Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 27.01.2022 – 35 W (pat) 8/20
35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:270122B35Wpat8.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 8/20 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2007 011 911
(hier: Kostenauferlegung)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 27. Januar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Metternich sowie den Richter
Eisenrauch und die Richterin Bayer
beschlossen:
1. Der Beitritt der Nebenintervenientin als Streitgenossin und die Beschwerde der Nebenintervenientin werden als unzulässig verworfen.
2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2022:270122B35Wpat8.20.0
3. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegnerin und die Nebenintervenientin zu tragen.
G r ü n d e
I.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin 1 war ursprünglich alleinige Inhaberin
des am 24. August 2007 angemeldeten und am 8. Januar 2009 eingetragenen Gebrauchsmusters 20 2007 011 911 mit der Bezeichnung „Kantenleiste für Möbelstücke“ (i.F.: Streitgebrauchsmuster). Das Streitgebrauchsmuster ist am 31. August 2017 durch Zeitablauf erloschen.
Mit Urteil des OLG vom 15. September 2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14. Oktober 2016 wurde die dortige Beklagte und vorliegende Antragsgegnerin, verurteilt, der dortigen Klägerin und vorliegenden Nebenintervenientin eine Mitberechtigung am Streitgebrauchsmuster einzuräumen, durch Erklärung
gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt darin einzuwilligen, dass die
Beschwerdeführerin 2 neben der Antragsgegnerin als Mitinhaberin des Streitgebrauchsmusters in das Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragen wird, und die im Rahmen der Anmeldung in Bezug auf das Streitgebrauchsmuster geführte Korrespondenz mit dem deutschen Patent- und Markenamt Zug um
Zug gegen Erstattung der Beklagten entstandener anteiliger Kosten für die Ausarbeitung, Anmeldung, Aufrechterhaltung und Verteidigung in Höhe eines Mitinhaberanteils von 30 % zur Verfügung zu stellen. Das OLG hatte die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen. Es ist nach Zurückweisung der von beiden Beteiligten
eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden Beschluss des BGH vom 4. September
2018 rechtskräftig geworden. Seit 7. März 2019 ist die Beschwerdeführerin 2 als
Mitinhaberin des Streitgebrauchsmusters im Register eingetragen.
Gegen das Streitgebrauchsmuster hat die im Jahre 2015 mit der nunmehrigen Antragstellerin verschmolzene A…GmbH am 6. November 2014 den im vorliegenden
Verfahren streitgegenständlichen Löschungsantrag gestellt, gerichtet auf die vollständige Löschung des Streitgebrauchsmusters. Der Löschungsantrag wurde der
Antragsgegnerin am 1. Dezember 2014 zugestellt.
Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag am 22. Dezember 2014 widersprochen und beantragt, den Löschungsantrag kostenpflichtig zurückzuweisen. Mit
Schriftsatz vom 16. März 2015 beantragte sie, das Streitgebrauchsmuster in der
eingetragenen Fassung aufrechtzuerhalten und den Löschungsantrag zurückzuweisen, sowie hilfsweise, das Streitgebrauchsmuster gemäß dem Hilfsantrag 1 vom
16. März 2015 aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus beantragte sie die Aussetzung
des Löschungsverfahrens wegen der o.g., von der Beschwerdeführerin 2 gegen die
Antragsgegnerin geführten Vindikationsklage, was die Gebrauchsmusterabteilung
mit Bescheid vom 30. August 2016 nicht in Aussicht gestellt hat.
Mit Schreiben vom 13. September 2017 hat die Gebrauchsmusterabteilung der Antragstellerin mitgeteilt, dass das Streitgebrauchsmuster nach Ablauf der Schutzdauer erloschen sei und eine Stellungnahme sowie ggf. geänderte Anträge anheimgestellt.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2017 beantragte die Antragstellerin, das Verfahren
als Feststellungsverfahren fortzusetzen und festzustellen, dass das Streitgebrauchsmuster von Anfang an unwirksam gewesen sei.
