BGH Urteil vom 26.09.2006 – XI ZR 283/03
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 26. September 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
BGB a.F. §§ 123, 276 (Fb)
Zu den Voraussetzungen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber eines finanzierten Objekts (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194).
BGH, Urteil vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 26. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter
Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
11. Juli 2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der beklagten Sparkasse nach Widerruf
von Darlehensverträgen nach dem Haustürwiderrufsgesetz Rückzahlung
erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen Zug um Zug gegen Übertragung
einer Eigentumswohnung in W. . Dem liegt folgender Sachverhalt
zugrunde:
Der damals 29 Jahre alte Kläger wurde im Jahr 1995 von einem
Vermittler, der ihm anbot, sich auch um die Finanzierung zu kümmern,
geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentums-
wohnung in W. zu erwerben. Nachdem der Kläger am
29. Dezember 1995 ein notarielles Kaufangebot zum Erwerb der Woh-
nung abgegeben hatte, an das er bis 29. März 1996 gebunden war, un-
terzeichnete er bei einem gemeinsamen Essen mit dem Vermittler zur
Finanzierung des Kaufpreises von 170.000 DM vier Darlehensverträge
über insgesamt 179.000 DM. Die Verträge, die keine Widerrufsbelehrun-
gen enthielten, waren von der Beklagten vollständig vorbereitet und wur-
den dem Kläger bei dem Essen von dem Vermittler vorgelegt. Der Ver-
käufer der Wohnung, der der Beklagten damals von Zeit zu Zeit Unterla-
gen über Kaufinteressenten seiner eigenen Verkaufsobjekte zur Prüfung
und gegebenenfalls Übernahme der Finanzierung vorlegte, leitete der
Beklagten die Darlehensverträge nach Unterzeichnung durch den Kläger
wieder zu. Zur Sicherung der Darlehensforderungen wurde zu Gunsten
der Beklagten eine Grundschuld über 179.000 DM bestellt. Der Verkäufer
nahm das Kaufangebot des Klägers am 23. Februar 1996 an.
Die vertragsgemäß ausgezahlten Darlehen wurden in der Folge
wegen Zahlungsverzugs des Klägers gekündigt, der seinerseits im März
2001 seine auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Wil-
lenserklärungen unter Berufung auf die Vorschriften des Haustürwider-
rufsgesetzes widerrief.
Mit der vorliegenden Klage verlangt er Rückzahlung der erbrachten
Zins- und Tilgungsleistungen von 31.501,27 € Zug um Zug gegen Über-
tragung des Eigentums an der Wohnung. Hierzu hat er sich darauf beru-
fen, es handele sich bei Kauf- und Darlehensverträgen um ein verbunde-
nes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG. Außerdem hafte die Beklagte
wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten, weil sie über
einen Wissensvorsprung hinsichtlich der nach seiner Behauptung man-
gelnden Werthaltigkeit der Wohnung verfügt und zudem ihre Rolle als
Kreditgeberin überschritten habe. Die Beklagte hat mit ihrem Anspruch
auf Rückzahlung der ausgezahlten Darlehen aufgerechnet.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht
hat sie abgewiesen. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision er-
strebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Zwar habe der Kläger seine auf den Abschluss der Darlehensver-
träge gerichteten Willenserklärungen wirksam widerrufen und daher ei-
nen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Darlehensraten. Dieser
Anspruch sei aber durch Aufrechnung erloschen, da der Kläger seiner-
seits verpflichtet sei, der Beklagten die Darlehensbeträge zurückzuge-
währen (§ 3 Abs. 1 HWiG). Darlehensverträge und Kaufvertrag seien
kein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG, da diese
Vorschrift gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkredite nicht an-
wendbar sei. Ein Einwendungsdurchgriff aus § 242 BGB komme eben-
falls nicht in Betracht.
