Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 19.10.2021 – 35 W (pat) 10/19
35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:191021B35Wpat10.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 10/19 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2008 017 798
(hier: Kostenauferlegung)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 19. Oktober durch den Vorsitzenden Richter Metternich sowie den Richter
Eisenrauch und die Richterin Bayer
beschlossen:
1. Der Beitritt der Beschwerdeführerin 2 als Streitgenossin und die
Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 werden als unzulässig
verworfen.
2. Die Beschwerde
der Beschwerdeführerin
zu
1 wird
zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens haben die Beschwerdeführerin zu 1 und
zu 2 zu tragen.
ECLI:DE:BPatG:2021:191021B35Wpat10.19.0
G r ü n d e
I.
Die Antragsgegnerin war ursprünglich alleinige Inhaberin des aus der europäischen
Patentanmeldung EP 08 80 1452.7 mit Anmeldetag 6. Juni 2008 abgezweigten und
am 15. Juli 2010 eingetragenen Gebrauchsmusters 20 2008 017 798 mit der
Bezeichnung „Kantenleiste für Möbelstücke“ (i.F.: Streitgebrauchsmuster). Das
Streitgebrauchsmuster ist am 30. Juni 2018 durch Zeitablauf erloschen.
Mit Urteil des OLG wurde die dortige Beklagte und vorliegende Antragsgegnerin,
verurteilt, der dortigen Klägerin und vor-liegenden Beschwerdeführerin 2 eine
Mitberechtigung am Streitgebrauchsmuster einzuräumen, durch Erklärung
gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt darin einzuwilligen, dass die
Beschwerdeführerin 2 neben der Antragsgegnerin als Mitinhaberin des
Streitgebrauchsmusters in das Register des Deutschen Patent- und Markenamts
eingetragen wird, und die im Rahmen der Anmeldung in Bezug auf das
Streitgebrauchsmuster geführte Korrespondenz mit dem deutschen Patent- und
Markenamt Zug um Zug gegen Erstattung der Beklagten entstandener anteiliger
Kosten für die Ausarbeitung, Anmeldung, Aufrechterhaltung und Verteidigung in
Höhe eines Mitinhaberanteils von 30 % zur Verfügung zu stellen. Das OLG hatte
die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen. Es ist nach Zurückweisung der
von beiden Beteiligten eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden mit Beschluss
des BGH vom 4. September 2018 rechtskräftig geworden. Seit 7. März 2019 ist die
Beschwerdeführerin 2 als Mitinhaberin des Streitgebrauchsmusters im Register
eingetragen.
Eine am vorliegenden Verfahren nicht beteiligte Dritte hat am 11. Dezember 2014
gegen das Streitgebrauchsmuster Löschungsantrag gestellt. Die Antragsgegnerin
hat mit Schriftsatz vom 26. April 2018 gegenüber dieser Antragstellerin auf alle
Ansprüche aus dem Streitgebrauchsmuster für die Vergangenheit und für die
Zukunft verzichtet, welche nach Ablauf der Schutzdauer das Löschungsverfahren
in der Hauptsache erledigt erklärt hat. Dieser Erklärung wurde nicht widersprochen.
Mit Beschluss vom 30. Juli 2019 hat die Gebrauchsmusterabteilung die Kosten
dieses weiteren Beschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin auferlegt. Die
vorliegenden Beschwerdeführerinnen haben auch gegen diesen Beschluss
Beschwerde eingelegt, die beim erkennenden Senat unter dem Az. 35 W (pat) 8/19
anhängig ist.
Gegen das Streitgebrauchsmuster hat die Antragstellerin am 25. August 2011 den
im vorliegenden Verfahren gegenständlichen Löschungsantrag gestellt, gerichtet
auf die vollständige Löschung des Gebrauchsmusters. Der Löschungsantrag wurde
der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28. September 2011 zugestellt.
Die Antragsgegnerin
ist dem Löschungsantrag mit Widerspruch vom
24. Oktober 2011 entgegengetreten. Sie hat mit Schreiben vom 30. Januar 2012
beantragt, das Streitgebrauchsmuster
in der eingetragenen Fassung
aufrechtzuerhalten und den Löschungsantrag zurückzuweisen, sowie hilfsweise
das Streitgebrauchsmuster gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 4 vom 30. Januar 2012
aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus beantragte sie die Aussetzung des
Löschungsverfahrens wegen der oben genannten, von der Beschwerdeführerin 2
gegen
die
Antragsgegnerin
geführten
Vindikationsklage, was
die
Gebrauchsmusterabteilung mit Bescheid vom 31. August 2016 nicht in Aussicht
gestellt hat.
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 26. April 2018 gegenüber der
Löschungsantragstellerin
(und
auch
gegenüber
der
weiteren
Löschungsantragstellerin) auf alle Ansprüche aus dem Streitgebrauchsmuster für
die Vergangenheit und für die Zukunft verzichtet und sie bat darum, nicht mehr in
der Restlaufzeit über die Schutzfähigkeit zu entscheiden, da die maximale
Schutzdauer bereits am 6. Juni 2018 erreicht sein werde.
Mit Schreiben vom 9. August 2018 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass das
Gebrauchsmuster nach Ablauf der längst möglichen Schutzdauer erloschen sei und
es wurde ihr eine Frist von 1 Monat gewährt, um zur neuen Situation Stellung zu
nehmen und gegebenenfalls entsprechende Anträge zu stellen.
Am 13. August 2018 hat die Antragstellerin die Hauptsache für erledigt erklärt.
Diese Erklärung wurde der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 29. August 2018
am 31. August 2018 mit Hinweis auf die Regelung des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO
zugestellt.
Innerhalb der Notfrist von zwei Wochen gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO, also bis
zum 14. September 2018, hat die Antragsgegnerin der Erledigungserklärung nicht
widersprochen.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 wurden die Antragstellerin und die
Antragsgegnerin
darauf
hingewiesen,
dass wegen
der
beidseitigen
Erledigungserklärung nur noch über die Kosten zu entscheiden sei.
