Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 16.01.2024 – 35 W (pat) 431/22
35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:160124B35Wpat431.22.0
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 15+ zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 431/22 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. Januar 2024
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2009 019 025
ECLI:DE:BPatG:2024:160124B35Wpat431.22.0
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richter Dr.-Ing. Baumgart und Dipl.-Ing. Sexlinger
beschlossen:
1. Der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 21. Juni 2022 wird abgeändert. Es wird festgestellt, dass
das Streitgebrauchsmuster 20 2009 019 025 in dem Umfang von Anfang
an unwirksam war, in welchem es über die Schutzansprüche 1 – 35 gemäß
Hauptantrag vom 13. Juni 2022 hinausging. Im Übrigen wird der Feststellungsantrag zurückgewiesen.
2. Der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Feststellungsverfahren wird
in Abänderung von Ziff. 3 des Beschlusses der Gebrauchsmusterabteilung
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Juni 2022 auf 7,5 Mio. €
festgesetzt.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Feststellungsverfahrens werden in Abänderung von Ziff. 2 des Beschlusses der Gebrauchsmusterabteilung des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Juni 2022 gegeneinander
aufgehoben.
4.
Im Übrigen werden die Beschwerden der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe§
I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Gebrauchsmusters 20 2009 019
025 (i. F.: Streitgebrauchsmuster).
Das am 8. Juli 2015 beantragte Streitgebrauchsmuster ist aus der Patentanmeldung
10 2009 029 041.9 mit Anmeldetag 31. August 2009 (i. F.: Stammanmeldung) abgezweigt worden. Es ist am 11. August 2015 mit den Schutzansprüchen 1 – 36 und
der Bezeichnung „Kraftfahrzeugschloss“ eingetragen und am 17. September 2015
veröffentlicht worden. Es ist Ende August 2019 nach Ablauf der Schutzdauer erloschen.
Die dem Streitgebrauchsmuster zugrundeliegende Erfindung betrifft gemäß Abs.
[0001] der Gebrauchsmusterschrift (i. F.: GS.) ein Schloss für ein Kraftfahrzeug.
Zum Wortlaut der eingetragenen Schutzansprüche wird auf die GS. verwiesen.
Auf den von der Antragsgegnerin mit Anmeldung des Streitgebrauchsmusters gestellten Rechercheantrag hat das Deutsche Patent- und Markenamt lt. Recherchebericht vom 12. August 2016 mehrere Entgegenhaltungen ermittelt, darunter die in
das vorliegende Verfahren als AN2 – AN4 eingeführten Entgegenhaltungen.
Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin aus dem Streitgebrauchsmuster vor
dem LG verklagt. Diese Klage war in der ersten Instanz erfolgreich. Die Antragstellerin hat dagegen Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren vor dem OLG fand
ein Termin zur mündlichen Verhandlung am 9. November 2023 statt, in welchem
ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 19. Januar 2024 bestimmt
wurde.
Auf die Stammanmeldung hat die zuständige Prüfungsstelle gemäß Beschluss vom
5. Juli 2017 ein Patent erteilt, aus dem die Antragsgegnerin ebenfalls Verletzungsklage gegen die Antragstellerin erhoben hat. Die Antragstellerin hat gegen das
Stammpatent Nichtigkeitsklage erhoben, die im Nichtigkeitsprozess vor dem Bundespatentgericht
teilweise erfolgreich war; mit Urteil vom 15. Dezember 2020
(1 Ni 12/19) hat der 1. Senat des Bundespatentgerichts das Stammpatent insoweit
für nichtig erklärt, als dessen Gegenstand über die mit dortigem Hilfsantrag 3 verteidigte Fassung hinausgeht, und die weitergehende Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Auf die Berufung der Antragsgegnerin hat der BGH mit Urteil vom 18. Oktober 2022 (X ZR 36/21) das erstinstanzliche Urteil des 1. Senats abgeändert und die Nichtigkeitsklage abgewiesen,
während es die Berufung der Antragstellerin zurückgewiesen hat.
Die Antragstellerin hatte mit Schriftsatz vom 30. November 2018 zunächst einen
gegen die eingetragenen Schutzansprüche 1, 4, 13, 14 und 15 des Streitgebrauchsmusters gerichteten Teillöschungsantrag gestellt. Dieser Teillöschungsantrag ist
der Antragsgegnerin am 17. Dezember 2018 zugestellt worden. Sie hat dem Teillöschungsantrag am 3. Januar 2019 teilweise, nämlich im Umfang geänderter, dem
Widerspruchsschreiben vom 2. Januar 2019 beigefügter Schutzansprüche 1 – 35
widersprochen, zu deren Wortlaut auf die Akten verwiesen wird.
Nach Erlöschen des Streitgebrauchsmusters hat die Antragstellerin mit Schriftsatz
vom 9. Oktober 2019 unter Verweis auf den parallelen Verletzungsprozess ihren
Teillöschungsantrag auf Feststellung der teilweisen Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters im Umfang der angegriffenen Schutzansprüche 1, 4, 13, 14 und 15
umgestellt.
Eine weitere Antragsänderung erfolgte seitens der Antragstellerin mit Schriftsatz
vom 2. November 2021, nämlich die Erweiterung des Antrags von Feststellung der
Teil-Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters auf die Feststellung von dessen
vollumfänglicher Unwirksamkeit. Dieser erweiterte Feststellungsantrag ist der Antragsgegnerin am 11. November 2021 zugestellt worden, die dem erweiterten Feststellungsantrag mit Schriftsatz vom 12. November 2021, eingegangen am 15. November 2021, widersprochen hat.
Die Antragstellerin hat den ursprünglichen Teillöschungsantrag auf den Löschungsgrund der fehlenden Schutzfähigkeit gestützt, und zwar sowohl auf fehlende Neuheit insbesondere gegenüber den Entgegenhaltungen AN4 (DE 10 2007 003 948
A1), AN5 (DE 10 2009 021 297 A1), AN6 (DE 10 2006 055 438, eingereicht als
Prioritätsdokument zur AN4), als auch auf Fehlen eines erfinderischen Schritts, da
der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 vom Stand der Technik für den Fachmann
nahegelegt sei. Auch die weiteren angegriffenen Schutzansprüche enthielten nichts
Schutzfähiges.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass der Stand der Technik weder neuheitsschädlich sei, noch einem erfinderischen Schritt entgegenstehe.
Nach weiteren gewechselten Schriftsätzen, in denen u.a. die o.g. Umstellung des
ursprünglichen Teillöschungsantrags auf Feststellung der teilweisen Unwirksamkeit
des Streitgebrauchsmusters erfolgt ist, hat die Gebrauchsmusterabteilung den Beteiligten mit Zwischenbescheid vom 8. Juni 2020 mitgeteilt, dass der Feststellungsantrag nur teilweise Aussicht auf Erfolg habe, nämlich nur insoweit, als die angegriffenen Schutzansprüche über die aus Sicht der Gebrauchsmusterabteilung zulässig
geänderte Fassung des Schutzanspruchs 1 gemäß Widerspruchsschreiben vom
2. Januar 2019 hinausgingen. Der Gegenstand dieser Fassung sei voraussichtlich
als neu und erfinderisch zu beurteilen.
Im weiteren erstinstanzlichen Verfahren hat die Antragsgegnerin weitere Hilfsanträge mit jeweils geänderten Anspruchsfassungen eingereicht, und zwar mit Schriftsatz vom 1. September 2020 neue Hilfsanträge 1 – 4 und mit Schriftsatz vom 8. Januar 2021 einen Hilfsantrag 3a, zu deren Wortlaut ebenfalls auf die Akten verwiesen
wird. Die Antragstellerin hat ihrerseits mit Schriftsatz vom 30. April 2021 erklärt,
dass sie an der Löschung – gemeint: Feststellung der Unwirksamkeit – des Streitgebrauchsmusters im Umfang der angegriffenen Schutzansprüche 1, 4, 13, 14, 15
festhalte und sich ihr Antrag auch gegen die entsprechenden Schutzansprüche der
von der Antragsgegnerin eingereichten Hilfsanträge richte.
Mit ergänzendem Zwischenbescheid vom 26. Mai 2021 hat die Gebrauchsmusterabteilung auf Bedenken hinsichtlich der Anspruchsfassungen nach Hauptantrag
und den Hilfsanträgen aufmerksam gemacht, da diese eine umfassende Neufassung des Streitgebrauchsmusters enthielten und über den Umfang des ursprünglichen Teillöschungsantrags hinausgingen. Bedenken bzw. Unklarheiten bestünden
aber auch bezüglich des Umfangs des Feststellungsantrags.
