Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 18.01.2024 – 30 W (pat) 54/23
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:180124B30Wpat54.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
,
betreffend die Marke 30 2022 008 831
ECLI:DE:BPatG:2024:180124B30Wpat54.23.0
hat
der
30. Senat
(Marken- und Design-Beschwerdesenat)
des
Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. Januar 2024 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des
Richters Merzbach
beschlossen:
Die Erinnerung der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des
Rechtspflegers
des
30.
Senats
des
Bundespatentgerichts
vom 15. September 2023 wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Die am 26. August 2022
für Waren der Klasse 9 unter der
Nummer 30 2022 008 831 eingetragene Wortmarke
Mittelerde/TV
ist von der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts
mit Beschluss vom 27. Juni 2023 auf den Widerspruch aus der Wortmarke 305
55 596
MITTELERDE
wegen des Bestehens von Verwechslungsgefahr gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42
Abs. 2 Nr. 1, 43 Abs. 2 MarkenG gelöscht worden.
Der Beschluss ist der Markeninhaberin mit am 30. Juni 2023 versandtem
Übergabeeinschreiben zugestellt worden.
Mit einem am 11. Juli 2023 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen
Telefax vom 10. Juli 2023 hat die Markeninhaberin gegen den Beschluss
Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdegebühr in Höhe von 200,- € hat sie nicht
gezahlt. Mit Schreiben vom 24. August 2023 hat der Rechtspfleger des
Bundespatentgerichts die Markeninhaberin darauf hingewiesen, dass die
Beschwerde bei dieser Sachlage als nicht eingelegt gelte.
Nach einem Vermerk der Geschäftsstelle des 30. Senats hat die Markeninhaberin
in einem Telefonat vom 30. August 2023 angeführt, es sei nicht ersichtlich gewesen,
dass sie eine Gebühr habe bezahlen müssen. Mit Schreiben vom 10. September
2023 führt die Markeninhaberin aus, dass die Beschwerdegebühr ohnehin nicht zu
entrichten gewesen wäre, weil die Entscheidung über den angefochtenen
Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts nicht dem Bundespatentgericht
obliege. Es gelte Kriegsrecht, weshalb ein Kriegsgericht/Sondergericht zuständig
sei.
Mit Beschluss vom 15. September 2023 hat der Rechtspfleger beim
Bundespatentgericht festgestellt, dass die Beschwerde der Markeninhaberin gegen
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Juni 2023 als nicht
eingelegt gelte. Die Markeninhaberin habe gegen den ihr am 8. Juli 2023
zugestellten Beschluss zwar innerhalb der Monatsfrist des § 66 Abs. 2 MarkenG
und damit rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdegebühr sei jedoch
nicht innerhalb der gemäß § 6 Abs. 1 PatKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 MarkenG
geltenden Frist gezahlt worden. Das Vorbringen der Markeninhaberin, wonach nicht
das Bundespatentgericht Entscheidungsträger sei, entbehre einer gesetzlichen
Grundlage.
Der Beschluss vom 15. September 2023 ist der Markeninhaberin am 29. September
2023 in Form einer beglaubigten Abschrift zugestellt worden. Mit Schreiben vom 8.
Oktober 2023 führt die Markeninhaberin aus, der Beschluss sei mangels einer
Unterschrift mit Vor- und Zunamen ungültig. Das gelte auch für den angegriffenen
Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Juni 2023. Deshalb
beantrage sie, „eine Fristverlängerung zur Zahlung“ der Beschwerdegebühr.
Am 2. November 2023 ist ein undatiertes Schriftstück der Markeninhaberin beim
BPatG eingegangen. Es besteht im oberen Teil aus dem Briefkopf des BPatG mit
der Adresse der Markeninhaberin. Es handelt sich offenbar um einen Teil des
Schreibens des Bundespatentgerichts vom 26. September 2023, mit dem der
vorliegend angegriffene Beschluss des Rechtspflegers vom 15. September 2023
zugestellt wurde. Im unteren Teil unter dem Satz: „Anliegend erhalten Sie mit der
Bitte um Kenntnisnahme:“ befindet sich die Kopie eines Überweisungsbelegs vom
31. Oktober 2023, wonach 100 EUR als „1. Teil von 2 aktenz. 30 W (pat) 54/23“ an
das „bundespatentamt münchen“ überwiesen wurden. Beim Verwendungszweck ist
neben dem vorgenannten Aktenzeichen angegeben: „Mittelerde/TV A…H…“, als
Name der Auftraggeberin: „H… S…“.
Der Rechtspfleger des Bundespatentgerichts hat der Erinnerung durch Verfügung
vom 21. November 2023 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur
Entscheidung vorgelegt.
Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Rechtspflegers des Bundespatentgerichts vom 15.
September 2023 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren
fortzuführen.
Die Beschwerdegegnerin hat mit Schriftsatz vom 7. November 2023 ausgeführt,
dass die Beschwerdeführerin keinen validen Grund für die nicht fristgerechte
Einzahlung der Beschwerdegebühr vorgetragen habe. Eine weitere inhaltliche
Stellungnahme erübrige sich.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
A. Der am 10. Oktober 2023 eingegangene Schriftsatz der Erinnerungsführerin vom
8. Oktober 2023 ist als zulässige Erinnerung nach § 23 Abs. 2 RPflG auszulegen,
die in der Sache jedoch keinen Erfolg hat.
