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BPatG Beschluss vom 18.01.2024 – 30 W (pat) 54/23

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:180124B30Wpat54.23.0

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

,

betreffend die Marke 30 2022 008 831

ECLI:DE:BPatG:2024:180124B30Wpat54.23.0

hat

der

30. Senat

(Marken- und Design-Beschwerdesenat)

des

Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. Januar 2024 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des

Richters Merzbach

beschlossen:

Die Erinnerung der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des

Rechtspflegers

des

30.

Senats

des

Bundespatentgerichts

vom 15. September 2023 wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Die am 26. August 2022

für Waren der Klasse 9 unter der

Nummer 30 2022 008 831 eingetragene Wortmarke

Mittelerde/TV

ist von der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts

mit Beschluss vom 27. Juni 2023 auf den Widerspruch aus der Wortmarke 305

55 596

MITTELERDE

wegen des Bestehens von Verwechslungsgefahr gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42

Abs. 2 Nr. 1, 43 Abs. 2 MarkenG gelöscht worden.

Der Beschluss ist der Markeninhaberin mit am 30. Juni 2023 versandtem

Übergabeeinschreiben zugestellt worden.

Mit einem am 11. Juli 2023 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen

Telefax vom 10. Juli 2023 hat die Markeninhaberin gegen den Beschluss

Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdegebühr in Höhe von 200,- € hat sie nicht

gezahlt. Mit Schreiben vom 24. August 2023 hat der Rechtspfleger des

Bundespatentgerichts die Markeninhaberin darauf hingewiesen, dass die

Beschwerde bei dieser Sachlage als nicht eingelegt gelte.

Nach einem Vermerk der Geschäftsstelle des 30. Senats hat die Markeninhaberin

in einem Telefonat vom 30. August 2023 angeführt, es sei nicht ersichtlich gewesen,

dass sie eine Gebühr habe bezahlen müssen. Mit Schreiben vom 10. September

2023 führt die Markeninhaberin aus, dass die Beschwerdegebühr ohnehin nicht zu

entrichten gewesen wäre, weil die Entscheidung über den angefochtenen

Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts nicht dem Bundespatentgericht

obliege. Es gelte Kriegsrecht, weshalb ein Kriegsgericht/Sondergericht zuständig

sei.

Mit Beschluss vom 15. September 2023 hat der Rechtspfleger beim

Bundespatentgericht festgestellt, dass die Beschwerde der Markeninhaberin gegen

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Juni 2023 als nicht

eingelegt gelte. Die Markeninhaberin habe gegen den ihr am 8. Juli 2023

zugestellten Beschluss zwar innerhalb der Monatsfrist des § 66 Abs. 2 MarkenG

und damit rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdegebühr sei jedoch

nicht innerhalb der gemäß § 6 Abs. 1 PatKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 MarkenG

geltenden Frist gezahlt worden. Das Vorbringen der Markeninhaberin, wonach nicht

das Bundespatentgericht Entscheidungsträger sei, entbehre einer gesetzlichen

Grundlage.

Der Beschluss vom 15. September 2023 ist der Markeninhaberin am 29. September

2023 in Form einer beglaubigten Abschrift zugestellt worden. Mit Schreiben vom 8.

Oktober 2023 führt die Markeninhaberin aus, der Beschluss sei mangels einer

Unterschrift mit Vor- und Zunamen ungültig. Das gelte auch für den angegriffenen

Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Juni 2023. Deshalb

beantrage sie, „eine Fristverlängerung zur Zahlung“ der Beschwerdegebühr.

Am 2. November 2023 ist ein undatiertes Schriftstück der Markeninhaberin beim

BPatG eingegangen. Es besteht im oberen Teil aus dem Briefkopf des BPatG mit

der Adresse der Markeninhaberin. Es handelt sich offenbar um einen Teil des

Schreibens des Bundespatentgerichts vom 26. September 2023, mit dem der

vorliegend angegriffene Beschluss des Rechtspflegers vom 15. September 2023

zugestellt wurde. Im unteren Teil unter dem Satz: „Anliegend erhalten Sie mit der

Bitte um Kenntnisnahme:“ befindet sich die Kopie eines Überweisungsbelegs vom

31. Oktober 2023, wonach 100 EUR als „1. Teil von 2 aktenz. 30 W (pat) 54/23“ an

das „bundespatentamt münchen“ überwiesen wurden. Beim Verwendungszweck ist

neben dem vorgenannten Aktenzeichen angegeben: „Mittelerde/TV A…H…“, als

Name der Auftraggeberin: „H… S…“.

Der Rechtspfleger des Bundespatentgerichts hat der Erinnerung durch Verfügung

vom 21. November 2023 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur

Entscheidung vorgelegt.

Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Rechtspflegers des Bundespatentgerichts vom 15.

September 2023 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren

fortzuführen.

Die Beschwerdegegnerin hat mit Schriftsatz vom 7. November 2023 ausgeführt,

dass die Beschwerdeführerin keinen validen Grund für die nicht fristgerechte

Einzahlung der Beschwerdegebühr vorgetragen habe. Eine weitere inhaltliche

Stellungnahme erübrige sich.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

A. Der am 10. Oktober 2023 eingegangene Schriftsatz der Erinnerungsführerin vom

8. Oktober 2023 ist als zulässige Erinnerung nach § 23 Abs. 2 RPflG auszulegen,

die in der Sache jedoch keinen Erfolg hat.

