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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 13.10.2021 – 4 U 283/20

4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:1013.4U283.20.00

Tenor§

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 09.11.2020 – Az. 2 O 160/20 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe§

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages, der zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs geschlossen wurde.

Die Klägerin unterzeichnete am 19. Mai 2016, vermittelt durch das Autohaus … in …, einen Darlehensantrag für einen Verbraucherdarlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 29.227,50 Euro zu einem über die gesamte Vertragsdauer gebundenen Sollzinssatz von 2,95 % p. a. bei Ratenzahlungen über eine Laufzeit von 48 Monaten zu je 326,74 Euro und einer Schlussrate von 16.258,29 Euro. Die Klägerin leistete zudem eine Anzahlung in Höhe von 2.000,00 Euro. Das Darlehen diente der Finanzierung des Kaufpreises für den privatnützigen Erwerb eines Neuwagens Pkw …, wobei die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß an die Verkäuferin ausgezahlt werden sollte und auch wurde. Der Darlehensantrag enthält den Hinweis, dass für den Vertrag die aufgeführten Darlehensbedingungen sowie die ausgehändigten Merkblätter sowie die Versicherungsbedingungen der - hier nicht abgeschlossenen - Gruppenversicherungen KSB/ KSB Plus zu beachten seien. Wegen der weiteren Einzelheiten, auch hinsichtlich der Darlehensbedingungen, wird auf den Darlehensantrag (Anlage K1, Bl. 33 ff. d.A.) Bezug genommen.

Über das Widerrufsrecht belehrte die Beklagte die Klägerin mit einer oberhalb der Unterschriftenzeile in den Vertrags-(antrags-)text integrierten „Widerrufsinformation“, die u.a. in den Informationen zum Widerrufsrecht und zu den Widerrufsfolgen jeweils unter der Unterüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ folgende Textpassagen aufweist:

- Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den Fahrzeug-Kaufvertrag und an die Anmeldung zum KSB/KSB Plus nicht mehr gebunden.

- Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den Fahrzeug-Kaufvertrag und/oder die Anmeldung zum KSB/KSB Plus ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit dem wirksamen Widerruf des Fahrzeug-Kaufvertrages und/oder der Anmeldung zum KSB/KSB Plus auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Für die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem Fahrzeug-Kaufvertrag und/oder der Anmeldung zum KSB/KSB Plus getroffenen Regelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich.

sowie

- Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den Fahrzeug-Kaufvertrag und/oder die Anmeldung zum KSB/KSB Plus ein Widerrufsrecht zu, sind im Fall des wirksamen Widerrufs des Fahrzeug-Kaufvertrages und/oder der Anmeldung zum KSB/KSB Plus Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrages gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen.

- Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs dieses Darlehensvertrages an den Fahrzeug-Kaufvertrag und/oder die Anmeldung zum KSB/KSB Plus nicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren.

Unter dem 21. Juni 2016 unterzeichneten die Klägerin sowie das Autohaus …, der Verkäufer des finanzierten Fahrzeugkaufs, eine Vereinbarung über ein sog. „verbrieftes Rückgaberecht“. Wegen der Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf die Anlage BE 1 (Bl. 219 d.A.) Bezug genommen.

Nach Auszahlung des Darlehens erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 28. November 2019 den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung und die Beklagte unter gleichzeitigem Angebot der Herausgabe des Fahrzeugs zur Anerkennung der geltend gemachten Rückabwicklungsansprüche und Auszahlung des aus der Rückzahlung der bereits geleisteten Darlehensraten sowie der Anzahlung aufgefordert. Sie hat darüber hinaus angekündigt, weitere Zahlungen nur unter dem Vorbehalt der Rückzahlung vorzunehmen. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anlage K 2 (Bl. 38 d.A.) Bezug genommen.

In der Folgezeit machte die Klägerin von dem ihr eingeräumten verbrieften Rückgaberecht Gebrauch mit der Folge, dass das Darlehen am 20. April 2020 vollständig zurückgezahlt war.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen begonnen habe, weil verschiedene Pflichtangaben nach § 356b Abs. 2 S. 1 BGB i.V. m. § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB in der Vertragsurkunde nicht enthalten bzw. - wie insbesondere die Widerrufsinformation - fehlerhaft seien.

