Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2022
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 14.07.2022 – 6 K 594/18
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0714.6K594.18.00
Tenor§
Der Bescheid des Beklagten vom 25. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Februar 2018 wird aufgehoben, soweit er einen festgesetzten Beitrag in Höhe von 20.882,17 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 13%, der Beklagte zu 87%.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines Schmutzwasseranschlussbeitrags durch den Beklagten für das Grundstück D....
Mit zwei Bescheiden vom 23. Januar 2002 erhob der Zweckverband Trink- und Abwasser D... und Umland (Z...) Schmutzwasserbeiträge gegenüber der H... für das Grundstück Gemarkung D...mit einer Gesamtgröße von 75.703 m2. Das damalige Betriebsgelände lag zwischen der S...und der F.... Zur Zeit der Bescheiderteilung war für das Grundstück bereits eine Einleitungsmöglichkeit von Schmutzwasser zur S...gegeben, ein Kanal zur F...sollte noch hergestellt werden. Für den Anschluss einer ersten wirtschaftlichen Einheit auf dem Betriebsgelände zur S...78a hin mit einer anrechenbaren Grundstücksfläche von 14.246 m2, einer Vollgeschosszahl von 2.0, einem Nutzungsfaktor 1,5 und einer beitragspflichtigen Grundfläche von 21.369 m2 errechnete der Zweckverband einen Abwasserbeitrag in Höhe von 62.183,79 Euro. Mit weiterem Bescheid vom selben Tage errechnete der Zweckverband für eine zweite wirtschaftliche Einheit auf demselben Grundstück zur F...hin mit einer anrechenbaren Grundstücksfläche von 41.677 m2, einer Vollgeschosszahl von ebenfalls 2.0 und einem Nutzungsfaktor von 1,5 bei einer beitragspflichtigen Grundstücksfläche von 62.515,50 m2 einen Anschlussbeitrag in Höhe von 181.920,10 Euro.
Ebenfalls datiert auf den 23. Januar 2002 schlossen die G... und der Z...eine Vereinbarung, wonach ein möglichst großer Teil des Abwassers über die F...entsorgt werden solle. Eine Einleitung über die angrenzende S...solle weniger erfolgen. Die G...erkannte in der Vereinbarung den Beitragsbescheid für die zweite wirtschaftliche Einheit zur F...hin an.
Der Kläger ist mit Beschluss vom 22. Dezember 2005 durch das Amtsgericht Cottbus zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der H..., zu deren Eigentum das zum hier streitgegenständlichen Anschlussbeitrag herangezogene Grundstück D... gehört, bestellt worden. Mit Schreiben vom 31. Januar 2006 meldete der Z...den Anschlussbeitrag in Höhe von 181.920,10 Euro als Insolvenzforderung an, der in voller Höhe zur Tabelle festgestellt wurde.
Mit Bescheid vom 25. November 2015 zog der Beklagte den Kläger als Insolvenzverwalter der G...für das benannte Grundstück zu einem weiteren Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 156.632,53 Euro, den er in dieser Höhe festsetzte, heran. Als anrechenbare Grundstücksfläche legte der Beklagte 60.707 m2 und als beitragspflichtige Grundstücksfläche 91.060,50 m2 zugrunde. Von dem nunmehr bei gleicher Geschossfläche und unverändertem Nutzungsfaktor ermittelten Beitrag in Höhe von 264.986,06 Euro zog er die im Rahmen des Leistungsgebots bereits geleisteten Zahlungen der Beitragsbescheide vom 23. Januar 2002 in Höhe von 62.183,79 Euro für die erste Wirtschaftseinheit und die Quotenzahlung aus dem Insolvenzverfahren vom 07. Januar 2010 in Höhe von 46.169,74 Euro für die zweite Wirtschaftseinheit ab und kam so auf die noch zu zahlenden 156.632,53 Euro. Rechtsgrundlage für die Erhebung sei die Satzung des W... (W...) vom 12. Februar 2015.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2018, mit Empfangsbekenntnis zugestellt am 14. Februar 2018, wies der Beklagte den eingelegten Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus: Der beklagte Verband erhebe zur teilweisen Deckung des Investitionsaufwands für die leitungsgebundene öffentliche Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung Anschlussbeiträge von den jeweiligen Grundstückseigentümern. Die G...sei zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids als Eigentümerin des Grundstücks beitragspflichtig gewesen. Die Höhe des Anschlussbeitrags sei korrekt ermittelt worden. Anhand der Satzung sei eine Grundstücksfläche von 60.707,00 m2 und eine zulässige Vollgeschosszahl von 2 anzurechnen. Grundlage für die Ermittlung der Grundstücksfläche sei die Innenbereichs- und Ergänzungssatzung der Stadt D..., S...vom März 2010. Danach liege das Grundstück teilweise im Innenbereich und teilweise mit seinen Lagerflächen im Außenbereich. Aufgrund der im Zusammenhang stehenden gewerblichen Nutzung bilde der im Außenbereich befindliche Teil eine wirtschaftliche Einheit mit dem im Innenbereich liegenden Teil der Grundstücksfläche, so dass sich die genannte beitragspflichtige Fläche ergebe. Die Berechnung der Beitragshöhe erfolge nach einem nutzungsbezogenen Flächenbeitrag, der sich durch eine Vervielfachung der Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor ergebe. Maßgebend für den Nutzungsfaktor sei bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlichen Vollgeschosse, mindestens jedoch die Zahl der auf dem Grundstück baurechtlich zulässigen Vollgeschosse. Die Beitragspflicht habe frühestens mit dem Inkrafttreten einer wirksamen Satzung entstehen können. Die erste rechtswirksame Satzung sei die Beitragssatzung des W...vom 14. August 2012 gewesen, die sich Rückwirkung auf den 23. August 2011 beimesse. Auch verstoße die Höchstfrist des Kommunalabgabengesetzes (KAG) nicht gegen das Rückwirkungsverbot oder gegen den Vertrauensschutz, so dass die Beitragserhebung innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist und der Höchstfrist zur Beitragserhebung erfolgt sei. Dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung stehe nicht entgegen, dass ein Beitrag zunächst nicht vollständig erhoben worden sei. Die vollständige Beitragserhebung sei erstmals durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 25. November 2015 erfolgt. Auch sei eine Berücksichtigung des zuvor bestandskräftig festgesetzten Beitrags und der erfolgten Quotenzahlung erfolgt. Die geschlossene Vereinbarung über den Bescheid vom 23. Januar 2002 sei nie vollzogen worden. Da die sachliche Beitragspflicht erst mit Inkrafttreten der rechtsgültigen Satzung habe entstehen können, habe die Beitragspflicht nicht erlöschen können und könne insoweit unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen geltend gemacht werden. Die nicht erfolgte Anhörung sei unschädlich, weil die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist sonst in Frage gestellt worden wäre und der Verband gleichartige Verwaltungsakte in größer Zahl habe erlassen wollen. Ferner liege kein Verstoß gegen den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 vor, weil das Grundstück erst nach dem 31. Dezember 1999 über eine Anschlussmöglichkeit verfügt habe. Eine unzulässige Rückwirkung liege dementsprechend nicht vor.
Daraufhin hat der Kläger am 14. März 2018 Klage erhoben.
