerin mit Rechtsmittelbelehrung am 20. Juli 2007

zugestellt worden war. Die Kostenschuldnerin hat hierauf mit einer Eingabe vom

10. August 2007 reagiert, die am 11. August 2007 beim Bundespatentgericht einging und die die Erklärung enthielt, dass die gegen den Beschluss vom

6. Juni 2007 eingelegte Beschwerde „gleichermaßen den inhaltlich identischen

Beschluss vom 18. Juli 2007“ betreffen solle. Hierauf hat der Senat mit Bescheid

vom 1. Februar 2008 der Kostenschuldnerin und dem Kostengläubiger als Parteien des Beschwerdeverfahren 5 W (pat) 11/07 den rechtlichen Hinweis gegeben,

dass voraussichtlich festzustellen sein werde, dass der „Beschluss“ vom 6. Juni

2007 wirkungslos sei und dass die Beschwerde gegen den Beschluss vom 18. Juli

2007 mangels Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingereicht gelte. Zu dem

im Bescheid zusätzlich enthaltenen Einigungsvorschlag hat die Kostenschuldnerin

mit Eingabe vom 25. Februar 2008 erklärt: „Unbeschadet vorstehender Ausführungen wird bei Übereinstimmung mit der Gegenseite dem Vorschlag des

5. Senats folgend hiermit dieser Rechtsstreit als beendet erklärt und auf Kostenerstattung verzichtet.“

Mit Eingabe vom 28. Februar 2008, die am 29. Februar 2008 beim Bundespatentgericht eingegangen war, hat auch der Kostengläubiger das Beschwerdeverfahren

für erledigt erklärt und auf eine Erstattung der ihm im Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten verzichtet.

Nachdem vom zuständigen Rechtspfleger die Erledigung des Beschwerdeverfahrens 5 W (pat) 11/07 festgestellt worden war, hat die Gebrauchsmusterabteilung II

des DPMA auf der Grundlage der Kostenentscheidung vom 18. Juli 2007 mit einem Beschluss vom 7. November 2008 zu Lasten der Kostenschuldnerin die dem

Kostengläubiger zu erstattenden Kosten des patentamtlichen Löschungsverfahrens auf 1.150,-- €, verzinslich ab dem 2. Juni 2008 mit 5% über dem Basiszinssatz, festgesetzt.

Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss wendet sich die Kostenschuldnerin

mit der vorliegenden, am 10. Dezember 2008 erhobenen Beschwerde. Ihre Beschwerde hat sie damit begründet, dass die als Grundlage für die angegriffene

Kostenfestsetzung dienende Kostenentscheidung vom 18. Juli 2007 keine

Rechtskraft erlangt habe. Ihre gegen die Kostenentscheidung vom 18. Juli 2007

gerichtete Beschwerde sei weder zurückgenommen worden noch liege eine übereinstimmende Erledigungserklärung der beteiligten Parteien vor. Hieraus folge,

dass der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. November 2008

rechtswidrig sei und aufgehoben werden müsse.

Die Kostenschuldnerin beantragt,

den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. November 2008 aufzuheben und ihr die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Der Kostengläubiger beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

1.) Die am 10. Dezember 2008 von der Kostenschuldnerin eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 62 Abs. 2 Satz 4 PatG (in Verbindung mit § 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG)

eingelegt worden. Aus dem vom Vertreter der Kostenschuldnerin ausgestellten

Empfangsbekenntnis ergibt sich, dass diesem der Kostenfestsetzungsbeschluss

erst am 3. Dezember 2008 zugegangen war. Die tarifgemäße Beschwerdegebühr

hat die Kostenschuldnerin ebenfalls am 10. Dezember 2008 und damit ebenfalls

fristgerecht entrichtet.

2.) Die zulässige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss ist in zulässige Weise ergangen und erweist sich auch im Übrigen als nicht zu beanstanden.

a.) Gemäß § 103 Abs. 1 ZPO, der über § 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG und § 62

Abs. 2 Satz 3 PatG auch im vorliegenden Zusammenhang zu beachten ist, kann

eine Partei solche Kosten, die ihr im Zusammenhang mit einem Gebrauchsmusterlöschungsverfahren entstanden sind, nur auf der Grundlage eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Kostenfestsetzungsbeschlusses geltend machen. Der