Mit ihrer am 20. März 2020 beim Landgericht Cottbus eingereichten, der Beklagten am 20. Juni 2020 zugestellten, Klage hat die Klägerin zunächst die Feststellung begehrt, dass ihre primären Leistungspflichten aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag aufgrund des erklärten Widerrufs erloschen seien und weitergehende Anträge unter den innerprozessualen Vorbehalt der Zulässigkeit und Begründetheit dieses Antrages gestellt.

In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat die Klägerin ihren Feststellungshauptantrag für erledigt erklärt und im Übrigen beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 17.683,52 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs (…, Diesel mit der Fahrzeugidentifikationsnummer …) seit dem 13. Dezember 2019 in Annahmeverzug befindet,

die Beklagte zu verurteilen, die für die außergerichtliche Rechtsverfolgung angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2019 zu zahlen.

Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen und beantragt,

die Klage abzuweisen

sowie hilfswiderklagend für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs

festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs … mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war.

Die Klägerin hat beantragt,

die Hilfswiderklage abzuweisen.

Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts gerügt. Sie hat überdies geltend gemacht, der Widerruf sei verfristet, denn sie habe die Widerrufsinformation sowie die anderen erforderlichen Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt. Das Verhalten der Klägerin stelle sich zudem als unzulässige Rechtsausübung dar, insbesondere weil sich die Klägerin, indem sie von dem verbrieften Rückgaberecht Gebrauch gemacht habe, in Widerspruch zu ihrem zuvor erklärten Widerruf gesetzt habe. Gegenüber den klägerseits geltend gemachten Zahlungsansprüchen hat die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einem per 10. Juli 2020 berechneten Gegenanspruch auf Erstattung des Wertverlustes des Fahrzeugs in Höhe von 12.538,74 € sowie einem Anspruch auf Zinszahlungen in Höhe von 2.714,31 € erklärt.

Hilfswiderklagend für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs hat die Beklagte zudem die Feststellung begehrt, dass die Klägerin verpflichtet sei, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war.

Das Landgericht hat die Klage mit am 9. November 2020 verkündetem Urteil, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass das Gericht örtlich zwar zuständig und die Klage damit zulässig sei. Sie sei aber nicht begründet. Zwar habe der Klägerin als Darlehensnehmerin eines Verbraucherdarlehensvertrages ein Widerrufsrecht zugestanden. Dieses sei aber bei Erklärung des Widerrufs verfristet gewesen, da die Beklagte die Klägerin mit den Vertragsinformationen hinreichend über das ihr zustehende Widerrufsrecht belehrt habe.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageziele im Wesentlichen weiterverfolgt. Sie macht – wie bereits in der ersten Instanz - nunmehr unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH vom 26. März 2020 in Bezug auf die Kaskadenverweisung und die Entscheidungen des BGH vom 27. Oktober 2020 geltend, die Widerrufsinformation sei nicht ordnungsgemäß erteilt; insbesondere sei der Fehler in Bezug auf die Belehrung zu den tatsächlich nicht abgeschlossenen Versicherungsverträgen KSB/KSB Plus identisch mit demjenigen in den vorgenannten BGH-Entscheidungen. Sie trägt vor, sie habe auf den Darlehensvertrag insgesamt 31.941,81 Euro gezahlt, worauf sie sich, berechnet auf die Zeitpunkte des Vertragsschlusses einerseits und den Zeitpunkt des Widerrufs andererseits, nach Schwacke einen Wertverlust in Höhe von 13.150 Euro anrechnen lassen müsse. Sie bietet darüber hinaus (erneut) das Fahrzeug zur Übergabe an. Sie vertritt die Auffassung, ein rechtsmissbräuchliches Verhalten könne ihr nicht, insbesondere auch nicht wegen des Gebrauchmachens von dem verbrieften Rückgaberecht, zur Last gelegt werden. Allein aufgrund laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers könne der Unternehmer ein schutzwürdiges Vertrauen nicht bilden. Das verbriefte Rückgaberecht sei nicht losgelöst von dem Darlehensvertrag zu sehen. Zum einen habe es einen Sicherungsübereignungsvertrag zwischen der Beklagten und der Klägerin gegeben, zum anderen sei zu berücksichtigen, dass der Beklagten das verbriefte Rückgaberecht ebenfalls bekannt und Teil der Vertragsunterlagen gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 9. November 2020, 2 O 160/20, abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 18.791,81 Euro zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs (…: Diesel mit der Fahrzeugidentifikationsnummer …) seit dem 13. Dezember 2019 in Annahmeverzug befindet,