Die Antragstellerin hat daraufhin die o.g. Erweiterung des bisherigen Teil-Feststellungsantrags auf Feststellung der Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters (in
vollem Umfang) vorgenommen. Mit ihrem Widerspruch gegen diesen erweiterten
Antrag hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 21. Februar 2022 zunächst geänderte Hilfsanträge 1 – 3b und mit weiterem Schriftsatz vom 13. Juni 2022 einen
neuen Hauptantrag mit geänderten Schutzansprüchen 1 – 35 und überarbeitete
Hilfsanträge 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2, 2a, 2b, 3, 3a, 3b eingereicht.
In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung vom
21. Juni 2022 hat die Antragstellerin beantragt, die Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters festzustellen. Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung des
Feststellungsantrags im Umfang des Hauptantrags vom 13. Juni 2022 beantragt.
Hilfsweise hat sie das Streitgebrauchsmuster im Umfang der Hilfsanträge 1 – 3b
vom 13. Juni 2022 verteidigt.
Mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem Beschluss hat die Gebrauchsmusterabteilung festgestellt, dass das Streitgebrauchsmuster unwirksam sei, soweit es
über die Fassung des Hilfsantrags 1c vom 13. Juni 2022 hinausgehe, den Feststellungsantrag im Übrigen zurückgewiesen, von den Kosten 30% der Antragstellerin
und 70% der Antragsgegnerin auferlegt und – entsprechend einer übereinstimmenden Angabe der Beteiligten gemäß den Schriftsätzen der Antragsgegnerin vom
3. März 2022 und der Antragstellerin vom 25. März 2022 – den Gegenstandswert
auf 3 Mio. € festgesetzt.
Die Gebrauchsmusterabteilung hat diesen Beschluss im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Feststellungsantrag sei zulässig, insbesondere habe die Antragstellerin wegen
des parallel anhängigen Verletzungsprozesses das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse.
Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag sei zwar nicht unzulässig erweitert, werde aber von der AN6, die zum Stand der Technik gehöre, neuheitsschädlich getroffen.
Die Gegenstände des jeweiligen Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1, Hilfsantrag
1a und Hilfsantrag 1b seien auch nicht unzulässig erweitert, würden aber von der
AN6 ebenfalls neuheitsschädlich getroffen.
Die Fassung des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1c sei zulässig, insbesondere
nicht unzulässig erweitert. Ihr Gegenstand werde von der AN6 nicht neuheitsschädlich getroffen. Dieser Gegenstand weise auch einen erfinderischen Schritt gegenüber dem Stand der Technik auf; insbesondere sei er ausgehend von der AN6 in
Kombination mit den Entgegenhaltungen AN4 und AN17 (DE 199 02 561 A1) für
den Fachmann nicht naheliegend.
Der Beschluss ist der Antragstellerin am 4. August 2022 und der Antragsgegnerin
am 5. August 2022 zugestellt worden.
Gegen diesen Beschluss haben beide Beteiligten selbständig Beschwerde eingelegt, und zwar die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 26. August 2022 und die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 1. September 2022. Beide Beschwerden sind am
jeweils selben Tag unter Beifügung einer Einzugsermächtigung eingegangen.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass auch bei enger Auslegung des Streitgebrauchsmusters die AN6 gegenüber dem Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach
Hauptantrag vom 13. Juni 2022 neuheitsschädlich sei. Dies gelte auch für die Anspruchsfassungen nach den Hilfsanträgen. Zudem fehle es an einem erfinderischen
Schritt, wobei die AN4, die AN16 (US 4 452 058 A) und der AN17 als Beleg für das
fachmännische Wissen heranzuziehen seien. Hieraus ergebe sich, dass der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters für den Fachmann auch naheliegend sei.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 21. Juni 2022 aufzuheben und festzustellen, dass das Streitgebrauchsmuster 20 2009 019 025 in vollem Umfang von Anfang an unwirksam war,
sowie, die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und
Markenamts v. 21. Juni 2022 aufzuheben und den Feststellungsantrag gegen
das Streitgebrauchsmuster 20 2009 019 025 im Umfang der Anspruchsfassung nach Hauptantrag vom 13. Juni 2022 zurückzuweisen,
hilfsweise in der nachfolgend genannten Reihenfolge: Hilfsantrag 1, Hilfsantrag 1a, Hilfsantrag 1b, Hilfsantrag 1c, Hilfsantrag 1d, alle vom 13. Juni 2022,
den Feststellungsantrag im Umfang der Anspruchsfassung nach einem dieser
Hilfsanträge zurückzuweisen,
sowie, die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hält die Anspruchsfassung gemäß Hauptantrag vom
13. Juni 2022 für zulässig und ihren Gegenstand für schutzfähig. Sie beruft sich in
erster Linie auf das Ergebnis des parallelen Nichtigkeitsprozesses, die zum Bestand
des hinsichtlich des Anspruchs 1 gleichlautenden Stammpatents geführt habe. Weder die AN6, noch eine andere zum Stand der Technik gehörende Entgegenhaltung
habe den Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nach Hauptantrag neuheitsschädlich vorweggenommen. Dieser Gegenstand weise gegenüber dem Stand der
Technik auch einen erfinderischen Schritt auf.
In das Verfahren sind die nachfolgend genannten Dokumente und Entgegenhaltungen eingeführt worden:
AN1: Klageschrift der Antragsgegnerin im parallelen Verletzungsprozess,
AN2: DE 10 2007 045 228 A1,
AN3: DE 103 55 576 A1,
AN4: DE 10 2007 003 948 A1,
AN5: DE 10 2009 021 297 A1,
AN6: Prioritätsunterlagen zur 10 2006 055 438.8,
AN7: PCT- Unterlagen zur internationalen Anmeldung
PCT/DE2007/001974 (basierend auf der Anlage AN6),
AN8: Berufungsbegründung der Antragstellerin im Verletzungsprozess Ivor dem OLG,
AN9: Berufungsbegründung der Antragsgegnerin im Verletzungsprozess Ivor dem OLG,
AN10: Begründung des Urteils des 1. Senats vom 15. Dezember 2020 im
Nichtigkeitsverfahren 1 Ni 12/19,
AN11: DE 39 05 504 A1,
AN12: Berufungsbegründung der Antragsgegnerin im Nichtigkeits-Berufungsverfahren X ZR 36/21 vor dem BGH,
AN13: Parteigutachten im Auftrag der Antragsgegnerin für den parallelen
Verletzungsprozess,
AN14: Berufungsbegründung der Antragstellerin im Nichtigkeits-Berufungsverfahren X ZR 36/21 vor dem BGH,
AN15: Erwiderung der Antragstellerin auf die Berufungsbegründung der Antragsgegnerin im Nichtigkeits-Berufungsverfahren X ZR 36/21 vor
dem BGH,
AN16: US 4 452 058 A,
AN17: DE 199 02 561 A1,
AN18: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2022 im Nichtigkeits-
Berufungsverfahren X ZR 36/21,
AN19: DE 10 2008 061 524 A1,
D1:
D2:
Amtsblatt der Europäischen Union L120/1-28,
Richtlinie 70/387/EWG des Rates vom 27. Juli 1970 zur Angleichung
der Rechtvorschriften der Mitgliedstaaten über Türen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, Rechtsstand: 19. Dezember
1996,
D3:
Registerauszug zum Aktenzeichen 10 2009 021 297.3 vom 14. Februar 2019,
D4:
Prüfungsantrag in der Anmeldung 10 2007 003 948.6 (Anlage AN4),
welche die Priorität der Dokumente gemäß Anlage AN6 in Anspruch
nimmt,
D5:
Auszug aus Bl.f.PMZ, 100.Jg/19, Seite 418,
D10:
Figuren 1 und 5 der Anlage AN6 mit teilweisen Ergänzungen durch
die Antragsgegnerin,
D11:
Figur 5 der Anlage AN6 mit teilweisen Ergänzungen durch die Antragsgegnerin,
D12:
Figur 3 der Anlage AN6 mit teilweisen Ergänzungen durch die Antragsgegnerin, und
D13: Niederschrift über die öffentliche Sitzung des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs im Nichtigkeits-Berufungsverfahren X ZR 36/21.
Die Antragsgegnerin hatte mit weiterem Schriftsatz vom 4. Januar 2024 die für sie
auftretenden Teilnehmer an der mündlichen Verhandlung angekündigt und für zwei
ihrer Mitarbeiter die Teilnahme im Wege der Videokonferenz beantragt. Der Senat
hat mit Hinweis vom 8. Januar 2024 Bedenken geäußert, da der Antrag vom 4. Januar 2024 keinerlei Angaben zu Funktion, Aufgaben und Befugnissen der betreffenden Mitarbeiter enthalte und daher nicht erkennbar sei, inwieweit diese in Bezug
auf Verfahrenshandlungen irgendwelche Entscheidungs- oder Mitwirkungskompetenzen haben.
