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BPatG Beschluss vom 16.01.2024 – 35 W (pat) 431/22

35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:160124B35Wpat431.22.0

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BUNDESPATENTGERICHT

35 W (pat) 431/22 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. Januar 2024

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2009 019 025

ECLI:DE:BPatG:2024:160124B35Wpat431.22.0

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richter Dr.-Ing. Baumgart und Dipl.-Ing. Sexlinger

beschlossen:

1. Der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 21. Juni 2022 wird abgeändert. Es wird festgestellt, dass

das Streitgebrauchsmuster 20 2009 019 025 in dem Umfang von Anfang

an unwirksam war, in welchem es über die Schutzansprüche 1 – 35 gemäß

Hauptantrag vom 13. Juni 2022 hinausging. Im Übrigen wird der Feststellungsantrag zurückgewiesen.

2. Der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Feststellungsverfahren wird

in Abänderung von Ziff. 3 des Beschlusses der Gebrauchsmusterabteilung

des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Juni 2022 auf 7,5 Mio. €

festgesetzt.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen Feststellungsverfahrens werden in Abänderung von Ziff. 2 des Beschlusses der Gebrauchsmusterabteilung des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Juni 2022 gegeneinander

aufgehoben.

4.

Im Übrigen werden die Beschwerden der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe§

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Gebrauchsmusters 20 2009 019

025 (i. F.: Streitgebrauchsmuster).

Das am 8. Juli 2015 beantragte Streitgebrauchsmuster ist aus der Patentanmeldung

10 2009 029 041.9 mit Anmeldetag 31. August 2009 (i. F.: Stammanmeldung) abgezweigt worden. Es ist am 11. August 2015 mit den Schutzansprüchen 1 – 36 und

der Bezeichnung „Kraftfahrzeugschloss“ eingetragen und am 17. September 2015

veröffentlicht worden. Es ist Ende August 2019 nach Ablauf der Schutzdauer erloschen.

Die dem Streitgebrauchsmuster zugrundeliegende Erfindung betrifft gemäß Abs.

[0001] der Gebrauchsmusterschrift (i. F.: GS.) ein Schloss für ein Kraftfahrzeug.

Zum Wortlaut der eingetragenen Schutzansprüche wird auf die GS. verwiesen.

Auf den von der Antragsgegnerin mit Anmeldung des Streitgebrauchsmusters gestellten Rechercheantrag hat das Deutsche Patent- und Markenamt lt. Recherchebericht vom 12. August 2016 mehrere Entgegenhaltungen ermittelt, darunter die in

das vorliegende Verfahren als AN2 – AN4 eingeführten Entgegenhaltungen.

Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin aus dem Streitgebrauchsmuster vor

dem LG verklagt. Diese Klage war in der ersten Instanz erfolgreich. Die Antragstellerin hat dagegen Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren vor dem OLG fand

ein Termin zur mündlichen Verhandlung am 9. November 2023 statt, in welchem

ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 19. Januar 2024 bestimmt

wurde.

Auf die Stammanmeldung hat die zuständige Prüfungsstelle gemäß Beschluss vom

5. Juli 2017 ein Patent erteilt, aus dem die Antragsgegnerin ebenfalls Verletzungsklage gegen die Antragstellerin erhoben hat. Die Antragstellerin hat gegen das

Stammpatent Nichtigkeitsklage erhoben, die im Nichtigkeitsprozess vor dem Bundespatentgericht

teilweise erfolgreich war; mit Urteil vom 15. Dezember 2020

(1 Ni 12/19) hat der 1. Senat des Bundespatentgerichts das Stammpatent insoweit

für nichtig erklärt, als dessen Gegenstand über die mit dortigem Hilfsantrag 3 verteidigte Fassung hinausgeht, und die weitergehende Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Auf die Berufung der Antragsgegnerin hat der BGH mit Urteil vom 18. Oktober 2022 (X ZR 36/21) das erstinstanzliche Urteil des 1. Senats abgeändert und die Nichtigkeitsklage abgewiesen,

während es die Berufung der Antragstellerin zurückgewiesen hat.

Die Antragstellerin hatte mit Schriftsatz vom 30. November 2018 zunächst einen

gegen die eingetragenen Schutzansprüche 1, 4, 13, 14 und 15 des Streitgebrauchsmusters gerichteten Teillöschungsantrag gestellt. Dieser Teillöschungsantrag ist

der Antragsgegnerin am 17. Dezember 2018 zugestellt worden. Sie hat dem Teillöschungsantrag am 3. Januar 2019 teilweise, nämlich im Umfang geänderter, dem

Widerspruchsschreiben vom 2. Januar 2019 beigefügter Schutzansprüche 1 – 35

widersprochen, zu deren Wortlaut auf die Akten verwiesen wird.

Nach Erlöschen des Streitgebrauchsmusters hat die Antragstellerin mit Schriftsatz

vom 9. Oktober 2019 unter Verweis auf den parallelen Verletzungsprozess ihren

Teillöschungsantrag auf Feststellung der teilweisen Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters im Umfang der angegriffenen Schutzansprüche 1, 4, 13, 14 und 15

umgestellt.

Eine weitere Antragsänderung erfolgte seitens der Antragstellerin mit Schriftsatz

vom 2. November 2021, nämlich die Erweiterung des Antrags von Feststellung der

Teil-Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters auf die Feststellung von dessen

vollumfänglicher Unwirksamkeit. Dieser erweiterte Feststellungsantrag ist der Antragsgegnerin am 11. November 2021 zugestellt worden, die dem erweiterten Feststellungsantrag mit Schriftsatz vom 12. November 2021, eingegangen am 15. November 2021, widersprochen hat.

Die Antragstellerin hat den ursprünglichen Teillöschungsantrag auf den Löschungsgrund der fehlenden Schutzfähigkeit gestützt, und zwar sowohl auf fehlende Neuheit insbesondere gegenüber den Entgegenhaltungen AN4 (DE 10 2007 003 948

A1), AN5 (DE 10 2009 021 297 A1), AN6 (DE 10 2006 055 438, eingereicht als

Prioritätsdokument zur AN4), als auch auf Fehlen eines erfinderischen Schritts, da

der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 vom Stand der Technik für den Fachmann

nahegelegt sei. Auch die weiteren angegriffenen Schutzansprüche enthielten nichts

Schutzfähiges.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass der Stand der Technik weder neuheitsschädlich sei, noch einem erfinderischen Schritt entgegenstehe.

Nach weiteren gewechselten Schriftsätzen, in denen u.a. die o.g. Umstellung des

ursprünglichen Teillöschungsantrags auf Feststellung der teilweisen Unwirksamkeit

des Streitgebrauchsmusters erfolgt ist, hat die Gebrauchsmusterabteilung den Beteiligten mit Zwischenbescheid vom 8. Juni 2020 mitgeteilt, dass der Feststellungsantrag nur teilweise Aussicht auf Erfolg habe, nämlich nur insoweit, als die angegriffenen Schutzansprüche über die aus Sicht der Gebrauchsmusterabteilung zulässig

geänderte Fassung des Schutzanspruchs 1 gemäß Widerspruchsschreiben vom

2. Januar 2019 hinausgingen. Der Gegenstand dieser Fassung sei voraussichtlich

als neu und erfinderisch zu beurteilen.

Im weiteren erstinstanzlichen Verfahren hat die Antragsgegnerin weitere Hilfsanträge mit jeweils geänderten Anspruchsfassungen eingereicht, und zwar mit Schriftsatz vom 1. September 2020 neue Hilfsanträge 1 – 4 und mit Schriftsatz vom 8. Januar 2021 einen Hilfsantrag 3a, zu deren Wortlaut ebenfalls auf die Akten verwiesen

wird. Die Antragstellerin hat ihrerseits mit Schriftsatz vom 30. April 2021 erklärt,

dass sie an der Löschung – gemeint: Feststellung der Unwirksamkeit – des Streitgebrauchsmusters im Umfang der angegriffenen Schutzansprüche 1, 4, 13, 14, 15

festhalte und sich ihr Antrag auch gegen die entsprechenden Schutzansprüche der

von der Antragsgegnerin eingereichten Hilfsanträge richte.

Mit ergänzendem Zwischenbescheid vom 26. Mai 2021 hat die Gebrauchsmusterabteilung auf Bedenken hinsichtlich der Anspruchsfassungen nach Hauptantrag

und den Hilfsanträgen aufmerksam gemacht, da diese eine umfassende Neufassung des Streitgebrauchsmusters enthielten und über den Umfang des ursprünglichen Teillöschungsantrags hinausgingen. Bedenken bzw. Unklarheiten bestünden

aber auch bezüglich des Umfangs des Feststellungsantrags.