3. die Beklagte zu verurteilen, die für die außergerichtliche Rechtsverfolgung angefallenen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.474,89 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2019 an die Klägerin zu zahlen,

4. festzustellen, dass die Beklagte die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

sowie

festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs …, Fahrzeugidentifikationsnr. … zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts. Sie macht insbesondere geltend, die Klägerin habe keine Schlussrate in Höhe von 16.258,29 Euro an die Beklagte gezahlt, da sie von ihrem verbrieften Rückgaberecht Gebrauch gemacht habe, und bestreitet mit Nichtwissen, dass der Wertverlust lediglich bei 13.150 Euro liege.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend verwiesen.

II.

Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

1. Der Klägerin steht der gegen die Beklagte in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 18.791,81 Euro aus § 355 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 495 Abs. 1 i. V. m. §§ 357 ff. BGB nicht zu.

Zwar war der Widerruf zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung nicht verfristet. Der Klägerin ist es jedoch wegen widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB verwehrt, die Rechte aus dem Widerruf geltend zu machen.

a) Der Klägerin stand zum Zeitpunkt des Widerrufs noch ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1 BGB zu, weil die auf Seite 5 des Darlehensvertrages erteilte Widerrufsinformation den Anforderungen nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB insofern nicht genügt, als sie im Hinblick auf die Verweisung auf § 492 Abs. 2 BGB als weitere Rechtsvorschrift nicht „klar und verständlich“ ist.

aa) Die nationalen Regelungen in § 492 Abs. 2 BGB und Art. 247 § 6 EGBGB lassen nach ihrem Wortlaut offen, ob und auf welche Weise in der Widerrufsinformation auf die zu erteilenden Pflichtangaben hinzuweisen ist. Nach Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB muss dies lediglich „klar und verständlich“ sein. Diese Voraussetzung ist auslegungsfähig, sodass bei einer richtlinienkonformen Auslegung eine Verweisung auf weitere Rechtsvorschriften den Anforderungen an Klarheit und Verständlichkeit nicht genügt (EuGH, Urteil vom 26. März 2020 – C 66/19 – Kreissparkasse Saarlouis; BGH, Urteile vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19, juris Rn. 13 ff., und - XI ZR 525/19, juris Rn 15 f.).

Die Beklagte kann sich auch nicht - woran sie allerdings nicht schon mit Blick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. März 2020 (C-66/19, juris - "Kreissparkasse Saarlouis") gehindert ist - auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19, juris Rn. 17ff. und Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19, juris Rn. 6 ff.) berufen, weil die Widerrufsinformation der Beklagten nicht in vollem Umfang dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entspricht.

Die Beklagte hat in die Widerrufsinformation nämlich den Hinweis auf eine Anmeldung zu einer Versicherung KSB/KSB Plus aufgenommen, obgleich sich aus dem hier in Rede stehenden Darlehensantrag ergibt, dass die Klägerin keine derartige Versicherung abgeschlossen hat. Nach dem Wortlaut des Gestaltungshinweises zu dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB hat der Darlehensgeber aber nur den von dem Darlehensnehmer konkret abgeschlossenen, mit dem Darlehensvertrag verbundenen weiteren Vertrag anzugeben. Dies entspricht auch dem sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Willen des Gesetzgebers, wonach "an der gekennzeichneten Einfügestelle der verbundene Vertrag im Mustertext hinreichend konkret anzugeben" ist (BT-Drucks. 17/1394, S. 27, linke Spalte) und "die Gestaltungshinweise stets an den jeweiligen Einzelfall angepasst werden" müssen (vgl. BT-Drucks.17/1394, S. 30, linke Spalte; vgl. auch BGH Urteil vom 21. Februar 2017 – XI ZR 66/16, juris Rn. 11). Die Gesetzlichkeitsfiktion soll nur eintreten, wenn der Darlehensgeber das Muster richtig ausfüllt und wie für den betreffenden Vertrag vorgegeben verwendet (vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 22, linke Spalte).Insoweit sind zwar optionale Bestandteile in der Widerrufsinformation zulässig, wenn hinreichend konkret angegeben ist, ob sie einschlägig sind, ohne dass dadurch die Musterkonformität in Frage steht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, juris Rn. 42 ff.). An einer solchen Angabe fehlt es hier jedoch (vgl. in Bezug auf eine vergleichbare Sachverhaltsgestaltung BGH, Urteil vom 11. Mai 2021 – XI ZR 36/20, juris Rn. 12).

