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BPatG Beschluss vom 17.03.2025 – 35 W (pat) 9/24

35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:170325B35Wpat9.24.0

Zitiert 3 Entscheidungen 15+ zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

35 W (pat) 9/24 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2025:170325B35Wpat9.24.0

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2019 105 816

(hier: Kostenbeschwerde)

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 17. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Metternich sowie die Richter

Dr. Nielsen und Eisenrauch

beschlossen:

1. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

G r ü n d e

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten nach der Löschung eines Gebrauchsmusters und

der bestandskräftigen Entscheidung über die Kosten des patentamtlichen Löschungsverfahrens über die Höhe der Kosten, die der Antragsteller der Antragsgegnerin für das amtliche Löschungsverfahren zu erstatten hat.

Die Antragsgegnerin war Inhaberin des Gebrauchsmusters 20 2019 105 816

(Streitgebrauchsmuster) mit der Bezeichnung „Staubsaugerbeutel und Staubsauger“, das am 5. November 2019 mit 15 Schutzansprüchen eingetragen worden war.

Mit Eingabe vom 23. April 2021, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) am 27. April 2021, hatte die Antragsgegnerin neue Schutzansprüche

1 bis 13 zur Registerakte nachgereicht und gleichzeitig erklärt, dass sie sowohl für

die Vergangenheit als auch für die Zukunft das Streitgebrauchsmuster nur noch im

Umfang dieser nachgereichten Schutzansprüche geltend gemacht werde („Scherbeneis“-Erklärung).

Der Antragsteller hatte am 5. Juni 2021 beim DPMA gestützt auf den Löschungsgrund „mangelnde Schutzfähigkeit“ (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG) die teilweise Löschung des Streitgebrauchsmusters beantragt. Das Löschungsverfahren wurde

mangels Widerspruchs der Antragsgegnerin ohne Entscheidung in der Sache beendet. Die Kosten des patentamtlichen Löschungsverfahrens sind auf die Beschwerde der Antragsgegnerin durch rechtskräftig gewordenen Beschluss des erkennenden Senats vom 8. Februar 2024 (Az. 35 W (pat) 3/22) dem Antragsteller

auferlegt worden. Den Gegenstandswert für dieses über die erstinstanzliche Kostengrundentscheidung geführte Beschwerdeverfahren hat der erkennenden Senat

durch Beschluss des Einzelrichters vom 14. Mai 2024 auf 3.838 € (Az. 35 W (pat)

3/22, KoF 27/24) festgesetzt, wobei der Senat hierbei den Gegenstandswert jenes

Teiles der eingetragenen Fassung des Streitgebrauchsmusters, der angegriffen

war, auf 125.000 € geschätzt hatte.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. August 2024 hat die Gebrauchsmusterabteilung die Kosten, die der Antragsteller der Antragsgegnerin zu erstatten hat,

antragsgemäß in Höhe von 1769,00 € festgesetzt. Dieser Betrag setzt sich unter

Zugrundelegung desselben Gegenstandswertes in Höhe von 125.000 € aus einer

1,0-fachen Geschäftsgebühr nach Tatbestand Nr. 2300 VV RVG (1.749,00 €) nebst

der Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach

Tatbestand Nr. 7002 VV RVG (20,00 €) zusammen. Die Gebrauchsmusterabteilung

hat ferner gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Verzinsung des festgesetzten Betrages mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15. März 2024 ausgesprochen.

Gegen diesen Beschluss, der dem Antragsteller am 5. September 2024 zugestellt

worden war, hat dieser am 19. September 2024 Beschwerde beim DPMA eingelegt

und die tarifmäßige Beschwerdegebühr in Höhe von 50,00 € entrichtet.

Der Antragsteller hält den gegen ihn festgesetzten Betrag für überhöht. Zum Zeitpunkt des von ihm gestellten Löschungsantrages sei das Streitgebrauchsmuster

wertlos gewesen. Daher habe der für die Festsetzung der Patentanwaltsgebühren

heranzuziehende Gegenstandswert 0,00 € betragen. Die Gebrauchsmusterabteilung habe bei ihrer Entscheidung übersehen, dass die Antragsgegnerin vor Stellung

des Löschungsantrags neue Schutzansprüche zur Registerakte nachgereicht und

gleichzeitig eine entsprechende „Scherbeneis“-Erklärung abgegeben habe. Diese

Erklärung habe zur völligen Entwertung eines Gebrauchsmusters geführt. Dass dies

so sei, ergebe sich aus der aktuellen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts,

das - „in Abweichung von seiner langjährigen Rechtsprechung“ - entschieden habe,

dass die mit dem Einreichen neuer Schutzansprüche verbundene schuldrechtliche

„Scherbeneis“-Erklärung gegenüber einem Verzicht (mindestens) gleichwertig sei.

Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt,

den Kostenfestsetzungsbeschluss der Gebrauchsmusterabteilung

des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. August 2024 dahingehend abzuändern, dass als zu erstattende Kosten 20 € nebst

Zinsen festgesetzt werden.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen des Antragstellers entgegen. Sofern das „Behinderungspotential“ eines eingetragenen Gebrauchsmusters mangels tatsächlicher Anhaltspunkte nicht ohne weiteres beurteilt werden könne, sei bei der Kostenfestsetzung

nach billigem Ermessen von einem Regelgegenstandswert in Höhe von 125.000°€

auszugehen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Höhe des hier zu Grunde zu

legenden Gegenstandswertes von der Interpretation der „Scherbeneis“-Erklärung

abhängig sein sollte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die am 19. September 2024 vom Antragsteller eingelegte Beschwerde ist zulässig. Der Antragsteller hat seine Beschwerde innerhalb der 2-wöchigen Frist nach

§ 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i. V. m. §§ 62 Abs. 2 Satz 4, 73 PatG beim DPMA erhoben. Innerhalb dieser Frist hat er auch die Beschwerdegebühr in Höhe von 50 €

(Tatbestand Nr. 401 200 der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG) ordnungsgemäß einbezahlt.

Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass der Antragsteller und

Beschwerdeführer keinen konkret bezifferten Antrag gestellt hat. Die Beschwerde

und die Beschwerdebegründung reichen aus, um den Antrag des Beschwerdeführers im Wege der Auslegung gemäß § 133 BGB zu ermitteln.

Der Zulässigkeit der Beschwerde steht auch die Bestandskraft des Beschlusses des

erkennenden Senats vom 14. Mai 2024 auf 3.838 € (Az. 35 W (pat) 3/22, KoF 27/24)

nicht entgegen, mit dem über den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahren entschieden worden war. Bei dem Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens und

dem Gegenstandswert des amtlichen Löschungsverfahrens handelt es sich um unterschiedliche Beschwerdegegenstände. An der formellen Bestandskraft des genannten Beschlusses nimmt daher der hier beschwerdegegenständliche Anspruch

nicht teil.

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

a. Zum einen steht bereits die materielle Bestandskraft des Beschlusses vom

14. Mai 2024 einer abweichenden Entscheidung des Senats in Bezug auf den Gegenstandswert des amtlichen Löschungsverfahrens entgegen.

Der Beschluss des erkennenden Senats vom 14. Mai 2024 hat zwar im Tenor lediglich ausgesprochen, dass der Gegenstandswert des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens auf 3.838,00 € festgesetzt werde, so dass - wie oben dargelegt - keine

entgegenstehende formelle Bestandskraft gegeben ist.

Der Senat hat aber den genannten Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens

auf Grundlage des Gegenstandswertes des amtlichen Löschungsverfahrens bestimmt und diesen in den Entscheidungsgründen in Höhe von 125.000 € festgesetzt. Von diesem Präjudiz kann der Senat nicht abweichen. Die Bestimmung des

Gegenstandswertes des amtlichen Löschungsverfahrens ist nicht lediglich ein Element der Entscheidungsbegründung, sondern der bestimmende bzw. ausschlaggebende Entscheidungsgrund. Die Bestimmung des Gegenstandswertes ist damit

präkludiert und nimmt damit an der materiellen Bestandskraft des genannten Beschlusses teil (vgl. Zöller, ZPO, 35. Aufl., vor § 322 Rn 22 – 24). Zur Tatsachenpräklusion in einem Folgeprozess hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die tatsächlichen Feststellungen in einem Urteil insoweit zwar nicht in Rechtskraft erwachsen. Die Rechtskraft der Entscheidung über den im Vorprozess erhobenen Anspruch darf jedoch nicht mit dem Vorbringen ausgehöhlt werden, das rechtskräftige

Urteil gründe sich auf unrichtige tatsächliche Feststellungen (BGH, Urteil vom 7. Juli

1993 - VIII ZR 103/92, BGHZ 123, 137, 140). Hat ein Gericht den Streitgegenstand

eines rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses erneut zu prüfen, hat es deshalb

seinem Urteil den Inhalt dieser Entscheidung zugrunde zu legen (BGH, Urteil vom

30. Juni 2017 – V ZR 134/16 Rn. 8, NJW 2017, 3438; BGH, Beschluss vom 22.

September 2016 - V ZR 4/16, NJW 2017, 893 Rn. 17; BGH, Urteile vom 24. Juni

1993 - III ZR 43/92, NJW 1993, 3204, 3205 und vom 16. Januar 2008 - XII ZR

216/05, NJW 2008, 1227 Rn. 23).

b. Zum anderen ist der angegriffene Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung

auch in der Sache nicht zu beanstanden. Denn die vom Antragsteller beanstandete

Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten in Höhe einer 1,0-fachen Geschäftsgebühr nach Tatbestand Nr. 2300 VV RVG unter Zugrundelegung eines Gegenstandwertes in Höhe von 125.000 € ist in der Sache gerechtfertigt und lässt insbesondere

keinen Ermessensfehler erkennen.

aa. Die Bestimmung des Gegenstandswertes bemisst sich gemäß §§ 23, 33 RVG

i. V. m. §§ 3, 4 ZPO nach billigem Ermessen, weil es für das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren an Wertvorschriften für die Anwaltsgebühren fehlt (vgl. Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 17 Rn. 126). Der Gegenstandswert ist hiernach

auf der Grundlage der vorgetragenen tatsächlichen Anhaltspunkte nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen, wobei Ausgangspunkt der gemeine Wert des Streitgebrauchsmusters zum Zeitpunkt der Stellung des Löschungsantrags ist (vgl.

