Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 29.05.2019 – 4 U 95/18
4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:0529.4U95.18.00
Tenor§
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 10.10.2018, Az. 8 O 116/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Potsdam sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Gründe§
I.
Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse auf Rückabwicklung eines am 29. Februar /07. März 2012 für den Erwerb einer privat genutzten Immobilie geschlossenen, grundschuldgesicherten Verbraucherdarlehens über einen Nennbetrag von 68.000 € nach mit Schreiben vom 11. April 2017 erklärten Widerruf in Anspruch. Sie verlangt insoweit die Abgabe eines Angebotes auf Abtretung der Sicherungsgrundschulden nach Zahlung des von ihr unter Berücksichtigung der fortlaufend unter Vorbehalt geleisteten Darlehensraten errechneten Saldos. Ferner begehrt sie die Feststellung des Verzuges der Beklagten mit Abgabe dieses Angebotes, der Rückerstattungspflicht in Bezug auf alle noch gezahlten Beträge sowie der Einstandspflicht für alle weiteren infolge der Weigerung der Beklagten, das Angebot auf Abtretung der Grundschuld abzugeben, beruhenden Schäden und verlangt die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Hilfsweise begehrt sie festzustellen, dass sie aus dem Darlehensvertrag seit Widerruf keine vertraglichen Zins- und Tilgungsleistungen mehr schulde.
Die Vertragsurkunde beinhaltet unter anderem die im Folgenden wiedergegebenen Bestimmungen:
Widerrufsinformation
Widerrufsrecht
Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.
Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Sparkasse,… Fax: …E-Mail: kontakt@...
Widerrufsfolgen
Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von ____8,20 EUR zu zahlen.
Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z. B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins.
Der Darlehensnehmer hat der Sparkasse auch die Aufwendungen zu ersetzen, die diese an öffentliche Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.
Die dem Vertrag als Anlage beigefügten und in diesen einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten u.a. die folgende Regelung:
"Nr. 11 Aufrechnung und Verrechnung
(1) Aufrechnung durch den Kunden
Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(2) (...)"
Die Klägerin vertrat die Auffassung, die Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, da die in dem Darlehensvertrag erteilte Widerrufsinformation unter verschiedenen Gesichtspunkten fehlerhaft sei. Sie hat insbesondere geltend gemacht, die Information, die Widerrufsfrist beginne „nach Abschluss des Vertrages, aber erst nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensvertrag, Angabe zur Vertragslaufzeit)“, sei nicht nur deshalb falsch, weil der Zeitpunkt des Vertragsschlusses für den rechtsunkundigen Verbraucher unklar sei, sondern auch deshalb, weil die sog. Kaskadenverweisung europarechtswidrig sei. Unter dem letztgenannten Gesichtspunkt hat die Klägerin in der ersten Instanz gemäß § 148 ZPO die Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH beantragt. Überdies habe die Widerrufsfrist auch deshalb nicht zu laufen begonnen, weil in dem Darlehensvertrag die Vermittlungsgebühr nicht aufgeführt sei und dieser damit nicht alle erforderlichen Pflichtangaben enthalten habe. Ferner sei die Klausel über die Aufrechnung unwirksam, weil sie den Widerruf erschwere. Daher genüge auch der Hinweis in der Widerrufsinformation, wonach das Darlehen nach Widerruf zurückgezahlt werden müsse, nicht den gesetzlichen Anforderungen, da die Möglichkeit der Aufrechnung bestehe.
Die Beklagte wandte gegen ihre Inanspruchnahme im Wesentlichen ein, der Widerruf sei verfristet; die Widerrufsinformation entspreche den zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages geltenden gesetzlichen Regelungen. Die Klageanträge seien weitgehend unzulässig; die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten könne die Klägerin nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ungeachtet einer etwaigen Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation nicht verlangen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die Anträge 1-4 seien unzulässig. Der Hilfsantrag sei zwar zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin habe den streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht gemäß § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB in der vom 11. Juni 2010 bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung wirksam widerrufen; die Widerrufsfrist sei bei Erklärung des Widerrufs bereits abgelaufen gewesen. Sie habe eine ordnungsgemäße Information über ihr Widerrufsrecht gemäß den seinerzeit geltenden gesetzlichen Vorschriften erhalten. Es sei nicht zu beanstanden, dass in der Widerrufsinformation der Hinweis darauf enthalten sei, dass der Darlehensnehmer über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben nachträglich in Textform informiert werden könne und die Widerrufsfrist dann einen Monat betrage. Für einen durchschnittlich informierten Verbraucher sei deutlich, dass es sich letztlich um eine Widerrufsfrist handele, die je nach Konstellation zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnen könne. Der Einwand, der Hinweis, dass der Darlehensnehmer das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt sei, innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen habe, sei unklar, lasse unberücksichtigt, dass dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher die Folgen des Zahlungsverzuges im allgemeinen bekannt seien. Der Hinweis mache bloß deutlich, dass eine Rückzahlung nach Ablauf von 30 Tagen negative Konsequenzen haben könne. Eines Zusatzes hinter der Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrages, „dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wird“, wie in der Musterinformation vorgesehen, habe es nach der Regelung in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB nicht bedurft. Die Widerrufsinformation sei auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie am Ende den Hinweis enthalte, der Darlehensnehmer habe dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht habe und nicht zurückverlangen könne. Diese Formulierung entspreche § 495 Abs. 2 Nr. 3 BGB in der Fassung vom 30. Juli 2010 bis zum 12. Juni 2014.
