Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 26.09.2006 – XI ZR 283/03

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 26. September 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

BGB a.F. §§ 123, 276 (Fb)

Zu den Voraussetzungen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber eines finanzierten Objekts (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194).

BGH, Urteil vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 26. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter

Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter

Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des

10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

11. Juli 2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der beklagten Sparkasse nach Widerruf

von Darlehensverträgen nach dem Haustürwiderrufsgesetz Rückzahlung

erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen Zug um Zug gegen Übertragung

einer Eigentumswohnung in W. . Dem liegt folgender Sachverhalt

zugrunde:

2

Der damals 29 Jahre alte Kläger wurde im Jahr 1995 von einem

Vermittler, der ihm anbot, sich auch um die Finanzierung zu kümmern,

geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentums-

wohnung in W. zu erwerben. Nachdem der Kläger am

29. Dezember 1995 ein notarielles Kaufangebot zum Erwerb der Woh-

nung abgegeben hatte, an das er bis 29. März 1996 gebunden war, un-

terzeichnete er bei einem gemeinsamen Essen mit dem Vermittler zur

Finanzierung des Kaufpreises von 170.000 DM vier Darlehensverträge

über insgesamt 179.000 DM. Die Verträge, die keine Widerrufsbelehrun-

gen enthielten, waren von der Beklagten vollständig vorbereitet und wur-

den dem Kläger bei dem Essen von dem Vermittler vorgelegt. Der Ver-

käufer der Wohnung, der der Beklagten damals von Zeit zu Zeit Unterla-

gen über Kaufinteressenten seiner eigenen Verkaufsobjekte zur Prüfung

und gegebenenfalls Übernahme der Finanzierung vorlegte, leitete der

Beklagten die Darlehensverträge nach Unterzeichnung durch den Kläger

wieder zu. Zur Sicherung der Darlehensforderungen wurde zu Gunsten

der Beklagten eine Grundschuld über 179.000 DM bestellt. Der Verkäufer

nahm das Kaufangebot des Klägers am 23. Februar 1996 an.

3

Die vertragsgemäß ausgezahlten Darlehen wurden in der Folge

wegen Zahlungsverzugs des Klägers gekündigt, der seinerseits im März

2001 seine auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Wil-

lenserklärungen unter Berufung auf die Vorschriften des Haustürwider-

rufsgesetzes widerrief.

4

Mit der vorliegenden Klage verlangt er Rückzahlung der erbrachten

Zins- und Tilgungsleistungen von 31.501,27 € Zug um Zug gegen Über-

tragung des Eigentums an der Wohnung. Hierzu hat er sich darauf beru-

fen, es handele sich bei Kauf- und Darlehensverträgen um ein verbunde-

nes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG. Außerdem hafte die Beklagte

wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten, weil sie über

einen Wissensvorsprung hinsichtlich der nach seiner Behauptung man-

gelnden Werthaltigkeit der Wohnung verfügt und zudem ihre Rolle als

Kreditgeberin überschritten habe. Die Beklagte hat mit ihrem Anspruch

auf Rückzahlung der ausgezahlten Darlehen aufgerechnet.

5

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht

hat sie abgewiesen. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision er-

strebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Zwar habe der Kläger seine auf den Abschluss der Darlehensver-

träge gerichteten Willenserklärungen wirksam widerrufen und daher ei-

nen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Darlehensraten. Dieser

Anspruch sei aber durch Aufrechnung erloschen, da der Kläger seiner-

seits verpflichtet sei, der Beklagten die Darlehensbeträge zurückzuge-

währen (§ 3 Abs. 1 HWiG). Darlehensverträge und Kaufvertrag seien

kein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG, da diese

Vorschrift gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkredite nicht an-

wendbar sei. Ein Einwendungsdurchgriff aus § 242 BGB komme eben-

falls nicht in Betracht.