bb) War der Widerruf schon wegen der unzureichenden Widerrufsinformation nicht verfristet, kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Widerrufsfrist auch aus anderen Gründen zum Zeitpunkt des erklärten Widerrufs noch nicht abgelaufen war.

b) Die Klage ist gleichwohl deshalb erfolglos, weil der Klägerin die Geltendmachung des Widerrufs nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist.

aa) Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet, selbst wenn die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15, juris Rn. 43) eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. So kann sich eine Rechtsausübung bei der insoweit gebotenen umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände als unzulässig darstellen, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15, juris Rn. 18 und 20 m. w. Nachw.), wobei auch eine Änderung der Verhältnisse dazu führen kann, dass die zunächst zulässige Rechtsausübung missbräuchlich wird. Da im Rechtsstreit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist, kann der Tatrichter bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 242 BGB darüber hinaus auch solche Umstände berücksichtigen, die erst nach Erklärung des Widerrufs eingetreten sind (vgl. BGH, Urteil vom 07. November 2017 – XI ZR 369/16, juris Rn. 17).

Hiervon ausgehend, stellt sich die Geltendmachung der auf ihr Widerrufsrecht gestützten Ansprüche durch die Klägerin als rechtsmissbräuchlich dar.

(1) Indem die Klägerin von dem durch das Autohaus … (im Folgenden: Verkäufer) mit gesonderter Vereinbarung eingeräumten Rückgaberecht Gebrauch gemacht hat, hat sie sich in einen nicht auflösbaren Widerspruch zu ihrem mit Schreiben vom 28. November 2019 erklärten Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung vom 19. Mai 2016 gesetzt.

Der erklärte Widerruf hatte zur Folge, dass die Klägerin weder an die auf Abschluss des mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrages noch an die gegenüber dem Verkäufer abgegebene und auf Abschluss des mit dem Darlehensvertrag verbundenen Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug gerichtete Willenserklärung gebunden war (§§ 355 Abs. 1, 358 Abs. 2 BGB) und die wechselseitig empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind (§ 355 Abs. 3 Satz 1 BGB), wobei die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin auch hinsichtlich der Rechtsfolgen in die Rechte und Pflichten des Verkäufers aus dem Kaufvertrag eingetreten ist, weil dem Verkäufer das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen war (§ 358 Abs. 4 Satz 5 BGB).

Zu diesen - von ihr mit der Erklärung vom 28. November 2019 (und im vorliegenden Rechtsstreit) angestrebten - Rechtsfolgen hat sich die Klägerin dadurch, dass sie im April 2020 von dem ihr eingeräumten verbrieften Rückgaberecht Gebrauch gemacht hat, in einen nicht auflösbaren Widerspruch gesetzt.

Dabei kommt es nicht darauf an, dass insoweit keine vertraglichen Rechte in Rede stehen, welche der Klägerin von der Beklagten mit dem Darlehensvertrag oder von dem Verkäufer bereits unmittelbar mit dem Kaufvertrag eingeräumt worden wären, sondern die Klägerin lediglich von einer gesondert, im vorliegenden Fall erst am 21. Juni 2016, d.h. mehr als einen Monat nach dem Darlehensantrag vom 19. Mai 2016, mit dem Verkäufer getroffenen Vereinbarung Gebrauch gemacht hat, mit der sich der Verkäufer verpflichtet hatte, das Fahrzeug zum Zeitpunkt der sich aus der Darlehensbestätigung der Beklagten ergebenden Fälligkeit der Schlussrate zu einem - an der Schlussrate orientierten - Rückkaufpreis zurückzukaufen, der lediglich bei Überschreitung einer bestimmten Laufleistung oder einem zustandsbedingten Minderwert des Fahrzeugs reduziert werden konnte. Im Gebrauchmachen von dem verbrieften Rückgaberecht liegt deshalb ein unauflösbarer Selbstwiderspruch, weil es sich bei dieser Vereinbarung um eine Ergänzung des mit dem Darlehensvertrag verbundenen Kaufvertrages handelt, welche das Bestehen des Darlehensvertrages zwingend voraussetzt, indem das Eingreifen des verbrieften Rückgaberechts an die Fälligkeit der Schlussrate geknüpft ist (vgl. Anlage BE 1, Bl. 219, dort Ziffer 1) und sowohl die - in Ziffer 4 der Vereinbarung enthaltene - Abtretung des   (Rück-)Kaufpreises in Höhe der bei der Beklagten noch offenen Forderung als auch die - in Ziffer 5 geregelte - Übertragung des Anwartschaftsrechts auf Rückübereignung des Fahrzeuges gegenüber der Beklagten ein wirksames Darlehensschuldverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten voraussetzen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 8. Juli 2021 – 12 U 159/20; Kammergericht, Beschluss vom 21. Januar 2021 - 4 U 1033/20, juris Rn. 194 f.; OLG Braunschweig, Urteil vom 8. Juli 2020 – 11 U 101/19, juris Rn. 152).

