Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 21.06.2023 – 25 W (pat) 22/22
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:210623B25Wpat22.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 22/22 _______________________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
21.06.2023
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2023:210623B25Wpat22.22.0
betreffend die Marke 30 2016 235 344
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M., sowie des
Richters k. A. Staats, LL.M.Eur.,
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Widersprechenden wird der Beschluss
des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für
Klasse 30, vom 22. Dezember 2021 aufgehoben.
2. Die Eintragung der Marke 30 2016 235 344 wird wegen des
Widerspruchs aus der Marke 306 43 803 gelöscht.
3. Der Antrag des Inhabers der angegriffenen Marke, dem
Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens
aufzuerlegen, wird als unzulässig verworfen.
Gründe§
I.
Am 15. Dezember 2016 ist die Wort-/Bildmarke 30 2016 235 344
von dem Beschwerdegegner angemeldet und am 5. Januar 2017 für nachfolgende
Waren eingetragen worden:
Klasse 30:
Weizengrütze; Grütze für Nahrungszwecke;
Klasse 31:
Grütze für Geflügel.
Am 9. Mai 2017 ist seitens des Beschwerdeführers Widerspruch aus der am
28. November 2006 eingetragenen Marke 306 43 803
eingelegt worden. Der Widerspruch wird zuletzt auf folgende Waren gestützt:
Klasse 30:
Tee;
Eistee; Würzmittel; Getreideflocken; Getreidepräparate;
Hafergrütze.
Er richtet sich gegen alle Waren der angegriffenen jüngeren Marke. Ein gegen die
Widerspruchsmarke selbst angestrengtes Widerspruchsverfahren
ist
am
15. Juni 2013 abgeschlossen worden. Mit Schreiben vom 3. April 2018,
eingegangen am gleichen Tag beim Deutschen Patent- und Markenamt, hat der
Inhaber der angegriffenen Marke die undifferenzierte Einrede der Nichtbenutzung
erhoben. Mit Schreiben des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. April 2018
wurde
ihm mitgeteilt,
dass
die Einrede wegen Nichtablaufs
der
Benutzungsschonfrist unzulässig sei. Mit weiterem Schreiben vom 18. Juni 2018,
das am gleichen Tag beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist,
wurde die Nichtbenutzungseinrede erneut erhoben. Mit Schreiben vom
3. September 2018 teilte der Widersprechende daraufhin mit, dass mit seiner
Zustimmung
die
Widerspruchsmarke
von
der
I…
GmbH, dessen Geschäftsführer er sei, benutzt werde. In der weiterhin vorgelegten
eidesstattlichen Versicherung vom 4. September 2018 werden Umsätze in Höhe
von … EUR
(2015), … EUR
(2016)
und … EUR
(2017)
angegeben. Weiterhin wurde eine Rechnung vom 9. April 2018 vorgelegt, die unter
den laufenden Nummern 10 bis 17 mehrere „ipek“-Produkte auflistet.
Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 30,
vom 22. Dezember 2021 wurde der Widerspruch durch eine Beamtin des höheren
Dienstes zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Benutzung der
Widerspruchsmarke für den vorliegend maßgeblichen Zeitraum gemäß § 42 Abs. 1
Satz 2 MarkenG a. F. nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden sei.
Insbesondere könne der eidesstattlichen Versicherung vom 4. September 2018
nicht entnommen werden, ob die darin ausgewiesenen Umsatzzahlen sämtliche
Produkte
der
I… GmbH
oder
alle
Produkte
bzw.
nur
Bulgurprodukte, die unter dem Namen „ipek“ verkauft würden, beträfen. Auch decke
sie nicht den maßgeblichen Benutzungszeitraum von Ende Dezember 2016 bis
Ende Dezember 2021 ab.
Dagegen hat der Widersprechende mit Schreiben vom 28. Januar 2022
Beschwerde erhoben. Er macht geltend, dass die Widerspruchsmarke seit bald
20 Jahren von der
I… GmbH benutzt werde. Mit Schreiben vom
20. Januar 2023 und 31. Januar 2023 wurden weitere Benutzungsunterlagen, u. a.
eine weitere eidesstattliche Versicherung vom 19. Januar 2023, vorgelegt. Aus
dieser ergibt sich, dass mit der Widerspruchsmarke gekennzeichneten Bulgur-
Produkten Umsätze in Höhe von … EUR (2018), … EUR (2019),
… EUR (2020) und … EUR (2021) erzielt wurden.
