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BPatG Beschluss vom 27.01.2022 – 35 W (pat) 2/20

35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:270122B35Wpat2.20.0

Zitiert 4 Entscheidungen 15+ zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

35 W (pat) 2/20 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2008 018 034

(hier: Kostenauferlegung)

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 27. Januar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Metternich sowie den Richter

Eisenrauch und die Richterin Bayer

beschlossen:

1. Der Beitritt der Nebenintervenientin als notwendige Streitgenossin

wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin zu

tragen. Die durch die Nebenintervention verursachten

Kosten hat die Nebenintervenientin zu tragen.

ECLI:DE:BPatG:2022:270122B35Wpat2.20.0

G r ü n d e

I.

Die Antragsgegnerin war ursprünglich alleinige Inhaberin des aus der europäischen

Patentanmeldung EP 08 80 1452.7 mit Anmeldetag 6. Juni 2008 abgezweigten und

am 9. Juni 2011 eingetragenen Gebrauchsmusters 20 2008 018 034 mit der

Bezeichnung „Kantenleiste für Möbelstücke“ (i.F.: Streitgebrauchsmuster). Das

Streitgebrauchsmuster ist am 30. Juni 2018 durch Zeitablauf erloschen.

Mit Urteil des OLG vom 15. September 2016

in der Fassung des

Berichtigungsbeschlusses vom 14. Oktober 2016 wurde die dortige Beklagte und

vorliegende Antragsgegnerin verurteilt, der dortigen Klägerin und vor-liegenden

Nebenintervenientin eine Mitberechtigung am Streitgebrauchsmuster einzuräumen,

durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt darin

einzuwilligen, dass die Nebenintervenientin neben der Antragsgegnerin als

Mitinhaberin des Streitgebrauchsmusters in das Register des Deutschen Patent-

und Markenamts eingetragen wird, und die im Rahmen der Anmeldung in Bezug

auf das Streitgebrauchsmuster geführte Korrespondenz mit dem deutschen Patent-

und Markenamt Zug um Zug gegen Erstattung der Beklagten entstandener

anteiliger Kosten

für die Ausarbeitung, Anmeldung, Aufrechterhaltung und

Verteidigung in Höhe eines Mitinhaberanteils von 30 % zur Verfügung zu stellen.

Das OLG hatte die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen. Es ist nach

Zurückweisung

der

von

beiden

Beteiligten

eingelegten

Nichtzulassungsbeschwerden mit Beschluss des BGH vom 4. September 2018

rechtskräftig geworden. Seit 7. März 2019 ist die Nebenintervenientin als

Mitinhaberin des Streitgebrauchsmusters im Register eingetragen.

Die Antragstellerin

bzw.

ihre Rechtsvorgängerin

hat

gegen

das

Streitgebrauchsmuster hat am 11. Dezember 2014 Löschungsantrag gestellt, mit

der die vollständige Löschung des Gebrauchsmusters verfolgt wurde.

Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag mit Schriftsatz vom 20. Februar

2015 widersprochen. Sie hat am 20. Mai 2015 geänderte Anspruchsfassungen als

Hilfsanträge 1 und 2 und am 22. Juli 2016 eine weiter geänderte Anspruchsfassung

als Hilfsantrag 3 eingereicht.

Mit Zwischenbescheid vom 8. März 2018 hat die Gebrauchsmusterabteilung des

DPMA den Beteiligten mitgeteilt, dass der Löschungsantrag voraussichtlich

erfolgreich sein werde.

Daraufhin hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 2. Mai 2018 gegenüber der

Antragstellerin auf alle Ansprüche aus dem Streitgebrauchsmuster für die

Vergangenheit und für die Zukunft verzichtet. Ferner hat sie darum gebeten, nicht

mehr in der Restlaufzeit über die Schutzfähigkeit des Streitgebrauchsmusters zu

entscheiden, da dessen maximale Schutzdauer bereits am 6. Juni 2018 erreicht

sein werde. Darüber hinaus hat sie ebenfalls am 2. Mai 2018 nochmals geänderte

Schutzansprüche als Hilfsanträge 4 bis 6 eingereicht und ihr Festhalten am

Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3 weiter begründet.