Die Antragstellerin hat daraufhin die o.g. Erweiterung des bisherigen Teil-Feststellungsantrags auf Feststellung der Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters (in

vollem Umfang) vorgenommen. Mit ihrem Widerspruch gegen diesen erweiterten

Antrag hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 21. Februar 2022 zunächst geänderte Hilfsanträge 1 – 3b und mit weiterem Schriftsatz vom 13. Juni 2022 einen

neuen Hauptantrag mit geänderten Schutzansprüchen 1 – 35 und überarbeitete

Hilfsanträge 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2, 2a, 2b, 3, 3a, 3b eingereicht.

In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung vom

21. Juni 2022 hat die Antragstellerin beantragt, die Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters festzustellen. Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung des

Feststellungsantrags im Umfang des Hauptantrags vom 13. Juni 2022 beantragt.

Hilfsweise hat sie das Streitgebrauchsmuster im Umfang der Hilfsanträge 1 – 3b

vom 13. Juni 2022 verteidigt.

Mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem Beschluss hat die Gebrauchsmusterabteilung festgestellt, dass das Streitgebrauchsmuster unwirksam sei, soweit es

über die Fassung des Hilfsantrags 1c vom 13. Juni 2022 hinausgehe, den Feststellungsantrag im Übrigen zurückgewiesen, von den Kosten 30% der Antragstellerin

und 70% der Antragsgegnerin auferlegt und – entsprechend einer übereinstimmenden Angabe der Beteiligten gemäß den Schriftsätzen der Antragsgegnerin vom

3. März 2022 und der Antragstellerin vom 25. März 2022 – den Gegenstandswert

auf 3 Mio. € festgesetzt.

Die Gebrauchsmusterabteilung hat diesen Beschluss im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Feststellungsantrag sei zulässig, insbesondere habe die Antragstellerin wegen

des parallel anhängigen Verletzungsprozesses das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse.

Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag sei zwar nicht unzulässig erweitert, werde aber von der AN6, die zum Stand der Technik gehöre, neuheitsschädlich getroffen.

Die Gegenstände des jeweiligen Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1, Hilfsantrag

1a und Hilfsantrag 1b seien auch nicht unzulässig erweitert, würden aber von der

AN6 ebenfalls neuheitsschädlich getroffen.

Die Fassung des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1c sei zulässig, insbesondere

nicht unzulässig erweitert. Ihr Gegenstand werde von der AN6 nicht neuheitsschädlich getroffen. Dieser Gegenstand weise auch einen erfinderischen Schritt gegenüber dem Stand der Technik auf; insbesondere sei er ausgehend von der AN6 in

Kombination mit den Entgegenhaltungen AN4 und AN17 (DE 199 02 561 A1) für

den Fachmann nicht naheliegend.

Der Beschluss ist der Antragstellerin am 4. August 2022 und der Antragsgegnerin

am 5. August 2022 zugestellt worden.

Gegen diesen Beschluss haben beide Beteiligten selbständig Beschwerde eingelegt, und zwar die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 26. August 2022 und die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 1. September 2022. Beide Beschwerden sind am

jeweils selben Tag unter Beifügung einer Einzugsermächtigung eingegangen.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass auch bei enger Auslegung des Streitgebrauchsmusters die AN6 gegenüber dem Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach

Hauptantrag vom 13. Juni 2022 neuheitsschädlich sei. Dies gelte auch für die Anspruchsfassungen nach den Hilfsanträgen. Zudem fehle es an einem erfinderischen

Schritt, wobei die AN4, die AN16 (US 4 452 058 A) und der AN17 als Beleg für das

fachmännische Wissen heranzuziehen seien. Hieraus ergebe sich, dass der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters für den Fachmann auch naheliegend sei.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 21. Juni 2022 aufzuheben und festzustellen, dass das Streitgebrauchsmuster 20 2009 019 025 in vollem Umfang von Anfang an unwirksam war,

sowie, die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und

Markenamts v. 21. Juni 2022 aufzuheben und den Feststellungsantrag gegen

das Streitgebrauchsmuster 20 2009 019 025 im Umfang der Anspruchsfassung nach Hauptantrag vom 13. Juni 2022 zurückzuweisen,

hilfsweise in der nachfolgend genannten Reihenfolge: Hilfsantrag 1, Hilfsantrag 1a, Hilfsantrag 1b, Hilfsantrag 1c, Hilfsantrag 1d, alle vom 13. Juni 2022,

den Feststellungsantrag im Umfang der Anspruchsfassung nach einem dieser

Hilfsanträge zurückzuweisen,

sowie, die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin hält die Anspruchsfassung gemäß Hauptantrag vom

13. Juni 2022 für zulässig und ihren Gegenstand für schutzfähig. Sie beruft sich in

erster Linie auf das Ergebnis des parallelen Nichtigkeitsprozesses, die zum Bestand

des hinsichtlich des Anspruchs 1 gleichlautenden Stammpatents geführt habe. Weder die AN6, noch eine andere zum Stand der Technik gehörende Entgegenhaltung

habe den Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nach Hauptantrag neuheitsschädlich vorweggenommen. Dieser Gegenstand weise gegenüber dem Stand der

Technik auch einen erfinderischen Schritt auf.

In das Verfahren sind die nachfolgend genannten Dokumente und Entgegenhaltungen eingeführt worden:

AN1: Klageschrift der Antragsgegnerin im parallelen Verletzungsprozess,

AN2: DE 10 2007 045 228 A1,

AN3: DE 103 55 576 A1,

AN4: DE 10 2007 003 948 A1,

AN5: DE 10 2009 021 297 A1,

AN6: Prioritätsunterlagen zur 10 2006 055 438.8,

AN7: PCT- Unterlagen zur internationalen Anmeldung

PCT/DE2007/001974 (basierend auf der Anlage AN6),

AN8: Berufungsbegründung der Antragstellerin im Verletzungsprozess Ivor dem OLG,

AN9: Berufungsbegründung der Antragsgegnerin im Verletzungsprozess Ivor dem OLG,

AN10: Begründung des Urteils des 1. Senats vom 15. Dezember 2020 im

Nichtigkeitsverfahren 1 Ni 12/19,

AN11: DE 39 05 504 A1,

AN12: Berufungsbegründung der Antragsgegnerin im Nichtigkeits-Berufungsverfahren X ZR 36/21 vor dem BGH,

AN13: Parteigutachten im Auftrag der Antragsgegnerin für den parallelen

Verletzungsprozess,

AN14: Berufungsbegründung der Antragstellerin im Nichtigkeits-Berufungsverfahren X ZR 36/21 vor dem BGH,

AN15: Erwiderung der Antragstellerin auf die Berufungsbegründung der Antragsgegnerin im Nichtigkeits-Berufungsverfahren X ZR 36/21 vor

dem BGH,

AN16: US 4 452 058 A,

AN17: DE 199 02 561 A1,

AN18: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2022 im Nichtigkeits-

Berufungsverfahren X ZR 36/21,

AN19: DE 10 2008 061 524 A1,

D1:

D2:

Amtsblatt der Europäischen Union L120/1-28,

Richtlinie 70/387/EWG des Rates vom 27. Juli 1970 zur Angleichung

der Rechtvorschriften der Mitgliedstaaten über Türen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, Rechtsstand: 19. Dezember

1996,

D3:

Registerauszug zum Aktenzeichen 10 2009 021 297.3 vom 14. Februar 2019,

D4:

Prüfungsantrag in der Anmeldung 10 2007 003 948.6 (Anlage AN4),

welche die Priorität der Dokumente gemäß Anlage AN6 in Anspruch

nimmt,

D5:

Auszug aus Bl.f.PMZ, 100.Jg/19, Seite 418,

D10:

Figuren 1 und 5 der Anlage AN6 mit teilweisen Ergänzungen durch

die Antragsgegnerin,

D11:

Figur 5 der Anlage AN6 mit teilweisen Ergänzungen durch die Antragsgegnerin,

D12:

Figur 3 der Anlage AN6 mit teilweisen Ergänzungen durch die Antragsgegnerin, und

D13: Niederschrift über die öffentliche Sitzung des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs im Nichtigkeits-Berufungsverfahren X ZR 36/21.

Die Antragsgegnerin hatte mit weiterem Schriftsatz vom 4. Januar 2024 die für sie

auftretenden Teilnehmer an der mündlichen Verhandlung angekündigt und für zwei

ihrer Mitarbeiter die Teilnahme im Wege der Videokonferenz beantragt. Der Senat

hat mit Hinweis vom 8. Januar 2024 Bedenken geäußert, da der Antrag vom 4. Januar 2024 keinerlei Angaben zu Funktion, Aufgaben und Befugnissen der betreffenden Mitarbeiter enthalte und daher nicht erkennbar sei, inwieweit diese in Bezug

auf Verfahrenshandlungen irgendwelche Entscheidungs- oder Mitwirkungskompetenzen haben.