Am 29. Oktober 2018 beantragte die Antragstellerin, die Kosten des Verfahrens der
Antragsgegnerin aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin habe erst kurz vor Erreichen
der maximalen Schutzdauer des Gebrauchsmusters auf dieses verzichtet. Zuvor
habe sie dem Löschungsantrag widersprochen und das Gebrauchsmuster
verteidigt. Es sei daher angemessen, ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Am 19. November 2018 beantragte die Antragsgegnerin, die Kosten des
Löschungsverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen, hilfsweise, die Kosten
gegeneinander aufzuheben. Sie ist der Auffassung, dass die Antragstellerin mit
ihrem Löschungsantrag keinen Erfolg gehabt hätte. Die Erledigung sei erst nach
dem Erlöschen des Streitgebrauchsmusters eingetreten, also zu einem Zeitpunkt,
zu dem der Löschungsantrag zurückzuweisen war. Die Schutzfähigkeit des
Gebrauchsmusters sei ausführlich dargelegt worden. Zwischenbescheide in einem
Parallelverfahren seien für den vorliegenden Fall irrelevant. Jedenfalls sei nicht mit
einem vollständigen Widerruf zu rechnen gewesen.
Am 7. März 2019 erfolgte die Umschreibung
als Mitinhaberin des
Gebrauchsmusters.
Mit Zwischenbescheid vom 3. April 2019 wurde den Beteiligten mitgeteilt, dass eine
summarische Prüfung der Kostenanträge zu dem vorläufigen Ergebnis geführt
habe, dass die Antragsgegnerin die Kosten des Löschungsverfahren zu tragen
habe, da der Löschungsantrag voraussichtlich Erfolg gehabt hätte.
Mit Beschluss vom 30. Juli 2019, der laut Sitzungsprotokoll in einer Sitzung am
selben Tag von der Vorsitzenden der Gebrauchsmusterabteilung und den beiden
Beisitzern gefasst wurde, und am 1. August 2019 von der Vorsitzenden signiert
wurde, wobei die Vorsitzende den Beschluss auch für die wegen Krankheit
verhinderten Beisitzer am 1. August 2019 signiert hat, wurden der Antragsgegnerin
die Kosten des Verfahrens auferlegt, da der Löschungsantrag Erfolg gehabt hätte.
Das Streitgebrauchsmuster wäre in der Fassung nach Hauptantrag sowie nach den
Hilfsanträgen 1 bis 3 aufgrund der Entgegenhaltung E1 (DE 42 08 991 A1) mangels
Neuheit zu löschen gewesen und nach Hilfsantrag 4 mangels eines erfinderischen
Schrittes.
Gegen den der Antragsgegnerin am 5. August 2019 zugestellten Beschluss haben
die
seinerzeitigen
Verfahrensbevollmächtigten mit
Schriftsatz
vom
5. September 2019, eingegangen am selben Tag, sowohl namens der
Antragsgegnerin als auch namens der Beschwerdeführerin 2 Beschwerde
eingelegt. Da diese zum Zeitpunkt des angegriffenen Beschlusses als Mitinhaberin
des
Streitgebrauchsmusters
eingetragen
war,
sei
sie
ebenfalls
beschwerdeberechtigt. Zumindest sei sie als Nebenintervenientin anzusehen. Der
Beschwerde war das i.V.m. dem zur Bezahlung der Beschwerdegebühren
vorgesehenen SEPA-Basis-Lastschriftmandat einzureichende Formular „Angaben
zum Verwendungszweck des Mandats“ beigefügt. Das Original des Formulars ist
gemäß dem amtlichen, auf S. 2 des Beschwerdeschriftsatzes aufgebrachten
Stempel abgetrennt worden (für die Durchführung des Gebühreneinzugs). Gemäß
einer vom DPMA übersendeten und zu den Akten genommenen Kopie war in dieses
Formular zweimal das Aktenzeichen DE 20 2008 017 798.7 eingetragen, sowie
dazu
jeweils eine Beschwerdegebühr von 200 Euro. Als Name des
Schutzrechtsinhabers wurde an erster Stelle die A… AG und an zweiter Stelle die
B… KG aufgeführt. Auf der zur Akte 35 W (pat) 8/19 genommenen Kopie befindet
sich zudem der handschriftliche Vermerk „Beschwerdegegnerin: C… GmbH“. Diese
Kopie des Formulars entspricht mit Ausnahme des handschriftlichen Vermerks und
der Unterschrift der von den Beschwerdeführerinnen mit Schriftsätzen vom 17.
Januar 2020 zum vorliegenden Verfahren und zum parallelen Verfahren 35 W (pat)
8/18 eingereichten und mit dem Aufkleber „Anlage A1 …“ versehenen Kopie des
Formulars aus der Anwaltsakte der ursprünglichen Verfahrensbevollmächtigten.
Die Beschwerdeführerinnen haben dazu vorgetragen, dass sich beide
Beschwerdeschriftsätze – für das vorliegende Verfahren, wie für das parallele
Verfahren 35 W (pat) 8/19 – auf das Formular gemäß Anlage A1 bezogen hätten.
Die Beschwerdeschriftsätze seien jeweils so zu verstehen gewesen, dass für jeden
der durch beide Beschwerden angefochtenen Beschlüsse
jeweils zwei
Beschwerdegebühren abzubuchen seien.
Die Beschwerdeführerinnen sind der Ansicht, dass die angefochtene
Kostenentscheidung auf Rechtsfehlern beruhe. Die Entscheidung sei nicht
ordnungsgemäß signiert, da zwei Mitglieder an der Signatur gehindert waren. Es
sei über die Kosten nicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstands entschieden worden, sondern es sei nach Beendigung des
Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens ein Zwischenbescheid ergangen,
in
welchem erstmals zur Schutzfähigkeit Stellung genommen worden sei. Das Amt
habe
darin
zahlreiche
Entgegenhaltungen
eingeführt.