Mit Schreiben vom 6. August 2018 hat die Gebrauchsmusterabteilung der

Antragstellerin mitgeteilt, dass das Gebrauchsmuster nach Ablauf der

höchstmöglichen Schutzdauer am 1. Juli 2018 erloschen sei. Ferner hat sie der

Antragstellerin anheim gegeben, innerhalb einer Frist von 1 Monat ggf. Stellung zu

nehmen und geänderte Anträge einzureichen.

Mit Eingabe vom 15. August 2018 hat die Antragstellerin die Hauptsache für erledigt

erklärt.

Diese Erklärung wurde der Antragsgegnerin am 27. August 2018 mit Hinweis auf

die Regelung des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO zugestellt.

Innerhalb der Notfrist von zwei Wochen gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO hat die

Antragsgegnerin der Erledigungserklärung nicht widersprochen.

Am 26. Oktober 2018 beantragte die Antragsgegnerin, die Kosten des

Löschungsverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen, hilfsweise, die Kosten

gegeneinander aufzuheben. Sie ist der Auffassung, dass die Antragstellerin mit

ihrem Löschungsantrag keinen Erfolg gehabt hätte und ihr Löschungsantrag mit

Ablauf

der Schutzdauer

unzulässig

geworden

sei,

da

sie

kein

Feststellungsinteresse an der Löschung gehabt habe, nachdem eine

Freistellungserklärung abgegeben worden sei.

Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2018 beantragte die Antragstellerin, der

Antragsgegnerin die Kosten des Löschungsverfahrens aufzuerlegen, da sich die

Antragsgegnerin durch

ihren Verzicht auf alle Ansprüche aus dem

Gebrauchsmuster für die Vergangenheit in die Rolle des Unterliegenden begeben

habe. Zudem hätte der Löschungsantrag nach dem Sach- und Streitstand vor dem

Verzicht Erfolg gehabt, wie

sich aus dem Zwischenbescheid der

Gebrauchsmusterabteilung ergebe. Keine Rolle könne dabei mehr spielen, dass

gleichzeitig mit dem Verzicht neue Hilfsanträge eingereicht worden seien, da deren

Prüfung nicht mehr möglich gewesen sei.

Mit Beschluss vom 30. Oktober 2019 hat die Gebrauchsmusterabteilung der

Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt, da sie sich in die Rolle des

Unterlegenen begeben habe, indem sie auf sämtliche Rechte und Ansprüche aus

dem Streitgebrauchsmuster gegen die Antragstellerin für die Vergangenheit

verzichtet habe.

Gegen den der Antragsgegnerin statt ihrem Vertreter per Einschreiben, abgesandt

am 31. Oktober 2019 laut Sendungsverfolgung am 4. November 2019 zugestellten

Beschluss hat die Löschungsantragsgegnerin am 4. Dezember 2019 Beschwerde

eingelegt.

Sie ist der Ansicht, die Nebenintervenientin hätte als notwendige Streitgenossin am

Verfahren beteiligt werden müssen. Es läge keine Erledigung in der Hauptsache

und auch kein Verzicht auf das Gebrauchsmuster vor, da die Nebenintervenientin

nicht beteiligt worden sei. Es könne daher keine Rede davon sein, dass sie, die

Antragsgegnerin, sich in die Stellung eines Unterlegenen begeben habe. Die

Gebrauchsmusterabteilung hätte bei der Kostenentscheidung zudem auch die

Hilfsanträge 4 bis 6 berücksichtigen müssen, da sie noch vor Ablauf der

Schutzdauer gestellt worden seien.

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,

die Nebenintervenientin am Beschwerdeverfahren als notwendige Streitgenossin

zu beteiligen und den Beschluss vom 30. Oktober 2019 aufzuheben und die

Kosten des Löschungsverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen.

