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BPatG Beschluss vom 19.10.2023 – 30 W (pat) 805/22

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:191023B30Wpat805.22.0

Zitiert 2 Entscheidungen 15+ zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

________________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Designnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2023:191023B30Wpat805.22.0

betreffend das eingetragene Design 40 2018 101 022 - 0008

(Nichtigkeitsverfahren N 14/20)

(hier: Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Juni

2022)

hat

der

30. Senat

(Marken-

und

Design-Beschwerdesenat)

des

Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. Oktober 2023 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des

Richters Merzbach

beschlossen:

I.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin

auferlegt.

III.

Der Antrag

auf Rückzahlung

der Beschwerdegebühr wird

zurückgewiesen.

G r ü n d e

I .

Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des eingetragenen Designs 40 2018 101 022 –

0008 mit dem Anmeldetag 10. Oktober 2018 und dem Eintragungstag 20. März

2019. Als Erzeugnisangabe ist „Schließfachschränke“ erfasst. Das Design ist im

Register mit folgenden neun Darstellungen wiedergegeben:

Gegen dieses Design hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 12. Mai 2020

Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit gestellt, weil es dem angegriffenen Design

u.a. im Hinblick auf die von ihr bereits vor Anmeldung des angegriffenen Designs

im Geschäftsverkehr benutzte und nachfolgend abgebildete Entgegenhaltung

an Neuheit und Eigenart fehle (§ 2 DesignG).

Die Designabteilung 3.5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach

Durchführung des Nichtigkeitsverfahrens, bei dem auf Seiten der Antragsgegnerin

bis auf den Widerspruch vom 8. Juni 2020 (Bd I., Bl. 49/50 der Amtsakte) sämtliche

Schriftsätze und dabei insbesondere auch die mit Schriftsatz vom 6. August 2020

(Bd. I, Bl. 57 ff. der Amtsakte) erfolgte Widerspruchsbegründung von einem Rechtswie auch einem Patentanwalt unterzeichnet wurden, mit Beschluss vom 5. Mai 2021

den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des angegriffenen Designs

zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt.

Der zulässige Nichtigkeitsantrag sei unbegründet, da das angegriffene Design über

die erforderliche Eigenart iS von § 2 Abs. 3 DesignG verfüge. Dazu hat die

Designabteilung u.a. ausgeführt, dass der bei der Beurteilung der Eigenart zu

berücksichtigende Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung

des Designs technisch-funktional insoweit eingeschränkt gewesen sei, als ein

designgemäßes Erzeugnis eine angemessene und nachgefragte Schließfachgröße

aufweisen und die Schließfächer leicht zugänglich sein sollten. Dies habe zur Folge,

dass die der Funktion eines designgemäßen Erzeugnisses als Schließfach

dienenden Übereinstimmungen der Vergleichsdesigns

in der halbierten

sechseckigen Grundform und der Anordnung von vier Segmenten übereinander ein

geringeres Gewicht zukomme. Angesichts dessen gewinne für den Vergleich im

Gesamteindruck an Bedeutung, dass das angegriffene Design im Gegensatz zur

Entgegenhaltung über keinen Sockel sowie keine trennende Strebe zwischen den

übereinander angeordneten Segmenten verfüge und zudem keine Abflachung des

Daches aufweise. Dies führe zu einem unterschiedlichen und die Eigenart des

angegriffenen Designs begründenden Gesamteindruck.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Mit

einem

am

3. September

2021

beim DPMA

eingegangenen

Kostenfestsetzungsantrag hat die Antragsgegnerin beantragt, zu ihren Gunsten die

von der Antragstellerin für das patentamtliche Designnichtigkeitsverfahren zu

erstattenden Kosten in Höhe von 3.365,40 € festzusetzen. Die Antragstellerin

machte hierbei neben den Rechtsanwaltskosten auch die Kosten für den

mitwirkenden Patentanwalt geltend. Ferner hat sie gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2

ZPO beantragt, eine Verzinsung dieses Betrages ab Antragstellung mit fünf

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auszusprechen.