Er ist der Ansicht, dass das Grundstück bereits seit längerem über die S...an die öffentliche Abwasserversorgungsanlage angeschlossen sei. Eine Anschlussmöglichkeit habe bereits seit dem Jahr 1994 bestanden. Im Jahre 2002 habe der Vorgängerverband (Z...) beabsichtigt, einen weiteren Abwasserkanal in der ebenfalls an das Grundstück grenzende F...zu errichten. Hierüber habe das Grundstück zum Großteil sein Abwasser abführen sollen. Bereits im Jahr 2002 sei die Insolvenzschuldnerin zu einem Anschlussbeitrag für den neu gelegten Anschluss in der F...in Höhe von 181.920,10 Euro herangezogen worden. In Anschluss an den Bescheiderlass habe der Vorgängerverband mit der Insolvenzschuldnerin eine vertragliche Vereinbarung getroffen, in der die Insolvenzschuldnerin den im Bescheid festgesetzten Anschlussbeitrag in voller Höher anerkannt habe. Dabei sei berücksichtigt worden, dass das Grundstück bereits über die S...an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen sei. Die Abwasserentsorgung solle nunmehr jedoch überwiegend über die F...erfolgen. Nachdem über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin am 22. Dezember 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, habe der Z...den erhobenen Abwasserbeitrag als Insolvenzforderung angemeldet. Diese Forderung sei dann zur Tabelle festgestellt worden. Die Festsetzung des erneuten Anschlussbeitrags sei bereits unzulässig, weil es dem Beklagten an einer Ermächtigungsgrundlage mangele, weil die Regelung bereits Gegenstand eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gewesen sei. Desweiteren stehe einer erneuten Beitragserhebung die Bestandskraft des bereits erhobenen Schmutzwasserbeitrags vom 23. Januar 2002 entgegen. Mit dem Beitragsbescheid vom 23. Januar 2002 sei der Beitrag in voller Höhe ausgeschöpft worden. Es werde bestritten, dass die digital ermittelte Fläche des Beklagten korrekt berechnet sei. Auch werde bestritten, dass die Fläche im Außenbereich als Lagerfläche genutzt werde. Der Geschäftsbetrieb sei nämlich bereits seit dem 01. März 2008 eingestellt bzw. auf die H... G...übertragen worden. Eine Änderung der veranlagten Grundstücksfläche durch einen späteren Bescheid sei nicht zulässig. Vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids sei der Kläger nicht angehört worden. Auch sei § 8 KAG in Verbindung mit der Satzung des Beklagten mit dem Grundgesetz unvereinbar, da gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen werde. Ebenso sei durch die erneute Beitragserhebung der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung verletzt worden. Es liege eine unzulässige Doppelveranlagung vor. Die Beitragserhebung verstoße ferner gegen höherrangiges Recht, weil der Beklagte damit im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eine Insolvenzforderung als Masseverbindlichkeit geltend mache. Die Insolvenzordnung stehe als Bundesgesetz im Rang über der Satzung des Beklagten. Danach dürfe ein Leistungsgebot, welches der streitgegenständliche Bescheid enthalte, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr ergehen. Lediglich nach den Vorschriften der Insolvenzordnung sei es möglich, die Forderung in dem Insolvenzverfahren anzumelden. Dies sei indes nicht erfolgt. Durch den neuerlichen Bescheid wandele der Beklagte vielmehr unzulässigerweise eine festgestellte und teilweise sogar bereits ausgeschüttete Insolvenzforderung in eine Masseverbindlichkeit um. Aufgrund des vorliegenden Insolvenzverfahrens liege ein Vollstreckungsverbot vor, so dass der Bescheid bereits deshalb nicht habe ergehen dürfen. Für die Beklagte bestehe kein Rechtschutzinteresse am Bescheiderlass, weil dieser von Gesetzes wegen nicht durchsetzbar sei. Schließlich sei vorliegend mit Ablauf des Jahres 2006 Festsetzungsverjährung eingetreten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 22. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2018 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist ergänzend zu seinem Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid der Ansicht, dass die unterbliebene Anhörung jedenfalls mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt worden sei. Das Entstehen einer beitragspflichtigen Vorteilslage setze eine Anschlussmöglichkeit und das Vorhandensein einer rechtswirksamen Satzung voraus. Die erste wirksame Satzung des Beklagten sei die Beitragssatzung vom 12. Februar 2015, die am Tag nach ihrer Bekanntmachung vom 18. Februar 2015 in Kraft getreten sei. Somit habe die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist nicht abgelaufen sein können. Bei der erfolgten Nacherhebung handele es sich lediglich um die erstmalige vollständige Beitragserhebung. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung sei hiervon nicht tangiert. Auch die geschlossene Vereinbarung des Jahres 2002 führe zu keiner anderen Einschätzung, denn die Vereinbarung nehme ausdrücklich auf den Bescheid und die darin ausgewiesene Grundstücksfläche Bezug und regele dann eine von dem Bescheid abweichende Zahlungsvereinbarung. Abgesehen davon, dass die Vereinbarung unwirksam gewesen sein dürfte, seien die Zahlungen auf den Beitragsbescheid hin erfolgt. Einer Erhebung des vollständigen Beitrags stehe die Vereinbarung nicht entgegen. Auch verstoße der Erlass des Beitragsbescheides und der Forderungsanmeldung als Masseverbindlichkeit nicht gegen geltendes Recht. Da die Beitragsforderung aus dem Jahr 2002 mangels wirksamer Satzungslage nicht entstanden sei, sei die nunmehrige Beitragsforderung als Masseverbindlichkeit anzumelden gewesen.
Die Kammer ordnete im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes VG 6 198/18 mit Beschluss vom 28. April 2020 die aufschiebende Wirkung der Klage an, soweit der Bescheid vom 22. November 2015 einen höheren Beitrag als 20.882,17 Euro festgesetzt und zur Zahlung angefordert hat, und lehnte im Übrigen den Eilantrag ab.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang und das in der Sache geführte Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes V... verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids im tenorierten Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten.
Soweit der streitgegenständliche Bescheid einen Beitrag von mehr als 20.882,17 Euro festsetzt, stehen die nach wie vor wirksamen Beitragsbescheide des Rechtsvorgängers des Beklagten vom 23. Januar 2002 entgegen, mit welchen gegenüber der Grundstückseigentümerin bereits Schmutzwasseranschlussbeiträge für das streitgegenständliche Grundstück in Höhe von 62.183,79 Euro (Bescheid-Nr.: 3...) und 181.920,10 Euro (Bescheid-Nr.: 3...) - insgesamt also in Höhe von 244.103,89 Euro - festgesetzt worden sind. Dieser Gesamtbetrag hätte – was jedoch nicht erfolgt ist - bei der Nacherhebung schon im Rahmen der Beitragsfestsetzung entweder angerechnet oder die beiden vorangegangenen Beitragsbescheide aus dem Jahr 2002 hätten - was ebenso wenig erfolgt ist – vor Erlass des Beitragsbescheides vom 25. November 2015 gänzlich aufgehoben werden müssen, wobei dahinstehen kann, ob eine solche Aufhebung jetzt nochzulässig oder mit Blick auf die zwischenzeitliche Anmeldung zur Tabelle (vgl. noch unten) ausgeschlossen wäre.
Dem kann der Beklagte nicht entgegenhalten, der erstmals entweder mit der rückwirkend zum 23. August 2011 in Kraft getretenen Satzung über die Erhebung von Abwasserbeiträgen des W... vom 14. August 2012 (ABS 2012) oder mit der ABS vom 12. Februar 2015, welche am 19. Februar 2015 in Kraft trat, entstandene Beitragsanspruch (vgl. zur Frage des maßgeblichen Satzungsrechts noch unten) habe im Rahmen der sogenannten unechten Nachveranlagung/-erhebung auf Grund der erstmals wirksamen Beitragssatzung – im Gegensatz zu einer echten Nachveranlagung/-erhebung bei einer vorher schon wirksamen Satzung – schon wegen der im Grundsatz bestehenden Beitragserhebungspflicht in voller Höhe festgesetzt werden dürfen bzw. müssen, und dem Verbot der Doppelveranlagung sei vorliegend dadurch ausreichend Rechnung getragen werden, dass zumindest auf Ebene des Leistungsgebots die auf die früheren Beitragsveranlagungen erfolgten Zahlungen berücksichtigt worden und der Kläger somit nicht rechtlich in nachteiliger Weise betroffen sei.
Dem steht schon die Bestandskraft der beiden Beitragsbescheide aus dem Jahr 2002 entgegen, und zwar unabhängig davon, ob man – wie die erkennende Kammer (vgl. etwa VG Cottbus, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 6 L 166/18 -, juris Rn. 46; Urteil vom 16. März 2021 – 6 K 77/16 –, juris, Rn. 31 ff.) - im Grundsatz davon ausgeht, dass nur dann die erneute Entstehung einer Beitragspflicht gesperrt ist, wenn die sachliche Beitragspflicht aufgrund einer wirksamen Satzung entstanden ist (in diesem Sinne auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2017 – 9 S 8.17 -, juris Rn. 12 ff.; ferner VG Halle, Beschluss vom 29. Juni 2018 – 4 B 621/17 -, S. 2 ff. d.E.A.; Petermann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 8 Rn. 1476, 1480) oder ob man der Auffassung ist, dass das Verbot der Doppelveranlagung auch in Fällen Geltung beansprucht, in denen durch den Erlass des ersten Beitragsbescheides die Beitragspflicht lediglich formell-rechtlich entstanden ist (vgl. in diesem Sinne etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. März 2013 - 15 A 2170/12 -, juris Rn. 4 ff.; Beschluss vom 27. März 1998 – 15 A 3421/94 -, juris Rn. 20; Driehaus in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 12 a.). Insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 11. Februar 2020 (- 6 K 2979/17-, juris Rn. 36 f.) verwiesen, an denen sie auch im hiesigen Verfahren festhält.
Aus den im Urteil der Kammer vom 11. Februar 2020 (a.a.O., Rn. 36 ff.) genannten Gründen, auf die gleichfalls verwiesen und an denen festgehalten wird, ist auch eine Berücksichtigung der vorangegangenen Beitragsfestsetzungen (lediglich) auf der Ebene des Leistungsgebots nicht ausreichend. Dies reicht unter Vertrauensschutzgesichtspunkten und zur Verhinderung eines Überschreitens der Beitragsforderung nicht aus. Die wirksame Festsetzung der Anschlussbeiträge in den beiden früheren Bescheiden bewirkt vielmehr, dass (bereits) die erneute Festsetzung eines Beitrags (im Gegensatz zur bloßen Nacherhebung hinsichtlich des mit der ersten Heranziehung bewusst oder unbewusst nicht vollständig ausgeschöpften Beitrags) ausgeschlossen ist. Denn die Summe der in beiden Bescheiden festgesetzten Beitragsforderung übersteigt den satzungsgemäß auf das veranlagte Grundstück entfallenden Betrag (vgl. auch Urteil der Kammer vom 29. Dezember 2020 – 6 K 411/16 – juris, Rn. 23; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. September 2018 – 4 M 143/18 -, juris Rn. 5 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. März 1998 – 15 A 3421/94 -, juris Rn. 15 ff; VG Cottbus, Beschluss vom 31. Mai 2017 – 247/15 -, juris Rn. 12). Dies gilt unabhängig davon, ob eine Beitragszahlung auf die ursprünglichen (Erst)Heranziehungsbescheide (teilweise oder vollständig) erfolgt ist oder nicht. Denn die Festsetzung des Beitrages einerseits und die Zahlungsaufforderung (das Leistungsgebot) andererseits stellen zwei rechtlich selbständige Regelungen dar, auch wenn sie üblicherweise in einem Beitragsbescheid zusammengefasst werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 – 8 B 244/97 –, juris Rn. 9; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Juli 2005 – 4 EO 131/02 -, juris Rn. 5; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 03. Juli 2006 – 6 B 03.2544 –, juris Rn. 18; VG Cottbus, Urteil vom 27. Oktober 2016 – 6 K 667/12 –, juris Rn. 71). Als eigenständig anfechtbare Verwaltungsakte müssen beide Regelungsgegenstände für sich betrachtet rechtmäßig sein, und eine rechtswidrige Beitragsfestsetzung kann ebenso wenig auf Ebene des Leistungsgebotes geheilt werden, wie dies auch im umgekehrten Fall nicht möglich ist. Die bloße Reduzierung des letztendlich zu zahlenden Beitrages auf Ebene des Leistungsgebotes bei unverminderter (rechtswidriger) Festsetzung desselbigen führt damit nicht zur Rechtmäßigkeit des verfahrensgegenständlichen Beitragsbescheides vom 25. November 2015.