Ergänzend beantragt die Nebenintervenientin sinngemäß die Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand und die Wiedereröffnung des Löschungsverfahrens.

Darüber hinaus wird die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeregt, da das

Rechtsstaatsprinzip die Gewährung rechtlichen Gehörs sämtlicher Beteiligter

erfordere.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Löschungsantragstellerin hat sich mit dem Eintritt der A … KG. in das

Beschwerdeverfahren nicht einverstanden erklärt. Die Kostenentscheidung hält sie

für zutreffend. Eine Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand und die

Wiedereröffnung des Löschungsverfahrens hält sie für nicht statthaft, unzulässig

und zumindest unbegründet.

Beide Beteiligte haben zudem jeweils hilfsweise Antrag auf Durchführung einer

mündlichen Verhandlung gestellt.

Mit Hinweis vom 27. Mai 2021 hat der Senat durch Bezugnahme auf den rechtlichen

Hinweis in der Parallelsache 35 W (pat) 1/20 vom gleichen Tage die Beteiligten

darauf hingewiesen, dass die Nebenintervenientin nicht als notwendige

Streitgenossin anzusehen sei, sondern nur als Nebenintervenientin am Verfahren

beteiligt sein dürfte und hat zudem Zweifel an den Erfolgsaussichten der

Beschwerde der Antragsgegnerin geäußert. Mit Blick auf § 128 Abs. 3 ZPO hat der

Senat in dem rechtlichen Hinweis angekündigt, ohne mündliche Verhandlung zu

entscheiden.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der

Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen

Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Gegenstand der vorliegenden Beschwerdeverfahren ist ausschließlich die mit

dem angefochtenen Beschluss getroffene Entscheidung über die Kosten des

erstinstanzlichen Löschungsverfahrens. Eine Entscheidung über den Bestand bzw.

die Wirksamkeit des Streitgebrauchsmusters hat die Gebrauchsmusterabteilung

hingegen nicht getroffen. Soweit sie in der Kostenentscheidung sich durch den

Hinweis auf ihren Zwischenbescheid (vom 8. März 2018) zu den von der

Antragstellerin geltend gemachten Löschungsgründen geäußert hat, handelt es sich

um eine summarische, nur für die Zwecke der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO

erfolgte

Prüfung

der

Erfolgsaussichten

des

streitgegenständlichen

Löschungsantrags. Da mit übereinstimmender Erklärung der Hauptsacheerledigung

(siehe dazu i.E. unten Ziff. 2. b)) die Anhängigkeit des Löschungsantrags ohne

Sachentscheidung endet (vgl. Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 91a, Rn. 9, 12), hat der

angefochtene Beschluss bezüglich der Wirksamkeit des Streitgebrauchsmusters

keinerlei Wirkung; er stellt mithin eine sog. „isolierte Kostenentscheidung“ dar.

2.

Für die Entscheidung über Beschwerden gegen eine

isolierte

Kostenentscheidung ist der Gebrauchsmustersenat in der Besetzung mit drei

juristischen Mitgliedern zuständig.

Der Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat entscheidet zwar gemäß § 18 Abs. 3

Satz 2, 2. Halbsatz GebrMG in der Besetzung mit einem juristischen und zwei

technischen Mitgliedern, wenn es sich um eine Beschwerde gegen Beschlüsse der

Gebrauchsmusterabteilung über Löschungsanträge handelt, jedoch wird mit der

vorliegenden Beschwerde

nicht

eine Sachentscheidung

über

einen

Löschungsantrag angegriffen, da eine solche auch gar nicht vorliegt, sondern

lediglich eine isolierte Kostenentscheidung, und damit ist keine Beschwerde gegen

eine Entscheidung über einen Löschungsantrag i. S. d. § 18 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt.

GebrMG gegeben. Für die Besetzung ist gemäß § 18 Abs. 2 satz 1 GebrMG die

allgemeine Bestimmung des § 67 Abs. 1 Nr. 4 PatG maßgebend.

1.