In der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2024 haben die Beteiligten nach
Erörterung der Sach- und Rechtslage den Gegenstandswert für das erstinstanzliche
Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und das Beschwerdeverfahren übereinstimmend mit jeweils 7,5 Mio. € angegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat im Umfang ihres Hauptantrags Erfolg,
während die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen war.
1.
Die beiderseits eingelegten Beschwerden sind zulässig, insbesondere form-
und fristgemäß unter Bezahlung der Beschwerdegebühr erhoben worden.
2.
Die Antragstellerin hat wegen des zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung weiterhin anhängigen parallelen Verletzungsprozesses das für
die Weiterführung des ursprünglichen Löschungsverfahrens als Feststellungsverfahren nach Erlöschen des Streitgebrauchsmusters erforderliche Feststellungsinteresse.
3.
Die Antragsgegnerin hat dem ursprünglichen Teillöschungsantrag und dessen Erweiterung auf das Streitgebrauchsmuster in vollem Umfang jeweils wirksam,
insbesondere innerhalb der Frist des § 17 Abs. 1 Satz 1 GebrMG widersprochen,
so dass das Löschungs- und weitere Feststellungsverfahren mit inhaltlicher Überprüfung der von der Antragstellerin geltend gemachten Löschungsgründe (hier: fehlende Schutzfähigkeit gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG i. V. m. §§ 1 – 3 GebrMG)
durchzuführen war.
4.
Die Antragsgegnerin hat das Streitgebrauchsmuster gemäß ihrem dortigen
Hauptantrag in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2022 nur noch im Umfang
der Anspruchsfassung nach Hauptantrag vom 13. Juni 2022 verteidigt. Hierin ist
zugleich eine Teil-Rücknahme der o.g. Widersprüche gegen den streitgegenständlichen Löschungs- bzw. Feststellungsantrag zu sehen (vgl. BGH GRUR 1998, 910
– Scherbeneis). Im Umfang des Hauptantrags hat sie auch Beschwerde erhoben
(vgl. Seite 1 der Beschwerdebegründung vom 3. November 2022) und das Streitgebrauchsmuster in der Beschwerdeinstanz weiter verteidigt (vgl. den o.g. Hauptantrag in der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2024).
5.
Im Umfang der Anspruchsfassung nach Hauptantrag vom 13. Juni 2022 ist
der Feststellungsantrag der Antragstellerin mangels eines Löschungsgrundes nach
§ 15 Abs. 1 GebrMG nicht begründet.
5.1. Die dem Streitgebrauchsmuster zugrundeliegende Erfindung betrifft gemäß
Abs. [0001] der Gebrauchsmusterschrift (GS) ein Schloss für ein Kraftfahrzeug. Ein
solches Kraftfahrzeugschloss umfasse nach den Abs. [0002] u. [0003] GS. ein Gesperre mit einer Sperrklinke und einer zwischen einer Öffnungs- und einer Schließstellung verdrehbar gelagerten Drehfalle für die Aufnahme eines Schließbolzens.
Habe die Drehfalle die Schließstellung erreicht, so werde sie in dieser Position – der
sogenannten Hauptrastposition – mittels der Sperrklinke verrastet.
Mit ihm sind es die über das Selbstverständliche hinausgehenden Weiterbildungen
der Ventilatoreinrichtung gemäß den Patentansprüchen 2 bis 5 der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung, die einen direkten oder indirekten Rückbezug auf den Patentanspruch 1 enthalten.
Herkömmliche Gesperre von Schlössern für Kraftfahrzeuge seien nach Abs. [0006]
GS. konstruktiv so ausgelegt, dass über die Verrastung ein schließendes Moment
erzeugt wird, das mit Hilfe der Betätigungseinrichtung zum Öffnen des Gesperres
überwunden werden müsse. Dabei sei unter einem „schließenden Moment“ nach
Abs. [0007] GS. zu verstehen, dass die Sperrklinke nicht aufgrund eines durch die
Drehfalle ausgeübten Drucks aus ihrer Raststellung heraus gedrängt werden
könne. Bevorzugt übertrage eben der durch die Drehfalle ausgeübte Druck ein solches Drehmoment auf die Sperrklinke, so dass diese in ihre Rastposition hineingedrängt werde.
Um ein Schloss mit geringem Kraftaufwand öffnen zu können, seien indes gemäß
Abs. [0008] GS. im Stand der Technik, konkret: DE 10 2007 003 948 A1 – im Verfahren als AN4 – Schlösser mit einem so genannten selbst-öffnenden Gesperre bekannt. Die Drehfalle in der Hauptrastposition übe dann in der Regel insbesondere
aufgrund eines Türdichtungsdrucks über entsprechende Abschrägungen der Gesperre-Sperrflächen eine Kraft auf die Sperrklinke aus, die bewirke, dass die Sperrklinke aus der Verrastung herausgedrückt werde. Um solche Schlösser verrasten
zu können, sei daher ein Blockadehebel vorgesehen, der die zum Öffnen neigende
Sperrklinke in der Hauptrastposition blockiere. Darüber hinaus bedürfe es bei diesem bekannten Schloss nach Abs. [0010] GS. zur Einnahme der Vorrastposition
einer zweiten Sperrklinke für die Drehfalle, die neben der in der Hauptrastposition
mit der Drehfalle interagierenden Sperrklinke in einer zweiten Gesperre-Ebene angeordnet sei.
Gemäß Absatz [0011] GS. sei es daher Aufgabe der vorliegenden Erfindung, ein
mit geringem Kraftaufwand zu öffnendes Schloss bereitzustellen, bei dem in einfacher Weise die Position Vorrast auf der gleichen Gesperre-Ebene wie die Position
Hauptrast sicher bereitgestellt werden könne.
5.2. Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag lautet wie folgt (mit einer den Beteiligten
in der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2024 übergebenen Merkmalsgliederung):
M0
M1
M1.1
M1.2
Schloss für ein Kraftfahrzeug, mit
einem Gesperre umfassend
eine Drehfalle (1) mit einer Vorrast (7) und einer Hauptrast,
und umfassend eine Sperrklinke (6)
M1.2.1
für das Verrasten der Drehfalle in der Vorrast und in der Hauptrast,
M1.2.1a
wobei die Sperrklinke (6) in der Vorrastposition ein schließendes Moment aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass
M1.2.1b
die Kontur der Sperrklinke so beschaffen ist, dass in der Hauptrastposition die Sperrklinke ein öffnendes Moment aufweist,
M1.2.2a
wobei die Sperrklinke (6) einen ersten Konturbereich (9) für die
Vorrast
M1.2.2b
und einen davon abweichenden Konturbereich (10a, 10b) für
die Hauptrast aufweist.
Es schließen sich die abhängigen Schutzansprüche 2 – 34 an, zu deren Wortlaut
auf die Akten verwiesen wird (vgl. insbesondere die entsprechende Anlage der Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin vom 3. November 2022, Bl. 33 – 39 d.
Akte).
Schutzanspruch 35 nach Hauptantrag lautet wie folgt:
35.
Verwendung eines Schlosses gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche als Kraftfahrzeugschloss.
5.3. Als für den vorgenannten Gegenstand zuständigen Fachmann ist nach dem
Verständnis des o.g. Erfindungsgegenstandes, der zugrundeliegenden Aufgabe sowie des in das Verfahren eingeführten Standes der Technik von Hochschulingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtechnikauszugehen, der sich bei einem Fahrzeughersteller oder Zulieferer mit der Entwicklung und Konstruktion von Kraftfahrzeugschlössern befasst und auf diesem Gebiet über mehrere Jahre Berufserfahrung verfügt.
5.4. Der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist
nach der Überzeugung des Senats identisch mit dem Gegenstand von Patentanspruch 1 des parallelen deutschen Patents 10 2009 029 041 in der erteilten Fassung, in der dieser Patentanspruch im Nichtigkeitsverfahren in der Berufungsinstanz vor dem Bundesgerichtshof zuletzt erfolgreich verteidigt worden ist. Identisch sind weiter die verteidigten Schutzansprüche 7, 8, 12 bis 14 und 32 bis 35 mit
den parallelen Patentansprüchen 2 bis 10, die in der Streitgebrauchsmusterschrift
und in der parallelen Patentschrift enthaltenen Zeichnungen sowie die Beschreibungen in der Streitgebrauchsmusterschrift und in der parallelen Patentschrift mit Ausnahme des im Streitpatent noch zusätzlich ergänzten Standes der Technik.
