Rechtsprechung / BGH

BGH Senatsurteile vom 16.05.2006 – XI ZR 104/04

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 16. Mai 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 16. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den

Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger

und Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Januar 2004 wird

auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Die Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer

vollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt

zugrunde:

Die Kläger, ein damals 35-jähriger Dachdecker und seine Ehefrau,

eine damals 32-jährige Krankenschwester, wurden im Jahr 1994 von ei-

nem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital ei-

ne Eigentumswohnung in He. zu erwerben. Der Vermittler war für

die H. GmbH tätig, die seit 1990 in großem Um-

fang Anlageobjekte vertrieb, die die Beklagte finanzierte. Nach mehreren

Besuchen des Vermittlers in der Wohnung der Kläger, bei denen diese

unter anderem auf von der Beklagten stammenden Formularen Bauspar-

anträge unterschrieben sowie durch schriftliche Erklärung der für das zu

erwerbende Objekt bestehenden Mieteinnahmegesellschaft beitraten,

unterbreitete die A. Aktiengesell-

schaft (nachfolgend: Verkäuferin) ihnen am 27. Oktober 1994 ein nota-

rielles Kaufangebot, das die Kläger mit notariell beurkundeter Erklärung

vom 4. November 1994 annahmen. Zur Finanzierung des Kaufpreises

von 164.221 DM schloss die beklagte Bausparkasse als Vertreterin der

B-Bank mit den Klägern am 28. Oktober/

8. November 1994 einen Darlehensvertrag über 183.000 DM, der als til-

gungsfreies "Vorausdarlehen" bis zur Zuteilungsreife zweier bei der Be-

klagten abgeschlossener Bausparverträge über 92.000 DM und

91.000 DM dienen sollte.

3

Der Darlehensvertrag, dem keine Widerrufsbelehrung beigefügt

war, enthält unter anderem folgende Bedingungen:

"§ 2 Kreditsicherheiten

Die in § 1 genannten Darlehen werden gesichert durch:

Grundschuldeintragung zugunsten der Bausparkasse über 183.000 DM mit mindestens 12 v.H. Jahreszinsen.

Die Bausparkasse ist berechtigt, die ihr für das be- antragte Darlehen eingeräumten Sicherheiten für die Gläubigerin treuhänderisch zu verwalten oder auf sie zu übertragen.

§ 3 Auszahlungsbedingungen

Auszahlungen aus Vorfinanzierungsdarlehen (Voraus-/Sofortdar- lehen und Zwischenkredite) und zugeteilten Bauspardarlehen er- folgen, wenn der Bausparkasse folgende Unterlagen vorliegen:

- Beitritt in eine Mieteinnahmegemeinschaft, die nur mit unserer Zustimmung gekündigt werden darf …

§ 5 Besondere Bedingungen für Vorfinanzierungen

Die Bausparkasse kann das Darlehen der B-Bank vor Zuteilung des/der Bausparvertrages/verträge ablösen, sobald Umstände eintreten, die in der Schuldurkunde Ziffer 4 a-e geregelt sind mit der Folge, dass die Bausparkasse in das bestehende Vertragsverhältnis eintritt. …"

4

Die in dem Darlehensvertrag in Bezug genommene vorformulierte

Schuldurkunde der Beklagten enthält in Nr. 11 b) folgende Regelung:

"die Grundschuld dient der Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Gläubigerin gegen den Darlehensneh- mer aus jedem Rechtsgrund, auch soweit sie nur gegen einen Dar- lehensnehmer begründet sind; …"

5

Mit notarieller Urkunde vom 14. November 1994 wurde zugunsten

der Beklagten an dem Kaufgegenstand eine Grundschuld über

183.000 DM zuzüglich 12% Jahreszinsen bestellt. Gemäß Ziffer V. der

Urkunde übernahmen die Kläger die persönliche Haftung für die Zahlung

des Grundschuldbetrages samt Zinsen und Nebenleistungen und unter-

warfen sich "wegen dieser persönlichen Haftung der Gläubigerin gegen-

über" der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.

6

Die Kläger widerriefen im April 2002 ihre auf den Abschluss des

vertragsgemäß ausgezahlten "Vorausdarlehens" gerichteten Willenser-

klärungen unter Berufung auf die Vorschriften des Haustürwiderrufsge-

setzes. Nachdem die Rechtsnachfolgerin der B-Bank am 5. März 2003

alle ihr im Zusammenhang mit dem Darlehensverhältnis zustehenden

Ansprüche an die Beklagte abgetreten hat, nimmt diese die Kläger aus

der notariellen Urkunde vom 14. November 1994 persönlich in Anspruch.

7

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Klage. Sie haben gel-

tend gemacht, der Titel sei nicht wirksam errichtet worden, weil für die

Begründung ihrer persönlichen Haftung keine wirksame Vollmacht vorge-

legen habe. Außerdem sichere die notarielle Schuldurkunde, aus der die

Beklagte die Vollstreckung betreibe, nur deren eigene Ansprüche, nicht

aber an sie abgetretene Forderungen der B-Bank aus dem Vorausdarle-

hen. Dieses hätten sie zudem wirksam widerrufen. Auch habe die Be-

klagte, die dauerhaft und eng mit den Vermittlern zusammen gearbeitet

habe, sie nicht hinreichend über die wirtschaftlichen Risiken des Objekts

aufgeklärt. Dadurch, dass sie die Auszahlung des Vorausdarlehens von

dem Beitritt der Darlehensnehmer zu einer Mieteinnahmegemeinschaft

abhängig gemacht habe, habe sie einen besonderen Gefährdungstatbe-

stand geschaffen. Die Beklagte hat hilfswiderklagend die Rückzahlung

des geleisteten Nettokreditbetrages zuzüglich Zinsen beantragt.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerich-

tete Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der - vom Beru-

fungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihren Klage-

antrag weiter, soweit dieser die Vollstreckungsgegenklage betrifft.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet.