Der von der Nebenintervenientin begehrte Beitritt als Streitgenossin zum

Beschwerdeverfahren ist nicht zulässig.

a) Wie oben unter 1. ausgeführt, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die im

angefochtenen Beschluss getroffene Kostenentscheidung, die sich ausschließlich

auf eine Kostentragung im Verhältnis zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin

bezieht, die jedoch keinen Kostenausspruch zu Lasten der Nebenintervenientin

enthält und gegen die deshalb auch kein Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß

§ 103 Abs. 1 ZPO ergehen könnte. Der angefochtene Beschluss betrifft, wie

ebenfalls

bereits

ausgeführt,

gerade

nicht

die Wirksamkeit

des

Streitgebrauchsmusters, an dem die Nebenintervenientin nunmehr als

Mitberechtigte beteiligt

ist. Es fehlt daher schon an den grundsätzlichen

Voraussetzungen für eine Streitgenossenschaft nach den §§ 59 oder 60 ZPO, die

gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG, 99 Abs. 1 PatG auch für das vorliegende

Beschwerdeverfahren anzuwenden sind.

b) Die Gebrauchsmusterabteilung ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass das

Löschungsverfahren durch übereinstimmende Erklärung der Beteiligten in der

Hauptsache erledigt war.

Erledigendes Ereignis

ist

in diesem Zusammenhang das Erlöschen des

Streitgebrauchsmusters infolge Ablaufs der Schutzdauer am 30. Juni 2018 (§ 23

Abs. 1 GebrMG). Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 15. August 2018 das

Löschungsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat

dieser ihr am 27. August 2018 unter Hinweis auf § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO

zugestellten Erklärung innerhalb der nach dieser Bestimmung maßgebenden Zwei-

Wochen-Frist, die am 10. September 2018 ablief, nicht widersprochen, so dass eine

übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten vorlag; einer seitens der

Gebrauchsmusterabteilung vorzunehmenden, weitergehenden Prüfung, ob

tatsächlich ein Fall der Erledigung der Hauptsache vorliegt, bedurfte es dabei nicht

(vgl. Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 91a, Rn. 12, sowie den Senatsbeschluss v.

23. Januar 2018, 35 W (pat) 406/15).

Eines Einverständnisses der Nebenintervenientin bedurfte es insoweit ebenfalls

nicht. Sie war mangels einer eigenen Erklärung des Beitritts zum erstinstanzlichen

Löschungsverfahren an diesem Verfahren nicht beteiligt, so dass ihr die

Erledigungserklärung der Antragstellerin gar nicht zuzustellen war.

Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Nebenintervenientin durch die von der

Antragstellerin und der Antragsgegnerin bewirkten, das Löschungsverfahren in der

Hauptsache beendenden Erklärungen auch nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt

wurde. Zum

einen

blieb

das Streitgebrauchsmuster

durch

diese

Hauptsacheerledigung in seinem Bestand bzw. seiner Wirksamkeit unberührt. Zum

anderen hat die Nebenintervenientin selbst in ihrer Eigenschaft als Mitinhaberin des

Streitgebrauchsmusters nach Erledigung der Hauptsache kein rechtlich erhebliches

Interesse an der Fortführung des Löschungs- bzw. Feststellungsverfahrens. Das

gebrauchsmusterrechtliche,

als

kontradiktorisches

Verfahren

zwischen

Antragsteller und Gebrauchsmusterinhaber gestaltete Löschungsverfahren dient

nach ständiger Rechtsprechung dem Anliegen, schutzunwürdige Scheinrechte zu

beseitigen, und damit in erster Linie der Wahrung öffentlicher Belange (vgl. z. B.