Der von der Antragsgegnerin beantragte Erstattungsbetrag errechnet sich auf der

Grundlage eines von der Designabteilung mit Beschluss vom 16. November 2021

festgesetzten Gegenstandswerts von 50.000,-

€ aus einer 1,3-fachen

Verfahrensgebühr nach Gebührentatbestand Nr. 3100 VV RVG gemäß der ab dem

1. Januar 2021 geltenden Gebührentabelle RVG sowohl für den Rechtsanwalt als

auch den Patentanwalt

in Höhe von

jeweils 1662,70 € sowie zwei

Telekommunikationspauschalen nach Nr. 7002 VV RVG von jeweils 20,- pro

Anwalt.

Die Kostenbeamtin hat mit Verfügung vom 7. April 2022 mitgeteilt, dass beabsichtigt

sei, nur die Kosten des Rechtsanwalts zu berücksichtigen und dabei statt der

beantragten

1,3-fachen

Verfahrensgebühr

nach Gebührentatbestand

Nr. 3100 VV RVG eine 1,3-fache Geschäftsgebühr nach Gebührentatbestand

Nr. 2300 VV RVG anzusetzen, da es sich um ein Verwaltungsverfahren handele.

Ferner sei die bis zum 31. Dezember 2020 geltende Gebührentabelle RVG

maßgebend, da die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin bereits im

Juni 2020 und damit vor Inkrafttreten der aktuellen Gebührentabelle RVG am 1.

Januar 2021 beauftragt worden seien.

Die Antragsgegnerin hat dazu geltend gemacht, dass die Kosten für den

Patentanwalt im Hinblick auf § 52 Abs. 4 DesignG ohne Prüfung der Erforderlichkeit

der Mitwirkung festzusetzen seien. Ungeachtet dessen sei die Mitwirkung des

Patentanwalts auch erforderlich gewesen.

Die

Kostenbeamtin

der

Designabteilung

des

DPMA

hat

mit

Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Juni 2022 unter Zurückweisung des

weitergehenden Kostenfestsetzungsantrags als erstattungsfähige Kosten eine 1,3 -

Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG nach der bis zum 31. Dezember 2020

geltenden Gebührentabelle RVG für einen Rechtsanwalt (1.511,90 €) nebst der

Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,- €

anerkannt und Kosten in Höhe von insgesamt 1.531,90 € festgesetzt. Ferner hat sie

die Verzinsung des zugesprochenen Betrages mit 5 Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz ab dem 3. September 2021, also ab Eingang des

Kostenfestsetzungsantrags beim DPMA ausgesprochen.

Nicht anerkannt worden sind die geltend gemachten Kosten für die Mitwirkung eines

Patentanwalts, da die parallele Beauftragung eines Rechtsanwalts und eines

Patentanwalts (sog. „Doppelvertretung“) nicht als zur zweckentsprechenden

Rechtsverfolgung notwendig iS von § 34a Abs. 5 Satz 1 DesignG i.V.m. §§ 62 Abs.

2, 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden könne.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass bei dem allein auf die Nichtigkeitsgründe

der

fehlenden Neuheit/Eigenart, nicht

jedoch der

technischen Bedingtheit

gestützten Nichtigkeitsantrag keine schwierigen naturwissenschaftlich-technischen

Fragen zu erörtern gewesen seien, die die Sachkunde eines Patentanwalts erfordert

hätten. Dementsprechend sei auch seitens der Designabteilung kein technischer

Sachverständiger hinzugezogen worden.

Die von der Antragsgegnerin zusätzlich vorgetragenen Umstände (umfangreiche

Erfahrung des Patentanwaltes bei der Formulierung geometrischer Eigenschaften;

Ausarbeitung einer Erwiderung auf den Vortrag der Antragstellerin zur angeblich

fehlenden Eigenart des angegriffenen Designs aufgrund technisch-funktional

bedingter Merkmale durch den Patentanwalt sowie die Abrechnung der Leistungen

des Patentanwaltes gegenüber der Nichtigkeitsantragsgegnerin usw.) reichten

dagegen nicht aus, um die Sachdienlichkeit einer Doppelvertretung bejahen zu

können.

