Rechtsprechung / BPatG / 2021

BPatG Beschluss vom 19.10.2021 – 35 W (pat) 10/19

35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:191021B35Wpat10.19.0

Zitiert 3 Entscheidungen 15+ zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

35 W (pat) 10/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2008 017 798

(hier: Kostenauferlegung)

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 19. Oktober durch den Vorsitzenden Richter Metternich sowie den Richter

Eisenrauch und die Richterin Bayer

beschlossen:

1. Der Beitritt der Beschwerdeführerin 2 als Streitgenossin und die

Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 werden als unzulässig

verworfen.

2. Die Beschwerde

der Beschwerdeführerin

zu

1 wird

zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens haben die Beschwerdeführerin zu 1 und

zu 2 zu tragen.

ECLI:DE:BPatG:2021:191021B35Wpat10.19.0

G r ü n d e

I.

Die Antragsgegnerin war ursprünglich alleinige Inhaberin des aus der europäischen

Patentanmeldung EP 08 80 1452.7 mit Anmeldetag 6. Juni 2008 abgezweigten und

am 15. Juli 2010 eingetragenen Gebrauchsmusters 20 2008 017 798 mit der

Bezeichnung „Kantenleiste für Möbelstücke“ (i.F.: Streitgebrauchsmuster). Das

Streitgebrauchsmuster ist am 30. Juni 2018 durch Zeitablauf erloschen.

Mit Urteil des OLG wurde die dortige Beklagte und vorliegende Antragsgegnerin,

verurteilt, der dortigen Klägerin und vor-liegenden Beschwerdeführerin 2 eine

Mitberechtigung am Streitgebrauchsmuster einzuräumen, durch Erklärung

gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt darin einzuwilligen, dass die

Beschwerdeführerin 2 neben der Antragsgegnerin als Mitinhaberin des

Streitgebrauchsmusters in das Register des Deutschen Patent- und Markenamts

eingetragen wird, und die im Rahmen der Anmeldung in Bezug auf das

Streitgebrauchsmuster geführte Korrespondenz mit dem deutschen Patent- und

Markenamt Zug um Zug gegen Erstattung der Beklagten entstandener anteiliger

Kosten für die Ausarbeitung, Anmeldung, Aufrechterhaltung und Verteidigung in

Höhe eines Mitinhaberanteils von 30 % zur Verfügung zu stellen. Das OLG hatte

die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen. Es ist nach Zurückweisung der

von beiden Beteiligten eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden mit Beschluss

des BGH vom 4. September 2018 rechtskräftig geworden. Seit 7. März 2019 ist die

Beschwerdeführerin 2 als Mitinhaberin des Streitgebrauchsmusters im Register

eingetragen.

Eine am vorliegenden Verfahren nicht beteiligte Dritte hat am 11. Dezember 2014

gegen das Streitgebrauchsmuster Löschungsantrag gestellt. Die Antragsgegnerin

hat mit Schriftsatz vom 26. April 2018 gegenüber dieser Antragstellerin auf alle

Ansprüche aus dem Streitgebrauchsmuster für die Vergangenheit und für die

Zukunft verzichtet, welche nach Ablauf der Schutzdauer das Löschungsverfahren

in der Hauptsache erledigt erklärt hat. Dieser Erklärung wurde nicht widersprochen.

Mit Beschluss vom 30. Juli 2019 hat die Gebrauchsmusterabteilung die Kosten

dieses weiteren Beschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin auferlegt. Die

vorliegenden Beschwerdeführerinnen haben auch gegen diesen Beschluss

Beschwerde eingelegt, die beim erkennenden Senat unter dem Az. 35 W (pat) 8/19

anhängig ist.

Gegen das Streitgebrauchsmuster hat die Antragstellerin am 25. August 2011 den

im vorliegenden Verfahren gegenständlichen Löschungsantrag gestellt, gerichtet

auf die vollständige Löschung des Gebrauchsmusters. Der Löschungsantrag wurde

der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28. September 2011 zugestellt.

Die Antragsgegnerin

ist dem Löschungsantrag mit Widerspruch vom

24. Oktober 2011 entgegengetreten. Sie hat mit Schreiben vom 30. Januar 2012

beantragt, das Streitgebrauchsmuster

in der eingetragenen Fassung

aufrechtzuerhalten und den Löschungsantrag zurückzuweisen, sowie hilfsweise

das Streitgebrauchsmuster gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 4 vom 30. Januar 2012

aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus beantragte sie die Aussetzung des

Löschungsverfahrens wegen der oben genannten, von der Beschwerdeführerin 2

gegen

die

Antragsgegnerin

geführten

Vindikationsklage, was

die

Gebrauchsmusterabteilung mit Bescheid vom 31. August 2016 nicht in Aussicht

gestellt hat.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 26. April 2018 gegenüber der

Löschungsantragstellerin

(und

auch

gegenüber

der

weiteren

Löschungsantragstellerin) auf alle Ansprüche aus dem Streitgebrauchsmuster für

die Vergangenheit und für die Zukunft verzichtet und sie bat darum, nicht mehr in

der Restlaufzeit über die Schutzfähigkeit zu entscheiden, da die maximale

Schutzdauer bereits am 6. Juni 2018 erreicht sein werde.

Mit Schreiben vom 9. August 2018 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass das

Gebrauchsmuster nach Ablauf der längst möglichen Schutzdauer erloschen sei und

es wurde ihr eine Frist von 1 Monat gewährt, um zur neuen Situation Stellung zu

nehmen und gegebenenfalls entsprechende Anträge zu stellen.

Am 13. August 2018 hat die Antragstellerin die Hauptsache für erledigt erklärt.

Diese Erklärung wurde der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 29. August 2018

am 31. August 2018 mit Hinweis auf die Regelung des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO

zugestellt.