Der Beginn der Widerrufsfrist sei eindeutig bezeichnet. Mit der Passage „nach Abschluss des Vertrages“ habe die Beklagte den Gesetzestext aus § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BGB a.F. übernommen; eine weitere Präzisierung könne der Bank nicht abverlangt werden. Eine Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation bestehe auch nicht wegen des Hinweises zur Abhängigkeit des Fristbeginns vom Erhalt der beispielhaft aufgezählten Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB. Bereits ein knapper Hinweis auf die Vorschrift des § 492 Abs. 2 BGB wäre ausreichend gewesen; die in Klammern gesetzten Zusätze gestalteten das Recht zum Widerruf für den Darlehensnehmer nicht unübersichtlicher oder irreführender. Da die Aufzählung eindeutig nicht abschließend sei, werde die Klägerin auch nicht davon abgehalten, die Einhaltung der weiteren in § 492 Abs. 2 BGB aufgezählten Pflichtangaben zu prüfen; die Überprüfung gesetzlicher Vorgaben sei dem mündigen Verbraucher zumutbar. Aus dem Europarecht ergebe sich nichts Abweichendes. Nach den Erwägungen zur Richtlinie 2008/48/EG hätten durch Grundpfandrechte gesicherte Kreditverträge vom Geltungsbereich dieser Richtlinie gerade ausgeschlossen sein sollen. Die Kammer folge auch nicht der Auffassung der Klägerin, der deutsche Gesetzgeber habe mit der überschießenden Umsetzung der Richtlinie eine rechtlich einheitliche Behandlung der Widerrufsrechte von Realkreditnehmern und richtlinienkonform auszulegenden Widerrufsrechten von sonstigen Kreditnehmern im Verbraucherdarlehensrecht bezweckt. Schon aus den expliziten Einschränkungen in § 491 Abs. 2 und 3 BGB sowie §§ 503 bis 505 BGB ergebe sich, dass gerade keine Konformität erreicht werden sollte. Für das nationale Recht sei der Kaskadenverweis auf § 492 Abs. 2 BGB ausreichend. Infolge dessen müsse auch keine Vorlage der Sache an den EuGH erfolgen.
Der Vertrag enthalte auch die gemäß §§ 495 Abs. 2 Nr. 2 b, 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB erforderlichen Pflichtangaben. Die Darlehensvermittlungsgebühren, die vom Darlehensgeber gezahlt worden seien und damit der Kalkulation des Nominalzinses zugrunde lägen, gehörten nicht zu den nach Art. 247 § 3 Nr. 12 EGBGB anzugebenden Kosten. Die Unwirksamkeit des Aufrechnungsverbots in Ziffer 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten habe keinen Einfluss auf die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung. Eine Rechtsgrundlage für die geforderten Anwaltskosten entfalle damit.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiter verfolgt. Die Widerrufsinformation sei fehlerhaft und es fehlten Pflichtangaben. Insbesondere rügt sie, dass das Landgericht, wie auch der BGH in seinen jüngsten Entscheidungen zu sog. Kaskadenverweisen den Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot der §§ 355 Abs. 2, 360 Abs. 1 BGB a.F. und gegen das unionsrechtliche Gebot der Klarheit und Prägnanz fehlerhaft nicht erkannt habe und beantragt weiterhin und unter Hinweis auf einen Beschluss des Landgerichts Saarbrücken, mit dem dieses dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens Fragen zur „Kaskadenverweisung“ vorgelegt hat, gemäß § 148 ZPO die Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH. Das unwirksame Aufrechnungsverbot führe dazu, dass die Widerrufsinformation den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 10. Oktober 2018,
1. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der Klägerin ein Angebot auf Abtretung der in Abteilung III des Amtsgerichts Oranienburg geführten Grundbuches von L… und Blatt…, eingetragenen Grundschuld ohne Brief,
Blatt … lfd. Nr. 3, in Höhe von 72.000 € mit 15 % Zinsen, eingetragen zu Gunsten der … Sparkasse … am 12. August 2014 und
Blatt XXX, lfd. Nr. 8 in Höhe von 72.000 € eingetragen zu Gunsten der … Sparkasse … am 12. August 2014
abzugeben und zwar nach Zahlung von 54.836,66 €, hilfsweise nach Zahlung eines vom Gericht errechneten Betrages, sofern dieser 60.664,06 € nicht übersteigt,
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Abgabe des Angebots gemäß des Antrags zu 1. in Verzug befindet,
3. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin alle von ihr nach dem 30. Januar 2019 mit Blick auf das Rückgewährschuldverhältnis zum Darlehensvertrag Nr. … vom 29. Februar /07. März 2012 noch gezahlten Beträge zu erstatten hat,
4. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin alle weiteren Schäden zu ersetzen hat, die daraus resultieren, dass die Beklagte die Abgabe des Angebots auf Abtretung der im Antrag zu 1 bezeichneten Grundschuld verweigert hat,
5. die Beklagte zu verurteilen, an die Rechtsschutz-Service GmbH, A…, W…, 958,19 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit als Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung zu zahlen,
hilfsweise für den Fall des Unterliegens hinsichtlich der Anträge zu 1 bis 4,
festzustellen, dass die Klägerin aus dem Darlehensvertrag Nr. … vom 29. Februar /07. März 2012 über 68.000 € nach Zugang der Widerrufserklärung vom 11. April 2017 nicht mehr zur Zahlung des Vertragszinses und zur Rückzahlung der Darlehensvaluten gemäß den Vertragsregelungen über deren Fälligkeit verpflichtet ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
A. Die Klage ist bereits teilweise, wenn auch nicht in dem vom Landgericht ausgeurteilten Umfang, unzulässig.
1. a) Für den Klageantrag zu 2, gerichtet auf Feststellung, dass sich die Beklagte in Verzug mit der Abgabe des Angebotes auf Grundschuldabtretung befinde, fehlt es an einem der Feststellungsklage zugänglichen Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 ZPO. Insoweit kann auf die zutreffenden Erwägungen des landgerichtlichen Urteils, mit denen sich die Berufung auch nicht auseinandergesetzt hat, Bezug genommen werden können.