Es sei auch nicht ersichtlich, dass das verfahrensgegenständliche Design zeitgleich

Gegenstand eines Verletzungsverfahrens zwischen den Beteiligten gewesen sei,

so dass nur die Kosten des Rechtsanwalts berücksichtigt werden könnten.

Mit

ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin

gegen

die

Nichtberücksichtigung der Kosten für einen Patentanwalt. Sie macht weiterhin

geltend, dass die parallele Beauftragung eines Rechtsanwalts und eines

Patentanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen

sei, daher auch die Kosten des Patentanwalts erstattungsfähig seien. Denn im

Rahmen des auf mangelnde Neuheit und

fehlende Eigenart gestützten

Nichtigkeitsantrags sei wiederholt diskutiert worden, ob wesentliche Merkmale des

Streitdesigns technisch-funktional bedingt und daher bei der Bewertung der Neuheit

und Eigenart des Designs nicht zu berücksichtigen seien. Dieser Frage sei auch im

Beschluss der Designabteilung eine maßgebende Bedeutung beigemessen

worden. Vor diesem Hintergrund sei dann aber die Mitwirkung eines Patentanwalts

erforderlich gewesen.

Insbesondere zur Beurteilung der Merkmale des

Schließfachmoduls, welches abgesehen von seinem besonderen Design ein

konstruktives Gebilde darstelle und entsprechend unter Beachtung technischer

Erfordernisse hergestellt werde, sei im Hinblick auf deren technische Bedingtheit

ein technisches Verständnis des geschützten Gegenstandes erforderlich, welches

das Können eines Rechtsanwalts überschreite. Zudem habe Patentanwalt F… im

vorliegenden Verfahren die Recherche zum Registerstand der von der

Nichtigkeitsantragstellerin als Anlage 3 im Verfahren angeführten eingetragenen

Designs 40 2011 006 090 -0006 und -0009 durchgeführt.

Entgegen den Ausführungen der Kostenbeamtin in dem angefochtenen Beschluss

sei zudem ein paralleles Verletzungsverfahren mit dem Aktenzeichen 38 O 6/20 am

LG D… anhängig, zu dem die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren als

Anlage MSP A3 die Klage an das Landgericht D… eingereicht habe und welches

zudem umfangreich im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren thematisiert worden sei.

Erstattungsfähig seien daher eine (weitere) 1,3-fache Geschäftsgebühr nach

Nr. 2300 VV RVG für den mitwirkenden Patentanwalt in Höhe von 1.511,90 €

(gemäß der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Gebührentabelle), so dass

zuzüglich des bereits festgesetzten Betrages in Höhe von 1.531,90 € insgesamt

3.043,90 € zu Lasten der Antragstellerin festzusetzen seien.

Die Antragsgegnerin beantragt mit Schriftsatz vom 1. Juli 2022,

- den Beschluss der Designabteilung vom 15. Juni 2022 abzuändern und

die von der Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 3.043,90

festzusetzen,

- die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen

- die Beschwerdegebühr zu erstatten.

Die Antragstellerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Der Senat hat den Verfahrensbeteiligten unter gleichzeitiger Übersendung des

Schriftsatzes der Antragstellerin vom 13. Mai 2022 an die Antragsgegnerin mit

Verfügung vom 4. September 2023 mitgeteilt, dass Termin zur Beratung und

Entscheidung auf den 19. Oktober 2023 bestimmt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des §

62 Abs. 2 Satz 4 PatG (in Verbindung mit 34a Abs. 5 Satz 1 DesignG) eingelegte

Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat die

Kostenbeamtin der Designabteilung nur die Kosten des mandatierten

Rechtsanwalts als erstattungsfähig anerkannt, nicht jedoch die Kosten für den

ebenfalls beauftragten Patentanwalt.

A. Eine Erstattung der Vertretungskosten sowohl für einen beauftragten Rechts- als

auch Patentanwalt („Doppelvertretungskosten“) kann entgegen der von der

Antragsgegnerin vor der Designabteilung geäußerten Auffassung nicht auf der

Grundlage des § 52 Abs. 4 DesignG geltend gemacht werden.

