Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 17.06.2008 – 33 W (pat) 82/06

33. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 15+ zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

L e i t s a t z

Aktenzeichen:

Entscheidungsdatum:

17. Juni 2008

Rechtsbeschwerde zugelassen:

nein

Normen:

§ 8 Abs. 2 Nr. 4, 9 MarkenG; §§ 39, 43 Kreditwesengesetz (KWG)

DRSB Deutsche Volksbank

Seit der Aufgabe der Bindung der Marke an den Geschäftsbetrieb begründen in der Marke enthaltene Angaben, die sich auf den Anmelder oder Markeninhaber beziehen, grundsätzlich keine Schutzhindernisse mehr nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 oder Nr. 9 MarkenG. Derartige Schutzhindernisse müssen sich vielmehr aus der Marke an sich in Bezug auf die angemeldeten oder eingetragenen Waren oder Dienstleistungen ergeben.

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 82/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 304 72 765

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 17. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bender

und der Richter Knoll und Kätker

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag der Markeninhaber, dem Antragsteller die Kosten

des Verfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die Eintragung der Marke 304 72 765

DRSB Deutsche Volksbank

für

Klasse 35: Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten;

Klasse 36: Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte,

Immobilienwesen;

Klasse 42 wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen, Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software, Rechtsberatung und -vertretung

ist ein Antrag auf Löschung eingereicht worden. Der Antrag wird auf § 50 Abs. 1

i. V. m. §§ 8 Abs. 2 Nr. 4, 9 und 10 MarkenG sowie auf Bestimmungen des Kreditwesengesetzes, insbesondere §§ 39 und 43 KWG gestützt. Die Markeninhaber

haben dem Antrag (rechtzeitig) widersprochen.

Mit Beschluss vom 10. März 2006 hat die Markenabteilung 3.4. des Deutschen

Patent- und Markenamts den Löschungsantrag zurückgewiesen. Nach Auffassung

der Markenabteilung liegt kein Löschungsgrund vor, insbesondere nicht nach § 50

Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG. Es könne nicht festgestellt

werden, dass die Benutzung der angegriffenen Marke "ersichtlich" i. S. d. § 8

Abs. 2 Nr. 9 MarkenG nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden könne. Die von dieser Vorschrift erfassten Benutzungsverbote

müssten sich auf die Verwendung der Marke an sich beziehen, d. h. deren Inhalt

oder Aussage, während es auf weitere Begleitumstände beim bereits erfolgten

oder erwarteten tatsächlichen Einsatz der Marke nicht ankomme. § 8 Abs. 2 Nr. 9

MarkenG sei nicht anwendbar, wenn die Benutzung der Marke auch in zulässiger

Weise möglich erscheine. Auf solche außerhalb der Marke liegenden Umstände

beziehe sich aber die Verbotsvorschrift des § 39 KWG. Danach dürfe die Bezeichnung "Volksbank" nur von einem Kreditinstitut verwendet werden, das eine Erlaubnis nach § 32 KWG besitze, in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft betrieben werde und einem Prüfungsverband angehöre. Auch unter

dem Gesichtspunkt des Wegfalls des früheren Prinzips der Bindung der Marke an

den Geschäftsbetrieb liege daher kein Löschungsgrund nach § 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG vor. Ein Markenanmelder bzw. -inhaber

müsse nicht Inhaber eines Geschäftsbetriebs sein, insbesondere nicht eines solchen, der die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen abdecke. Dementsprechend dürften auch keine Nachweise hierfür verlangt werden, zumal der Markenschutz auch kein Benutzungsrecht für ein bestimmtes Unternehmen gewähre.

Somit sei vorliegend nicht zu prüfen, ob die angegriffene Marke für ein Kreditinstitut i. S. d. § 39 Abs. 1 u. 2 KWG eingetragen worden sei. Vielmehr sei auch die

Möglichkeit einer rechtmäßigen Benutzung der Marke zu berücksichtigen, etwa

durch eine in Gründung befindliche eingetragene Genossenschaft, die die Anforderungen des § 39 KWG erfülle. Damit könne die Benutzung der angegriffenen

Marke nicht ersichtlich nach § 39 KWG untersagt werden.

Die angegriffene Marke könne auch nicht nach § 43 KWG gelöscht werden. Diese

Vorschrift beziehe sich offenkundig nicht unmittelbar auf Markenregistrierungen

und sei auch nicht analog anwendbar. Sie betreffe die Eintragung von Unternehmen in öffentliche Register, wie etwa Handels- oder Genossenschaftsregister im

Hinblick auf erlaubnispflichtige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen oder

den unzulässigen Gebrauch von Firmen oder Firmenzusätzen. Die Markenregistrierung erfolge hingegen lediglich für bestimmte Waren oder Dienstleistungen

ohne Bindung an einen bestimmten Geschäftsbetrieb, wobei das Gebot der Firmenwahrheit als solches regelmäßig keine Rolle spiele.

Auch könne die angegriffene Marke nicht nach § 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8

Abs. 2 Nr. 4 MarkenG gelöscht werden. Das Eintragungshindernis der Täuschungsgefahr beziehe sich nur auf die Irreführung durch den Zeicheninhalt als

solchen in Bezug auf die eingetragenen Waren und Dienstleistungen, nicht hingegen auf die Irreführung durch die besondere Art der Verwendung im Geschäftsverkehr. Es sei daher nicht relevant, ob die unberechtigte Führung der Bezeichnung "Volksbank" eine Täuschung des Verkehrs bewirke. Damit sei eine Täuschungsgefahr bereits deshalb zu verneinen, weil die angegriffene Marke in Bezug

auf die eingetragenen Dienstleistungen nicht per se unrichtig sei, sondern erst

durch die Nutzung durch ein bestimmtes Unternehmen zu falschen Vorstellungen

beim Publikum führen könne. Im Übrigen sei es hinsichtlich der Dienstleistungen

der Klassen 35 und 42 fraglich, ob derartige Fehlvorstellungen überhaupt geeignet

seien, wirtschaftliche Entscheidungen des Verkehrs positiv zu beeinflussen.