In seiner Entscheidung X ZR 36/21 vom 18. Oktober 2022, zum parallelen Nichtigkeitsprozess hat der Bundesgerichtshof, vgl. AN18, Seite 5 ff., zur Auslegung des
dortigen Patentanspruchs 1 folgende Ausführungen gemacht, denen lediglich eine
von obiger unter Abschnitt 5.2 für den hier verteidigten Schutzanspruch 1 bestimmte, abweichende Merkmalsgliederung zugrunde liegt:
„4. Einige Merkmale bedürfen näherer Betrachtung.
a) Zentrale Bedeutung kommt den Merkmalen 2a und 2b zu, nach denen die
Sperrklinke in der Vorrastposition ein schließendes, in der Hauptrastposition
hingegen ein öffnendes Moment aufweist.
aa) Mit dem Ausdruck "schließendes Moment" knüpft Merkmal 2b an die
oben wiedergegebenen Ausführungen in der Beschreibung an.
Nach der Beschreibung ist ein schließendes Moment schon dann gegeben,
wenn die Sperrklinke nicht aufgrund eines durch die Drehfalle ausgeübten
Drucks aus ihrer Raststellung herausgedrängt werden kann. Hierbei ist es
zwar vorzugswürdig, dass ein solcher Druck darüber hinaus dazu führt, dass
die Sperrklinke in ihre Rastposition gezogen oder gedrängt wird (Abs. 7);
zwingend erforderlich ist dies indes schon nach der Beschreibung nicht.
Dieses Verständnis entspricht der Funktion, die Merkmal 2b nach der Erfindung zukommt.
bb) Das schließende Moment in der Vorrastposition (Merkmal 2a) ermöglicht
es, die Tür in dieser Position ohne Einsatz eines Blockadehebels oder weiterer Elemente zu halten (Abs. 22). Hierzu genügt es zu verhindern, dass die
Sperrklinke durch einen von der Drehfalle ausgeübten Druck aus der Vorrastposition herausgedrängt wird. Ein Hineindrängen in die Hauptrastposition
ist hingegen nicht erforderlich.
Patentanspruch 1 enthält keine detaillierten Vorgaben dazu, wie groß das
schließende Moment der Sperrklinke ist und bis zu welchem Maß an Krafteinwirkung ein Herausdrängen der Sperrklinke sicher verhindert werden muss.
Für Kraftfahrzeugschlösser gibt es zwar Sicherheitsvorschriften, die vorgeben, welchen Kräften die Verriegelung in der Vorrastposition standhalten
muss. Das Streitpatent nimmt auf solche Vorschriften indes nicht Bezug. Darüber hinaus gibt es nicht zwingend vor, dass die Tür allein durch das schließende Moment der Sperrklinke in der Vorrastposition gehalten wird.
cc) Das öffnende Moment in der Hauptrastposition (Merkmal 2b) ermöglicht
es, die Sperrklinke beim Öffnen der Tür mit geringem Kraftaufwand zu verschwenken (Abs. 23).
Um ein ungewolltes Öffnen zu verhindern, sind zusätzliche Elemente erforderlich. Solche Elemente sind in Patentanspruch 1 allerdings nicht vorgegeben. Ihre Ausgestaltung bleibt dem Fachmann überlassen.
Bei dem in der Streitpatentschrift geschilderten Ausführungsbeispiel wird ein
Blockadehebel eingesetzt, der ein Verschwenken der Sperrklinke verhindert
(Abs. 19). Zum Öffnen der Tür wird der Blockadehebel mittels eines Betätigungselements aus seiner blockierenden Stellung herausbewegt (Abs. 25).
b) Die in den Merkmalen 2c und 2d vorgesehenen beiden Konturbereiche
der Sperrklinke sind die Mittel, mit denen das schließende bzw. öffnende Moment erzielt wird.
Für das öffnende Moment ergibt sich dies aus der ausdrücklichen Vorgabe
in Merkmal 2b, wonach der der Hauptrast zugeordnete Konturbereich der
Sperrklinke so beschaffen ist, dass diese ein öffnendes Moment aufweist.
Für das schließende Moment enthält Merkmal 2a zwar keine vergleichbare
Bezugnahme. Aus dem Zusammenspiel der Merkmale 2a und 2c ergibt sich
aber, dass die Kontur der Sperrklinke in dem der Vorrast zugeordneten Bereich zumindest so angeordnet oder so beschaffen sein muss, dass ein von
der Drehfalle ausgeübter Druck nicht dazu führt, dass die Sperrklinke aus der
Vorrastposition herausgedrängt wird. Wie bereits im Zusammenhang mit
Merkmal 2a dargelegt wurde, schließt dies nicht aus, dass weitere Elemente
vorhanden sind, die einem solchen Herausdrängen zusätzlich entgegenwirken.
c) Aus der in Merkmal 2d enthaltenen Vorgabe, dass die Sperrklinke für die
Hauptrast einen vom ersten Konturbereich abweichenden Konturbereich aufweisen muss, ergibt sich, dass die beiden Konturbereiche nicht identisch sein
dürfen.
Dies schließt nicht aus, dass sich die beiden Bereiche teilweise überschneiden. Es muss aber zumindest einzelne, voneinander unterscheidbare Abschnitte der Kontur geben, die jeweils nur zu einem der beiden Bereiche gehören.“
Ausgehend vom Erfindungsgegenstand des Streitgebrauchsmusters, seiner Aufgabenstellung und dem Offenbarungsgehalt der GS. schließt sich der Senat diesen
Ausführungen zur Merkmalsauslegung vollinhaltlich an und macht sie sich deswegen für die Auslegung der im Wortlaut identischen Merkmale des verteidigten
Schutzanspruchs 1 des Streitgebrauchsmusters zu eigen. Dabei entspricht das
Merkmal 2a des Berufungsverfahrens dem Merkmal M1.2.1a des hiesigen Beschwerdeverfahrens. Gleiches gilt für das Merkmal 2b hinsichtlich des Merkmals
M1.2.1b, für das Merkmal 2c hinsichtlich des Merkmals 1.2.2a und für das Merkmal
2d hinsichtlich des Merkmals M1.2.2b.
5.5. Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters in seiner Fassung nach Hauptantrag ist zulässig.
Die Abzweigung eines Gebrauchsmusters nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GebrMG geht mit
der Inanspruchnahme des Anmeldetags der entsprechenden Vor- bzw. Stammanmeldung einher. Insofern muss auch die Ursprungsoffenbarung der zu diesem Anmeldetag eingereichten Stammanmeldung, welche unverändert mit der Offenlegungsschrift DE 10 2009 029 041 A1 übereinstimmt, die für das Streitgebrauchsmuster maßgebende sein.
Insbesondere sind die Merkmale des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag auf die
Schutzansprüche 1 und 4 der eingetragenen Fassung zurückzuführen, die mit den
Ansprüchen 1 und 2 der Stammanmeldung bzw. der genannten Offenlegungsschrift
übereinstimmen.
Durch die Aufnahme der Merkmale des eingetragenen Schutzanspruchs 4 (Merkmale M1.2.2a und M1.2.2b) ist der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag auch gegenüber dem der eingetragenen Fassung beschränkt.
5.6. Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters in seiner Fassung nach Hauptantrag ist gegenüber dem zu berücksichtigenden Stand der Technik neu und beruht
5.6.1. Zur Schutzfähigkeit gegenüber Stand der Technik, der bereits Gegenstand
der Berufung im parallelen Nichtigkeitsverfahren zum Stammpatent war:
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung X ZR 36/21 vom 18. Oktober 2022 ausgeführt, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs weder
durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik vorweggenommen werde
noch sich daraus Anregungen für die Ausgestaltung eines Schlosses für ein Kraftfahrzeug mit einer einzigen Sperrklinke ergeben, die unterschiedliche Konturbereiche für die Vor- bzw. Hauptrast der Drehfalle aufweist, sodass in der Hauptrastposition ein gegenüber der Vorrastposition gegensätzlich gerichtetes Drehmoment auf
die Sperrklinke einwirkt (vgl. AN18: Rd.39 bis 89).
Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs sind auf das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren übertragbar, da die Druckschriften NKL2 bis NKL7 im parallelen
Nichtigkeitsverfahren den Druckschriften AN2 bis AN7 im hiesigen Verfahren entsprechen, ebenso wie die Druckschrift NKL9 der Druckschrift AN11 und der Druckschrift NKL8 der Druckschrift AN19.
5.6.1.1.
Zur Neuheit:
5.6.1.1.1.