Die Beklagte hafte auch nicht aus vorvertraglichem Aufklärungs-
verschulden. Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine
Aufklärungs- und Hinweispflicht der kreditgebenden Bank bestehe, lägen
nicht vor. Weder habe die Bank im Hinblick auf den Kaufpreis einen zur
Aufklärung verpflichtenden Wissensvorsprung gehabt noch sei sie über
ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgegangen. Letzteres ergebe sich we-
der daraus, dass der Vermittler die von der Beklagten vorbereiteten Dar-
lehensverträge an den Kläger weitergeleitet und der Verkäufer die unter-
schriebenen Darlehensverträge wieder an die Beklagte zurückgegeben
habe, noch daraus, dass der Verkäufer damals von Zeit zu Zeit an die
Beklagte wegen etwaiger Finanzierungen herangetreten sei. Das Wissen
und die Angaben von Vermittler und Verkäufer über die wertbildenden
Faktoren des Kaufobjekts müsse sich die Beklagte nicht zurechnen las-
sen.
II.
Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis ge-
langt, dass sich der Kläger nicht mit Erfolg auf den Widerruf seiner auf
den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen
nach § 1 Abs. 1 HWiG berufen kann.
Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, hat die Be-
klagte gegen den Kläger infolge des wirksamen Widerrufs gemäß § 3
Abs. 1 HWiG einen die Rückzahlungsansprüche des Klägers überstei-
genden Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages
sowie auf dessen marktübliche Verzinsung (Senat, BGHZ 152, 331, 336,
338; Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64,
66, vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1744, vom
28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, vom 18. November
2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176 und vom 21. März 2006 - XI ZR
204/03, ZIP 2006, 846, 847), mit dem sie gegen die Klageforderung wirk-
sam aufgerechnet hat.
a) Im Falle des wirksamen Widerrufs eines Realkreditvertrages zur
Finanzierung des Kaufs einer Immobilie kann der Darlehensnehmer die
Rückzahlung des Kapitals auch nicht unter Hinweis auf § 9 Abs. 3
VerbrKrG mit der Begründung verweigern, bei dem Darlehensvertrag und
dem finanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes
Geschäft. § 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3
Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die zu für grundpfand-
rechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden
sind, keine Anwendung (Senat, BGHZ 152, 331, 337; 161, 15, 25; Se-
natsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66,
vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, vom
18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 175, vom 18. Januar
2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 376 und vom 27. September 2005
- XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 504). Um einen solchen Kredit im Sinne
des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handelt es sich nach den rechtsfehlerfrei-
en Feststellungen des Berufungsgerichts bei dem im Streit stehenden
Darlehen.
b) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen Einwendungs-
durchgriff nach den aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätzen der
Rechtsprechung zum verbundenen Geschäft verneint. Ein Rückgriff auf
den von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgeschäft ent-
wickelten Einwendungsdurchgriff scheidet bei dem Verbraucherkreditge-
setz unterfallenden Realkrediten aus (BGH, Urteil vom 27. Januar 2004
- XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 622 m.w.Nachw.).
c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht unter
Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Ge-
meinschaften vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und
WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank).
aa) Der Gerichtshof hat darin in Beantwortung der ihm vorgelegten
Fragen ausdrücklich betont, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates
vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle au-
ßerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Abl. EG Nr. L
372/31 vom 31. Dezember 1985, "Haustürgeschäfterichtlinie") es - an-
ders als die Revision gemeint hat - nicht verbietet, den Verbraucher nach
Widerruf eines Darlehensvertrages zur sofortigen Rückzahlung der Dar-
lehensvaluta zuzüglich marktüblicher Zinsen zu verpflichten, obwohl die
Valuta nach dem für die Kapitalanlage entwickelten Konzept aus-
schließlich der Finanzierung des Erwerbs der Immobilie diente und un-
mittelbar an deren Verkäufer ausgezahlt wurde. Die Rechtsprechung des
erkennenden Senats ist damit bestätigt worden.
bb) Wie der Senat mit Urteil vom 16. Mai 2006 entschieden und im
Einzelnen begründet hat (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1197 f. Tz. 28 ff.,
für BGHZ vorgesehen), steht dem aus § 3 HWiG folgenden Rückzah-
lungsanspruch auch nicht entgegen, dass der Verbraucher nach Ansicht
des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden:
EuGH) durch die Haustürgeschäfterichtlinie vor den Folgen der in den
Entscheidungen des EuGH angesprochenen Risiken von Kapitalanlagen
der vorliegenden Art zu schützen ist, die er im Falle einer ordnungsge-
mäßen Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank hätte vermeiden
können.