1. § 52 Abs. 4 DesignG regelt die Erstattungsfähigkeit von Kosten, die durch die

Mitwirkung eines Patentanwalts in einer „Designstreitsache“ entstehen. Bei dem

vorliegenden Designnichtigkeitsverfahren nach § 34a DesignG handelt es sich

jedoch nicht um eine „Designstreitsache“, da zu diesen nach § 52 Abs. 1 DesignG

nur Klageverfahren vor den ordentlichen Gerichten gehören.

2. § 52 Abs. 4 DesignG ist im Designnichtigkeitsverfahren nach § 34a DesignG

ebensowenig wie § 140 Abs. 4 MarkenG (§ 140 Abs. 3 a.F.) im patentamtlichen

Verfallsverfahren nach §§ 49, 53 MarkenG sowie im Nichtigkeitsverfahren nach §§

50, 53 MarkenG sowie § 143 Abs. 3 PatG bei der Patentnichtigkeitsklage nach § 81

PatG - auch nicht analog anwendbar, da es sowohl an einer planwidrigen

Regelungslücke als auch im Hinblick darauf, dass § 52 Abs. 4 MarkenG ebenso

wie § 140 Abs. 4 MarkenG dem Anwaltszwang gemäß § 78 ZPO Rechnung

trägt – an einer vergleichbaren Interessenlage fehlt (vgl. BGH GRUR 2013, 427 Rn.

21, 22 – Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren - zur parallelen Vorschrift

des § 143 Abs. 3 PatG sowie BPatG 28 W (pat) 95/10 v. 28.04.2011 und 24 W (pat)

49/14 vom 19.10.2016 zu § 140 Abs. 4 MarkenG)

3. Zudem hat der BGH im Anschluss an die auf ein Vorabentscheidungsersuchen

(GRUR 2020, 1239 – Kosten des Patentanwalts VI) ergangene Entscheidung des

EuGH GRUR 2022, 853 – NovaText - festgestellt, dass abweichend von der

bisherigen Rechtsprechung, wonach die Kosten der Mitwirkung eines

Patentanwalts nach § 140 Abs. 4 MarkenG (§ 140 Abs. 3 Marken a.F.) ohne

Prüfung der Notwendigkeit der Mitwirkung erstattungsfähig sind und es

insbesondere auch nicht darauf ankommt, ob der Patentanwalt gegenüber dem

Rechtsanwalt eine „Mehrleistung“ erbracht hat (vgl. BGH GRUR 2012, 756 Rn. 20 –

Kosten des Patentanwalts III; GRUR 2012, 759 Rn. 11 – Kosten des Patentanwalts

IV; GRUR 2019, 93 Rn. 10 – Kosten des Patentanwalts V), § 140 Abs. 4 MarkenG

(§ 140 Abs. 3 MarkenG a.F.) mit Blick auf Art. 3 und Art. 14 RL 2004/48/EG

richtlinienkonform dahingehend auszulegen ist, dass nur die Kosten der für die

zweckentsprechende

Rechtsverfolgung

notwendigen

patentanwaltlichen

Mitwirkung erstattungsfähig sind (BGH GRUR 2023, 446 – Kosten des

Patentanwalts VII), was auch für § 52 Abs. 4 DesignG gilt.

B.

Im Designnichtigkeitsverfahren

richtet

sich die

Festsetzung der

erstattungsfähigen Kosten demnach allein nach § 34a Abs. 5 Satz 1 DesignG i.V.m.

§§ 62 Abs. 2, 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Zu erstatten sind

danach die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder

-verteidigung

notwendigen Kosten.

