Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 16.11.2022 – 35 W (pat) 1/21
35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:161122B35Wpat1.21.0
Zitiert von 11 Entscheidungen 3 häufig zusammen zitierte 9 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 1/21 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2022:161122B35Wpat1.21.0
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2013 100 245
(hier: Beschwerde gegen Kostenentscheidung)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 16. November 2022 durch den Vorsitzenden Richter Metternich sowie die Richter Dr. Nielsen und Eisenrauch
beschlossen:
1. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner
zu tragen.
G r ü n d e
I.
Das Gebrauchsmuster 20 2013 100 245 (Streitgebrauchsmuster)
ist aufgrund
Nichtwiderspruchs des Antragsgegners gelöscht worden. Die Verfahrensbeteiligten
streiten um die Kosten des Löschungsverfahrens.
Der Antragsgegner war Inhaber des am 18. Januar 2013 beim Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) mit 20 Schutzansprüchen eingetragenen Streitgebrauchsmusters mit der Bezeichnung „Filteranordnung“.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2019 hatte die Antragstellerin den Antragsgegner unter
Androhung eines Löschungsantrags aufgefordert, bis zum 8. August 2019 auf das
Streitgebrauchsmuster zu verzichten. Dieser Verzichtsaufforderung war ein 12 Seiten umfassender, auf den Löschungsgrund der mangelnden Schutzfähigkeit (§ 15
Abs. 1 Nr. 1 GebrMG) gestützter Entwurf eines Löschungsantrags beigefügt gewesen, der u. a. 17 druckschriftliche Entgegenhaltungen aufführte und das Streitgebrauchsmuster zu diesen Veröffentlichungen in Bezug setzte. Auf die Verzichtsaufforderung hat der Antragsgegner keine umfassende Verzichtserklärung abgegeben,
sondern mit anwaltlicher Eingabe vom 8. August 2019 neue Schutzansprüche 1
bis 13 zur Registerakte des DPMA eingereicht und mitteilen lassen, er erkläre
gleichzeitig einen Teilverzicht auf das Streitgebrauchsmuster soweit es über den
Gegenstand der neu überreichen Schutzansprüche hinausgehe.
Im darauffolgenden Zeitraum fanden sodann bis Mitte Januar 2020 zwischen der
Antragstellerin und den anwaltlichen Vertretern des Antragsgegners Verhandlungen
nebst einem regen E-Mail-Verkehr statt, die weder zu einer gütlichen Beilegung des
Streites noch zum völligen Verzicht des Antragsgegners auf das Streitgebrauchsmuster führten. Schließlich hat der Antragsgegner mit anwaltlichem Schreiben vom
30. Januar 2020 eine Berechtigungsanfrage an die Antragstellerin gerichtet, worauf
die Antragstellerin am 24. Februar 2020 beim DPMA den im Juli des Vorjahres angedrohten Löschungsantrag gestellt hat. Der Löschungsantrag war auf eine vollumfängliche Löschung des Streitgebrauchsmusters gerichtet und auf den Löschungsgrund einer mangelnden Schutzfähigkeit gestützt, wobei unter den Entgegenhaltungen nunmehr auch das koreanisches Dokument mit der Veröffentlichungsnummer
KR 1020060111037 A (kurz: KR037) aufgeführt war, das der Antragsgegner für den
Fortbestand des Streitgebrauchsmusters als besonders schädlich ansah. Der Antragsgegner hat dem Löschungsantrag, der seinen anwaltlichen Vertretern am
5. März 2020 zugestellt worden war, nicht widersprochen, sodass das Streitgebrauchsmuster ohne weitere Sachprüfung gelöscht wurde.
Nachdem die Beteiligten wechselseitig beantragt haben, jeweils der Gegenseite die
Kosten des patentamtlichen Löschungsverfahrens aufzuerlegen, hat die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA mit Beschluss vom 3. November 2020 die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt. In den Entscheidungsgründen ist
ausgeführt, der Antragsgegner habe sich durch seinen Nichtwiderspruch gegen den
Löschungsantrag in die Rolle des Unterlegenen begeben, weshalb er billigerweise
nach § 91 Abs. 1 ZPO die Verfahrenskosten zu tragen habe.