Der Beschwerdeführer beantragt:
1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle
für Klasse 30, vom 22. Dezember 2021 wird aufgehoben.
2. Die Eintragung der Marke 30 2016 235 344 wird aufgrund des
Widerspruchs aus der Marke 306 43 803 gelöscht.
Der Beschwerdegegner beantragt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Mit weiterem Schriftsatz vom 22. Februar 2023 beantragt er,
den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren festzusetzen.
Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 15. März 2023 beantragt er darüber hinaus:
Dem Beschwerdeführer werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Er rügt das gesamte in den Schriftsätzen vom 20. Januar 2023 beziehungsweise
31. Januar 2023 enthaltene Vorbringen des Beschwerdeführers als verspätet, da
der Vortrag nicht innerhalb der vom Gericht bis zum 24. September 2022 gesetzten
Frist erfolgt sei. Darüber hinaus nimmt er ergänzend auf seine vor dem Deutschen
Patent- und Markenamt eingereichten Schriftsätze Bezug. Darin hat er u. a.
ausgeführt, dass der Verkehr, der der türkischen Sprache nicht mächtig sei, mit den
beiden Wortbestandteilen der angegriffenen Marke nicht viel anfangen könne. Das
Wort „Bulgur" habe sich
im deutschsprachigen Raum noch nicht soweit
durchgesetzt, dass jeder sofort wisse, dass es sich um eine Zubereitungsart des
Hartweizens handele. Neben „Bulgur“ sei des Weiteren auch „ipek“ mit der
Bedeutung „Seide“ beschreibend, da damit eine bestimmte Oberflächenkonsistenz
des Bulgurs umschrieben werden könne.
Den in der mündlichen Verhandlung am 2. Februar 2023 geschlossenen Vergleich
hat der Beschwerdeführer innerhalb der am 20. Februar 2023 endenden Frist am
17. Februar 2023 wirksam widerrufen. Die Beteiligten haben keine Ausführungen
zum Gegenstandswert gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den
Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch ansonsten zulässige
Beschwerde des Widersprechenden führt zur Aufhebung des Beschlusses des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Dezember 2021 und zur Anordnung
der Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke.
1. Im Laufe des Widerspruchsverfahrens haben sich die Vorschriften des
Markengesetzes mit Wirkung zum 14. Januar 2019 geändert. Eine für die
Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht.
Da die angegriffene Marke am 15. Dezember 2016 und somit zwischen dem
1. Oktober 2009 und dem 14. Januar 2019 angemeldet worden ist, ist gemäß § 158
Abs. 3 MarkenG auf gegen ihre Eintragung erhobene Widersprüche § 42 Abs. 1 und
2 MarkenG in der bis einschließlich 13. Januar 2019 jeweils geltenden Fassung
anzuwenden. Da der Widerspruch am 9. Mai 2017 und damit vor dem
einschlägig (§ 158 Abs. 5 MarkenG).
2. Die Verspätungsrüge des Beschwerdegegners greift nicht durch. Zwar hat der
Widersprechende erst nach der bis zum 24. September 2022 eingeräumten Frist
zur Beschwerdebegründung
seine Beschwerde mit Schriftsätzen
vom
20. Januar 2023 sowie 31. Januar 2023 begründet. Diese Fristüberschreitung wirkt
sich hinsichtlich des Schriftsatzes vom 20. Januar 2023 aber schon deswegen nicht
aus, weil das Gericht mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung den Beteiligten
gemäß § 129 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG aufgegeben hatte,
diese bis zum 27. Januar 2023 schriftsätzlich vorzubereiten. Der Schriftsatz vom
20. Januar 2023 ist am gleichen Tag beim Bundespatentpatentgericht und damit
fristwahrend eingegangen.
Der Schriftsatz vom 31. Januar 2023, eingegangen im Bundespatentgericht am
1. Februar 2023, wahrt die mit der Ladung gesetzte Frist hingegen nicht, so dass er
gemäß §§ 282 Abs. 2, 296 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG als
verspätet anzusehen
ist. Die Verspätung beruht
indes nicht auf grober
Nachlässigkeit des Beschwerdeführers. In dem Schriftsatz vom 31. Januar 2023 hat
er zu dem Schreiben des Beschwerdegegners vom 27. Januar 2023 Stellung
genommen,
in dem dieser beanstandet hatte, dass den dem Schriftsatz des
Beschwerdeführers vom 20. Januar 2023 beigefügten Ablichtungen nicht
entnommen werde könne, aus welcher Zeit sie stammten. Das Schreiben des
Beschwerdegegners vom 27. Januar 2023 war dem Beschwerdeführer vorab per
Fax am 30. Januar 2023 durch das Gericht übermittelt worden. Somit konnte der
Beschwerdeführer nicht
früher auf den Einwand des Beschwerdegegners
reagieren.