I.

11

Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren be-

deutsam - im Wesentlichen ausgeführt:

Die Kläger seien auf Grund der Grundschuldbestellung nebst per-

sönlicher Haftungsübernahme und Unterwerfungserklärung in der nota-

riellen Urkunde vom 14. November 1994 verpflichtet, die Zwangsvollstre-

ckung in ihr Vermögen zu dulden. Zwar hätten sie ihre auf den Abschluss

des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen wirksam widerru-

fen, da sie auf Grund einer der Beklagten zurechenbaren Haustürsituati-

on zum Abschluss des Darlehensvertrags veranlasst worden seien. Eine

Einrede ergebe sich daraus aber nicht, da auch der Rückgewähran-

spruch der Beklagten nach § 3 HWiG von der zwischen den Parteien ge-

troffenen Sicherungsabrede erfasst werde. Diese sei weiterhin wirksam,

da sich der von den Klägern erklärte Widerruf ausdrücklich nur auf das

Vorausdarlehen beziehe. Die Kläger könnten eine Rückzahlung der Dar-

lehensvaluta auch nicht unter Hinweis auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG verwei-

gern, da diese Vorschrift gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkre-

dite nicht anwendbar sei. Ein Einwendungsdurchgriff aus § 242 BGB

komme ebenfalls nicht in Betracht.

12

Die Beklagte hafte auch nicht aus vorvertraglichem Aufklärungs-

verschulden. Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine

Aufklärungs- und Hinweispflicht der kreditgebenden Bank bestehe, lägen

nicht vor. Mit ihrer Forderung nach einem Beitritt zum Mietpool gemäß

§ 3 des Darlehensvertrages sei die Beklagte nicht über ihre Rolle als

Kreditgeberin hinausgegangen, da ihr Bestreben nach einer genügenden

Absicherung des Kreditengagements banküblich und typischerweise mit

der Rolle eines Kreditgebers verknüpft sei. Auch die von den Klägern

behauptete defizitäre Entwicklung des Mietpools begründe keine Hin-

weispflicht der Beklagten. Über die Vor- und Nachteile der gewählten

Finanzierungsart habe die Beklagte die Kläger nicht informieren müssen.

Eine unzutreffende Ermittlung des Beleihungswertes rechtfertige einen

Schadensersatzanspruch der Kläger schon deshalb nicht, weil dessen

Festsetzung ausschließlich im Interesse der Bank erfolge. Dafür, dass

die im Kaufpreis angeblich enthaltene Innenprovision zu einer so wesent-

lichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert

geführt habe, dass die Beklagte von einer sittenwidrigen Übervorteilung

des Käufers durch den Verkäufer habe ausgehen müssen, fehle es an

substantiiertem Vortrag der Kläger.

II.

Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht

zu Recht davon ausgegangen, dass die Grundschuld nebst persönlicher

14

Haftungsübernahme und Vollstreckungsunterwerfungserklärung der Dar-

lehensnehmer nicht nur die erst nach Zuteilungsreife der Bausparverträ-

ge auszureichenden Darlehen der Beklagten sichert, sondern auch die

durch Abtretung erworbenen Ansprüche aus dem "Vorausdarlehen" der

B-Bank. Dies hat der erkennende Senat bereits in zwei ebenfalls die Be-

klagte betreffenden Fällen, denen dieselbe Finanzierungskonstruktion

und identische Vertragsbedingungen zugrunde lagen, entschieden und

im Einzelnen begründet (BGH, Senatsurteile vom 5. April 2005 - XI ZR

167/04, WM 2005, 1076, 1078 und vom 20. Dezember 2005 - XI ZR

119/04, Umdruck S. 7 f.).

15

Die dortigen Ausführungen gelten im vorliegenden Fall entspre-

chend. Auch hier liegt der Grundschuldbestellung vom 14. November

1994 eine entsprechende Sicherungsvereinbarung der Prozessparteien

zugrunde. Aus dem von den Klägern mit der B-Bank geschlossenen Dar-

lehensvertrag vom 28. Oktober/8. November 1994 geht hervor, dass die

zugunsten der Beklagten zu bestellende Grundschuld alle aus den bei-

den Kreditverhältnissen resultierenden Ansprüche sichern sollte. Diese

ursprüngliche Sicherungsabrede ist bestehen geblieben, als die Beklagte

durch den am 5. März 2003 geschlossenen Abtretungsvertrag (§ 398

BGB) selbst Darlehensgläubigerin und wegen der damit verbundenen

Beendigung des Treuhandvertrages auch wirtschaftlich Inhaberin der

Grundschuld und der haftungserweiternden persönlichen Sicherheiten

wurde. Ebenso wie in den vom Senat bereits entschiedenen Fällen ergibt

sich die ursprüngliche Treuhandabrede zwischen der Beklagten und der

B-Bank - anders als die Revision meint - ohne weiteres aus dem Darle-

hensvertrag. Dass die Grundschuld auch die abgetretene Forderung aus

dem Vorausdarlehen sichert, folgt auch hier aus Nr. 11 b) der Schuldur-

kunde. Die in der Kreditpraxis, auch bei Bausparkassen, übliche Erstre-

ckung des Grundschuldsicherungszwecks auf künftige Forderungen ist

für den Vertragsgegner weder überraschend noch unangemessen (§§ 3,

9 AGBG), sofern es sich um Forderungen aus der bankmäßigen Ge-

schäftsverbindung handelt. Dass grundsätzlich nicht nur originäre, son-

dern auch durch eine Abtretung erworbene Forderungen Dritter nach der

allgemeinen Verkehrsanschauung der bankmäßigen Geschäftsverbin-

dung zugerechnet werden können, ist höchstrichterlich seit langem aner-

kannt (BGH, Senatsurteile vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005,

1076, 1078 und vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 119/04, Umdruck S. 8).