In der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2024 haben die Beteiligten nach

Erörterung der Sach- und Rechtslage den Gegenstandswert für das erstinstanzliche

Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und das Beschwerdeverfahren übereinstimmend mit jeweils 7,5 Mio. € angegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat im Umfang ihres Hauptantrags Erfolg,

während die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen war.

1.

Die beiderseits eingelegten Beschwerden sind zulässig, insbesondere form-

und fristgemäß unter Bezahlung der Beschwerdegebühr erhoben worden.

2.

Die Antragstellerin hat wegen des zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung weiterhin anhängigen parallelen Verletzungsprozesses das für

die Weiterführung des ursprünglichen Löschungsverfahrens als Feststellungsverfahren nach Erlöschen des Streitgebrauchsmusters erforderliche Feststellungsinteresse.

3.

Die Antragsgegnerin hat dem ursprünglichen Teillöschungsantrag und dessen Erweiterung auf das Streitgebrauchsmuster in vollem Umfang jeweils wirksam,

insbesondere innerhalb der Frist des § 17 Abs. 1 Satz 1 GebrMG widersprochen,

so dass das Löschungs- und weitere Feststellungsverfahren mit inhaltlicher Überprüfung der von der Antragstellerin geltend gemachten Löschungsgründe (hier: fehlende Schutzfähigkeit gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG i. V. m. §§ 1 – 3 GebrMG)

durchzuführen war.

4.

Die Antragsgegnerin hat das Streitgebrauchsmuster gemäß ihrem dortigen

Hauptantrag in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2022 nur noch im Umfang

der Anspruchsfassung nach Hauptantrag vom 13. Juni 2022 verteidigt. Hierin ist

zugleich eine Teil-Rücknahme der o.g. Widersprüche gegen den streitgegenständlichen Löschungs- bzw. Feststellungsantrag zu sehen (vgl. BGH GRUR 1998, 910

– Scherbeneis). Im Umfang des Hauptantrags hat sie auch Beschwerde erhoben

(vgl. Seite 1 der Beschwerdebegründung vom 3. November 2022) und das Streitgebrauchsmuster in der Beschwerdeinstanz weiter verteidigt (vgl. den o.g. Hauptantrag in der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2024).

5.

Im Umfang der Anspruchsfassung nach Hauptantrag vom 13. Juni 2022 ist

der Feststellungsantrag der Antragstellerin mangels eines Löschungsgrundes nach

§ 15 Abs. 1 GebrMG nicht begründet.

5.1. Die dem Streitgebrauchsmuster zugrundeliegende Erfindung betrifft gemäß

Abs. [0001] der Gebrauchsmusterschrift (GS) ein Schloss für ein Kraftfahrzeug. Ein

solches Kraftfahrzeugschloss umfasse nach den Abs. [0002] u. [0003] GS. ein Gesperre mit einer Sperrklinke und einer zwischen einer Öffnungs- und einer Schließstellung verdrehbar gelagerten Drehfalle für die Aufnahme eines Schließbolzens.

Habe die Drehfalle die Schließstellung erreicht, so werde sie in dieser Position – der

sogenannten Hauptrastposition – mittels der Sperrklinke verrastet.

Mit ihm sind es die über das Selbstverständliche hinausgehenden Weiterbildungen

der Ventilatoreinrichtung gemäß den Patentansprüchen 2 bis 5 der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung, die einen direkten oder indirekten Rückbezug auf den Patentanspruch 1 enthalten.

Herkömmliche Gesperre von Schlössern für Kraftfahrzeuge seien nach Abs. [0006]

GS. konstruktiv so ausgelegt, dass über die Verrastung ein schließendes Moment

erzeugt wird, das mit Hilfe der Betätigungseinrichtung zum Öffnen des Gesperres

überwunden werden müsse. Dabei sei unter einem „schließenden Moment“ nach

Abs. [0007] GS. zu verstehen, dass die Sperrklinke nicht aufgrund eines durch die

Drehfalle ausgeübten Drucks aus ihrer Raststellung heraus gedrängt werden

könne. Bevorzugt übertrage eben der durch die Drehfalle ausgeübte Druck ein solches Drehmoment auf die Sperrklinke, so dass diese in ihre Rastposition hineingedrängt werde.

Um ein Schloss mit geringem Kraftaufwand öffnen zu können, seien indes gemäß

Abs. [0008] GS. im Stand der Technik, konkret: DE 10 2007 003 948 A1 – im Verfahren als AN4 – Schlösser mit einem so genannten selbst-öffnenden Gesperre bekannt. Die Drehfalle in der Hauptrastposition übe dann in der Regel insbesondere

aufgrund eines Türdichtungsdrucks über entsprechende Abschrägungen der Gesperre-Sperrflächen eine Kraft auf die Sperrklinke aus, die bewirke, dass die Sperrklinke aus der Verrastung herausgedrückt werde. Um solche Schlösser verrasten

zu können, sei daher ein Blockadehebel vorgesehen, der die zum Öffnen neigende

Sperrklinke in der Hauptrastposition blockiere. Darüber hinaus bedürfe es bei diesem bekannten Schloss nach Abs. [0010] GS. zur Einnahme der Vorrastposition

einer zweiten Sperrklinke für die Drehfalle, die neben der in der Hauptrastposition

mit der Drehfalle interagierenden Sperrklinke in einer zweiten Gesperre-Ebene angeordnet sei.

Gemäß Absatz [0011] GS. sei es daher Aufgabe der vorliegenden Erfindung, ein

mit geringem Kraftaufwand zu öffnendes Schloss bereitzustellen, bei dem in einfacher Weise die Position Vorrast auf der gleichen Gesperre-Ebene wie die Position

Hauptrast sicher bereitgestellt werden könne.

5.2. Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag lautet wie folgt (mit einer den Beteiligten

in der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2024 übergebenen Merkmalsgliederung):

M0

M1

M1.1

M1.2

Schloss für ein Kraftfahrzeug, mit

einem Gesperre umfassend

eine Drehfalle (1) mit einer Vorrast (7) und einer Hauptrast,

und umfassend eine Sperrklinke (6)

M1.2.1

für das Verrasten der Drehfalle in der Vorrast und in der Hauptrast,

M1.2.1a

wobei die Sperrklinke (6) in der Vorrastposition ein schließendes Moment aufweist,

dadurch gekennzeichnet, dass

M1.2.1b

die Kontur der Sperrklinke so beschaffen ist, dass in der Hauptrastposition die Sperrklinke ein öffnendes Moment aufweist,

M1.2.2a

wobei die Sperrklinke (6) einen ersten Konturbereich (9) für die

Vorrast

M1.2.2b

und einen davon abweichenden Konturbereich (10a, 10b) für

die Hauptrast aufweist.

Es schließen sich die abhängigen Schutzansprüche 2 – 34 an, zu deren Wortlaut

auf die Akten verwiesen wird (vgl. insbesondere die entsprechende Anlage der Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin vom 3. November 2022, Bl. 33 – 39 d.

Akte).

Schutzanspruch 35 nach Hauptantrag lautet wie folgt:

35.

Verwendung eines Schlosses gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche als Kraftfahrzeugschloss.

5.3. Als für den vorgenannten Gegenstand zuständigen Fachmann ist nach dem

Verständnis des o.g. Erfindungsgegenstandes, der zugrundeliegenden Aufgabe sowie des in das Verfahren eingeführten Standes der Technik von Hochschulingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtechnikauszugehen, der sich bei einem Fahrzeughersteller oder Zulieferer mit der Entwicklung und Konstruktion von Kraftfahrzeugschlössern befasst und auf diesem Gebiet über mehrere Jahre Berufserfahrung verfügt.

5.4. Der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist

nach der Überzeugung des Senats identisch mit dem Gegenstand von Patentanspruch 1 des parallelen deutschen Patents 10 2009 029 041 in der erteilten Fassung, in der dieser Patentanspruch im Nichtigkeitsverfahren in der Berufungsinstanz vor dem Bundesgerichtshof zuletzt erfolgreich verteidigt worden ist. Identisch sind weiter die verteidigten Schutzansprüche 7, 8, 12 bis 14 und 32 bis 35 mit

den parallelen Patentansprüchen 2 bis 10, die in der Streitgebrauchsmusterschrift

und in der parallelen Patentschrift enthaltenen Zeichnungen sowie die Beschreibungen in der Streitgebrauchsmusterschrift und in der parallelen Patentschrift mit Ausnahme des im Streitpatent noch zusätzlich ergänzten Standes der Technik.