Innerhalb der Notfrist von zwei Wochen gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO, also bis

zum 14. September 2018, hat die Antragsgegnerin der Erledigungserklärung nicht

widersprochen.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 wurden die Antragstellerin und die

Antragsgegnerin

darauf

hingewiesen,

dass wegen

der

beidseitigen

Erledigungserklärung nur noch über die Kosten zu entscheiden sei.

Am 29. Oktober 2018 beantragte die Antragstellerin, die Kosten des Verfahrens der

Antragsgegnerin aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin habe erst kurz vor Erreichen

der maximalen Schutzdauer des Gebrauchsmusters auf dieses verzichtet. Zuvor

habe sie dem Löschungsantrag widersprochen und das Gebrauchsmuster

verteidigt. Es sei daher angemessen, ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Am 19. November 2018 beantragte die Antragsgegnerin, die Kosten des

Löschungsverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen, hilfsweise, die Kosten

gegeneinander aufzuheben. Sie ist der Auffassung, dass die Antragstellerin mit

ihrem Löschungsantrag keinen Erfolg gehabt hätte. Die Erledigung sei erst nach

dem Erlöschen des Streitgebrauchsmusters eingetreten, also zu einem Zeitpunkt,

zu dem der Löschungsantrag zurückzuweisen war. Die Schutzfähigkeit des

Gebrauchsmusters sei ausführlich dargelegt worden. Zwischenbescheide in einem

Parallelverfahren seien für den vorliegenden Fall irrelevant. Jedenfalls sei nicht mit

einem vollständigen Widerruf zu rechnen gewesen.

Am 7. März 2019 erfolgte die Umschreibung

als Mitinhaberin des

Gebrauchsmusters.

Mit Zwischenbescheid vom 3. April 2019 wurde den Beteiligten mitgeteilt, dass eine

summarische Prüfung der Kostenanträge zu dem vorläufigen Ergebnis geführt

habe, dass die Antragsgegnerin die Kosten des Löschungsverfahren zu tragen

habe, da der Löschungsantrag voraussichtlich Erfolg gehabt hätte.

Mit Beschluss vom 30. Juli 2019, der laut Sitzungsprotokoll in einer Sitzung am

selben Tag von der Vorsitzenden der Gebrauchsmusterabteilung und den beiden

Beisitzern gefasst wurde, und am 1. August 2019 von der Vorsitzenden signiert

wurde, wobei die Vorsitzende den Beschluss auch für die wegen Krankheit

verhinderten Beisitzer am 1. August 2019 signiert hat, wurden der Antragsgegnerin

die Kosten des Verfahrens auferlegt, da der Löschungsantrag Erfolg gehabt hätte.

Das Streitgebrauchsmuster wäre in der Fassung nach Hauptantrag sowie nach den

Hilfsanträgen 1 bis 3 aufgrund der Entgegenhaltung E1 (DE 42 08 991 A1) mangels

Neuheit zu löschen gewesen und nach Hilfsantrag 4 mangels eines erfinderischen

Schrittes.

Gegen den der Antragsgegnerin am 5. August 2019 zugestellten Beschluss haben

die

seinerzeitigen

Verfahrensbevollmächtigten mit

Schriftsatz

vom

5. September 2019, eingegangen am selben Tag, sowohl namens der

Antragsgegnerin als auch namens der Beschwerdeführerin 2 Beschwerde

eingelegt. Da diese zum Zeitpunkt des angegriffenen Beschlusses als Mitinhaberin

des

Streitgebrauchsmusters

eingetragen

war,

sei

sie

ebenfalls

beschwerdeberechtigt. Zumindest sei sie als Nebenintervenientin anzusehen. Der

Beschwerde war das i.V.m. dem zur Bezahlung der Beschwerdegebühren

vorgesehenen SEPA-Basis-Lastschriftmandat einzureichende Formular „Angaben

zum Verwendungszweck des Mandats“ beigefügt. Das Original des Formulars ist

gemäß dem amtlichen, auf S. 2 des Beschwerdeschriftsatzes aufgebrachten

Stempel abgetrennt worden (für die Durchführung des Gebühreneinzugs). Gemäß

einer vom DPMA übersendeten und zu den Akten genommenen Kopie war in dieses

Formular zweimal das Aktenzeichen DE 20 2008 017 798.7 eingetragen, sowie

dazu

jeweils eine Beschwerdegebühr von 200 Euro. Als Name des

Schutzrechtsinhabers wurde an erster Stelle die A… AG und an zweiter Stelle die

B… KG aufgeführt. Auf der zur Akte 35 W (pat) 8/19 genommenen Kopie befindet

sich zudem der handschriftliche Vermerk „Beschwerdegegnerin: C… GmbH“. Diese

Kopie des Formulars entspricht mit Ausnahme des handschriftlichen Vermerks und

der Unterschrift der von den Beschwerdeführerinnen mit Schriftsätzen vom 17.

Januar 2020 zum vorliegenden Verfahren und zum parallelen Verfahren 35 W (pat)

8/18 eingereichten und mit dem Aufkleber „Anlage A1 …“ versehenen Kopie des

Formulars aus der Anwaltsakte der ursprünglichen Verfahrensbevollmächtigten.

Die Beschwerdeführerinnen haben dazu vorgetragen, dass sich beide

Beschwerdeschriftsätze – für das vorliegende Verfahren, wie für das parallele

Verfahren 35 W (pat) 8/19 – auf das Formular gemäß Anlage A1 bezogen hätten.

Die Beschwerdeschriftsätze seien jeweils so zu verstehen gewesen, dass für jeden

der durch beide Beschwerden angefochtenen Beschlüsse

jeweils zwei

Beschwerdegebühren abzubuchen seien.