(1) Entgegen einer in der Literatur vertretenen Meinung (Fischer
DB 2005, 2507, 2510 und VuR 2006, 53, 57; zustimmend Hofmann
BKR 2005, 487, 492 ff. und Staudinger NJW 2005, 3521, 3525) findet
eine "richtlinienkonforme" Auslegung oder analoge Anwendung der §§ 9
Abs. 2 Satz 4, 7 Abs. 4 VerbrKrG und § 3 HWiG dahin, den nicht mit ei-
ner Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG versehenen Darlehens-
vertrag wie bei einem verbundenen Geschäft durch Rückzahlung der
vom Verbraucher geleisteten Zins- und Tilgungsraten Zug um Zug gegen
Übertragung der Immobilie rückabzuwickeln, sowohl in der Haustürge-
schäfterichtlinie als auch im deutschen Recht keine Stütze (vgl. im Ein-
zelnen Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194,
1197 Tz. 29 f., für BGHZ vorgesehen).
(2) Entgegen der vereinzelt gebliebenen Ansicht von Derleder
(BKR 2005, 442, 448; s. auch EWiR 2005, 837, 838) fehlt auch für eine
"richtlinienkonforme" Auslegung des § 3 Abs. 1 HWiG dahin, den Darle-
hensnehmer im Falle einer unterbliebenen Widerrufsbelehrung bereiche-
rungsrechtlich nicht als Empfänger der Darlehensvaluta anzusehen, eine
tragfähige Grundlage (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 aaO
Tz. 31 f., für BGHZ vorgesehen).
(3) Nicht haltbar ist auch die Ansicht von Knops und Kulke
(WM 2006, 70, 77 und VuR 2006, 127, 135), bei einer Investition der
Darlehensvaluta in eine Immobilie durch einen über sein Widerrufsrecht
nicht belehrten Darlehensnehmer sei von einem unverschuldeten Unter-
gang der empfangenen Leistung im Sinne des § 3 Abs. 2 HWiG auszu-
gehen (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 aaO Tz. 33, für
BGHZ vorgesehen).
(4) Entgegen der Auffassung der Revision steht dem Verbraucher
in Fällen der unterbliebenen Widerrufsbelehrung auch nicht der Entrei-
cherungseinwand aus § 818 Abs. 3 BGB zu (Senatsurteil vom 16. Mai
2006 - XI ZR 6/04 aaO S. 1198 Tz. 34, für BGHZ vorgesehen; a.A. Ton-
ner/Tonner WM 2006, 505, 510 ff. zur Anwendung des Rechtsgedankens
von dem mit dem Immobilienerwerb verbundenen Risiko). Die §§ 812 ff.
BGB sind nämlich auf den Rückgewähranspruch nach § 3 Abs. 1 HWiG,
der als
lex specialis
ihre Anwendung grundsätzlich ausschließt
(BGHZ 131, 82, 87), nicht anwendbar. Der Gesetzgeber hat das Berei-
cherungsrecht durch § 3 HWiG, jedenfalls was die §§ 814 ff. BGB an-
geht, bewusst derogiert. Davon kann auch im Wege richtlinienkonformer
Auslegung des § 3 HWiG, zu der hier, wie dargelegt, im Übrigen kein
Grund besteht, nicht abgewichen werden (vgl. Piekenbrock WM 2006,
466, 475). Abgesehen davon kann von einem Wegfall der Bereicherung
nach § 818 Abs. 3 BGB bei Empfang eines - für den Erwerb einer nicht
ausreichend werthaltigen Immobilie verwendeten - Darlehens, das dem
Darlehensnehmer, wie er weiß, nur für begrenzte Zeit zur Verfügung ste-
hen soll, unter Berücksichtigung des § 819 Abs. 1 BGB nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Rede sein (BGHZ 83,
293, 295; 115, 268, 270 f.; BGH, Urteile vom 14. April 1969 - III ZR
65/68, WM 1969, 857, 858; Senatsurteile vom 17. Februar 1995 - XI ZR
225/93, WM 1995, 566, 567, vom 2. Februar 1999 - XI ZR 74/98,
WM 1999, 724, 725 und vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004,
620, 623). Die Ausführungen der Revision geben zu einer abweichenden
Beurteilung keine Veranlassung.