Busse/Keukenschrijver, 9. Aufl., Rn. 65 zu § 17 GebrMG i. V. m. Rn. 67 zu § 84

PatG). Entscheidend für die Bestimmung des gemeinen Wertes ist das Interesse

der Allgemeinheit an der Beseitigung des Schutzrechts, das sich wiederum nach

dem „Behinderungspotential“ richtet, das ein eingetragenes Gebrauchsmuster - seine Rechtsbeständigkeit unterstellt - entfaltet hätte (vgl. Eisenrauch in: Fitzner/Bodewig/Lutz, PatRKomm, 4. Aufl., § 17 GebrMG Rn. 35; BPatGE 26, 208, 218;

Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 17 Rn. 130). Vor diesem Hintergrund erscheint der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters, der einen massenhaft produzierten Verbrauchsartikel für Staubsauger betrifft, mit eines Regelgegenstandwertes in Höhe von 125.000°€ bereits angemessen (niedrig) bemessen.

bb. Der Vortrag des Antragstellers geht insoweit fehl, als er meint, auch eine Schätzung eines Gegenstandswertes auf 0.00 € könne ohne weiteres billigem Ermessen

entsprechen. Diese Auffassung steht im Widerspruch zur Regelung des § 23 Abs. 3

Satz 2 RVG, wonach eine Schätzung in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte grundsätzlich die Untergrenze von 5.000 € zu beachten hat. Strebt ein

Beteiligter die Festlegung eines noch weiter unter diesem Grenzwert liegenden Gegenstandswertes an, so muss dieser tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung

so vortragen, dass sie nachvollziehbar zugrunde gelegt werden können (vgl. Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 17 Rn. 131). Dies hat der Antragsteller ersichtlich nicht getan.

cc. Nicht gefolgt werden kann dem Antragsteller auch in der Auffassung, dass mit

Rücksicht auf eine neuere Rechtsprechung des Bundespatentgerichts der zu schätzende Gegenstandswert des vorliegenden Löschungsverfahrens notwendigerweise

unter dem Regelgegenstandswert in Höhe von 125.000 € liegen müsse, den der

erkennende Senat im Beschluss vom 14. Mai 2024 zu Grunde gelegt hat. Dem Antragsteller ist zwar zuzugestehen, dass mit dem Einreichen neuer Schutzansprüche

nebst einer „Scherbeneis“-Erklärung im Vorfeld eines Löschungsverfahrens eine

Beschränkung verbunden sein kann, die in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung über

einen (Teil-) Verzicht auf das Gebrauchsmuster hinausgeht. Diese Klarstellung beruht auf der neueren, höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH (vgl. GRUR

2023, 1526, 1531 - „Tischgrill“). Allerdings ist zu beachten, dass sich der Gegenstandswert, der einem späteren Löschungsverfahren zu Grunde zu legen ist, nicht

notwendigerweise dadurch verringert haben muss, dass der Gebrauchsmusterinhaber in dessen Vorfeld Handlungen nach den Grundsätzen der „Scherbeneis“-Entscheidung des BGH (vgl. GRUR 1997, 910 ff.) vorgenommen hat. Dies ist z. B. dann

der Fall, wenn es sich beim Gegenstand, der mit den neuen Schutzansprüchen verteidigt wird, gerade um den wirtschaftlich interessanten Kern der Erfindung handelt

und das „Behinderungspotential“ deshalb letztlich unverändert geblieben ist. Hierfür

spricht im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller trotz des zwischenzeitlich geänderten Sach- und Streitstandes gerade nicht von seinem Vorhaben, das Streitgebrauchsmuster anzugreifen, Abstand genommen hat.

3. Der Senat hat im schriftlichen Verfahren entschieden, da gemäß §§ 18 Abs. 2

GebrMG, 84 Abs. 2 Satz 2, 99 Abs. 1 PatG i. V. m. §128 Abs. 4 ZPO die Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder vorgeschrieben ist noch angezeigt erschien. Die beiden Verfahrensbeteiligten hatten umfassend Gelegenheit, sich zum

Vorbringen der jeweiligen Gegenseite zu äußern.

4. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens beruht auf

die auch bei Nebenentscheidungen in Löschungsverfahren anwendbar sind (vgl.

Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 18 Rn. 151). Gründe, die billigerweise eine

andere Kostenentscheidung nahegelegt hätten, sind nicht ersichtlich.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, wenn

gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen.

Metternich

Dr. Nielsen

Eisenrauch