Druckschrift AN6 als relevanter Stand der Technik:
Die Unterlagen zum Patentanmeldungsverfahren mit dem Aktenzeichen 10 2006
055 438.8 nach der Druckschrift AN6 sind bei der Prüfung der Schutzfähigkeit des
Streitgebrauchsmusters zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 GebrMG)
Die Frage, ob das Dokument AN6 – das dem Dokument NKL6 im Berufungsverfahren entspricht – vor dem Anmeldetag des parallelen Patents der Öffentlichkeit zugänglich war, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung X ZR 36/21 vom
18. Oktober 2022 bejaht (vgl. Anlage AN18, Aktenseite 83, Rd. 35 bis 38). Der Senat schließt sich dieser Beurteilung für das vorliegende Streitgebrauchsmuster an.
Insbeondere ist der Anmeldetag des Patents auch für das aus ihm abgezweigte,
vorliegende Streitgebrauchsmuster maßgebend , so dass die Druckschrift AN6 somit einen nachveröffentlichten Stand der Technik gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 GebrMG
darstellt.
Mit der Druckschrift AN6 zählt ein Schloss für ein Kraftfahrzeug mit einem Gesperre
nach den Merkmalen M0 und M1 zum Stand der Technik, das eine Drehfalle 4 gemäß den Merkmalen M1.1, M1.1a und M1.1b umfasst, an deren Umfang zwei, als
Vor- und Hauptrast 17, 18 fungierende Vorsprünge räumlich getrennt voneinander
angeordnet sind (vgl. Anspruch 1, Figuren 1 u. 5, Seite 10, Zeilen 4 bis 14). Die
Drehfalle 4 interagiert dabei mit einer Sperrklinke 5 des Gesperres für das Verrasten
der Drehfalle 4 in der Vor- und Hauptrast 17,18 (Merkmal M1.2 und M1.2.1). In der
Hauptrastposition wirkt auf die Sperrklinke 5 aufgrund ihres Kontaktes mit der Drehfalle 4 ein Kontaktkraftvektor 9 schräg zu der Verbindungslinie 10 zwischen ihrem
Lagerpunkt 7 und dem Kontaktpunkt 8 mit der Drehfalle 4, woraus ein Moment um
den Lagerpunkt 7 resultiert. Dieses besitzt eine zum schließenden Moment in der
Vorraststellung konträre Wirkrichtung, weshalb es die Sperrklinke in Öffnungsrichtung, also in eine die Eingriffsstellung mit der Drehfalle 4 lösende Richtung, analog
zum Merkmal M1.2.1b beaufschlägt (vgl. AN6: Seite 8, Zeilen 17 bis 24).
Die unterschiedlichen Stellungen der Gesperrekomponenten in der Vor- und Hauptrastposition werden in den Figuren 1 und 5 der Druckschrift AN6 dargestellt. Nach
der Figur 1 liegt die Hauptrast 18 der Drehfalle 4 in der Hauptrastposition an der
äußeren Kontur der Sperrklinke 5 im Kontaktpunkt 8 an, bei dem es sich im Lichte
der Beschreibung betrachtet, auch „im Wesentlichen um einen kleinen Bereich bzw.
eine kleine Fläche handeln“ kann (vgl. AN6: Seite 8, Zeilen 10 bis 15). Der Beschreibung ist darüber hinaus zu entnehmen, dass der Kontaktpunkt 8 ortsveränderlich
entlang der äußeren Kontur der Sperrklinke 5 verortet ist (vgl. AN6: Figuren 2 und
3, Seite 9, Zeilen 21 u. 22). Ein weiterer Kontakt ergibt sich in dieser Stellung ausweislich der Figur 1 auch zwischen dem verlängerten Fortsatz der von dem Auslösehebel 12 in der Schließstellung gehaltenen Sperrklinke 5 und der Außenkontur
der Drehfalle 4.
Indes weist dieser verlängerte Fortsatz der Sperrklinke 5 gemäß der Figur 5 in der
Vorrastposition allerdings einen Abstand zu der Außenkontur der Drehfalle 4 auf,
der eine gegenüber der Hauptrastposition veränderte Lage des Kontaktpunkts 8 indiziert. Ein Kontakt zwischen dem verlängerten Fortsatz der Sperrklinke 5 und der
Außenkontur der Drehfalle 4 in der Vorraststellung ist auch aufgrund der in den
Ausschnitt der Sperrklinke 5 ragenden Hauptrast 18 auszuschließen.
Die in der Vor- und Hauptraststellung 17, 18 in den Figuren 1 und 5 dargestellten
Kontaktpunkte 8 zwischen der Sperrklinke 5 und der Drehfalle 4 stimmen zwar in
ihrer räumlichen Lage auf der Außenkontur der Sperrklinke 5 nicht überein. Allerdings genügt dies nicht, um eindeutig unterscheidbare Konturbereiche identifizieren
zu können, wie sie die Merkmale M1.2.2a und M1.2.2b nach obiger Auslegung festlegen (vgl. a. AN18, Aktenseite 88, Rd. 58).
Darüber hinaus entnimmt der eingangs definierte Fachmann der Druckschrift AN6
auch keine konkreten Angaben wie die Sperrklinke 5 – die Anforderungen des Gesetzgebers insofern erfüllend (vgl. Anlagen D1: Abschnitt 6.1.2.2; D2: Abschnitte
3.1.1 u. 3.1.2) – in der Vorrastposition gehalten wird. Hierzu ist in der Beschreibung
auf Seite 10, Zeilen 8 bis 11, der Druckschrift AN6 lediglich für den Schließvorgang
offenbart:
„Der Auslösehebel 12 übt nunmehr eine Verstellkraft der Sperrklinke 5 in Richtung der Drehfalle 4 aus, so dass die entsprechende Kontur der Sperrklinke 5
mit der Ausnehmung, die für die Vorrast 17 vorgesehen ist, zusammenwirkt
bzw. in diese eingreift.“
Dementsprechend wird der Sperrklinke 5 durch den federvorgespannten Auslösehebel wohl ein „schließendes Moment“ aufgeprägt, das jedoch – insoweit in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin zu 1) – nicht ausreicht, um den Beharrungszustand des Gesperres in der Vorraststellung aufrechtzuerhalten. Denn der
Fachmann nimmt die Bemessung der nicht näher beschriebenen Federvorspannung des Auslösehebels 12 nur derart vor, dass während des Öffnungsvorgangs
des Gesperres aus der Hauptrast- bzw. Vorraststellung komfortbedingt nur eine geringe Betätigungskraft aufzubringen ist.
Ob ein Elektromotor die hierfür notwendige Schließkraft in der Vorrastposition aufzubringen vermag, wie es entsprechende Überlegungen in der zitierten BGH-
Entscheidung gemäß Anlage AN18, Rd. 50, andeuten, kann dahinstehen.
Denn weder der Beschreibung noch den sonstigen Offenbarungsbestandteilen der
Druckschrift AN6 lassen sich Hinweise entnehmen, die den Fachmann unmittelbar
und eindeutig auf eine durch das Zusammenwirken von Drehfalle und Sperrklinke
erzeugte Verriegelungswirkung in der Vorrast schließen lassen. Entsprechendes
hat auch der BGH in seiner Entscheidung verneint.
Insoweit mangelt es dem Gegenstand der Druckschrift AN6 an dem Merkmal
M1.2.1a und den durch die Merkmale M1.2.2a und M1.2.2b vorgegebenen abweichenden Konturbereichen der Sperrklinke.
5.6.1.1.2.
Druckschrift AN7 als relevanter Stand der Technik:
Die Frage, inwieweit auch die Prioritätsbescheinigung der DE 10 2006 055 438.8
für die internationale Anmeldung PCT/DE2007/001974 der Öffentlichkeit vor dem
maßgebenden Anmeldetag des Streitgebrauchsmusters der Öffentlichkeit zugänglich war, kann dahinstehen. Denn selbst unter der Annahme, die Druckschrift AN7
stelle einen vorveröffentlichten Stand der Technik dar, vermag die darin enthaltene
Lehre aufgrund ihres zur Offenbarung der AN6 identischen Inhalts dem Gegenstand
des Schutzanspruchs 1 gemäß Hauptantrag aus denselben Gründen die Neuheit
nicht zu nehmen.
5.6.1.1.3. Weitere bereits im parallelen Berufungsverfahren befindliche Druckschriften:
Die im Nichtigkeitsverfahren und der zitierten BGH-Entscheidung X ZR 36/21 im
Rahmen der Neuheitsbetrachtung jeweils diskutierte, nachveröffentlichte Druckschrift AN19 stellt im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren bzw. Feststellungsverfahren – mangels einer dem § 3 Abs. 2 PatG entsprechenden Regelung im Gebrauchsmustergesetz – keinen relevanten Stand der Technik dar. Gleiches gilt für
die nachveröffentlichte Druckschrift AN5.