1. Der als beglaubigte Abschrift übersandte Beschluss des Rechtspflegers vom 15.

ist wirksam. Zum einen reicht - anders als die Beschwerdeführerin meint - die

Unterschrift auf einem Beschluss mit dem Nachnamen aus (vgl. Festkorn in: Zöller,

Zivilprozessordnung, 34. Aufl., § 315 Rn. 1). Zum anderen bedarf eine beglaubigte

Abschrift keiner Unterschrift (§ 82 MarkenG i.V.m. § 169 Abs. 3 S. 2 ZPO).

2. Im Beschluss vom 15. September 2023 hat der Rechtspfleger zutreffend

festgestellt, dass die Beschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 27. Juni 2023 gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt,

da die Beschwerdegebühr

in Höhe von 200,00 EUR nicht innerhalb der

einmonatigen Beschwerdefrist

eingezahlt worden

ist.

Diese

endete

am 3. Juli 2023, weil der angegriffene Beschluss vom 27. Juni 2023 ausweislich

des Zustellnachweises in der Amtsakte am 30. Juni 2023 als Übergabeeinschreiben

versendet worden ist und damit am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als

zugestellt gilt (§ 94 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG).

Bis zum Ablauf der Frist hat die Anmelderin – wie sie mit Schreiben vom

10.

September 2023 und vom 8. Oktober 2023 einräumt – keine

Beschwerdegebühr gezahlt.

a. Aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 27. Juni 2023 ergibt sich, dass die

Beschwerdegebühr in Höhe von 200 EUR innerhalb der Beschwerdefrist von einem

Monat nach Zustellung des Beschlusses zu entrichten ist. Weiter heißt es: „Wird die

Beschwerde nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die

Beschwerde als nicht eingelegt (§ 6 Abs. 2 PatKostG)“. Das Vorbringen der

Markeninhaberin, sie habe nicht gewusst, dass sie eine Beschwerdegebühr hätte

zahlen sollen, überzeugt daher nicht.

b. Soweit die Markeninhaberin sinngemäß ausführt, die Beschwerdegebühr sei

nicht fällig geworden, weil der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 27. Juni 2023 nicht ordnungsgemäß unterzeichnet und damit ungültig sei, kann

dem nicht gefolgt werden.

Nach § 5 EAPatV wird ein Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts

(DPMA) unterzeichnet (§ 329 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 317 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog),

indem der Name

(es

reicht der Nachname, vgl. BGH, NJW-RR

2017, 386 Rn. 13 f.) der unterzeichnenden Person eingefügt wird und mit einer

elektronischen Signatur versehen ist. Das ist bei dem angegriffenen Beschluss des

DPMA geschehen. Der angefochtene Beschluss des DPMA ist damit wirksam, so

dass mit seiner Zustellung am 3. Juli 2023 (§ 94 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 4 Abs.

2 Satz 2 VwZG) die Monatsfrist für die Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von

200,00 EUR zu laufen begann.

c. Gegen den angegriffenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des

Deutschen Patent- und Markenamts findet nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG die

Beschwerde an das Bundespatentgericht statt. Anders als die Markeninhaberin

meint, ist somit kein Kriegs- oder Sondergericht zuständig.

d. Der von der Markeninhaberin am 2. November 2023 beim Bundespatentgericht

eingegangene Beleg vom 31. Oktober 2023, wonach 100 EUR als „1. Teil von 2

aktenz. 30 W (pat) 54/23“ an das „bundespatentamt“ überwiesen wurden, belegt

keine fristgemäße Zahlung, da diese bis zum 3. Juli 2023 hätte erfolgen müssen,

was nicht geschehen ist (s.o). Unabhängig davon ist die Überweisung nicht in der

erforderlichen Höhe von 200 EUR erfolgt.

3. Nach alldem ist die Zahlung der Beschwerdegebühr verspätet und zudem nicht

in der erforderlichen Höhe erfolgt, so dass die Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Satz

3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 PatKostG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz

2 Nr. 1 PatKostG als nicht eingelegt gilt. Die Erinnerung war daher zurückzuweisen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 11 Abs. 4 RPflG).

B. Soweit der Antrag auf „Fristverlängerung zur Zahlung“ vom 8. Oktober 2023 als

Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 91 MarkenG ausgelegt werden kann, ist dieser

jedenfalls unbegründet, da die Beschwerdeführerin nicht ohne Verschulden (s.o.)

verhindert war, die versäumte Frist einzuhalten (§ 91 Abs. 1 S. 1 MarkenG).

C. Die Rückzahlung der nach Ablauf der Zahlungsfrist überwiesenen 100 EUR war

anzuordnen, da für die als nicht eingelegt geltende Beschwerde eine Gebühr nicht

geschuldet und daher die verspätet gezahlte Gebühr ohne Rechtsgrund entrichtet

worden ist (Meiser in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 66 Rn. 59).

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Hacker

Merzbach

Weitzel