Für eine Anwendung von § 93 ZPO sei kein Raum, da der Antragsgegner durch
sein Verhalten der Antragstellerin Veranlassung zum Löschungsantrag gegeben
habe. Die Verzichtsaufforderung nebst dem angedrohten Löschungsantrag vom
5. Juli 2019 sei von der Antragstellerin eindeutig und ernstlich gemeint gewesen,
wobei auch hinreichend detailliert ausgeführt gewesen sei, warum beim Streitgebrauchsmuster die behauptete Löschungsreife vorliege. Der Antragsgegner könne
sich nicht darauf berufen, dass die aus seiner Sicht entscheidungsrelevante Druckschrift KR037 nicht bereits in der angedrohten Fassung des Löschungsantrags, sondern erst in der später eingereichten Fassung genannt worden sei. Dem Antragsgegner hätte es mit Blick auf die im Löschungsantrag gemachten Angaben oblegen,
sich in der gesamten Breite des Löschungsbegehrens Gewissheit über die Schutzfähigkeit der beanspruchten Gegenstände zu verschaffen. Es sei im Übrigen nicht
davon auszugehen, dass die am 5. Juli 2019 erfolgte Verzichtsaufforderung zwischenzeitlich durch Zeitablauf „irrelevant“ geworden sei; dem stehe im Wege, dass
sich die Beteiligten bis zur Stellung des Löschungsantrags permanent in Verhandlungen befunden hätten.
Gegen diesen Beschluss, der den anwaltlichen Vertretern des Antragsgegners - gemäß dem bei den patentamtlichen Akten befindlichen Empfangsbekenntnis - am
9. November 2020 zugegangen ist, richtet sich dessen am 9. Dezember 2020 beim
DPMA eingegangene Beschwerde. Er rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs, da
ihm vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung keine angemessene Zeit gegeben worden sei, auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 21. Oktober 2021 zu
erwidern. In der Sache werde bemängelt, dass die Gebrauchsmusterabteilung bei
der Kostenentscheidung nicht berücksichtigt habe, dass der Antragsgegner am
8. August 2019 neue Schutzansprüche 1 bis 13 zur Registerakte des DPMA eingereicht und gleichzeitig einen Teilverzicht hinsichtlich der über den Gegenstand der
neu überreichen Schutzansprüche hinausgehenden Gegenstände erklärt habe. Der
Antragsgegner hält daran fest, dass bei der Kostenentscheidung zu seinen Gunsten
hätte berücksichtigt werden müssen, dass die „kritische“ Entgegenhaltung KR037
ihm erst mit Zugang des Löschungsantrags bei seinen anwaltlichen Vertretern bekannt geworden sei und er bis dato ohne weiteres davon ausgehen durfte, dass er
das Streitgebrauchsmuster - jedenfalls mit den nachgereichten Schutzansprüchen - erfolgreich verteidigen könne. Es dränge sich zudem auf, dass die Entgegenhaltung KR037 ihm von der Antragstellerin bewusst vorenthalten worden sei.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 93 ZPO seien in jedem Falle erfüllt, da der
Antragsgegner ohne Kenntnis von der genannten Druckschrift der Antragstellerin
keine Veranlassung für den Löschungsantrag gegeben haben konnte. Es sei zudem
als ein schwerer Mangel der angefochtenen Entscheidung abzusehen, dass die Gebrauchsmusterabteilung die Erfolgsaussichten des Löschungsantrages, wie er der
Verzichtsaufforderung vom 5. Juli 2019 als Entwurf beigefügt war, nicht geprüft
habe. Die angefochtene Entscheidung hätte ohne Analyse des zugrundeliegenden
Standes der Technik überhaupt nicht getroffen werden dürfen.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
1. den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen
Patent- und Markenamt vom 3. November 2020 aufzuheben
und die Kosten des Löschungs- und des Beschwerdeverfahrens
der Antragstellerin aufzuerlegen,
2.