bereits BGH GRUR 1962, 140, Tz. 3 – Stangenführungsrohre). Hiervon ausgehend

ist z.B. auch ein vom Gebrauchsmusterinhaber selbst gestellter Löschungsantrag

als unzulässig

zu erachten,

zumal ein Verfahren mit dem

vom

Gebrauchsmusterinhaber

verfolgten

Zweck,

den Rechtsbestand

des

Gebrauchsmusters feststellen zu lassen, nicht geboten ist (so bereits die

Entscheidung des damaligen 1. Beschwerdesenats des DPA vom 18. Juli 1955,

Bl. f. PMZ 1955, 299, s. auch BGH GRUR 1963, 519, 522 - Klebemax; vgl. auch

Bühring/Braitmayer/Haberl, GebrMG, 9. Aufl., § 16, Rn. 59; Loth, GebrMG, 2. Aufl.,

§ 15, Rn. 8). Denn dem Gebrauchsmusterinhaber steht kein rechtlich erhebliches

Interesse an der (weiteren) Durchführung eines vom Löschungsantragsteller in der

Hauptsache für erledigt erklärten Löschungsverfahrens zu (Mitt. 1957, 36).

Vielmehr kommt es für die Zulässigkeit der Fortsetzung des Verfahrens zum

Zwecke der Feststellung der Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters nach

dessen Erlöschen allein auf das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an,

während das Interesse des Antragsgegners an der Rechtsbeständigkeit des

Streitgebrauchsmusters die

(weitere) Durchführung des Verfahrens nicht

rechtfertigt (vgl. auch Benkard, PatG, 11. Aufl., § 15 GebrMG, Rn. 7a; vgl. auch den

Senatsbeschluss vom 4. Oktober 2018, 35 W (pat) 412/17).

Vor diesem Hintergrund scheidet eine eigene rechtlich erhebliche Beeinträchtigung

der Nebenintervenientin aufgrund des angefochtenen Beschlusses aus. Für die von

ihr begehrte „Wiedereröffnung“ des Löschungsverfahrens ist daher kein Raum.

2.

Die Nebenintervenientin war jedoch in dieser Funktion zur Beschwerde der

Antragsgegnerin zuzulassen.

Gemäß §§ 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG, 99 Abs. 1 PatG, 66 Abs. 1 ZPO setzt die

Zulassung als Nebenintervenient ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer

Beteiligten, hier: der Antragsgegnerin voraus.

Auch wenn, wie ausgeführt, der Bestand bzw. die Wirksamkeit des

Streitgebrauchsmusters durch die angefochtene Kostenentscheidung unberührt

bleibt und sich diese Kostenentscheidung

gerade nicht gegen die

Nebenintervenientin und Mitinhaberin des Streitgebrauchsmusters richtet, so ist zu

berücksichtigen, dass ein weiteres, auf Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters

gerichtetes Feststellungsverfahren dadurch nicht ausgeschlossen wird und dass bei

Bestand der Kostentscheidung diese möglicherweise für das Innenverhältnis

zwischen Antragsgegnerin und Nebenintervenientin als Mitinhaberinnen des

Streitgebrauchsmusters von Belang sein kann.

Nach alledem ist ein hinreichendes rechtliches Interesse i.S.d. § 66 Abs. 1 ZPO in

Bezug auf die Beschwerde der Antragsgegnerin zu bejahen.

3.

Die

Beschwerde

der

Antragsgegnerin

gegen

die

isolierte

Kostenentscheidung der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 30. Oktober 2019 ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im

Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Gebrauchsmusterabteilung ist bei ihrer Entscheidung zu Recht davon

ausgegangen, dass das streitgegenständliche Löschungsverfahren

in der

Hauptsache erledigt war (s.o. Ziff. 3.b).).

Es war daher nur noch über die Kosten des Löschungsverfahrens nach Maßgabe

des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden

(§§ 17 Abs. 4 GebrMG, 91a Abs1 Satz 1 ZPO), wobei Billigkeitserwägungen

zu berücksichtigen sind. Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des

streitgegenständlichen Löschungsantrags ist – bezogen auf den Zeitpunkt des

erledigenden Ereignisses – lediglich eine summarische, nicht jede für den Ausgang

bedeutsame Rechtsfrage entscheidende Prüfung angezeigt (vgl. Zöller, ZPO,

32. Aufl., § 91a, Rn. 27), die, wie ebenfalls bereits ausgeführt, eine materielle

Entscheidung über Bestand oder Nicht-Bestand des Streitgebrauchsmusters in

einem möglichen neuen Feststellungsverfahren weder ersetzt noch präjudiziert.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Auferlegung der Kosten auf die

Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bereits

die Abgabe der Freistellungserklärung hinsichtlich der Kostenfolge einem Verzicht

gleichgestellt werden kann.