Daraufhin erklärte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2017,
dass sie gegenüber der Antragstellerin auf Schadensersatzansprüche aus dem
Streitgebrauchsmuster wegen Handlungen vor dessen Erlöschen verzichtet. Mit
Eingabe vom 20. April 2018 hat die Antragsgegnerin ihre Freistellungerklärung gegenüber der Antragstellerin wiederholt. Aus Sicht der Antragsgegnerin habe daher
ein rechtliches Interesse an der Durchführung des Feststellungsverfahrens nicht
mehr bestanden.
Daraufhin erklärte die Antragstellerin mit Eingabe vom 4. Mai 2018, eingegangen
am 8. Mai 2018, das Löschungsverfahren in der Hauptsache für erledigt.
Diese Erklärung wurde der Antragsgegnerin am 15. Mai 2018 mit Hinweis auf die
Regelung des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO zugestellt.
Innerhalb der Notfrist von zwei Wochen gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO hat die
Löschungsantragsgegnerin der Erledigungserklärung nicht widersprochen.
Am 23. Juli 2018 beantragte die Antragsgegnerin, die Kosten des Löschungsverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen, hilfsweise, die Kosten gegeneinander aufzuheben, da der Löschungsantrag keinen Erfolg gehabt hätte, zumindest sei nicht
mit einem vollständigen Widerruf zu rechnen gewesen.
Am 30. Juli 2018 beantragte die Antragstellerin, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin habe sich durch ihren Verzicht
auf alle Ansprüche aus dem Gebrauchsmuster für die Vergangenheit in die Rolle
des Unterliegenden begeben. Zudem hätte der Löschungsantrag nach dem Sach-
und Streitstand vor Hauptsacheerledigung Erfolg gehabt.
Mit Beschluss vom 8. April 2020 hat die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA der
Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt, da sich die Antragsgegnerin
durch ihren Verzicht auf sämtliche Rechte aus dem Gebrauchsmuster in die Rolle
der Unterlegenen begeben habe.
Gegen den der Antragsgegnerin am 14. April 2020 zugestellten Beschluss haben
die seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 14. Mai 2020,
eingegangen am selben Tag, sowohl namens der Antragsgegnerin als auch namens der Nebenintervenientin Beschwerde eingelegt. Da diese zum Zeitpunkt des
angegriffenen Beschlusses als Mitinhaberin des Streitgebrauchsmusters eingetragen war, sei sie ebenfalls beschwerdeberechtigt. Zumindest sei sie als Nebenintervenientin anzusehen.
Die Antragsgegnerin und die Nebenintervenientin sind der Ansicht, dass die angegriffene Kostengrundentscheidung auf Rechtsfehlern beruhe. Die Nebenintervenientin sei als Mitinhaberin des Gebrauchsmusters notwendige Streitgenossin. Sie
sei als materiellrechtlich Berechtigte auch Beteiligte des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen, auch als sie noch nicht im Register eingetragen gewesen sei. Das
Löschungsverfahren hätte sich nicht in der Hauptsache erledigt, da sie einer Erledigung als materiell Berechtigte hätte zustimmen müssen. Die Antragsgegnerin habe
sich nicht in die Rolle der unterlegenen Partei begeben. Bei der Kostenentscheidung
hätte der bisherige Sach- und Rechtsstand berücksichtigt werden müssen. Ergänzend beantragt die Nebenintervenientin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und
Wiedereröffnung des Löschungsverfahrens. Außerdem verlangt sie eine Vorabentscheidung über ihre Beteiligtenstellung. Sie beantragt ferner die Zulassung der
Rechtsbeschwerde. Ihrer Ansicht nach sei auch eine mündliche Verhandlung durchzuführen, da dies beantragt sei und es sich um eine Entscheidung über einen gegen
ein Gebrauchsmuster gerichteten Löschungs- bzw. Feststellungsantrag handle.