Darüber hinaus ist mit der Zulassung des (verspäteten) Schriftsatzes des
Beschwerdeführers vom 31. Januar 2023 keine Verzögerung der Erledigung des
Rechtsstreites verbunden. Auf die mit ihm übersandten Abbildungen von Produkten
mit dem Datum ihrer Herstellung kommt es nicht an. Maßgeblich ist bei der Frage
der Benutzung einer Marke auf den Zeitpunkt
ihrer Verwendung zur
kennzeichenmäßigen Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen des
Benutzers von den Produkten oder Leistungen anderer Unternehmen abzustellen
(vgl. u. a. EuGH GRUR 2003, 425, Rn. 36 - Ansul/Ajax; GRUR 2006, 582, Rn. 70 -
VITAFRUIT).
Insofern ist nicht das Produktionsdatum, sondern der Zeitraum
maßgebend, in dem mit unter der Marke vertriebenen Produkten Umsätze erzielt
worden sind. Diese ergeben sich jedoch aus den vor dem 27. Januar 2023 bereits
eingereichten eidesstattlichen Versicherungen vom 4. September 2018 und vom
19. Januar 2023.
3. Auf die wirksam erhobene Einrede der Nichtbenutzung hat der Beschwerdeführer
die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke 306 43 803 jedenfalls für
die Ware „Bulgur“ (Weizengrütze) glaubhaft gemacht.
a) Mit Schreiben vom 3. April 2018 und 18. Juni 2018 wurde die Benutzung der
Widerspruchsmarke undifferenziert bestritten, so dass von der Erhebung beider
Einreden gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG a. F. und § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG
a. F. auszugehen ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Auflage,
§ 43 MarkenG, Rn. 30 mit Rechtsprechungsnachweisen).
(1) Die Nichtbenutzungseinrede gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG a. F. ist - wie
die Markenstelle
für Klasse 30
in dem angegriffenen Beschluss vom
22. Dezember 2021 zutreffend ausgeführt hat - unzulässig. Gemäß § 43 Abs. 1
Satz 1 MarkenG a. F. ist die Benutzung im Falle des Bestreitens für die letzten fünf
Jahre vor der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke glaubhaft
zu machen, sofern die Widerspruchsmarke zu diesem Zeitpunkt mindestens
fünf Jahre eingetragen ist. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der angegriffenen
Marke am 10. Februar 2017 war die Widerspruchsmarke zwar bereits fünf Jahre
eingetragen. Allerdings wurde gegen ihre am 28. November 2006 erfolgte
Eintragung Widerspruch eingelegt, so dass gemäß § 26 Abs. 5 MarkenG a. F. nicht
auf ihre Eintragung, sondern auf den Abschluss des gegen sie laufenden
Widerspruchsverfahrens am 15. Juni 2013 abzustellen ist. Die fünfjährige
Benutzungsschonfrist der Widerspruchsmarke endete somit am 15. Juni 2018. Sie
lief folglich noch, als die angegriffene Marke am 10. Februar 2017 veröffentlicht
wurde.
(2) Die am 3. April 2018 erhobene Nichtbenutzungseinrede gemäß § 43 Abs. 1
Satz 2 MarkenG a. F.
ist ebenfalls unzulässig. Die Benutzungsschonfrist der
Widerspruchsmarke endete zwar nach der Veröffentlichung der Eintragung der
angegriffenen Marke, allerdings erst nach dem 3. April 2018.
(3) Demgegenüber wurde die Nichtbenutzungseinrede gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2
MarkenG a. F. vom 18. Juni 2018 drei Tage nach Ablauf der Benutzungsschonfrist
der Widerspruchsmarke erhoben, so dass ihre Zulässigkeit zu bejahen ist. Hierbei
ist es nicht zu beanstanden, wenn eine innerhalb der Benutzungsschonfrist
erhobene und damit zunächst unzulässige Einrede nach deren Ablauf erneut
geltend gemacht wird. Demzufolge hat der Widersprechende die Benutzung seiner
Marke in den letzten fünf Jahre vor der Entscheidung über den Widerspruch
glaubhaft zu machen. Hierbei kommt es vorliegend auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Februar 2023 an, selbst wenn die Entscheidung nicht verkündet wurde,
sondern gemäß § 79 Abs. 1 Satz 3 zugestellt wird (vgl. BPatG GRUR 2001, 166,
168 - VISION). Damit erstreckt sich der Benutzungszeitraum von Anfang
Februar 2018 bis Anfang Februar 2023.