Da
das
Gebrauchsmusterlöschungsverfahren zu diesem Zeitpunkt schon beendet gewesen
sei, habe die Antragsgegnerin dazu nicht mehr Stellung nehmen können. Die
Kostenentscheidung habe weitgehend auf diesem Zwischenbescheid beruht. Die
ausführliche Dokumentation des einschlägigen Fachwissens gemäß der Anlage A1
zum Schriftsatz vom 11. Mai 2016 sei nicht berücksichtigt worden. Da die
Antragstellerin kein Feststellungsinteresse mehr gehabt habe, sei kein Raum mehr
für die Bewertung der Schutzfähigkeit gewesen. Auch inhaltlich seien teilweise
„grobe Fehler“ gemacht worden. Es sei nicht prinzipiell jeder thermoplastische
Kunststoff als Schmelzschicht verwendbar. Unpolare Werkstoffe seien nicht
verklebbar. In der E1 basiere der Werkstoff der Schmelzschicht nicht auf dem
Werkstoff, aus welchem die Strukturschicht gefertigt ist. Auch Merkmale der
Hilfsanträge seien
in der E1 nicht verwirklicht.
Insbesondere sei die
Haftvermittlerschicht keine Schmelzschicht im Sinne des Streitgebrauchsmusters.
Die Beschwerdeführerin 2 ist ferner der Ansicht, dass sie als Mitinhaberin des
Gebrauchsmusters notwendige Streitgenossin sei. Sie sei als materiellrechtlich
Berechtigte auch Beteiligte des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen, auch als sie
noch nicht im Register eingetragen gewesen sei. Das Löschungsverfahren hätte
sich nicht in der Hauptsache erledigt, da sie einer Erledigung als materiell
Berechtigte
hätte
zustimmen müssen.
Ergänzend
beantragt
die
Beschwerdeführerin zu 2 Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand und
Wiedereröffnung des Löschungsverfahrens. Außerdem verlangt sie eine
Vorabentscheidung über ihre Beteiligtenstellung. Sie beantragt ferner die Zulassung
der Rechtsbeschwerde. Ihrer Ansicht nach sei auch eine mündliche Verhandlung
durchzuführen, da dies beantragt sei und es sich um eine Entscheidung über einen
gegen ein Gebrauchsmuster gerichteten Löschungs- bzw. Feststellungsantrag
handle.
Die Beschwerdeführerinnen beantragen,
den Beschluss vom 30. Juli 2019 aufzuheben, die Kosten des
Löschungsverfahrens der Löschungsantragstellerin aufzuerlegen und die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Ergänzend beantragt die Beschwerdeführerin
zu 2
sinngemäß die
Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand und die Wiedereröffnung des
Löschungsverfahrens.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerden zurückzuweisen.
Die Antragstellerin hat sich mit dem Eintritt der Beschwerdeführerin zu 2 in das
Beschwerdeverfahren nicht einverstanden erklärt. Sie hält deren Beschwerde für
nicht erhoben und die Voraussetzungen
für deren Eintritt
in das
Beschwerdeverfahren nicht gegeben und deren Beschwer durch den angegriffenen
Beschluss nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerinnen hätten auch keine
Ermessensfehler dargelegt, sondern wollten eine inhaltlich vollkommen andere
Bewertung, was im Rahmen von § 91a Abs. 1 ZPO nicht veranlasst sei. Das DPMA
habe die angefochtene Entscheidung sorgfältig begründet.
Mit Hinweisen vom 29. November 2019 und vom 19. Februar 2021 hat der Senat
die Beteiligten auf Bedenken bezüglich der Bezahlung der Beschwerdegebühr
durch die Beschwerdeführerin 2 und auf die Zulässigkeit der Beschwerde der
Beschwerdeführerin 2 aufmerksam gemacht, aber auch darauf, dass diese
zumindest als Nebenintervenientin am Verfahren beteiligt sein könnte. Mit dem
Hinweis vom 19. Februar 2021 hat der Senat zudem Zweifel an den
Erfolgsaussichten der Beschwerde der Antragsgegnerin geäußert. Mit weiterem
Hinweis vom 27. Mai 2021 hat der Senat mit Blick auf § 128 Abs. 3 ZPO
angekündigt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der
Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen
Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Gegenstand der vorliegenden Beschwerdeverfahren ist ausschließlich die mit
dem angefochtenen Beschluss getroffene Entscheidung über die Kosten des
erstinstanzlichen Löschungsverfahrens. Eine Entscheidung über den Bestand bzw.
die Wirksamkeit des Streitgebrauchsmusters hat die Gebrauchsmusterabteilung
hingegen nicht getroffen. Soweit sie in der Kostenentscheidung sich zu den von der
Antragstellerin geltend gemachten Löschungsgründe geäußert hat, handelt es sich
um eine summarische, nur für die Zwecke der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO
erfolgte
Prüfung
der
Erfolgsaussichten
des
streitgegenständlichen
Löschungsantrags. Da mit übereinstimmender Erklärung der Hauptsacheerledigung
(siehe dazu i.E. unten Ziff. 4.c.) die Anhängigkeit des Löschungsantrags ohne
Sachentscheidung endet (vgl. Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 91a, Rn. 9, 12), hat der
angefochtene Beschluss bezüglich der Wirksamkeit des Streitgebrauchsmusters
keinerlei Wirkung; er stellt mithin eine sog. „isolierte Kostenentscheidung“ dar.
Für die Entscheidung über Beschwerden gegen eine isolierte Kostenentscheidung
ist der Gebrauchsmustersenat in der Besetzung mit drei juristischen Mitgliedern
zuständig.