Da, wie nachfolgend unter 3. aufgezeigt wird, der Antrag jedenfalls aufgrund des nicht wirksamen Widerrufs unbegründet ist, kann – ebenso wie bei den Anträgen zu 3 und zu 4 - das Vorliegen eines Feststellungsinteresses offen gelassen werden, da auch bei Vorliegen eines Feststellungsinteresses eine bloße Prozessabweisung sinnwidrig wäre (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. April 2017 – 31 U 17/17 –, Rn. 28, juris; BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 – XI ZR 66/16 –, Rn. 13, juris; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 256 Rn. 7).
b) Den Klageantrag zu 1 erachtet der Senat dagegen im vorliegenden Fall gemäß § 259 ZPO als zulässig, denn angesichts der in der vorgerichtlichen Korrespondenz mehrfach und nachdrücklich geäußerten Weigerung der Beklagten, den Widerruf zu akzeptieren, ist die Besorgnis begründet, sie werde die Grundschuld nach Erfüllung der hierdurch gesicherten Forderungen nicht freigegeben.
Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich von anderen, in denen der Senat die für eine Klage auf künftige Leistung erforderliche Besorgnis bei einem entsprechenden Antrag auf Abtretung oder Löschung einer Grundschuld in Fällen des Widerrufs eines Darlehensvertrages verneint hat (vgl. nur: Urteil vom 09.08.2017 – 4 U 112/16 – Rn. 93, juris). In jenen Verfahren musste jeweils im Hinblick auf andere, gleichzeitig gestellte zulässige Anträge der Parteien die Frage der Wirksamkeit des Widerrufs geklärt werden; nach einer Klärung dieser Frage war jedoch eine Besorgnis, die die Darlehensgeberin werde nach Erfüllung der gesicherten Ansprüche aus dem Darlehensvertrag oder aus dem Rückabwicklungsverhältnis die Grundschuld nicht freigeben, nicht (mehr) feststellbar. Da im vorliegenden Verfahren eine Klärung der Frage der Wirksamkeit des Widerrufs lediglich im Rahmen des zulässigerweise nachrangig zu dem Antrag zu 1 gestellten Hilfsantrages der Klägerin erfolgen könnte, war jedoch im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch zu besorgen, dass allein die tatsächliche Zahlung des von der Klägerin bei einer Rückabwicklung des Darlehensvertrages infolge Widerrufs geschuldeten Betrages die Beklagte nicht zu einer Freigabe der Grundschuld würde veranlassen können.
2. Soweit der Kläger mit seinem Hilfsantrag eine negative Feststellungsklage erhebt, die auf die Feststellung gerichtet ist, dass die Primärpflichten aus dem Darlehensvertrag aufgrund eines Widerrufs erloschen sind, ist dieses Klagebegehren zulässig; denn der Kläger muss sich - weil sich das zur Entscheidung gestellte Feststellungsbegehren einer Klage auf Leistung nicht abbilden lässt - nicht darauf verweisen lassen, gegen die Beklagte vorrangig im Wege der Leistungsklage nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB vorzugehen (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 16). Letztlich kann das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO hier aberebenfalls dahinstehen, weil es nur für ein klagestattgebendes Urteil notwendige Sachurteilsvoraussetzung ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 467/15, juris Rn. 41; Senat, Urteil vom 07.02.2018 - 4 U 163/16, juris Rn. 30); die Klage aber - wie nachfolgend aufgezeigt wird - unbegründet ist.
B.1. Der Widerruf der Klägerin konnte den Darlehensvertrag nicht mehr in ein Rückabwicklungsverhältnis im Sinne der §§ 357 Abs. 1, 346 BGB umwandeln, weil die 14-tägige Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung am 11. April 2017 bereits abgelaufen war.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Klägerin bei Abschluss des Darlehensvertrages am 29. Februar /07. März 2012 gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. ein Widerrufsrecht zustand, und dass die Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) BGB in der nach Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 EGBGB weiter maßgeblichen, zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: BGB a.F.) nicht begann, bevor die Klägerin die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. in der seit dem 30. Juli 2010 geltenden Fassung erhalten hatte. Zu diesen Pflichtangaben gehörte nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB in der hier einschlägigen zwischen dem 04. August 2011 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung und gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 und 3 EGBGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden auch: EGBGB a.F.) die Erteilung einer wirksamen Widerrufsinformation.