b) Bei der Glaubhaftmachung der bestrittenen Benutzung handelt es sich um eine
verfahrensrechtliche Obliegenheit des Widersprechenden, so dass dieser die volle
Verantwortung
für
eine
vollständige Glaubhaftmachung
trägt
(vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 43, Rn. 64 und 65). Glaubhaftmachung gemäß
§ 43 Abs. 1 MarkenG a. F. i. V. m. § 294 ZPO verlangt keine volle Beweisführung.
Vielmehr genügt eine geringere, lediglich überwiegende Wahrscheinlichkeit der
(bestrittenen) Benutzung (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 43, Rn. 60 ff.).
Der Widersprechende hat dazu die wesentlichen Umstände der Benutzung seiner
Marke 306 43 803, insbesondere nach Art, Zeit, Ort und Umfang in dem
maßgeblichen Benutzungszeitraum darzutun und glaubhaft zu machen. Ernsthaft
benutzt wird die Marke, wenn sie in üblicher und sinnvoller Weise für die Waren, für
die sie eingetragen ist und auf die der Widerspruch gestützt wird, im Inland
verwendet wird, um für diese einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern,
wobei die Fälle ausgeschlossen sind, in denen die Marke nur symbolisch verwendet
wird, um die durch sie begründeten Rechte zu wahren. Die Ernsthaftigkeit der
Benutzung ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu beurteilen, durch die
die wirtschaftliche Verwertung der Marke im Geschäftsverkehr belegt werden kann.
Dazu gehören vor allem Dauer und Intensität der Benutzung sowie die Art der
Waren (vgl. EuGH GRUR 2003, 425, Rn. 38 - Ajax/Ansul; GRUR 2006, 582, 584,
Rn. 70 - VITAFRUIT; BGH GRUR 2014, 662, Rn. 12 - Probiotik; GRUR 2013, 925,
Rn. 37 - VOODOO). Die Frage der Benutzung der Widerspruchsmarke unterliegt
abweichend von dem das patentamtliche und das patentgerichtliche Verfahren
ansonsten beherrschenden Untersuchungsgrundsatz dem Beibringungs- und
Verhandlungsgrundsatz (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 43, Rn. 6). Für
die Glaubhaftmachung einer bestrittenen Benutzung kommt insbesondere die
eidesstattliche Versicherung
in Betracht. Daneben können auch sonstige
Unterlagen, wie z. B. Preislisten, Rechnungskopien, Etiketten, Prospekte oder
sonstige Veröffentlichungen als Glaubhaftmachungsmittel geeignet sein,
insbesondere zur Erläuterung, Ergänzung und Verdeutlichung einer eidesstattlichen
Versicherung dienen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 43, Rn. 80). Die
vorgelegten Glaubhaftmachungsmittel sind dabei in einer Gesamtschau zu
bewerten, die vorliegend zu dem Ergebnis führt, dass lediglich die Benutzung der
Widerspruchsmarke für Bulgur anzuerkennen ist.
(1) In der mündlichen Verhandlung wurde die eidesstattliche Versicherung des
Widersprechenden vom 19. Januar 2023 im Original zur Akte gereicht. Aus ihr ergibt
sich,
dass
er
bis
Anfang
Geschäftsführer
der
I…
GmbH gewesen und derzeit ihr Gesellschafter ist. Damit kann er als natürliche
Person aus unmittelbarer Wahrnehmung erlangtes Wissen über tatsächliche
Verhältnisse und Ereignisse erklären (vgl. hierzu Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O.,
§ 43, Rn. 83).
(2)
Ausweislich
der
eidesstattlichen Versicherung
benutzt
die
I…
GmbH die Marke 306 38 038 mit Zustimmung des Widersprechenden.
Diese Marke entspricht jedoch nicht der Widerspruchsmarke und ist für einen völlig
anderen Markeninhaber
(D…)
eingetragen.