für den Fall der beabsichtigten Nichtstattgabe der Beschwerde
eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die am 9. Dezember 2020 beim DPMA eingegangene
Beschwerde des Antragsgegners unzulässig sei, da ein fristgerechter Zugang in
Frage stehe. Sie halte es für unglaubhaft, dass die angefochtene Entscheidung laut
Empfangsbekenntnis der anwaltlichen Vertreter des Antragsgegners bei diesen erst
am 9. November 2020 zugestellt worden sei; sie selbst habe die Entscheidung bereits am 6. November 2020 erhalten. Sie bestreitet, dass sie dem Antragsgegner
relevante Informationen zur Schutzfähigkeit des Streitgebrauchsmusters bewusst
vorenthalten habe, und sie hält den angefochtenen Beschluss in jeder Hinsicht für
zutreffend. Insbesondere verkenne der Antragsgegner, dass es sich bei einem Gebrauchsmuster um ein ungeprüftes Recht handele und es ihm selbst oblegen hätte,
sich eigenständig und unabhängig ein Urteil über die Rechtsbeständigkeit seines
Schutzrechts zu verschaffen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Inhalt der
Akten Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Der Antragsgegner hat am 9. Dezember 2020 und
damit rechtzeitig die Beschwerde beim DPMA eingelegt und die tarifmäßige Gebühr
entrichtet. Der Vortrag der Antragstellerin ist demgegenüber nicht dazu geeignet,
die Zulässigkeit der Beschwerde in Frage zu stellen. Zwar haben die anwaltlichen
Vertreter der Antragstellerin den angefochtenen Beschluss am 6. November 2020
erhalten; hierdurch lassen sich aber keine Rückschlüsse auf den Zustellungszeitpunkt bei den anwaltlichen Vertretern des Antragsgegners ziehen. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben ist zwar
zulässig; er wäre jedoch vorliegend nur geführt, wenn die Beweiswirkung, die von
dem - hier auf den 9. November 2020 datierten - Empfangsbekenntnis ausgeht,
vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen wäre, dass die Angaben
des Empfangsbekenntnisses richtig sind (BFH, Beschluss vom 23.02.2006, Az. IX
B 206/05, in: Rechtsdatenbank JURIS®; Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl.,
§ 127 Rn. 24). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Dass die Zustellung des angefochtenen Beschlusses bei den anwaltlichen Vertretern des Antragsgegners erst
am 9. November 2020 erfolgte, wird durch den Vortrag der Antragstellerin nicht entkräftet, zumal es sich bei der zeitlichen Differenz von drei Tagen, die sich zudem
über das Wochenende erstreckte, noch um eine eher geringfüge Abweichung vom
üblichen, zu erwartenden Lauf der Dinge handelt.
2.
In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die Gebrauchsmusterabteilung
ist zu Recht davon ausgegangen, dass es vorliegend billigem Ermessen entspricht,
die Kosten des patentamtlichen Löschungsverfahrens nicht der Antragstellerin, sondern gemäß §§ 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG, 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 91
Abs. 1 ZPO dem Antragsgegner, der dem Löschungsantrag nicht widersprochen
hat, aufzuerlegen.
a) Der Antragsgegner hat zwar die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör gerügt, jedoch nicht die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die
Zurückverweisung der Sache an das DPMA nach § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG
i. V. m. § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG beantragt, was er angesichts der Rüge hätte fordern
können (vgl. Benkard/Rogge/Fricke, PatG, 11. Aufl., § 100 Rn. 38). Nachdem der
Antragsgegner trotz seiner anfänglichen Rüge nunmehr eine Entscheidung durch
den Beschwerdesenat in der Sache anstrebt, dürfte der Antragsgegner die von ihm
geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör - unabhängig
davon, ob diese tatsächlich vorlag - mittlerweile selbst als geheilt ansehen. Auch
der Senat sieht hiernach keinen Anlass mehr, von Amts wegen eine Aufhebung und
Zurückverweisung der Sache auszusprechen.