Die Beschwerdeführerinnen sind der Ansicht, dass die angefochtene

Kostenentscheidung auf Rechtsfehlern beruhe. Die Entscheidung sei nicht

ordnungsgemäß signiert, da zwei Mitglieder an der Signatur gehindert waren. Es

sei über die Kosten nicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und

Streitstands entschieden worden, sondern es sei nach Beendigung des

Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens ein Zwischenbescheid ergangen,

in

welchem erstmals zur Schutzfähigkeit Stellung genommen worden sei. Das Amt

habe

darin

zahlreiche

Entgegenhaltungen

eingeführt.

Da

das

Gebrauchsmusterlöschungsverfahren zu diesem Zeitpunkt schon beendet gewesen

sei, habe die Antragsgegnerin dazu nicht mehr Stellung nehmen können. Die

Kostenentscheidung habe weitgehend auf diesem Zwischenbescheid beruht. Die

ausführliche Dokumentation des einschlägigen Fachwissens gemäß der Anlage A1

zum Schriftsatz vom 11. Mai 2016 sei nicht berücksichtigt worden. Da die

Antragstellerin kein Feststellungsinteresse mehr gehabt habe, sei kein Raum mehr

für die Bewertung der Schutzfähigkeit gewesen. Auch inhaltlich seien teilweise

„grobe Fehler“ gemacht worden. Es sei nicht prinzipiell jeder thermoplastische

Kunststoff als Schmelzschicht verwendbar. Unpolare Werkstoffe seien nicht

verklebbar. In der E1 basiere der Werkstoff der Schmelzschicht nicht auf dem

Werkstoff, aus welchem die Strukturschicht gefertigt ist. Auch Merkmale der

Hilfsanträge seien

in der E1 nicht verwirklicht.

Insbesondere sei die

Haftvermittlerschicht keine Schmelzschicht im Sinne des Streitgebrauchsmusters.

Die Beschwerdeführerin 2 ist ferner der Ansicht, dass sie als Mitinhaberin des

Gebrauchsmusters notwendige Streitgenossin sei. Sie sei als materiellrechtlich

Berechtigte auch Beteiligte des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen, auch als sie

noch nicht im Register eingetragen gewesen sei. Das Löschungsverfahren hätte

sich nicht in der Hauptsache erledigt, da sie einer Erledigung als materiell

Berechtigte

hätte

zustimmen müssen.

Ergänzend

beantragt

die

Beschwerdeführerin zu 2 Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand und

Wiedereröffnung des Löschungsverfahrens. Außerdem verlangt sie eine

Vorabentscheidung über ihre Beteiligtenstellung. Sie beantragt ferner die Zulassung

der Rechtsbeschwerde. Ihrer Ansicht nach sei auch eine mündliche Verhandlung

durchzuführen, da dies beantragt sei und es sich um eine Entscheidung über einen

gegen ein Gebrauchsmuster gerichteten Löschungs- bzw. Feststellungsantrag

handle.

Die Beschwerdeführerinnen beantragen,

den Beschluss vom 30. Juli 2019 aufzuheben, die Kosten des

Löschungsverfahrens der Löschungsantragstellerin aufzuerlegen und die

Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Ergänzend beantragt die Beschwerdeführerin

zu 2

sinngemäß die

Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand und die Wiedereröffnung des

Löschungsverfahrens.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerden zurückzuweisen.

Die Antragstellerin hat sich mit dem Eintritt der Beschwerdeführerin zu 2 in das

Beschwerdeverfahren nicht einverstanden erklärt. Sie hält deren Beschwerde für

nicht erhoben und die Voraussetzungen

für deren Eintritt

in das

Beschwerdeverfahren nicht gegeben und deren Beschwer durch den angegriffenen

Beschluss nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerinnen hätten auch keine

Ermessensfehler dargelegt, sondern wollten eine inhaltlich vollkommen andere

Bewertung, was im Rahmen von § 91a Abs. 1 ZPO nicht veranlasst sei. Das DPMA

habe die angefochtene Entscheidung sorgfältig begründet.

Mit Hinweisen vom 29. November 2019 und vom 19. Februar 2021 hat der Senat

die Beteiligten auf Bedenken bezüglich der Bezahlung der Beschwerdegebühr

durch die Beschwerdeführerin 2 und auf die Zulässigkeit der Beschwerde der

Beschwerdeführerin 2 aufmerksam gemacht, aber auch darauf, dass diese

zumindest als Nebenintervenientin am Verfahren beteiligt sein könnte. Mit dem

Hinweis vom 19. Februar 2021 hat der Senat zudem Zweifel an den

Erfolgsaussichten der Beschwerde der Antragsgegnerin geäußert. Mit weiterem

Hinweis vom 27. Mai 2021 hat der Senat mit Blick auf § 128 Abs. 3 ZPO

angekündigt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der

Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen

Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Gegenstand der vorliegenden Beschwerdeverfahren ist ausschließlich die mit

dem angefochtenen Beschluss getroffene Entscheidung über die Kosten des

erstinstanzlichen Löschungsverfahrens. Eine Entscheidung über den Bestand bzw.

die Wirksamkeit des Streitgebrauchsmusters hat die Gebrauchsmusterabteilung

hingegen nicht getroffen. Soweit sie in der Kostenentscheidung sich zu den von der

Antragstellerin geltend gemachten Löschungsgründe geäußert hat, handelt es sich

um eine summarische, nur für die Zwecke der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO

erfolgte

Prüfung

der

Erfolgsaussichten

des

streitgegenständlichen

Löschungsantrags. Da mit übereinstimmender Erklärung der Hauptsacheerledigung

(siehe dazu i.E. unten Ziff. 4.c.) die Anhängigkeit des Löschungsantrags ohne

Sachentscheidung endet (vgl. Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 91a, Rn. 9, 12), hat der

angefochtene Beschluss bezüglich der Wirksamkeit des Streitgebrauchsmusters

keinerlei Wirkung; er stellt mithin eine sog. „isolierte Kostenentscheidung“ dar.

Für die Entscheidung über Beschwerden gegen eine isolierte Kostenentscheidung

ist der Gebrauchsmustersenat in der Besetzung mit drei juristischen Mitgliedern

zuständig.