16

Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass

für die von den Parteien in Ziffer V. der Grundschuldbestellungsurkunde

vereinbarte persönliche Haftung nebst Vollstreckungsunterwerfung nichts

Abweichendes gilt. Vielmehr teilen in Fällen der vorliegenden Art das

abstrakte Schuldversprechen und die diesbezügliche Unterwerfung der

Darlehensnehmer unter die sofortige Zwangsvollstreckung den Siche-

rungszweck der Grundschuld (BGH, Senatsurteile vom 5. April 2005

- XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078 und vom 20. Dezember 2005

- XI ZR 119/04, Umdruck S. 8).

17

2. Entgegen der Auffassung der Revision ist § 10 Abs. 2 VerbrKrG

a.F. (jetzt: § 496 Abs. 2 BGB) auf das abstrakte Schuldanerkenntnis der

Kläger nicht analog anwendbar. Wie der Senat nach Abfassung der Re-

visionsbegründung entschieden und im einzelnen begründet hat, fehlt es

bereits an einer planwidrigen Regelungslücke, die eine analoge Anwen-

dung rechtfertigen könnte (BGH, Senatsurteile vom 15. März 2005

- XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831 und vom 5. April 2005 - XI ZR

167/04, WM 2005, 1076, 1078 m.w.Nachw.).

18

3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass

sich die Kläger gegen die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde

auch nicht mit Erfolg auf den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Dar-

lehensvertrages gerichteten Willenserklärungen nach § 1 Abs. 1 HWiG

berufen können.

19

a) Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Kläger seien

auf Grund einer Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 HWiG

zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden, wendet sich

die Revisionserwiderung ohne Erfolg. Dies ist eine Frage der Würdigung

des Einzelfalls und vom Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu

beanstandender Weise festgestellt worden (vgl. BGH, Senatsurteile vom

21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483, 484 und vom 20. Januar

2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 522). Einer gesonderten Zurech-

nung der Haustürsituation entsprechend § 123 Abs. 2 BGB bedarf es

nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht (BGH,

Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 327/04, WM 2006, 220, 221 f. und

Senat, Urteile vom 14. Februar 2006 - XI ZR 255/04, WM 2006, 674, 675

und vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, Umdruck S. 21).

20

b) Infolge des wirksamen Widerrufs hat die Beklagte gegen die

Kläger - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - aus ab-

getretenem Recht gemäß § 3 Abs. 1 HWiG einen Anspruch auf Erstat-

tung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübli-

che Verzinsung (Senat, BGHZ 152, 331, 336, 338; Senatsurteile vom

26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 15. Juli 2003

- XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1744, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR

263/02, WM 2003, 2410, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01,

WM 2004, 172, 176 und vom 21. März 2006 - XI ZR 204/03, ZIP 2006,

846, 847), der angesichts der weiten, nach den Feststellungen des Beru-

fungsgerichts nicht widerrufenen, Sicherungszweckerklärung ebenfalls

durch die persönliche Haftungsübernahme mit Zwangsvollstreckungsun-

terwerfung gesichert wird (BGH, Senatsurteile vom 26. November 2002

- XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66 und vom 28. Oktober 2003 - XI ZR

263/02, WM 2003, 2410, 2411, jeweils m.w.Nachw.).

21

aa) Im Falle des wirksamen Widerrufs eines Realkreditvertrages

zur Finanzierung des Kaufs einer Immobilie kann der Darlehensnehmer

die Rückzahlung des Kapitals auch nicht unter Hinweis auf § 9 Abs. 3

VerbrKrG mit der Begründung verweigern, bei dem Darlehensvertrag und

dem finanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes

Geschäft (Senat, BGHZ 152, 331, 337; BGH, Senatsurteile vom 26. No-

vember 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66 und vom 21. März 2006

- XI ZR 204/03, ZIP 2006, 846, 847 m.w.Nachw.). § 9 VerbrKrG findet

nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Real-

kreditverträge, die zu

für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite

üblichen Bedingungen gewährt worden sind, keine Anwendung (Senat,

BGHZ 152, 331, 337; 161, 15, 25; Senatsurteile vom 26. November 2002

- XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02,

WM 2003, 2410, 2411, vom 18. November 2003

- XI ZR 322/01,

WM 2004, 172, 175, vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005,

375, 376 und vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501,

504). Um einen solchen Kredit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG

handelt es sich bei dem im Streit stehenden Darlehen.

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(1) Rechtsfehlerfrei ist die Feststellung des Berufungsgerichts,

dass das Vorausdarlehen zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredi-

te üblichen Bedingungen gewährt worden ist (vgl. hierzu BGH, Senatsur-

teile vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 918, vom

18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 175 und vom

25. April 2006 - XI ZR 219/04, Umdruck S. 26). Dies greift die Revision

auch nicht an.

23

(2) Sie macht jedoch geltend, eine treuhänderisch gehaltene

Grundschuld nebst persönlicher Vollstreckungsunterwerfung sei keine

grundpfandrechtliche Sicherheit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG.

Damit kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die streitgegen-

ständliche Grundschuld - wie oben näher ausgeführt - nach dem aus-

drücklichen Wortlaut des zugrunde liegenden Darlehensvertrages sowohl

die nach Zuteilung der jeweiligen Bausparverträge auszureichenden

Bauspardarlehen der Beklagten als auch das Vorausdarlehen der B-Bank

absichert und darüber hinaus der Treuhandvertrag durch Abtretung der

Ansprüche an die Beklagte mittlerweile beendet worden ist, die Beklagte

also auch wirtschaftlich Inhaberin der Grundschuld geworden ist. Entge-

gen der Auffassung der Revision gebieten auch europarechtliche Erwä-

gungen keine andere Beurteilung. Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates

vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-

vorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (Verbrau-

cherkreditrichtlinie, ABl. EG 1987, Nr. 42, S. 48 i.d.F. der Änderungs-

richtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990, ABl. EG Nr. 61,

S. 14) ist gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a auf Kreditverträge, die zum Erwerb

von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder Gebäude bestimmt

sind, nicht anwendbar.