Alle anderen im Verfahren befindlichen Druckschriften vermögen den Gegenstand
des gegenüber der eingetragenen Fassung bereits beschränkten Schutzanspruchs
1 nach Hauptantrag nicht vorwegzunehmen und wurden von der Antragstellerin
auch weder in ihren Schriftsätzen noch in der mündlichen Verhandlung zur Frage
der Neuheit aufgegriffen.
Die Druckschrift AN2 lehrt die Verwendung nur einer Sperrklinke 5 wohl für die beiden maßgeblichen Rastzustände im Sinne des Streitgebrauchsmusters, ohne jedoch Aufschluss über die durch den Kontakt mit der Drehfalle 2 in der Vorrastposition bedingten Kräfteverhältnisse zu geben, die insbesondere ein schließendes Moment bewirken sollen. Auch eine unterscheidbare Gestaltung diskreter Konturbereiche der Sperrklinke für die Interaktion mit der Haupt- bzw. Vorrast der Drehfalle 2
ist der Druckschrift AN2 nicht zu entnehmen. Insoweit weist dieses Schloss zumindest die Merkmale M1.2.1a, M1.2.2a und M1.2.2b nicht auf.
Gleiches gilt für das aus der Druckschrift AN3 bekannte Schloss, dessen Gesperre
zwar eine Drehfalle 1 mit einer Vorrast 3 und einer Hauptrast 4 aufweist, in die jeweils die Verriegelungsnase 7, 7‘ einer einzigen Sperrklinke 6, 6‘ eingreift (vgl. AN3:
Figuren 1 u. 2, Absatz [0009]). Den Merkmalen M1.2.1a und M1.2.1b entsprechende Kräfteverhältnisse bzw. die auf die Sperrklinke 6, 6‘ einwirkenden Momente
in der Vor- bzw. Hauptraststellung offenbart die Druckschrift AN3 jedoch genauso
wenig wie die in den Merkmalen M1.2.2a und M1.2.2b vorgeschriebenen, eindeutig
identifizierbaren Konturbereiche der Sperrklinke für die Vor- und Hauptrast.
Ein Schloss 1 für ein Kraftfahrzeug mit einem Gesperre, das in einer Vor- und Hauptraststellung durch jeweils eine Sperrklinke 3, 6 verriegelt werden kann, ist auch Gegenstand der Druckschrift AN4. In der Vorraststellung steht die hierfür vorgesehene
zweite Sperrklinke 6 mit einer Vorrast 8 der Drehfalle 2 in blockierendem Kontakt,
um eine Schwenkbewegung der Drehfalle 2 in Öffnungsrichtung zu unterbinden.
Bevorzugt wirkt dabei eine Kontaktkraft zwischen der Vorrast 8 der Drehfalle 2 und
der zweiten Sperrklinke 5 mit einem auf die Drehachse 4 der Sperrklinke 3 gerichteten Kraftvektor, womit ein „nicht-selbst-öffnender Mechanismus“ entsprechend
dem Merkmal M1.2.1a vorgeschlagen ist (vgl. AN4: Absatz [0014]).
Figur 1 der Druckschrift AN4
Hingegen bildet die erste Sperrklinke 3 in der Hauptraststellung mit einer Hauptrast
7 der Drehfalle 2 einen „selbst-öffnenden Mechanismus“ aus vgl. AN4: Figur 1, Absatz [0029]. Dementsprechend sind das öffnende bzw. schließende Moment in den
maßgeblichen Raststellungen nicht an ein und derselben Sperrklinke mittels voneinander abweichender Konturbereiche realisiert, weshalb es dem aus der Druckschrift AN4 bekannten Kraftfahrzeugschloss zumindest an den Merkmalen M1.2.1,
M1.2.2a und M1.2.2b fehlt.
Aus der Druckschrift AN11 geht ein Schloss für ein Kraftfahrzeug mit einem Gesperre hervor, das nur eine Sperrklinke 4 umfasst, die in einer Verriegelungsposition
mit einer Drehfalle 1 über einen Hinterschnitt zwischen Sperrklinke 4 und Drehfalle
1 verrastet, um ein ungewolltes Auslösen des Gesperres durch eine Wanderbewegung der Sperrklinke 4 zu vermeiden (vgl. AN11: einzige Figur, Spalte 1, Zeilen 24
bis 34, Spalte 2, Zeilen 14 bis 39). Ob somit die Drehfalle ein Drängen der Sperrklinke in die Rastposition bewirkt – wie die Antragstellerin suggeriert – kann dahingestellt bleiben. Denn eine der Hauptraststellung in Schließrichtung vorgelagerte
Vorraststellung des Gesperres ist dort jedenfalls nicht erwähnt. Insofern offenbart
das aus der Druckschrift AN11 bekannte Schloss für ein Kraftfahrzeug sowohl kein
in der Vorrastposition der Sperrklinke inhärentes schließendes Moment als auch
keine auf der Sperrklinke unterscheidbaren Konturbereiche für den jeweiligen Eingriff der Drehfalle in den genannten Raststellungen im Sinne der Merkmale M1.2.1a,
M1.2.2a und M1.2.2b.
5.6.1.2.
Zum erfinderischen Schritt:
Aus Sicht der Antragstellerin beruht der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 in der
Fassung des Hauptantrags für einen von der Lehre der Druckschrift AN6 ausgehenden Fachmann zumindest auf keinen erfinderischen Schritt. Denn es würde, angesichts der Ausführungen im allgemeinen Teil der Beschreibung dieser Lehre hinsichtlich „der Einstellung der Kraftvektoren für die unterschiedliche Momentenwirkungen in der Vor- und Hauptraststellung mittels der Anlageflächen zwischen Sperrklinke und Drehfalle“, im Griffbereich des Fachmanns liegen ein Schloss für ein
Kraftfahrzeug entsprechend den Merkmalen M1.2.2a und M1.2.2b auszubilden.
Dieser Einschätzung kann sich der Senat nicht anschließen, denn der zuständige
Fachmann erhält weder aus der Druckschrift AN6 selbst noch aus dem übrigen, im
Verfahren befindlichen Stand der Technik eine Anregung, den Weg der erfindungsgemäßen Lehre zu beschreiten.
Zum einen ist festzustellen, dass im allgemeinen Beschreibungsteil der Druckschrift
AN6 lediglich auf den „verriegelten Zustand“, folglich der Hauptraststellung des Gesperres abgestellt wird. Für diesen Fall kann über die Konturierung der miteinander
in Kontakt stehenden Funktionsflächen von Sperrklinke und Drehfalle ein die Sperrklinke beaufschlagendes Moment generiert werden, das bevorzugt in deren Freigaberichtung wirkt (vgl. AN6: Seite 3, Zeile 4 bis Seite 4, Zeile 2).
Ein unmittelbarer und eindeutiger Hinweis in der Vorraststellung gegensätzlich zur
Hauptraststellung ein schließendes Moment für die Sperrklinke vorzusehen, lässt
sich für den Fachmann hieraus jedoch nicht zwangsläufig ableiten.
Dementsprechend gelangt dieser auch unter Berücksichtigung seines Fachwissens
aus dem Offenbarungsgehalt der Druckschrift AN6 allein nicht in naheliegender
Weise zu einem Schloss für ein Kraftfahrzeug mit den Merkmalen des Schutzanspruchs 1 gemäß Hauptantrag.
Für eine derartige Weiterbildung des aus der Druckschrift AN6 bekannten Schlosses bedurfte es vielmehr einer zusätzlichen Veranlassung, die sich jedoch aus dem
im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht ergibt.
Dennoch genügen die fehlenden Angaben in der Druckschrift AN6 zum Verhalten
der Sperrklinke 5 in der Vorraststellung bei einer Beaufschlagung durch die in Öffnungsrichtung vorgespannten Drehfalle 4 für den Fachmann bereits, Überlegungen
anzustellen, wie das Gesperre in der Vorraststellung sicher gehalten werden kann,
um die gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der
Lastaufnahme (vgl. Anlagen D1 und D2 a.a.O.), erfüllen zu können.
Ein mögliches Vorbild enthält dabei die Druckschrift AN4, die zumindest Aufschluss
über die Kräfteverhältnisse zwischen der Sperrklinke 6 und der Drehfalle 2 in der
Vorraststellung des Gesperres gibt. Aus der Druckschrift AN4 ist – wie zur Neuheit
bereits dargelegt – ein Schloss 1 für ein Kraftfahrzeug bekannt, dessen Drehfalle 2
in der Hauptraststellung mittels einer ein öffnendes Moment aufweisenden Sperrklinke 3 und in der Vorraststellung durch eine über ein schließendes Moment verfügende Sperrklinke 6 gehalten wird. Hierfür schlägt die Lehre der Druckschrift AN4
somit zwei separate Sperrklinken 3, 6 vor, die den Fachmann insoweit keine Anregung bieten, eine einzelne Sperrklinke mit voneinander abweichenden Konturbereichen auszustatten, um die beabsichtigten Momentenwirkungen zu erzielen. Mithin
gelangt ein vom Gegenstand der Druckschrift AN6 ausgehender Fachmann auch
bei Kenntnis des Inhalts der Druckschrift AN4 nicht in naheliegender Weise zu einem Schloss für ein Kraftfahrzeug mit den Merkmalen M1.2.2a und M1.2.2b des
Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag.