Schließlich könne die angegriffene Marke auch nicht nach § 50 Abs. 1 MarkenG

i.V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 Markung wegen bösgläubiger Anmeldung gelöscht werden. Insbesondere sei ein fehlender genereller Benutzungswille nicht festzustellen, denn der erforderliche Benutzungswille müsse sich nicht auf eine Verwendung

der Marke durch den Markeninhaber selbst beziehen. Vielmehr reiche die Absicht

aus, die Marke einer Benutzung durch Dritte zuzuführen. Dies könne vorliegend

den Markeninhabern nicht abgesprochen werden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Nach

seiner Auffassung ist die Marke entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG eingetragen

worden. Das Kreditwesengesetz enthalte Vorschriften, die im öffentlichen Interesse das Vertrauen der Verbraucher und der gewerblichen Wirtschaft in ein

lauteres Kreditgewerbe schützen wollten. Dementsprechend seien hohe Anforderungen an die Benutzung etwa der Bezeichnung "Volksbank" zu stellen. Die Markenabteilung gehe fehl in der Annahme, dass es bei der Verbotsnorm des § 39

KWG auf außerhalb der Marke liegende Umstände ankomme. Denn die Bezeichnung "Volksbank" beanspruche Schutz für ein Dienstleistungsgewerbe, bei dem es

in der Natur der Sache liege, dass Inhalt und Aussage der Marke durch die Ausformung des Dienstleistungsgewerbes geprägt würden. Es sei nicht ersichtlich,

wieso das Patentamt zwar u. U. die Voraussetzungen der Butterverordnung, der

Fleischbrühwürfelverordnung oder des Bernsteinschutzgesetzes zu prüfen habe,

nicht aber die Verbotsnorm des Kreditwesengesetzes. Zwar seien unternehmensbezogene Umstände wegen des Wegfalls der Bindung der Marke an den Geschäftsbetrieb im Eintragungsverfahren grundsätzlich nicht relevant, dies betreffe

jedoch nicht Vorschriften, die gerade die Benutzung bestimmter Bezeichnungen

für Dienstleistungen regelten. Insoweit bestehe eine Ausnahme von diesem

Grundsatz. Diese erscheine gerechtfertigt, da in bestimmten sensiblen Dienstleistungsbereichen ein Regulativ zum Schutz des Interesses der Öffentlichkeit erforderlich sei. Das Markengesetz dürfe insoweit keine Öffnungsklausel für spezialgesetzlich geregelte Verbotsnormen darstellen. Daher sei bei der Anmeldung von

Dienstleistungsmarken zu prüfen, ob spezialgesetzliche Vorschriften die Marke in

Verbindung mit ihrer Dienstleistung verböten. Zudem gleiche die Möglichkeit einer

rechtmäßigen Benutzung der angegriffenen Marke einer Utopie, da bereits ein

eingetragener Verein Deutscher Rentenschutzbund (bzw. DRSB) und ein DRSB

Deutscher Rentenschutzbund Finanzdienstleistungen AG der Anmelder existiere.

Eine rechtmäßige Benutzung durch den Verein oder die Aktiengesellschaft sei

nicht möglich und eine Lizenzierung an einen Dritten aufgrund dessen quasi ausgeschlossen. Da bereits eine direkte Anwendung von § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG

zur Löschung führe, sei es nicht relevant, ob § 43 KWG analog angewendet werden könne.

Zudem verstoße die angegriffene Marke gegen § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG, da die

Eignung zur Täuschung ersichtlich sei. Aufgrund der starken Benutzung der Bezeichnung "Volksbank" durch die rund 1400 Mitglieder des Antragstellers gehe der

verständige Durchschnittsverbraucher davon aus, dass "da wo Volksbank drauf

ist, auch Volksbank drin ist". Er vertraue der Marke als Gütezeichen. Gerade durch

die Aussage der Marke in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen werde

also das Publikum getäuscht. Diese Täuschungseignung sei auch ersichtlich, da

sie sich aus dem Inhalt des Zeichens selbst ergebe und ("fast") keine nichttäuschende Verwendung denkbar sei. Der Verkehr habe bei Betrachtung der Marke

sofort zumindest eines der Mitglieder des Antragstellers vor Augen, so dass bereits der Zeicheninhalt als solcher irreführend sei. Es sei auch nicht zu bezweifeln,

dass diese Täuschungsgefahr auch für die Dienstleistungen der Klassen 35

und 42 bestehe.

Im Übrigen bestünden Anhaltspunkte für eine bösgläubige Anmeldung i. S. d. § 8

Abs. 2 Nr. 10 MarkenG, denn aufgrund der genannten Schwierigkeiten hinsichtlich

einer rechtmäßigen Markenbenutzung dürfte auch ein ernsthafter Benutzungswille

zu bezweifeln sein. Zudem bestehe der Verdacht der Störung eines schutzwürdigen Besitzstandes der Marken des Antragstellers. Hierfür sprächen vor allem neue

Markenanmeldungen der Markeninhaber bzw. ihnen gehörender juristischer Personen, nämlich die Wortmarkenanmeldungen 307 39 972.9 - "DeVo Deutsche

Volksbank - Nur wo Volksbank drauf steht ist auch Volksbank drin" und

307 39 344.5 - "BVDV BUNDESVEREINIGUNG DEUTSCHER VOLKSBANKEN".

In diesen Wortmarken werde zum Teil wortwörtlich die Beschwerdebegründung

der Antragstellerin kopiert. Dies zeige eindeutig die Intention, den schutzwürdigen

Besitzstand des Antragstellers zu stören, so dass kein Zweifel mehr an der unlauteren Verwendung der angegriffenen Marke bestehe.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung der

Marke 304 72 765 anzuordnen.