1. Der als beglaubigte Abschrift übersandte Beschluss des Rechtspflegers vom 15.
September 2023 (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 RPflG, § 82 MarkenG i.V.m. § 315 Abs. 1 ZPO)
ist wirksam. Zum einen reicht - anders als die Beschwerdeführerin meint - die
Unterschrift auf einem Beschluss mit dem Nachnamen aus (vgl. Festkorn in: Zöller,
Zivilprozessordnung, 34. Aufl., § 315 Rn. 1). Zum anderen bedarf eine beglaubigte
Abschrift keiner Unterschrift (§ 82 MarkenG i.V.m. § 169 Abs. 3 S. 2 ZPO).
2. Im Beschluss vom 15. September 2023 hat der Rechtspfleger zutreffend
festgestellt, dass die Beschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 27. Juni 2023 gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt,
da die Beschwerdegebühr
in Höhe von 200,00 EUR nicht innerhalb der
einmonatigen Beschwerdefrist
eingezahlt worden
ist.
Diese
endete
am 3. Juli 2023, weil der angegriffene Beschluss vom 27. Juni 2023 ausweislich
des Zustellnachweises in der Amtsakte am 30. Juni 2023 als Übergabeeinschreiben
versendet worden ist und damit am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als
zugestellt gilt (§ 94 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG).
Bis zum Ablauf der Frist hat die Anmelderin – wie sie mit Schreiben vom
10.
September 2023 und vom 8. Oktober 2023 einräumt – keine
Beschwerdegebühr gezahlt.
a. Aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 27. Juni 2023 ergibt sich, dass die
Beschwerdegebühr in Höhe von 200 EUR innerhalb der Beschwerdefrist von einem
Monat nach Zustellung des Beschlusses zu entrichten ist. Weiter heißt es: „Wird die
Beschwerde nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die
Beschwerde als nicht eingelegt (§ 6 Abs. 2 PatKostG)“. Das Vorbringen der
Markeninhaberin, sie habe nicht gewusst, dass sie eine Beschwerdegebühr hätte
zahlen sollen, überzeugt daher nicht.
b. Soweit die Markeninhaberin sinngemäß ausführt, die Beschwerdegebühr sei
nicht fällig geworden, weil der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 27. Juni 2023 nicht ordnungsgemäß unterzeichnet und damit ungültig sei, kann
dem nicht gefolgt werden.
Nach § 5 EAPatV wird ein Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts
(DPMA) unterzeichnet (§ 329 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 317 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog),
indem der Name
(es
reicht der Nachname, vgl. BGH, NJW-RR
2017, 386 Rn. 13 f.) der unterzeichnenden Person eingefügt wird und mit einer
elektronischen Signatur versehen ist. Das ist bei dem angegriffenen Beschluss des
DPMA geschehen. Der angefochtene Beschluss des DPMA ist damit wirksam, so
dass mit seiner Zustellung am 3. Juli 2023 (§ 94 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 4 Abs.
2 Satz 2 VwZG) die Monatsfrist für die Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von
200,00 EUR zu laufen begann.
c. Gegen den angegriffenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des
Deutschen Patent- und Markenamts findet nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG die
Beschwerde an das Bundespatentgericht statt. Anders als die Markeninhaberin
meint, ist somit kein Kriegs- oder Sondergericht zuständig.
d. Der von der Markeninhaberin am 2. November 2023 beim Bundespatentgericht
eingegangene Beleg vom 31. Oktober 2023, wonach 100 EUR als „1. Teil von 2
aktenz. 30 W (pat) 54/23“ an das „bundespatentamt“ überwiesen wurden, belegt
keine fristgemäße Zahlung, da diese bis zum 3. Juli 2023 hätte erfolgen müssen,
was nicht geschehen ist (s.o). Unabhängig davon ist die Überweisung nicht in der
erforderlichen Höhe von 200 EUR erfolgt.
3. Nach alldem ist die Zahlung der Beschwerdegebühr verspätet und zudem nicht
in der erforderlichen Höhe erfolgt, so dass die Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Satz
3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 PatKostG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz
2 Nr. 1 PatKostG als nicht eingelegt gilt. Die Erinnerung war daher zurückzuweisen.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 11 Abs. 4 RPflG).
B. Soweit der Antrag auf „Fristverlängerung zur Zahlung“ vom 8. Oktober 2023 als
Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 91 MarkenG ausgelegt werden kann, ist dieser
jedenfalls unbegründet, da die Beschwerdeführerin nicht ohne Verschulden (s.o.)
verhindert war, die versäumte Frist einzuhalten (§ 91 Abs. 1 S. 1 MarkenG).
C. Die Rückzahlung der nach Ablauf der Zahlungsfrist überwiesenen 100 EUR war
anzuordnen, da für die als nicht eingelegt geltende Beschwerde eine Gebühr nicht
geschuldet und daher die verspätet gezahlte Gebühr ohne Rechtsgrund entrichtet
worden ist (Meiser in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 66 Rn. 59).
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Hacker
Merzbach
Weitzel
…