Der weitere von der Antragstellerin angeführte, druckschriftliche Stand der Technik
liegt vom Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag noch weiter ab
und vermag ein Nahliegen der beanspruchten Lösung ebenfalls nicht zu begründen.
Diesbezüglich hat die Antragstellerin weder schriftsätzlich noch in der mündlichen
Verhandlung vorgetragen.
5.6.2. Zur Schutzfähigkeit gegenüber dem in den Verfahren vor der Gebrauchsmusterabteilung zusätzlich eingeführten Stand der Technik:
Die Neuheit des Gegenstands entsprechend der Merkmalskombination nach
Schutzanspruch 1 des Hauptantrags ist gegeben, denn in keiner der Entgegenhaltungen AN16 und AN17 ist ein Schloss für ein Kraftfahrzeug offenbart, das entsprechend den Merkmalen M1.2.2a und M1.2.2b eine Sperrklinke mit voneinander abweichenden Konturbereichen für die Vor- und Hauptrast aufweist. Insoweit können
die Lehren der Druckschriften AN16 und AN17 auch die Ausbildung eines Schlosses für ein Kraftfahrzeug mit diesem Merkmalskomplex nicht nahelegen.
Dies hat die Antragstellerin auch weder in ihren Schriftsätzen noch in der mündlichen Verhandlung in Frage gestellt. Vielmehr möchte sie die Lehren der zusätzlich
in das Feststellungsverfahren eingeführten Druckschriften AN16 und AN17 lediglich
als Beleg für das Wissen des Fachmanns über Betätigungselemente von Kraftfahrzeugschlössern verstanden wissen, wie sie die Schutzansprüche 12 und 13 nach
Hauptantrag zum Gegenstand haben.
Figur 2 der Druckschrift AN16
Mit der Druckschrift AN16 zählt ein Schloss „locking-unlocking mechanism“ 32 für
ein Kraftfahrzeug mit den Merkmalen M0, M1, M1.1, M1.1a, M1.1b, M1.2 und
M1.2.1 des Oberbegriffs des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag zum Stand der
Technik, das über ein Gesperre mit einer einzelnen, über eine Feder „spring“ 18 in
Verriegelungsrichtung vorgespannten Sperrklinke „pawl“ 10 verfügt, die in der Vor-
und Hauptraststellung mit jeweils einer radialen Funktionsfläche „radial surface“ 26,
28 der Drehfalle „fork member 8“ zusammenwirkt. In jeder dieser Verriegelungspositionen übt die dann maßgebliche Funktionsfläche 26, 28 auf die korrespondierende Kontaktfläche der Sperrklinke 10 eine Kraft F aus, deren Kraftvektor näherungsweise auf die Lagerachse „pin“ 14 der Sperrklinke 10 ausgerichtet verläuft (vgl.
AN16: Figur 2, Spalte 2, Zeilen 64 bis 67). Für das Entriegeln des Gesperres aus
den beiden Raststellungen ist daher eine Krafteinwirkung auf den Hebelarm 17 der
Sperrklinke 10 erforderlich – „Consequently, a small force is sufficient to achieve the
unlatching.“ – (vgl. AN16: Spalte 3, Zeilen 3 bis 10) mit der Implikation, dass hier
ein schließendes Moment der Sperrklinke 10 in der Vorraststellung nach dem Verständnis des Merkmals M1.2.1a mitzulesen ist. Voneinander abweichende Konturbereiche der Sperrklinke 10 für den Kontakt mit den beiden Funktionsflächen 26 und
28 der Drehfalle 8 in den maßgeblichen Verriegelungspositionen entsprechend den
Merkmalen M1.2.2a und M1.2.2b erschließen sich daraus jedoch nicht.
Insoweit übernimmt bei dem aus der Druckschrift AN16 bekannten Schloss zwar
sowohl in der Vor- als auch in der Hauptraststellung des Gesperres nur eine einzelne Sperrklinke 10 die Blockade der Drehfalle 8. Allerdings wirkt in beiden
Schließzuständen entgegen der Vorgabe des Merkmals M1.2.1b das gleiche schließende Moment, das zum Entriegeln des Gesperres überwunden werden muss.
Selbst wenn hier ein Anlass unterstellt würde, unterschiedliche Momente für die
Sperrklinke in den maßgeblichen Rastpositionen vorzusehen, ergibt sich daraus jedenfalls kein Indiz, diese durch eine Interaktion der Funktionsflächen der Drehfalle
speziell mit eindeutig unterscheidbaren Konturbereichen der einzelnen Sperrklinke
nach dem gebotenen Verständnis der Merkmale M1.2.2a und M1.2.2b zu realisieren.
Figur 3 der Druckschrift AN17
Der Druckschrift AN17 entnimmt der Fachmann ein Schloss, dort Verschluss 1, für
Türen und Heckklappen von Personenkraftfahrzeugen mit einem eine Drehfalle 4
und eine Sperrklinke 10 umfassenden Gesperre (vgl. AN17: Figur 1, Spalte 1, Zeilen
9 bis 11, Spalte 2, Zeilen 62 bis 67). Ausweislich der Figur 3 liegt in der Vorraststellung der als Vorrast fungierende Haken 8 des Gabelschenkels 6 der Drehfalle 4 in
einer Rastnische 16 der Sperrklinke 10, wodurch eine Rückdrehung der mittels einer
Feder in Öffnungsrichtung vorgespannten Drehfalle 4 verhindert wird. Mit dem Fortsetzen der Schließbewegung drängt ein Gegenschließteil 32 die Drehfalle 4 entgegen ihrer Federvorspannung in Schließrichtung, bis der Haken 9 der Drehfalle 4
seine Wirkung als Hauptrast entfaltet und formschlüssig wiederum in die Rastnische
16 der Sperrklinke 10 eingreift (vgl. AN17: Figur 4, Spalte 4, Zeilen 23 bis 43).
Dementsprechend nimmt das aus der Druckschrift AN17 bekannte Schloss zwar
unmittelbar und eindeutig die Merkmale M0, M1, M1.1, M1.1a, M1.1b, M1.2 und
M1.2.1 des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag vorweg.
Zum Öffnen des Schlosses 1 aus der Hauptraststellung muss die Sperrklinke 10
jedoch aktiv aus ihrer Blockadeposition mittels des Sperrklinken-Betätigungsorgans
28 herausbewegt werden, dabei beaufschlagt dessen Mitnahmeschulter 31 den Anschlag 18 der Sperrklinke 10 (vgl. AN17: Figur 5, Spalte 4, Zeilen 43 bis 52). Insoweit ist für das Ausheben der Sperrklinke 10 aus der Hauptraststellung eine Kraftwirkung erforderlich, um ein in diesem Gesperrezustand herrschendes, schließendes Moment der Sperrklinke 10 zu überwinden.
Damit verhält sich das in der Druckschrift AN17 gelehrte Schloss jedoch gegensätzlich zur Vorgabe des Merkmals M1.2.1b, das für die Sperrklinke in der Hauptrastposition ein öffnendes Moment fordert.
Zu den Kräfteverhältnissen während der Vorraststellung des Gesperres schweigt
die in der Druckschrift AN17 vermittelte Lehre hingegen, weshalb aus ihr ebenso
das Merkmal M1.2.1a nicht eindeutig und unmittelbar hervorgeht.
Auch interagieren die Vorrast 8 und die Hauptrast 9 der Drehfalle 4 stets mit derselben Rastnische 16 der Sperrklinke 10, sodass es dieser auch an voneinander abweichenden Konturbereichen für die Vor- und Hauptrast gemäß den Merkmalen
M1.2.2a und M1.2.2b mangelt.