In seiner Entscheidung X ZR 36/21 vom 18. Oktober 2022, zum parallelen Nichtigkeitsprozess hat der Bundesgerichtshof, vgl. AN18, Seite 5 ff., zur Auslegung des

dortigen Patentanspruchs 1 folgende Ausführungen gemacht, denen lediglich eine

von obiger unter Abschnitt 5.2 für den hier verteidigten Schutzanspruch 1 bestimmte, abweichende Merkmalsgliederung zugrunde liegt:

„4. Einige Merkmale bedürfen näherer Betrachtung.

a) Zentrale Bedeutung kommt den Merkmalen 2a und 2b zu, nach denen die

Sperrklinke in der Vorrastposition ein schließendes, in der Hauptrastposition

hingegen ein öffnendes Moment aufweist.

aa) Mit dem Ausdruck "schließendes Moment" knüpft Merkmal 2b an die

oben wiedergegebenen Ausführungen in der Beschreibung an.

Nach der Beschreibung ist ein schließendes Moment schon dann gegeben,

wenn die Sperrklinke nicht aufgrund eines durch die Drehfalle ausgeübten

Drucks aus ihrer Raststellung herausgedrängt werden kann. Hierbei ist es

zwar vorzugswürdig, dass ein solcher Druck darüber hinaus dazu führt, dass

die Sperrklinke in ihre Rastposition gezogen oder gedrängt wird (Abs. 7);

zwingend erforderlich ist dies indes schon nach der Beschreibung nicht.

Dieses Verständnis entspricht der Funktion, die Merkmal 2b nach der Erfindung zukommt.

bb) Das schließende Moment in der Vorrastposition (Merkmal 2a) ermöglicht

es, die Tür in dieser Position ohne Einsatz eines Blockadehebels oder weiterer Elemente zu halten (Abs. 22). Hierzu genügt es zu verhindern, dass die

Sperrklinke durch einen von der Drehfalle ausgeübten Druck aus der Vorrastposition herausgedrängt wird. Ein Hineindrängen in die Hauptrastposition

ist hingegen nicht erforderlich.

Patentanspruch 1 enthält keine detaillierten Vorgaben dazu, wie groß das

schließende Moment der Sperrklinke ist und bis zu welchem Maß an Krafteinwirkung ein Herausdrängen der Sperrklinke sicher verhindert werden muss.

Für Kraftfahrzeugschlösser gibt es zwar Sicherheitsvorschriften, die vorgeben, welchen Kräften die Verriegelung in der Vorrastposition standhalten

muss. Das Streitpatent nimmt auf solche Vorschriften indes nicht Bezug. Darüber hinaus gibt es nicht zwingend vor, dass die Tür allein durch das schließende Moment der Sperrklinke in der Vorrastposition gehalten wird.

cc) Das öffnende Moment in der Hauptrastposition (Merkmal 2b) ermöglicht

es, die Sperrklinke beim Öffnen der Tür mit geringem Kraftaufwand zu verschwenken (Abs. 23).

Um ein ungewolltes Öffnen zu verhindern, sind zusätzliche Elemente erforderlich. Solche Elemente sind in Patentanspruch 1 allerdings nicht vorgegeben. Ihre Ausgestaltung bleibt dem Fachmann überlassen.

Bei dem in der Streitpatentschrift geschilderten Ausführungsbeispiel wird ein

Blockadehebel eingesetzt, der ein Verschwenken der Sperrklinke verhindert

(Abs. 19). Zum Öffnen der Tür wird der Blockadehebel mittels eines Betätigungselements aus seiner blockierenden Stellung herausbewegt (Abs. 25).

b) Die in den Merkmalen 2c und 2d vorgesehenen beiden Konturbereiche

der Sperrklinke sind die Mittel, mit denen das schließende bzw. öffnende Moment erzielt wird.

Für das öffnende Moment ergibt sich dies aus der ausdrücklichen Vorgabe

in Merkmal 2b, wonach der der Hauptrast zugeordnete Konturbereich der

Sperrklinke so beschaffen ist, dass diese ein öffnendes Moment aufweist.

Für das schließende Moment enthält Merkmal 2a zwar keine vergleichbare

Bezugnahme. Aus dem Zusammenspiel der Merkmale 2a und 2c ergibt sich

aber, dass die Kontur der Sperrklinke in dem der Vorrast zugeordneten Bereich zumindest so angeordnet oder so beschaffen sein muss, dass ein von

der Drehfalle ausgeübter Druck nicht dazu führt, dass die Sperrklinke aus der

Vorrastposition herausgedrängt wird. Wie bereits im Zusammenhang mit

Merkmal 2a dargelegt wurde, schließt dies nicht aus, dass weitere Elemente

vorhanden sind, die einem solchen Herausdrängen zusätzlich entgegenwirken.

c) Aus der in Merkmal 2d enthaltenen Vorgabe, dass die Sperrklinke für die

Hauptrast einen vom ersten Konturbereich abweichenden Konturbereich aufweisen muss, ergibt sich, dass die beiden Konturbereiche nicht identisch sein

dürfen.

Dies schließt nicht aus, dass sich die beiden Bereiche teilweise überschneiden. Es muss aber zumindest einzelne, voneinander unterscheidbare Abschnitte der Kontur geben, die jeweils nur zu einem der beiden Bereiche gehören.“

Ausgehend vom Erfindungsgegenstand des Streitgebrauchsmusters, seiner Aufgabenstellung und dem Offenbarungsgehalt der GS. schließt sich der Senat diesen

Ausführungen zur Merkmalsauslegung vollinhaltlich an und macht sie sich deswegen für die Auslegung der im Wortlaut identischen Merkmale des verteidigten

Schutzanspruchs 1 des Streitgebrauchsmusters zu eigen. Dabei entspricht das

Merkmal 2a des Berufungsverfahrens dem Merkmal M1.2.1a des hiesigen Beschwerdeverfahrens. Gleiches gilt für das Merkmal 2b hinsichtlich des Merkmals

M1.2.1b, für das Merkmal 2c hinsichtlich des Merkmals 1.2.2a und für das Merkmal

2d hinsichtlich des Merkmals M1.2.2b.

5.5. Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters in seiner Fassung nach Hauptantrag ist zulässig.

Die Abzweigung eines Gebrauchsmusters nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GebrMG geht mit

der Inanspruchnahme des Anmeldetags der entsprechenden Vor- bzw. Stammanmeldung einher. Insofern muss auch die Ursprungsoffenbarung der zu diesem Anmeldetag eingereichten Stammanmeldung, welche unverändert mit der Offenlegungsschrift DE 10 2009 029 041 A1 übereinstimmt, die für das Streitgebrauchsmuster maßgebende sein.

Insbesondere sind die Merkmale des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag auf die

Schutzansprüche 1 und 4 der eingetragenen Fassung zurückzuführen, die mit den

Ansprüchen 1 und 2 der Stammanmeldung bzw. der genannten Offenlegungsschrift

übereinstimmen.

Durch die Aufnahme der Merkmale des eingetragenen Schutzanspruchs 4 (Merkmale M1.2.2a und M1.2.2b) ist der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag auch gegenüber dem der eingetragenen Fassung beschränkt.

5.6. Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters in seiner Fassung nach Hauptantrag ist gegenüber dem zu berücksichtigenden Stand der Technik neu und beruht

auch auf einem erfinderischen Schritt (§§ 1 und 3 GebrMG).

5.6.1. Zur Schutzfähigkeit gegenüber Stand der Technik, der bereits Gegenstand

der Berufung im parallelen Nichtigkeitsverfahren zum Stammpatent war:

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung X ZR 36/21 vom 18. Oktober 2022 ausgeführt, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs weder

durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik vorweggenommen werde

noch sich daraus Anregungen für die Ausgestaltung eines Schlosses für ein Kraftfahrzeug mit einer einzigen Sperrklinke ergeben, die unterschiedliche Konturbereiche für die Vor- bzw. Hauptrast der Drehfalle aufweist, sodass in der Hauptrastposition ein gegenüber der Vorrastposition gegensätzlich gerichtetes Drehmoment auf

die Sperrklinke einwirkt (vgl. AN18: Rd.39 bis 89).

Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs sind auf das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren übertragbar, da die Druckschriften NKL2 bis NKL7 im parallelen

Nichtigkeitsverfahren den Druckschriften AN2 bis AN7 im hiesigen Verfahren entsprechen, ebenso wie die Druckschrift NKL9 der Druckschrift AN11 und der Druckschrift NKL8 der Druckschrift AN19.

5.6.1.1.

Zur Neuheit:

5.6.1.1.1.