Soweit mit dem Beitragsbescheid vom 25. November 2015 ein Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 20.882,17 Euro festgesetzt und zur Zahlung angefordert worden ist, ist die Heranziehung des Klägers zu diesem Schmutzwasseranschlussbeitrag indessen rechtmäßig und die Klage somit unbegründet, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Beitragsbescheid vom 25. November 2015 findet in der genannten Höhe seine rechtliche Grundlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) entweder in der am 19. Februar 2015 in Kraft getretene ABS 2015 oder in der rückwirkend zum 23. August 2011 in Kraft getretenen ABS 2012. Erstere ist die zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beitragsbescheides gültige Abwasserbeitragssatzung des Beklagten. Letztere ist nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2016 - 6 K 922/14 -, juris Rn. 88; VG Cottbus, Urteil vom 20.12.2016 – 6 K 1014/13 -, juris Rn. 39) die erste wirksame Abwasserbeitragssatzung des Beklagten und damit gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG maßgeblich für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, da alle vorherigen Beitragssatzungen des Beklagten unwirksam waren (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2016 - 6 K 922/14 -, juris Rn. 88). Deshalb kommt auch die ABS 2012 ungeachtet ihrer späteren Außerkraftsetzung durch die ABS 2015 zumindest dann als satzungsmäßige Grundlage in Betracht, wenn die sachliche Beitragspflicht für ein Grundstück - wie hier mit Blick auf den bei Inkrafttreten der ABS 2012 bereits seit Jahren bestehenden Anschluss des Grundstücks der Fall - schon vor Inkrafttreten der ABS 2015 entstanden ist. Dies kann indessen offen bleiben. Da die beiden Satzungen nahezu gleichlautend sind und insbesondere zur gleichen Beitragshöhe führen, ist es ausreichend, dass der angefochtene Bescheid jedenfalls in einer der beiden Satzungen seine satzungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage findet.
Bedenken gegen die Wirksamkeit der beiden Satzungen sind nicht vorgetragen oder drängen sich auf. Die Wirksamkeit der ABS 2012 wurde von der Kammer bereits festgestellt (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24.10.2016 – 6 K 922/14 -, juris Rn. 16 ff.). Nichts Anderes gilt hinsichtlich der ABS 2015. Auch diese weist weder formelle noch materiell-rechtliche Satzungsfehler auf. Die Satzung wurde ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum durch den Verbandsvorsteher ausgefertigt und entsprechend den Vorgaben des § 14 Abs. 2 Satz 1 der Verbandssatzung vom 15. Juni 2011 im Amtsblatt für den W...(W...) Nr. 2 vom 18. Februar 2015 auf den Seiten 9 ff. in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht. Auch inhaltliche Satzungsmängel liegen nicht vor. Dies wurde von der entscheidenden Kammer bereits mit Urteil vom 24. Oktober 2016 – VG 6 K 922/14 – (juris Rn. 16 ff.) bezüglich der nahezu gleichlautenden ABS 2012 festgestellt und gilt ebenfalls für die Kalkulation des vom Kläger – ohne Substantiierung – gerügten Beitragssatzes. An den dortigen Erwägungen hält die Kammer auch im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der ABS 2015 fest. Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung wurden vom Kläger weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich.
Der angefochtene Beitragsbescheid begegnet auch im Übrigen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang keinen Bedenken hinsichtlich seiner Rechtmäßigkeit.
Vorweg steht dem Erlass des Beitragsbescheides vom 25. November 2015 jedenfalls nicht entgegen, dass die Grundstückseigentümerin und Insolvenzschuldnerin sowie persönlich Beitragspflichtige bereits am 23. Januar 2002 eine Vereinbarung mit dem Vorgängerverband bezüglich der Veranlagung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks mit einem Abwasserbeitrag geschlossen hat. Entgegen der Auffassung des Klägers führt dies nicht dazu, dass in der Folge keine Beitragsbescheide mehr mit Wirkung für das Grundstück erlassen werden durften. Der Beklagte hat sich durch den Abschluss dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nicht seiner Verwaltungsaktbefugnis begeben. Zwar mag es zutreffend sein, dass einer Behörde im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnisses grundsätzlich keine Verwaltungsaktbefugnis zusteht und demnach durch Vertrag begründete Ansprüche und Pflichten nicht durch den Erlass von Verwaltungsakten durchgesetzt werden dürfen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1976 – IV C 44.74 -, juris Rn. 29; Urteil vom 26. Oktober 1979 – VII C 106.77 -, juris Rn. 16; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 54 Rn. 1). Insoweit lässt sich aber schon dem Wortlaut der vom Kläger angeführten Vereinbarung nichts entnehmen, was darauf schließen lassen könnte, dass mit dieser Vereinbarung eine Beitragspflicht bzw. ein Beitragsanspruch begründet werden sollte. Vielmehr nimmt diese Vereinbarung ausdrücklich Bezug auf einen zuvor erlassenen Beitragsbescheid und setzt damit eine hier erforderliche, nach Auffassung der Beteiligten bereits entstandene Beitragspflicht voraus. Die Vereinbarung begründet mithin keine Beitragspflicht oder betrifft künftige Beitragspflichten, sondern gestaltet eine entstandene Beitragspflicht allenfalls näher aus. Davon abgesehen wäre eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung, mit der eine Abwasserbeitragspflicht begründet werden soll, aus materiellen Gründen auch unwirksam. Denn Beitragsansprüche sind gesetzliche Ansprüche, die nicht durch Vertrag, sondern gemäß § 38 der Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b. KAG durch Erfüllung des gesetzlich bzw. satzungsmäßig normierten Abgabetatbestandes entstehen. Von daher konnte hier der Beklagte einen etwaigen Beitragsanspruch nicht nur weiterhin durch Bescheid festsetzen. Vielmehr war er nach § 155 Abs. 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b. KAG auch verpflichtet, dies in der Rechtsform eines Bescheides zu tun, nachdem er bzw. sein Rechtsvorgänger sich durch den Erlass einer Beitragssatzung zur Beitragserhebung entschlossen hatte.
Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides vom 25. November 2015 ergeben sich nicht daraus, dass der Kläger vor Erlass des Beitragsbescheides nicht gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. a. KAG i. V. m. § 91 Abs. 1 AO angehört worden ist. Dies dürfte sich bereits aus dem Umstand ergeben, dass es sich bei Beitragsbescheiden um „gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl“ handelt, bei denen nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. a. KAG i. V. m. § 91 Abs. 2 Nr. 4 AO von einer Anhörung abgesehen werden kann (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 6. Juli 2010 – 6 L 65/10 -, juris Rn. 12; Driehaus in: Driehaus, a.a.O, § 8 Rn. 75), was der Beklagte hier nach seinen Darlegungen in Ausübung seines Ermessens getan hat. Im Übrigen wäre ein etwaiger Anhörungsmangel gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b. KAG i. V. m. § 126 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AO vorliegend dadurch geheilt worden, dass der Kläger im Widerspruchsverfahren Gelegenheit hatte, seine Einwendungen vorzubringen, der Beklagte diese zur Kenntnis genommen und sich im Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2018 mit ihnen auseinandergesetzt hat (vgl. Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 75; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2015 – OVG 12 S 2.15 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2022 – 9 B 485/22 – juris, Rn. 5).
Dem angefochtenen Beitragsbescheid fehlt auch nicht die nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b. KAG i. V. m. § 121 Abs. 1 AO erforderliche Begründung. Ein schriftlicher Verwaltungsakt ist hiernach zu begründen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Einer Begründung bedarf es gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2 AO nur dann nicht, wenn demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne schriftliche Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist. Die Bestimmung der nutzungsbezogenen und damit bevorteilten Grundstücksfläche muss von dem Beitragsbescheid hinreichend konkretisiert werden, um gegen die Veranlagung effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) zu ermöglichen. Die Grundstücks- und damit Situationsbezogenheit der Beitragserhebung erfordert in diesen Fällen abweichend von § 121 Abs. 2 Nr. 3 AO stets eine genaue Beschreibung der veranlagten nutzungsbezogenen Fläche, und zwar sinnvoll in zeichnerischer, maßstäblicher Form. Andernfalls kann sich der Beitragsschuldner schwerlich substantiiert gegen Beitragsveranlagungen wehren, die überhöhte nutzungsbezogene Grundstücksteilflächen zugrunde legen. Zudem fiele es dem Grundstückseigentümer zu einem späteren Zeitpunkt schwer, die Rechtmäßigkeit einer Nachveranlagung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Doppelveranlagung und des Vorliegens einer Festsetzungsverjährung flächenbezogen genau festzustellen (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 8. Februar 2019 – 6 L 237/17 –, juris Rn. 12; VG Potsdam, Beschluss vom 15. Januar 2010 – 8 L 135/09, juris Rn. 16; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. Juli 2018 – 5 K 1246/12 –, juris Rn. 43; Beschluss vom 19. Dezember 2011 – 5 L 424/10 -, juris Rn. 8).