Die Markeninhaber beantragen sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen,

dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Nach ihrer Auffassung hat die Markenabteilung den Löschungsantrag zu Recht

zurückgewiesen. Insbesondere sei sie richtig davon ausgegangen, dass Marken

nur dann einem Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG unterfielen,

wenn die Nutzung aufgrund der Marke in sich, also ohne weitere Begleitumstände

durch ihren Inhalt oder die Aussage der Marke selbst, untersagt werden müsse.

Das Kreditwesengesetz mit seinem § 39 und der darin normierten Nutzungsuntersagung des Begriffs "Volksbank" stelle jedoch einen außerhalb der Marke liegenden Begleitumstand dar. Diese Vorschrift enthalte keine Voraussetzungen für die

Eintragung von Marken, sondern nur für Kreditinstitute, die im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "Volksbank" nutzen wollten. § 39 KWG regele damit eine

unternehmensbezogene Voraussetzung, so dass § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG nicht

anwendbar sei. Dies zeige sich auch darin, dass der Gesetzgeber die Bindung der

Marke an einen bestimmten Geschäftsbetrieb habe entfallen lassen.

§ 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG stelle auch keine "Gelenkvorschrift" dar, aus der man

eine Löschung der angegriffenen Marke herleiten könne. Die Vorschrift sei im

summarischen Verfahren vor dem Patentamt nur äußerst eingeschränkt einsetzbar und setze voraus, dass ein eindeutiger Verstoß vorliege. Dies sei nur dann der

Fall, wenn der Verstoß - ohne Auslegung außerkennzeichenrechtlicher Vorschriften - ohne weiteres ersichtlich sei. Er sei insbesondere dann nicht ersichtlich,

wenn eine gesetzeskonforme Benutzung der Marke möglich sei. Hier liege jedoch

erst gar kein Verstoß gegen das Kreditwesengesetz vor. Denn § 39 KWG enthalte

nur Vorschriften für den geschäftlichen Auftritt eines Unternehmens, wenn es unter der Bezeichnung "Volksbank" tätig werde. Im vorliegenden Fall sei aber von

einem geschäftlichen Auftritt noch gar nicht die Rede. Vielmehr hätten die Beschwerdegegner durch strafbewehrte Unterlassungserklärung sogar zugesichert,

die Marke erst dann zu gebrauchen, wenn ein die Marke nutzendes Unternehmen

die Bedingungen des Kreditwesengesetzes, einschließlich § 39 KWG erfülle. Im

Falle eines Verstoßes wäre die Bundesagentur für Finanzdienstleistungsaufsicht

(BaFin) als Aufsichtsbehörde sicherlich eingeschritten. Es sei ohne weiteres möglich, die Marke durch ein Unternehmen einzusetzen, das die Bedingungen des

§ 39 KWG auch erfülle.

Die angegriffene Marke könne auch nicht nach § 43 KWG oder nach § 8 Abs. 2

Nr. 4 oder Nr. 10 MarkenG gelöscht werden, wobei die Markeninhaber auf die entsprechenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses verweisen.

Der Löschungsantrag bzw. seine Begründung durch den Antragsteller ziele nicht

auf den Schutz der Öffentlichkeit, sondern vielmehr darauf ab, letztlich die Interessen des Antragstellers und seiner Kollektivmarkenbenutzer, bei denen es sich

ausschließlich um Kredit- und Finanzinstitute, nicht aber um die Öffentlichkeit

handele, zur Abwehr möglicher Konkurrenten durchzusetzen. Hierfür sei das Löschungsverfahren nach § 50 MarkenG, bei dem nur absolute Schutzhindernisse

zählten, nicht vorgesehen.

Ergänzend verweisen die Markeninhaber auf die Entscheidung BGH GRUR 1992,

865 - "Volksbank". Darin habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass das Wort

"Volksbank" keinen Markenschutz und damit auch keinen urheberrechtlichen

Schutz gewähre, auch nicht in Zusammenhang mit § 39 Abs. 2 KWG. Dieser habe

lediglich Auswirkungen im geschäftlichen Verkehr für Kreditinstitute. Eine Löschung der Marke wegen absoluter Schutzhindernisse sei mit dem Kreditwesengesetz also nicht denkbar. Dementsprechend sei die Beschwerde kostenpflichtig

zurückzuweisen, da der Antragsteller von dieser Entscheidung gewusst habe, was

sich aus einem Telefonat mit dem 6. Zivilsenat des OLG Frankfurt ergeben habe.

Mit dem vorliegenden Verfahren bezwecke der Antragsteller nur, den Markeninhabern Kosten und Zeitverluste bei der Nutzung der Marke zu bereiten. Im Übrigen

sei die Abweisung der zivilrechtlichen Löschungsklage des Antragstellers vom

o. g. Gericht inzwischen bestätigt worden.

Soweit der Antragsteller auf andere Marken der Markeninhaber verweise, so hätten diese rein gar nichts mit dem vorliegenden Verfahren zu tun. Bereits der Bundesgerichtshof habe in der o. g. Entscheidung festgestellt, dass die Bezeichnung

"Volksbank" keine namensmäßige Unterscheidungskraft aufweise. Es sei nicht

ersichtlich, dass und inwiefern die streitgegenständliche Marke i. S. d. § 8 Abs. 2

Nr. 10 MarkenG bösgläubig angemeldet sein solle. Sofern der Antragsteller offenbar von einer bösgläubigen Anmeldung jeder Marke ausgehe, die den Gattungsbegriff "Volksbank" beinhalte, verkenne er, dass er nach dem Willen des Gesetzgebers eben nicht der Wahrer aller Volksbanken und entsprechender Kennzeichnungen sei. Vielmehr gehe die Rechtsordnung von einem freien Wettbewerb mit

lauteren Mitteln als besonders schutzwürdiges Gut aus. Das vom Antragsteller

betriebene Löschungsverfahren ziele auf die Unterlaufung und Vermeidung des

freien Wettbewerbs ab.