Die Antragsgegnerin und die Nebenintervenientin beantragen, den Beschluss vom
8. April 2020 aufzuheben und die Kosten des Löschungsverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Ergänzend beantragt die Nebenintervenientin die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand und die Wiedereröffnung des Löschungsverfahrens.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen und festzustellen, dass die Beschwerde der Nebenintervenientin als
nicht erhoben gilt, hilfsweise diese Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Hilfsweise stellt sie einen Antrag auf eine mündliche Verhandlung.
Die Antragstellerin hält die Beschwerde der Nebenintervenientin für unzulässig. Da
die Antragsgegnerin die Beschwerde allein in ihrem Namen nur hilfsweise erhoben
habe, sei auch diese Beschwerde unzulässig. Auch die Kostenentscheidung sei
richtig. Die Antragsgegnerin habe sich in die Stellung eines Unterliegenden begeben und sei schon deshalb kostenpflichtig.
Mit Hinweis vom 9. Juni 2021 hat der Senat die Beteiligten auf Bedenken bezüglich
der Zulässigkeit der Beschwerde Nebenintervenientin aufmerksam gemacht, aber
auch darauf, dass diese zumindest in der vorgenannten Funktion am Verfahren beteiligt sein könnte. Zudem hat der Senat Zweifel an den Erfolgsaussichten der Beschwerde der Antragsgegnerin geäußert und mit Blick auf § 128 Abs. 3 ZPO angekündigt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
1.
Gegenstand der vorliegenden Beschwerdeverfahren ist ausschließlich die
mit dem angefochtenen Beschluss getroffene Entscheidung über die Kosten des
erstinstanzlichen Löschungsverfahrens. Eine Entscheidung über den Bestand bzw.
die Wirksamkeit hat die Gebrauchsmusterabteilung hingegen nicht getroffen. Da mit
übereinstimmender Erklärung der Hauptsacheerledigung (siehe dazu i.E. unten Ziff.
4.c. die Anhängigkeit des Löschungsantrags ohne Sachentscheidung endet (vgl.
Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 91a, Rn. 9, 12), hat der angefochtene Beschluss bezüglich
der Wirksamkeit des Streitgebrauchsmusters keinerlei Wirkung; er stellt mithin eine
sog. „isolierte Kostenentscheidung“ dar.
2.
Für die Entscheidung über Beschwerden gegen eine isolierte Kostenentscheidung ist der Gebrauchsmustersenat in der Besetzung mit drei juristischen Mitgliedern zuständig.
Der Gebrauchsmustersenat entscheidet zwar gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz GebrMG in der Besetzung mit einem juristischen und zwei technischen Mitgliedern, wenn es sich um eine Beschwerde gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilung über Löschungsanträge handelt, jedoch wird mit der vorliegenden Beschwerde nicht eine Sachentscheidung über einen Löschungsantrag angegriffen,
da eine solche auch gar nicht vorliegt, sondern lediglich eine isolierte Kostenentscheidung. Damit ist keine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Löschungsantrag i. S. d. § 18 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. GebrMG gegeben. Für die Besetzung ist gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG die allgemeine Bestimmung des § 67
Abs. 1 Nr. 4 PatG maßgebend.
3.
Der von der Nebenintervenientin begehrte Beitritt als Streitgenossin zum Beschwerdeverfahren ist nicht zulässig.
Wie oben unter 1. ausgeführt ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die im angefochtenen Beschluss getroffene Kostenentscheidung, die sich ausschließlich auf
eine Kostentragung im Verhältnis zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin bezieht, jedoch keinen Kostenausspruch zu Lasten der Nebenintervenientin enthält
und gegen die deshalb auch kein Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 103 Abs.
1 ZPO ergehen könnte. Der angefochtene Beschluss betrifft, wie ebenfalls bereits
ausgeführt, gerade nicht die Wirksamkeit des Streitgebrauchsmusters, an dem die
Beschwerdeführerin 2 nunmehr als Mitberechtigte beteiligt ist. Es fehlt daher schon
an den grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Streitgenossenschaft nach den
§§ 59 oder 60 ZPO, die gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG, 99 Abs. 1 PatG auch
für das vorliegende Beschwerdeverfahren anzuwenden sind.
4.