Denn bis zum erledigenden Ereignis hätte der Löschungsantrag voraussichtlich in

vollem Umfang Erfolg gehabt. Insoweit stimmte der Senat nach gemäß § 91a ZPO

gebotener,

summarischer

Prüfung

der

im

Zwischenbescheid

der

Gebrauchsmusterabteilung vom 8. März 2018 geäußerten Auffassung zu.

Zum Zeitpunkt des Zwischenbescheids vom 8. März 2018 lagen der Hauptantrag

und die Hilfsanträge 1 bis 3 vor, die alle im Zwischenbescheid berücksichtigt

wurden.

Der geltende Anspruch 1 des Streitgebrauchsmusters gemäß Hauptantrag der

Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses lautete:

„Kantenleiste (1) für Möbelstücke, umfassend eine Schmelzschicht (3) und eine mit

der Schmelzschicht (3) verbundene Strukturschicht (2) aus Kunststoff, dadurch

gekennzeichnet, dass die Schmelzschicht (3) sowohl polare als auch unpolare

Anteile im Molekülaufbau enthält, wobei der Werkstoff der Schmelzschicht (3) ein

Copolymer, vorzugsweise ein Propfcopolymer, bevorzugt Maleinsäureanhydridgepfropftes Polypropylen ist.“

Der geltende Nebenanspruch 11 betrifft:

„Möbelstück (4) mit einer Kantenleiste (1) nach einem der vorangegangenen

Ansprüche, wobei die Schmelzschicht (3) zumindest abschnittsweise mit einer

Kante (40) des Möbelstücks (4) stoffschlüssig verbunden ist.“

Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:

„Kantenleiste (1) für Möbelstücke, umfassend eine Schmelzschicht (3) und eine mit

der Schmelzschicht (3) verbundene Strukturschicht (2) aus Kunststoff, dadurch

gekennzeichnet, dass die Schmelzschicht (3) sowohl polare als auch unpolare

Anteile im Molekülaufbau enthält, wobei der Werkstoff der Schmelzschicht (3) ein

Propfcopolymer ist.“

Der nebengeordnete Anspruch 11 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:

„Möbelstück (4) mit einer Kantenleiste (1) nach einem der vorangegangenen

Ansprüche, wobei die Schmelzschicht (3) zumindest abschnittsweise mit einer

Kante (40) des Möbelstücks (4) stoffschlüssig verbunden ist.“

Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:

„Kantenleiste (1) für Möbelstücke, umfassend eine Schmelzschicht (3) und eine mit

der Schmelzschicht (3) koextrudierte und stoffschlüssig verbundene Strukturschicht

(2) aus Kunststoff mit einer Dicke im Bereich von 0,8 bis 5 mm, wobei die

Schmelzschicht (3) sowohl polare als auch unpolare Anteile im Molekülaufbau

enthält, wobei der Werkstoff der Schmelzschicht (3) ein Copolymer ist.“

Der nebengeordnete Anspruch 9 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:

„Möbelstück (4) mit einer Kantenleiste (1) nach einem der vorangegangenen

Ansprüche, wobei die Schmelzschicht (3) zumindest abschnittsweise mit einer

Kante (40) des Möbelstücks (4) stoffschlüssig verbunden ist.“

Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 der Antragsgegnerin vom 22. Juli 2016 lautet:

„Kantenleiste (1) für Möbelstücke, umfassend eine Schmelzschicht (3) und eine mit

der Schmelzschicht (3) koextrudierte und stoffschlüssig verbundene Strukturschicht