Gerade die Umgestaltung eines Schlosses entsprechend den kennzeichnenden
Merkmalen M1.2.1b, M1.2.2a und M1.2.2b ist jedoch zur Überzeugung des Senats
für den Fachmann nur bei Kenntnis der vorliegenden Erfindung nach dem Streitgebrauchsmuster möglich. Denn der Fachmann kann weder der Druckschrift AN17
noch der Druckschrift AN16 – ebenso wenig wie dem übrigen im Verfahren befindlichen Stand der Technik – eine Anregung zur Verwendung einer einzigen, mit eindeutig unterscheidbaren Konturbereichen für das Zusammenwirken mit der Vor-
und Hauptrast einer Drehfalle ausgestatteten Sperrklinke entnehmen, deren mit der
Hauptrast der Drehfalle interagierender Konturbereich ursächlich für ein auf sie wirkendes öffnendes Moment ist; sie in der Vorraststellung indes ein schließendes Moment aufweist.
Dazu konnte er weder in einer zusammenschauenden Betrachtung der im Verfahren befindlichen Druckschriften noch durch sein allgemeines Fachwissen hingeführt
werden.
5.6.3. Mit dem Schutzanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag haben auch die
darauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 34 Bestand, die zweckmäßige Ausprägungen und Fortentwicklungen des Gegenstands des Schutzanspruchs 1 betreffen.
5.6.4. Der Gegenstand des selbständigen Schutzanspruchs 35 ist schutzfähig.
5.6.4.1.
Der Gegenstand des Schutzanspruchs 35 stellt kein vom Gebrauchsmusterschutz nach § 2 Nr. 3 GebrMG ausgeschlossenes Verfahren dar.
Als Ausnahmebestimmung ist § 2 Nr. 3 GebrMG eng auszulegen. Verwendungsansprüche sind nicht stets und allgemein der Kategorie Verfahrensansprüche zuzurechnen (vgl. BGH GRUR 2006, 135 – Arzneimittelgebrauchsmuster). Der Ausschlusstatbestand des § 2 Nr. 3 GebrMG setzt vielmehr voraus, dass der betreffende Schutzanspruch inhaltlich ein Arbeits- und Herstellungsverfahren zum Gegenstand hat (vgl. BGH GRUR 2004, 495 – Signalfolge; BGH GRUR 2006, 135 –
Arzneimittelgebrauchsmuster; BGH, Beschluss v. 29. Juli 2008, X ZB 23/07 – Telekommunikationsanordnung; BGH GRUR 2018, 605 – Feldmausbekämpfung). Anders ist es jedoch, wenn sich im betreffenden Anspruch stoffliche bzw. gegenständliche Eigenschaften manifestieren (vgl. die Senatsentscheidung vom 6. November 2018, 35 W (pat) 413/16, GRUR 2019, 808 – Lithiumsilikat-Glaskeramik; Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 2, Rn. 48). So ist es auch im vorliegenden Fall.
Der Gegenstand des Schutzanspruchs 35 beschreibt nichts Anderes als eine aus
den körperlichen Eigenschaften des Gegenstands des Streitgebrauchsmusters unmittelbar resultierende Funktion und Eignung für einen konkreten Verwendungszweck. Er ist daher weder auf ein Arbeits- noch ein Herstellungsverfahren, sondern
auf eine Vorrichtung gerichtet.
5.6.4.2.
Der Gegenstand des nebengeordneten Verwendungsanspruchs 35
nach Hauptantrag ist aufgrund seines Rückbezugs auf den Schutzanspruch 1, aus
den im Abschnitten 5.6.1 und 5.6.2 genannten Gründe ebenfalls schutzfähig.
6.
Auf die weiteren Hilfsanträge 1a, 1b, 1c und 1d kommt es bei dieser Sachlage
nicht mehr an.
7.
Der angefochtene Beschluss war auf die auch zu Ziff. 3 von der Antragsgegnerin erhobene Beschwerde insoweit abzuändern, als der Gegenstandswert für das
erstinstanzliche Feststellungsverfahren auf 7,5 Mio. € festzusetzen ist.
7.1. Der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren kann mit Inkrafttreten des 2. PatModG am 1. Mai 2022 durch Beschluss seitens der Gebrauchsmusterabteilung festgesetzt werden (vgl. § 17 Abs. 5 GebrMG) und unterliegt damit auch
dem Beschwerderecht nach § 18 Abs. 1 GebrMG. Da es sich hierbei im vorliegenden Fall um eine Nebenentscheidung zur ebenfalls angegriffenen Hauptsacheentscheidung handelt, kann der Senat hierüber im Verbund mit der Beschwerde gegen
die Hauptsacheentscheidung entscheiden, und zwar in der für die Hauptsacheentscheidung zuständigen Besetzung. Insbesondere liegt keine einzelrichterliche Zuständigkeit für die Beschwerdeentscheidung über den Gegenstandswert für das
erstinstanzliche Löschungs- bzw. Feststellungsverfahren vor nach § 33 Abs. 8 Satz
1 2. Halbsatz RVG vor, da der erstinstanzliche Gegenstandswert durch die Gebrauchsmusterabteilung als Spruchkörper einer Verwaltungsbehörde und nicht
durch einen Einzelrichter oder Rechtspfleger festgesetzt wurde.
7.2. Die Beteiligten haben die erstinstanzliche Festsetzung des Gegenstandswerts durch die auf veränderte Umstände zurückzuführende und in der mündlichen
Verhandlung vom 16. Januar 2024 übereinstimmend erklärte Angabe eines erhöhten Wertes zum Gegenstand der beiderseits eingelegten Beschwerden gemacht.
7.3. Eine übereinstimmende Angabe des Gegenstandswerts seitens der Beteiligten stellt eine taugliche Grundlage für die Bemessung des Gegenstandswerts dar,
billigem Ermessen zu erfolgen hat. Auch wenn die Beteiligten den Gegenstandswert
im Verfahren vor der Gebrauchsmusterabteilung – ebenfalls übereinstimmend –
den Gegenstandswert mit 3 Mio. € angegeben hatten, spricht dies nicht gegen eine
Festsetzung in der nunmehr – wiederum von den Beteiligten übereinstimmend –
angegebenen Höhe. Zum einen hat die Antragstellerin der Antragsgegnerin insoweit nicht widersprochen, als diese den erhöhten Gegenstandswert auf zwischenzeitlich im parallelen Verletzungsprozess gewonnene neue Erkenntnisse stützt,
sondern sich letztlich vorbehaltlos der Angabe der Antragsgegnerin angeschlossen.
Zum anderen erscheint die angegebene Höhe mit Blick auf die Einsatzmöglichkeiten des Gegenstands des Streitgebrauchsmusters insbesondere im Kfz.-Bau und
das hierbei aus dem Streitgebrauchsmuster resultierende Behinderungspotential
durchaus plausibel. Für den Senat besteht nach alledem kein Anlass, von der in der
mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärten Angabe bei der Festsetzung
des Gegenstandswerts für das erstinstanzliche Feststellungsverfahren abzuweichen.
7.4. Eine Festsetzung des Gegenstandswerts für das vorliegende Beschwerdeverfahren, die gemäß Beschluss des Großen Senats des BGH vom 9. August 2021,
GSZ 1/20 hingegen durch den Einzelrichter zu erfolgen hat, bleibt einem entsprechenden Antrag in einem ggf. folgenden Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten.
8.
Die Abänderung der Kostenentscheidung der Gebrauchsmusterabteilung beruht auf §§ 17 Abs. 4, 84 Abs. 2 Satz 2 und 3 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO.
Nachdem das Streitgebrauchsmuster einerseits mit einem weiteren Schutzumfang
als nach dem Ergebnis der Gebrauchsmusterabteilung Bestand hat, andererseits
auch die Fassung nach Hauptantrag eine gegenüber der eingetragenen Fassung
nicht unerhebliche Beschränkung aufweist, ist eine Kostenaufhebung insoweit angemessen.
9.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 18 Abs.
und insoweit in der Hauptsache voll obsiegt hat. Soweit sie mit einer vollständigen
Auferlegung der erstinstanzlichen Kosten gemäß Kostenantrag auf S. 2 der Beschwerdebegründung vom 3. November 2022 auf die Antragstellerin nicht durchgedrungen ist, wirkt sich dies auf die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren nicht aus.
10.
Eine Ermöglichung der Teilnahme der von der Antragsgegnerin benannten
Mitarbeiter X und Y (vgl. den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 4. Januar 2024)
an der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2024 im Wege der Videokonferenz
war nicht angezeigt. Da die Antragsgegnerin nicht vorgetragen hat, welche Funktion
und (Entscheidungs-) Befugnisse die vorgenannten Mitarbeiter in Zusammenhang
mit dem Streitgebrauchsmuster haben, ist nicht ersichtlich, dass diese zu dem in §
128a Abs. 1 ZPO bestimmten Personenkreis gehören.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
4.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim
Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Metternich
Dr. Baumgart
Sexlinger
Ri. Dr. Baumgart
ist
krankheitsbedingt an der
Unterzeichnung des Beschlusses gehindert.
Metternich