Die Beschwerde der Nebenintervenientin ist unzulässig.
a. Zum einen war die Nebenintervenientin nicht Beteiligte des erstinstanzlichen Löschungsverfahrens. Sie war bis zur Erledigung des Löschungsverfahrens nicht im
Register eingetragen. Sie ist außerdem dem erstinstanzlichen Löschungsverfahren
nicht beigetreten. Selbst wenn – anders als beim vorliegenden Beschwerdeverfahren, bei dem es, wie ausgeführt, isoliert um eine Kostenentscheidung im Verhältnis
Antragstellerin – Antragsgegnerin geht – die Nebenintervenientin in Bezug auf das
erstinstanzliche Verfahren, solange dessen Gegenstand Bestand und Wirksamkeit
des Streitgebrauchsmusters war, wegen ihrer Mitberechtigung am Streitgebrauchsmuster insoweit sich auf § 59 ZPO berufen könnte, führt dies eben nicht automatisch
zu einer Beteiligung am erstinstanzlichen Löschungsverfahren, sondern setzt einen
Beitritt der Beschwerdeführerin zu diesem erstinstanzlichen Löschungsverfahren
voraus. Einen solchen Beitritt hat sie jedoch nicht erklärt. Sie war nach alledem nicht
Antragsgegnerin (vgl. Bühring/ Braitmayer/Haberl, GebrMG, 9. Aufl. § 16, Rn. 71)
und am erstinstanzlichen Löschungsverfahren formal nicht beteiligt; eine solche formale Beteiligung setzt § 74 Abs. 1 PatG, der gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG
auch für das gebrauchsmusterrechtliche Beschwerdeverfahren anzuwenden ist, voraus (vgl. Busse, PatG, 9. Aufl., § 74, Rn. 9 ff.). Die Entscheidung X ZR 69/11 –
Fräsverfahren, auf die sich die Beschwerdeführerin 2 beruft, betrifft einen ganz anderen Fall, nämlich nicht wer Beteiligter eines Verletzungsrechtsstreits ist, sondern
an wen eine bestimmte Leistung zu erbringen verlangt werden kann, wenn sich
während des Verfahrens die Rechtsinhaberschaft geändert hat.
b. Zum anderen ist die Nebenintervenientin durch den angefochtenen Beschluss
auch gar nicht beschwert. Wie bereits ausgeführt, entfaltet der sich nur auf die Kosten beziehende und beschwerdegegenständliche Beschluss rechtliche Wirkungen
hinsichtlich der Kostentragung nur im Verhältnis zwischen Antragsgegnerin und Antragstellerin.
c. Die Gebrauchsmusterabteilung ist dabei auch zu Recht davon ausgegangen,
dass das Löschungsverfahren durch übereinstimmende Erklärung der Beteiligten in
der Hauptsache erledigt war. Die Antragstellerin erklärte mit Eingabe vom
4. Mai 2018, eingegangen am 8. Mai 2018, das Löschungsverfahren in der Hauptsache für erledigt. Diese Erklärung wurde der Antragsgegnerin am 15. Mai 2018 mit
Hinweis auf die Regelung des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO zugestellt. Innerhalb der
Notfrist von zwei Wochen gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO hat die Löschungsantragsgegnerin der Erledigungserklärung nicht widersprochen. Eines Einverständnisses der Beschwerdeführerin 2 bedurfte es insoweit nicht. Sie war, wie ausgeführt,
insbesondere mangels einer eigenen Erklärung des Beitritts zum erstinstanzlichen
Löschungsverfahren an diesem Verfahren nicht beteiligt, so dass ihr die Erledigungserklärung der Antragstellerin gar nicht zuzustellen war.
Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin 2 durch die von der
Antragstellerin und der Antragsgegnerin bewirkten, das Löschungsverfahren in der
Hauptsache beendenden Erklärungen auch nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt
wurde. Zum einen blieb, wie bereits ausgeführt (s.o. Ziff. 1.), das Streitgebrauchsmuster durch diese Hauptsacheerledigung in seinem Bestand bzw. seiner Wirksamkeit unberührt. Zum anderen hat die Beschwerdeführerin 2 selbst in ihrer Eigenschaft als Mitinhaberin des Streitgebrauchsmusters nach Erledigung der Hauptsache kein rechtlich erhebliches Interesse an der Fortführung des Löschungs- bzw.