Gemessen daran hat der Kläger zunächst zu Recht gerügt, dass anhand des angefochtenen Bescheides vom 25. November 2015 nicht nachvollziehbar sei, welche Flächen zur Ermittlung der anrechenbaren Grundstücksfläche von 60.707,00 m² überhaupt herangezogen worden seien. Auch dem als Anlage zum Beitragsbescheid beigefügten Kartenauszug lässt sich diesbezüglich nicht mehr entnehmen, als dass die insgesamt veranlagte Grundstücksfläche dort farblich hervorgehoben ist. Soweit darin ein Begründungsmangel zu sehen wäre, hat der Beklagte diesen Verfahrensfehler aber zum einen dadurch geheilt, dass er im Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2018 dargelegt hat, dass von den insgesamt 75.703,00 m² des streitgegenständlichen Flurstücks 389/5 neben der im Innenbereich gelegenen Teilfläche auch noch im Außenbereich befindliche Lagerflächen veranlagt worden seien. Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2020 im Verfahren 6... hat der Beklagte zudem neben der am 28. Juli 2010 in Kraft getretenen Innenbereichs- und Ergänzungssatzung der Stadt D... auch ein Luftbild des Flurstücks mit farblicher Kennzeichnung der veranlagten Flächen eingereicht, womit die veranlagten nutzungsbezogenen Flächen, ihre Lage auf dem Grundstück und ihre Zuordnung zum bauplanungsrechtlichen Innen- oder Außenbereich aussagekräftig ausgewiesen sind. Damit ist dem Begründungserfordernis genüge getan.
Der angefochtene Beitragsbescheid begegnet in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch keinen Bedenken hinsichtlich seiner materiellen Rechtmäßigkeit.
Der Bescheid ist nicht zu unbestimmt. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b. KAG i. V. m. § 119 Abs. 1 AO muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Ergänzt und konkretisiert wird diese allgemeine Anforderung durch § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b. KAG i. V. m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO. Danach müssen schriftliche Abgabenbescheide die festgesetzte Abgabe nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Abgabe schuldet. Ein Beitragsbescheid muss darüber hinaus grundsätzlich auch erkennen lassen, für welches Grundstück und für welche Maßnahme der Beitrag erhoben wird (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. März 2015 – 6 CS 15.389 -, juris, Rn. 8; VG Cottbus, Beschluss vom 8. Februar 2019 – 6 L 237/17 –, juris Rn. 10). Es ist aber unter Bestimmtheitsgesichtspunkten weder erforderlich, dass sich die genaue Abgrenzung des veranlagten Grundstücks in der Örtlichkeit aus dem Bescheid selbst ergibt, noch muss dieser für seine hinreichende Bestimmtheit die zur Berechnung des Beitrages erheblichen Daten insbesondere eine nähere Bezeichnung der veranlagten Flächen enthalten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. November 2006 – 15 B 2404/06 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 7. Dezember 2007 – 15 B 1837/07 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 3. September 2008 – 15 E 1125/08 -, juris Rn. 3; VG Cottbus, Beschluss vom 25. November 2016 - 6 L 474/16 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 19. Juni 2012 – VG 6 L 137/12 – juris Rn.17; Urteil vom 26. August 2021 – 6 K 468/16 –, juris Rn. 29).
Hiernach verstößt der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Trotz Fehlens einer konkretisierenden Beschreibung der veranlagten Fläche lässt der Bescheid hinreichend deutlich und widerspruchsfrei erkennen, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Beitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage in bestimmter Höhe für ein durch erfolgte Angabe der Gemarkung, der Flur und des Flurstückes genau bezeichnetes Grundstück festsetzt und von dem Kläger die Zahlung des festgesetzten Beitrages bis zu einem bestimmten Datum verlangt. Damit ist den Anforderungen des § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b. KAG i. V. m. § 119 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 AO Genüge getan.
Die Rechtmäßigkeit des Bescheides begegnet in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch sonst keinen materiell-rechtlichen Bedenken hinsichtlich der konkreten Veranlagung des streitgegenständlichen Grundstücks.
Auf Grundlage der wirksamen Beitragssatzungen ist die Beitragspflicht für das Grundstück entstanden. Der Beitragstatbestand des gleichlautenden § 2 Abs. 1 lit. a) ABS 2015 und ABS 2012 ist erfüllt. Danach unterliegt ein an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossenes oder anschließbares Grundstück, das im Bereich eines Bebauungsplans (§ 30 Baugesetzbuch - BauGB) oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegt und ungeachtet einer Festsetzung über die bauliche oder gewerbliche Nutzung entweder bebaubar oder gewerblich nutzbar ist oder tatsächlich bebaut oder gewerblich genutzt wird, der Beitragspflicht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Denn das Grundstück liegt ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Innenbereichs- und Ergänzungssatzung der Stadt D...(vgl. zur Maßgeblichkeit einer solchen Satzung noch unten) sowie des Luftbildes des Flurstücks ganz überwiegend im Innenbereich gemäß § 34 BauGB und ist mit mehreren Gebäuden bebaut, die sich auf der im Innenbereich gelegenen Teilfläche befinden. Das Grundstück verfügt nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten zumindest in der S...über einen Anschluss an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage des Beklagten. Substantiierte Einwendungen gegen die vom Beklagten nach § 7 Abs. 5 ABS 2015 und ABS 2012 zugrunde gelegten 2 Vollgeschosse und den daraus gemäß § 7 Abs. 1 lit. b) ABS 2015 und ABS 2012 folgenden Nutzungsfaktor von 1,5 hat der Kläger nicht erhoben; diesbezügliche Bedenken sind auch nicht ersichtlich.
Ebenso wenig ist die vom Beklagten vorgenommene Flächenberechnung fehlerhaft. Zweifel an deren Richtigkeit hat der Kläger weder substantiiert vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Nach dem unwidersprochenen Beklagtenvortrag sind zur Ermittlung der anrechenbaren Grundstücksfläche von 60.707,00 m² neben der im Innenbereich gelegenen Teilfläche auch noch zwei im Außenbereich gelegene Lagerflächen herangezogen worden. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre satzungsrechtliche Grundlage in § 6 Nr. 7 ABS 2015 bzw. § 6 g) ABS 2012, wonach bei einem Grundstück, das über die Grenzen eines der anderen in § 6 aufgeführten Bereiche hinaus in den Außenbereich reicht, diejenige Fläche als Grundstücksfläche gilt, die im Rahmen des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs baulich oder gewerblich nutzbar ist. Diese Satzungsregelung für sogenannte durchlaufende Grundstücke knüpft an den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff an, welcher auch der Regelung des § 8 KAG zugrunde liegt (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 – 2 D 9/02.NE -, juris Rn. 46; VG Cottbus, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – VG 6 L 166/18 -, juris Rn. 41). Danach ist bei einem Grundstück - unabhängig von seiner Abgrenzung im Grundbuch - letztlich (nur) die Fläche beitragspflichtig, der durch die Anschlussmöglichkeit oder die Ausbaumaßnahme der wirtschaftliche Vorteil vermittelt wird, den der Eigentümer zu entgelten hat (vgl. grundlegend bereits OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - 9 A 3.08 -, S. 10 des E.A.). Die hierfür erforderliche Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche kann in der Weise geschehen, dass das Buchgrundstück auf die baulich oder gewerblich genutzten bzw. nutzbaren Flächen reduziert wird (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02 -, juris Rn. 46). Dies ist hier erfolgt. Denn der Beklagte hat nicht das gesamte Buchgrundstück mit einer Fläche von 75.703,00 m² veranlagt, sondern nur eine Teilfläche von 60.707,00 m², welcher der wirtschaftliche Vorteil vermittelt wird. Dass er dabei ausweislich der von ihm eingereichten Luftbildaufnahme mit Flächenmarkierung neben der im Innenbereich gelegenen Fläche auch zwei unmittelbar angrenzende Lagerflächen im Außenbereich mit herangezogen hat, begegnet keinen Bedenken. Denn es handelt sich bei dem verfahrensgegenständlichen Grundstück um ein Gewerbegrundstück, auf welchem vormals die Eigentümerin des Grundstücks ein Betonwerk für Rohre betrieb. Dass für eine solche gewerbliche Nutzung auch Lagerflächen dienlich sind, mithin das Grundstück auch insoweit durch die Erschließung einen wirtschaftlichen Vorteil erfährt, ist nachvollziehbar.
In diesem Zusammenhang vermag der Kläger der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung auch nicht entgegenzuhalten, dass der Geschäftsbetrieb der Grundstückseigentümerin und Insolvenzschuldnerin seit dem 1. März 2008 eingestellt sei. Entscheidend für die Beitragspflicht ist jedenfalls hinsichtlich der im Innenbereich gelegenen Teilfläche nicht die tatsächliche Nutzung des Grundstücks, sondern allein die entsprechende Nutzungsmöglichkeit. Denn für das Brandenburgische Kommunalabgabengesetz ist neben dem wirtschaftlichen auch vom sogenannten grundstücksbezogenen Vorteilsbegriff auszugehen. Maßgeblich ist auf die wirtschaftlichen Auswirkungen des durch die Erschließung vermittelten Vorteils im Sinne einer Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks abzustellen. Dieser besteht zum einen darin, dass das Grundstück über den bloßen Besitz und die Veräußerungsmöglichkeit hinaus in einer bestimmten Weise mit einer gewissen Renditeerwartung wirtschaftlich genutzt werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006 - 9 B 24.05 -, juris Rn. 27; OVG Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 168/02 -, Seite 17 f. des E. A.), zum anderen darin, dass dem Grundstück mit dem Anschluss an die leitungsgebundene öffentliche Einrichtung bzw. mit der Möglichkeit desselben eine langfristige und umweltgerechte Ver- bzw. - hier - Entsorgungssicherheit in einem öffentlichen Solidarsystem geboten wird. Auch diese Gebrauchsvorteile bewirken eine Verbesserung der Erschließungssituation und steigern durch die bessere Nutzbarkeit den Gebrauchswert (so zutreffend Möller in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1849; Dietzel in Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 534 ff.). Für den Vorteil eines im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB belegenen Grundstücks kommt es dabei allein auf die - im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht - zulässige bzw. in absehbarer Zeit bestehende Bebaubarkeit bzw. Nutzbarkeit an, nicht hingegen darauf, ob und inwieweit diese Bebaubarkeit oder Nutzung bereits verwirklicht ist oder künftig überhaupt (in - bei wirtschaftlicher Betrachtung - sinnvoller Weise) verwirklicht werden soll oder kann. Entscheidend ist einzig die theoretische Möglichkeit.