Die Pflichtangabe gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. bestand bei einem Widerrufsrecht nach § 495 BGB a.F. darin, dass „im Vertrag Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs“ sowie ein Hinweis enthalten sein mussten auf „die Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten“, wobei der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag anzugeben war. Dabei waren ausweislich der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie mit „Umständen für die Erklärung des Widerrufs“ die Angabe des Empfängers „sowie Formvereinbarungen (insbesondere entsprechend § 360 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BGB)“ gemeint (BT-Drucks.16/11643 S. 128).
a) Die danach erforderlichen Angaben und Hinweise hat die Beklagte mit der Widerrufsinformation unter Ziff. 14 des Darlehensvertrages sowohl in Bezug auf die äußere Gestaltung als auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechend erteilt.
aa) Es ist – dies entspricht der Rechtsprechung des BGH (vgl. nur: Urteil vom 23. Februar 2016 – XI ZR 101/15) und des Senats (vgl. nur: Urteile vom 26. Oktober 2018 - 4 U 40/18 – m.w.N. und vom 4. April 2018 - 4 U 110/17 -) und wird auch von der Klägerin als solches nicht in Abrede gestellt – nicht zu beanstanden, dass die Widerrufsinformation ohne besondere Hervorhebung in den Vertragstext integriert ist.
Die erteilte Widerrufsinformation enthält – dies stellt die Klägerin auch nicht in Abrede - klar und verständlich die erforderlichen Hinweise auf das Widerrufsrecht (§ 360 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F.) und darauf, dass der Widerruf keiner Begründung bedarf und in Textform zu erklären ist (§ 360 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F.), den Namen und die ladungsfähige Anschrift der Beklagten als derjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist (§ 360 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F.) und den Hinweis auf die Verpflichtung zur Rückzahlung eines bereits ausbezahlten Darlehens einschließlich des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrages.
Soweit in der Widerrufsinformation hinter der Angabe des Zinssatzes pro Tag der in der Musterwiderrufsinformation vorgesehenen Satz „Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde“ fehlt, führt das ebenfalls nicht zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation. Denn Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F sieht lediglich vor, dass der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag nicht aber dessen Verringerung angegeben werden muss. Zwar mag angesichts der damit verbundenen Abweichung von der Musterinformation die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB entfallen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
bb) Die Widerrufsinformation unterrichtete die Klägerin auch hinreichend deutlich über den Beginn und die Dauer der Widerrufsfrist.
aaa) Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist nicht unklar oder unverständlich.
Dabei verkennt der Senat nicht, dass Angaben zum Widerrufsrecht in einem Verbraucherdarlehensvertrag gemessen an dem zum Unionsrecht entwickelten Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein müssen, um diesen nicht nur von seinem Widerrufsrecht in Kenntnis, sondern auch in die Lage zu versetzen, dieses auszuüben (BGH, Urteil vom 23. Februar 2016 – XI ZR 101/15 – Rn. 32 ff.; BGH, Urteil vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15 – Rn. 14). Diese Voraussetzungen sind jedoch erfüllt.
(1) Soweit in Satz 2 der Widerrufsinformation formuliert ist, die Frist beginne „nach Abschluss des Vertrages“ kann ein verständiger, durchschnittlich informierter Verbraucher dies jedenfalls nicht anders verstehen als die gesetzliche Formulierung „nicht vor Vertragsschluss“ in § 495 Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15 – Rn. 17). Genauer als der Gesetzgeber muss ein Unternehmer nicht formulieren (BGH, Beschluss vom 27. September 2016 – XI ZR 309/15 - Rn. 8, Senatsurteil vom 3. April 2019 - 4 U 99/18).
(2) Mit Urteil vom 22. November 2016 (XI ZR 434/15 – NJW 2017, 1306; siehe auch Beschluss vom 19. März 2019 – XI ZR 44/18 –, Rn. 15, juris) hat der Bundesgerichtshof zu einer im Wesentlichen gleichen Widerrufsinformation entschieden, dass deren Ordnungsgemäßheit weder durch den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB noch durch die beispielhafte Aufzählung von Pflichtangaben infrage gestellt wird. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher habe nämlich die Bedingungen, unter denen die Widerrufsfrist anlaufen sollte, aus der Widerrufsinformation erschließen können. Die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB a.F. sei klar und verständlich. Auch stelle die Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar. Dies gelte insbesondere, wenn der Gesetzestext für jedermann ohne weiteres zugänglich sei. Aus vom Bundesgerichtshof näher ausgeführten Erwägungen leide die Klarheit und Verständlichkeit der Widerrufsinformation ferner nicht aufgrund des Umstands, dass die Beklagte den Regelungsgehalt des § 492 Abs. 2 BGB a.F. anhand von Beispielen erläuterte.
Dieser Rechtsauffassung hat sich der Senat angeschlossen (siehe nur Urteile vom 3. April 2019 - 4 U 99/18 -, vom 4. April 2018 - 4 U 110/17 – und vom 7. Februar 2018 – 4 U 163/16 -). Die Bezugnahme der Beklagten auf die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB gemessen an dem Horizont eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers genügt den Anforderungen an eine klare und verständliche Angabe zum Beginn der Widerrufsfrist. Entscheidend ist dabei, dass eine nicht nur beispielhafte, sondern auf Vollständigkeit bedachte Auflistung der Pflichtangaben, erst Recht eine Auflistung, an welcher Stelle im Vertragstext der Darlehensnehmer welche der Pflichtangaben finde, dazu führen würde, dass dem Darlehensnehmer statt der geforderten knappen und prägnanten eine redundante und kaum mehr lesbare „Information“ erteilt werden müsste (BGH Urteil vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15 – Rn. 22 juris; Senat, Urteil vom 07. Februar 2018 - 4 U 163/16 - Rn. 57 ff. juris und Urteil vom 26. Oktober 2018 – 4 U 40/18; vgl. auch OLG Hamm, Beschlüsse vom 2. März 2016 - 31 U 7/16, Rn. 15 juris und vom 7. März 2016 - 31 U 15/16 – Rn. 17 juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. November 2015 - 6 U 171/15 - Rn. 37 juris und Urteile vom 24. Mai 2016 - 6 U 222/15 - Rn. 47, 53 und vom 11. Oktober 2016 - 6 U 78/16 – Rn. 32 juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 6. Dezember 2018 – 4 U 166/17 – Rn. 44 juris).