24

(3) Entgegen der Auffassung der Revision findet § 3 Abs. 2 Nr. 2

VerbrKrG auch auf die streitgegenständliche Zwischenfinanzierung An-

wendung. Zwar vertritt eine Mindermeinung in der Literatur die Auffas-

sung, § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG greife nur ein, wenn der Zwischenkredit

seinerseits grundpfandrechtlich gesichert ist (v. Westphalen/Emmerich/

v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 3 Rdn. 85, 87 m.w.Nachw.). Das ist

hier aber nach § 2 des Darlehensvertrages der Fall, weil danach auch

das Vorausdarlehen durch die Grundschuld gesichert wird.

25

bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen Einwendungs-

durchgriff nach den aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätzen der

Rechtsprechung zum verbundenen Geschäft verneint. Ein Rückgriff auf

den von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgeschäft ent-

wickelten Einwendungsdurchgriff scheidet bei dem Verbraucherkreditge-

setz unterfallenden Realkrediten aus (BGH, Urteil vom 27. Januar 2004

- XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 622 m.w.Nachw.).

26

cc) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht unter

Berücksichtigung der erst nach der angefochtenen Entscheidung ergan-

genen Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom

25. Oktober 2005

(Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und

Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank).

27

(1) Der Gerichtshof hat darin in Beantwortung der ihm vorgelegten

Fragen ausdrücklich betont, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates

vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle au-

ßerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Abl. EG Nr. L

372/31 vom 31. Dezember 1985, "Haustürgeschäfterichtlinie") es nicht

verbietet, den Verbraucher nach Widerruf eines Darlehensvertrages zur

sofortigen Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher

Zinsen zu verpflichten, obwohl die Valuta nach dem für die Kapitalanlage

entwickelten Konzept ausschließlich der Finanzierung des Erwerbs der

Immobilie diente und unmittelbar an deren Verkäufer ausgezahlt wurde.

Die Rechtsprechung des erkennenden Senats ist damit bestätigt worden.

28

(2) Dem aus § 3 HWiG folgenden Rückzahlungsanspruch steht

auch nicht entgegen, dass der Verbraucher nach Ansicht des Gerichts-

hofs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) durch die

Haustürgeschäfterichtlinie vor den Folgen der in den Entscheidungen

des EuGH angesprochenen Risiken von Kapitalanlagen der vorliegenden

Art zu schützen ist, die er im Falle einer ordnungsgemäßen Widerrufsbe-

lehrung der kreditgebenden Bank hätte vermeiden können.

29

(a) Entgegen einer in der Literatur vertretenen Meinung (Fischer

DB 2005, 2507, 2510 und VuR 2006, 53, 57; zustimmend Hofmann

BKR 2005, 487, 492 ff. und Staudinger NJW 2005, 3521, 3525) findet

eine "richtlinienkonforme" Auslegung oder analoge Anwendung der §§ 9

Abs. 2 Satz 4, 7 Abs. 4 VerbrKrG und § 3 HWiG dahin, den nicht mit ei-

ner Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG versehenen Darlehens-

vertrag wie bei einem verbundenen Geschäft durch Rückzahlung der

vom Verbraucher geleisteten Zins- und Tilgungsraten Zug um Zug gegen

Übertragung der Immobilie rückabzuwickeln, sowohl in der Haustürge-

schäfterichtlinie als auch im deutschen Recht keine Stütze. Aufgrund der

vorgenannten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Ge-

meinschaften vom 25. Oktober 2005 steht fest, dass § 3 Abs. 1 und 3

HWiG, der bei Widerruf eines Darlehensvertrages die sofortige Rückzah-

lung der Darlehensvaluta und die marktübliche Verzinsung vorsieht, auch

dann der Haustürgeschäfterichtlinie nicht widerspricht, wenn das Darle-

hen nach dem für eine Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließ-

lich zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie dient und unmittelbar

an deren Verkäufer ausgezahlt worden ist. Die Haustürgeschäfterichtlinie

kennt kein verbundenes Geschäft. Gleiches gilt nach dem eindeutigen

Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG für realkreditfinanzierte Immobi-

liengeschäfte, wenn der Grundpfandkredit - wie hier - zu den üblichen

Bedingungen ausgereicht worden ist. Grundpfandkredit und finanziertes

Immobiliengeschäft bilden dann nach ständiger Rechtsprechung des er-

kennenden Senats ausnahmslos kein verbundenes Geschäft (Senat,

BGHZ 150, 248, 262; 152, 331, 337; 161, 15, 25; Senatsurteile vom

15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743, vom 28. Oktober

2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, vom 27. Januar 2004

- XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 622, vom 9. November 2005 - XI ZR

315/03, WM 2005, 72, 74, vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03,

WM 2005, 375, 376, vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520,

1523 und vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 504),

so dass ein Einwendungsdurchgriff und eine Rückabwicklung nach § 9

VerbrKrG entgegen der Ansicht der Revision von vornherein nicht in Be-

tracht kommen.