Dies mag für die im Außenbereich gemäß § 35 BauGB belegene Grundstücksfläche anders zu beurteilen sein, da Außenbereichsflächen in der Regel von baulicher und gewerblicher Nutzung freizuhalten sind. Daher sind diese bei Vorliegens einer – hier gegebenen – Anschlussmöglichkeit gemäß § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG üblicherweise nur bei einer tatsächlichen baulichen oder gewerblichen Ausnutzung mit potentieller abwasserrechtlicher Relevanz bevorteilt und zu einem Beitrag heranzuziehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - 9 A 3.08 -, juris Rn. 30; Beschluss vom 27. Mai 2013 – 9 S 75.12 -, juris Rn. 11; VG Cottbus, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 6 L 166/18 -, juris Rn. 41; Beschluss vom 8. Juli 2019 – 4 L 165/19 -, juris Rn. 18). Gleichwohl vermag der Kläger auch diesbezüglich nicht mit seinem Einwand der Aufgabe des Geschäftsbetriebes der Grundstückseigentümerin durchzudringen. Denn ausgehend vom grundstücksbezogenen Vorteilsbegriff, kommt es nicht auf eine gewerbliche Nutzung gerade durch die dinglich Berechtigte, sondern vielmehr darauf an, dass das Grundstück überhaupt gewerblich genutzt wird. Dies war hier bei Inkrafttreten der ABS 2012 im Jahre 2011 als für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht frühestens in Betracht kommenden Zeitpunkt der Fall. Insoweit lässt sich dem vom Kläger vorgelegten 5. Zwischenbericht im Insolvenzverfahren entnehmen, dass der Geschäftsbetrieb im Jahr 2008 von der Grundstückseigentümerin auf die H...übertragen worden ist. Diese hat den Geschäftsbetrieb auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück zumindest in dem für die Beitragserhebung maßgeblichen Jahr der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht auch noch fortgeführt. Denn nach dem vorhandenen und allgemein zugänglichen Bericht der Lausitzer Rundschau vom 10. Februar 2015 (h...) ist der Geschäftsbetrieb durch die H...erst Ende des Jahres 2015 endgültig eingestellt worden, bestand also selbst bei Erlass des Beitragsbescheides zum Zwecke der Betriebsabwicklung fort. In der Betriebseinstellung allein ist ohnehin keine endgültige Nutzungsaufgabe oder eine Änderung der Prägung der gewerblichen Nutzung der im Außenbereich befindlichen Lagerstätten zu sehen. Dafür, dass die Prägung der gewerblichen Nutzung bei Erlass des Widerspruchsbescheides im Jahr 2018 als möglicherweise entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht mehr gegeben gewesen sein sollte, hat der Kläger nichts substantiiert vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich. Vielmehr gab der Beklagte in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen an, dass jedenfalls nach dem Jahr 2018 das Gelände durch eine Holzverarbeitungsfirma weiter genutzt wurde. Diese Aussage wird ebenso durch die aktuellen Satellitenbilder von Google Maps sowie des Brandenburgviewers gestützt. Wie sich aus den Luftbildern ergibt, wird die im Außenbereich gelegene Fläche weiterhin als Lagerfläche genutzt. Es ist davon auszugehen, dass dies in baurechtlich zulässiger Weise erfolgt, so dass von einer dauerhaften Nutzungsunterbrechung, die einen Wegfall der Prägung darstellen könnte, anhand des Beteiligtenvorbringens und der genannten Bildaufnahmen nicht ausgegangen werden kann.
Der angefochtene Beitragsbescheid verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung und das daraus folgende Verbot einer Doppelveranlagung.
Der genannte Grundsatz und das hieraus folgende Verbot der Doppelveranlagung ergeben sich aus dem Wesen des Beitrags als Gegenleistung für die dem Grundstück durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage gebotenen Vorteile. Er besagt, dass die sachliche Beitragspflicht (abstrakte Beitragsschuld) für dieselbe öffentliche Einrichtung bzw. Teileinrichtung zu Lasten eines Grundstücks nur einmal und endgültig in Höhe des nach Maßgabe der Satzung abzugeltenden Vorteils entsteht und dass der entsprechende Aufwand durch einen einmaligen Beitrag in der entstandenen Höhe gedeckt wird. Ist die sachliche Beitragspflicht entstanden, kann sie gemäß diesem Grundsatz nicht nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt und in anderer Höhe noch einmal entstehen. Aus diesem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung folgt das Verbot der Doppelveranlagung in dem Sinne, dass ein Grundstück für dieselbe öffentliche Einrichtung bzw. Teileinrichtung grundsätzlich nur einmal zu einem Beitrag herangezogen werden darf. Das Grundstück ist damit vor einer mehrfachen Belastung geschützt und eine Beitragspflicht, ist sie einmal entstanden, kann nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt nicht noch einmal entstehen. Ist ein Grundstück durch einen Bescheid zu einem Beitrag wirksam veranlagt worden, lässt das aus dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung folgende Verbot der Doppelveranlagung mithin grundsätzlich nur dann Raum für eine erneute Veranlagung dieses Grundstücks, wenn jener Bescheid in zulässiger und wirksamer Weise aufgehoben worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1983 - 8 C 47/82 u. a. -, juris Rn. 22; Beschluss vom 10. September 1998 – 8 B 102/98 -, juris Rn. 4; Urteil vom 14. Februar 2001 – 11 C 9/00 – juris Rn. 32; OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris Rn. 54; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2011 – 9 B 21.09 – juris Rn. 32; Beschluss vom 27. Mai 2013 – OVG 9 S 75.12 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 22. September 2017 - 9 S 8.17 -, juris Rn. 11, das allerdings terminologisch unscharf von einem „Verbot der Doppelbelastung“ spricht; OVG Thüringen, Urteil vom 11. Juni 2007 - 4 N 1359/98 -, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 1990 - 2 S 412/90 -, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. März 1998 -15 A 3421/94 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 1. März 2013 - 15 A 2170/12 -, juris Rn. 4; Driehaus in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 8c, 10, 12a, 12b; Petermann in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1476; Sauthoff in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1606 ff.).
Davon zu unterscheiden ist eine zulässige Nacherhebung eines mit der ersten Veranlagung eines Grundstücks noch nicht vollständig ausgeschöpften Beitrags. Die grundsätzlich bestehende Verpflichtung, Beiträge nach Maßgabe der geltenden landes- und ortsrechtlichen Vorschriften zu erheben, schließt die Verpflichtung ein, den kraft Gesetzes dem Grunde und der Höhe nach entstandenen Beitragsanspruch in vollem Umfang geltend zu machen. Ist ein Beitragspflichtiger - etwa weil die für sein Grundstück verteilungsrelevante Fläche ohne einen dies rechtfertigenden Grund nur zum Teil berücksichtigt worden ist - zu niedrig veranlagt worden, ist der Einrichtungsträger regelmäßig gehalten, bis zum Eintritt der (Festsetzungs-)Verjährung durch selbständige Bescheide entsprechende Nachforderungen zu erheben, um seinen Beitragsanspruch voll auszuschöpfen. Das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes steht einer solchen, den Beitragsanspruch erstmals voll ausschöpfenden Nacherhebung ebenso wenig entgegen wie der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung. Diesem entspricht keineswegs ein ebenso strikter Grundsatz der Einmaligkeit des Beitragsbescheides (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 9 S. 75.12 -, juris, Rn. 20; Beschluss vom 22. September 2017 – 9 S 8.17 -, juris Rn. 11; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. Dezember 2009 - 1 L 323/06 -, juris, Rn. 45 ff.; OVG Thüringen, Beschluss vom 29. April 2008 - 4 ZKO 610/07 -, juris Rn. 20; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. März 2005 - 2 M 701/04 -, juris Rn. 7 ff.; Beschluss vom 29. Dezember 2009 - 4 L 187/09 -, juris, Rn. 3; Beschluss vom 7. September 2018 – 4 M 143/18 – juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. November 2005 - 15 A 2183/03 -, juris, Rn. 22 f.; Petermann in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1477).
Unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen handelt es sich vorliegend um eine zulässige „unechte Nachveranlagung/-erhebung“. Zwar steht – wie der Kläger zu Recht ausführt - das Verbot der Doppelveranlagung einer grundstücksbezogenen Nachveranlagung für den Fall entgegen, dass durch eine abgeschlossene erste Veranlagung/Erhebung der für das konkrete Grundstück im wirtschaftlichen Sinne entstandene Beitragsanspruch voll ausgeschöpft worden ist und sich erst danach die tatsächlichen und/oder rechtlichen Umstände bzw. Verhältnisse für ein bestimmtes Grundstück, die etwa zu einer nachträglichen Erhöhung der Ausnutzbarkeit bzw. Ausnutzung von Grundstücken (z.B. nachträgliche Erhöhung des baulichen Nutzungsmaßes; intensivere Bebauung durch Gebäudeaufstockung) führen, geändert oder sich die rechtlichen Umstände durch andere satzungsrechtliche Bemessungsvorgaben gegenüber dem vorherigen (wirksamen) Satzungsrecht für die Veranlagung von Grundstücken verändert haben (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 26. August 2021 – 6 K 468/16 – juris Rn. 36 ff.; Mildner in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1369a). Die Beitragspflicht kann hiernach für einen bestimmten, sie auslösenden Vorgang nur einmal in bestimmter Höhe entstehen.