Insofern
ist
davon
auszugehen, dass es sich um einen Schreibfehler handelt, zumal in der
eidesstattlichen Versicherung vom 19. Januar 2023 durchgehend auf die Marke
„ipek“ Bezug genommen wird. Zwar ist der Widersprechende auch Inhaber der
„ipek“- bzw. „IPEK“-Marken 30 2017 111 250, 30 2018 114 133 und
UM 018 730 632. Da diese jedoch einen jüngeren Zeitrang als die angegriffene
Marke aufweisen, ist ausgeschlossen, dass sich der Widersprechende auf diese
Marken und nicht auf die Widerspruchsmarke bezogen hat.
(3) Aus der besagten eidesstattlichen Versicherung ergibt sich weiterhin, dass in
Deutschland mit Bulgur-Produkten, die mit der Widerspruchsmarke gekennzeichnet
waren, Umsätze im Jahr 2018 in Höhe von … EUR, im Jahr 2019 in Höhe
von … EUR, im Jahr 2020 in Höhe von … EUR und im Jahr 2021 in
Höhe von … EUR erzielt wurden. Damit
ist
fast der gesamte
Benutzungszeitraum abgedeckt. Die genannten Zahlen sind angesichts des eher
geringen Preises für Bulgur erheblich und schließen eine Scheinbenutzung aus, so
dass insoweit Dauer und Umfang der Benutzung nicht in Frage stehen.
(4) Die Benutzung der Widerspruchsmarke erfolgte auch markenmäßig. Diese ist
ausweislich des Schriftsatzes des Widersprechenden vom 20. Januar 2023 und der
der eidesstattlichen Versicherung vom 19. Januar 2023 beigefügten Abbildung
mittig auf der Vorderseite der Bulgurverpackung angebracht:
An dieser Stelle erwartet der Verkehr regelmäßig herkunftsidentifizierende
Kennzeichen. Da es sich bei Bulgur um eine Ware handelt, die eine Verpackung
erfordert, und die Widerspruchsmarke keinen eine firmenmäßige Verwendung
naheliegenden Bezug zu einem Geschäftsbetrieb aufweist, liegt ein markenmäßiger
Gebrauch vor.
(5) Die Widerspruchsmarke ist in Schwarz-Weiß im Register eingetragen. Den
eingereichten Unterlagen kann entnommen werden, dass sie – wie oben dargestellt
– farbig mit weißer Schrift und rotem Hintergrund verwendet wird. Nach § 26 Abs. 3
MarkenG a. F. gilt jedoch auch die Benutzung einer Marke in einer Form, die von
der Eintragung abweicht, als rechtserhaltend, soweit die Abweichung den
kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert. Eine in Schwarz-Weiß
eingetragene Wort-/Bildmarke wird somit auch dann rechtserhaltend benutzt, wenn
durch eine andere Farbgestaltung die Hell-Dunkel-Charakteristik der Marke nicht
verändert oder keine besondere Bildwirkung hervorgerufen wird (vgl. BGH GRUR
2006, 859, Rn. 34 - Malteserkreuz; BPatG BeckRS 2013, 19088 - Ls.). Vorliegend
lässt
die
farbige Darstellung
den
kennzeichnenden Charakter
der
Widerspruchsmarke unberührt. Insbesondere erscheint die Schrift - wie im Register
- weiterhin in Weiß und der Rotton der schildartigen Umrahmung hebt - wie der
Grauton im Register - ebenfalls in dekorativer Art und Weise das Wort „ipek“ hervor.
4. Bei der Frage, ob die tatsächlich mit der Widerspruchsmarke gekennzeichneten
Waren unter entsprechende Begriffe in ihrem Warenverzeichnis fallen, ist zum
einem vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen und zum anderen die
Fachterminologie zu beachten (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 26,
Rn. 289). Danach kann Bulgur nur unter den Warenbegriff „Getreidepräparate“
subsumiert werden. Bulgur ist ein mit Dampf unter Druck vorgekochter Weizen, der
anschließend grob oder fein mit einem Grützeschneider geschnitten wird (vgl.
„de.wikipedia.org/wiki/Bulgur“). Der Begriff
„Bulgur“ selbst stammt aus dem
Türkischen
und
wird
mit
„Weizengrütze“
übersetzt
(vgl.
„de.langenscheidt.com/tuerkisch-deutsch/bulgur“). Er hat mittlerweile als Lehnwort
mit derselben Bedeutung Eingang in die deutsche Sprache gefunden. Bulgur wird
nach obiger Definition nicht aus Hafer, sondern aus Weizen hergestellt. Er ist damit
keine „Hafergrütze“. Weiterhin wird im Gegensatz zu „Getreideflocken“ für die
Herstellung von Grütze das Korn nicht flach gepresst, sondern lediglich in einer
Mühle grob gemahlen. Damit kann Bulgur nicht unter weitere Waren, auf die der
Widerspruch gestützt ist, subsumiert werden.
