BGH Versäumnisurteil vom 25.10.2005 – XI ZR 402/03
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNIS- URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 25. Oktober 2005 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
BGB § 242 Cd, BGB § 714 ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5
Die im Darlehensvertrag einer kreditsuchenden BGB-Gesellschaft enthaltene Ver- pflichtung der Gesellschafter, sich in Höhe der auf ihre jeweilige Gesellschaftsbe- teiligung entfallenden Verbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen, dient nicht nur Sicherungszwecken, sondern auch dazu, die darlehensvertragliche Haftung der Gesellschafter zu beschränken.
BGH, Versäumnisurteil vom 25. Oktober 2005 - XI ZR 402/03 - OLG Celle LG Verden
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 25. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter
Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des
3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
21. Mai 2003 aufgehoben und die Berufung des Klä-
gers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landge-
richts Verden vom 6. August 2002 zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren
zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der be-
klagten Bank aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt
folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger, ein damals 52 Jahre alter Kaufmann, beteiligte sich im
Jahr 1991 an einem in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
betriebenen Immobilienfonds. Gegenstand der W.
Grundstücksgesellschaft bR (nachfolgend: GbR) war die Bebauung eines
Grundstücks in B. und die Verwaltung und Vermietung des Grundbe-
sitzes. Diese Maßnahmen sollten zum Teil mit Einlagen der noch zu wer-
benden Gesellschafter, im Übrigen mit Bankkrediten finanziert werden,
für die nach dem Gesellschaftsvertrag jeder Gesellschafter entsprechend
seiner Beteiligungsquote haftete. Gründungsgesellschafter der GbR und
mit deren Vertretung und Geschäftsführung beauftragt waren nach dem
Gesellschaftsvertrag der Kaufmann P. Ba. und die A.
GmbH, die berechtigt waren, zur
Durchführung ihrer Aufgaben im Namen der Gesellschaft einen Ge-
schäftsbesorger einzuschalten. Gemäß notariellem Vertrag vom 2. Mai
1991 bestellten sie die Geschäftsführungs-Gesellschaft
mbH zum so genannten Grundbuchtreu-
händer, der beauftragt wurde, das zivilrechtliche Eigentum an dem
Grundstück treuhänderisch für die Fondsgesellschaft zu halten.
Durch privatschriftliche Erklärung trat der Kläger der GbR unter
Übernahme einer Gesellschaftseinlage von 150.000 DM (0,5007% des
Gesellschaftskapitals) bei. Nach dem Inhalt der Beitrittserklärung war
ihm bekannt, dass er über seinen Eigenkapitalanteil hinaus quotal für die
zur Finanzierung des Gesellschaftszwecks aufgenommene Fremdfinan-
zierung und sonstige Verbindlichkeiten haftete. Er erteilte deshalb so-
wohl dem jeweiligen Geschäftsbesorger als auch dem jeweiligen ge-
schäftsführenden Gesellschafter der GbR eine umfassende Vollmacht,
alle erforderlichen Verträge abzuschließen und für ihn - den Kläger - eine
Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung abzugeben.
Am 23. Mai/20. Juni 1991 schloss die geschäftsführende Gesell-
schafterin, vertreten durch P. Ba. , für die GbR einen Realkre-
ditvertrag über insgesamt 46.764.000 DM zur Baufinanzierung. Der Dar-
lehensvertrag sieht vor, dass die Anlagegesellschafter gegenüber der
Beklagten persönlich in einer ihrer jeweiligen Beteiligung an dem Gesell-
schaftsvermögen entsprechenden Höhe haften und der Darlehensnehmer
verpflichtet ist, sich der sofortigen Vollstreckung in sein persönliches
Vermögen zu unterwerfen. Mit notarieller Urkunde vom 23. Dezember
1992 übernahm der Kläger, hierbei vertreten durch den Geschäftsführer
der GbR, die persönliche Haftung wegen zweier Teilbeträge von
83.931,61 DM und 150.200,27 DM nebst 15% Zinsen und unterwarf sich
insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermö-
gen.
Nachdem das Darlehen nicht mehr ordnungsgemäß bedient wurde,
beabsichtigt die Beklagte, aus der notariellen Urkunde zu vollstrecken.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger, die Zwangsvollstreckung aus
der notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären sowie die Beklagte zur
Herausgabe der notariellen Urkunde zu verurteilen. Er macht - soweit für
das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - geltend, es fehle an ei-
nem wirksamen Titel, da die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht
wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht
hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Der erkennende Se-
nat, an den die Sache von dem für das Gesellschaftsrecht zuständigen
II. Zivilsenat abgegeben worden ist, hat die Revision zugelassen. Mit
dieser erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen
Urteils.
Entscheidungsgründe
Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger
Ladung zum Termin nicht vertreten war, war über die Revision der Be-
klagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch kei-
ne Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl.
BGHZ 37, 79, 81).