Die erneute Entstehung einer Beitragspflicht ist aber – wie bereits ausgeführt – nur dann gesperrt, wenn die sachliche Beitragspflicht aufgrund einer wirksamen Satzung entstanden ist (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 11. Februar 2020 a.a.O., juris Rn. 35; Urteil vom 16. März 2021, a.a.O., Rn. 31 ff.; Beschluss vom 20. Dezember 2018 a.a.O., Rn. 46; in diesem Sinne auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2017 – 9 S 8.17 -, juris Rn. 12 ff.; VG Halle, Beschluss vom 29. Juni 2018 – 4 B 621/17 -, S. 2 ff. d. E.A.; Petermann in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1476, 1480). Denn für die Beitragsbemessung - und damit auch für die Frage, ob durch eine bereits erfolgte erste Veranlagung der entstandene Beitragsanspruch voll ausgeschöpft worden ist – sind grundsätzlich die im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse maßgeblich. Dies gilt auch hinsichtlich der für die Beitragsberechnung maßgeblichen Grundstücksfläche (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2019 – OVG 9 S 18.18 –, juris Rn. 23; Beschluss vom 22. September 2017 - OVG 9 S 8.17 -, juris Rn, 11; VG Cottbus, Urteil vom 11. Februar 2020 – 6 K 2979/17 –, juris Rn. 23; Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 6 L 166/18 -, juris Rn. 46; VG Halle, Beschluss vom 29. Juni 2018 – 4 B 621/17 – S. 6 des E.A.; Petermann in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1476, 1480).
Dies vorausgesetzt, kann für das verfahrensgegenständliche Grundstück ein Beitrag durch Erlass eines weiteren Bescheides nacherhoben werden. Denn wie oben ausgeführt, ist vorliegend die sachliche Beitragspflicht und damit der Beitragsanspruch erst auf der Grundlage der rückwirkend zum 23. August 2011 in Kraft getretenen ABS 2012 bzw. der am 19. Februar 2015 in Kraft getretenen ABS 2015 entstanden. Die ABS 2012 war nach der Rechtsprechung der Kammer die erste wirksame Abwasserbeitragssatzung des Beklagten und damit gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG jedenfalls der frühestmögliche Zeitpunkt für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht. Daraus folgt, dass die beiden bestandskräftigen Beitragsbescheide aus dem Jahr 2002 den Beitragsanspruch nicht voll ausgeschöpft haben. Mit diesen Bescheiden wurden insgesamt nur 55.923,00 m² des 75.703,00 m² großen Grundstücks veranlagt. Tatsächlich beträgt jedoch die beitragspflichtige Grundstücksfläche, welcher im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht durch die Anschlussmöglichkeit ein wirtschaftlicher Vorteil vermittelt wird, 60.707,00 m².
Selbst wenn man insoweit aber davon ausginge, dass das Verbot der Doppelveranlagung auch in Fällen Geltung beanspruche, in denen eine Beitragspflicht - etwa wegen unwirksamen Satzungsrechts – materiell-rechtlich nicht entstanden, jedoch ein Beitrag wirksam, wenngleich rechtswidrig, festgesetzt worden und damit eine Beitragspflicht zumindest formell-rechtlich entstanden sei, weil es für die aus dem Wesen des Beitrags folgende Einmaligkeit der Beitragserhebung grundsätzlich unerheblich sei, ob die Beitragspflicht materiell-rechtlich oder formell-rechtlich entstanden sei (vgl. in diesem Sinne etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. März 2013 - 15 A 2170/12 -, juris Rn. 4 ff.; Beschluss vom 27. März 1998 – 15 A 3421/94 -, juris Rn. 20; Driehaus in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 12 a), vermag dies die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung nicht in Zweifel zu ziehen (vgl. hierzu Cottbus Urteil vom 26. August 2021 a.a.O.).
Denn eine unzulässige Doppelveranlagung liegt zum einen nicht vor, wenn etwa durch Flächenzuwachs eine neue wirtschaftliche Einheit entsteht und diese – als ein Grundstück, welches mit dem früher veranlagten Grundstück („Altgrundstück“) nicht identisch ist – jedenfalls mit der Teilfläche veranlagt werden kann, für die noch kein Beitrag angefallen war (vgl. OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 22. September 2017 - 9 S 8.17 -, juris Rn. 12; ebenso HessVGH, Urt. vom 27. Mai 1987 – 5 UE 1577/85 -, juris Rn. 20; VG Cottbus, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 6 L 166/18 –, juris Rn. 47). Dies dürfte nicht nur dann erst recht gelten, wenn ein Beitrag – ohne dass die Beitragspflicht auf der Grundlage einer wirksamen Beitragssatzung materiell-rechtlich entstanden ist - wirksam, wenngleich rechtswidrig, festgesetzt worden und damit eine Beitragspflicht zumindest formell-rechtlich entstanden ist, und danach eine neue wirtschaftliche Einheit entsteht, sondern auch dann, wenn – wie hier möglicherweise der Fall - schon im Zeitpunkt der materiell-rechtlich bzw. formell-rechtlich entstandenen Beitragspflicht ein Grundstück in zwei oder mehr wirtschaftliche Einheiten zerfiel und nur die eine davon Gegenstand der Veranlagung war, während für die andere(n), nicht zu einem Beitrag herangezogene(n) nunmehr erstmalig ein Beitrag erhoben wird. Als zulässig anzusehen ist auch bei einer formell-rechtlich entstandenen Beitragspflicht zum anderen die Nacherhebung von Beiträgen für „nachträglich“ – also nach Entstehung der sachlichen Beitragspflicht oder formaler Bescheidung - bebaubare Grundstücksteilflächen, die zuvor nicht Gegenstand der Beitragserhebung waren. War etwa ein Teil des Grundstücks zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bzw. formalen Bescheidung noch nicht bebaubar, wird es jedoch später baulich nutzbar, entsteht – auch bei Nichtvorliegen einer neuen wirtschaftlichen Einheit – für die zuvor nicht veranlagte Grundstücksteilfläche die sachliche Beitragspflicht erst im Zeitpunkt der baulichen Nutzbarkeit. Schließlich wird allgemein – also auch wenn eine Beitragspflicht formell-rechtlich etwa bereits entstanden ist - eine Nacherhebung für zulässig erachtet, wenn ein Beitragspflichtiger nach dem maßgeblichen unwirksamen Satzungsrecht zu niedrig veranlagt worden ist (vgl. zum Ganzen VG Cottbus, Beschluss vom 27. Oktober 2017 – 6 L 158/17 -, juris Rn. 19; Urteil vom 26. August 2021 – 6 K 468/16 –, juris Rn. 36 ff.; Petermann, in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1478).
Vorliegend spricht unter Zugrundelegung des Vortrages des Beklagten, dem der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist, einiges dafür, dass eine bislang nicht veranlagte, im Außenbereich belegene Teilfläche des Grundstücks erst aufgrund der am 28. Juli 2010 in Kraft getretenen Innenbereichs- und Ergänzungssatzung der Stadt D...für die Stadtteile D... und K... nunmehr dem Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch zuzuordnen und damit erstmals im Jahr 2010, also nach Ergehen der Beitragsbescheide vom 23. Januar 2002, zusammen mit akzessorisch genutzten, nach wie vor im Außenbereich belegenen Flächen als Teil eines neuen Grundstücks im wirtschaftlichen Sinn beitragspflichtig geworden ist. Eine solche Abgrenzung des Innen- vom Außenbereich durch eine Innenbereichssatzung ist für das Gericht bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Beitrags maßgeblich und verbindlich. Denn für die Beitragserhebung ist grundsätzlich von der Rechtsverbindlichkeit bauplanerischer Satzungen auszugehen, solange – wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen - diese nicht aufgehoben oder durch (allgemein-)verbindlichen Ausspruch in einer gerichtlichen Entscheidung, ggf. in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO für nichtig bzw. unwirksam erklärt worden sind (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417.01 -, S. 28 d. E. A.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 15 A 3408/92 -, juris Rn. 16; VG Cottbus, Beschluss vom 22. Juni 2015 - 6 K 853/14 -, juris Rn. 21; Urteil vom 20. Dezember 2016 – 6 K 1015/13 -, juris Rn.18).
Alternativ kommt in Betracht, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Beitragsbescheide vom 23. Januar 2002 das Grundstück auch ohne Existenz der genannten Innenbereichssatzung bauplanungsrechtlich nicht anders zu beurteilen und auch nicht anders bebaut bzw. baulich oder gewerblich nutzbar war als im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, jedoch die veranlagungsrelevante Fläche ohne dies rechtfertigenden Grund nur zum Teil berücksichtigt worden ist. Es ist möglich, dass der Beitragsanspruch im Rahmen der ersten Veranlagung im Jahr 2002 nicht voll ausgeschöpft worden ist, weil - trotz möglicherweise anderer bauplanungsrechtlicher Situation - schon zum damaligen Zeitpunkt die im Außenbereich belegenen Flächen baulich oder gewerblich genutzt wurden und mit den im Innenbereich belegenen Flächen eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Denn dann wäre schon damals das gesamte Grundstück im wirtschaftlichen Sinn zu veranlagen gewesen.
Letztlich bedarf das nach Auffassung der Kammer aber keiner weiter gehenden Klärung, weil beide Alternativen nach den aufgezeigten rechtlichen Maßstäben Gegenstand einer zulässigen Nacherhebung sind. Da zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass sowohl die im Innenbereich als auch die hinzutretenden, dem Außenbereich zuzuordnenden Lagerflächen zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht beitragspflichtig waren und die insoweit im angegriffenen Bescheid zugrunde gelegten anrechenbaren Flächen zutreffen, kann es sich bei der Flächendifferenz zu der ehemals mit Bescheiden vom 23. Januar 2002 erfolgten Heranziehung denklogisch nur entweder um nachträglich zu einer der ursprünglich berücksichtigten wirtschaftlichen Einheiten hinzugetretene Flächen handeln oder um solche, die seinerzeit unberücksichtigt geblieben sind, aber ehemals schon Gegenstand der Erhebung hätten sein müssen und ohne sachlichen Grund nicht herangezogen worden sind.