b) Es trifft zu, dass die Beurteilung, welchem Beteiligten in welchem Umfang die
Kosten eines gebrauchsmusterrechtlichen Löschungsverfahren aufzuerlegen sind,
sich nicht allein nach dem Unterliegensprinzip richtet, sondern diese Entscheidung
gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG einem unmittelbaren und originären Billigkeitsvorbehalt unterliegt. Die Gebrauchsmusterabteilung hat den vorliegenden Sachverhalt so bewertet, dass es hier gerade der Billigkeit entspreche, dem Unterliegensprinzip zu folgen, und die Kostenentscheidung im
Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO zu Lasten des Antragsgegners getroffen. Dies ist nicht
zu beanstanden.
c)
Eine Anwendung von § 93 ZPO kommt nicht in Betracht, da der Antragsgegner
der Antragstellerin Veranlassung zur Stellung des Löschungsantrags gegeben hat.
c1) Von dieser Sichtweise kann nicht etwa deshalb abgewichen werden, weil der
Antragsgegner mit anwaltlicher Eingabe vom 8. August 2019 neue Schutzansprüche 1 bis 13 zur Registerakte des DPMA eingereicht und mitteilen hat lassen, dass
er gleichzeitig einen Teilverzicht auf das Streitgebrauchsmuster erkläre, soweit es
über den Gegenstand der neu überreichen Schutzansprüche hinausgehe. In solchen Fällen führt die Anwendung von § 93 ZPO regelmäßig zu unbilligen Ergebnissen (vgl. BPatG, 35. Senat, Beschluss vom 12.10.2020, Az. 35 W (pat)
434/18 - „Grill und Holzkohlekammer“, in: Rechtsdatenbank JURIS®, Rz. 265 f.; vgl.
die Kurzfassung in GRUR-Prax 2021, 26, und die amtlichen Leitsätze unter BlPMZ
2021, 67). Vielmehr ist es in derartigen Fällen angezeigt, die Kostenentscheidung
danach zutreffen, in welchem Umfang der Gebrauchsmusterinhaber sein angegriffenes Gebrauchsmuster mit den nachgereichten Schutzansprüchen erfolgreich verteidigt hat (vgl. Goebel, GRUR 1999, 833, 837, dort unter III.). Eine solche Verteidigung hat hier nicht stattgefunden, weshalb an dieser Stelle für weitere Überlegungen kein Raum verbleibt.
c2)
Die Verzichtsaufforderung vom 5. Juli 2019 war inhaltlich in keiner Weise zu
beanstanden, wobei auch die bis zum 8. August 2019 dem Antragsgegner gesetzte
einmonatige Frist, innerhalb der er seinen Verzicht auf das Streitgebrauchsmuster
erklären sollte, angemessen war.
c2a) Die Antragstellerin hatte mit ihrer Verzichtsaufforderung gegenüber dem Antragsgegner unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass sie ernsthaft entschlossen
war, nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist Löschungsantrag zu stellen. Dies
wird insbesondere durch den Umstand unterstrichten, dass der Verzichtsaufforderung bereits ein 12 Seiten umfassenden, auf den Löschungsgrund einer mangelnden Schutzfähigkeit gestützter Entwurf eines Löschungsantrags beigefügt worden
war, in dem u. a. 17 druckschriftliche Entgegenhaltungen aufführt und im Einzelnen
zum Gegenstand des Streitgebrauchsmusters in Bezug gesetzt worden waren.