Hierdurch unterscheidet sich das Gebrauchmachen von einem verbrieften Rückgaberecht von denjenigen Fällen, in denen der Verbraucher das Darlehen - unter dem Vorbehalt der Rückforderung der geleisteten Zahlungen - selbst ablöst (vgl. OLG Köln, Urteil vom 8. Juli 2021 - 12 U 159/20, S. 6 f. EA; Kammergericht, Beschluss vom 21. Januar 2021 – 4 U 1033/20, juris Rn. 192; OLG Braunschweig, Urteil vom 8. Juli 2020 – 11 U 101/19, juris Rn. 153). Derjenige, der nach Erklärung des Widerrufs eines Darlehensvertrages die vereinbarten Darlehensraten, einschließlich einer Schlussrate, unter Verwendung eigener Mittel unter Vorbehalt der Rückforderung weiterzahlt, verfolgt erkennbar lediglich den Zweck, Nachteile aus einem Streit mit dem Darlehensgeber über die Wirksamkeit des Widerrufs und gleichzeitig für den Fall der Richtigkeit seiner Rechtsposition die Wirkungen des § 814 BGB zu vermeiden, macht aber durch den Vorbehalt gegenüber seinem Vertragspartner gleichzeitig deutlich, dass dieser nicht darauf vertrauen könne, das Empfangene behalten zu können; er verhält sich deshalb auch nicht widersprüchlich. Derjenige, der – wie die Klägerin - einen mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrag gegenüber dem Darlehensgeber widerruft und diesem gegenüber erklärt, er erbringe nachfolgende Zahlungen lediglich unter Vorbehalt, nachfolgend jedoch (zwangsläufig vorbehaltlos, da der Verkäufer anderenfalls kaum bereit sein dürfte, das Fahrzeug ohne Verhandlungsmöglichkeit zu dem bereits Jahre zuvor festgelegten Kaufpreis in Höhe der Schlussrate des Darlehens zurückzuerwerben) von einem mit dem Verkäufer vereinbarten Rückgaberecht Gebrauch macht, das diesen verpflichtet, den Rückkaufpreis „für den Kunden … auf die bei der Bank offene Forderung aus dem Darlehensvertrag“ (Ziff. 4. der Vereinbarung vom 21. Juni 2016 - BE 1; Bl. 219 d.A.) zu zahlen, möchte sich – sowohl für den Fall der Wirksamkeit als auch für den Fall der Unwirksamkeit des Widerrufs - gleichzeitig gegenüber dem Darlehensgeber die Vorteile aus dem Widerruf und diejenigen Vorteile sichern, die er mit dem Verkäufer nur für den Fall einer vereinbarungsgemäßen Durchführung des Darlehensvertrages vereinbart hat. Anders gewendet, er möchte die Vorteile des Widerrufs in Anspruch nehmen, ohne die sich hieraus ergebenden Nachteile tragen zu wollen, zu denen es - wie vorstehend ausgeführt - gehört, dass er sich auf die für den Fall eines wirksamen Vertragsverhältnisses getroffenen Abreden eben nicht (mehr) berufen kann; ein solches Verhalten ist widersprüchlich (vgl. grundsätzlich zu derartigen Konstellationen auch Schubert, in: MüKo-BGB, 8. Aufl. 2019, § 242 Rn. 360).

