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BGH Urteil vom 14.10.2008 – VI ZR 271/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 14. Oktober 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

GG Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1; EMRK Art. 8, 10; KUG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2

Die Veröffentlichung des Bildes einer Person des öffentlichen Interesses ist regelmä-

ßig nicht erlaubt, wenn die Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeits-

recht der abgebildeten Person und der Presse- und Informationsfreiheit zu einem

Überwiegen des Interesses am Schutz privater Vorgänge (hier: Gesundheitszustand

des Ehemannes) führt.

BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 271/06 - Hanseatisches OLG Hamburg

LG Hamburg

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 14. Oktober 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter

Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseati-

schen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21. November 2006 wird

auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage Unterlassung der erneuten Veröf-

fentlichung eines Fotos, welches im Rahmen eines Beitrags mit der Überschrift

"Caroline - was wird jetzt aus ihr? Sie weinte am Grab ihres Vaters. Sie weint

am Bett ihres Mannes. Und Monaco macht sich Sorgen um sie" in der von der

Beklagten verlegten Zeitschrift NEUE REVUE Nr. 17/05 vom 20. April 2005 er-

schienen ist. Auf dem Bild sitzen die Klägerin und ihr Ehemann auf der Terras-

se eines Hotels vor mehreren leeren Gläsern am Tisch. Sie hebt eine Flasche

an. Die Bildnebenschrift lautet: "2003, Zürs am Arlberg, Sonnenterrasse, ca.

13 Uhr. Die Gläser sind leer. Caroline prüft, ob in der Flasche noch Wein ist."

Der mit der Aufnahme eingeleitete Bericht befasst sich damit, dass der Ehe-

mann der Klägerin wie im Rausch lebe. Eine Überschrift in Fettdruck lautet:

"Weißwein in der Strandbar. Rotwein im Sporthotel. Und zur Entgiftung nach

Meran". Der Ehemann der Klägerin sei mit ihr vor fünf Jahren in einer Entgif-

tungsklinik P. an der Mosel gewesen. Seine lebensgefährliche Bauchspeichel-

drüsenentzündung habe zur Krankenhauseinweisung geführt und zur Folge,

dass er nie wieder trinken dürfe. Hervorgehoben ist: "Ärzte warnen: Kein Trop-

fen Alkohol mehr für Prinz Ernst August, sonst ..."

2

Die Klage hatte in beiden Tatsacheninstanzen Erfolg. Mit der vom Beru-

fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer Klage-

abweisung weiter.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Urteils im Wesentli-

chen ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2, 1004

Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG zu. Es könne unterstellt

werden, dass sie als so genannte absolute Person der Zeitgeschichte grund-

sätzlich die Veröffentlichung eines Bildes auch ohne Einwilligung hinnehmen

müsse. Die Veröffentlichung verletze jedoch die schutzwürdige Privatsphäre der

Klägerin (§ 23 Abs. 2 KUG). Bei der Frage, in welchem Umfang einer in der Öf-

fentlichkeit stehenden Person Schutz vor der Veröffentlichung von Bildnissen

zuzubilligen sei, sei abzuwägen zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betrof-

fenen einerseits und dem Informationsinteresse der Allgemeinheit sowie der

Pressefreiheit auf der anderen Seite. Dabei sei insbesondere der Schutzumfang

von Art. 8 EMRK in der Bestimmung durch die Entscheidung des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte (künftig: EGMR) vom 24. Juni 2004 zu beach-

ten. Vorliegend sei davon auszugehen, dass sich die Klägerin nicht an einem

belebten Ort unter vielen Menschen aufgehalten habe, als das beanstandete

Bild aufgenommen worden sei. Auf dem Foto seien außer der Klägerin und ih-

rem Ehemann keine weiteren Personen zu sehen. Ob auf der Aufnahme, aus

der das veröffentlichte Bild ausgeschnitten worden sei, eine weitere Person ab-

gebildet sei, sei nicht sicher zu erkennen; sie lasse jedenfalls nicht den Schluss

zu, die Klägerin habe sich an einem belebten Ort unter vielen Personen befun-

den. Dass der Tisch des Ehepaars von der öffentlichen Straße aus einsehbar

sei, sei nicht substantiiert vorgetragen und auch nur von Bedeutung, wenn sich

auf dieser Straße viele Menschen aufhielten. Die Beklagte habe im Einzelnen

vortragen müssen, wie die Sichtverhältnisse bei Entstehung der Aufnahme ge-

wesen seien.