Entgegen der Auffassung des Klägers steht auch die Bestandskraft der vorangegangenen Beitragsbescheide in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang einer weiteren Veranlagung des Grundstücks nicht entgegen. Dieser Einwand verfängt jedenfalls nicht, soweit es sich um die Nacherhebung des mit den beiden bestandskräftigen Bescheiden noch nicht voll ausgeschöpften Beiträgen handelt. Denn wie ausgeführt, ist eine solche Nacherhebung, wenn im Zeitpunkt der ersten Beitragserhebung noch keine wirksame Beitragssatzung vorlag oder der festgesetzte Beitrag die tatsächliche Höhe der Beitragspflicht bewusst oder unbewusst nicht vollständig ausgeschöpft hat, nicht nur rechtlich zulässig, sondern kommunalabgabenrechtlich geboten. Ist ein Beitrag zu niedrig festgesetzt worden, ist die beitragserhebende Behörde verpflichtet, bis zum Eintritt einer etwaigen Festsetzungsverjährung den entsprechenden Betrag nachzufordern, um so den bestehenden Beitragsanspruch voll auszuschöpfen. Insoweit steht selbst die Bestandskraft eines vorangegangenen Bescheides, der den Beitragsanspruch nicht voll ausschöpft, einer Nacherhebung nicht entgegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2017 – 9 S 8.17 -, juris Rn. 13 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. März 1998 – 15 A 3421/94 -, juris Rn.49, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. September 2018 – 4 M 143/18 -, juris Rn. 5; VG Cottbus, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 6 L 166/18 -, juris Rn. 47; vgl. auch Zitate bei Schneider/Rohde, in Hamacher u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, § 8 Rn. 62). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei der erneuten Veranlagung um eine – wie hier mangels wirksamen Satzungsrechts bei der ersten Veranlagung der Fall - „unechte Nacherhebung/-veranlagung“ handelt, bei der ein eigentlich noch gar nicht entstandener Beitragsanspruch nicht voll ausgeschöpft wurde oder um eine „echte Nacherhebung/-veranlagung“, bei der ein aufgrund wirksamen Satzungsrechts entstandener Beitragsanspruch nicht voll ausgeschöpft wurde. Der Beitragsbescheid trifft keine Regelung des Inhalts, dass ein höherer als der festgesetzte Beitrag nicht gefordert wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. September 2018 – 4 M 143/18 -, juris Rn. 4 ff. m. w. N. zu einer unechten Nacherhebung und Urteil vom 10. November 2016 – 4 L 23/15 – S. 8 d. E. A. zu einer „echten Nacherhebung Schneider/Rohde, a.a.O., § 8 Rn. 62“).
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die am 22. Dezember 2005 erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Grundstückseigentümerin dem Erlass des angefochtenen Beitragsbescheides entgegensteht.
Zwar können gemäß § 87 Insolvenzordnung (InsO) die Insolvenzgläubiger ihre (Insolvenz-)Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Sie müssen ihre Forderungen also nach § 174 Abs. 1 Satz 1 InsO beim Insolvenzverwalter zur Tabelle anmelden und können diese nicht mehr mit einem Leistungsbescheid festsetzten. Dies gilt grundsätzlich auch für öffentlich-rechtliche Beitragsforderungen. Denn die Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben nach § 12 Abs. 1 Nr. 6 lit. a. KAG i. V. m. § 251 Abs. 2 Satz 1 AO in kommunalabgabenrechtlichen Verfahren unberührt. Gleichwohl war es dem Beklagte insolvenzrechtlich nicht verwehrt, einen Beitragsbescheid zu erlassen. Denn bei der im Bescheid vom 25. November 2015 festgesetzten Beitragsforderung handelt es sich nicht um eine in den Anwendungsbereich des § 87 InsO fallende Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO. Vielmehr handelt es sich bei der Beitragsforderung um eine erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene sonstige Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 InsO.
Gemäß § 38 InsO liegt eine Insolvenzforderung nur dann vor, wenn der Vermögensanspruch des Gläubigers zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung begründet ist. Für die insolvenzrechtliche Einordnung der Beitragsforderung kommt es deshalb darauf an, ob diese bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens „begründet“ im Sinne des § 38 InsO war. Dies ist dann der Fall, wenn das Schuldverhältnis schon vor Verfahrenseröffnung bestand, wenn also der die Forderung begründende Tatbestand im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits vollständig verwirklicht war. Das Insolvenzrecht setzt demgegenüber grundsätzlich nicht voraus, dass die Forderung bereits vollumfänglich entstanden oder fällig ist, sondern allein, ob in diesem Zeitpunkt nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch bereits gelegt war. Dementsprechend wird auch im Steuer- und Abgabenrecht nicht auf die Entstehung des Abgabenanspruchs abgestellt, sondern darauf, dass der zugrunde liegende Tatbestand, der zur Entstehung des Abgabenanspruchs führt, vom Schuldner vor der Verfahrenseröffnung bereits verwirklicht worden ist (vgl. BFH, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - VII B 309/04 -, juris; Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 15. Aufl. 2019, § 38 Rn. 28). Im Hinblick auf eine Forderung aus dem kommunalen Anschlussbeitragsrecht setzt dies voraus, dass jedenfalls die sachliche Beitragspflicht entstanden ist (vgl. VG Cottbus Beschluss vom 28. April 2020 – 6 L 198/18 – juris, Rn 43; Urteil vom 27. Oktober 2016 – 6 K 667/12 –, juris Rn. 41 ff.; Urteil vom 19. Januar 2012 – 6 K 855/10 -, juris Rn. 29; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 26. April 2017 – 5 K 224/14 -, juris Rn. 32; Driehaus in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 501d; Gundlach/Frenzel/Schurrmeister, DStR 2004, 318,319; VG Schwerin, Urteil vom 1. Februar 2019 – 4 A 511/18 SN -, juris Rn. 63; VG Greifswald, Urteil vom 11. November 2003 - 3 A 1666/03 -, juris Rn. 14; VG Dresden, Beschluss vom 14. Februar 2003 - 7 K 1807/02 -, juris Rn. 32; Urteil vom 29. August 2008 – 2 K 2574/06 -, juris Rn. 27 ff.; VG Weimar, Beschluss vom 3. Mai 2016 – 7 E 66/16 We -, juris Rn. 31, Bayrischer VGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 – 23 ZB 07.1941 –, juris; a.A. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 11. März 2003 – 1 L 268/02 –, NVwZ 2004, S. 135 <136>, und –1 M 268/02 –, juris, Rn. 17; offen lassend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2022 – 9 N 11.19 –). Entsteht die sachliche Beitragspflicht aber erst mit dem Erlass einer auch materiell wirksamen Satzung und erfolgt dies nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so stellt die Beitragserhebung keine Insolvenzforderung, sondern eine Masseverbindlichkeit dar, in Bezug auf die der Beitragsgläubiger eine Zahlungsaufforderung gegenüber dem persönlich Beitragspflichtigen erlassen darf (vgl. noch unten).
Insofern ist der Auffassung des OVG Sachsen-Anhalt in den Beschlüssen vom 11. März 2003 (a.a.O.) aus folgenden Erwägungen nicht zu folgen. Das OVG Sachsen-Anhalt geht in seinen Beschlüssen unter unzutreffender Bezugnahme auf nicht die Erhebung von Anschlussbeiträgen, sondern die Rückforderung von Subventionen betreffender Urteile des OVG Nordrhein – Westfalen vom 13. Mai 1996 – 4 A 2971/94 –, juris und des OVG Niedersachsen vom 25. Juni 1996 – 9 A 1/84 –, OVGE MüLü 39,441 - davon aus, dass grundsätzlich kein Leistungsgebot nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 87 InsO erfolgen, sondern die Forderung nur zur Tabelle angemeldet werden dürfe. Somit müsste eine Anmeldung der Forderung schriftlich beim Insolvenzverwalter erfolgen (§ 174 Abs. 1 Satz 1 InsO). Danach ist die bloße Beitragserhebung ohne Leistungsgebot möglich. Diese Auffassung greift nach Ansicht der Kammer indes zu kurz. Sie übersieht die unterschiedlichen Stufen des Insolvenzverfahrens und der Tatbestandserfüllung zur Entstehung der Beitragspflicht. Für das Entstehen der Beitragspflicht notwendig ist nicht alleine die Herstellung der Entwässerungsanlage und die Anschlussmöglichkeit des jeweiligen Grundstücks an diese. Vielmehr bedarf es eines wirksamen Satzungsrechts. Erst mit vorliegen all dieser Tatbestandsmerkmale kann eine Beitragsforderung einen begründeten Vermögensanspruch im Sinne des § 38 InsO darstellen. Denn erst in diesem Zeitpunkt steht fest, ob überhaupt und in welcher Höhe ein Beitrag erhoben wird und wer der persönliche Beitragsschuldner sein wird. Bis zum Vorliegen einer wirksamen Beitragssatzung steht es nämlich dem jeweiligen Einrichtungsträger frei zu entscheiden, wie er die Deckung des Investitionsaufwands erreichen möchte. Er hat dabei grundsätzlich die Wahl, ob er dies ausschließlich im Wege der Gebührenerhebung oder mit einem gemischten System teils im Wege der Beitragserhebung und teils über die Gebührenerhebung oder ausschließlich im Wege der Beitragserhebung finanzieren möchte. Dementsprechend kann erst mit Vorliegen einer wirksamen Beitragssatzung ein zurechenbarer Beitragstatbestand verwirklicht werden. Somit hätte nur im Falle des Vorliegens der sachlichen Beitragspflicht, also dem Vorhandensein einer wirksamen Satzungslage und einer Anschlussmöglichkeit, eine Beitragsforderung zur Insolvenztabelle angemeldet werden können, da neben den notwendigen Angaben des § 174 Abs. 2 InsO auch festgestanden haben müsste, wer Schuldner der Beitragsforderung sein wird. Nur dann wäre die Forderung im Sinne des § 38 InsO anmeldefähig gewesen (so auch: Bayrischer VGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 a.a.O.). Vorliegend war allerdings – wie bereits im Urteil mehrfach gezeigt – die ABS 2012 bzw. die ABS 2015 die erste wirksame Satzung des Beklagten, so dass der Beitragstatbestand in jedem Falle erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahre 2005 erfolgen konnte. Dementsprechend konnte vorliegend eine Verpflichtung seitens des Beklagten zur Anmeldung der Bezahlung des Herstellungsbeitrags zur Insolvenztabelle nicht bestehen. Folglich war die Beitragsforderung zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 22. Dezember 2005 noch nicht „begründet“ im Sinne des § 38 InsO. Dementsprechend kann es sich vorliegend lediglich um eine nach der Insolvenzeröffnung entstandene Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 InsO handeln, die auch mit einem Leistungsgebot versehen werden darf. Insofern spricht im Falle einer – wie hier – vorliegenden Konstellation vieles dafür, dass die Auffassung des OVG Sachsen-Anhalt derartige Konstellationen, also das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erst nach Entstehen der Insolvenzeröffnung nicht bedacht hat und dementsprechend der gegenteiligen Auffassung zu folgen ist.