(2) Mit dem Gebrauchmachen von einem der Klägerin nach erklärtem Widerruf gerade nicht (mehr) zustehenden Recht, liegen zugleich auch Umstände vor, welche ihr Verhalten gegenüber der Beklagten als treuwidrig erscheinen lassen. Dem kann die Klägerin nicht, gestützt auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15 – Rn. 39), entgegenhalten, allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers könne der Verbraucher ein schutzwürdiges Vertrauen nicht bilden. Die Klägerin verkennt, dass sich diese Sichtweise des BGH, die der Senat teilt, darauf bezieht, dass ein Rechtsmissbrauch nicht damit begründet werden kann, dass ein Verbraucher vor Ausübung seines Widerrufsrechts seinen Vertragspflichten langjährig vereinbarungsgemäß nachgekommen sei. Mit diesem Verhalten ist ein Gebrauchmachen von einem mit dem Verkäufer vereinbarten „verbrieften Rückgaberechts“ - mag dessen Einräumung dem Darlehensgeber bei Abschluss des Darlehensvertrages auch bekannt gewesen sein - nach Erklärung des Widerrufs eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrages schon deshalb nicht vergleichbar, weil der Verbraucher das Vertragsverhältnis durch die Ausübung seines Widerrufsrechts dahin umgestaltet hat, dass wechselseitige Rechte und Pflichten nur noch aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis bestehen, die ursprünglich vereinbarten Rechte und Pflichten sowohl aus dem Darlehensvertrag als auch aus dem Kaufvertrag entfallen sind und die Rückabwicklung zudem ausschließlich - ohne dass dem Verbraucher insoweit ein Wahlrecht zustünde (vgl. nur: Palandt-Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 358 Rn. 21; BGH, Urteil vom 4. April 2017 – II ZR 179//16; juris Rn. 18) - im Verhältnis zwischen dem Verbraucher und dem Darlehensgeber vorzunehmen ist, der gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB in die Rechte und Pflichten des Verkäufers eintritt. In dieses danach allein noch bestehende Rückabwicklungsregime greift der Verbraucher in einer schutzwürdige Interessen des Darlehensgebers beeinträchtigenden Weise ein, wenn er durch das Gebrauchmachen von dem verbrieften Rückgaberecht die infolge des Widerrufs geschuldete Rückgewähr des finanzierten Fahrzeuges an den Darlehensgeber (§ 358 Abs. 4 Satz 5 BGB a.F.) sehenden Auges (zum eigenen Vorteil) durch die Veräußerung des Fahrzeuges an den Verkäufer - vorbehaltlich eines etwaigen Rückkaufs durch den Darlehensnehmer - unmöglich macht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 8. Juli 2021 - 12 U 159/20, S. 7 EA; Kammergericht, Beschluss vom 21. Januar 2021 - 4 U 1033/20, juris Rn. 194; OLG Braunschweig, Urteil vom 08. Juli 2020 – 11 U 101/19, juris Rn. 155). Insofern ist der Darlehensgeber zwar seinerseits vor einer Inanspruchnahme durch den Verbraucher insoweit geschützt, als er dessen Rückerstattungsansprüchen aus § 357 a Abs. 1 BGB gemäß § 357 Abs. 4 S. 1 BGB - soweit keine Ausnahme nach § 357 Abs. 4 Satz 2 BGB oder ein Verzug mit der Annahme des Fahrzeugs vorliegt - ein Leistungsverweigerungsrecht entgegenhalten kann. Dies ändert jedoch nichts daran, dass dem Darlehensgeber die Durchsetzung seiner Ansprüche (etwa auf Zahlung des Sollzinses aus § 357 a Abs. 3 S. 1 BGB oder auf Erstattung des Wertverlustes aus § 358 Abs. 4 S. 1 BGB i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB) und Interessen (etwa an einer ggf. nach einer Klärung der Wirksamkeit des Widerrufs erfolgenden zügigen Abwicklung) im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses durch das Gebrauchmachen von dem verbrieften Rückgaberecht bereits durch die Untersicherheit, ob der Verbraucher seiner Vorleistungspflicht in Bezug auf die Rückgewähr des Fahrzeugs durch dessen Rückerwerb vom Verkäufer doch noch nachkommen wird, wesentlich erschwert werden.