Der Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat entscheidet zwar gemäß § 18 Abs. 3

Satz 2, 2. Halbsatz GebrMG in der Besetzung mit einem juristischen und zwei

technischen Mitgliedern, wenn es sich um eine Beschwerde gegen Beschlüsse der

Gebrauchsmusterabteilung über Löschungsanträge handelt, jedoch wird mit der

vorliegenden Beschwerde

nicht

eine Sachentscheidung

über

einen

Löschungsantrag angegriffen, da eine solche auch gar nicht vorliegt, sondern

lediglich eine isolierte Kostenentscheidung, und damit ist keine Beschwerde gegen

eine Entscheidung über einen Löschungsantrag i. S. d. § 18 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt.

GebrMG gegeben. Für die Besetzung ist die allgemeine Bestimmung des § 67

Abs. 1 Nr. 4 PatG maßgebend.

2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist als wirksam erhoben zu erachten.

Bei der in Anlage A1 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 17. Januar 2020

eingereichten Abschrift des für die Bezahlung der Beschwerdegebühr(en) i.V.m.

dem SEPA-Mandat zur Bezahlung der Beschwerdegebühren eingereichten

Formulars „Angaben zum Verwendungszweck des Mandats“ ergibt die Auslegung

zwar, dass das SEPA-Mandat für jeweils das gleiche Aktenzeichen für beide

Beschwerden, d.h. sowohl gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung

vom 30. Juli 2019 über die Kostentragung im Verhältnis zur vorliegenden

Antragstellerin als auch gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung vom

selben Tag über die Kostentragung in Bezug auf den gesonderten Löschungsantrag

gelten soll. Dafür spricht insbesondere, dass die beiden Beschwerden, deren

Beschwerdeschriften auf das o.g. SEPA-Mandat einschließlich der „Angaben zum

Verwendungszweck des Mandats“ verweisen, gleichzeitig eingereicht wurden und

dass das Aktenzeichen doppelt aufgeführt wurde, während eine Beschränkung der

„Angaben zum Verwendungszweck des Mandats“ auf eines der vorgenannten

Beschwerdeverfahren dazu führen würde, dass eine der Beschwerden als nicht

erhoben zu gelten hätte (vgl. § 6 Abs. 2 PatKostG). Da zur Auslegung der „Angaben

zum Verwendungszweck des Mandats“ nicht nur dieses Formular selbst, sondern

auch die Beschwerdeschriften zu berücksichtigen sind, die auf dieses Formular

Bezug nehmen, und der Wille der Beschwerdeführerinnen auf die Anfechtung

beider vorgenannter Beschlüsse gerichtet war, kann daraus abgeleitet werden,

dass jedenfalls die Gebühren für die Beschwerden gegen beide Beschlüsse

abgebucht werden sollen.

Dies schließt indessen nicht zwingend aus, dass sich die „Angaben zum

Verwendungszweck des Mandats“ nicht nur auf die Frage,

für welches

Beschwerdeverfahren der angegebene Betrag von 2 x 200 Euro abgebucht werden

soll, bezog, sondern auch darauf, ob dies

für eine oder

für beide

Beschwerdeführerinnen erfolgen soll. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass im

Formular

„Angaben

zum

Verwendungszweck

des Mandats“

als

Schutzrechtsinhaber beide Beschwerdeführerinnen ausdrücklich genannt sind.

Zwar ist nur ein Gesamtbetrag von 400 Euro angegeben. Grundsätzlich ist zwar –

insbesondere bei anwaltlich erteilten Einzugsermächtigungen – wünschenswert,

dass aus der Einzugsermächtigung ohne weiteres klar ersichtlich ist, welcher Betrag

für welche Beschwerde und für welche Beteiligte abgebucht werden soll. Dies

schließt indessen mit Blick auf eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des

konkreten Einzelfalls, insbesondere eine Gesamtbetrachtung der vom selben Tag

stammenden Beschwerdeschriftsätze und die dazu eingereichte „Angaben zum

Verwendungszweck des Mandats“ in Zusammenhang mit dem vorgelegten SEPA-

Mandat nicht aus, im vorliegenden Fall zu einer Auslegung zu gelangen, dass eine

Abbuchung von jeweils 2 x 200 Euro für beide Beschwerdeführerinnen und beide

vorgenannten Beschwerden

seitens der Verfahrensbevollmächtigten der

Beschwerdeführerinnen gewollt war.

Einer Entscheidung über den von der Beschwerdeführerin 2 gestellten

Wiedereinsetzungsantrag bedarf es nach alledem nicht. Vielmehr wird die für den

Gebühreneinzug zuständige Stelle, sollten die Beschwerdegebühren von insgesamt

800 Euro noch nicht vollständig abgebucht oder Beschwerdegebühren bereits

zurückerstattet worden sein, die vollständige Abbuchung nachholen oder ggf. eine

Beitreibung durchführen müssen.

3.

Der von der Beschwerdeführerin 2 begehrte Beitritt als Streitgenossin zum

Beschwerdeverfahren ist nicht zulässig.

Wie oben unter 1. ausgeführt, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die im

angefochtenen Beschluss getroffene Kostenentscheidung, die sich ausschließlich

auf eine Kostentragung im Verhältnis zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin

bezieht, die jedoch keinen Kostenausspruch zu Lasten der Beschwerdeführerin 2

enthält und gegen die deshalb auch kein Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß

§ 103 Abs. 1 ZPO ergehen könnte. Der angefochtene Beschluss betrifft, wie

ebenfalls

bereits

ausgeführt,

gerade

nicht

die Wirksamkeit

des

Streitgebrauchsmusters, an dem die Beschwerdeführerin 2 nunmehr als

Mitberechtigte beteiligt

ist. Es fehlt daher schon an den grundsätzlichen

Voraussetzungen für eine Streitgenossenschaft nach den §§ 59 oder 60 ZPO, die

gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG, 99 Abs. 1 PatG auch für das vorliegende

Beschwerdeverfahren anzuwenden sind.

4. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist unzulässig.

a. Zum einen war die Beschwerdeführerin 2 nicht Beteiligte des erstinstanzlichen

Löschungsverfahrens. Sie war bis zur Erledigung des Löschungsverfahrens nicht

im Register

eingetragen. Sie

ist

außerdem

dem

erstinstanzlichen

Löschungsverfahren nicht beigetreten. Selbst wenn – anders als beim vorliegenden

Beschwerdeverfahren, bei dem es, wie ausgeführt,

isoliert um eine

Kostenentscheidung im Verhältnis Antragstellerin – Antragsgegnerin geht – die

Beschwerdeführerin 2 in Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren, solange dessen

Gegenstand Bestand und Wirksamkeit des Streitgebrauchsmusters war, wegen

ihrer Mitberechtigung am Streitgebrauchsmuster insoweit sich auf § 59 ZPO berufen

könnte, führt dies eben nicht automatisch zu einer Beteiligung am erstinstanzlichen

Löschungsverfahren, sondern setzt einen Beitritt der Beschwerdeführerin zu

diesem erstinstanzlichen Löschungsverfahren voraus, den sie nicht erklärt hatte.

Sie war nach alledem nicht Antragsgegnerin (vgl. Bühring/ Braitmayer/Haberl,

GebrMG, 9. Aufl. § 16, Rn. 71) und am erstinstanzlichen Löschungsverfahren formal

nicht beteiligt; eine solche formale Beteiligung setzt § 74 Abs. 1 PatG, der gemäß §

18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG auch

für das gebrauchsmusterrechtliche

Beschwerdeverfahren anzuwenden ist, voraus (vgl. Busse, PatG, 9. Aufl., § 74, Rn.

9 ff.). Die BGH-Entscheidung X ZR 69/11 – Fräsverfahren, auf die sich die

Beschwerdeführerin 2 beruft, betrifft einen ganz anderen Fall, nämlich nicht wer

Beteiligter eines Verletzungsrechtsstreits ist, sondern, dass der Klageantrag ggf. auf

Leistung an einen Dritten umzustellen ist, wenn sich während des Verfahrens die

Rechtsinhaberschaft geändert hat.

b. Zum anderen ist die Beschwerdeführerin 2 durch den angefochtenen Beschluss

auch gar nicht beschwert. Wie bereits ausgeführt, entfaltet der sich nur auf die

Kosten beziehende, beschwerdegegenständliche Beschluss rechtliche Wirkungen

hinsichtlich der Kostentragung nur im Verhältnis zur Antragsgegnerin und

Beschwerdeführerin 1.

c. Die Gebrauchsmusterabteilung ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass das

Löschungsverfahren durch übereinstimmende Erklärung der Beteiligten in der

Hauptsache erledigt war.

Erledigendes Ereignis

ist

in diesem Zusammenhang das Erlöschen des

Streitgebrauchsmusters infolge Ablaufs der Schutzdauer am 30. Juni 2018 (§ 23

Abs. 1 GebrMG). Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 13. August 2018 das

Löschungsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat

dieser ihr am 31. August 2018 unter Hinweis auf § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO

zugestellten Erklärung innerhalb der nach dieser Bestimmung maßgebenden Zwei-

Wochen-Frist, die am 14. September 2018 ablief, nicht widersprochen, so dass eine

übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten vorlag; einer seitens der

Gebrauchsmusterabteilung

vorzunehmenden, weitergehenden Prüfung, ob

tatsächlich ein Fall der Erledigung der Hauptsache vorliegt, bedurfte es dabei nicht

(vgl. Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 91a, Rn. 12, sowie den Senatsbeschluss v.

23. Januar 2018, 35 W (pat) 406/15).

Eines Einverständnisses der Beschwerdeführerin 2 bedurfte es insoweit ebenfalls

nicht. Sie war, wie ausgeführt, insbesondere mangels einer eigenen Erklärung des

Beitritts zum erstinstanzlichen Löschungsverfahren an diesem Verfahren nicht

beteiligt, so dass ihr die Erledigungserklärung der Antragstellerin gar nicht

zuzustellen war.

Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin 2 durch die von der

Antragstellerin und der Antragsgegnerin bewirkten, das Löschungsverfahren in der

Hauptsache beendenden Erklärungen auch nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt

wurde. Zum einen blieb, wie bereits ausgeführt

(s.o. Ziff. 1.), das

Streitgebrauchsmuster durch diese Hauptsacheerledigung in seinem Bestand bzw.

seiner Wirksamkeit unberührt. Zum anderen hat die Beschwerdeführerin 2 selbst in

ihrer Eigenschaft als Mitinhaberin des Streitgebrauchsmusters nach Erledigung der

Hauptsache kein rechtlich erhebliches Interesse an der Fortführung des Löschungs-

bzw.

Feststellungsverfahrens.