(2) aus Kunststoff, wobei die Schmelzschicht (3) sowohl polare als auch unpolare

Anteile im Molekülaufbau enthält, wobei der Werkstoff der Schmelzschicht (3) ein

Copolymer ist und einen Anteil von bis zu 4% polarer oder reaktiver Gruppen im

Molekülaufbau enthält.“

Der nebengeordnete Anspruch 9 gemäß Hilfsantrag 3 lautet:

„Möbelstück (4) mit einer Kantenleiste (1) nach einem der vorangegangenen

Ansprüche, wobei die Schmelzschicht (3) zumindest abschnittsweise mit einer

Kante (40) des Möbelstücks (4) stoffschlüssig verbunden ist.“

Nicht zu beanstanden ist, die von der Gebrauchsmusterabteilug zugrundegelegte

Definition des zuständigen Fachmanns, nämlich i.S.e. Ingenieurs der Fachrichtung

Kunststoff- oder Holzwerkstofftechnik, der über eine mehrjährige Erfahrung auf dem

Gebiet der Entwicklung von Kantenleisten für Möbelstücke und deren Befestigung

an Holz oder Holzwerkstoffen verfügt.

Ebenfalls

keinen

Bedenken

begegnet

die

Auffassung

der

Gebrauchsmusterabteilung, dass eine Schmelzklebstoffschicht zugleich eine

Schmelzschicht im Sinne des Streitgebrauchsmusters darstellt .

Mit der Gebrauchsmusterabteilung ist auch davon auszugehen, dass sich der

Gegenstand nach Hilfsantrag 1 als nicht schutzfähig erweist, denn die D3 nimmt

danach auch die Gegenstände der Ansprüche 1 und 11 des Hilfsantrags 1

neuheitsschädlich vorweg.

Gleiches gilt für die Gegenstände der Ansprüche 1 und 9 des Hilfsantrags 2.

Weiterhin ist im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen,

dass der Gegenstand nach Hilfsantrag 3 im Hinblick auf die Entgegenhaltungen D3

und D9 (DE 42 08 991 A1) keinen erfinderischen Schritt aufweist. Insbesondere wird

der Fachmann der D9 entnehmen, dass es von Vorteil ist, ein Kantenband, das eine

Strukturschicht aus Polypropylen oder Polyethylen umfasst, mittels einer

Haftvermittlerschicht 11 und einer Schmelzkleberschicht, die jeweils ein polare

Gruppen enthaltenes Propfpolymerisat aufweisen, an ein Möbelstück anzubinden.

Die D3 schlägt vor, auf eine zusätzliche Schmelzkleberschicht zu verzichten, und

den Kleber durch die Kantenleiste selber zu bilden. Ausgehend vom Kantenband

der D3, das insgesamt aus Polyethylen gebildet ist, wird es für den Fachmann

naheliegen, das Polyethylen der weicheren Schicht gemäß der Lehre der D9 mit

polaren Gruppen zu pfropfen und ausgehend von einer Kombination der D3 mit der

D9 die Gegenstände der Ansprüche 1 und 11 des Hilfsantrags 4 zu realisieren.

Soweit die Antragsgegnerin am 2. Mai 2018 noch die Hilfsanträge 4 bis 6 eingereicht

und auch noch in der Sache zu ihren Anträgen Stellung genommen, hatte, ist zu

berücksichtigen, dass sie mit der gleichzeitig eingereichten Freistellungserklärung

darauf hingewiesen hat, dass die Schutzdauer demnächst abläuft und keine

Notwendigkeit bestehe, in der verbleibenden Restlaufzeit über die Schutzfähigkeit

des Streitgebrauchsmusters zu entscheiden.

Es war damit aus der Zeitfolge für alle Beteiligten bereits klar, dass über den

Löschungsantrag und die neue Eingabe nicht mehr vor Ablauf der Schutzdauer

verhandelt werden konnte und es auch auf die neu eingereichten Hilfsanträge nur

noch ankommen würde, wenn ein Feststellungsinteresse für die Vergangenheit

geltend gemacht werden würde.