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-
tenen und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Die vom Kläger erteilte Vollmacht habe weder der Form bedurft,
welche für das Rechtsgeschäft bestimmt sei noch habe sie die nach § 4
Abs. 1 VerbrKrG erforderlichen Mindestangaben enthalten müssen. Sie
sei aber wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Es
komme nicht darauf an, welche Erklärungen von dem bevollmächtigten
Gesellschafter-Geschäftsführer der GbR abgegeben worden seien, da
die Vollmacht nicht nur ihm, sondern auch der Geschäftsbesorgerin er-
teilt worden sei, die im fremden Namen gehandelt habe. Der mit Rück-
sicht auf die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht vorliegende Ver-
stoß gegen das Rechtsberatungsgesetz werde durch die darüber hinaus
auch dem Gesellschafter-Geschäftsführer der GbR erteilte Vollmacht
nicht gegenstandslos. Eine Rechtsscheinhaftung nach §§ 171 ff. BGB
scheide bei der in Rede stehenden Prozessvollmacht aus. Die Beklagte
könne sich mit Rücksicht auf die überragende Schutzfunktion des
Rechtsberatungsgesetzes auch nicht mit der Begründung, der Kläger sei
zur erneuten Abgabe einer entsprechenden Zwangsvollstreckungsunter-
werfungserklärung verpflichtet, mit Erfolg auf § 242 BGB berufen.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem we-
sentlichen Punkt nicht stand.
1. Zutreffend ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, die
vom Kläger erteilte Vollmacht zur Unterwerfung unter die sofortige
Zwangsvollstreckung sei nicht bereits mangels Einhaltung der für die
Vollstreckungsunterwerfung selbst vorgesehenen notariellen Beurkun-
dung unwirksam. Zu Recht geht das Berufungsgericht vielmehr davon
aus, dass die widerrufliche Vollmacht zur Unterwerfung unter die soforti-
ge Zwangsvollstreckung keiner besonderen Form bedarf (Senatsurteil
vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 29).
2. Nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen des Beru-
fungsgerichts, die Vollmacht habe die Pflichtangaben nach § 4 Abs. 1
Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG nicht enthalten müssen. Dies entspricht der stän-
digen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 147, 262, 266;
161, 15, 32 f.; Urteil vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003,
1710 f.).
3. Mit Recht wendet sich die Revision hingegen gegen die Auffas-
sung des Berufungsgerichts, die Vollstreckung aus der notariellen Un-
terwerfungserklärung sei unzulässig, weil die zur Schaffung des Titels
erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz
nichtig sei.
a) Dabei kann dahinstehen, ob die Annahme des Berufungsge-
richts zutrifft, mit der vom Geschäftsführer der GbR als Vertreter des
Klägers in der notariellen Urkunde vom 23. Dezember 1992 erklärten
Vollstreckungsunterwerfung sei kein wirksamer Vollstreckungstitel im
Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO geschaffen worden, da die vom Kläger
hier zugleich dem geschäftsführenden Gesellschafter der GbR und dem
jeweiligen Geschäftsbesorger erteilte Vollmacht mit Rücksicht auf die
neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe etwa Senatsur-
teile vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 328 und vom
15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 m.w.Nachw. sowie
BGH, Urteile vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352
und vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, WM 2005, 1764, 1765) gemäß
Art. 1 § 1 RBerG, § 134 BGB insgesamt unwirksam sei.
b) Dem Kläger ist es nämlich jedenfalls nach Treu und Glauben
(§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der notariellen Voll-
streckungsunterwerfung vom 23. Dezember 1992 zu berufen, da er als
Gesellschafter der GbR auf Grund des Darlehensvertrages vom
23. Mai/20. Juni 1991 verpflichtet ist, sich wegen eines Betrages von
insgesamt 119.709,72 € zuzüglich Zinsen der sofortigen Zwangsvollstre-
ckung in sein gesamtes Privatvermögen zu unterwerfen.
aa) Gemäß Ziffer I 7 b der Weiteren Darlehensbedingungen des
von dem Gesellschafter-Geschäftsführer als Vertretungsorgan der GbR
für diese abgeschlossenen Darlehensvertrages in Verbindung mit Ziffer 5
der dem Darlehensvertrag beigefügten Angaben nach Verbraucherkre-
ditgesetz ist der Darlehensnehmer verpflichtet, der Beklagten ein ab-
straktes Schuldversprechen mit Vollstreckungsunterwerfung in Höhe der
Grundschuld zu verschaffen. Nach dem Inhalt der vertraglichen Verein-
barungen hat der Geschäftsführer hiermit zum einen die Gesellschaft
verpflichtet, zum anderen aber zugleich eine entsprechende Verpflich-
tung für die einzelnen Gesellschafter begründet. Da im Darlehensvertrag
ausdrücklich vereinbart worden ist, dass die Gesellschafter persönlich
nur in Höhe ihrer Beteiligungsquote an der Gesellschaft für die Verpflich-
tungen aus dem Darlehensvertrag haften sollten, kann Ziffer I 7 b der
Weiteren Vertragsbedingungen nur dahin verstanden werden, dass sie
nicht nur die persönliche Haftungsübernahme durch die Fondsgesell-
schaft und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in Hö-
he des vollen Grundschuldbetrages enthält, sondern gleichzeitig hin-
sichtlich der Gesellschafter auf deren jeweilige Beteiligungsquoten be-
schränkte Erklärungen vorsieht.