9

Die Beklagte hafte auch nicht aus vorvertraglichem Aufklärungs-

verschulden. Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine

Aufklärungs- und Hinweispflicht der kreditgebenden Bank bestehe, lägen

nicht vor. Weder habe die Bank im Hinblick auf den Kaufpreis einen zur

Aufklärung verpflichtenden Wissensvorsprung gehabt noch sei sie über

ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgegangen. Letzteres ergebe sich we-

der daraus, dass der Vermittler die von der Beklagten vorbereiteten Dar-

lehensverträge an den Kläger weitergeleitet und der Verkäufer die unter-

schriebenen Darlehensverträge wieder an die Beklagte zurückgegeben

habe, noch daraus, dass der Verkäufer damals von Zeit zu Zeit an die

Beklagte wegen etwaiger Finanzierungen herangetreten sei. Das Wissen

und die Angaben von Vermittler und Verkäufer über die wertbildenden

Faktoren des Kaufobjekts müsse sich die Beklagte nicht zurechnen las-

sen.

11

II.

Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis ge-

langt, dass sich der Kläger nicht mit Erfolg auf den Widerruf seiner auf

den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen

nach § 1 Abs. 1 HWiG berufen kann.

12

Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, hat die Be-

klagte gegen den Kläger infolge des wirksamen Widerrufs gemäß § 3

Abs. 1 HWiG einen die Rückzahlungsansprüche des Klägers überstei-

genden Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages

sowie auf dessen marktübliche Verzinsung (Senat, BGHZ 152, 331, 336,

338; Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64,

66, vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1744, vom

28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, vom 18. November

2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176 und vom 21. März 2006 - XI ZR

204/03, ZIP 2006, 846, 847), mit dem sie gegen die Klageforderung wirk-

sam aufgerechnet hat.

13

a) Im Falle des wirksamen Widerrufs eines Realkreditvertrages zur

Finanzierung des Kaufs einer Immobilie kann der Darlehensnehmer die

Rückzahlung des Kapitals auch nicht unter Hinweis auf § 9 Abs. 3

VerbrKrG mit der Begründung verweigern, bei dem Darlehensvertrag und

dem finanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes

Geschäft. § 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3

Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die zu für grundpfand-

rechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden

sind, keine Anwendung (Senat, BGHZ 152, 331, 337; 161, 15, 25; Se-

natsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66,

vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, vom

18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 175, vom 18. Januar

2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 376 und vom 27. September 2005

- XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 504). Um einen solchen Kredit im Sinne

des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handelt es sich nach den rechtsfehlerfrei-

en Feststellungen des Berufungsgerichts bei dem im Streit stehenden

Darlehen.

14

b) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen Einwendungs-

durchgriff nach den aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätzen der

Rechtsprechung zum verbundenen Geschäft verneint. Ein Rückgriff auf

den von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgeschäft ent-

wickelten Einwendungsdurchgriff scheidet bei dem Verbraucherkreditge-

setz unterfallenden Realkrediten aus (BGH, Urteil vom 27. Januar 2004

- XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 622 m.w.Nachw.).

15

c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht unter

Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Ge-

meinschaften vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und

WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank).

16

aa) Der Gerichtshof hat darin in Beantwortung der ihm vorgelegten

Fragen ausdrücklich betont, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates

vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle au-

ßerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Abl. EG Nr. L

372/31 vom 31. Dezember 1985, "Haustürgeschäfterichtlinie") es - an-

ders als die Revision gemeint hat - nicht verbietet, den Verbraucher nach

Widerruf eines Darlehensvertrages zur sofortigen Rückzahlung der Dar-

lehensvaluta zuzüglich marktüblicher Zinsen zu verpflichten, obwohl die

Valuta nach dem für die Kapitalanlage entwickelten Konzept aus-

schließlich der Finanzierung des Erwerbs der Immobilie diente und un-

mittelbar an deren Verkäufer ausgezahlt wurde. Die Rechtsprechung des

erkennenden Senats ist damit bestätigt worden.

17

bb) Wie der Senat mit Urteil vom 16. Mai 2006 entschieden und im

Einzelnen begründet hat (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1197 f. Tz. 28 ff.,

für BGHZ vorgesehen), steht dem aus § 3 HWiG folgenden Rückzah-

lungsanspruch auch nicht entgegen, dass der Verbraucher nach Ansicht

des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden:

EuGH) durch die Haustürgeschäfterichtlinie vor den Folgen der in den

Entscheidungen des EuGH angesprochenen Risiken von Kapitalanlagen

der vorliegenden Art zu schützen ist, die er im Falle einer ordnungsge-

mäßen Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank hätte vermeiden

können.