Die Einwendungen der Klägerin geben keinen Anlass, an dieser Auffassung nicht mehr festzuhalten. Dass ein durchschnittlicher Verbraucher (ohne juristische Vorkenntnisse) Schwierigkeiten haben mag, der Verweisungskette über § 492 Abs. 2 BGB auf Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB folgend nachzuvollziehen, ob die jeweils bezeichneten Angaben sämtlich in seinem Darlehensvertrag aufgeführt sind, ist nicht dem Mangel der ihm seitens des Darlehensgebers zur Verfügung gestellten Information, sondern der Art und dem Umfang der nach den Regelungen der Verbraucherkreditrichtlinie wie den gesetzlichen Regelungen zu deren Umsetzung erforderlichen Angaben geschuldet. Die Auffassung der Klägerin, der Darlehensgeber könne die Widerrufsinformation unschwer klar und verständlich gestalten, indem der Darlehensgeber in der Widerrufsinformation durch Angabe der jeweiligen Ordnungsziffern in dem konkreten Darlehensvertrag oder den in diesen einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezeichne, an welchen Stellen er die nach den Regelungen des § 492 Abs. 2 BGB für den konkreten Darlehensvertrag erforderlichen Pflichtangaben gemacht habe, teilt der Senat – wie bereits im Termin am 15.05.2019 erörtert - nicht. Wie das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 04.02.2019 (Az. 6 U 88/18 – Rn. 23 ff., juris; ebenso Senatsurteil vom 03.04.2019 – 4 U 99/18) zutreffend ausgeführt hat, kann allein daraus, dass die erforderlichen Pflichtangaben in einer anderen Art als in Form der sog. Kaskadenverweisung aufgeführt werden könnten, schon nicht geschlossen werden, dass sie in dieser anderen Art auch aufgeführt werden müssen, um den Anforderungen an eine klare und verständliche Information zu genügen. Dass der Gesetzgeber den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB für eine klare und verständliche Gestaltung der Information über das Anlaufen der Widerrufsfrist als ausreichend erachtet, ergibt sich jedoch bereits daraus, dass er diesen Verweis mit dem Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juil 2010 (BGBl. I S. 977) mit Gesetzesrang vorgegeben hat (BGH Urteil vom 19. März 2019 – XI ZR 44/18 – Rn. 16). Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, der an die Verwendung des Musters anknüpfenden Gesetzlichkeitsfiktion bedürfe es nur, wenn der Mustertext ohne diese Fiktion den gesetzlichen Regelungen im Übrigen nicht standhalte. Die Einführung des Musters mit Gesetzesrang bringt vielmehr zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber selbst eine Erläuterung anhand des um Beispiele ergänzten § 492 Abs. 2 BGB nicht nur für sinnvoll sondern als mit den sonstigen gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehend erachtete (BGH a.a.O). Unabhängig davon würde eine Bezeichnung der Pflichtangaben in der von der Klägerin favorisierten Art dem Verbraucher keinen entscheidend größeren Erkenntnisgewinn in Bezug auf Frage des Zeitpunktes des Anlaufens der Widerrufsfrist bringen als die Verweisung auf die gesetzliche Regelung in § 492 Abs. 2 BGB unter gleichzeitiger Erläuterung durch Beispiele. Beiden Arten der Darstellung ist gemeinsam, dass dem Verbraucher verdeutlicht wird, dass es sich bei Pflichtangaben im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB um Angaben handelt, die in den Vertragsunterlagen enthalten sind. Ob tatsächlich sämtliche nach den gesetzlichen Regelungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist für seinen Vertrag geltenden und erforderlichen Pflichtangaben in dem konkreten Vertrag aufgeführt sind und ob die Angaben richtig sind, kann der Verbraucher aber auch bei der von der Klägerin favorisierten Art der Darstellung nur feststellen, indem er die Angaben des Darlehensgebers anhand der gesetzlichen Vorschriften überprüft. Diese für die Frage, ob die 14-tägige Widerrufsfrist wirklich mit dem Vertragsschluss begonnen hat, erforderliche Überprüfung stellt den Verbraucher mithin bei der von der Klägerin favorisierten Art der Darstellung vor dieselben Schwierigkeiten wie bei der Kaskadenverweisung.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine andere Sichtweise auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten nicht geboten. Eine Aussetzung des Verfahrens analog § 148 ZPO und Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV oder im Hinblick auf die bereits erfolgte Vorlage des Landgerichts Saarbrücken (Beschluss vom 17. Januar 2019 - 1 O 164/18) zur Klärung der Vereinbarkeit der hier vertretenen Auffassung mit der Verbraucherkreditrichtlinie kommt von vornherein nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 – XI ZR 44/18 –, Rn. 17, juris). Zutreffend hat das Landgericht in der hier angefochtenen Entscheidung nämlich darauf hingewiesen, dass nach der Verbraucherkreditrichtlinie durch Grundpfandrechte gesicherte Kreditverträge vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sein sollten (Erwägung 14 der Verbraucherkreditrichtlinie und Art. 2 (2) a)). Dies bedeutet jedoch, dass auch bei einer überschießenden Umsetzung der Unionsvorschriften kein Interesse der Union daran besteht, dass die Vorschriften eines vom Unionsgesetzgeber erlassenen Rechtsakts dem Bereich, den der Unionsgesetzgeber vom Geltungsbereich dieses Rechtsakts ausgeschlossen hat, einheitlich ausgelegt werden (EuGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - C 583/10 - Rn. 54 bis 57) mit der Folge, dass es dem EuGH für den Bereich der überschießenden Umsetzung an einer Entscheidungskompetenz fehlt. Im Übrigen ergibt der Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG ohne Weiteres, dass in der Widerrufsinformation bei der Umschreibung der Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht sämtliche Informationen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/48/EG aufgelistet sein müssen (BGH, Beschluss vom 19. März 2019 – XI ZR 44/18 –, Rn. 17, juris).