Von der Subsumtionsfrage ist die Integrationsfrage zu unterscheiden. Wie der
Bundesgerichtshof hierzu entschieden hat (vgl. BGH GRUR 2020, 870, Rn 33 -
INJEKT/INJEX), wirkt die Benutzung für eine Spezialware auch für einen
umfassenderen, nicht zu breiten Warenoberbegriff rechtserhaltend. Die
gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise und das berechtigte Interesse des
Markeninhabers, in seiner geschäftlichen Bewegungsfreiheit nicht ungebührlich
eingeengt zu werden, rechtfertigen es, auch die Waren im Warenverzeichnis zu
belassen, die nach der Verkehrsauffassung gemeinhin zum gleichen
Warenbereich gehören. Zum gleichen Warenbereich gehören Waren, die in
ihren Eigenschaften und ihrer Zweckbestimmung weitgehend übereinstimmen.
Diese das Löschungsverfahren betreffende Rechtsprechung kann auf das ebenfalls
die Löschung der Eintragung einer Marke bezweckende Widerspruchsverfahren
übertragen werden. Damit ginge es vorliegend zu weit, den gesamten
Warenoberbegriff „Getreidepräparate“ als benutzt anzusehen. Zum einen umfasst
er alle möglichen Erzeugnisse aus Getreide, wozu neben Weizen beispielsweise
auch Roggen, Gerste, Hafer oder Hirse gehören. Zum anderen kann das Getreide
- wie bei Weizengrütze - nicht nur erhitzt und zerkleinert, sondern auch gemahlen
oder gequetscht werden. Unter „Getreidepräparate“ fallen somit neben Grützen
auch Mehle, Backschrote oder Grieße mit
jeweils
unterschiedlichen
Einsatzzwecken. So dienen sie der Feinbäckerei, dem Brotbacken oder der
Zubereitung von Süßspeisen bzw. Suppen. Angesichts dieses sehr weitreichenden
Begriffsgehalts kann
im Rahmen der
Integration
die Benutzung der
Widerspruchsmarke allenfalls für „Getreidegrütze“ anerkannt werden.
5. Zwischen der angegriffenen Marke 30 2016 235 344 und der Widerspruchsmarke
30 643 803 besteht Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m.
§ 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG a. F..
Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger
Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des
Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des
Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933, Rn. 32
- BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098, Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH
GRUR 2012, 64, Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040, Rn. 25 - pjur/pure;
GRUR 2013, 833, Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2016, 382, Rn. 19
- BioGourmet; GRUR 2019, 173 - Combit/Commit). Von maßgeblicher Bedeutung
sind insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der relevanten Vergleichsprodukte
(Waren und/oder Dienstleistungen), die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie
die Kennzeichnungskraft und der daraus
folgende Schutzumfang der
Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen
voneinander unabhängig, bestimmen aber
in
ihrer Wechselwirkung den
Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. EuGH GRUR 2008, 343, Rn. 48 - Il
Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY;
GRUR 2012, 1040, Rn. 25 - pjur/pure). Darüber hinaus können für die Beurteilung
der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren entscheidungserheblich sein, wie u. a.
etwa die Art der Waren oder der Dienstleistungen, die im Einzelfall angesprochenen
Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das
anzunehmende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der
Wahrnehmung der Kennzeichen.
a) Zwischen der Ware „Getreidegrütze“, für die die Widerspruchsmarke als benutzt
anzusehen ist, und den Waren der angegriffenen Marke besteht Identität.
„Getreidegrütze“ auf Seiten der Widerspruchsmarke und die Waren der Klasse 30
„Weizengrütze; Grütze für Nahrungszwecke“ sowie der Klasse 31 „Grütze für
Geflügel“ auf Seiten der jüngeren Marke sind identisch. Es handelt sich bei allen
Produkten um Grütze, die aus grob zerkleinerten Getreidekörnern wie Hafer,
Gerste, Hirse, Mais, Roggen
oder Weizen
hergestellt wird
(vgl.
„de.wikipedia.org/wiki/Grütze“).
Somit
fällt
unter
„Getreidegrütze“
auch
„Weizengrütze“. Zudem kommt es nicht darauf an, dass bei den Waren „Grütze für
Geflügel“
der Verwendungszweck
ausdrücklich
genannt wird.