Der Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat entscheidet zwar gemäß § 18 Abs. 3
Satz 2, 2. Halbsatz GebrMG in der Besetzung mit einem juristischen und zwei
technischen Mitgliedern, wenn es sich um eine Beschwerde gegen Beschlüsse der
Gebrauchsmusterabteilung über Löschungsanträge handelt, jedoch wird mit der
vorliegenden Beschwerde
nicht
eine Sachentscheidung
über
einen
Löschungsantrag angegriffen, da eine solche auch gar nicht vorliegt, sondern
lediglich eine isolierte Kostenentscheidung, und damit ist keine Beschwerde gegen
eine Entscheidung über einen Löschungsantrag i. S. d. § 18 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt.
GebrMG gegeben. Für die Besetzung ist die allgemeine Bestimmung des § 67
Abs. 1 Nr. 4 PatG maßgebend.
2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist als wirksam erhoben zu erachten.
Bei der in Anlage A1 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 17. Januar 2020
eingereichten Abschrift des für die Bezahlung der Beschwerdegebühr(en) i.V.m.
dem SEPA-Mandat zur Bezahlung der Beschwerdegebühren eingereichten
Formulars „Angaben zum Verwendungszweck des Mandats“ ergibt die Auslegung
zwar, dass das SEPA-Mandat für jeweils das gleiche Aktenzeichen für beide
Beschwerden, d.h. sowohl gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung
vom 30. Juli 2019 über die Kostentragung im Verhältnis zur vorliegenden
Antragstellerin als auch gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung vom
selben Tag über die Kostentragung in Bezug auf den gesonderten Löschungsantrag
gelten soll. Dafür spricht insbesondere, dass die beiden Beschwerden, deren
Beschwerdeschriften auf das o.g. SEPA-Mandat einschließlich der „Angaben zum
Verwendungszweck des Mandats“ verweisen, gleichzeitig eingereicht wurden und
dass das Aktenzeichen doppelt aufgeführt wurde, während eine Beschränkung der
„Angaben zum Verwendungszweck des Mandats“ auf eines der vorgenannten
Beschwerdeverfahren dazu führen würde, dass eine der Beschwerden als nicht
erhoben zu gelten hätte (vgl. § 6 Abs. 2 PatKostG). Da zur Auslegung der „Angaben
zum Verwendungszweck des Mandats“ nicht nur dieses Formular selbst, sondern
auch die Beschwerdeschriften zu berücksichtigen sind, die auf dieses Formular
Bezug nehmen, und der Wille der Beschwerdeführerinnen auf die Anfechtung
beider vorgenannter Beschlüsse gerichtet war, kann daraus abgeleitet werden,
dass jedenfalls die Gebühren für die Beschwerden gegen beide Beschlüsse
abgebucht werden sollen.
Dies schließt indessen nicht zwingend aus, dass sich die „Angaben zum
Verwendungszweck des Mandats“ nicht nur auf die Frage,
für welches
Beschwerdeverfahren der angegebene Betrag von 2 x 200 Euro abgebucht werden
soll, bezog, sondern auch darauf, ob dies
für eine oder
für beide
Beschwerdeführerinnen erfolgen soll. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass im
Formular
„Angaben
zum
Verwendungszweck
des Mandats“
als
Schutzrechtsinhaber beide Beschwerdeführerinnen ausdrücklich genannt sind.
Zwar ist nur ein Gesamtbetrag von 400 Euro angegeben. Grundsätzlich ist zwar –
insbesondere bei anwaltlich erteilten Einzugsermächtigungen – wünschenswert,
dass aus der Einzugsermächtigung ohne weiteres klar ersichtlich ist, welcher Betrag
für welche Beschwerde und für welche Beteiligte abgebucht werden soll. Dies
schließt indessen mit Blick auf eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des
konkreten Einzelfalls, insbesondere eine Gesamtbetrachtung der vom selben Tag
stammenden Beschwerdeschriftsätze und die dazu eingereichte „Angaben zum
Verwendungszweck des Mandats“ in Zusammenhang mit dem vorgelegten SEPA-
Mandat nicht aus, im vorliegenden Fall zu einer Auslegung zu gelangen, dass eine
Abbuchung von jeweils 2 x 200 Euro für beide Beschwerdeführerinnen und beide
vorgenannten Beschwerden
seitens der Verfahrensbevollmächtigten der
Beschwerdeführerinnen gewollt war.
Einer Entscheidung über den von der Beschwerdeführerin 2 gestellten
Wiedereinsetzungsantrag bedarf es nach alledem nicht. Vielmehr wird die für den
Gebühreneinzug zuständige Stelle, sollten die Beschwerdegebühren von insgesamt
800 Euro noch nicht vollständig abgebucht oder Beschwerdegebühren bereits
zurückerstattet worden sein, die vollständige Abbuchung nachholen oder ggf. eine
Beitreibung durchführen müssen.
3.
Der von der Beschwerdeführerin 2 begehrte Beitritt als Streitgenossin zum
Beschwerdeverfahren ist nicht zulässig.
Wie oben unter 1. ausgeführt, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die im
angefochtenen Beschluss getroffene Kostenentscheidung, die sich ausschließlich
auf eine Kostentragung im Verhältnis zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin
bezieht, die jedoch keinen Kostenausspruch zu Lasten der Beschwerdeführerin 2
enthält und gegen die deshalb auch kein Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß
§ 103 Abs. 1 ZPO ergehen könnte. Der angefochtene Beschluss betrifft, wie
ebenfalls
bereits
ausgeführt,
gerade
nicht
die Wirksamkeit
des
Streitgebrauchsmusters, an dem die Beschwerdeführerin 2 nunmehr als
Mitberechtigte beteiligt
ist. Es fehlt daher schon an den grundsätzlichen
Voraussetzungen für eine Streitgenossenschaft nach den §§ 59 oder 60 ZPO, die
gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG, 99 Abs. 1 PatG auch für das vorliegende
Beschwerdeverfahren anzuwenden sind.
4. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist unzulässig.
a. Zum einen war die Beschwerdeführerin 2 nicht Beteiligte des erstinstanzlichen
Löschungsverfahrens. Sie war bis zur Erledigung des Löschungsverfahrens nicht
im Register
eingetragen. Sie
ist
außerdem
dem
erstinstanzlichen
Löschungsverfahren nicht beigetreten. Selbst wenn – anders als beim vorliegenden
Beschwerdeverfahren, bei dem es, wie ausgeführt,
isoliert um eine
Kostenentscheidung im Verhältnis Antragstellerin – Antragsgegnerin geht – die
Beschwerdeführerin 2 in Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren, solange dessen
Gegenstand Bestand und Wirksamkeit des Streitgebrauchsmusters war, wegen
ihrer Mitberechtigung am Streitgebrauchsmuster insoweit sich auf § 59 ZPO berufen
könnte, führt dies eben nicht automatisch zu einer Beteiligung am erstinstanzlichen
Löschungsverfahren, sondern setzt einen Beitritt der Beschwerdeführerin zu
diesem erstinstanzlichen Löschungsverfahren voraus, den sie nicht erklärt hatte.
Sie war nach alledem nicht Antragsgegnerin (vgl. Bühring/ Braitmayer/Haberl,
GebrMG, 9. Aufl. § 16, Rn. 71) und am erstinstanzlichen Löschungsverfahren formal
nicht beteiligt; eine solche formale Beteiligung setzt § 74 Abs. 1 PatG, der gemäß §
18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG auch
für das gebrauchsmusterrechtliche
Beschwerdeverfahren anzuwenden ist, voraus (vgl. Busse, PatG, 9. Aufl., § 74, Rn.
9 ff.). Die BGH-Entscheidung X ZR 69/11 – Fräsverfahren, auf die sich die
Beschwerdeführerin 2 beruft, betrifft einen ganz anderen Fall, nämlich nicht wer
Beteiligter eines Verletzungsrechtsstreits ist, sondern, dass der Klageantrag ggf. auf
Leistung an einen Dritten umzustellen ist, wenn sich während des Verfahrens die
Rechtsinhaberschaft geändert hat.
b. Zum anderen ist die Beschwerdeführerin 2 durch den angefochtenen Beschluss
auch gar nicht beschwert. Wie bereits ausgeführt, entfaltet der sich nur auf die
Kosten beziehende, beschwerdegegenständliche Beschluss rechtliche Wirkungen
hinsichtlich der Kostentragung nur im Verhältnis zur Antragsgegnerin und
Beschwerdeführerin 1.
c. Die Gebrauchsmusterabteilung ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass das
Löschungsverfahren durch übereinstimmende Erklärung der Beteiligten in der
Hauptsache erledigt war.
Erledigendes Ereignis
ist
in diesem Zusammenhang das Erlöschen des
Streitgebrauchsmusters infolge Ablaufs der Schutzdauer am 30. Juni 2018 (§ 23
Abs. 1 GebrMG). Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 13. August 2018 das
Löschungsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat
dieser ihr am 31. August 2018 unter Hinweis auf § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO
zugestellten Erklärung innerhalb der nach dieser Bestimmung maßgebenden Zwei-
Wochen-Frist, die am 14. September 2018 ablief, nicht widersprochen, so dass eine
übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten vorlag; einer seitens der
Gebrauchsmusterabteilung
vorzunehmenden, weitergehenden Prüfung, ob
tatsächlich ein Fall der Erledigung der Hauptsache vorliegt, bedurfte es dabei nicht
(vgl. Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 91a, Rn. 12, sowie den Senatsbeschluss v.
23. Januar 2018, 35 W (pat) 406/15).
Eines Einverständnisses der Beschwerdeführerin 2 bedurfte es insoweit ebenfalls
nicht. Sie war, wie ausgeführt, insbesondere mangels einer eigenen Erklärung des
Beitritts zum erstinstanzlichen Löschungsverfahren an diesem Verfahren nicht
beteiligt, so dass ihr die Erledigungserklärung der Antragstellerin gar nicht
zuzustellen war.
Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin 2 durch die von der
Antragstellerin und der Antragsgegnerin bewirkten, das Löschungsverfahren in der
Hauptsache beendenden Erklärungen auch nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt
wurde. Zum einen blieb, wie bereits ausgeführt
(s.o. Ziff. 1.), das
Streitgebrauchsmuster durch diese Hauptsacheerledigung in seinem Bestand bzw.
seiner Wirksamkeit unberührt. Zum anderen hat die Beschwerdeführerin 2 selbst in
ihrer Eigenschaft als Mitinhaberin des Streitgebrauchsmusters nach Erledigung der
Hauptsache kein rechtlich erhebliches Interesse an der Fortführung des Löschungs-
bzw.
Feststellungsverfahrens.