Das

gebrauchsmusterrechtliche,

als

kontradiktorisches Verfahren zwischen Antragsteller und Gebrauchsmusterinhaber

gestaltete Löschungsverfahren dient nach ständiger Rechtsprechung dem

Anliegen, schutzunwürdige Scheinrechte zu beseitigen, und damit in erster Linie der

Wahrung öffentlicher Belange (vgl. z. B. bereits BGH GRUR 1962, 140, Tz. 3

– Stangenführungsrohre). Hiervon ausgehend

ist z.B. auch ein vom

Gebrauchsmusterinhaber selbst gestellter Löschungsantrag als unzulässig zu

erachten, zumal ein Verfahren mit dem vom Gebrauchsmusterinhaber verfolgten

Zweck, den Rechtsbestand des Gebrauchsmusters feststellen zu lassen, nicht

geboten ist (so bereits die Entscheidung des damaligen 1. Beschwerdesenats des

DPA vom 18. Juli 1955, Bl. f. PMZ 1955, 299, s. auch BGH GRUR 1963, 519, 522

- Klebemax; vgl. auch Bühring/Braitmayer/Haberl, GebrMG, 9. Aufl., § 16, Rn. 59;

Loth, GebrMG, 2. Aufl., § 15, Rn. 8). Denn dem Gebrauchsmusterinhaber steht kein

rechtlich erhebliches Interesse an der (weiteren) Durchführung eines vom

Löschungsantragsteller

in

der

Hauptsache

für

erledigt

erklärten

Löschungsverfahrens zu (Mitt. 1956, 36). Vielmehr kommt es für die Zulässigkeit

der Fortsetzung des Verfahrens zum Zwecke der Feststellung der Unwirksamkeit

des Streitgebrauchsmusters nach dessen Erlöschen allein auf das

Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an, während das Interesse des Antragsgegners an der Rechtsbeständigkeit des Streitgebrauchsmusters die (weitere)

Durchführung des Verfahrens nicht rechtfertigt (vgl. auch Benkard, PatG, 11. Aufl.,

§ 15 GebrMG, Rn. 7a; vgl. auch den Senatsbeschluss vom 4. Oktober 2018,

Vor diesem Hintergrund scheidet eine eigene rechtlich erhebliche Beeinträchtigung

der Beschwerdeführerin 2 aufgrund des angefochtenen Beschlusses aus. Für die

von der Beschwerdeführerin begehrte „Wiedereröffnung“ des Löschungsverfahrens

ist daher kein Raum.

5. Die Beschwerdeführerin 2 war jedoch als Nebenintervenientin zur Beschwerde

der Antragsgegnerin zuzulassen.

Gemäß §§ 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG, 99 Abs. 1 PatG, 66 Abs. 1 ZPO setzt die

Zulassung als Nebenintervenient ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer

Beteiligten, hier: der Antragsgegnerin voraus.

Auch wenn, wie ausgeführt, der Bestand bzw. die Wirksamkeit des

Streitgebrauchsmusters durch die angefochtene Kostenentscheidung unberührt

bleibt und sich diese Kostenentscheidung gerade nicht gegen die

Beschwerdeführerin 2 und Mitinhaberin des Streitgebrauchsmusters richtet, so ist

zu

berücksichtigen,

dass

ein weiteres,

auf Unwirksamkeit

des

Streitgebrauchsmusters gerichtetes Feststellungsverfahren dadurch nicht

ausgeschlossen wird und dass bei Bestand der Kostentscheidung diese, worauf die

Beschwerdeführerin 2 in ihrem Schriftsatz vom 17. Januar 2020 hingewiesen hat,

möglicherweise

für das

Innenverhältnis zwischen Antragsgegnerin und

Beschwerdeführerin 2 als Mitinhaberinnen des Streitgebrauchsmusters von Belang

sein kann.

Nach alledem ist ein hinreichendes rechtliches Interesse der Beschwerdegegnerin

2 i.S.d. § 66 Abs. 1 ZPO in Bezug auf die Beschwerde der Antragsgegnerin zu

bejahen.

6.Die Beschwerde der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin zu 1 ist zulässig,

jedoch unbegründet.

a. Wie oben unter 2. ausgeführt, kann die im Wege der Erteilung einer

Einzugsermächtigung vorgenommene Zahlung der Beschwerdegebühr auch

insoweit zugeordnet werden, als die Antragsgegnerin Beschwerde erhoben hat.

b. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht und auch nicht unter einer

unzulässigen Bedingung eingelegt worden.

Die Angabe der Antragsgegnerin in der Beschwerdeschrift, dass sie hilfsweise auch

alleinige

Beschwerdeführerin

ist,

stellt

keine

unzulässig

bedingte

Beschwerdeerhebung dar. Dies ist im Zusammenhang vielmehr dahingehend zu

verstehen, dass sie auf jeden Fall unbedingt Beschwerde eingelegt hat, unabhängig

davon, ob auch die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 zulässig ist.

c. Der Beschluss vom 30. Juli 2019 ist wirksam, auch wenn er lediglich von der

Vorsitzenden signiert worden ist und diese zugleich auch für die Beisitzer signiert

hat.

Auch

im

Falle

der

digitalen

Signatur

eines

Beschlusses

im

gebrauchsmusterrechtlichen Beschwerdeverfahren kann die Unterschrift eines an

dem Beschluss mitwirkenden Mitglieds des DPMA nach Maßgabe des hierbei

anzuwendenden § 315 Abs. 1 ZPO (vgl. Bühring/Braitmayer/Haberl, GebrMG, 9.

Aufl., § 17, Rn. 52) ersetzt worden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Die Vorsitzende hat den angefochtenen Beschluss signiert und dabei die

Unterschriften der Beisitzer unter Angabe des Grundes ersetzt, nämlich, dass die

Beisitzer nach der Beschlussfassung erkrankt seien. Die Ersetzung der Unterschrift

ist auch möglich, wenn der Beschluss nicht in einer mündlichen Verhandlung

verkündet wurde, er jedoch vorher gefasst worden war (vgl. BGH X ZB 7/93). Aus

dem in der patentamtlichen Akte ersichtlichen Sitzungsprotokoll vom 30. Juli 2019

geht hervor, wer an der Entscheidung über den streitgegenständlichen

Löschungsantrag mitgewirkt

hat

und mit

welchem

Inhalt

die

Gebrauchsmusterabteilung entscheiden hat, nämlich entsprechend

ihrer

Auffassung, wie sie den Beteiligten mit vom 3. April 2019 mitgeteilt wurde.

d. Die Gebrauchsmusterabteilung hat zutreffend der Antragsgegnerin die Kosten

des Löschungsverfahrens auferlegt.