Druckschrift AN6 als relevanter Stand der Technik:

Die Unterlagen zum Patentanmeldungsverfahren mit dem Aktenzeichen 10 2006

055 438.8 nach der Druckschrift AN6 sind bei der Prüfung der Schutzfähigkeit des

Streitgebrauchsmusters zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 GebrMG)

Die Frage, ob das Dokument AN6 – das dem Dokument NKL6 im Berufungsverfahren entspricht – vor dem Anmeldetag des parallelen Patents der Öffentlichkeit zugänglich war, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung X ZR 36/21 vom

18. Oktober 2022 bejaht (vgl. Anlage AN18, Aktenseite 83, Rd. 35 bis 38). Der Senat schließt sich dieser Beurteilung für das vorliegende Streitgebrauchsmuster an.

Insbeondere ist der Anmeldetag des Patents auch für das aus ihm abgezweigte,

vorliegende Streitgebrauchsmuster maßgebend , so dass die Druckschrift AN6 somit einen nachveröffentlichten Stand der Technik gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 GebrMG

darstellt.

Mit der Druckschrift AN6 zählt ein Schloss für ein Kraftfahrzeug mit einem Gesperre

nach den Merkmalen M0 und M1 zum Stand der Technik, das eine Drehfalle 4 gemäß den Merkmalen M1.1, M1.1a und M1.1b umfasst, an deren Umfang zwei, als

Vor- und Hauptrast 17, 18 fungierende Vorsprünge räumlich getrennt voneinander

angeordnet sind (vgl. Anspruch 1, Figuren 1 u. 5, Seite 10, Zeilen 4 bis 14). Die

Drehfalle 4 interagiert dabei mit einer Sperrklinke 5 des Gesperres für das Verrasten

der Drehfalle 4 in der Vor- und Hauptrast 17,18 (Merkmal M1.2 und M1.2.1). In der

Hauptrastposition wirkt auf die Sperrklinke 5 aufgrund ihres Kontaktes mit der Drehfalle 4 ein Kontaktkraftvektor 9 schräg zu der Verbindungslinie 10 zwischen ihrem

Lagerpunkt 7 und dem Kontaktpunkt 8 mit der Drehfalle 4, woraus ein Moment um

den Lagerpunkt 7 resultiert. Dieses besitzt eine zum schließenden Moment in der

Vorraststellung konträre Wirkrichtung, weshalb es die Sperrklinke in Öffnungsrichtung, also in eine die Eingriffsstellung mit der Drehfalle 4 lösende Richtung, analog

zum Merkmal M1.2.1b beaufschlägt (vgl. AN6: Seite 8, Zeilen 17 bis 24).

Die unterschiedlichen Stellungen der Gesperrekomponenten in der Vor- und Hauptrastposition werden in den Figuren 1 und 5 der Druckschrift AN6 dargestellt. Nach

der Figur 1 liegt die Hauptrast 18 der Drehfalle 4 in der Hauptrastposition an der

äußeren Kontur der Sperrklinke 5 im Kontaktpunkt 8 an, bei dem es sich im Lichte

der Beschreibung betrachtet, auch „im Wesentlichen um einen kleinen Bereich bzw.

eine kleine Fläche handeln“ kann (vgl. AN6: Seite 8, Zeilen 10 bis 15). Der Beschreibung ist darüber hinaus zu entnehmen, dass der Kontaktpunkt 8 ortsveränderlich

entlang der äußeren Kontur der Sperrklinke 5 verortet ist (vgl. AN6: Figuren 2 und

3, Seite 9, Zeilen 21 u. 22). Ein weiterer Kontakt ergibt sich in dieser Stellung ausweislich der Figur 1 auch zwischen dem verlängerten Fortsatz der von dem Auslösehebel 12 in der Schließstellung gehaltenen Sperrklinke 5 und der Außenkontur

der Drehfalle 4.

Indes weist dieser verlängerte Fortsatz der Sperrklinke 5 gemäß der Figur 5 in der

Vorrastposition allerdings einen Abstand zu der Außenkontur der Drehfalle 4 auf,

der eine gegenüber der Hauptrastposition veränderte Lage des Kontaktpunkts 8 indiziert. Ein Kontakt zwischen dem verlängerten Fortsatz der Sperrklinke 5 und der

Außenkontur der Drehfalle 4 in der Vorraststellung ist auch aufgrund der in den

Ausschnitt der Sperrklinke 5 ragenden Hauptrast 18 auszuschließen.

Die in der Vor- und Hauptraststellung 17, 18 in den Figuren 1 und 5 dargestellten

Kontaktpunkte 8 zwischen der Sperrklinke 5 und der Drehfalle 4 stimmen zwar in

ihrer räumlichen Lage auf der Außenkontur der Sperrklinke 5 nicht überein. Allerdings genügt dies nicht, um eindeutig unterscheidbare Konturbereiche identifizieren

zu können, wie sie die Merkmale M1.2.2a und M1.2.2b nach obiger Auslegung festlegen (vgl. a. AN18, Aktenseite 88, Rd. 58).

Darüber hinaus entnimmt der eingangs definierte Fachmann der Druckschrift AN6

auch keine konkreten Angaben wie die Sperrklinke 5 – die Anforderungen des Gesetzgebers insofern erfüllend (vgl. Anlagen D1: Abschnitt 6.1.2.2; D2: Abschnitte

3.1.1 u. 3.1.2) – in der Vorrastposition gehalten wird. Hierzu ist in der Beschreibung

auf Seite 10, Zeilen 8 bis 11, der Druckschrift AN6 lediglich für den Schließvorgang

offenbart:

„Der Auslösehebel 12 übt nunmehr eine Verstellkraft der Sperrklinke 5 in Richtung der Drehfalle 4 aus, so dass die entsprechende Kontur der Sperrklinke 5

mit der Ausnehmung, die für die Vorrast 17 vorgesehen ist, zusammenwirkt

bzw. in diese eingreift.“

Dementsprechend wird der Sperrklinke 5 durch den federvorgespannten Auslösehebel wohl ein „schließendes Moment“ aufgeprägt, das jedoch – insoweit in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin zu 1) – nicht ausreicht, um den Beharrungszustand des Gesperres in der Vorraststellung aufrechtzuerhalten. Denn der

Fachmann nimmt die Bemessung der nicht näher beschriebenen Federvorspannung des Auslösehebels 12 nur derart vor, dass während des Öffnungsvorgangs

des Gesperres aus der Hauptrast- bzw. Vorraststellung komfortbedingt nur eine geringe Betätigungskraft aufzubringen ist.

Ob ein Elektromotor die hierfür notwendige Schließkraft in der Vorrastposition aufzubringen vermag, wie es entsprechende Überlegungen in der zitierten BGH-

Entscheidung gemäß Anlage AN18, Rd. 50, andeuten, kann dahinstehen.

Denn weder der Beschreibung noch den sonstigen Offenbarungsbestandteilen der

Druckschrift AN6 lassen sich Hinweise entnehmen, die den Fachmann unmittelbar

und eindeutig auf eine durch das Zusammenwirken von Drehfalle und Sperrklinke

erzeugte Verriegelungswirkung in der Vorrast schließen lassen. Entsprechendes

hat auch der BGH in seiner Entscheidung verneint.

Insoweit mangelt es dem Gegenstand der Druckschrift AN6 an dem Merkmal

M1.2.1a und den durch die Merkmale M1.2.2a und M1.2.2b vorgegebenen abweichenden Konturbereichen der Sperrklinke.

5.6.1.1.2.

Druckschrift AN7 als relevanter Stand der Technik:

Die Frage, inwieweit auch die Prioritätsbescheinigung der DE 10 2006 055 438.8

für die internationale Anmeldung PCT/DE2007/001974 der Öffentlichkeit vor dem

maßgebenden Anmeldetag des Streitgebrauchsmusters der Öffentlichkeit zugänglich war, kann dahinstehen. Denn selbst unter der Annahme, die Druckschrift AN7

stelle einen vorveröffentlichten Stand der Technik dar, vermag die darin enthaltene

Lehre aufgrund ihres zur Offenbarung der AN6 identischen Inhalts dem Gegenstand

des Schutzanspruchs 1 gemäß Hauptantrag aus denselben Gründen die Neuheit

nicht zu nehmen.

5.6.1.1.3. Weitere bereits im parallelen Berufungsverfahren befindliche Druckschriften:

Die im Nichtigkeitsverfahren und der zitierten BGH-Entscheidung X ZR 36/21 im

Rahmen der Neuheitsbetrachtung jeweils diskutierte, nachveröffentlichte Druckschrift AN19 stellt im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren bzw. Feststellungsverfahren – mangels einer dem § 3 Abs. 2 PatG entsprechenden Regelung im Gebrauchsmustergesetz – keinen relevanten Stand der Technik dar. Gleiches gilt für

die nachveröffentlichte Druckschrift AN5.