Einem Festsellunginteresse der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin aber selber

mit der

im selben Schriftsatz

vom 30. April 2018 abgegebenen

Freistellungserklärung bereits von vorneherein gleichsam den Boden entzogen.

Dann aber entspricht es der Billigkeit, wenn die mit der Eingabe vom 30. April 2018

noch eingereichten Hilfsanträge 4 bis 6 für die vorliegende ermessensgemäße

Entscheidung über die Kostentragungspflicht nicht mehr berücksichtigt werden. Wie

ausgeführt, sind diese Hilfsanträge zu einem Zeitpunkt und verbunden mit einer

Freistellungserklärung zugunsten der Antragstellerin eingereicht worden, so dass

die Antragsgegnerin aus zeitlichen und rechtlichen Gründen damit rechnen musste,

dass sie im Verfahren keine Rolle spielen würden und insbesondere für die Frage

der Schutzfähigkeit des Streitgebrauchsmusters keine Relevanz mehr aufweisen

werden.

Der Erfolg der Vindikationsklage führt auch nicht dazu, dass der Löschungsantrag

erfolglos gewesen wäre, da er sich lediglich gegen die Antragsgegnerin richtete. Die

von dem Anspruchsberechtigten nach § 13 Abs. 3 GebrMG i. V. m. § 8 PatG

begehrte Bewilligung zur Umschreibung im Register gilt zwar grundsätzlich mit

Rechtskraft der Entscheidung gemäß § 894 ZPO als abgegeben, jedoch ist es

vorliegend wegen der Zug-um-Zug-Leistung schon unwahrscheinlich, dass am 10.

September 2018 bereits eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt worden war und

zudem ist der Löschungsantrag an den eingetragenen Inhaber zu richten. Die

Umschreibung war zum Zeitpunkt der Erledigung des Löschungsverfahrens noch

nicht erfolgt.

4.

Da die Beschwerde keinen Erfolg hat, hat, wie im Tenor dieses Beschlusses

ausgesprochen, die Antragsgegnerin die Kosten der Antragstellerin zu tragen,

während die Nebenintervenientin die Kosten der Nebenintervention zu tragen hat

1 ZPO). Billigkeitsgründe, die eine anderweitige Kostentragung geboten erscheinen

lassen, sind nicht ersichtlich.

5.

Der Senat entscheidet gemäß §§18 Abs. 2 GebrMG, 84 Abs. 2 Satz 2, 99

Abs. 1 PatG i. V. m. §§ 572 Abs. 4, 128 Abs. 4 ZPO ohne mündliche Verhandlung.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Kostenentscheidung

der Gebrauchsmusterabteilung nach übereinstimmender Erledigungserklärung. Da

hierdurch über den Bestand oder die Wirksamkeit des Streitgebrauchsmusters

gerade

nicht

entschieden wurde,

sondern

der

streitgegenständliche

Löschungsantrag als nicht mehr anhängig zu erachten ist, geht es gerade nicht

(mehr) um eine Entscheidung über einen Löschungsantrag, d.h. um keine

Hauptsacheentscheidung, sondern eine Nebenentscheidung; die Durchführung

einer mündlichen Verhandlung ist daher auch nach § 17 Abs. 3 Satz 1GebrMG nicht

angezeigt. Soweit der Beitritt der Nebenintervenientin als notwendige

Streitgenossin als unzulässig verworfen wurde, ist ebenfalls keine mündliche

Verhandlung vorgeschrieben (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG i. V. m. § 79 Abs. 2

PatG).

6.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG

i. V. m. § 100 Abs. 2 PatG besteht kein Anlass. Insbesondere widerspricht die

Entscheidung des BGH X ZR 69/11 – Fräsverfahren - nicht der vorliegenden

Entscheidung. In Zusammenhang mit der Beurteilung der Verfahrensbeteiligung der

Nebenintervenientin geht es um die Anwendung allgemeiner und anerkannter

verfahrensrechtlicher Grundsätze, die keiner weiteren höchstrichterlichen Klärung

bedürfen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Metternich

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