1. Insoweit kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig

handelnde Partei die Kosten auslösende Maßnahme

im Zeitpunkt

ihrer

Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte (Hüßtege: in Thomas/Putzo, ZPO,

34. Auflage, § 91 Rdn. 9). Die Parteien

trifft dabei

im Hinblick auf die

Erstattungsfähigkeit ihrer Prozessführungskosten die Obliegenheit, diese möglichst

niedrig zu halten. Deshalb können bei Inanspruchnahme mehrerer Anwälte

grundsätzlich nur die Kosten eines Anwalts als erstattungsfähig angesehen werden

(vgl. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO, sowie Hüßtege: in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Auflage,

§ 91 Rdn.24; BVerfG, NJW 1990, 3073).

a. Grundsätzlich sind daher in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und

Markenamt entweder die Kosten eines Patentanwalts oder die Kosten eines

Rechtsanwalts erstattungsfähig. Die Beteiligten haben dabei die Wahl, ob sie sich

von einem Patent- oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen (vgl. dazu für das

markenrechtliche Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

BPatG 28 W (pat) 95/10, BeckRS 2011, 16). So hat auch der Gesetzgeber in den

für Verletzungsverfahren vor den Landgerichten geltenden Regelungen der §§ 140

Abs. 4 MarkenG, 52 Abs. 4 DesignG zum Ausdruck gebracht, dass er von einer

besonderen Sachkunde des Patentanwalts nicht nur

in patent-

und

gebrauchsmusterrechtlichen Streitigkeiten, sondern auch im Kennzeichenrecht und

Designrecht ausgeht (vgl. zum Kennzeichenrecht BGH GRUR 2011, 754 Nr. 26 –

Kosten des Patentanwalts II).

b. Findet in diesen Verfahren sowohl eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt als

auch einen Patentanwalt statt, sei es in Form einer sog. „Mitwirkung“ oder auch –

wie vorliegend - durch gleichzeitige Mandatserteilung gegenüber einem Rechts- als

auch einem Patentanwalt, hängt die Frage der Erstattungsfähigkeit der sog.

Doppelvertretungskosten für einen Rechts- und Patentanwalt nach

§ 91 Abs. 1 ZPO – ebenso wie nunmehr nach BGH GRUR 2023, 446 – Kosten des

Patentanwalts VII bei den (allein) die Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten

in Verletzungsverfahren betreffenden Vorschriften der §§ 140 Abs. 4 MarkenG, 143

Abs. 3 PatG und § 52 Abs. 4 DesignG - davon ab, ob die Vertretung durch einen

Rechtsanwalt und durch einen Patentanwalt zur

zweckentsprechenden

Rechtsverfolgung erforderlich war (vgl. BPatG 24 W (pat) 49/14 vom 19.10.2016),

d.h. wenn aus Sicht eines verständigen und wirtschaftlich vernünftig handelnden

Beteiligten sowohl die Hinzuziehung bzw. Mitwirkung eines Patentanwalts neben

einem beauftragten Rechtsanwalt als auch „umgekehrt“ die Mitwirkung eines

Rechtsanwalts neben einem Patentanwalt als erforderlich und sachgerecht

angesehen werden darf.

Dabei ist es Sache des Anspruchstellers, die Umstände darzulegen und

nachzuweisen, die es erforderlich machten, sowohl einen Rechts- als auch einen

Patentanwalt zu beauftragen.

2. Ausgehend davon kann vorliegend die Tätigkeit des beauftragten Patentanwalts

neben dem beauftragten Rechtsanwalt nicht als zur zweckentsprechenden

Rechtsverfolgung notwendig

erachtet werden,

so dass

hier nur die

Kosten eines Anwalts erstattungsfähig sind.

a. Grundsätzlich ist bei der Prüfung, ob eine Maßnahme der Rechtsverfolgung oder

Rechtsverteidigung notwendig

i. S. v. § 91 Abs. 1 ZPO ist, eine

typisierende

Betrachtungsweise geboten. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass der

Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Beurteilung im

Einzelfall zu erzielen wäre, in keinem Verhältnis zu den Nachteilen stünde, die sich

einstellen würden, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden

könnte, ob die Kosten einer bestimmten Maßnahme zu erstatten sind (BGH GRUR

2013, 427, Rn. 24 - Doppelvertretung

im Nichtigkeitsverfahren; BGH GRUR

2011, 754, Rn. 32 - Kosten des Patentanwalts II).