Erlass eines solchen Beschlusses setzt - worauf die Kostenschuldnerin durchaus

zutreffend hingewiesen hat - eine rechtskräftige Kosten(grund)entscheidung im

Sinne von §§ 704, 705 ZPO voraus (vgl. Bühring, GbmG, 7. Aufl., § 17 Rdn. 118,

121; BPatGE 21, 27 f.). Die Kostenschuldnerin irrt jedoch, indem sie meint, dass

die Kostenentscheidung vom 18. Juli 2007 nicht rechtskräftig geworden wäre und

dem hier in Rede stehenden Kostenfestsetzungsbeschluss nicht hätte zu Grunde

gelegt werden dürfen.

aa.) Die Kostenentscheidung vom 18. Juli 2007, die dem Vertreter der Kostenschuldnerin am 20. Juli 2007 zugestellt worden war, muss bereits deshalb als in

Rechtskraft erwachsen angesehen werden, weil es die Kostenschuldnerin unterlassen hat, die in Höhe von 200,-- € fällig gewordene Beschwerdegebühr zu zahlen (vgl. Anhang zu § 2 PatKostG, Gebührentatbestand Nr. 401 300). Hierbei kann

dahingestellt bleiben, ob die Eingabe der Kostenschuldnerin vom 10. August 2007,

die am 11. August 2007 beim Bundespatentgericht eingegangenen war, überhaupt

als wirksam eingelegte, weitere Beschwerde angesehen werden kann, wonach die

gegen den Beschluss vom 6. Juni 2007 eingelegte Beschwerde „gleichermaßen

den inhaltlich identischen Beschluss vom 18. Juli 2007“ betreffen sollte.

Die Kostenschuldnerin hat zwar am 4. Juli 2007 eine Beschwerdegebühr in tarifgemäßer Höhe von 200,-- € gezahlt. Diese Gebührenzahlung bezog sich jedoch

auf die am 2. Juli 2007 gegen die Kostenentscheidung vom 6. Juni 2007 eingelegte Beschwerde. Bei der Kostenentscheidung vom 18. Juli 2007 handelte es

sich aber um einen weiteren, selbständigen Beschluss, gegen den - um den Eintritt der Rechtskraft zu verhindern - in gleicher Weise hätte Beschwerde eingelegt

und die entsprechende Gebühr hätte entrichtet werden müssen. Der Umstand,

dass es sich bei der mit der ersten Beschwerde angegriffenen Kostenentscheidung vom 6. Juni 2007 um einen inhaltsgleichen „Scheinbeschluss“ zur später ergangenen Kostenentscheidung vom 18. Juli 2007 gehandelt hat, ändert hieran

nichts, weil - worauf der Senat die Kostenschuldnerin bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens 5 W (pat) 11/07 mehrfach hingewiesen hatte - auch gegen

eine Scheinentscheidung wirksam Beschwerde erhoben werden kann (vgl.

Schulte, PatG, 8. Aufl., § 73 Rdn. 37). Dies bedeutet, dass die am 4. Juli 2007 von

der Kostenschuldnerin zur Begleichung der Beschwerdegebühr geleistete Zahlung

auf eine bestehende Schuld geleistet worden ist, damit verfallen war und somit

nicht mehr für eine weitere Beschwerde verwendet werden konnte.

Nach den zwingenden Regelungen von § 6 Abs. 2 PatKostG und § 73 Abs. 2

Satz 1 PatG (in Verbindung mit § 18 Abs. 2 GebrMG) hatte die Nichtzahlung der

Beschwerdegebühr zur Folge, dass eine gegebenenfalls wirksam von der Kostenschuldnerin gegen die Kostenentscheidung vom 18. Juli 2007 erhobene Beschwerde jedenfalls mit fruchtlosem Ablauf der am 20. August 2007 endenden, 1monatigen Zahlungsfrist als nicht eingelegt galt und die Kostenentscheidung vom

18. Juli 2007 bereits zu diesem Zeitpunkt in Rechtskraft erwachsen war.

bb.) Selbst für den Fall, dass man das Beschwerdeverfahren 5 W (pat) 11/07 hinsichtlich der Kostenentscheidung vom 18. Juli 2007 als noch anhängig unterstellen

wollte, irrt die Kostenschuldnerin jedenfalls insoweit, als sie eine - unter diesen

Umständen - wirksame Beendigung des Beschwerdeverfahren durch eine übereinstimmende Erledigungserklärung in Zweifel zieht. Die vom Vertreter der Kostenschuldnerin mit Eingabe vom 25. Februar 2008 abgegebene Erklärung, wonach

„unbeschadet vorstehender Ausführungen bei Übereinstimmung mit der Gegenseite dem Vorschlag des 5. Senats folgend hiermit dieser Rechtsstreit als beendet

erklärt und auf Kostenerstattung verzichtet (wird),“ stellt eine eindeutige und unbedingte Erledigungserklärung dar, die sich die Kostenschuldnerin zurechnen lassen

muss.