bbb) Unter dem Gesichtspunkt der Klarheit und Verständlichkeit der Widerrufsinformation ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zur Dauer der Frist über die Angabe der 14-Tages-Frist des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. hinaus darauf hingewiesen hat, dass der Darlehensnehmer über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben nachträglich informiert werden könne, und die Widerrufsfrist dann einen Monat betrage. Diese Information entspricht der Regelung in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. und kann von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher auch nur dahin verstanden werden, dass die Monatsfrist lediglich im Falle einer nachträglichen Erteilung einer Pflichtangabe durch die Beklagte greifen kann, während bei ordnungsgemäßer Erteilung der Pflichtangaben im Vertragstext nur die 14-tägige Frist gilt (so bereits Senatsurteil vom 3. April 2019 - 4 U 99/18 -).
ccc) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation auch nicht deshalb unklar, weil die in den Darlehensvertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Nr. 11 Abs. 1 ein Aufrechnungsverbot enthalten, das der Bundesgerichtshof im Rahmen einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB als unangemessen benachteiligend qualifiziert hat (BGH, Urteil vom 20. März 2018 – XI ZR 309/16 – Rn. 12 ff., juris).
Ein rechtlicher Zusammenhang zu der hier in Rede stehenden Prüfung, welche die formale und inhaltliche Richtigkeit der Widerrufsinformation betrifft, ist nicht gegeben. Nach der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfasst die hier in Nr. 11 Abs. 1 der AGB der Beklagten ebenfalls enthaltene Klausel aufgrund ihrer offenen Formulierung auch solche Forderungen, die dem Verbraucher im Rahmen des von §§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 BGB a.F. (heute: §§ 355 Abs. 3 Satz 1, 357 a BGB) geregelten Rückabwicklungsverhältnisses erwachsen und mit denen er gegen Ansprüche der Bank aufrechnen kann. Darin liegt eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts, die sich weder mit dem Schutz von Kreditinstituten gegen die Aufrechnung mit erdichteten oder sonstigen unbegründeten Gegenforderungen durch zahlungsunfähige oder unwillige Kunden noch mit möglichen Verpflichtungen der Beklagten im Verhältnis zur Deutschen Bundesbank rechtfertigen lässt (BGH, aaO, Rn. 19 mwN). Aus diesen AGB-rechtlichen und somit allein auf die in Rede stehende AGB-Klausel bezogenen Erwägungen ist indes nicht zu folgern, dass die hier an § 355 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 495 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. zu messende Verpflichtung der Beklagten, ordnungsgemäße Angaben zum Widerrufsrecht der Klägerin zu machen, nicht erfüllt worden ist. Denn eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH, Beschluss vom 02. April 2019 – XI ZR 463/18 –, juris; Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16, WM 2017, 2248 Rn. 25). Erst recht gilt dies ohne Rücksicht auf die Art ihrer Gestaltung, soweit Zusätze außerhalb der Widerrufsbelehrung zwar eine unzulässige und damit unwirksame Abweichung von Vorschriften des Verbraucherschutzrechts aufweisen, aber nicht in Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen. Dass in den Darlehensvertrag einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen eine unwirksame Regelung zu einer Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis enthalten, ist damit für die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung ohne Auswirkung (BGH, Beschluss vom 02. April 2019 – XI ZR 463/18 –, juris; Senat, Urteil vom 18. Juli 2018 – 4 U 140/17 – Rn. 18 ff., juris, und Urteil vom 3. April 2019 - 4 U 99/18 -; im Ergebnis ebenso: OLG Köln, Urteil vom 25. September 2018 - 4 U 107/18 – Rn. 7, juris; OLG Köln, Urteil vom 18. Oktober 2018 – 4 U 90/18 – Rn. 4 ff., juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. November 2018 – 16 U 11/18 – Rn. 20, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Februar 2019 – 6 U 88/18 – Rn. 30 ff., juris).
Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, der BGH habe die Unwirksamkeit der Klausel zum Aufrechnungsverbot gerade damit begründet, dass darin eine „unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts“ liege, und sehe die unangemessene Benachteiligung gerade darin, dass die nachteiligen Auswirkungen der Klausel „den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abhalten bzw. die praktische Durchsetzung seiner Forderung erschweren“ könnten. Dies ändert nichts daran, dass zu unterscheiden ist zwischen einer an den Verbraucher gerichteten Information auf der einen und einer vertraglichen Modifikation der Rechtslage auf der anderen Seite. Letztere stellt keine an den Verbraucher gerichtete Information dar. Wenn es um die Erteilung einer Information geht, die wie die Widerrufsinformation inhaltlich in sich geschlossen ist, nimmt der durchschnittlich verständige Verbraucher diese Information auch als solche abschließend wahr, ohne sie in eine Wechselwirkung zu einer rechtstechnischen Regelung zu setzen, die sich an völlig anderer Stelle im Vertragswerk findet (so schon Senat, Urteil vom 18.07.2018 – 4 U 140/17 – Rn. 18 ff., juris, und Urteil vom 3.04.2019 - 4 U 99/18). Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht auch inhaltlich keine Wechselwirkung zwischen der unwirksamen Klausel betreffend das Aufrechnungsverbot und den Angaben zu den Widerrufsfolgen im Rahmen der Widerrufsinformation. Die Widerrufsinformation enthält entsprechend der gesetzlichen Regelung in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB a.F. zu den wechselseitigen Forderungen der Vertragsparteien nach einem Widerruf lediglich den zutreffenden Hinweis, dass der Darlehensnehmer das Darlehen zurückzuzahlen und zwischen Auszahlung und Rückzahlung des vereinbarten Sollzins zu zahlen habe sowie den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag. Dazu, dass auch dem Darlehensgeber im Falle des Widerrufs Forderungen zustehen und in welcher Weise diese wechselseitigen Forderungen geltend gemacht werden können, verhält sich die Widerrufsinformation nicht; dazu musste sie sich nach den zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages geltenden gesetzlichen Regelungen auch nicht verhalten.
Es besteht deshalb auch keine Veranlassung für die von der Klägerin angeregte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 RL 93/13/EWG. Dabei kann offenbleiben, ob in der Art von AGB erteilte Hinweise im Rahmen einer Widerrufsinformation überhaupt dem Anwendungsbereich der vorgenannten Richtlinie unterfallen. Jedenfalls besteht aus den ausgeführten Gründen zwischen der zu den Widerrufsfolgen erteilten Information, die als solche mit Blick auf das Verbot der Verwendung rechtsmissbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen – auch aus Sicht der Klägerin – keinen Anlass zu Beanstandungen bietet, und dem Aufrechnungsverbot in Nr. 11 Abs. 1 der AGB der Beklagten kein Zusammenhang, der als solcher einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 RL 93/13/EWG begründen könnte.
cc) Die Widerrufsinformation erweist sich auch in Bezug auf die erteilten Hinweise zu den Widerrufsfolgen nicht als fehlerhaft.
aaa) Wie vom Landgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die Senatsurteile vom 13. September 2017 (4 U 137/16) und vom 10. Januar 2018 (4 U 20/17) ausgeführt, ist die Widerrufsinformation auch nicht im Hinblick auf den Hinweis unklar oder unzutreffend, dass der Darlehensnehmer das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt worden ist, innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen hat. Der insoweit von dem Kläger erstinstanzlich erhobene Einwand, die Belehrung sei unzutreffend, weil der Verbraucher – wenn auch gemäß § 286 Abs. 3 BGB verzinslich – die Zahlung ebenso später erbringen könne, lässt unberücksichtigt, dass dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher die Folgen des Zahlungsverzuges im Allgemeinen bekannt sind.
bbb) Wie das Landgericht bereits zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 05. Dezember 2017 - XI ZR 253/15 - Rn. 17 ff. i.V.m. Rn. 3 juris) und des Senats (Urteile vom 06. September 2017 – 4 U 182/16 –, vom 13. September 2017 – 4 U 137/13 -, vom 26. Oktober 2018 – 4 U 40/18 - und vom 3. April 2019 - 4 U 99/18 -, Beschlüsse vom 7. Dezember 2017 und 6. Februar 2018, nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss des BGH vom 6. November2018 – XI ZR 142/18 - rechtkräftig) ausgeführt hat, ist die Widerrufsinformation auch weder unrichtig noch unklar, soweit sie im Rahmen der Widerrufsfolgen einen Passus aufweist, wonach der Darlehensnehmer auch diejenigen Aufwendungen zu ersetzen hat, „die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann“.
Die Angabe zur betreffenden Erstattungspflicht entspricht vielmehr der Regelung in § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB a.F. Danach hat der Kreditgeber im Falle des Widerrufs keinen Anspruch auf weitere vom Verbraucher zu leistende Entschädigungen mit Ausnahme von Entschädigungen für Entgelte, die der Kreditgeber an Behörden entrichtet hat und nicht zurückverlangen kann. Vor dem Hintergrund dieser Vorgabe stellt § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB a.F. klar, dass dem Darlehensgeber zusätzlich zu den in § 346 BGB vorgesehenen Ansprüchen ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen an öffentliche Stellen (wie etwa Notarkosten) zusteht, soweit der Darlehensgeber einen entsprechenden Erstattungsanspruch gegen die öffentliche Stelle nicht geltend machen kann. Indem die Beklagte diese Regelung aus § 495 Abs. 2 Nr. 3 BGB a.F. hier im Fließtext zu den „Widerrufsfolgen“ übernommen hat, hat sie somit lediglich über das informiert, was sich aus dem Gesetz ohnehin ergibt. Diese Information ist mithin schon als solche nicht falsch. Sie ist für den Verbraucher aber auch nicht missverständlich, weil sich aus dem Wortlaut klar ergibt, unter welchen Voraussetzungen der Erstattungsanspruch nur anfällt („… Aufwendungen … die der Darlehensgeber … nicht zurückverlangen kann“). Einen im Rahmen einer Ankreuzoption zum Bestandteil der Widerrufsinformation gemachten Hinweis auf eine solche etwaige Ersatzpflicht für Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen hat der XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zudem bereits mit Beschluss vom 24. April 2018 (XI ZR 573/17, juris) als formal und inhaltlich gesetzeskonform erkannt.
b) Der zwischen den Parteien unter dem 29. Februar / 07. März 2012 geschlossene Vertrag enthält sämtliche gemäß § 492 Abs. 2 BGB aF iVm Art. 247 § 9 EGBGBaF erforderliche Angaben.