Das
gebrauchsmusterrechtliche,
als
kontradiktorisches Verfahren zwischen Antragsteller und Gebrauchsmusterinhaber
gestaltete Löschungsverfahren dient nach ständiger Rechtsprechung dem
Anliegen, schutzunwürdige Scheinrechte zu beseitigen, und damit in erster Linie der
Wahrung öffentlicher Belange (vgl. z. B. bereits BGH GRUR 1962, 140, Tz. 3
– Stangenführungsrohre). Hiervon ausgehend
ist z.B. auch ein vom
Gebrauchsmusterinhaber selbst gestellter Löschungsantrag als unzulässig zu
erachten, zumal ein Verfahren mit dem vom Gebrauchsmusterinhaber verfolgten
Zweck, den Rechtsbestand des Gebrauchsmusters feststellen zu lassen, nicht
geboten ist (so bereits die Entscheidung des damaligen 1. Beschwerdesenats des
DPA vom 18. Juli 1955, Bl. f. PMZ 1955, 299, s. auch BGH GRUR 1963, 519, 522
- Klebemax; vgl. auch Bühring/Braitmayer/Haberl, GebrMG, 9. Aufl., § 16, Rn. 59;
Loth, GebrMG, 2. Aufl., § 15, Rn. 8). Denn dem Gebrauchsmusterinhaber steht kein
rechtlich erhebliches Interesse an der (weiteren) Durchführung eines vom
Löschungsantragsteller
in
der
Hauptsache
für
erledigt
erklärten
Löschungsverfahrens zu (Mitt. 1956, 36). Vielmehr kommt es für die Zulässigkeit
der Fortsetzung des Verfahrens zum Zwecke der Feststellung der Unwirksamkeit
des Streitgebrauchsmusters nach dessen Erlöschen allein auf das
Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an, während das Interesse des Antragsgegners an der Rechtsbeständigkeit des Streitgebrauchsmusters die (weitere)
Durchführung des Verfahrens nicht rechtfertigt (vgl. auch Benkard, PatG, 11. Aufl.,
§ 15 GebrMG, Rn. 7a; vgl. auch den Senatsbeschluss vom 4. Oktober 2018,
Vor diesem Hintergrund scheidet eine eigene rechtlich erhebliche Beeinträchtigung
der Beschwerdeführerin 2 aufgrund des angefochtenen Beschlusses aus. Für die
von der Beschwerdeführerin begehrte „Wiedereröffnung“ des Löschungsverfahrens
ist daher kein Raum.
5. Die Beschwerdeführerin 2 war jedoch als Nebenintervenientin zur Beschwerde
der Antragsgegnerin zuzulassen.
Gemäß §§ 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG, 99 Abs. 1 PatG, 66 Abs. 1 ZPO setzt die
Zulassung als Nebenintervenient ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer
Beteiligten, hier: der Antragsgegnerin voraus.
Auch wenn, wie ausgeführt, der Bestand bzw. die Wirksamkeit des
Streitgebrauchsmusters durch die angefochtene Kostenentscheidung unberührt
bleibt und sich diese Kostenentscheidung gerade nicht gegen die
Beschwerdeführerin 2 und Mitinhaberin des Streitgebrauchsmusters richtet, so ist
zu
berücksichtigen,
dass
ein weiteres,
auf Unwirksamkeit
des
Streitgebrauchsmusters gerichtetes Feststellungsverfahren dadurch nicht
ausgeschlossen wird und dass bei Bestand der Kostentscheidung diese, worauf die
Beschwerdeführerin 2 in ihrem Schriftsatz vom 17. Januar 2020 hingewiesen hat,
möglicherweise
für das
Innenverhältnis zwischen Antragsgegnerin und
Beschwerdeführerin 2 als Mitinhaberinnen des Streitgebrauchsmusters von Belang
sein kann.
Nach alledem ist ein hinreichendes rechtliches Interesse der Beschwerdegegnerin
2 i.S.d. § 66 Abs. 1 ZPO in Bezug auf die Beschwerde der Antragsgegnerin zu
bejahen.
6.Die Beschwerde der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin zu 1 ist zulässig,
jedoch unbegründet.
a. Wie oben unter 2. ausgeführt, kann die im Wege der Erteilung einer
Einzugsermächtigung vorgenommene Zahlung der Beschwerdegebühr auch
insoweit zugeordnet werden, als die Antragsgegnerin Beschwerde erhoben hat.
b. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht und auch nicht unter einer
unzulässigen Bedingung eingelegt worden.
Die Angabe der Antragsgegnerin in der Beschwerdeschrift, dass sie hilfsweise auch
alleinige
Beschwerdeführerin
ist,
stellt
keine
unzulässig
bedingte
Beschwerdeerhebung dar. Dies ist im Zusammenhang vielmehr dahingehend zu
verstehen, dass sie auf jeden Fall unbedingt Beschwerde eingelegt hat, unabhängig
davon, ob auch die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 zulässig ist.
c. Der Beschluss vom 30. Juli 2019 ist wirksam, auch wenn er lediglich von der
Vorsitzenden signiert worden ist und diese zugleich auch für die Beisitzer signiert
hat.
Auch
im
Falle
der
digitalen
Signatur
eines
Beschlusses
im
gebrauchsmusterrechtlichen Beschwerdeverfahren kann die Unterschrift eines an
dem Beschluss mitwirkenden Mitglieds des DPMA nach Maßgabe des hierbei
anzuwendenden § 315 Abs. 1 ZPO (vgl. Bühring/Braitmayer/Haberl, GebrMG, 9.
Aufl., § 17, Rn. 52) ersetzt worden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Die Vorsitzende hat den angefochtenen Beschluss signiert und dabei die
Unterschriften der Beisitzer unter Angabe des Grundes ersetzt, nämlich, dass die
Beisitzer nach der Beschlussfassung erkrankt seien. Die Ersetzung der Unterschrift
ist auch möglich, wenn der Beschluss nicht in einer mündlichen Verhandlung
verkündet wurde, er jedoch vorher gefasst worden war (vgl. BGH X ZB 7/93). Aus
dem in der patentamtlichen Akte ersichtlichen Sitzungsprotokoll vom 30. Juli 2019
geht hervor, wer an der Entscheidung über den streitgegenständlichen
Löschungsantrag mitgewirkt
hat
und mit
welchem
Inhalt
die
Gebrauchsmusterabteilung entscheiden hat, nämlich entsprechend
ihrer
Auffassung, wie sie den Beteiligten mit vom 3. April 2019 mitgeteilt wurde.
d. Die Gebrauchsmusterabteilung hat zutreffend der Antragsgegnerin die Kosten
des Löschungsverfahrens auferlegt.