Nach der hier als relevant zu Grunde zu legenden, objektiven Erklärungsbedeutung, war diese Erklärung so zu verstehen, dass sie auch für den Fall ihre erledigende Wirkung entfalten sollte, dass der Kostengläubiger nur das Beschwerdeverfahren für erledigt erklären würde und sich sein Verzicht lediglich auf eine Erstattung der ihm im Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten beziehen sollte.

Diese Erklärungsbedeutung ergibt sich aus der

in der Erklärung vom

25. Februar 2008 enthaltenen Bezugnahme auf den „Vorschlag des 5. Senats“

(vgl. Bescheid vom 1. Februar 2008), dessen Kernaussage gerade in der Ankündigung bestand, dass voraussichtlich (mangels Zahlung der Beschwerdegebühr)

die gegen die Kostenentscheidung 18. Juli 2007 eingelegte Beschwerde als nicht

erhoben festgestellt werden würde und daher billigerweise eine gegenseitige

Kostenaufhebung (nur) hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens festzustellen sein würde. Angesichts dieser Prognose musste der Kostenschuldnerin

klar sein, dass der Kostengläubiger in Erwartung des für ihn siegreichen Ausgangs

des Rechtsmittelverfahrens keine Veranlassung haben würde, auf die ihm bereits

von der Gebrauchsmusterabteilung zugesprochene Erstattung seiner im patentamtlichen Löschungsverfahrens angefallenen Kosten zu verzichten, und dass

- was hier von größerer Bedeutung ist - ein solches, völlig inakzeptables Ansinnen

nicht Ziel des vom 5. Senat mit Bescheid vom 1. Februar 2008 unterbreiteten Vorschlags war und auch bei verständiger Würdigung nicht gewesen sein konnte.

Sollte sich der Vertreter der Kostenschuldnerin über den Inhalt seiner abgegebenen Erledigungserklärung geirrt haben, so wäre dies im Übrigen unbeachtlich. Erledigungserklärungen sind weder widerruflich und noch kommt ihre Anfechtung

wegen eines Erklärungsirrtums in Betracht kommt (vgl. Thomas/Putzo, ZPO,

28. Aufl., § 91a Rdn. 15 - m. w. N.).

Letztlich ist somit davon auszugehen, dass mit Zugang der Erledigungserklärung

des Kostengläubigers vom 28. Februar 2008 beim Bundespatentgericht am

29. Februar 2008, die auf die zuvor bereits dort eingegangene Erledigungserklärung der Kostenschuldnerin vom 25. Februar 2008 traf, zwei übereinstimmende

und wirksame Erledigungserklärungen der Parteien vorlagen, die das Beschwerdeverfahren 5 W (pat) 11/07 zu einem Ende brachten und dass damit - spätestens

zu diesem Zeitpunkt - die Kostenentscheidung vom 18. Juli 2007, die dem hier

angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. November 2008 zu Grund

liegt, in Rechtskraft erwachsen war.

b.) Der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss erweist sich auch in der Sache als richtig. Dies gilt auch für die antragsgemäß auf der Grundlage von § 104

Abs. 1 Satz 2 ZPO ab dem 2. Juni 2008 gewährte Verzinsung, die nur für die Zeit

nach Rechtskraft des Beschlusses vom 18. Juli 2007 zugesprochen werden durfte

(vgl Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 104 Rdn. 16; Bühring, GbmG, 7. Aufl., § 17

Rdn. 121). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben, da dies nach

der vorstehend erörterten Rechtslage auf die Kostenentscheidung vom

18. Juli 2007 spätestens ab dem 29. Februar 2008 zutraf.

3.) Die im Tenor dieses Beschlusses ausgesprochene Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der über § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG und § 84 Abs. 2

PatG hier ebenfalls anwendbar ist. Hiernach fallen die Kosten des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens der Kostenschuldnerin zur Last, weil ihre Beschwerde

ohne Erfolg geblieben ist und auch die Billigkeit keine andere Entscheidung erfordert. Für eine Erstattung der Beschwerdegebühr bestand somit kein Raum.

Müllner

Baumgärtner

Eisenrauch

Pr