Auch
„Getreidegrütze“ kann an Tiere und insbesondere Geflügel verfüttert werden.
Vielmehr ist vorliegend darauf abzustellen, dass die beiderseitigen Produkte aus
Getreide im Allgemeinen bzw. Weizen im Besonderen bestehen und die gleiche
Konsistenz aufweisen.
Damit kommt es auf die Benutzung der Widerspruchsmarke für weitere Waren, auf
die der Widerspruch gestützt wird, nicht an.
b) Die identischen Vergleichswaren richten sich an breite Verkehrskreise, nämlich
sowohl an den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbraucher als auch an Fachleute (vgl. EuGH GRUR 2006, 411,
Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 29 - Windsurfing
Chiemsee). Die Aufmerksamkeit des Publikums ist dabei überwiegend als
durchschnittlich zu bewerten.
c) Die Widerspruchsmarke 306 43 803 verfügt über durchschnittliche
Kennzeichnungskraft.
Ihr Wortbestandteil „ipek“ hat im Türkischen zwar die
Bedeutung „Seide“ (vgl. „de.pons.com/übersetzung/türkisch-deutsch/ipek“). Diese
vermittelt jedoch in Verbindung mit „Getreidegrütze“ keinen beschreibenden
Sinngehalt. Entsprechendes gilt, wenn „Ipek“ als türkischer Vor- oder Nachname
interpretiert wird (vgl. hierzu „https://de.wikipedia.org/wiki/ipek“).
Anhaltspunkte für eine Steigerung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke
aufgrund intensiver Benutzung sind nicht ersichtlich.
d) Zwischen den Vergleichsmarken besteht zumindest klangliche Ähnlichkeit.
Die Ähnlichkeit von Kollisionszeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift)Bild, im
Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die von
ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher
Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit
regelmäßig
bereits
die
Ähnlichkeit
in
einem
der
genannten
Wahrnehmungsbereiche. Bei ihrer Beurteilung ist auf den durch die Zeichen
hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei
insbesondere
ihre
unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind.
Auszugehen ist dabei auf die Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise,
die eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfassen und nicht auf die
verschiedenen Einzelheiten achten (vgl. BGH GRUR 2016, 283, Rn. 37 -
BioGourmet m. w. N.). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass unter Umständen ein
oder mehrere Bestandteile eines komplexen Zeichens für den Gesamteindruck
prägend sein können, den es im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise
hervorruft (vgl. BGH GRUR 2021, 482, Rn 31 - RETROLYMPICS). Der
Gesamteindruck einer zusammengesetzten Marke wird durch einen oder mehrere
Bestandteile geprägt, wenn aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise alle
anderen Markenelemente weitgehend in den Hintergrund treten und daher
vernachlässigt werden können (vgl. EuGH GRUR 2007, 700, Rn. 42 - HABM/Shaker
[Limoncello/LIMONCHELO]; GRUR 2016, 80, Rn. 37 - BGW/Scholz; BGH GRUR
2012, 64, Rn. 15 - Maalox/Melox-GRY). Dass im Bereich der klanglichen Ähnlichkeit
der Gesamteindruck von Wort-/Bildmarken regelmäßig durch ihre Wortbestandteile
als deren einfachster Form der Benennung geprägt wird, entspricht der ständigen
Rechtsprechung (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9, Rn. 459 mit weiteren
Rechtsprechungsnachweisen).
Vorliegend stehen sich die Marken
und
gegenüber. Das Element „BULGUR“ in der angegriffenen Marke benennt die für sie
eingetragenen Waren „Weizengrütze; Grütze für Nahrungszwecke“ und „Grütze für
Geflügel“, indem es deutlich macht, dass sie aus grob zerkleinertem Weizen
bestehen. Dem Vorbringen des Inhabers der angegriffenen Marke, es sei
im
deutschsprachigen Raum kaum bekannt, dass mit dem Wort „Bulgur“ eine
Zubereitungsart des Hartweizens bezeichnet werde, kann nicht beigetreten werden.
Bulgur ist ausweislich der bereits in das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und
Markenamt eingeführten Belege ein auch in Deutschland im allgemeinen Verkehr
verwendetes Wort (vgl. Angebote von LIDL zu Bulgursalat als Anlage 2 zum
Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2017; Angebote von ALDI und
REWE im Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2017). Zudem ist
davon auszugehen, dass die vorliegend bereits für sich allein maßgeblichen
Fachkreise, also die Im- und Exporteure sowie Vertreiber von Bulgur, dessen
Bedeutung und damit seinen beschreibenden Sinngehalt kennen.