Mit ihrer Rüge, es fehlten im Vertrag die Angaben zu den Kosten des Darlehensvermittlers, kann die Klägerin nicht durchdringen. Der Senat hält auch nach erneuter Prüfung an seiner bisherigen Sichtweise (siehe etwa Urteil vom 10. Januar 2018 - 4 U 35/17 -) fest, dass die Kosten eines Darlehensvermittlers, die der Darlehensgeber trägt, nicht zu den Pflichtangaben im Sinne des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB in der vom 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung gehören. Nach dieser Vorschrift waren alle sonstigen Kosten, insbesondere im Zusammenhang mit der Auszahlung oder der Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sowie die Bedingungen, unter denen die Kosten angepasst werden können, Pflichtangaben im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a.F. Unzweifelhaft erfasst der Begriff der sonstigen Kosten im Sinne jener Vorschrift Kosten, die für den Darlehensnehmer bei ordnungsgemäßer Abwicklung im Zusammenhang mit dem Vertrag anfallen bzw. anfallen können (Schürnbrand, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 491a, Rn. 29). Sinn und Zweck der Verpflichtung zur Angabe „sonstiger Kosten“ ist es, den Kunden über die gesamte, ihn treffende Kostenbelastung in Kenntnis zu setzen. Dies führt aber gerade nicht dazu, dass der Darlehensgeber auch zur Angabe der ihm entstanden Kosten, die seiner Kalkulation des Nominalzinses zugrunde liegen, verpflichtet wäre. Der Verbraucher wird in einem Fall wie dem vorliegenden über die ihn treffenden Kosten durch die Mitteilung des Nominalzinses informiert; es besteht kein Grund, ihm Informationen zu den Kalkulationsgrundlagen zukommen zu lassen. Vielmehr würde eine zusätzliche Information über Kosten, die die Bank an den Darlehensvermittler gezahlt und ggf. in den Zinssatz eingepreist hat, bei dem Verbraucher den falschen Eindruck erwecken, neben dem für die Inanspruchnahme des Kredits zu zahlenden Zins auch noch die Vermittlerkosten tragen zu müssen.
Soweit in der Literatur vertreten wird, dass von dem Darlehensgeber an den Vermittler entrichtete Kosten dann Kosten im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a.F. seien, wenn diese an den Verbraucher in Form eines Zinszuschlages weitergegeben werden (sog. packing) (Schürnbrand, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 491a Rn. 30; Staudinger/Sibylle Kessal-Wulf (2012) BGB § 491a, Rn. 18), tragen die dort zitierten Entscheidungen diese Sichtweise nicht. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 2012 (– III ZR 234/11 –, Rn. 19, juris) betraf die Auslegung des § 655b Abs. 1 Satz 2 BGB und enthält gerade keine ausdrückliche Feststellung, dass die Angabe der konkreten Vermittlerkosten in den Angaben des Darlehensgebers enthalten sein muss. Die im Münchener Kommentar zitierte Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Urteil vom 30. Juni 1998 – 6 U 194/97 –, juris, bezieht sich lediglich auf Ausführungen zu den Kosten, die vom Darlehensnehmer direkt an den Vermittler zu zahlen sind, und lässt sich schon deshalb nicht für die Sichtweise der Klägerin anführen.
2. Auch ein Anspruch auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht. Da die Widerrufsinformation ordnungsgemäß erfolgt ist, besteht weder für einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB noch für einen solchen aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB ein Ansatzpunkt.
Im Übrigen wäre selbst dann, wenn die Information falsch gewesen wäre, kein Anspruch gegeben. Nach der Rechtsprechung des BGH (Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 – XI ZR 467/15 – Rdnr. 34/35), der sich der Senat bereits mit Urteil vom 14. Juni 2017 (4 U 172/16) angeschlossen hat, können Darlehensnehmer die Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten nicht mit der Begründung verlangen, die Bank sei zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihre Verpflichtung zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verletzt habe, da Rechtsverfolgungskosten nur erstattungsfähig sind, wenn sie sich auf einen vom Schädiger zu ersetzenden Schaden beziehen. Daran fehlt es, weil die Widerrufsbelehrung nicht vor der Entstehung von Ansprüchen nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. §§ 346 ff. BGB schützen soll.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Der Streitwert ist für das Berufungsverfahren gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO und für die erste Instanz in Verbindung mit § 63 Abs. 3 GKG jeweils auf 86.874,72 € festzusetzen. Dabei entfallen auf den Antrag zu 1. entsprechend dem Nominalbetrag der Grundschuld von insgesamt 72.000 € (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2017 – XI ZR 545/16 –, juris), auf den Antrag zu 4. ein Pauschalbetrag von 3.000 €. Der Antrag zu 3. bleibt aufgrund wirtschaftlicher Identität außer Ansatz. Der Antrag zu 2. hat keinen eigenen Streitwert (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2017 – XI ZR 545/16 –, juris). Der Antrag zu 5. bleibt gemäß § 4 Abs. 1 ZPO außer Ansatz. Der auf die Feststellung, ab Widerruf keine vertraglichen Zins- und Tilgungsleistungen zu schulden, gerichtete Hilfsantrag ist gemäß § 3 ZPO nach der Höhe der vertragsgemäß bis zum Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen zu richten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 – XI ZR 88/16, und vom 21. Januar 2016 – XI ZR 366/15 –, juris) und beträgt 11.874,72 €.