Zudem sei der Antragsteller durch die weiteren Marken der Markeninhaber keineswegs in seinem schutzwürdigen Besitzstand gestört. Vielmehr solle er sich

über eine Klarstellung, dass sich nur Volksbank nenne, was auch Volksbank als

Gattung eines Geschäftsbetriebs beinhalte, "geradezu freuen". Durch die neu angemeldete Marke der Markeninhaber seien die schutzwürdigen Rechte des Antragstellers also nicht beeinträchtigt, zumal der Gattungsbegriff "Volksbank" in seiner Funktion und Ausprägung im Sinne des Kreditwesengesetzes klärend gestärkt

werde.

Im Verfahren vor der Markenabteilung haben die Markeninhaber mit Schriftsatz

vom 10. August 2005 vorgetragen, dass sie zumindest "momentan" keine Bankgeschäfte betrieben. Sie beabsichtigten, ein nach § 32 KWG erlaubnispflichtiges

Unternehmen aufzubauen. Man befinde sich allerdings in der Planungsstufe. Es

sei ferner beabsichtigt, ein solches Unternehmen in der Rechtsform der Genossenschaft bei gleichzeitigem Anschluss an einen Prüfungsverband zu gründen.

Insoweit würden bei Zeiten die Vorschriften der §§ 32 und 39 KWG eingehalten

werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Die Markenstelle

hat den Löschungsantrag zu Recht zurückgewiesen, weil kein Löschungsgrund

vorliegt.

1. Zunächst kann nicht festgestellt werden, dass ein Löschungsgrund nach § 50

Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG (Täuschungsgefahr) vorliegt.

Nach diesen Vorschriften sind Marken vom Schutz ausgeschlossen, die geeignet

sind, das Publikum insbesondere über "die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen" zu täuschen.

a) Allerdings geht der Senat mit dem Antragsteller davon aus, dass die angegriffene Marke eine (deutsche) Volksbank benennt, was zwischen den Beteiligten

offenbar auch nicht strittig zu sein scheint. In ihrer Kombination aus der allenfalls

als Abkürzung für "Deutscher Republikanischer Studentenbund" belegbaren, und

damit unterscheidungskräftigen Buchstabenkombination "DRSB" mit der nachgestellten Angabe "Deutsche Volksbank" wirkt die angemeldete Marke für den Verkehr als Bezeichnung einer durch die Abkürzung "DRSB" konkretisierten (Spezial-)Volksbank oder als Joint-Venture eines Unternehmens "DRSB" mit einer

deutschen Volksbank. Dies gilt sowohl dann, wenn der Verkehr den Bedeutungsgehalt der Buchstabenkombination "DRSB" nicht kennt, wovon überwiegend auszugehen ist, als auch dann, wenn er sie als Abkürzung für den o. g. Studentenbund auffasst, oder sie gar als die von den Markeninhabern offenbar beabsichtigte

Kurzform für "Deutscher Rentenschutzbund" erkennt. Gerade die Nachstellung der

Angabe "Deutsche Volksbank" bewirkt, dass die Gesamtmarke als Benennung

einer deutschen Volksbank aufgefasst wird.

Dennoch handelt es sich bei dem Bestandteil "Deutsche Volksbank" um eine Angabe, die i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG keine Täuschungsgefahr aus der

Marke an sich begründen kann, auch nicht in Bezug auf "Finanzwesen, Geldgeschäfte". Denn es besteht die Möglichkeit, dass die Markeninhaber oder etwaige

Rechtsnachfolger eine Volksbank gründen, erwerben oder dass sie ihre Marke an

eine Volksbank veräußern oder lizenzieren. Zwar mag all dies aus der Sicht des

Antragstellers so gut wie ausgeschlossen sein. Auch für den Senat erscheinen

irgendwelche Kooperationen der Markeninhaber mit deutschen Volksbanken gegenwärtig wenig wahrscheinlich. Insbesondere geht der Senat zugunsten des Antragstellers davon aus, dass die Markeninhaber bis heute keine Erlaubnis nach

§ 32 KWG zum Betrieb von Bankgeschäften erworben haben. Dennoch geht hier

eine etwaige Täuschungsgefahr nicht von der Marke an sich aus. Eine Irreführung

würde vielmehr erst und nur dann eintreten, wenn die Marke tatsächlich auch von

einer Person benutzt würde, die keine deutsche Volksbank ist. Dies wäre jedoch

ein äußerer, nicht mehr zur Marke selbst gehörender Umstand.

b) Eine Berücksichtigung solcher Umstände lässt das Gesetz nicht (mehr) zu.

Maßgebend hierfür ist der bereits 1992 durch eine Gesetzesänderung eingetretene Wegfall der Bindung der Marke an den Geschäftsbetrieb. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte eine Registermarke (damals: Warenzeichen oder Dienstleistungsmarke) nur mit dem Geschäftsbetrieb oder dem Teil des Geschäftsbetriebs, zu

dem sie gehörte, auf einen anderen übergehen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 WZG in der bis

zum 30. April 1992 geltenden Fassung). Zudem setzte die Eintragung einer Registermarke das Bestehen eines Geschäftsbetriebs voraus (§ 1 Abs. 1 WZG). Fiel

dieser später weg, so war die Marke löschungsreif (§ 11 WZG). Die Bindung der

Marke an den Geschäftsbetrieb war ein traditioneller, zum ordre public gehörender

Grundsatz des deutschen Warenzeichenrechts (vgl. Busse/Starck, Warenzeichengesetz, 6. Aufl., § 8 Rdn. 1, 5; Althammer, Warenzeichengesetz, 4. Aufl.,

Rdn. 1, 3; zur Rechtsentwicklung vgl. Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 3, Rdn. 55 ff.;

Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 27, Rdn. 4 ff.). In der Rechtsprechung

und Literatur wurde sogar darauf hingewiesen, dass § 8 Abs. 1 Satz 2 WZG das

Auseinanderfallen von Betrieb und Zeichen verhindern solle und damit insbesondere, wenn auch nicht ausschließlich bezwecke, Täuschungen der Allgemeinheit

zu verhindern (vgl. BGH GRUR 1967, 89, 92 - Rose; Althammer, a. a. O., Rdn. 1;

vgl. a. Busse/Starck, a. a. O., Rdn. 1).