4

Bei Beachtung der vom EGMR in der genannten Entscheidung aufge-

stellten Grundsätze für die Abwägung der gegensätzlichen Interessen greife die

Veröffentlichung der Aufnahme rechtswidrig in das Recht der Klägerin am eige-

nen Bild ein. Ein Unterhaltungsinteresse der Leser der Zeitschrift NEUE REVUE

an Leben, Feriengestaltung und Konsumverhalten der Klägerin und ihres Ehe-

mannes rechtfertige nicht die erhebliche Einschränkung der Klägerin, wenn sie

in offensichtlich privaten Lebensbereichen abseits der breiten Öffentlichkeit die

Erstellung und Veröffentlichung von Fotos ohne ihre Einwilligung hinnehmen

müsste. Anderes ergebe sich nicht daraus, dass sich der bebilderte Bericht mit

der lebensgefährlichen Erkrankung des Ehemannes befasse.

II.

6

Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nach-

prüfung im Ergebnis stand.

1. Der erkennende Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils in mehre-

ren Entscheidungen zum abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG bei

Bildveröffentlichungen von "Prominenten" unter Berücksichtigung der Recht-

sprechung des EGMR und des Bundesverfassungsgerichts Stellung genommen

(vgl. Senat, BGHZ 174, 262 ff.; Urteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 -

VersR 2005, 84 ff.; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006,

274 ff.; vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697, 698 f. und - VI ZR

51/06 - NJW 2007, 1977 ff.; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007,

1135 ff.; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR 2007, 1283 ff.; vom

13. November 2007 - VI ZR 269/06 - NJW 2008, 1593 ff.; vom 24. Juni 2008

- VI ZR 156/06 - VersR 2008, 1268 ff.; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - WRP

2008, 1367 ff. und - VI ZR 243/06 - WRP 2008, 1363 ff.). Verfassungsrechtliche

Beanstandungen haben sich insoweit nicht ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss

vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602/07 u.a. - NJW 2008, 1793 ff.).

7

Nach diesem abgestuften Schutzkonzept dürfen Bildnisse einer Person

grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden (§ 22

KUG); hiervon macht § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um

Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Auch bei Personen, die

unter dem Blickwinkel des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23

Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnis-

ses dulden müssten, ist die Verbreitung einer Abbildung aber dann nicht zuläs-

sig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden

(§ 23 Abs. 2 KUG).

8

Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der

Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser Begriff darf

nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der

Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeu-

tung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allge-

meinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffent-

lichkeit bestimmt. Das Informationsinteresse besteht indes nicht schrankenlos.

Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch

den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, so dass eine Berichterstat-

tung keineswegs immer zulässig ist. Wo konkret die Grenze für das berechtigte

Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu

ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des

Einzelfalls entscheiden.

9

Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört, dass die

Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt,

innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was

sie des öffentlichen Interesses für wert hält, und dass sich im Meinungsbil-

dungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse

ist (vgl. Senat, Urteile vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - aaO, 275; vom

6. März 2007 - VI ZR 51/06 - aaO, 1979 f.; BVerfG, BVerfGE 101, 361, 392).

Auch der EGMR hat in seinem Urteil vom 24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647,

2649 f., §§ 58, 60, 63) die Bedeutung der Pressefreiheit unter Hinweis auf

Art. 10 EMRK hervorgehoben und ausgeführt, dass die Presse in einer demo-

kratischen Gesellschaft eine wesentliche Rolle spiele und es ihre Aufgabe sei,

Informationen und Ideen zu allen Fragen von Allgemeininteresse weiter-

zugeben. Das steht mit dem oben dargelegten Begriff der Zeitgeschichte in Ein-

klang.