18

(1) Entgegen einer in der Literatur vertretenen Meinung (Fischer

DB 2005, 2507, 2510 und VuR 2006, 53, 57; zustimmend Hofmann

BKR 2005, 487, 492 ff. und Staudinger NJW 2005, 3521, 3525) findet

eine "richtlinienkonforme" Auslegung oder analoge Anwendung der §§ 9

Abs. 2 Satz 4, 7 Abs. 4 VerbrKrG und § 3 HWiG dahin, den nicht mit ei-

ner Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG versehenen Darlehens-

vertrag wie bei einem verbundenen Geschäft durch Rückzahlung der

vom Verbraucher geleisteten Zins- und Tilgungsraten Zug um Zug gegen

Übertragung der Immobilie rückabzuwickeln, sowohl in der Haustürge-

schäfterichtlinie als auch im deutschen Recht keine Stütze (vgl. im Ein-

zelnen Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194,

1197 Tz. 29 f., für BGHZ vorgesehen).

19

(2) Entgegen der vereinzelt gebliebenen Ansicht von Derleder

(BKR 2005, 442, 448; s. auch EWiR 2005, 837, 838) fehlt auch für eine

"richtlinienkonforme" Auslegung des § 3 Abs. 1 HWiG dahin, den Darle-

hensnehmer im Falle einer unterbliebenen Widerrufsbelehrung bereiche-

rungsrechtlich nicht als Empfänger der Darlehensvaluta anzusehen, eine

tragfähige Grundlage (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 aaO

Tz. 31 f., für BGHZ vorgesehen).

20

(3) Nicht haltbar ist auch die Ansicht von Knops und Kulke

(WM 2006, 70, 77 und VuR 2006, 127, 135), bei einer Investition der

Darlehensvaluta in eine Immobilie durch einen über sein Widerrufsrecht

nicht belehrten Darlehensnehmer sei von einem unverschuldeten Unter-

gang der empfangenen Leistung im Sinne des § 3 Abs. 2 HWiG auszu-

gehen (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 aaO Tz. 33, für

BGHZ vorgesehen).

21

(4) Entgegen der Auffassung der Revision steht dem Verbraucher

in Fällen der unterbliebenen Widerrufsbelehrung auch nicht der Entrei-

cherungseinwand aus § 818 Abs. 3 BGB zu (Senatsurteil vom 16. Mai

2006 - XI ZR 6/04 aaO S. 1198 Tz. 34, für BGHZ vorgesehen; a.A. Ton-

ner/Tonner WM 2006, 505, 510 ff. zur Anwendung des Rechtsgedankens

der §§ 817 Satz 2, 818 Abs. 3 BGB bei Kenntnis des Darlehensgebers

von dem mit dem Immobilienerwerb verbundenen Risiko). Die §§ 812 ff.

BGB sind nämlich auf den Rückgewähranspruch nach § 3 Abs. 1 HWiG,

der als

lex specialis

ihre Anwendung grundsätzlich ausschließt

(BGHZ 131, 82, 87), nicht anwendbar. Der Gesetzgeber hat das Berei-

cherungsrecht durch § 3 HWiG, jedenfalls was die §§ 814 ff. BGB an-

geht, bewusst derogiert. Davon kann auch im Wege richtlinienkonformer

Auslegung des § 3 HWiG, zu der hier, wie dargelegt, im Übrigen kein

Grund besteht, nicht abgewichen werden (vgl. Piekenbrock WM 2006,

466, 475). Abgesehen davon kann von einem Wegfall der Bereicherung

nach § 818 Abs. 3 BGB bei Empfang eines - für den Erwerb einer nicht

ausreichend werthaltigen Immobilie verwendeten - Darlehens, das dem

Darlehensnehmer, wie er weiß, nur für begrenzte Zeit zur Verfügung ste-

hen soll, unter Berücksichtigung des § 819 Abs. 1 BGB nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Rede sein (BGHZ 83,

293, 295; 115, 268, 270 f.; BGH, Urteile vom 14. April 1969 - III ZR

65/68, WM 1969, 857, 858; Senatsurteile vom 17. Februar 1995 - XI ZR

225/93, WM 1995, 566, 567, vom 2. Februar 1999 - XI ZR 74/98,

WM 1999, 724, 725 und vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004,

620, 623). Die Ausführungen der Revision geben zu einer abweichenden

Beurteilung keine Veranlassung.