Alle anderen im Verfahren befindlichen Druckschriften vermögen den Gegenstand

des gegenüber der eingetragenen Fassung bereits beschränkten Schutzanspruchs

1 nach Hauptantrag nicht vorwegzunehmen und wurden von der Antragstellerin

auch weder in ihren Schriftsätzen noch in der mündlichen Verhandlung zur Frage

der Neuheit aufgegriffen.

Die Druckschrift AN2 lehrt die Verwendung nur einer Sperrklinke 5 wohl für die beiden maßgeblichen Rastzustände im Sinne des Streitgebrauchsmusters, ohne jedoch Aufschluss über die durch den Kontakt mit der Drehfalle 2 in der Vorrastposition bedingten Kräfteverhältnisse zu geben, die insbesondere ein schließendes Moment bewirken sollen. Auch eine unterscheidbare Gestaltung diskreter Konturbereiche der Sperrklinke für die Interaktion mit der Haupt- bzw. Vorrast der Drehfalle 2

ist der Druckschrift AN2 nicht zu entnehmen. Insoweit weist dieses Schloss zumindest die Merkmale M1.2.1a, M1.2.2a und M1.2.2b nicht auf.

Gleiches gilt für das aus der Druckschrift AN3 bekannte Schloss, dessen Gesperre

zwar eine Drehfalle 1 mit einer Vorrast 3 und einer Hauptrast 4 aufweist, in die jeweils die Verriegelungsnase 7, 7‘ einer einzigen Sperrklinke 6, 6‘ eingreift (vgl. AN3:

Figuren 1 u. 2, Absatz [0009]). Den Merkmalen M1.2.1a und M1.2.1b entsprechende Kräfteverhältnisse bzw. die auf die Sperrklinke 6, 6‘ einwirkenden Momente

in der Vor- bzw. Hauptraststellung offenbart die Druckschrift AN3 jedoch genauso

wenig wie die in den Merkmalen M1.2.2a und M1.2.2b vorgeschriebenen, eindeutig

identifizierbaren Konturbereiche der Sperrklinke für die Vor- und Hauptrast.

Ein Schloss 1 für ein Kraftfahrzeug mit einem Gesperre, das in einer Vor- und Hauptraststellung durch jeweils eine Sperrklinke 3, 6 verriegelt werden kann, ist auch Gegenstand der Druckschrift AN4. In der Vorraststellung steht die hierfür vorgesehene

zweite Sperrklinke 6 mit einer Vorrast 8 der Drehfalle 2 in blockierendem Kontakt,

um eine Schwenkbewegung der Drehfalle 2 in Öffnungsrichtung zu unterbinden.

Bevorzugt wirkt dabei eine Kontaktkraft zwischen der Vorrast 8 der Drehfalle 2 und

der zweiten Sperrklinke 5 mit einem auf die Drehachse 4 der Sperrklinke 3 gerichteten Kraftvektor, womit ein „nicht-selbst-öffnender Mechanismus“ entsprechend

dem Merkmal M1.2.1a vorgeschlagen ist (vgl. AN4: Absatz [0014]).

Figur 1 der Druckschrift AN4

Hingegen bildet die erste Sperrklinke 3 in der Hauptraststellung mit einer Hauptrast

7 der Drehfalle 2 einen „selbst-öffnenden Mechanismus“ aus vgl. AN4: Figur 1, Absatz [0029]. Dementsprechend sind das öffnende bzw. schließende Moment in den

maßgeblichen Raststellungen nicht an ein und derselben Sperrklinke mittels voneinander abweichender Konturbereiche realisiert, weshalb es dem aus der Druckschrift AN4 bekannten Kraftfahrzeugschloss zumindest an den Merkmalen M1.2.1,

M1.2.2a und M1.2.2b fehlt.

Aus der Druckschrift AN11 geht ein Schloss für ein Kraftfahrzeug mit einem Gesperre hervor, das nur eine Sperrklinke 4 umfasst, die in einer Verriegelungsposition

mit einer Drehfalle 1 über einen Hinterschnitt zwischen Sperrklinke 4 und Drehfalle

1 verrastet, um ein ungewolltes Auslösen des Gesperres durch eine Wanderbewegung der Sperrklinke 4 zu vermeiden (vgl. AN11: einzige Figur, Spalte 1, Zeilen 24

bis 34, Spalte 2, Zeilen 14 bis 39). Ob somit die Drehfalle ein Drängen der Sperrklinke in die Rastposition bewirkt – wie die Antragstellerin suggeriert – kann dahingestellt bleiben. Denn eine der Hauptraststellung in Schließrichtung vorgelagerte

Vorraststellung des Gesperres ist dort jedenfalls nicht erwähnt. Insofern offenbart

das aus der Druckschrift AN11 bekannte Schloss für ein Kraftfahrzeug sowohl kein

in der Vorrastposition der Sperrklinke inhärentes schließendes Moment als auch

keine auf der Sperrklinke unterscheidbaren Konturbereiche für den jeweiligen Eingriff der Drehfalle in den genannten Raststellungen im Sinne der Merkmale M1.2.1a,

M1.2.2a und M1.2.2b.

5.6.1.2.

Zum erfinderischen Schritt:

Aus Sicht der Antragstellerin beruht der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 in der

Fassung des Hauptantrags für einen von der Lehre der Druckschrift AN6 ausgehenden Fachmann zumindest auf keinen erfinderischen Schritt. Denn es würde, angesichts der Ausführungen im allgemeinen Teil der Beschreibung dieser Lehre hinsichtlich „der Einstellung der Kraftvektoren für die unterschiedliche Momentenwirkungen in der Vor- und Hauptraststellung mittels der Anlageflächen zwischen Sperrklinke und Drehfalle“, im Griffbereich des Fachmanns liegen ein Schloss für ein

Kraftfahrzeug entsprechend den Merkmalen M1.2.2a und M1.2.2b auszubilden.

Dieser Einschätzung kann sich der Senat nicht anschließen, denn der zuständige

Fachmann erhält weder aus der Druckschrift AN6 selbst noch aus dem übrigen, im

Verfahren befindlichen Stand der Technik eine Anregung, den Weg der erfindungsgemäßen Lehre zu beschreiten.

Zum einen ist festzustellen, dass im allgemeinen Beschreibungsteil der Druckschrift

AN6 lediglich auf den „verriegelten Zustand“, folglich der Hauptraststellung des Gesperres abgestellt wird. Für diesen Fall kann über die Konturierung der miteinander

in Kontakt stehenden Funktionsflächen von Sperrklinke und Drehfalle ein die Sperrklinke beaufschlagendes Moment generiert werden, das bevorzugt in deren Freigaberichtung wirkt (vgl. AN6: Seite 3, Zeile 4 bis Seite 4, Zeile 2).

Ein unmittelbarer und eindeutiger Hinweis in der Vorraststellung gegensätzlich zur

Hauptraststellung ein schließendes Moment für die Sperrklinke vorzusehen, lässt

sich für den Fachmann hieraus jedoch nicht zwangsläufig ableiten.

Dementsprechend gelangt dieser auch unter Berücksichtigung seines Fachwissens

aus dem Offenbarungsgehalt der Druckschrift AN6 allein nicht in naheliegender

Weise zu einem Schloss für ein Kraftfahrzeug mit den Merkmalen des Schutzanspruchs 1 gemäß Hauptantrag.

Für eine derartige Weiterbildung des aus der Druckschrift AN6 bekannten Schlosses bedurfte es vielmehr einer zusätzlichen Veranlassung, die sich jedoch aus dem

im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht ergibt.

Dennoch genügen die fehlenden Angaben in der Druckschrift AN6 zum Verhalten

der Sperrklinke 5 in der Vorraststellung bei einer Beaufschlagung durch die in Öffnungsrichtung vorgespannten Drehfalle 4 für den Fachmann bereits, Überlegungen

anzustellen, wie das Gesperre in der Vorraststellung sicher gehalten werden kann,

um die gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der

Lastaufnahme (vgl. Anlagen D1 und D2 a.a.O.), erfüllen zu können.

Ein mögliches Vorbild enthält dabei die Druckschrift AN4, die zumindest Aufschluss

über die Kräfteverhältnisse zwischen der Sperrklinke 6 und der Drehfalle 2 in der

Vorraststellung des Gesperres gibt. Aus der Druckschrift AN4 ist – wie zur Neuheit

bereits dargelegt – ein Schloss 1 für ein Kraftfahrzeug bekannt, dessen Drehfalle 2

in der Hauptraststellung mittels einer ein öffnendes Moment aufweisenden Sperrklinke 3 und in der Vorraststellung durch eine über ein schließendes Moment verfügende Sperrklinke 6 gehalten wird. Hierfür schlägt die Lehre der Druckschrift AN4

somit zwei separate Sperrklinken 3, 6 vor, die den Fachmann insoweit keine Anregung bieten, eine einzelne Sperrklinke mit voneinander abweichenden Konturbereichen auszustatten, um die beabsichtigten Momentenwirkungen zu erzielen. Mithin

gelangt ein vom Gegenstand der Druckschrift AN6 ausgehender Fachmann auch

bei Kenntnis des Inhalts der Druckschrift AN4 nicht in naheliegender Weise zu einem Schloss für ein Kraftfahrzeug mit den Merkmalen M1.2.2a und M1.2.2b des

Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag.