c2b) Wie die Gebrauchsmusterabteilung zu Recht festgestellt hat, war die Verzichtsaufforderung vom 5. Juli 2019 auch nicht durch Zeitablauf „irrelevant“ geworden. Der Löschungsantrag der Antragstellerin war zwar erst am 24. Februar 2020
beim DPMA eingegangen; entscheidend ist jedoch, dass innerhalb des entstandenen Zeitraums zwischen den Beteiligten unstreitig weiterhin ein E-Mail-Verkehr bestand und insbesondere auch Lizenzverhandlungen geführt worden waren. Die Verbindung dieser Verhandlungen mit dem angedrohten, nach wie vor im Raum stehenden Löschungsantrag ist offensichtlich. Nachdem der Antragsgegner - trotz dieses speziellen Hintergrunds - schließlich mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Januar 2020 eine Berechtigungsanfrage an die Antragstellerin gerichtet hatte, durfte
diese davon ausgehen, dass sich der Antragsgegner jeder weiteren Verzichtsaufforderung widersetzten würde und die Einreichung des Löschungsantrags nunmehr
veranlasst war.
c3) Nicht gefolgt werden kann ferner dem Antragsgegner auch insoweit, als er
meint, deshalb keine Veranlassung für den Löschungsantrag gegeben zu haben,
weil hierzu seine Kenntnis von der Druckschrift KR037 notwendig gewesen wäre,
er aber über deren Existenz - was unstreitig ist - erst ab Zugang des Löschungsantrags bei seinen anwaltlichen Vertretern am 5. März 2020 informiert gewesen sei.
Für die Behauptung des Antragsgegners, die Antragstellerin habe ihm die Druckschrift KR037 bewusst und in arglistiger Weise vorenthalten, gibt es keinerlei Anhaltspunkte, weshalb die rechtliche Relevanz dieses Vortrags hier nicht geprüft werden muss. Dagegen ist der weitere Vortrag des Antragsgegners, mit dem er die
Anwendung des § 93 ZPO einfordert, nicht unerheblich.
c3a) Zum Einwand des Antragsgegners, ihm dürfe die Kenntnis von Druckschrift
KR037 bei der vorliegenden Kostengrundentscheidung nicht zu seinen Lasten zugerechnet werden, findet sich neuerdings eine Meinung in der Kommentarliteratur,
wonach es nicht sein könne, dass ein Antragsgegner im Falle einer unzureichend
begründeten Löschungsandrohung das volle Kostenrisiko tragen müsse. Billig sei
es vielmehr im Rahmen der Prüfung der Veranlassung i. S. v. § 93 ZPO, den Antragsgegner bei der Einschätzung, ob sein Gebrauchsmuster schutzfähig sei, nur
an dem Stand der Technik bzw. jenen Tatsachen festzuhalten, mit denen er im Vorfeld des Löschungsverfahrens zu rechnen hatte (vgl. Bühring/Braitmayer, GebrMG,
9. Aufl., § 17 Rn. 100). Begründet wird dies damit, dass das Gebrauchsmustersystem „auch den nicht so rechtsbewanderten und finanziell nicht so gut ausgestatteten
Inhabern“ zur Verfügung stehen solle (Bühring/Braitmayer, a. a. O.). Die herrschende Meinung folgt dieser Auffassung zu Recht nicht.
c3b) Richtig ist vielmehr, dass es zu einer ernsthaften und unbedingten Verzichtsaufforderung keiner bis ins Detail ausgeführten Darlegungen bedarf, warum das
Gebrauchsmuster keinen Bestand haben könne. Ausreichend ist stattdessen, dass
der geltend gemachte Löschungsgrund nebst den zu ihm vorgebrachten, nachprüfbaren Tatsachen nicht völlig abwegig erscheint (vgl. z. B. BPatGE 30, 177, 179;
Benkard/Goebel/Engel, GebrMG, 11. Aufl., § 17 Rn. 22; Loth/Stock, GebrMG,
Dies wird zu Recht aus dem allgemeinen Grundsatz abgeleitet, dass es im Falle
eines drohenden Angriffs Sache des Inhabers ist, sich selbst über die Schutzfähigkeit des Gegenstandes seines Gebrauchsmusters zu vergewissern.