Feststellungsverfahrens. Das gebrauchsmusterrechtliche, als kontradiktorisches
Verfahren zwischen Antragsteller und Gebrauchsmusterinhaber gestaltete Löschungsverfahren dient nach ständiger Rechtsprechung dem Anliegen, schutzunwürdige Scheinrechte zu beseitigen, und damit in erster Linie der Wahrung öffentlicher Belange (vgl. z. B. bereits BGH GRUR 1962, 140, Tz. 3 – Stangenführungsrohre). Hiervon ausgehend ist ein vom Gebrauchsmusterinhaber selbst gestellter
Löschungsantrag als unzulässig zu erachten, zumal ein Verfahren mit dem vom
Gebrauchsmusterinhaber verfolgten Zweck, den Rechtsbestand des betr. Gebrauchsmusters feststellen zu lassen, nicht geboten ist (so bereits die Entscheidung
des damaligen 1. Beschwerdesenats des DPA vom 18. Juli 1955, Bl. f. PMZ 1955,
299; vgl. auch Bühring/Braitmayer/Haberl, GebrMG, 9. Aufl., § 16, Rn. 59; Loth, GebrMG, 2. Aufl., § 15, Rn. 8). Denn dem Gebrauchsmusterinhaber steht kein rechtlich erhebliches Interesse an der (weiteren) Durchführung eines vom Löschungsantragsteller in der Hauptsache für erledigt erklärten Löschungsverfahrens zu
(Mitt. 1957, 36). Vielmehr kommt es für die Zulässigkeit der Fortsetzung des Verfahrens zum Zwecke der Feststellung der Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters nach dessen Erlöschen allein auf das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers
an, während das Interesse des Antragsgegners an der Rechtsbeständigkeit des
Streitgebrauchsmusters die (weitere) Durchführung des Verfahrens nicht rechtfertigt (vgl. auch Benkard, PatG, 11. Aufl., § 15 GebrMG, Rn. 7a; vgl. auch den Senatsbeschluss vom 4. Oktober 2018, 35 W (pat) 412/17).
Vor diesem Hintergrund scheidet eine eigene rechtlich erhebliche Beeinträchtigung
der Beschwerdeführerin 2 aufgrund des angefochtenen Beschlusses aus. Für die
von der Beschwerdeführerin begehrte „Wiedereröffnung“ des Löschungsverfahrens
ist daher kein Raum.
5.
Die Nebenintervenientin war jedoch als in dieser Funktion zur Beschwerde
der Antragsgegnerin zuzulassen.
Gemäß §§ 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG, 99 Abs. 1 PatG, 66 Abs. 1 ZPO setzt die
Zulassung als Nebenintervenient ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Beteiligten, hier: der Antragsgegnerin voraus.
Auch wenn, wie ausgeführt, der Bestand bzw. die Wirksamkeit des Streitgebrauchsmusters durch die angefochtene Kostenentscheidung unberührt bleibt und sich
diese Kostenentscheidung gerade nicht gegen die Beschwerdeführerin 2 und Mitinhaberin des Streitgebrauchsmusters richtet, so ist zu berücksichtigen, dass ein weiteres, auf Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters gerichtetes Feststellungsverfahren dadurch nicht ausgeschlossen wird, und bei Bestand der Kostentscheidung
diese möglicherweise für das Innenverhältnis zwischen Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin 2 als Mitinhaberinnen des Streitgebrauchsmusters von Belang
sein kann.
Nach alledem ist ein hinreichendes rechtliches Interesse der Beschwerdegegnerin
2 i.S.d. § 66 Abs. 1 ZPO in Bezug auf die Beschwerde der Antragsgegnerin zu bejahen.