Diese Rechtslage hat der Gesetzgeber im Hinblick auf die internationale Rechtsentwicklung mit dem am 1. Mai 1992 in Kraft getretenen Erstreckungsgesetz und

in einer weiteren Stufe mit dem am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Markengesetz fundamental geändert. Während mit § 47 ErstrG das Erfordernis der Angabe

des Geschäftsbetriebs bei der Anmeldung (§ 2 Abs. 1 Satz 3 WZG a. F.) und der

Löschungsgrund des Wegfalls des Geschäftsbetriebs (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 WZG

a. F.) aufgehoben und die freie Übertragbarkeit des Zeichens eingeführt wurde

(§ 8 Abs. 1 Satz 1 WZG i. d. F. des ErstrG, später abgelöst durch § 27 MarkenG),

entfiel mit dem Inkrafttreten des Markengesetzes schließlich auch das bis dahin

nach § 1 WZG vorausgesetzte Erfordernis des Bestehens eines Geschäftsbetriebs

(zu den Hintergründen der Änderung vgl. amtliche Begründung zu § 47 ErstrG,

BlfPMZ 1992, 246 f.).

c) Die grundlegende Änderung der rechtlichen Beziehung zwischen der Marke

und ihrem Anmelder bzw. Inhaber wirkt sich auch bei der Auslegung von Schutzhindernissen wie der Täuschungsgefahr aus. Denn eine Marke, die in Bezug auf

ihren (gegenwärtigen) Anmelder bzw. Inhaber "falsch" ist, kann heute jederzeit an

einen anderen Verwender veräußert oder lizenziert werden, für den die Angabe

"zutreffend" ist. Es entspricht ersichtlich nicht dem Sinn "absoluter Schutzhindernisse" (Überschrift des § 8 MarkenG), wenn eine Marke in der Hand des einen

Anmelders oder Inhabers schutzunfähig und damit nicht eintragbar bzw. löschungsreif wäre, in der Hand eines anderen hingegen nicht beanstandet werden

könnte. Dies gilt umso mehr, als die Marke auch im Laufe eines Anmelde- oder

Löschungsverfahrens übertragen werden kann und Beanstandungen damit allein

durch Veränderungen der Inhaber- oder Lizenzlage ausgeräumt oder umgekehrt

neu begründet werden könnten.

Eine Berücksichtigung von inhaberbezogenen Umständen würde darauf hinauslaufen, dass das Patentamt im Eintragungs- oder Löschungsverfahren die Entscheidung über das Vorliegen einer Täuschungsgefahr letztlich anhand von Vermutungen über gegenwärtige und zukünftige Qualifikationen des Markenanmelders bzw.

-inhabers und/oder anhand von Spekulationen über etwaige

(Nicht-)Veräußerungen treffen müsste. Eine Ermittlung solcher Umstände wäre

kaum zuverlässig möglich und würde auch nicht dem Charakter des kursorischen

Registerverfahrens vor dem Patentamt entsprechen. Die Frage, ob eine bestimmte Verwendung einer Marke durch einen bestimmten Verwender eine Täuschungsgefahr hervorrufen und damit zur Löschung führen kann, ist vielmehr im

Rahmen einer Klage auf Verfallslöschung nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu klären.

Zur Feststellung eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG muss

hingegen eine Täuschungsgefahr von der Marke an sich in Bezug auf die angemeldeten oder eingetragenen Waren oder Dienstleistungen ausgehen. Die Marke

muss in jedem denkbaren Fall ihrer anmeldungsgemäßen Verwendung eine unrichtige Angabe enthalten. Sofern die auch nur theoretische Möglichkeit einer nicht

irreführenden Markenbenutzung besteht, liegt das Schutzhindernis nicht vor.

Dies entspricht - jedenfalls im Ergebnis - der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beurteilung der Täuschungsgefahr in Löschungsverfahren nach

§§ 55, 50 MarkenG. In der Entscheidung BGH GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK

hat der Bundesgerichtshof in einem Löschungsverfahren festgestellt, dass es bei

der Beurteilung, ob ein Schutzhindernis besteht, um die Irreführung durch den

Zeicheninhalt und nicht um die Prüfung geht, ob das Zeichen bei einer besonderen Art der Verwendung im Geschäftsverkehr geeignet sein kann, irreführende

Vorstellungen zu erwecken. Sofern für die entsprechenden Waren eine Markenbenutzung ohne Irreführung möglich sei, liege das absolute Schutzhindernis nach

§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG für diese nicht vor (BGH, a. a. O., S. 541, re. Sp., unter

Ziff. 4.).