An diesem Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ändert es auch nichts, dass die Beklagte nach Zahlung der Schlussrate selbst das ihr zur Sicherheit übertragene Eigentum an dem finanzierten Fahrzeug an den Verkäufer übertragen hat. Die Beklagte hat durchweg die Ansicht vertreten, dass die Klägerin sich gerade nicht auf ihr Widerrufsrecht berufen könne. Sie hat daher lediglich entsprechend den ihrer Auffassung nach fortbestehenden vertraglichen Pflichten gehandelt, ohne damit zum Ausdruck zu bringen, dass die Klägerin ein etwaiges Widerrufsrecht trotz Inanspruchnahme vertraglicher Rechte weiter in Anspruch nehmen dürfe (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 8. Juli 2020 – 11 U 101/19, juris Rn. 159), zumal die Nutzung des - nach den obigen Ausführungen sowohl in Bezug auf den Darlehensvertrag als auch den Kaufvertrag ein bestehendes Vertragsverhältnis voraussetzenden - verbrieften Rückgaberechts im April 2020 aus Sicht der Beklagten, die zu diesem Zeitpunkt erst am 11. Juni 2020 zugestellten Klage, soweit ersichtlich, noch keine Kenntnis hatte, im vorliegenden Fall sogar eher geeignet war, den Eindruck zu erwecken, dass die Klägerin ihrerseits von ihrem Widerruf wieder Abstand nehmen wollte. Insoweit hatte die Beklagte überhaupt keinen Anlass, von den - nach ihrer Auffassung ohnehin gebotenen - Dispositionen abzusehen.

(bb) Eine andere Bewertung ist auch nicht deshalb geboten, weil das Widerrufsrecht europarechtlichen Ursprungs ist. Es ist durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bereits geklärt, dass die nationalen Gerichte das missbräuchliche Verhalten auf der Grundlage objektiver Kriterien in Rechnung stellen können, um einem Verbraucher gegebenenfalls das Berufen auf die geltend gemachte Bestimmung des Gemeinschaftsrechts zu verwehren, solange die Anwendung einer nationalen Vorschrift die Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 2000 - C-373/97, juris Ziffer 34; BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, juris Rn. 18). Insoweit lässt sich - wie der Europäische Gerichtshof zuletzt auf verschiedene Vorlagefragen des Landgerichts Ravensburg klargestellt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20, Rn. 119 f.) - im Anwendungsbereich von Art. 14 der Richtlinie 2008/48/EG, welche den Gewerbetreibenden davon abschrecken soll, gegen die ihm nach den Bestimmungen der Richtlinie obliegenden Pflichten gegenüber dem Verbraucher zu verstoßen, zwar, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG vorgesehene zwingende Angabe – wie auch im vorliegenden Fall - weder im Kreditvertrag noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist und unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte, ein Rechtsmissbrauch nicht auf den Vorwurf stützen, zwischen dem Vertragsschluss und dem Widerruf durch den Verbraucher sei erhebliche Zeit vergangen. Um einen derartigen Vorwurf der rechtsmissbräuchlichen Ausübung des dem Verbraucher nach Art 14 der Richtlinie zustehenden Widerrufsrechts geht es bei der Annahme rechtsmissbräuchlich widersprüchlichen Verhaltens, weil der Verbraucher nach Erklärung des Widerrufs von einem ihm in Zusammenhang mit dem mit dem widerrufenen Darlehen verbundenen Kaufvertrag durch den Verkäufer zum Zwecke der Zahlung der in dem Darlehensvertrag vereinbarten Schlussrate eingeräumten Recht zum Rückverkauf des finanzierten Fahrzeugs Gebrauch gemacht hat, jedoch nicht. Der insoweit in Rede stehende Vorwurf des Rechtsmissbrauchs bezieht sich vielmehr allein auf die Folgen des wirksam ausgeübten Widerrufsrechts. Die Folgen des Widerrufs eines Kreditvertrages sind jedoch in der Richtlinie 2008/48/EG überhaupt nicht geregelt (Schlussanträge des Generalanwalts zu den Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20 vom 15. Juli 2021, Rn. 126); die einzige Bestimmung der Richtlinie 2008/48/EG, die sich auf die Folgen der Ausübung eines Widerrufsrechts bei verbundenen Kreditverträgen bezieht, nämlich Art. 15 Abs. 1, betrifft den Fall, dass ein Verbraucher dieses Recht in Bezug auf einen Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen ausübt. Die Wirkungen der Ausübung des Rechts zum Widerruf des Verbraucherkreditvertrages für durch diese finanzierte Kaufverträgen zu regeln, ist danach den Mitgliedsstaaten überlassen; diese sind dabei in ihrem Ermessen lediglich insofern beschränkt, als sie die Wirksamkeit des in der Richtlinie 2008/48/EG vorgesehenen Widerrufsrechts unangetastet lassen müssen. Daraus folgt jedoch, dass auch die Annahme eines Missbrauchs der einem Verbraucher infolge eines wirksamen Widerrufs eingeräumten Rechte, der darauf stützt ist, dass der Verbraucher in das nationalrechtlich geregelte Regime der Rückabwicklung des mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrag eingriffen hat, die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigt.