2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung auch stand,
soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers
aus Verschulden bei Vertragsschluss verneint hat.
a) Zu Recht hat sich das Berufungsgericht allerdings nicht mit der
Frage befasst, ob aus der bei Abschluss des Darlehensvertrages unter-
bliebenen Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG ein Schadenser-
satzanspruch des Klägers folgen kann. Ein derartiger - von der Revision
ausdrücklich nicht befürworteter - Schadensersatzanspruch wird zwar im
Anschluss an die erst nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Ent-
scheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff.
- Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) diskutiert mit
dem Ziel, den vom EuGH geforderten Schutz des Verbrauchers vor den
Folgen der dort genannten Risiken von Kapitalanlagen der hier vorlie-
genden Art, die der Verbraucher im Falle einer mit dem Darlehensvertrag
verbundenen Widerrufsbelehrung hätte vermeiden können, im Wege ei-
ner schadensersatzrechtlichen Lösung umzusetzen. Hier scheidet ein
solcher Anspruch aber von vornherein aus.
Wie der Senat bereits mit Urteil vom 16. Mai 2006 entschieden hat
(XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1197 Tz. 38, für BGHZ vorgesehen), ist ein
Schadensersatzanspruch wegen Nichterteilung einer Widerrufsbelehrung
nämlich mangels Kausalität zwischen unterlassener Widerrufsbelehrung
und dem Schaden in Gestalt der Realisierung von Anlagerisiken ausge-
schlossen, wenn der Verbraucher - wie hier - vor Abschluss des Darle-
hensvertrags bereits an den Kaufvertrag gebunden ist. Dann hätte es der
Verbraucher auch bei Belehrung über sein Recht zum Widerruf des Dar-
lehensvertrages nicht vermeiden können, sich den Anlagerisiken auszu-
setzen (OLG Frankfurt WM 2006, 769; OLG Karlsruhe WM 2006, 676,
680; KG ZfIR 2006, 136, 140; Palandt/Grüneberg, BGB 65. Aufl. § 357
Rdn. 4; Ehricke ZBB 2005, 443, 449; Habersack JZ 2006, 91, 93; Hoppe/
Lang ZfIR 2005, 800, 804; Jordans EWS 2005, 513, 515; Lang/Rösler
WM 2006, 513, 518; Lechner NZM 2005, 921, 926; Meschede ZfIR 2006,
141; Piekenbrock WM 2006, 466, 472; Sauer BKR 2006, 96, 101; Ton-
ner/Tonner WM 2006, 505, 509; Thume/Edelmann BKR 2005, 477, 483;
differenzierend: OLG Bremen WM 2006, 758, 764 f.; Hoffmann ZIP 2005,
1985, 1989). Ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss auf Er-
satz eines Schadens, der durch die - unterstellte - Pflichtverletzung, d.h.
die unterbliebene Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG, nicht ver-
ursacht worden ist, ist dem deutschen Recht fremd. Er wird in den Ent-
scheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 - Schulte
und WM 2005, 2086 - Crailsheimer Volksbank) auch nicht gefordert.
Nach deren klarem Wortlaut haben die Mitgliedstaaten den Verbraucher
nur vor den Folgen der Risiken von Kapitalanlagen der vorliegenden Art
zu schützen, die er im Falle einer Widerrufsbelehrung der kreditgeben-
den Bank bei Abschluss des Darlehensvertrages in einer Haustürsituati-
on hätte vermeiden können. Das ist bei Anlagerisiken, die er vor Ab-
schluss des Darlehensvertrages eingegangen ist, nicht der Fall. Die Ent-
scheidungen des EuGH lassen sich nicht, wie es eine Mindermeinung in
der Literatur versucht (Derleder BKR 2005, 442, 449; Knops WM 2006,
70, 73 f.; Schwintowski VuR 2006, 5, 6; Staudinger NJW 2005, 3521,
3523), dahin uminterpretieren, die zeitliche Reihenfolge von Anlagege-
schäft und Darlehensvertrag spiele für die Haftung der kreditgebenden
Bank keine Rolle. Abgesehen davon wäre der erkennende Senat nach
deutschem Recht nicht in der Lage, dem nicht über sein Widerrufsrecht
belehrten Darlehensnehmer einen Anspruch auf Ersatz von Schäden zu
geben, die durch die unterbliebene Widerrufsbelehrung nicht verursacht
worden sind.
b) Eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung einer eigenen
Aufklärungspflicht hat das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist
eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger-
und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Ge-
schäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf
regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die not-
wendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der
Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten
bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den be-
sonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der
Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durch-
führung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin
hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken
hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand
für den Kunden
schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusam-
menhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an
einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder
wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten
Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erken-
nen kann (vgl. etwa Senat, BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Se-
natsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76 und
vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830).
Ein solches Aufklärungsverschulden hat das Berufungsgericht bei
den von ihm geprüften möglicherweise verletzten Aufklärungspflichten
auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs rechtsfehlerfrei und von der Revision zu Recht nicht angegriffen,
nicht festgestellt.
bb) Soweit der erkennende Senat mit Urteil vom 16. Mai 2006
(XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 50 ff., für BGHZ vorgesehen) im
Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfi-
nanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen, die nicht
als verbundene Geschäfte behandelt werden können, und um dem in den
Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff.
- Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) zum Aus-
druck kommenden Gedanken des Verbraucherschutzes vor Risiken von
Kapitalanlagemodellen im nationalen Recht Rechnung zu tragen, seine
Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der kreditge-
benden Bank in diesen Fällen ergänzt hat, rechtfertigt das hier kein an-
deres Ergebnis.
Nach dieser Rechtsprechung können sich die Anleger in Fällen
eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank
mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleich-
terten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht aus-
lösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zu-
sammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrich-
tige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des
Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank
von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet,
wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Ver-
mittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise
zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäu-
fer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten be-
sonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit
der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen
Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen
des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der
Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.
Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil
es an einem institutionalisierten Zusammenwirken der Beklagten mit dem
Vermittler bzw. dem Verkäufer des Kaufobjekts fehlt. Hierzu ist erforder-
lich, dass zwischen Verkäufer oder Fondsinitiator, den von ihnen beauf-
tragten Vermittlern und der finanzierenden Bank ständige Geschäftsbe-
ziehungen bestanden. Diese können etwa in Form einer Vertriebsverein-
barung, eines Rahmenvertrages oder konkreter Vertriebsabsprachen be-
standen haben, oder sich daraus ergeben, dass den vom Verkäufer oder
Fondsinitiator eingeschalteten Vermittlern von der Bank Büroräume über-
lassen oder von ihnen - von der Bank unbeanstandet - Formulare des
Kreditgebers benutzt wurden oder etwa daraus, dass der Verkäufer oder
die Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen von
Eigentumswohnungen oder Fondsbeteiligungen desselben Objektes
vermittelt haben (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006,
1194, 1200 f. Tz. 53 m.w.Nachw., für BGHZ vorgesehen).
Nichts von alledem liegt nach den rechtsfehlerfreien Feststellun-
gen des Berufungsgerichts hier vor. Die Beklagte hat mit dem Verkäufer
nicht regelmäßig zusammengearbeitet, sondern lediglich von Zeit zu Zeit
auf dessen Initiative Finanzierungswünsche geprüft und gegebenenfalls
entsprechende Finanzierungen übernommen. Vermittler und Verkäufer
haben auch nicht ihrerseits Formulare der Beklagten benutzt. Bei den
Darlehensverträgen, die der Vermittler dem Kläger vorgelegt hat, handel-
te es sich um die von der Beklagten bereits unterschriebenen Darlehens-
verträge, die sie auf den an sie herangetragenen Finanzierungswunsch
hin vorbereitet und dem Vermittler bzw. dem Verkäufer lediglich zur Un-
terzeichnung durch den Kläger ausgehändigt hatte.
III.
Die Revision war danach zurückzuweisen.
Nobbe
Joeres
Mayen
Ellenberger
Schmitt
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.04.2002 - 10 O 319/01 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.07.2003 - 10 U 119/02 -