Demgegenüber vermittelt die Markenkomponente „ipek“ - wie bereits oben bei der
Kennzeichnungskraft ausgeführt - keinerlei Sachaussage.
Die beiden Bestandteile „ipek“ und „BULGUR“ verbinden sich in der angegriffenen
Marke auch nicht zu einem Gesamtbegriff. Zum einen sind sie optisch deutlich
voneinander getrennt, was die angesprochenen Verkehrskreise dazu veranlassen
wird, sie gesondert wahrzunehmen. Während das Element „ipek“ in das rote
Rechteck eingebunden ist, findet sich darunter und farblich deutlich abgesetzt das
weitere Element „BULGUR“. Zum anderen vermitteln die vom Inhaber der
angegriffenen Marke
angeführten Bedeutungen
„Seidenbulgur“
oder
„seidenweicher Bulgur“ keinen nachvollziehbaren Sinngehalt. Es bleibt somit völlig
offen, was sich der Verkehr hierunter vorstellen soll.
Die Bildbestandteile der sich gegenüberstehenden Marken weisen keinen
bezeichnungsfähigen Inhalt auf. Dementsprechend wird sich der Verkehr bei ihrer
wörtlichen Benennung ausschließlich am identischen Wortbestandteil „ipek“
orientieren.
e) Angesichts der sich gegenüberstehenden
identischen Waren, der
durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie der
klanglichen Identität der Vergleichsmarken besteht die Gefahr unmittelbarer
Verwechslungen. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
22. Dezember 2021 war daher aufzuheben und die Eintragung der angegriffenen
Marke zu löschen.
6. Der nach der mündlichen Verhandlung am 2. Februar 2023 mit Schriftsatz vom
15. März 2023 gestellte Antrag des Inhabers der angegriffenen Marke, dem
Widersprechenden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, war als unzulässig zu
verwerfen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sind gemäß § 296a ZPO i. V.
m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG sachliches Vorbringen und damit die Stellung von
Sachanträgen, zu denen auch Kostenanträge zählen, ausgeschlossen, soweit es
nicht im Zusammenhang mit nachgelassenen Schriftsätzen im Sinne von § 283 ZPO
i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG steht (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O.,
§ 76, Rn. 7). Vorliegend ist zwar dem Inhaber der angegriffenen Marke eine Frist
bis zum 15. März 2023 eingeräumt worden, um zu den Schriftsätzen des
Widersprechenden vom 20. Januar 2023 und vom 31. Januar 2023 Stellung
nehmen zu können. Diese bezogen sich allerdings auf die Frage der Benutzung der
Widerspruchsmarke und nicht auf die Auferlegung von Kosten. Insofern liegt das
Begehren des Inhabers der angegriffenen Marke außerhalb des Themenkreises, zu
dem ihm Gelegenheit gegeben worden war, sich zu äußern.
Der Senat sieht darüber hinaus keine Veranlassung, wegen der Kostenfrage die
Verhandlung wiederzueröffnen, zumal der Kostenantrag auch unbegründet ist. Er
ist dahingehend auszulegen, dass dem Widersprechenden die Kosten des
Beschwerdeverfahrens auferlegt werden sollen, da sein Vortrag gemäß
Schriftsätzen vom 20. Januar 2023 beziehungsweise 31. Januar 2023 nicht
innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erfolgt sei. Dieses Vorbringen alleine
lässt es nicht als billig erscheinen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem
Widersprechenden aufzuerlegen. Eine solche Pflicht zur Kostentragung kommt
gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG vielmehr erst dann in Betracht, wenn ein
Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten
aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation
sein
Interesse an dem Erhalt oder dem Erlöschen des Markenschutzes
durchzusetzen versucht (vgl. BPatGE 8, 60, 62; 12, 238, 240). Ein solcher Vorwurf
kann dem Widersprechenden jedoch nicht gemacht werden, insbesondere da seine
Beschwerde Erfolg hat. Insofern verbleibt es bei dem Grundsatz, dass die
Beteiligten die ihnen erwachsenen Kosten selbst zu tragen haben (§ 71 Abs.1
Satz 2 MarkenG).
7. Der Gegenstandswert wird durch gesonderten Beschluss festgesetzt.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in
elektronischer Form einzulegen.
Kortbein
Rupp-Swienty
Staats