30

Soweit der EuGH gemeint hat, Art. 4 der Haustürgeschäfterichtlinie

verpflichte die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, den Verbraucher vor den

Risiken einer kreditfinanzierten Kapitalanlage zu schützen, die er im Fal-

le einer Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank hätte vermeiden

können, ist eine richtlinienkonforme Auslegung, sollte sie nach deut-

schem Recht überhaupt möglich sein, nur in den wenigen Fällen notwen-

dig, in denen der Verbraucher den Darlehensvertrag anlässlich eines Be-

suchs des Gewerbetreibenden beim Verbraucher oder an seinem Ar-

beitsplatz oder während eines vom Gewerbetreibenden außerhalb seiner

Geschäftsräume organisierten Ausflugs abgeschlossen bzw. sein Ange-

bot abgegeben hat (Art. 1 Abs. 1 Haustürgeschäfterichtlinie), und in de-

nen der Verbraucher überdies an seine Erklärung zum Abschluss des mit

Hilfe des Darlehens zu finanzierenden Geschäfts noch nicht gebunden

war. Auf die Frage, ob Darlehensvertrag und finanzierte Anlage ein ver-

bundenes Geschäft bilden, kommt es nach den Entscheidungen des Ge-

richtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005

(Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005,

2086 Crailsheimer Volksbank) nicht an. Auch dies verkennt die Minder-

meinung, wenn sie eine richtlinienkonforme "Verbundgeschäftslösung"

fordert. Zum einen bleibt sie hinter den Vorgaben der genannten Ent-

scheidungen zurück, indem sie die von ihr gewünschte Rückabwicklung

des widerrufenen Darlehensvertrages davon abhängig macht, dass Kre-

dit- und Immobilienkaufvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des

§ 9 VerbrKrG bilden. Zum anderen geht sie weit über die Entscheidungen

des Gerichtshofs hinaus, indem sie das aus dem Immobilienkaufvertrag

resultierende Anlagerisiko ohne Rücksicht darauf, ob dieses durch eine

Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG bei Abschluss des Darlehens-

vertrages (noch) hätte vermieden werden können, auf die kreditgebende

Bank verlagert (KG ZfIR 2006, 136, 140; Habersack JZ 2006, 91, 92).

Dies ist weder durch die Haustürgeschäfterichtlinie noch durch das

Haustürwiderrufsgesetz zu rechtfertigen. Beide wollen dem Verbraucher

bei Haustürgeschäften nur die Möglichkeit geben, die Verpflichtungen

aus einem solchen Geschäft noch einmal zu überdenken (6. Erwägungs-

grund zur Haustürgeschäfterichtlinie), nicht aber sich von Geschäften zu

lösen, für die die unterbliebene Widerrufsbelehrung nicht kausal gewor-

den ist.

31

(b) Entgegen der vereinzelt gebliebenen Ansicht von Derleder

(BKR 2005, 442, 448; s. auch EWiR 2005, 837, 838) fehlt auch für eine

"richtlinienkonforme" Auslegung des § 3 Abs. 1 HWiG dahin, den Darle-

hensnehmer im Falle einer unterbliebenen Widerrufsbelehrung bereiche-

rungsrechtlich nicht als Empfänger der Darlehensvaluta anzusehen, eine

tragfähige Grundlage. § 3 Abs. 1 und 3 HWiG ist ausweislich der Ent-

scheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005,

2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer Volks-

bank) ohne

jede Einschränkung richtlinienkonform. Nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 152, 331, 337; BGH,

Urteile vom 17. Januar 1985 - III ZR 135/83, WM 1985, 221, 223, inso-

weit in BGHZ 93, 264 nicht abgedruckt, vom 7. März 1985 - III ZR

211/83, WM 1985, 653, vom 25. April 1985 - III ZR 27/84, WM 1985, 993,

994 und vom 12. Juni 1997 - IX ZR 110/96, WM 1997, 1658, 1659; Se-

natsurteile vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 503

und vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, Umdruck S. 15 und XI ZR 29/05,

Umdruck S. 16) und der gesamten Kommentarliteratur (vgl. Bülow,

Verbraucherkreditrecht, 5. Aufl. § 494 BGB Rdn. 48; Erman/Saenger,

BGB 11. Aufl. § 494 Rdn. 4; MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 494

Rdn. 21; Palandt/Putzo, BGB 65. Aufl. § 494 Rdn. 7; Staudinger/Kessal-

Wulf, BGB Neubearb. 2004 § 491 Rdn. 47, § 494 Rdn. 20; Palandt/

Putzo, BGB 61. Aufl. § 607 Rdn. 9; RGRK/Ballhaus, BGB 12. Aufl. § 607

Rdn. 7; Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 607 BGB Rdn. 120) hat der Dar-

lehensnehmer den Darlehensbetrag im Sinne des § 607 BGB a.F. auch

dann empfangen, wenn der von ihm als Empfänger namhaft gemachte

Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte

ist nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers, sondern so-

zusagen als "verlängerter Arm" des Darlehensgebers tätig geworden.

Auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist in seiner

Entscheidung vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079,

2085 Nr. 85 Schulte) ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Darle-

hensnehmer die von der kreditgebenden Bank unmittelbar an den Immo-

bilienverkäufer ausgezahlte Darlehensvaluta erhalten haben.

32

Nichts spricht dafür, den Empfang des Darlehens in § 3 Abs. 1

HWiG, der lediglich die Rückabwicklung empfangener Leistungen regelt,

anders zu verstehen als in § 607 BGB. Aus § 9 VerbrKrG ergibt sich

nichts anderes (BGH, Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04,

Umdruck S. 15 ff. und XI ZR 29/05, Umdruck S. 17 ff.). Der Hinweis von

Derleder, bei einem widerrufenen Darlehensvertrag sei auch die Auszah-

lungsanweisung des Darlehensnehmers unwirksam, übersieht, dass be-

reicherungsrechtlich anerkannt ist, dass eine Rückabwicklung auch dann

im Anweisungsverhältnis (Deckungsverhältnis) zu erfolgen hat, wenn der

Anweisende einen zurechenbaren Anlass zu dem Zahlungsvorgang ge-

setzt hat, etwa eine zunächst erteilte Anweisung widerruft (BGHZ 61,

289, 291 ff.; 87, 393, 395 ff.; 89, 376, 379 ff.; 147, 145, 150 f.; 147, 269,

273 ff.). Gleiches gilt bei § 3 Abs. 1 HWiG, der einen, insbesondere was

die §§ 814 ff. BGB angeht (BGHZ 131, 82, 87), besonders ausgestalteten

Bereicherungsanspruch regelt.