Auch die wegen des harmonisierten Markenrechts zu berücksichtigende europäische Rechtsprechung betont ausdrücklich, dass sich aus einer Gesamtschau der

verschiedenen Unterabsätze des Art. 7 Abs. 1 GMV, die weitgehend § 8 Abs. 2

Nr. 1 bis 8 MarkenG entsprechen, ergibt, dass diese sich auf Eigenschaften beziehen, die die angemeldete Marke selbst besitzt und nicht auf Umstände, die das

Verhalten des Anmelders betreffen (EuG GRUR Int. 2005, 1017 - INTERTOPS,

Rn. 28, 29).

d) Allerdings weist der erkennende Senat darauf hin, dass diese restriktive Handhabung des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG im Löschungsverfahren nach seiner Ansicht

nicht etwa aus dem Erfordernis der Ersichtlichkeit (§ 37 Abs. 3 MarkenG) folgen

kann. Der gegenteilige Eindruck könnte entstehen, wenn man verschiedenen

Rechtsprechungs- und Literaturstellen nachgeht, die der Bundesgerichtshof,

a. a. O., zum Beleg für seine Auffassung angeführt hat. Denn in den noch zu § 4

Abs. 2 Nr. 4 WZG ergangenen Entscheidungen BPatG GRUR 1989, 593, 594

- Molino; GRUR 1991, 145 - Mascasano und GRUR 1992, 516, 517 - EGGER

NATUR-BRÄU ist die oben dargestellte einschränkende Auslegung auf das in § 4

Abs. 2 Nr. 4 WZG enthaltene einschränkende Tatbestandsmerkmal "ersichtlich"

gestützt worden, was die Senate des Bundespatentgerichts in den genannten Entscheidungen auch dadurch deutlich gemacht haben, dass sie den Begriff "ersichtlich" an entsprechender Stelle mit gesperrter Schreibweise, Anführungszeichen

oder mit beidem optisch hervorgehoben haben. Mit dem 1995 in Kraft getretenen

Markengesetz ist das Ersichtlichkeitserfordernis jedoch aus dem Tatbestand des

Schutzhindernisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG) herausgenommen worden und

kann nach § 37 Abs. 3 MarkenG nur noch im Eintragungsverfahren berücksichtigt

werden. Im Löschungsverfahren nach §§ 54, 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8

Abs. 2 Nr. 4 MarkenG ist es also nicht mehr anwendbar (vgl. a. Regierungsbegründung zum Markengesetz, BlfPMZ Sonderheft 1994, 84 f.). Auch die vom Bundesgerichtshof weiter angeführten Kommentarstellen Althammer/Ströbele, 6. Aufl.,

2000, § 8, Rdn. 230 und Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 1. Aufl., § 8, Rdn. 99 behandeln die Ersichtlichkeit erkennbar nur in Zusammenhang mit dem Eintragungsverfahren.

Zudem knüpft die Kommentarliteratur häufig noch an die früher zum Warenzeichengesetz ergangene Rechtsprechung an, ohne dass sie die Aufgabe der Bindung der Marke an den Geschäftsbetrieb und die Herausnahme des Ersichtlichkeitserfordernisses aus dem Tatbestand des Schutzhindernisses konsequent

nachvollzogen hat. So entspricht es einer verbreiteten Meinung in der Kommentarliteratur, dass auch in der Person des Anmelders bzw. Inhabers oder seines

Betriebs liegende Verhältnisse bzw. so bezeichnete Merkmale eine (u. U. ersichtliche) Täuschungsgefahr i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG begründen können, etwa

Angaben über Art oder Gründungsjahr des Unternehmens, akademische Titel

usw. (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 8, Rdn. 280, 281, 283, 292;

Fezer, 3. Aufl., § 8 Rdn. 298; zweifelnd bereits Ströbele/Hacker, 8. Aufl., § 8,

Rdn. 364, 371, 373, 387, 388, wonach die Täuschungsgefahr nur von den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen her beurteilt werden dürfe und bei unternehmensbezogenen Angaben kaum festgestellt werden könne, wobei auch dort

verschiedentlich auf das Ersichtlichkeitserfordernis abgestellt wird (a. a. O.,

Rdn. 371, 394), vgl. andererseits ders., a. a. O., Rdn. 389, Fußn. 1097; Rdn. 391,

Fußn. 1103 f., 1117, Rdn. 394 f., wonach den Anschein öffentlicher Einrichtungen

erweckende Angaben, solche über Alter oder Tradition des Unternehmens sowie

unzutreffende Namen und Firmierungen offenbar grundsätzlich noch vom § 8

Abs. 2 Nr. 4 MarkenG erfasst sein können; einschränkend auch v. Schultz (Hrsg.),

2. Aufl., § 8, Rdn. 135, 143).

e) Dass sich die Täuschungsgefahr ohne Ansehung der Person des Markeninhabers oder -anmelders aus der Marke selbst in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen ergeben muss, folgt zumindest für unternehmensbezogene Angaben

nach Ansicht des Senats vielmehr aus dem Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 4

MarkenG. Dieser lautet: "…, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über

die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder

Dienstleistungen zu täuschen". Der Senat hält es für erforderlich, diesen Gesetzeswortlaut entsprechend dem Grundsatz der Unabhängigkeit der Marke vom Geschäftsbetrieb auszulegen. Die Merkmale "… über die … der Waren oder Dienstleistungen" in § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG sind daher nach dem Wortlaut und aus

systematischen Gründen einengend dahingehend auszulegen, dass sie nur rein

waren- und dienstleistungsbezogene Umstände erfassen, jedenfalls aber grundsätzlich keine, die den Anmelder, Inhaber oder seinen Geschäftsbetrieb betreffen.

Im Übrigen lässt es der Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG auch ohne weiteres zu, dass auch sonstige außerhalb der Marke und ihrer Waren oder Dienstleistungen liegende Umstände, wie etwa die konkrete Markenverwendung, ebenfalls

nicht unter den Tatbestand dieser Vorschrift fallen, ohne dass hierzu auf das Ersichtlichkeitserfordernis zurückgegriffen werden müsste. Dies bedarf vorliegend

aber keiner Entscheidung.