Der weitere von der Antragstellerin angeführte, druckschriftliche Stand der Technik

liegt vom Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag noch weiter ab

und vermag ein Nahliegen der beanspruchten Lösung ebenfalls nicht zu begründen.

Diesbezüglich hat die Antragstellerin weder schriftsätzlich noch in der mündlichen

Verhandlung vorgetragen.

5.6.2. Zur Schutzfähigkeit gegenüber dem in den Verfahren vor der Gebrauchsmusterabteilung zusätzlich eingeführten Stand der Technik:

Die Neuheit des Gegenstands entsprechend der Merkmalskombination nach

Schutzanspruch 1 des Hauptantrags ist gegeben, denn in keiner der Entgegenhaltungen AN16 und AN17 ist ein Schloss für ein Kraftfahrzeug offenbart, das entsprechend den Merkmalen M1.2.2a und M1.2.2b eine Sperrklinke mit voneinander abweichenden Konturbereichen für die Vor- und Hauptrast aufweist. Insoweit können

die Lehren der Druckschriften AN16 und AN17 auch die Ausbildung eines Schlosses für ein Kraftfahrzeug mit diesem Merkmalskomplex nicht nahelegen.

Dies hat die Antragstellerin auch weder in ihren Schriftsätzen noch in der mündlichen Verhandlung in Frage gestellt. Vielmehr möchte sie die Lehren der zusätzlich

in das Feststellungsverfahren eingeführten Druckschriften AN16 und AN17 lediglich

als Beleg für das Wissen des Fachmanns über Betätigungselemente von Kraftfahrzeugschlössern verstanden wissen, wie sie die Schutzansprüche 12 und 13 nach

Hauptantrag zum Gegenstand haben.

Figur 2 der Druckschrift AN16

Mit der Druckschrift AN16 zählt ein Schloss „locking-unlocking mechanism“ 32 für

ein Kraftfahrzeug mit den Merkmalen M0, M1, M1.1, M1.1a, M1.1b, M1.2 und

M1.2.1 des Oberbegriffs des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag zum Stand der

Technik, das über ein Gesperre mit einer einzelnen, über eine Feder „spring“ 18 in

Verriegelungsrichtung vorgespannten Sperrklinke „pawl“ 10 verfügt, die in der Vor-

und Hauptraststellung mit jeweils einer radialen Funktionsfläche „radial surface“ 26,

28 der Drehfalle „fork member 8“ zusammenwirkt. In jeder dieser Verriegelungspositionen übt die dann maßgebliche Funktionsfläche 26, 28 auf die korrespondierende Kontaktfläche der Sperrklinke 10 eine Kraft F aus, deren Kraftvektor näherungsweise auf die Lagerachse „pin“ 14 der Sperrklinke 10 ausgerichtet verläuft (vgl.

AN16: Figur 2, Spalte 2, Zeilen 64 bis 67). Für das Entriegeln des Gesperres aus

den beiden Raststellungen ist daher eine Krafteinwirkung auf den Hebelarm 17 der

Sperrklinke 10 erforderlich – „Consequently, a small force is sufficient to achieve the

unlatching.“ – (vgl. AN16: Spalte 3, Zeilen 3 bis 10) mit der Implikation, dass hier

ein schließendes Moment der Sperrklinke 10 in der Vorraststellung nach dem Verständnis des Merkmals M1.2.1a mitzulesen ist. Voneinander abweichende Konturbereiche der Sperrklinke 10 für den Kontakt mit den beiden Funktionsflächen 26 und

28 der Drehfalle 8 in den maßgeblichen Verriegelungspositionen entsprechend den

Merkmalen M1.2.2a und M1.2.2b erschließen sich daraus jedoch nicht.

Insoweit übernimmt bei dem aus der Druckschrift AN16 bekannten Schloss zwar

sowohl in der Vor- als auch in der Hauptraststellung des Gesperres nur eine einzelne Sperrklinke 10 die Blockade der Drehfalle 8. Allerdings wirkt in beiden

Schließzuständen entgegen der Vorgabe des Merkmals M1.2.1b das gleiche schließende Moment, das zum Entriegeln des Gesperres überwunden werden muss.

Selbst wenn hier ein Anlass unterstellt würde, unterschiedliche Momente für die

Sperrklinke in den maßgeblichen Rastpositionen vorzusehen, ergibt sich daraus jedenfalls kein Indiz, diese durch eine Interaktion der Funktionsflächen der Drehfalle

speziell mit eindeutig unterscheidbaren Konturbereichen der einzelnen Sperrklinke

nach dem gebotenen Verständnis der Merkmale M1.2.2a und M1.2.2b zu realisieren.

Figur 3 der Druckschrift AN17

Der Druckschrift AN17 entnimmt der Fachmann ein Schloss, dort Verschluss 1, für

Türen und Heckklappen von Personenkraftfahrzeugen mit einem eine Drehfalle 4

und eine Sperrklinke 10 umfassenden Gesperre (vgl. AN17: Figur 1, Spalte 1, Zeilen

9 bis 11, Spalte 2, Zeilen 62 bis 67). Ausweislich der Figur 3 liegt in der Vorraststellung der als Vorrast fungierende Haken 8 des Gabelschenkels 6 der Drehfalle 4 in

einer Rastnische 16 der Sperrklinke 10, wodurch eine Rückdrehung der mittels einer

Feder in Öffnungsrichtung vorgespannten Drehfalle 4 verhindert wird. Mit dem Fortsetzen der Schließbewegung drängt ein Gegenschließteil 32 die Drehfalle 4 entgegen ihrer Federvorspannung in Schließrichtung, bis der Haken 9 der Drehfalle 4

seine Wirkung als Hauptrast entfaltet und formschlüssig wiederum in die Rastnische

16 der Sperrklinke 10 eingreift (vgl. AN17: Figur 4, Spalte 4, Zeilen 23 bis 43).

Dementsprechend nimmt das aus der Druckschrift AN17 bekannte Schloss zwar

unmittelbar und eindeutig die Merkmale M0, M1, M1.1, M1.1a, M1.1b, M1.2 und

M1.2.1 des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag vorweg.

Zum Öffnen des Schlosses 1 aus der Hauptraststellung muss die Sperrklinke 10

jedoch aktiv aus ihrer Blockadeposition mittels des Sperrklinken-Betätigungsorgans

28 herausbewegt werden, dabei beaufschlagt dessen Mitnahmeschulter 31 den Anschlag 18 der Sperrklinke 10 (vgl. AN17: Figur 5, Spalte 4, Zeilen 43 bis 52). Insoweit ist für das Ausheben der Sperrklinke 10 aus der Hauptraststellung eine Kraftwirkung erforderlich, um ein in diesem Gesperrezustand herrschendes, schließendes Moment der Sperrklinke 10 zu überwinden.

Damit verhält sich das in der Druckschrift AN17 gelehrte Schloss jedoch gegensätzlich zur Vorgabe des Merkmals M1.2.1b, das für die Sperrklinke in der Hauptrastposition ein öffnendes Moment fordert.

Zu den Kräfteverhältnissen während der Vorraststellung des Gesperres schweigt

die in der Druckschrift AN17 vermittelte Lehre hingegen, weshalb aus ihr ebenso

das Merkmal M1.2.1a nicht eindeutig und unmittelbar hervorgeht.

Auch interagieren die Vorrast 8 und die Hauptrast 9 der Drehfalle 4 stets mit derselben Rastnische 16 der Sperrklinke 10, sodass es dieser auch an voneinander abweichenden Konturbereichen für die Vor- und Hauptrast gemäß den Merkmalen

M1.2.2a und M1.2.2b mangelt.

Gerade die Umgestaltung eines Schlosses entsprechend den kennzeichnenden

Merkmalen M1.2.1b, M1.2.2a und M1.2.2b ist jedoch zur Überzeugung des Senats

für den Fachmann nur bei Kenntnis der vorliegenden Erfindung nach dem Streitgebrauchsmuster möglich. Denn der Fachmann kann weder der Druckschrift AN17

noch der Druckschrift AN16 – ebenso wenig wie dem übrigen im Verfahren befindlichen Stand der Technik – eine Anregung zur Verwendung einer einzigen, mit eindeutig unterscheidbaren Konturbereichen für das Zusammenwirken mit der Vor-

und Hauptrast einer Drehfalle ausgestatteten Sperrklinke entnehmen, deren mit der

Hauptrast der Drehfalle interagierender Konturbereich ursächlich für ein auf sie wirkendes öffnendes Moment ist; sie in der Vorraststellung indes ein schließendes Moment aufweist.