33

(c) Nicht haltbar ist auch die Ansicht von Knops und Kulke

(WM 2006, 70, 77 und VuR 2006, 127, 135), bei einer Investition der

Darlehensvaluta in eine Immobilie durch einen über sein Widerrufsrecht

nicht belehrten Darlehensnehmer sei von einem unverschuldeten Unter-

gang der empfangenen Leistung im Sinne des § 3 Abs. 2 HWiG auszu-

gehen. Wie bereits dargelegt, hat der Kreditnehmer die Darlehensvaluta

mit der weisungsgemäßen Auszahlung an den Immobilienverkäufer emp-

fangen. Damit ist der im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages ge-

gebene Rückgewähranspruch der kreditgebenden Bank aus § 3 Abs. 1

Satz 1 HWiG entstanden. Da der Darlehensnehmer lediglich eine be-

stimmte Geldsumme zurückzahlen muss, kann von einem Untergang der

Valuta im Sinne des § 3 Abs. 2 HWiG, der nur für Sachen, nicht aber für

eine Wertsummenschuld gilt (so auch Derleder BKR 2005, 442, 447),

keine Rede sein, wenn die Valuta bestimmungsgemäß zur Bezahlung

des Kaufpreises für eine nicht (ausreichend) werthaltige Immobilie ver-

wendet worden ist. Wer dies anders sieht, verschiebt das Verwendungs-

risiko in unvertretbarer Weise bei jedem Kredit, der zur Finanzierung des

Erwerbs einer bestimmten Sache aufgenommen wird, auf die kreditge-

bende Bank. Dies ist insbesondere dann durch nichts zu rechtfertigen,

wenn der Kreditnehmer bei einem nicht verbundenen Geschäft - wie

hier - zunächst den Immobilienkaufvertrag und erst später den zur Fi-

nanzierung des Kaufpreises notwendigen Darlehensvertrag, in dem die

erforderliche Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG fehlt, abschließt.

34

(d) Auch der Hinweis von Tonner/Tonner (WM 2006, 505, 510 ff.)

auf den Rechtsgedanken der §§ 817 Satz 2, 818 Abs. 3 BGB und dessen

Anwendung bei Kenntnis des Darlehensgebers von dem mit dem Immo-

bilienerwerb verbundenen Risiko ändert daran nichts. Die genannten

Normen sind nämlich auf den Rückgewähranspruch nach § 3 Abs. 1

HWiG, der als lex specialis die Anwendung der §§ 812 ff. BGB grund-

sätzlich ausschließt (BGHZ 131, 82, 87), nicht anwendbar. Der Gesetz-

geber hat das Bereicherungsrecht durch § 3 HWiG, jedenfalls was die

§§ 814 ff. BGB angeht, bewusst derogiert. Davon kann auch im Wege

richtlinienkonformer Auslegung des § 3 HWiG, zu der hier, wie dargelegt,

im Übrigen kein Grund besteht, nicht abgewichen werden

(vgl.

Piekenbrock WM 2006, 466, 475). Abgesehen davon kann von einem

Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB bei Empfang eines

- für den Erwerb einer nicht ausreichend werthaltigen Immobilie verwen-

deten - Darlehens, das dem Darlehensnehmer, wie er weiß, nur für be-

grenzte Zeit zur Verfügung stehen soll, unter Berücksichtigung des § 819

Abs. 1 BGB nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

keine Rede sein (BGHZ 83, 293, 295; 115, 268, 270 f.; BGH, Urteile vom

14. April 1969 - III ZR 65/68, WM 1969, 857, 858; Senatsurteile vom

17. Februar 1995 - XI ZR 225/93, WM 1995, 566, 567, vom 2. Februar

1999 - XI ZR 74/98, WM 1999, 724, 725 und vom 27. Januar 2004

- XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 623).

35

4. Die Vollstreckungsgegenklage ist schließlich auch nicht deswe-

gen begründet, weil die Kläger dem Anspruch der Beklagten einen Scha-

densersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss entgegenhal-

ten können (§ 242 BGB).

37

a) Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Haftung der Beklagten

wegen Verletzung einer eigenen Aufklärungspflicht verneint.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist

eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger-

und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Ge-

schäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf

regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die not-

wendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der

Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten

bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den be-

sonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der

Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durch-

führung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin

hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken

hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand

für den Kunden

schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusam-

menhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an

einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder

wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten

Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erken-

nen kann (vgl. etwa Senat, BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Se-

natsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76 und

vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830).

38

bb) Ein solches Aufklärungsverschulden hat das Berufungsgericht

verneint, ohne dass ihm insoweit Rechtsfehler unterlaufen wären.

39

(1) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, dass die

Beklagte durch die in § 3 des Darlehensvertrages vorgesehene Bedin-

gung, nach der die Auszahlung der Darlehensvaluta von einem Beitritt in

einen Mietpool abhängig war, nicht über ihre Rolle als Finanzierungs-

bank hinausgegangen ist. Ihr Bestreben nach einer genügenden Absi-

cherung des Kreditengagements ist banküblich und typischerweise mit

der Rolle eines Kreditgebers verknüpft (BGH, Senatsurteil vom 31. März

1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 905).