Der insolvenzrechtlichen Einordnung als Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 InsO steht auch nicht entgegen, dass bereits ein Teil der Beitragsforderung aufgrund der Bescheide vom 23. Januar 2002 in Höhe von 181.920,10 Euro zur Tabelle angemeldet und im Ergebnis auch durch den Insolvenzverwalter festgestellt worden ist. Forderungen, die mangels sachlicher Beitragspflicht keine Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO sind, werden auch durch Anmeldung und Feststellung nicht zu Insolvenzforderungen (vgl. Uhlenbruck, a.a.O., § 178 Rn. 35, ferner VG Cottbus, Beschluss vom 28. April 2020 – 6 L 198/18 –, juris), und zwar unabhängig davon, ob der die Forderung begründende Festsetzungsbescheid im Zeitpunkt der Anmeldung bestandskräftig ist. Als Masseverbindlichkeit konnte der Beklagte die Beitragsforderung mit Bescheid festsetzen und zur Zahlung anfordern. Denn Masseverbindlichkeiten sind nach § 53 InsO aus der Insolvenzmasse vorweg zu berichtigen, so dass sie nicht zur Tabelle angemeldet werden müssen. Abgabengläubiger können vielmehr weiterhin wegen ihrer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Abgabenforderungen Abgabenbescheide erlassen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 19. Januar 2012 – VG 6 K 855/10 -, juris Rn. 29; VG Würzburg, Urteil vom 14.12.2012 – W 7 K 11.1053 -, juris Rn. 17 u. Rn. 22).
Als Massegläubiger unterliegt der Beklagte auch nicht dem vom Kläger angeführten Vollstreckungsverbot nach § 89 InsO. Denn auch diese Vorschrift betrifft nur Insolvenzgläubiger im Sinne des § 87 InsO. Nur diese sind daran gehindert, Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen im Insolvenzverfahren vorzunehmen (vgl. Andres/Leithaus, Insolvenzordnung, 4. Auflage 2018, § 89 Rn. 4). Massegläubiger sind hingegen in den hier nicht relevanten Grenzen der §§ 90, 210 InsO zur Vollstreckung berechtigt (Uhlenbruck, a.a.O., § 89 Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.10.2012 – 2 M 22/12 -, NVwZ-RR 2013, 298).
Der Beklagte hat den Beitragsbescheid auch zutreffend an den Kläger als Insolvenzverwalter und Bekanntgabeadressaten gerichtet. Zwar ist dieser nicht Eigentümer des Grundstücks und somit auch nicht Beitragsschuldner nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG i. V. m. § 4 Abs. 1 ABS 2012 bzw. ABS 2015 und damit persönlich beitragspflichtig. Jedoch geht nach § 80 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners auf den Insolvenzverwalter über. Deshalb sind Masseverbindlichkeiten grundsätzlich gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen unabhängig davon, ob dieser – was hier nicht der Fall ist – persönlicher Beitragsschuldner ist und unabhängig davon, ob gegen den Insolvenzschuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits ein Bescheid ergangen und dieser bestandskräftig ist oder ob die Veranlagung weiterhin gegenüber dem persönlich Beitragspflichtigen erfolgt ist (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 27. Oktober 2016 – 6 K 667/12 -, juris Rn. 29; VG Würzburg, Urteil vom 14.12.2012 – W 7 K 11.1053 -, juris Rn. 17).
Dem angegriffenen Bescheid steht auch kein Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b. KAG i. V. m. §§ 169 f. AO entgegen. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b. KAG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO beginnt die vierjährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. Diese entstand jedoch gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG frühestens mit Inkrafttreten der ABS 2012 oder mit Inkrafttreten der ABS 2015 als erster wirksamer Schmutzwasserbeitragssatzung des Beklagten. Folglich war die Festsetzungsverjährungsfrist jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides im Jahr 2015 noch nicht verstrichen.
Entgegen der sinngemäß geäußerten Auffassung des Klägers liegt auch kein Fall vor, in dem § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG keine Anwendung finden kann, weil dies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris) gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstoßen und insoweit das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzen würde. Dies kommt nur bei Grundstücken in Betracht, für die bereits vor dem Jahr 2000 die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit geschaffen worden ist. Denn nur bei solchen Grundstücken kann infolge der vierjährigen Festsetzungsfrist nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b. KAG i. V. m. §§ 169 Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO im Zeitpunkt der Änderung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (1. Februar 2004) die Lage einer Vertrauensschutz schaffenden hypothetischen Festsetzungsverjährung eingetreten sein (vgl. zu den Einzelheiten der hypothetischen Festsetzungsverjährung OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 B 1.16 -, juris Rn. 29 ff.; Beschluss vom 4. September 2019 – 9 S 18.18 -, juris Rn. 11; dem entgegen: BVerwG Urteil vom 6. Oktober 2021 – 9 C 9/20 – juris; BVerfG, Beschluss vom 12. April 2022 – 1 BvR 798/19 – juris). Dies ist hier nicht gegeben. Vorliegend ist das verfahrensgegenständliche Grundstück sowohl über die S...als auch über die F...abwasserseitig erschlossen. Eine tatsächliche Anschlussmöglichkeit des Grundstücks an die Anlage des Beklagten oder an die eines Rechts- oder Funktionsvorgängers vor dem Jahr 2000 war für keinen der beiden Abwasserkanäle gegeben. Hierfür sprechen das vom Beklagten mit Schriftsatz vom 3. Februar 2020 eingereichte Abnahmeprotokoll (vgl. zur Bedeutung von Bauabnahmeprotokollen für die Fixierung der tatsächlichen Anschlussmöglichkeit OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2020 – OVG 9 N 59.17 –, juris, Rn. 7) zur Kanalbaumaßnahme „1. BA S...“ vom 7. September 2000 sowie das Bauabnahmeprotokoll vom 6. Oktober 2009 zur „SW-Kanalisation Resterschließung W..., L.... Anhaltspunkte dafür, dass das Grundstück schon vor Beendigung der ersten Baumaßnahme im Jahr 2000 an die Schmutzwasserentsorgungsanlage des Beklagten angeschlossen werden konnte, liegen nicht vor. Diese ergeben sich auch nicht aus der Vereinbarung zwischen der Grundstückseigentümerin und dem Rechtsvorgänger des Beklagten vom 23. Januar 2002, auf welche der Kläger abgehoben hat. Entgegen seiner Auffassung lässt sich dieser Vereinbarung nicht entnehmen, dass das Grundstück schon seit dem Jahre 1994 über eine Anschlussmöglichkeit verfüge. Vielmehr ist in der Vereinbarung nur die Rede davon, dass im Jahr 1994 eine Entwässerungsstudie für das Grundstück erstellt worden sei. Dies lässt keinerlei Rückschlüsse darauf zu, dass damals schon eine Anschlussmöglichkeit bestand. Das Gegenteil ist der Fall. Denn üblicherweise werden solche Studien in Vorbereitung künftiger Erschließungsmaßnahmen erstellt. Auch soweit in der Vereinbarung erwähnt wird, dass eine Einleitungsmöglichkeit im Bereich der S...bereits gegeben sei, lässt dies keine Rückschlüsse auf eine Anschlussmöglichkeit vor dem Jahr 2000 zu. Angesichts dessen, dass die Vereinbarung erst im Jahr 2002 geschlossen wurde, besagt dies nur, dass das Grundstück jedenfalls in diesem Jahr schon im Bereich der S...abwasserseitig erschlossen war. Gegenteiliges dazu, dass das Grundstück bereits vor dem Jahr 2000 bereits angeschlossen oder anschließbar war, hat der Kläger nicht substantiiert im Rahmen seiner ihn insoweit grundsätzlich treffenden Mitwirkungspflicht, aufgrund derer erst eine materielle Beweislast des Beklagten ausgelöst werden könnte, soweit er diese durch Vorlegen des Abnahmeprotokolls nicht erfüllt hat, dargelegt.
Ebenso wenig verstößt die Beitragserhebung gegen das absolute Festsetzungsverbot des § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG. Danach dürfen Abgaben zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden, wobei der Lauf dieser Frist aufgrund der Sondersituation nach der Deutschen Einheit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG bis zum 3. Oktober 2000 gehemmt ist. Diese Regelung ist verfassungsgemäß (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01. Juli 2020 – 1 BvR 2838/19 –, juris, Rn. 28ff.). Mithin konnte bereits aufgrund dieser Hemmung bei Erlass des Beitragsbescheides im Jahr 2015 noch kein Festsetzungsverbot eingetreten sein, unabhängig davon wann die erstmalige tatsächliche Anschlussmöglichkeit für das Grundstück bestand.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht für den Kläger auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 ZPO, für den Beklagten auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
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