Die Gebrauchsmusterabteilung ist bei ihrer Entscheidung zu Recht davon

ausgegangen, dass das streitgegenständliche Löschungsverfahren

in der

Hauptsache erledigt war (s.o. Ziff. 4.c.).

Es war daher nur noch über die Kosten des Löschungsverfahrens nach Maßgabe

des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden

(§§ 17 Abs. 4 GebrMG, 91a Abs1 Satz 1 ZPO), wobei Billigkeitserwägungen

zu berücksichtigen sind. Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des

streitgegenständlichen Löschungsantrags ist – bezogen auf den Zeitpunkt des

erledigenden Ereignisses – lediglich eine summarische, nicht jede für den Ausgang

bedeutsame Rechtsfrage entscheidende Prüfung angezeigt (vgl. Zöller, ZPO, 32.

Aufl., § 91a, Rn. 27), die, wie ebenfalls bereits ausgeführt, eine materielle

Entscheidung über Bestand oder Nicht-Bestand des Streitgebrauchsmusters in

einem möglichen neuen Feststellungsverfahren weder ersetzt noch präjudiziert.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Auferlegung der Kosten auf die

Antragsgegnerin nicht zu beanstanden.

Ob allein bereits die Tatsache, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin von

Ansprüchen aus dem Streitgebrauchsmuster freigestellt hat, bereits eine Kostenauferlegung als geboten erscheinen lässt, kann im vorliegenden Fall dahinstehen.

Denn bis zum erledigenden Ereignis hätte der Löschungsantrag voraussichtlich in

vollem Umfang Erfolg gehabt.

aa. Schutzanspruch 1 nach zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses

anhängigen Hauptantrags der Antragsgegnerin

lautet (mit einer von der

Gebrauchsmusterabteilung verwendeten Merkmalsgliederung):

M1 Kantenleiste (1) für Möbelstücke,

M2 umfassend eine Schmelzschicht (3)

M3 und eine mit der Schmelzschicht (3) verbundene Strukturschicht (2) aus

Kunststoff,

dadurch gekennzeichnet,

M4 dass die Schmelzschicht sowohl polare als auch unpolare Anteile

im Molekülaufbau enthält,

M5 wobei die Schmelzschicht (3) auf dem Werkstoff basiert,

aus welchem die Strukturschicht (2) gefertigt ist.

Der Senat teilt nach der insoweit gebotenen summarischen Prüfung die Auffassung

der Gebrauchsmusterabteilung, dass davon auszugehen ist, dass der Gegenstand

dieses Schutzanspruchs 1 durch die Entgegenhaltung DE 42 08 991 A1 (= E1)

neuheitsschädlich vorweggenommen wurde. Dabei schließt sich der Senat der von

der Gebrauchsmusterabteilung im Zwischenbescheid vom 3. April 2019 mit Blick

auf die Gebrauchsmusterschrift, dort insbes. die Absätze [0005, 00015, 0018, 0021,

0023, 0026, 0045] und den weiteren dort genannten Stand der Technik bei der

Auslegung der Merkmale des Streitgebrauchsmusters der Auffassung der

Gebrauchsmusterabteilung an,

- dass die Merkmale M3 und M4 dahingehend auszulegen sind, dass prinzipiell

jeder

thermoplastische Kunststoff als Schmelzschicht verwendbar

ist und

schmelzklebende Eigenschaften aufweist,

- dass bei der Auslegung des Merkmals M4 kein absoluter Wert, sondern nur ein

relativer Unterscheid zwischen polaren und unpolaren Anteilen im Molekülaufbau

zu unterstellen ist,

- dass es für den Werkstoff der Struktur- und Schmelzschicht nach dem Merkmalen

M3, M4 und M5 nur eine gemeinsame, polare und unpolare Anteile enthaltende

Basis geben muss, der Werkstoff aber nicht identisch sein muss.

Ausgehend von der nach der E1 offenbarten technischen Lehre ergibt sich aus den

Ausführungen der Gebrauchsmusterabteilung

im Zwischenbescheid vom

3. April 2019 in einer für eine summarische Überprüfung schlüssigen und gut

nachvollziehbaren Weise, dass die E1 alle Merkmale des Schutzanspruchs 1

vorweggenommen hat, wobei zur Vorwegnahme der Merkmale M1, M2, M3 und M4

auf die Ansprüche 1, 2, 22 i.V.m. Sp. 1 Z. 50 – Sp. 2 Z. 17, Sp. 2 Z. 35 – 40, Sp. 8

Z. 18 – 36, Sp. 9 Z. 54 – Sp. 10 Z. 13 der Beschreibung der E1 und die Fig. 1 und

4 der E1 zu verweisen ist. Hinsichtlich Merkmal M5 teilt der Senat, ausgehend von

der o.g. Auslegung, ebenfalls die Auffassung, dass dieses Merkmal mit Blick auf die

in den Ansprüchen 22 und 23 unter Berücksichtigung der Beschreibung der E1

offenbarten Lehre von dieser ebenfalls als vorweggenommen erachtet werden

kann. Die Erteilung des EP 2 180 995 stellt dieses Ergebnis aus Sicht des Senats

nicht in Frage.

bb. Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 der Antragsgegnerin unterscheidet sich

von der eingetragenen Fassung dadurch, dass

das Merkmal M3 wie folgt modifiziert ist:

und eine mit

der Schmelzschicht

(3)

stoffschlüssig

(von der

Gebrauchsmusterabteilung als Merkmal M3a bezeichnet) verbundene

Strukturschicht (2) aus Kunststoff,

das Merkmal M4 der eingetragenen Fassung gestrichen ist

und sich an das Merkmal M5 die nachfolgend genannten Merkmale M4b und M4a

(entspricht M4 der eingetragenen Fassung) anschließen:

M4b wobei der Werkstoff der Schmelzschicht (3) derart chemisch modifiziert

ist,

M4a dass er sowohl polare als auch unpolare Anteile im Molekülaufbau

enthält.