6.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin zu 1 ist zulässig, jedoch unbegründet.
a.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht und auch nicht unter einer unzulässigen Bedingung eingelegt worden.
Die Angabe der Antragsgegnerin in der Beschwerdeschrift, dass sie hilfsweise auch
alleinige Beschwerdeführerin ist, stellt keine unzulässig bedingte Beschwerdeerhebung dar. Dies ist im Zusammenhang vielmehr dahingehend zu verstehen, dass sie
auf jeden Fall unbedingt Beschwerde einlegt, unabhängig davon, ob auch die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 zulässig ist.
b.
Die Gebrauchsmusterabteilung hat zutreffend der Antragsgegnerin die Kosten des Löschungsverfahrens auferlegt.
Die Gebrauchsmusterabteilung ist bei ihrer Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass das streitgegenständliche Löschungsverfahren in der Hauptsache erledigt war (s.o. Ziff. 4 c.).
Es war daher nur noch über die Kosten des Löschungsverfahrens zu entscheiden,
nach Maßgabe des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen (§§
17 Abs. 4 GebrMG, 91a Abs1 Satz 1 ZPO), wobei Billigkeitserwägungen zusätzlich
auch nach § 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG zu berücksichtigen sind.
Vorliegend ist die Gebrauchsmusterabteilung zu Recht davon ausgegangen, dass
sich die Antragsgegnerin in die Rolle der Unterlegenen begeben hat und deshalb
aus Billigkeitsgründen die Kosten des Löschungsverfahrens zu tragen hat.
Nachdem der Schutz des Streitgebrauchsmusters durch Zeitablauf erloschen ist,
hatte die Antragstellerin zunächst am 11. Oktober 2017 ein Feststellungsinteresse
geltend gemacht, so dass das Löschungsverfahren in der Sache noch zu entscheiden gewesen wäre. Dadurch, dass die Antragsgegnerin erst danach auf alle Ansprüche aus dem Gebrauchsmuster gegenüber der Antragstellerin für die Vergangenheit verzichtet und diese freigestellt hat, hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben, da erst dadurch sich das in ein Feststellungsverfahren verwandelte
Löschungsverfahren in der Sache erledigt hat.
7.
Da die Beschwerde der Antragsgegnerin mangels Begründetheit und die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 mangels Zulässigkeit keinen Erfolg haben, haben diese die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG, § 84 Abs. 2 PatG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Billigkeitsgründe, die eine anderweitige Kostentragung geboten erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.
8.
Der Senat konnte gemäß §§ 18 Abs. 2 GebrMG, 84 Abs. 2 Satz 2, 99 Abs. 1
PatG i. V. m. § 128 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Wie
eingangs ausgeführt (s.o. Ziff. 1.), ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Kostenentscheidung der Gebrauchsmusterabteilung nach übereinstimmender Erledigungserklärung. Da hierdurch über den Bestand oder die Wirksamkeit des Streitgebrauchsmusters gerade nicht entschieden wurde, sondern der
streitgegenständliche Löschungsantrag als nicht mehr anhängig zu erachten ist,
geht es gerade nicht (mehr) um eine Entscheidung über einen Löschungsantrag,
d.h. um keine Hauptsacheentscheidung, sondern eine Nebenentscheidung; die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist daher auch nach § 17 Abs. 3 Satz
1 GebrMG nicht angezeigt. Soweit die Beschwerde der Nebenintervenientin als unzulässig verworfen wurde, ist ebenfalls keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG i. V. m. § 79 Abs. 2 PatG).
9.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, da keine Zulassungsgründe (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG i. V. m. § 100 PatG) ersichtlich sind.
Insbesondere widerspricht die Entscheidung des BGH X ZR 69/11 – Fräsverfahrennicht der vorliegenden Entscheidung. In Zusammenhang mit der Beurteilung der
Verfahrensbeteiligung der Beschwerdeführerin 2 geht es um die Anwendung allgemeiner und anerkannter verfahrensrechtlicher Grundsätze.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Metternich
Eisenrauch
Bayer