40

(2) Entgegen der Ansicht der Kläger hat die Beklagte durch diese

Auszahlungsvoraussetzung auch keinen besonderen Gefährdungstatbe-

stand geschaffen, der sie zur Aufklärung über die damit verbundenen

Risiken verpflichtet hätte. Insoweit fehlt es schon an jeglichem, auf den

konkreten Mietpool der von ihnen erworbenen Eigentumswohnung in

He. bezogenen, Vortrag der Kläger.

41

(3) Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass

Kreditinstitute den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich

nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Banken-

systems, nicht dagegen im Kundeninteresse prüfen (BGHZ 147, 343,

349; BGH, Senatsurteile vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992,

977, vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 25/97, WM 1997, 2301, 2302 und

vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 27). Dementspre-

chend kann sich grundsätzlich aus der lediglich zu bankinternen Zwe-

cken erfolgten Ermittlung eines Beleihungswertes keine Pflichtverletzung

gegenüber dem Kreditnehmer ergeben.

42

(4) Mit dem Berufungsgericht ist ferner davon auszugehen, dass

die Beklagte auch wegen des angeblich weit überteuerten Kaufpreises

sowie einer im finanzierten Kaufpreis enthaltenen "versteckten Innenpro-

vision" keine Aufklärungspflicht wegen eines für sie erkennbaren Wis-

sensvorsprungs traf.

43

Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des

Kaufpreises ist, wenn sonstige einen Wissensvorsprung begründende

Umstände nicht vorliegen, nur ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn

es - bedingt durch eine versteckte Innenprovision oder aus anderen

Gründen - zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen

Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidri-

gen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss

(st.Rspr., vgl. etwa BGH, Senatsurteile vom 23. März 2004 - XI ZR

194/02, WM 2004, 1221, 1225 und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04,

WM 2005, 828, 830, jeweils m.w.Nachw.). Das ist nach ständiger Recht-

sprechung erst der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so

hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (st.Rspr., vgl. etwa Senatsurtei-

le vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524 und vom

23. März 2004

- XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225,

jeweils

m.w.Nachw.).

44

Dazu fehlt es aber nach den von der Revision nicht angegriffenen

Feststellungen des Berufungsgerichts an ausreichendem Vortrag der

Kläger. Nicht dargetan ist auch, dass der Vermittler die Kläger etwa

durch Vorspiegelung eines unzutreffenden Verkehrswertes arglistig ge-

täuscht hat.

45

(5) Soweit sich die Kläger darauf berufen, die Beklagte habe sie

über etwaige Nachteile der Finanzierung des Kaufpreises durch ein Vor-

ausdarlehen in Kombination mit zwei neu abzuschließenden Bausparver-

trägen aufklären müssen, hat das Berufungsgericht zu Recht darauf ver-

wiesen, dass eine hieraus folgende etwaige Aufklärungspflichtverletzung

die von den Klägern begehrte Rückabwicklung des Darlehensvertrages

schon deshalb nicht rechtfertige, weil sie nur zum Ersatz der durch die

gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten führe (BGH, Senatsur-

teile vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 419

m.w.Nachw. und vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521,

524). Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt hat, ha-

ben die Kläger solche Mehrkosten nicht substantiiert dargetan.

(6) Anknüpfungstatsachen für eine arglistige Täuschung der Kläger

durch die Verkäuferin oder den Vermittler bestehen nicht.

b) Ein Schadensersatzanspruch der Kläger folgt auch nicht aus der

bei Abschluss des Darlehensvertrages unterbliebenen Widerrufsbeleh-

rung nach § 2 Abs. 1 HWiG. Ein derartiger Schadensersatzanspruch wird

zwar im Anschluss an die erst nach Erlass des Berufungsurteils ergan-

genen Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03,

WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crails-

heimer Volksbank) diskutiert mit dem Ziel, den vom EuGH geforderten

Schutz des Verbrauchers vor den Folgen der dort genannten Risiken von

Kapitalanlagen der hier vorliegenden Art, die der Verbraucher im Falle

einer mit dem Darlehensvertrag verbundenen Widerrufsbelehrung hätte

vermeiden können, im Wege einer schadensersatzrechtlichen Lösung

47

umzusetzen. Hier scheidet ein solcher Anspruch aber von vornherein

aus.

48

aa) Dabei kann dahinstehen, ob das Unterlassen der nach Art. 4

der Haustürgeschäfterichtlinie erforderlichen Belehrung über den Wider-

ruf entgegen der bislang ganz überwiegend vertretenen Auffassung nicht

als bloße Obliegenheitsverletzung, sondern als echte Pflichtverletzung

anzusehen ist (vgl. dazu OLG Bremen WM 2006, 758, 763; Derleder

BKR 2005, 442, 446; Habersack JZ 2006, 91, 93). Offen bleiben kann

auch, ob eine Haftung nicht ohnedies mangels Verschuldens ausschei-

det, weil sich die Beklagte bei dem vor dem Jahre 2000 geschlossenen

Darlehensvertrag erfolgreich darauf berufen könnte, gemäß § 5 Abs. 2

HWiG habe sie eine Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG für ent-

behrlich halten dürfen (so Freitag WM 2006, 61, 69; Habersack JZ 2006,

91, 93; Lang/Rösler WM 2006, 513, 517; Piekenbrock WM 2006, 466,

475; Sauer BKR 2006, 96, 101; wohl auch Schneider/Hellmann BB 2005,

2714; Thume/Edelmann BKR 2005, 477, 482; zweifelnd: OLG Bremen

WM 2006, 758, 764; Lechner NZM 2005, 921, 926 f.; a.A. Fischer

VuR 2006, 53, 58; Knops/Kulke VuR 2006, 127, 133; Reich/Rörig

VuR 2005, 452, 453; Woitkewitsch MDR 2006, 241, 242). Es sei insoweit

nur darauf hingewiesen, dass der vom Gesetzgeber gewählte Wortlaut

des § 5 Abs. 2 HWiG, dass das Haustürwiderrufsgesetz auf Haustürge-

schäfte, die zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem

Verbraucherkreditgesetz erfüllen, nicht anwendbar ist, deutlich gegen die

Notwendigkeit einer Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG spricht.