Eine solche typisierende Betrachtungsweise kommt dann in Betracht, wenn

bestimmte Umstände typischerweise den Schluss zulassen, dass eine bestimmte

Maßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung

notwendig war

(BGH GRUR

2013, 427,

Rn. 25 - Doppelvertretung

im

Nichtigkeitsverfahren).

b. Insoweit ist von Bedeutung, dass es in Designstreitsachen vor den Landgerichten

wie auch im patentamtlichen Nichtigkeitsverfahren nach § 34a DesignG ebenso wie

in Kennzeichenstreitsachen bzw. im patentamtlichen markenrechtlichen Verfalls-

und Nichtigkeitsverfahren nach §§ 49, 50, 51, 53 MarkenG grundsätzlich nicht um

naturwissenschaftliche oder

technische Sachverhalte und die sich daraus

ergebenden Rechtsfragen geht, die es regelmäßig nahelegen, neben einem

Rechtsanwalt auch noch einen Patentanwalt einzuschalten. Ein eingetragenes

Design dient dem Schutz der Erscheinungsform eines Erzeugnisses iS von § 1 Nr.

1, 2 DesignG, dessen Schutzvoraussetzungen im Wesentlichen von Neuheit und

Eigenart gegenüber dem vorbekannten Formschatz abhängen (§ 2 Abs. 1

DesignG). Der Ermittlung der Eigenart eines Designs iS von § 2 DesignG liegt dabei

ein Formenvergleich mit dem der Öffentlichkeit bekannten bzw. zugänglich

gemachten Formenschatz im Wege eines Einzelvergleichs zugrunde. Dabei finden

nur die äußerlichen Erscheinungsmerkmale Eingang in die Gegenüberstellung der

Erscheinungsformen des älteren Designs und des eingetragenen Designs, nicht

auch der Verwendungszweck (vgl. Jestaedt/Fink/Meiser, Designgesetz, 7. Aufl., §

2 Rdnr. 5).

Vor diesem Hintergrund kann allein die Übernahme von typischerweise (auch) in

das Arbeits- und Tätigkeitsgebiet eines Patentanwalts fallenden Aufgaben wie die

Durchführung einer Recherche zum vorbekannten Formenschatz oder zu in das

Verfahren eingeführten Entgegenhaltungen - wie zB zu den in Anlage 3 zum

Nichtigkeitsantrag benannten eingetragenen Designs 40 2011 006 090 - 0006 und

– 0009 - , die Ermittlung und schriftliche Wiedergabe der wesentlichen Merkmale

eines Designs einschließlich seiner geometrischen Eigenschaften und

Ausgestaltung sowie der zur Ermittlung von Neuheit und Eigenart erforderliche

Vergleich mit dem vorveröffentlichen Formenschatz nicht die Notwendigkeit der

Mitwirkung eines Patentanwalts begründen. Denn sowohl die Beschreibung der

Merkmale eines Designs, die

schriftliche Formulierung geometrischer

Eigenschaften und die Ermittlung vergleichbarer vorveröffentlichter Formen als

auch der zur Ermittlung von Neuheit und Eigenart des Designs erforderliche

Vergleich des ermittelten Formenschatzes mit dem angegriffenen Design befassen

sich

im Wesentlichen mit den äußerlichen Erscheinungsmerkmalen der

Erscheinungsformen der miteinander zu vergleichenden Designs. Solange in

diesem Zusammenhang keine spezifisch naturwissenschaftlichen und/oder

technischen Fragen und Probleme aufgeworfen werden, können die vorgenannten

Tätigkeiten und Aufgaben auch ohne weiteres durch einen Rechtsanwalt sach- und

fachgerecht erbracht und behandelt werden.