Dazu konnte er weder in einer zusammenschauenden Betrachtung der im Verfahren befindlichen Druckschriften noch durch sein allgemeines Fachwissen hingeführt

werden.

5.6.3. Mit dem Schutzanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag haben auch die

darauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 34 Bestand, die zweckmäßige Ausprägungen und Fortentwicklungen des Gegenstands des Schutzanspruchs 1 betreffen.

5.6.4. Der Gegenstand des selbständigen Schutzanspruchs 35 ist schutzfähig.

5.6.4.1.

Der Gegenstand des Schutzanspruchs 35 stellt kein vom Gebrauchsmusterschutz nach § 2 Nr. 3 GebrMG ausgeschlossenes Verfahren dar.

Als Ausnahmebestimmung ist § 2 Nr. 3 GebrMG eng auszulegen. Verwendungsansprüche sind nicht stets und allgemein der Kategorie Verfahrensansprüche zuzurechnen (vgl. BGH GRUR 2006, 135 – Arzneimittelgebrauchsmuster). Der Ausschlusstatbestand des § 2 Nr. 3 GebrMG setzt vielmehr voraus, dass der betreffende Schutzanspruch inhaltlich ein Arbeits- und Herstellungsverfahren zum Gegenstand hat (vgl. BGH GRUR 2004, 495 – Signalfolge; BGH GRUR 2006, 135 –

Arzneimittelgebrauchsmuster; BGH, Beschluss v. 29. Juli 2008, X ZB 23/07 – Telekommunikationsanordnung; BGH GRUR 2018, 605 – Feldmausbekämpfung). Anders ist es jedoch, wenn sich im betreffenden Anspruch stoffliche bzw. gegenständliche Eigenschaften manifestieren (vgl. die Senatsentscheidung vom 6. November 2018, 35 W (pat) 413/16, GRUR 2019, 808 – Lithiumsilikat-Glaskeramik; Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 2, Rn. 48). So ist es auch im vorliegenden Fall.

Der Gegenstand des Schutzanspruchs 35 beschreibt nichts Anderes als eine aus

den körperlichen Eigenschaften des Gegenstands des Streitgebrauchsmusters unmittelbar resultierende Funktion und Eignung für einen konkreten Verwendungszweck. Er ist daher weder auf ein Arbeits- noch ein Herstellungsverfahren, sondern

auf eine Vorrichtung gerichtet.

5.6.4.2.

Der Gegenstand des nebengeordneten Verwendungsanspruchs 35

nach Hauptantrag ist aufgrund seines Rückbezugs auf den Schutzanspruch 1, aus

den im Abschnitten 5.6.1 und 5.6.2 genannten Gründe ebenfalls schutzfähig.

6.

Auf die weiteren Hilfsanträge 1a, 1b, 1c und 1d kommt es bei dieser Sachlage

nicht mehr an.

7.

Der angefochtene Beschluss war auf die auch zu Ziff. 3 von der Antragsgegnerin erhobene Beschwerde insoweit abzuändern, als der Gegenstandswert für das

erstinstanzliche Feststellungsverfahren auf 7,5 Mio. € festzusetzen ist.

7.1. Der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren kann mit Inkrafttreten des 2. PatModG am 1. Mai 2022 durch Beschluss seitens der Gebrauchsmusterabteilung festgesetzt werden (vgl. § 17 Abs. 5 GebrMG) und unterliegt damit auch

dem Beschwerderecht nach § 18 Abs. 1 GebrMG. Da es sich hierbei im vorliegenden Fall um eine Nebenentscheidung zur ebenfalls angegriffenen Hauptsacheentscheidung handelt, kann der Senat hierüber im Verbund mit der Beschwerde gegen

die Hauptsacheentscheidung entscheiden, und zwar in der für die Hauptsacheentscheidung zuständigen Besetzung. Insbesondere liegt keine einzelrichterliche Zuständigkeit für die Beschwerdeentscheidung über den Gegenstandswert für das

erstinstanzliche Löschungs- bzw. Feststellungsverfahren vor nach § 33 Abs. 8 Satz

1 2. Halbsatz RVG vor, da der erstinstanzliche Gegenstandswert durch die Gebrauchsmusterabteilung als Spruchkörper einer Verwaltungsbehörde und nicht

durch einen Einzelrichter oder Rechtspfleger festgesetzt wurde.

7.2. Die Beteiligten haben die erstinstanzliche Festsetzung des Gegenstandswerts durch die auf veränderte Umstände zurückzuführende und in der mündlichen

Verhandlung vom 16. Januar 2024 übereinstimmend erklärte Angabe eines erhöhten Wertes zum Gegenstand der beiderseits eingelegten Beschwerden gemacht.

7.3. Eine übereinstimmende Angabe des Gegenstandswerts seitens der Beteiligten stellt eine taugliche Grundlage für die Bemessung des Gegenstandswerts dar,

die in entsprechender Anwendung von §§ 23, 33 RVG i. V. m. §§ 3, 4 ZPO nach

billigem Ermessen zu erfolgen hat. Auch wenn die Beteiligten den Gegenstandswert

im Verfahren vor der Gebrauchsmusterabteilung – ebenfalls übereinstimmend –

den Gegenstandswert mit 3 Mio. € angegeben hatten, spricht dies nicht gegen eine

Festsetzung in der nunmehr – wiederum von den Beteiligten übereinstimmend –

angegebenen Höhe. Zum einen hat die Antragstellerin der Antragsgegnerin insoweit nicht widersprochen, als diese den erhöhten Gegenstandswert auf zwischenzeitlich im parallelen Verletzungsprozess gewonnene neue Erkenntnisse stützt,

sondern sich letztlich vorbehaltlos der Angabe der Antragsgegnerin angeschlossen.

Zum anderen erscheint die angegebene Höhe mit Blick auf die Einsatzmöglichkeiten des Gegenstands des Streitgebrauchsmusters insbesondere im Kfz.-Bau und

das hierbei aus dem Streitgebrauchsmuster resultierende Behinderungspotential

durchaus plausibel. Für den Senat besteht nach alledem kein Anlass, von der in der

mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärten Angabe bei der Festsetzung

des Gegenstandswerts für das erstinstanzliche Feststellungsverfahren abzuweichen.

7.4. Eine Festsetzung des Gegenstandswerts für das vorliegende Beschwerdeverfahren, die gemäß Beschluss des Großen Senats des BGH vom 9. August 2021,

GSZ 1/20 hingegen durch den Einzelrichter zu erfolgen hat, bleibt einem entsprechenden Antrag in einem ggf. folgenden Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten.

8.

Die Abänderung der Kostenentscheidung der Gebrauchsmusterabteilung beruht auf §§ 17 Abs. 4, 84 Abs. 2 Satz 2 und 3 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO.

Nachdem das Streitgebrauchsmuster einerseits mit einem weiteren Schutzumfang

als nach dem Ergebnis der Gebrauchsmusterabteilung Bestand hat, andererseits

auch die Fassung nach Hauptantrag eine gegenüber der eingetragenen Fassung

nicht unerhebliche Beschränkung aufweist, ist eine Kostenaufhebung insoweit angemessen.

9.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 18 Abs.

2 Satz 2, 84 Abs. 2 PatG i. V. m. §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO, nachdem die Antragsgegnerin nur im Umfang des Hauptantrags vom 13. Juni 2022 Beschwerde eingelegt

und insoweit in der Hauptsache voll obsiegt hat. Soweit sie mit einer vollständigen

Auferlegung der erstinstanzlichen Kosten gemäß Kostenantrag auf S. 2 der Beschwerdebegründung vom 3. November 2022 auf die Antragstellerin nicht durchgedrungen ist, wirkt sich dies auf die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren nicht aus.

10.

Eine Ermöglichung der Teilnahme der von der Antragsgegnerin benannten

Mitarbeiter X und Y (vgl. den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 4. Januar 2024)

an der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2024 im Wege der Videokonferenz

war nicht angezeigt. Da die Antragsgegnerin nicht vorgetragen hat, welche Funktion

und (Entscheidungs-) Befugnisse die vorgenannten Mitarbeiter in Zusammenhang

mit dem Streitgebrauchsmuster haben, ist nicht ersichtlich, dass diese zu dem in §

128a Abs. 1 ZPO bestimmten Personenkreis gehören.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3.

4.

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim

Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Metternich

Dr. Baumgart

Sexlinger

Ri. Dr. Baumgart

ist

krankheitsbedingt an der

Unterzeichnung des Beschlusses gehindert.

Metternich