Auf diese Weise wird vermieden, dass das Patentamt sowohl im Eintragungs- wie

auch im Löschungsverfahren spekulative und nicht dem Charakter des Registerverfahrens entsprechende Erwägungen über den gegenwärtigen oder zukünftigen

Inhaber der Marke und seine Eigenschaften oder Qualifikationen anstellt. Auch

wird die Absicht des Gesetzgebers konsequent umgesetzt, dass Holdinggesellschaften, Markendesigner, -vermarkter usw., auf die unternehmensbezogene Angaben vielfach nicht zutreffen werden, Anmelder und Inhaber von Registermarken

sein können (vgl. amtliche Begründung zu § 47 Erstreckungsgesetz, BlfPMZ 1992,

246). Zudem ist damit eine Abgrenzung zur Löschungsklage nach § 49 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 55 Abs. 1 MarkenG geschaffen. Löschungen wegen täuschender Benutzung werden nach diesen Vorschriften in einem gesonderten Verfahren vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht (zur dortigen Berücksichtigung unternehmensbezogener Angaben vgl. insb. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 49,

Rdn. 37). Dabei dürfte zugleich die Verletzung der §§ 3, 5 UWG wegen unlauterer

Täuschung im Wettbewerb im gleichen Prozess geprüft werden können.

Dementsprechend hat der Senat in einer gegenüber dem gleichen Antragsteller

ergangenen Entscheidung

in einem Löschungsverfahren nach §§ 54, 50

Abs. 1 MarkenG die Löschung der Marke "V-Bank" (als mögliche Abkürzung für

"Volksbank") unter Hinweis auf die mangelnde Bindung der Marke an den Geschäftsbetrieb und die Möglichkeit der nicht täuschenden bzw. bankrechtlich zulässigen Benutzung abgelehnt (33. Sen. vom 25. Oktober 2005 (33 W (pat)

152/02)). Eine Täuschungsgefahr wird nach der Spruchpraxis des Senats etwa

auch bei Marken verneint, die für Nichtanwälte für die Dienstleistung "Rechtsberatung" eingetragen sind (33. Sen. vom 8. Juli 2003, 33 W (pat) 186/01 - 3M).

f) Nach alledem liegt ein Eintragungshindernis nach § 50 Abs. 1 MarkenG

i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG auch für die Dienstleistungen der Klasse 36,

insbesondere für Finanzwesen und Geldgeschäfte, nicht vor. Für die weiteren

Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 stellt sich die Frage der Täuschungsgefahr ohnehin nicht ernsthaft, da die angemeldete Marke in Bezug auf solche unternehmensunterstützenden Tätigkeiten vom Verkehr allenfalls als Bestimmungsangabe aufgefasst wird, und solche Dienstleistungen auch von Werbeagenturen,

Unternehmensberatungen oder Softwarehäusern

für Banken,

insbesondere

Volksbanken erbracht werden können. Die angegriffene Marke ruft als Bezeichnung für solche Dienstleistungen beim Verkehr also nicht den unbedingten Eindruck hervor, dass sie von einer Volksbank (selbst) erbracht werden. Im Übrigen

würden auch insoweit die o. g. Erwägungen gelten.

2. Es liegt auch kein Löschungsgrund nach § 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8

Abs. 2 Nr. 9 MarkenG (gesetzliche Eintragungshindernisse), § 39 Abs. 1 und 2

KWG oder § 43 KWG vor. Auch hier vertritt der Senat im Hinblick auf den Wegfall

der Bindung der Marke an den Geschäftsbetrieb die Auffassung, dass die in § 8

Abs. 2 Nr. 9 MarkenG vorausgesetzte gesetzliche Benutzungsuntersagung die

Marke (in Bezug auf ihre Waren oder Dienstleistungen) selbst betreffen muss. In

der Person des gegenwärtigen Anmelders oder Inhabers liegende Umstände, wie

seine Qualifikation, dürfen bei dieser Beurteilung nicht herangezogen werden.

Soweit Rechtsprechung und Literatur dies aus dem Erfordernis der Ersichtlichkeit

ableiten (vgl. BGH GRUR 2005, 259 - Roximycin; Ströbele/Hacker, a. a. O.,

Rdn. 419, 420), das bei § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG - im Gegensatz zur oben behandelten Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG - im Tatbestand des Schutzhindernisses selbst enthalten ist, kann dies hier dahinstehen, da sich im Ergebnis

kein Unterschied zur Auffassung des Senats ergibt.

Die Verwendung der Bezeichnung "Volksbank" ist in Bezug auf die vorliegend eingetragenen Dienstleistungen, insbesondere Finanzwesen und Geldgeschäfte,

nach § 39 KWG nicht per se sondern nur für bestimmte Verwender untersagt. Daher fällt die Angabe nicht unter das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 9

MarkenG. Dies gilt auch in Bezug auf die eingetragenen Dienstleistungen "Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung", auch wenn die Verbotsvorschriften des § 39 Abs. 1 und 2 KWG eine Verwendung der Bezeichnung "Bank"

oder "Volksbank" zur Bezeichnung des Geschäftzwecks oder zu Werbezwecken

mit einschließen. Denn solche Dienstleistungen kann auch ein Volksbanken-

Dachverband, eine andere Volksbank oder eine von diesen beauftragte Werbeagentur oder Unternehmensberatungsgesellschaft für eine Volksbank erbringen.

Auch insoweit unterfällt die Marke in Bezug auf ihre Dienstleistungen nicht an sich

einem Benutzungsverbot, sondern nur unter bestimmten Begleitumständen.

Auch aus § 43 Abs. 1 oder 2 KWG vermag der Antragsteller nichts anderes herzuleiten, gleich ob er sie direkt, analog oder über § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG anwenden will. Abgesehen davon, dass auch hier die oben genannten Erwägungen

entgegenstehen, handelt es sich bei § 43 KWG um eine Vorschrift, die, wie aus

dem Wortlaut und dem Zusammenhang der Absätze 1 und 2 hervorgeht, ausschließlich die bei den Registergerichten geführten Register (Handelsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister usw.) behandelt, also nur Unternehmenskennzeichen i. S. d. § 5 Abs. 2 MarkenG betrifft. Benutzungsverbote als solche

werden hingegen von § 39 KWG geregelt.

3. Schließlich kann auch kein Löschungsgrund nach § 50 Abs. 1 MarkenG

i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG (böswillige Anmeldung) festgestellt werden.