Der Senat teilt die Auffassung der Gebrauchsmusterabteilung, dass nach der

gebotenen summarischen Prüfung auch diese Anspruchsfassung wegen fehlender

Neuheit gegenüber der E1 keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist, da die

o.g. modifizierten Merkmale entsprechend der bereits dargelegten Auslegung mit

Blick auf die zum Hauptantrag genannte technische Lehre der E1 gemäß den dort

genannten Fundstellen der E1 und dabei insbesondere auch auf die Ansprüche 1,

12 – 14 und 18 -22 der E1 als vorweggenommen angesehen werden können.

cc. Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von der

Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 1 dadurch, dass das Merkmal M3 wie folgt

modifiziert ist:

M3 und eine mit der Schmelzschicht (3) stoffschlüssig (M3a) verbundene und

koextrudierte (bezeichnet als Merkmal M3b) Strukturschicht (2) aus Kunststoff,

Aus den Ausführungen der Gebrauchsmusterabteilung

ist schlüssig und

nachvollziehbar, dass – wiederum nach der gebotenen summarischen Prüfung - mit

Blick auf die technische Lehre der E1, wie sie sich in Zusammenhang mit der

Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 2 darstellt, auch diese Anspruchsfassung als

von der E1 vorweggenommen angesehen werden kann.

dd. Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von der Fassung nach

Hilfsantrag 1 dadurch, dass nach dem Merkmal M4a das nachfolgend genannte

Merkmal M6 eingefügt ist:

M6 wobei die Schmelzschicht (3) Energie absorbierende Zusatzstoffe enthält.

Die Gebrauchsmusterabteilung hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass

dieses Merkmal nicht in der Weise auszulegen ist, dass es nur auf Laserlicht

absorbierende Zusatzstoffe eingeschränkt ist. Sie hat außerdem schlüssig und

nachvollziehbar dargelegt, dass in der Breite, wie vorliegend beansprucht, letztlich

jedweder in der Schmelzschicht enthaltende Zusatzstoff geeignet ist, Energie zu

absorbieren und dies auch auf das eine Strukturschicht

im Sinne des

Streitgebrauchsmusters darstellende Kantenband, wie es von der E1 gelehrt wird,

zutrifft. Mithin kann auch der Gegenstand der Fassung des Schutzanspruchs 1 nach

gebotener summarischer Prüfung als von der E1 neuheitsschädlich

vorweggenommen angesehen werden.

ee. Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von der

Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 1 dadurch, dass nach dem Merkmal M4a das

nachfolgend genannte Merkmal M6a eingefügt ist:

M6a wobei die Schmelzschicht

(3) Maleinsäureanhydrid-gepfropftes

Polypropylen ist,

und sich danach das Merkmal M6 nach Hilfsantrag 3 anschließt.

Auch hinsichtlich dieser Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 4 ist nach gebotener

summarischer Prüfung davon auszugehen, dass diese zum Zeitpunkt des

erledigenden Ereignisses keine hinreichende Aussicht auf Erfolg aufwies. Die

Gebrauchsmusterabteilung hat auch insoweit schlüssig und nachvollziehbar

dargelegt, dass die E1 in Anspruch 1 ein der gebrauchsmustergemäßen

Strukturschicht entsprechendes Kantenband bestehend aus Polypropylen offenbart

hat und dieses in dem in Sp. 11 offenbarten Beispiel Maleinsäurehydrid enthält, und

dass die Generierung von coextrudiertem, mechanisch stabilen Polymerpaaren

mittels Phasenvermittlung mit Maleinsäureanhydrid-gepfropftem Polypropylen zum

Wissen und Können des zuständigen Fachmanns gehört. Hiervon ausgehend kann

die Beurteilung, dass der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4

keinen erfinderischen Schritt aufweist, nach summarischer Prüfung nicht

beanstandet werden.

7. Da die Beschwerde der Antragsgegnerin mangels Begründetheit und die

Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 mangels Zulässigkeit keinen Erfolg haben,

haben diese die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 18 Abs. 2 Satz 2

GebrMG, § 84 Abs. 2 PatG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Billigkeitsgründe, die eine

anderweitige Kostentragung geboten erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.

8. Der Senat konnte gemäß §§ 18 Abs. 2 GebrMG, 84 Abs. 2 Satz 2, 99 Abs. 1

PatG i. V. m. § 128 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Wie eingangs ausgeführt (s.o. Ziff. 1.), ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens

ausschließlich die Kostenentscheidung der Gebrauchsmusterabteilung nach

übereinstimmender Erledigungserklärung. Da hierdurch über den Bestand oder die

Wirksamkeit des Streitgebrauchsmusters gerade nicht entschieden wurde, sondern

der streitgegenständliche Löschungsantrag als nicht mehr anhängig zu erachten ist,

geht es gerade nicht (mehr) um eine Entscheidung über einen Löschungsantrag,

d.h. um keine Hauptsacheentscheidung, sondern eine Nebenentscheidung; die

Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist daher auch nach § 17 Abs. 3

Satz 1GebrMG nicht angezeigt. Soweit die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu

2 als unzulässig verworfen wurde, ist ebenfalls keine mündliche Verhandlung

vorgeschrieben (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG i. V. m. § 79 Abs. 2 PatG).

9. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, da keine

Zulassungsgründe (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG i. V. m. § 100 PatG) ersichtlich

sind. Insbesondere widerspricht die Entscheidung des BGH X ZR 69/11

Fräsverfahren- nicht der vorliegenden Entscheidung. In Zusammenhang mit der

Beurteilung der Verfahrensbeteiligung der Beschwerdeführerin 2 geht es um die

Anwendung allgemeiner und anerkannter verfahrensrechtlicher Grundsätze, die

keiner weiteren höchstrichterlichen Klärung bedürfen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Metternich

Eisenrauch

Bayer