c4) Der Antragsgegner geht fehl, indem er rügt, vor dem Erlass der angefochtenen
Kostenentscheidung hätte zu seinen Gunsten von Amts wegen geprüft werden müssen, ob das (noch unvollständig gewesene) Vorbringen der Antragstellerin vor Einleitung des Löschungsverfahrens überhaupt die Löschung gerechtfertigt hätte. Eine
solche Notwendigkeit
ist zu vereinen (vgl. Benkard/Goebel/Engel, GebrMG,
11. Aufl., § 17 Rn. 22), wobei der wesentliche Grund hierfür bereits aus dem besonderen Charakter des Gebrauchsmusters folgt, nämlich ein hinsichtlich Neuheit und
erfinderischem Schritt „ungeprüftes Recht“ zu sein.
c4a) Ein Gebrauchsmusterinhaber hat die Möglichkeit, andere Marktteilnehmer
unmittelbar ab Eintragung des Gebrauchsmusters wegen Verletzung seines
Schutzrechts in Anspruch zu nehmen, wobei er allerdings stets bedenken muss,
dass er gleichsam „auf eigene Gefahr“ handelt, wenn er mit seinem ungeprüften
Recht - wie es im Übrigen der vorliegende Antragsgegner getan hat - gegen eine
andere Person vorgeht (vgl. hierzu nochmals: BPatG in GRUR-Prax 2021, 26 - „Grill
und Holzkohlekammer“). Das Risiko, dass ein für den Bestand eines Gebrauchsmusters relevanter Stand der Technik erst spät oder zu spät erkannt wird, ist die
systemimmanente Kehrseite seiner ihm ab Eintragung zustehenden, ungeprüften
Rechte aus dem Gebrauchsmuster. Folglich erscheint es auch nicht angemessen,
ein auf Erlass einer isolierten Kostengrundentscheidung gerichtetes Verfahren,
nachdem der Gebrauchsmusterinhaber auf die Verteidigung seines Schutzrechts
freiwillig verzichtet hat, mit einer nachträglichen Prüfung der Erfolgsaussichten eines zuvor angedrohten Löschungsantrags zu belasten; dies stünde zudem in klarem Widerspruch zu der Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 GebrMG.
c4b) Das oben genannte Gegenargument aus der neueren Kommentarliteratur
überzeugt nicht. Es besteht keine Notwendigkeit, den Prüfungsrahmen beim Tatbestandsmerkmal der „Veranlassung“ i. S. v. § 93 ZPO in der vorstehend beschriebenen Weise zu erweitern, um „nicht so rechtsbewanderte und finanziell nicht so gut
ausgestattete“ Gebrauchsmusterinhaber schützen zu können (vgl. a. A. oben: Bühring/Braitmayer, a. a. O.). Vielmehr ist gerade von Erfindern und innovativ Tätigen,
die die Vorteile eines effizienten und mit äußerst günstigen Verfahrensgebühren
ausgestalteten Systems in Anspruch nehmen wollen, zu verlangen, sich dann auch
mit den möglichen Risiken ihres Tuns auseinanderzusetzen und sich entsprechend
zu informieren oder beraten zu lassen.
3. Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entschieden. Die Beteiligten haben
von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich umfassend schriftlich zu äußern, weshalb eine mündliche Verhandlung, die in diesem Verfahren gemäß §§ 18 Abs. 2
GebrMG, 84 Abs. 2, 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 128 Abs. 3 ZPO auch nicht vorgeschrieben ist, entbehrlich war.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat gemäß §§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG, 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO in vollem Umfang
der Antragsgegner zu tragen, da dessen Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
Dass billigerweise eine andere Entscheidung als angemessen erschiene, ist auch
hier nicht ersichtlich.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die
Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Metternich
Dr. Nielsen
Eisenrauch