Insbesondere liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die

Marke ohne einen wenigstens generellen Benutzungswillen angemeldet worden

ist. Der vom Markeninhaber zu verlangende Benutzungswille kann generell sein,

d. h. er muss sich nicht auf eine Verwendung der Marke durch den Markeninhaber

selbst beziehen. Dabei reicht die Absicht aus, die Marke einer Benutzung durch

Dritte zuzuführen. Angesichts des nur schwer überprüfbaren subjektiven Tatbestands eines Benutzungswillens ist zwar von einer Vermutung dieses Willens bei

der Anmeldung einer Marke auszugehen, diese Vermutung kann jedoch durch das

Gesamtverhalten des Markeninhabers widerlegt werden. Als gegen einen generellen Benutzungswillen sprechende Indizien erachtet die Rechtsprechung insbesondere die Anmeldung einer Vielzahl von Marken für völlig unterschiedliche

Waren oder Dienstleistungen, das Fehlen einer ernsthaften Planung für die eigene

oder eine fremde Benutzung dieser Marken oder etwa die Hortung der Marken im

Wesentlichen zu dem Zweck, Dritte bei der Verwendung gleicher oder ähnlicher

Marken mit Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen zu überziehen (Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8, Rdn. 429).

Zwar konnte der Antragsteller durch Vorlage einer DEMAS-Trefferliste mit

98 Marken belegen, dass die Markeninhaber eine Vielzahl von Markenanmeldungen eingereicht haben, zu denen auch solche mit dem Bestandteil "Volksbank"

zählen. Allerdings weisen die vom Antragsteller genannten Marken weitgehend

gleichzeitig den Bestandteil "DRSB" auf. Insofern liegt eine mit einem schutzfähigen Bestandteil gebildete Markenfamilie vor. Auch der schon aus den weiteren

Markenbestandteilen erkennbare Schwerpunkt im Versicherungs- und Finanzbereich spricht eher für das Vorhandensein eines Konzepts. Selbst wenn man davon

ausgeht, dass die Markeninhaber die Masse dieser Marken nie benutzen werden,

so kann allenfalls eine bloße Hortung von Vorratsmarken zur Benutzung für eigene Zwecke und damit ein genereller Benutzungswille festgestellt werden. Zudem wird auch für die Feststellung einer bösgläubigen Anmeldung unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Benutzungswillens ein Hinzutreten konkreter Unlauterkeitsmerkmale verlangt (Ströbele/Hacker, a. a. O., Rdn. 430, unter Hinweis auf

Ekey/Klippel, Markengesetz, § 50 Rdn. 21). Auch hieran fehlt es, da bisher keine

Abmahnungen, Kaufangebote o. Ä. festgestellt werden konnten.

Auch nach den Fallgruppen der Spekulationsmarke oder der Sperrmarke lässt

sich keine bösgläubige Anmeldung feststellen. Hierzu fehlt es an der feststellbaren

Absicht, gutgläubige Dritte unter Druck zu setzen bzw. Wettbewerber zu behindern. Abgesehen davon, dass (bisher) keine Abmahnungen der Markeninhaber

gegen Mitglieder des Antragstellers oder sonstige Behinderungsversuche vorgetragen worden sind, spricht auch der Markenbestandteil "DRSB" eher für das Gegenteil. Denn um aus einem Markenbestandteil wie "Volksbank" Rechte gegen

andere, insbesondere Volksbanken herleiten zu können, ist der Zusatz "DRSB"

sogar hinderlich, da letzterer von Verletzungsgerichten vermutlich als allein

schutzfähiger und damit kennzeichnender Bestandteil der Gesamtmarke angesehen würde. Mit den Markeninhabern ist dabei auf die Entscheidung BGH GRUR

1992, 865 - "Volksbank" zu verweisen, wonach dieses Wort keine namensmäßige

Unterscheidungskraft aufweist und nicht Grundlage einer unternehmenskennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr (damals § 16 UWG) sein kann.

Nach alledem ist die Beschwerde nicht begründet.

Der Senat weist allerdings darauf hin, dass diese Entscheidung nicht als "Benutzungserlaubnis" zu verstehen ist. Die Verwendung der angegriffenen Marke durch

die Markeninhaber bzw. Erwerber oder Lizenznehmer, die nicht die in §§ 32, 39

KWG vorausgesetzten Qualifikationen einer Volksbank erfüllen, kann ein Verstoß

gegen § 39 KWG darstellen, aus dem ein Löschungsgrund nach § 49 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG erwachsen kann.

4. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlass, einem der Verfahrensbeteiligten aus Gründen der Billigkeit die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG aufzuerlegen.

Aus der Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG folgt, dass jeder Verfahrensbeteiligte im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren seine eigenen Kosten in der

Regel selbst trägt. Für ein Abweichen von diesem Grundsatz bedarf es stets besonderer Umstände, wie etwa ein mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbarendes Verhalten, dass etwa dann vorliegen kann, wenn ein Beteiligter in einer

nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest

kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse am Erhalt oder

Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht (vgl. Ströbele/Hacker,

a. a. O., § 71, Rdn. 11).

Als derart aussichtslos erscheinender Versuch kann der Löschungsantrag ebenso

wenig angesehen werden, wie seine weitere Verfolgung im Beschwerdeverfahren.

Die vom Antragsteller vorgebrachten zahlreichen rechtlichen Ansatzpunkte für

sein Löschungsbegehren mögen im Ergebnis zwar nicht für den Erfolg des Antrags ausgereicht haben, waren jedoch keineswegs aus der Luft gegriffen. Dies

zeigte schon der vom Senat gesehene Bedarf an einer ausführlichen Behandlung

der Frage, ob und unter welchen Gesichtpunkten unternehmensbezogene Angaben im Rahmen der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 und 9 MarkenG zu

berücksichtigen sind oder nicht. Die Beschwerde konnte daher nicht als von

vornherein aussichtslos oder nahezu aussichtslos erschienen.

Bender

Knoll

Kätker

Cl