bb) Wie der erkennende Senat bereits in zwei Entscheidungen (Ur-
teile vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02, WM 2004, 372, 375 und
vom 15. Februar 2005 - XI ZR 396/03, WM 2005, 1698, 1700 f.) ausge-
führt hat, ist eine derartige Verpflichtung der Gesellschafter durch den
Geschäftsführer der Gesellschaft wirksam. Zwar ist diese Ansicht in der
Literatur (P. Ulmer ZIP 2005, 1341, 1345) vereinzelt auf Kritik gestoßen.
Der Einwand, dass der oder die geschäftsführenden Gesellschafter der
kreditnehmenden Fonds-GbR mangels gesetzlicher Vertretungsmacht
nicht befugt seien, die Anleger zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses
ihre Beteiligung am Gesellschaftsvermögen entfallenden Anteils an der
Darlehensverbindlichkeit mit einer entsprechenden Vollstreckungsunter-
werfungserklärung zu verpflichten, greift aber nicht durch.
(1) Richtig ist allerdings, dass eine Vertretungsmacht der Gesell-
schaftsorgane nicht aus der neuen Rechtsprechung des II. Zivilsenats
des Bundesgerichtshofs herzuleiten ist, der zufolge die den geschlosse-
nen Immobilienfonds verwaltende GbR eine eigene Rechts- und Partei-
fähigkeit besitzt und sich die Haftung ihrer Gesellschafter für die Gesell-
schaftsverbindlichkeiten aus den für die OHG oder KG geltenden Haf-
tungsvorschriften der §§ 128 ff. HGB ergibt (BGHZ 146, 341, 358; 154,
370, 372; zuvor schon BGHZ 142, 315, 321). Entsprechend ihrer akzes-
sorischen Natur setzt die Gesellschafterhaftung gemäß § 128 HGB (ana-
log) das Vorliegen einer Verbindlichkeit voraus. Die im Darlehensvertrag
zwischen Kreditinstitut und Fondsgesellschaft vereinbarte Verpflichtung
der Gesellschafter, die Darlehensverbindlichkeit der GbR in einer ihrer
jeweiligen Beteiligung an dem Gesellschaftsvermögen entsprechenden
Höhe anzuerkennen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstre-
ckung in ihr gesamtes Privatvermögen zu unterwerfen, ist aber nicht Ge-
genstand der akzessorischen Gesellschafterhaftung. Dies bedeutet je-
doch weder nach der früheren so genannten Doppelverpflichtungstheorie
(vgl. dazu BGHZ 150, 1, 5) noch nach der neueren Rechtsprechung des
II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, dass die geschäftsführenden Ge-
sellschafter nicht in der Lage sind, durch ihr rechtsgeschäftliches Han-
deln eine derartige "persönliche Verbindlichkeit" der Anteilseigner wirk-
sam zu begründen.
(2) Es darf nämlich nicht unberücksichtigt bleiben, dass die vorge-
nannte Vereinbarung in erster Linie dazu dient, die unbeschränkte Ge-
sellschafterhaftung für die Darlehensschuld der Fonds-GbR in Millionen-
höhe auf ein wirtschaftlich vertretbares Maß zu beschränken. Ohne eine
derartige Haftungsbeschränkung würde es Fondsbeteiligungen dieser Art
nicht geben, da sich kein rational handelnder Anleger einem unüber-
schaubaren und ihn finanziell weit überfordernden Haftungsrisiko aus-
setzt. Die mit der kreditgebenden Bank getroffene Abrede stellt daher für
die Gesellschafter bei wertender Betrachtung keinen Vertrag zu Lasten
Dritter (so aber P. Ulmer aaO S. 1345) dar. Dass die Haftungsbeschrän-
kung an die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses oder Schuldverspre-
chens mit einer Vollstreckungsunterwerfung geknüpft ist, steht dem nicht
entgegen. Die die Gesellschafter belastenden Erklärungen sind banküb-
lich und müssen grundsätzlich von jedem Kreditnehmer akzeptiert wer-
den (Senatsurteil vom 15. Februar 2005 - XI ZR 396/03, WM 2005, 1698,
1701 m.w.Nachw.). Nichts spricht dafür, dass Anleger, die sich aus steu-
erlichen Gründen an einer Fondsgesellschaft beteiligen, insoweit schutz-
würdiger sind als etwa Käufer einer kreditfinanzierten Eigentumswoh-
nung.
III.
Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562
Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, hatte der
Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und das
klageabweisende landgerichtliche Urteil wieder herzustellen.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 06.08.2002 - 7 O 410/00 -
OLG Celle, Entscheidung vom 21.05.2003 - 3 U 206/02 -