Die Gebrauchsmusterabteilung ist bei ihrer Entscheidung zu Recht davon
ausgegangen, dass das streitgegenständliche Löschungsverfahren
in der
Hauptsache erledigt war (s.o. Ziff. 4.c.).
Es war daher nur noch über die Kosten des Löschungsverfahrens nach Maßgabe
des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden
(§§ 17 Abs. 4 GebrMG, 91a Abs1 Satz 1 ZPO), wobei Billigkeitserwägungen
zusätzlich auch nach § 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG
zu berücksichtigen sind. Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des
streitgegenständlichen Löschungsantrags ist – bezogen auf den Zeitpunkt des
erledigenden Ereignisses – lediglich eine summarische, nicht jede für den Ausgang
bedeutsame Rechtsfrage entscheidende Prüfung angezeigt (vgl. Zöller, ZPO, 32.
Aufl., § 91a, Rn. 27), die, wie ebenfalls bereits ausgeführt, eine materielle
Entscheidung über Bestand oder Nicht-Bestand des Streitgebrauchsmusters in
einem möglichen neuen Feststellungsverfahren weder ersetzt noch präjudiziert.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Auferlegung der Kosten auf die
Antragsgegnerin nicht zu beanstanden.
Ob allein bereits die Tatsache, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin von
Ansprüchen aus dem Streitgebrauchsmuster freigestellt hat, bereits eine Kostenauferlegung als geboten erscheinen lässt, kann im vorliegenden Fall dahinstehen.
Denn bis zum erledigenden Ereignis hätte der Löschungsantrag voraussichtlich in
vollem Umfang Erfolg gehabt.
aa. Schutzanspruch 1 nach zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses
anhängigen Hauptantrags der Antragsgegnerin
lautet (mit einer von der
Gebrauchsmusterabteilung verwendeten Merkmalsgliederung):
M1 Kantenleiste (1) für Möbelstücke,
M2 umfassend eine Schmelzschicht (3)
M3 und eine mit der Schmelzschicht (3) verbundene Strukturschicht (2) aus
Kunststoff,
dadurch gekennzeichnet,
M4 dass die Schmelzschicht sowohl polare als auch unpolare Anteile
im Molekülaufbau enthält,
M5 wobei die Schmelzschicht (3) auf dem Werkstoff basiert,
aus welchem die Strukturschicht (2) gefertigt ist.
Der Senat teilt nach der insoweit gebotenen summarischen Prüfung die Auffassung
der Gebrauchsmusterabteilung, dass davon auszugehen ist, dass der Gegenstand
dieses Schutzanspruchs 1 durch die Entgegenhaltung DE 42 08 991 A1 (= E1)
neuheitsschädlich vorweggenommen wurde. Dabei schließt sich der Senat der von
der Gebrauchsmusterabteilung im Zwischenbescheid vom 3. April 2019 mit Blick
auf die Gebrauchsmusterschrift, dort insbes. die Absätze [0005, 00015, 0018, 0021,
0023, 0026, 0045] und den weiteren dort genannten Stand der Technik bei der
Auslegung der Merkmale des Streitgebrauchsmusters der Auffassung der
Gebrauchsmusterabteilung an,
- dass die Merkmale M3 und M4 dahingehend auszulegen sind, dass prinzipiell
jeder
thermoplastische Kunststoff als Schmelzschicht verwendbar
ist und
schmelzklebende Eigenschaften aufweist,
- dass bei der Auslegung des Merkmals M4 kein absoluter Wert, sondern nur ein
relativer Unterscheid zwischen polaren und unpolaren Anteilen im Molekülaufbau
zu unterstellen ist,
- dass es für den Werkstoff der Struktur- und Schmelzschicht nach dem Merkmalen
M3, M4 und M5 nur eine gemeinsame, polare und unpolare Anteile enthaltende
Basis geben muss, der Werkstoff aber nicht identisch sein muss.
Ausgehend von der nach der E1 offenbarten technischen Lehre ergibt sich aus den
Ausführungen der Gebrauchsmusterabteilung
im Zwischenbescheid vom
3. April 2019 in einer für eine summarische Überprüfung schlüssigen und gut
nachvollziehbaren Weise, dass die E1 alle Merkmale des Schutzanspruchs 1
vorweggenommen hat, wobei zur Vorwegnahme der Merkmale M1, M2, M3 und M4
auf die Ansprüche 1, 2, 22 i.V.m. Sp. 1 Z. 50 – Sp. 2 Z. 17, Sp. 2 Z. 35 – 40, Sp. 8
Z. 18 – 36, Sp. 9 Z. 54 – Sp. 10 Z. 13 der Beschreibung der E1 und die Fig. 1 und
4 der E1 zu verweisen ist. Hinsichtlich Merkmal M5 teilt der Senat, ausgehend von
der o.g. Auslegung, ebenfalls die Auffassung, dass dieses Merkmal mit Blick auf die
in den Ansprüchen 22 und 23 unter Berücksichtigung der Beschreibung der E1
offenbarten Lehre von dieser ebenfalls als vorweggenommen erachtet werden
kann. Die Erteilung des EP 2 180 995 stellt dieses Ergebnis aus Sicht des Senats
nicht in Frage.
bb. Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 der Antragsgegnerin unterscheidet sich
von der eingetragenen Fassung dadurch, dass
das Merkmal M3 wie folgt modifiziert ist:
und eine mit
der Schmelzschicht
(3)
stoffschlüssig
(von der
Gebrauchsmusterabteilung als Merkmal M3a bezeichnet) verbundene
Strukturschicht (2) aus Kunststoff,
das Merkmal M4 der eingetragenen Fassung gestrichen ist
und sich an das Merkmal M5 die nachfolgend genannten Merkmale M4b und M4a
(entspricht M4 der eingetragenen Fassung) anschließen:
M4b wobei der Werkstoff der Schmelzschicht (3) derart chemisch modifiziert
ist,
M4a dass er sowohl polare als auch unpolare Anteile im Molekülaufbau
enthält.