22

2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung auch stand,

soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers

aus Verschulden bei Vertragsschluss verneint hat.

23

a) Zu Recht hat sich das Berufungsgericht allerdings nicht mit der

Frage befasst, ob aus der bei Abschluss des Darlehensvertrages unter-

bliebenen Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG ein Schadenser-

satzanspruch des Klägers folgen kann. Ein derartiger - von der Revision

ausdrücklich nicht befürworteter - Schadensersatzanspruch wird zwar im

Anschluss an die erst nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Ent-

scheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff.

- Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) diskutiert mit

dem Ziel, den vom EuGH geforderten Schutz des Verbrauchers vor den

Folgen der dort genannten Risiken von Kapitalanlagen der hier vorlie-

genden Art, die der Verbraucher im Falle einer mit dem Darlehensvertrag

verbundenen Widerrufsbelehrung hätte vermeiden können, im Wege ei-

ner schadensersatzrechtlichen Lösung umzusetzen. Hier scheidet ein

solcher Anspruch aber von vornherein aus.

24

Wie der Senat bereits mit Urteil vom 16. Mai 2006 entschieden hat

(XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1197 Tz. 38, für BGHZ vorgesehen), ist ein

Schadensersatzanspruch wegen Nichterteilung einer Widerrufsbelehrung

nämlich mangels Kausalität zwischen unterlassener Widerrufsbelehrung

und dem Schaden in Gestalt der Realisierung von Anlagerisiken ausge-

schlossen, wenn der Verbraucher - wie hier - vor Abschluss des Darle-

hensvertrags bereits an den Kaufvertrag gebunden ist. Dann hätte es der

Verbraucher auch bei Belehrung über sein Recht zum Widerruf des Dar-

lehensvertrages nicht vermeiden können, sich den Anlagerisiken auszu-

setzen (OLG Frankfurt WM 2006, 769; OLG Karlsruhe WM 2006, 676,

680; KG ZfIR 2006, 136, 140; Palandt/Grüneberg, BGB 65. Aufl. § 357

Rdn. 4; Ehricke ZBB 2005, 443, 449; Habersack JZ 2006, 91, 93; Hoppe/

Lang ZfIR 2005, 800, 804; Jordans EWS 2005, 513, 515; Lang/Rösler

WM 2006, 513, 518; Lechner NZM 2005, 921, 926; Meschede ZfIR 2006,

141; Piekenbrock WM 2006, 466, 472; Sauer BKR 2006, 96, 101; Ton-

ner/Tonner WM 2006, 505, 509; Thume/Edelmann BKR 2005, 477, 483;

differenzierend: OLG Bremen WM 2006, 758, 764 f.; Hoffmann ZIP 2005,

1985, 1989). Ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss auf Er-

satz eines Schadens, der durch die - unterstellte - Pflichtverletzung, d.h.

die unterbliebene Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG, nicht ver-

ursacht worden ist, ist dem deutschen Recht fremd. Er wird in den Ent-

scheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 - Schulte

und WM 2005, 2086 - Crailsheimer Volksbank) auch nicht gefordert.

Nach deren klarem Wortlaut haben die Mitgliedstaaten den Verbraucher

nur vor den Folgen der Risiken von Kapitalanlagen der vorliegenden Art

zu schützen, die er im Falle einer Widerrufsbelehrung der kreditgeben-

den Bank bei Abschluss des Darlehensvertrages in einer Haustürsituati-

on hätte vermeiden können. Das ist bei Anlagerisiken, die er vor Ab-

schluss des Darlehensvertrages eingegangen ist, nicht der Fall. Die Ent-

scheidungen des EuGH lassen sich nicht, wie es eine Mindermeinung in

der Literatur versucht (Derleder BKR 2005, 442, 449; Knops WM 2006,

70, 73 f.; Schwintowski VuR 2006, 5, 6; Staudinger NJW 2005, 3521,

3523), dahin uminterpretieren, die zeitliche Reihenfolge von Anlagege-

schäft und Darlehensvertrag spiele für die Haftung der kreditgebenden

Bank keine Rolle. Abgesehen davon wäre der erkennende Senat nach

deutschem Recht nicht in der Lage, dem nicht über sein Widerrufsrecht

belehrten Darlehensnehmer einen Anspruch auf Ersatz von Schäden zu

geben, die durch die unterbliebene Widerrufsbelehrung nicht verursacht

worden sind.

b) Eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung einer eigenen

Aufklärungspflicht hat das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist

eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger-

und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Ge-

schäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf

regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die not-

wendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der

Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten

bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den be-

sonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der

Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durch-

führung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin

hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken

26

hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand

für den Kunden

schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusam-

menhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an

einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder

wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten

Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erken-

nen kann (vgl. etwa Senat, BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Se-

natsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76 und

vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830).

27

Ein solches Aufklärungsverschulden hat das Berufungsgericht bei

den von ihm geprüften möglicherweise verletzten Aufklärungspflichten

auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs rechtsfehlerfrei und von der Revision zu Recht nicht angegriffen,

nicht festgestellt.

28

bb) Soweit der erkennende Senat mit Urteil vom 16. Mai 2006

(XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 50 ff., für BGHZ vorgesehen) im

Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfi-

nanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen, die nicht

als verbundene Geschäfte behandelt werden können, und um dem in den

Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff.

- Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) zum Aus-

druck kommenden Gedanken des Verbraucherschutzes vor Risiken von

Kapitalanlagemodellen im nationalen Recht Rechnung zu tragen, seine

Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der kreditge-

benden Bank in diesen Fällen ergänzt hat, rechtfertigt das hier kein an-

deres Ergebnis.

29

Nach dieser Rechtsprechung können sich die Anleger in Fällen

eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank

mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleich-

terten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht aus-

lösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zu-

sammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrich-

tige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des

Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank

von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet,

wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Ver-

mittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise

zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäu-

fer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten be-

sonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit

der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen

Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen

des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der

Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.

30

Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil

es an einem institutionalisierten Zusammenwirken der Beklagten mit dem

Vermittler bzw. dem Verkäufer des Kaufobjekts fehlt. Hierzu ist erforder-

lich, dass zwischen Verkäufer oder Fondsinitiator, den von ihnen beauf-

tragten Vermittlern und der finanzierenden Bank ständige Geschäftsbe-

ziehungen bestanden. Diese können etwa in Form einer Vertriebsverein-

barung, eines Rahmenvertrages oder konkreter Vertriebsabsprachen be-

standen haben, oder sich daraus ergeben, dass den vom Verkäufer oder

Fondsinitiator eingeschalteten Vermittlern von der Bank Büroräume über-

lassen oder von ihnen - von der Bank unbeanstandet - Formulare des

Kreditgebers benutzt wurden oder etwa daraus, dass der Verkäufer oder

die Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen von

Eigentumswohnungen oder Fondsbeteiligungen desselben Objektes

vermittelt haben (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006,

1194, 1200 f. Tz. 53 m.w.Nachw., für BGHZ vorgesehen).

31

Nichts von alledem liegt nach den rechtsfehlerfreien Feststellun-

gen des Berufungsgerichts hier vor. Die Beklagte hat mit dem Verkäufer

nicht regelmäßig zusammengearbeitet, sondern lediglich von Zeit zu Zeit

auf dessen Initiative Finanzierungswünsche geprüft und gegebenenfalls

entsprechende Finanzierungen übernommen. Vermittler und Verkäufer

haben auch nicht ihrerseits Formulare der Beklagten benutzt. Bei den

Darlehensverträgen, die der Vermittler dem Kläger vorgelegt hat, handel-

te es sich um die von der Beklagten bereits unterschriebenen Darlehens-

verträge, die sie auf den an sie herangetragenen Finanzierungswunsch

hin vorbereitet und dem Vermittler bzw. dem Verkäufer lediglich zur Un-

terzeichnung durch den Kläger ausgehändigt hatte.

III.

32

Die Revision war danach zurückzuweisen.

Nobbe

Joeres

Mayen

Ellenberger

Schmitt

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.04.2002 - 10 O 319/01 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.07.2003 - 10 U 119/02 -