c) Nach alledem kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass der Zahlungsantrag der Klägerin selbst dann (jedenfalls derzeit) unbegründet wäre, wenn man mit der Klägerin davon ausginge, dass sie nicht bereits wegen widersprüchlichen Verhaltens daran gehindert ist, sich auf das Widerrufsrecht zu berufen, weil die Klägerin gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB in Bezug auf den der Beklagten zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs vorleistungspflichtig ist (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19, juris Rn. 23). Etwas anderes könnte nur gelten, wenn sich die Beklagte in Annahmeverzug befände. Die Klägerin hat der Beklagten das Fahrzeug jedoch nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten. In dem Anwaltsschreiben vom 28. November 2019 hat sie zwar die Übergabe und Übereignung des finanzierten Fahrzeugs angeboten. Dies genügt jedoch - mangels vorherigen tatsächlichen Angebotes - weder formal noch in Bezug auf die die Vorleistungspflicht nicht berücksichtigende Art der Leistung und schließlich wegen der ohne Berücksichtigung des Abzuges für den Wertverlust überhöhten Forderung nicht den Anforderungen an ein den Annahmeverzug begründendes wörtliches Angebot im Sinne des § 295 BGB. Für die Anträge und Erklärungen im Verlaufe des Rechtsstreits gilt nichts anderes.

2. Aus den unter 1. ausgeführten Gründen bleiben auch die Berufungsanträge zu 2. und zu 3. schon ohne Erfolg. Die Beklagte befindet sich weder in Bezug auf das infolge des Widerrufs klägerseits zurückzugebende Fahrzeug in Annahmeverzug, noch hat sie sich zum Zeitpunkt der Beauftragung ihrer Rechtsanwälte in Bezug auf die Ansprüche der Klägerin aufgrund des Widerrufs in Schuldnerverzug befunden, zumal diese Beauftragung offensichtlich vor deren Schreiben vom 28. November 2019 erfolgt ist, mit der der Widerruf erst erklärt worden ist.

3. Schließlich bleibt auch der Berufungsantrag zu 4. – unabhängig davon, ob er mit Blick auf den erstinstanzlich für erledigt erklärten ursprünglichen Klageantrag zu 1 infolge der Erledigung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit als Antrag auf Feststellung der Erledigung oder als konkludente Klagerücknahme, verbunden mit einem Antrag gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO auszulegen ist, ohne Erfolg. Dies gilt zum einen bereits deshalb, weil der ursprüngliche Klageantrag zu 1. bereits zum Zeitpunkt der mit der Zustellung der Klage am 11. Juni 2020 eingetretenen Rechtshängigkeit nicht mehr zulässig und begründet war, da sämtliche Ansprüche aus dem Darlehensvertrag bereits am 20. April 2020 erfüllt waren, zum anderen, weil die Klägerin sich auch insoweit ihr widersprüchliches Verhalten nach § 242 BGB entgegenhalten lassen muss.

III.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

2. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 3 ZPO i. V. m. §§ 47, 48 GKG auf bis 22.000 € festgesetzt.

Der Streitwert setzt sich zusammen aus dem Wert des Zahlungsantrages zu 1. in Höhe von 18.791,81 Euro zuzüglich des Wertes des Antrages zu 4., der bezogen auf den Zeitpunkt der Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2020 nach den durch den ursprünglichen, seinerseits mit 31.227,50 € zu bewertenden Klageantrag zu 1, verursachten Mehrkosten im Verhältnis zu einer nur auf die erstinstanzlich geltend gemachte Zahlung von 17.683,52 € gerichteten Klage, zu bemessen ist (vgl. dazu nur: BGH, Beschluss vom 18. September 2018 – VI ZB 26/17). Die Berufungsanträge zu 2. und zu 3. bleiben für den Streitwert außer Ansatz.