Der Senat teilt die Auffassung der Gebrauchsmusterabteilung, dass nach der
gebotenen summarischen Prüfung auch diese Anspruchsfassung wegen fehlender
Neuheit gegenüber der E1 keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist, da die
o.g. modifizierten Merkmale entsprechend der bereits dargelegten Auslegung mit
Blick auf die zum Hauptantrag genannte technische Lehre der E1 gemäß den dort
genannten Fundstellen der E1 und dabei insbesondere auch auf die Ansprüche 1,
12 – 14 und 18 -22 der E1 als vorweggenommen angesehen werden können.
cc. Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von der
Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 1 dadurch, dass das Merkmal M3 wie folgt
modifiziert ist:
M3 und eine mit der Schmelzschicht (3) stoffschlüssig (M3a) verbundene und
koextrudierte (bezeichnet als Merkmal M3b) Strukturschicht (2) aus Kunststoff,
Aus den Ausführungen der Gebrauchsmusterabteilung
ist schlüssig und
nachvollziehbar, dass – wiederum nach der gebotenen summarischen Prüfung - mit
Blick auf die technische Lehre der E1, wie sie sich in Zusammenhang mit der
Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 2 darstellt, auch diese Anspruchsfassung als
von der E1 vorweggenommen angesehen werden kann.
dd. Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von der Fassung nach
Hilfsantrag 1 dadurch, dass nach dem Merkmal M4a das nachfolgend genannte
Merkmal M6 eingefügt ist:
M6 wobei die Schmelzschicht (3) Energie absorbierende Zusatzstoffe enthält.
Die Gebrauchsmusterabteilung hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass
dieses Merkmal nicht in der Weise auszulegen ist, dass es nur auf Laserlicht
absorbierende Zusatzstoffe eingeschränkt ist. Sie hat außerdem schlüssig und
nachvollziehbar dargelegt, dass in der Breite, wie vorliegend beansprucht, letztlich
jedweder in der Schmelzschicht enthaltende Zusatzstoff geeignet ist, Energie zu
absorbieren und dies auch auf das eine Strukturschicht
im Sinne des
Streitgebrauchsmusters darstellende Kantenband, wie es von der E1 gelehrt wird,
zutrifft. Mithin kann auch der Gegenstand der Fassung des Schutzanspruchs 1 nach
gebotener summarischer Prüfung als von der E1 neuheitsschädlich
vorweggenommen angesehen werden.
ee. Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von der
Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 1 dadurch, dass nach dem Merkmal M4a das
nachfolgend genannte Merkmal M6a eingefügt ist:
M6a wobei die Schmelzschicht
(3) Maleinsäureanhydrid-gepfropftes
Polypropylen ist,
und sich danach das Merkmal M6 nach Hilfsantrag 3 anschließt.
Auch hinsichtlich dieser Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 4 ist nach gebotener
summarischer Prüfung davon auszugehen, dass diese zum Zeitpunkt des
erledigenden Ereignisses keine hinreichende Aussicht auf Erfolg aufwies. Die
Gebrauchsmusterabteilung hat auch insoweit schlüssig und nachvollziehbar
dargelegt, dass die E1 in Anspruch 1 ein der gebrauchsmustergemäßen
Strukturschicht entsprechendes Kantenband bestehend aus Polypropylen offenbart
hat und dieses in dem in Sp. 11 offenbarten Beispiel Maleinsäurehydrid enthält, und
dass die Generierung von coextrudiertem, mechanisch stabilen Polymerpaaren
mittels Phasenvermittlung mit Maleinsäureanhydrid-gepfropftem Polypropylen zum
Wissen und Können des zuständigen Fachmanns gehört. Hiervon ausgehend kann
die Beurteilung, dass der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4
keinen erfinderischen Schritt aufweist, nach summarischer Prüfung nicht
beanstandet werden.
7. Da die Beschwerde der Antragsgegnerin mangels Begründetheit und die
Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 mangels Zulässigkeit keinen Erfolg haben,
haben diese die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 18 Abs. 2 Satz 2
GebrMG, § 84 Abs. 2 PatG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Billigkeitsgründe, die eine
anderweitige Kostentragung geboten erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.
8. Der Senat konnte gemäß §§ 18 Abs. 2 GebrMG, 84 Abs. 2 Satz 2, 99 Abs. 1
PatG i. V. m. § 128 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Wie eingangs ausgeführt (s.o. Ziff. 1.), ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
ausschließlich die Kostenentscheidung der Gebrauchsmusterabteilung nach
übereinstimmender Erledigungserklärung. Da hierdurch über den Bestand oder die
Wirksamkeit des Streitgebrauchsmusters gerade nicht entschieden wurde, sondern
der streitgegenständliche Löschungsantrag als nicht mehr anhängig zu erachten ist,
geht es gerade nicht (mehr) um eine Entscheidung über einen Löschungsantrag,
d.h. um keine Hauptsacheentscheidung, sondern eine Nebenentscheidung; die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist daher auch nach § 17 Abs. 3
Satz 1GebrMG nicht angezeigt. Soweit die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu
2 als unzulässig verworfen wurde, ist ebenfalls keine mündliche Verhandlung
vorgeschrieben (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG i. V. m. § 79 Abs. 2 PatG).
9. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, da keine
Zulassungsgründe (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG i. V. m. § 100 PatG) ersichtlich
sind. Insbesondere widerspricht die Entscheidung des BGH X ZR 69/11 –
Fräsverfahren- nicht der vorliegenden Entscheidung. In Zusammenhang mit der
Beurteilung der Verfahrensbeteiligung der Beschwerdeführerin 2 geht es um die
Anwendung allgemeiner und anerkannter verfahrensrechtlicher Grundsätze, die
keiner weiteren höchstrichterlichen Klärung bedürfen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Metternich
Eisenrauch
Bayer