c. Ausgehend davon kann die Tätigkeit und Mitwirkung eines Patentanwalts neben

dem Rechtsanwalt im Designnichtigkeitsverfahren grundsätzlich nur dann als

notwendig anerkannt werden, wenn es in Zusammenhang mit der Beurteilung der

Neuheit und Eigenart des angegriffenen Designs aufgrund besonderer,

grundsätzlich vom Anspruchsteller darzulegender Umstände des spezifischen

naturwissenschaftlichen und/oder technischen Sachverstands eines Patentanwalts

bedurfte. Solche Umstände lassen sich vorliegend jedoch nicht feststellen.

aa. Dabei kann offenbleiben, ob von solchen besonderen, die Hinzuziehung eines

Patentanwalts erfordernden Umständen bereits dann auszugehen ist, wenn im

patentamtlichen Verfahren vor der Designabteilung wegen „besonderer technischer

Fragen“ die Hinzuziehung eines technischen Mitglieds nach § 23 Abs. 2 Satz 2

DesignG bzw.

im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht die

Erweiterung des Spruchkörpers nach § 24 Abs. 4 Satz 3 DesignG erfolgt ist, die

Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Patentanwalts somit gleichsam „vermutet“

wird. Denn eine Hinzuziehung eines technischen Mitglieds nach § 23 Abs. 2 Satz 2

DesignG ist seitens der Designabteilung nicht erfolgt.

bb. Besondere, die Hinzuziehung eines Patentanwalts erfordernde Umstände

ergeben sich

in der vorliegenden Sache auch nicht daraus, dass die

Designabteilung im Beschluss vom 5. Mai 2021 ihre Entscheidung zur Neuheit und

Eigenart des angegriffenen Designs maßgeblich darauf gegründet hat, dass bei

dem angegriffenen Design gebrauchsbedingte und damit technisch-funktionale

Gestaltungsnotwendigkeiten zu einer Einschränkung des Gestaltungsspielraums

eines Entwerfers führen mit der Folge, dass den der bestimmungsgemäßen

Verwendung dienenden Merkmalen im Gesamteindruck des angegriffenen Designs

ein geringeres Gewicht gegenüber den sonstigen Merkmalen zukommt (vgl. dazu

Jestaedt/Fink/Meiser, aaO, § 2 Rdnr. 57).

aaa. Zwar kann bei Fragen zur Einschätzung des Gestaltungspielraumes eines

Entwerfers bei

funktionell gestalteten Erzeugnissen und den sich daraus

ergebenden Folgen

für die Gewichtung der betreffenden Merkmale

im

Gesamteindruck eines Designs nicht von vornherein die Notwendigkeit einer

Mitwirkung eines Patentanwalts in Abrede gestellt werden, und zwar auch dann

nicht, wenn seitens der Designabteilung keine Hinzuziehung eines technischen

Mitglieds zur Einschätzung des Gestaltungspielraumes und dessen Einschränkung

aufgrund von technischen Funktionalitäten erfolgt ist.

Allerdings handelt es sich dabei um Fragen, die im Rahmen des Formenvergleichs

maßgeblich auf Grundlage des Verwendungszwecks zu beurteilen sind. Dazu

bedarf es in aller Regel nicht des besonderen naturwissenschaftlichen und/oder

technischen Sachverstands eines Patenanwalts, vielmehr kann zB die technischfunktionale Ausgestaltung

einzelner

oder mehrerer Merkmale

der

Erscheinungsform eines Erzeugnisses ebenso wie bei dreidimensionalen Marken

in aller Regel auch durch nicht besonders naturwissenschaftlich und/oder technisch

vorgebildete Personen und damit auch durch einen Rechtsanwalt sach- und

fachgerecht beurteilt werden. Lediglich wenn die Funktion solcher Merkmale nicht

ohne weiteres auf der Hand liegt und daher eine besondere Prüfung und

gegebenenfalls vertiefte Darstellung der technischen Zusammenhänge erforderlich

erscheint, kann die Hinzuziehung eines Patentanwalts als notwendig erachtet

werden. Entsprechendes gilt, wenn die betreffende Funktion aus technischer Sicht

zwingend eine Ausgestaltung des Merkmals in der konkreten Weise erfordert, wie

es anhand des der (markenrechtlichen) Entscheidung EuGH GRUR 2010, 1008 –

Lego zugrundeliegenden Spielbausteins („Legostein“) verdeutlicht werden kann, bei