Auch der erkennende Senat hat eine solche Belehrung deshalb in Über-

einstimmung mit der damals einhelligen Meinung der Obergerichte (OLG

Stuttgart WM 1999, 74, 75 f. und WM 1999, 1419; OLG München

WM 1999, 1418, 1419) und der herrschenden Ansicht in der Literatur

(vgl. die Nachweise in BGH WM 2000, 26, 27) in seinem Beschluss vom

29. November 1999 (XI ZR 91/99, WM 2000, 26, 27 ff.) als nicht erforder-

lich angesehen und seine Meinung erst aufgrund des anders lautenden

Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom

13. Dezember 2001 (Rs. C-481/99, WM 2001, 2434 ff. Heininger) geän-

dert (BGHZ 150, 248, 252 ff.). Dahinstehen kann schließlich, ob die Auf-

fassung, ein Verschulden der Kreditinstitute sei mit Rücksicht auf die

Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht er-

forderlich (OLG Bremen WM 2006, 758, 764; Habersack JZ 2006, 91, 93;

Hoffmann ZIP 2005, 1985, 1991; Reich/Rörig VuR 2005, 452, 453;

Wielsch ZBB 2006, 16, 20), haltbar ist, obwohl nach § 276 Abs. 1 Satz 1

BGB a.F., sofern nichts anderes bestimmt ist, nur für Vorsatz und Fahr-

lässigkeit gehaftet wird (vgl. auch Lang/Rösler WM 2006, 513, 517;

Thume/Edelmann BKR 2005, 477, 482).

49

bb) Ein Schadensersatzanspruch wegen der Nichterteilung einer

Widerrufsbelehrung ist nämlich jedenfalls mangels Kausalität zwischen

unterlassener Widerrufsbelehrung und dem Schaden in Gestalt der Rea-

lisierung von Anlagerisiken zumindest immer dann ausgeschlossen,

wenn der Verbraucher - wie hier - den notariell beurkundeten Immobi-

lienkaufvertrag vor dem Darlehensvertrag abgeschlossen hat. Dann hätte

es der Verbraucher auch bei Belehrung über sein Recht zum Widerruf

des Darlehensvertrages nicht vermeiden können, sich den Anlagerisiken

auszusetzen (OLG Frankfurt WM 2006, 769; OLG Karlsruhe WM 2006,

676, 680; KG ZfIR 2006, 136, 140; Palandt/Grüneberg, BGB 65. Aufl.

§ 357 Rdn. 4; Ehricke ZBB 2005, 443, 449; Habersack JZ 2006, 91, 93;

Hoppe/Lang ZfIR 2005, 800, 804; Jordans EWS 2005, 513, 515;

Lang/Rösler WM 2006, 513, 518; Lechner NZM 2005, 921, 926;

Meschede ZfIR 2006, 141; Piekenbrock WM 2006, 466, 472; Sauer

BKR 2006, 96, 101; Tonner/Tonner WM 2006, 505, 509; Thume/

Edelmann BKR 2005, 477, 483; differenzierend: OLG Bremen WM 2006,

758, 764 f.; Hoffmann ZIP 2005, 1985, 1989). Ein Anspruch aus Ver-

schulden bei Vertragsschluss auf Ersatz eines Schadens, der durch die

- unterstellte - Pflichtverletzung, d.h. die unterbliebene Widerrufsbeleh-

rung nach § 2 Abs. 1 HWiG, nicht verursacht worden ist, ist dem deut-

schen Recht fremd. Er wird in den Entscheidungen des Gerichtshofs der

Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03,

WM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer

Volksbank) auch nicht gefordert. Nach deren klarem Wortlaut haben die

Mitgliedstaaten den Verbraucher nur vor den Folgen der Risiken von Ka-

pitalanlagen der vorliegenden Art zu schützen, die er im Falle einer Wi-

derrufsbelehrung der kreditgebenden Bank bei Abschluss des Darle-

hensvertrages in einer Haustürsituation hätte vermeiden können. Das ist

bei Anlagerisiken, die er vor Abschluss des Darlehensvertrages einge-

gangen ist, nicht der Fall. Die Entscheidungen des Gerichtshofs der Eu-

ropäischen Gemeinschaften lassen sich nicht, wie es eine Mindermei-

nung in der Literatur versucht (Derleder BKR 2005, 442, 449; Knops

WM 2006, 70, 73 f.; Schwintowski VuR 2006, 5, 6; Staudinger

NJW 2005, 3521, 3523), dahin uminterpretieren, die zeitliche Reihenfol-

ge von Anlagegeschäft und Darlehensvertrag spiele für die Haftung der

kreditgebenden Bank keine Rolle. Abgesehen davon wäre der erkennen-

de Senat nach deutschem Recht nicht in der Lage, dem nicht über sein

Widerrufsrecht belehrten Darlehensnehmer einen Anspruch auf Ersatz

von Schäden zu geben, die durch die unterbliebene Widerrufsbelehrung

nicht verursacht worden sind.

III.

50

Die Revision war somit zurückzuweisen.

Nobbe Joeres Mayen

Richter am Bundesge- Schmitt richtshof Dr. Ellenberger ist erkrankt und deshalb an der Unterzeichnung gehindert.

Nobbe

Vorinstanzen:

LG Essen, Entscheidung vom 10.07.2003 - 6 O 31/03 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 19.01.2004 - 5 U 229/03 -