dem die Funktion der einzelnen Merkmale wie insbesondere der Noppen auf der

Oberseite als Klemmelemente auch für einen technisch nicht vorgebildeten

Verbraucher/Benutzer erkennbar

ist. Hingegen wäre die Frage, ob die

Klemmwirkung der Noppen nur in der ganz konkreten Ausgestaltung erreicht

werden kann, nicht aber bei abweichender Ausgestaltung der Noppen zB in Höhe,

Durchmesser, Oberfläche, eine technische Frage, die die Hinzuziehung eines

Patentanwalts rechtfertigen würde.

bbb. Dass vorliegend die Erfassung und Bewertung der Funktion einzelner

Merkmale des angegriffenen Designs eines besonderen naturwissenschaftlichen

und/oder technischen Sachverstands sowie einer vertieften Darstellung technischer

Zusammenhänge bedurfte, ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich. Vielmehr

handelte es sich bei sämtlichen Merkmalen, denen die Designabteilung aufgrund

von Gestaltungsnotwendigkeiten ein geringeres Gewicht für den Gesamteindruck

beigemessen hat, um solche, deren funktionelle Bedeutung auf der Hand lag, ohne

dass es dazu besonderer technischer und/oder naturwissenschaftlicher Kenntnisse

bedurfte. Dies gilt gleichermaßen für die Auswirkungen der Funktionalität dieser

Merkmale auf den Gestaltungsspielraum eines Entwerfers.

cc. Weitere Umstände, die in Zusammenhang mit der Beurteilung der Neuheit und

Eigenart des angegriffenen Designs den besonderen naturwissenschaftlichen

und/oder technischen Sachverstand eines Patenanwalts erforderten, sind weder

vorgetragen noch erkennbar.

Insbesondere hinsichtlich der seitens des

Patentanwalts durchgeführten Recherche zu den als Entgegenhaltung in das

Verfahren eingeführten eingetragenen Designs ist nicht erkennbar, inwieweit eine

solche sich im Wesentlichen auf die Erscheinungsform und den für die Offenbarung

iS von § 5 DesignG maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntmachung (vgl.

Jestaedt/Meiser/Fink, aaO, § 5 Rdnr. 26) beziehende Recherche einen besonderen

naturwissenschaftlichen und/oder

technischen Bezug aufweist. Eine solche

Recherche kann vielmehr – wie bereits dargelegt - ohne weiteres durch einen

Rechtsanwalt sach- und fachgerecht durchgeführt werden.

3. Die Tätigkeit des beauftragten Patentanwalts kann daher neben dem

beauftragten Rechtsanwalt nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung

notwendig erachtet werden, so dass die Antragsgegnerin hier nur die

Kosten eines Anwalts beanspruchen kann.

4. Es kommt daher auch nicht mehr darauf an, ob „umgekehrt“ die Beauftragung

des Rechtsanwalts neben einem Patentanwalt ebenfalls als „notwendig“ angesehen

werden kann, weil zeitgleich mit dem Nichtigkeitsverfahren ein das Streitdesign

betreffendes Verletzungsverfahren anhängig war.

C. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 23 Abs. 4 Satz 5 DesignG i.V.m. §§ 84

Abs. 2 Satz 2 PatG, 97 ZPO.

E. Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 23 Abs. 4 Satz 4 DesignG

i.V.m. § 80 Abs. 3 PatG ist nicht veranlasst, da Billigkeitsgründe dafür nicht

ersichtlich sind. Soweit die Designabteilung den Schriftsatz der Antragstellerin

vom13. Mai 2022 der Antragsgegnerin nicht zur Kenntnis gegeben hat, wirkte sich

dieser Verfahrensfehler nicht in der Sache aus, da die Antragsgegnerin nach

Übermittlung dieses Schriftsatzes weiterhin an der Beschwerde festgehalten hat

und diese sich im Ergebnis als unbegründet erwiesen hat.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

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