10

a) Die Anwendung des § 23 Abs. 1 KUG erfordert hiernach eine Abwä-

gung zwischen den Rechten der Abgebildeten nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 1

Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 10 Abs. 1

EMRK, Art. 5 Abs. 1 GG andererseits. Die Grundrechte der Pressefreiheit

(Art. 5 Abs. 1 GG) und des Schutzes der Persönlichkeit (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1

GG) sind ihrerseits nicht vorbehaltlos gewährleistet und werden von §§ 22 f.

KUG sowie Art. 8 und 10 EMRK beeinflusst, wie der Senat schon mehrfach nä-

her ausgeführt hat (vgl. Urteile vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO und - VI ZR

243/06 - aaO).

11

b) Die Reichweite des Schutzes des Rechts am eigenen Bild wird davon

beeinflusst, ob eine Information in die breite Öffentlichkeit der Massenmedien

überführt wird und damit nicht auf einen engen Personenkreis begrenzt bleibt.

Andererseits wird das Gewicht der das Persönlichkeitsrecht gegebenenfalls

beschränkenden Pressefreiheit davon beeinflusst, ob die Berichterstattung eine

Angelegenheit betrifft, welche die Öffentlichkeit wesentlich berührt (vgl. BVerfG,

BVerfGE 7, 198, 212; NJW 2006, 1865; EGMR, Urteil vom 17. Oktober 2006,

Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien, § 55). Mit der Ent-

scheidung, ein Bild einer Person abzudrucken und in den Kontext eines be-

stimmten Berichts zu rücken, nutzen die Medien ihre grundrechtlich geschützte

Befugnis, selbst zu entscheiden, was sie für berichtenswert halten. Dabei haben

sie jedoch den Persönlichkeitsschutz Betroffener zu berücksichtigen.

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Wie das Bundesverfassungsgericht

in seinem Beschluss vom

26. Februar 2008 (- 1 BvR 1602/07 u.a. - aaO, 1796) dargelegt hat, können

prominente Personen der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei ei-

genen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen.

Auch die Normalität ihres Alltagslebens kann der Meinungsbildung zu Fragen

von allgemeinem Interesse dienen (so bereits BVerfG, BVerfGE 101, 361,

390 f.). Das gilt auch für die Bebilderung unterhaltender Beiträge als einen we-

sentlichen Bestandteil der Medienbetätigung, der durch die Pressefreiheit ge-

schützt wird, zumal der publizistische und wirtschaftliche Erfolg der Presse auf

unterhaltende Inhalte und entsprechende Abbildungen angewiesen sein kann

und die Bedeutung visueller Darstellungen beträchtlich zugenommen hat. Hier-

nach gilt die Pressefreiheit auch für unterhaltende Beiträge über das Privat-

oder Alltagsleben von Prominenten und ihres sozialen Umfelds einschließlich

ihnen nahestehender Personen. Allerdings bedarf es gerade bei unterhaltenden

Inhalten der begleitenden Texte in besonderem Maß einer abwägenden Be-

rücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen der Betroffenen.

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Für die Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem Persönlichkeits-

recht des Betroffenen ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Presse im kon-

kreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sach-

bezogen erörtert, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllt und zur

Bildung der öffentlichen Meinung beiträgt oder ob sie lediglich die Neugier der

Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt (vgl.

BVerfG, BVerfGE 34, 269, 283; 101, 361, 391). Insoweit hat das Bundesverfas-

sungsgericht im Beschluss vom 26. Februar 2008 aaO hervorgehoben, dass

das Selbstbestimmungsrecht der Presse nicht auch die Entscheidung umfasst,

wie das Informationsinteresse zu gewichten ist, sondern diese Gewichtung zum

Zweck der Abwägung mit gegenläufigen Interessen der Betroffenen vielmehr im

Fall eines Rechtsstreits den Gerichten obliegt. Diese haben allerdings im Hin-

blick auf das Zensurverbot des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG von einer inhaltlichen

Bewertung - etwa als wertvoll oder wertlos, seriös oder unseriös o.ä. - abzuse-

hen und sind auf die Prüfung beschränkt, in welchem Ausmaß der Bericht einen

Beitrag für die öffentliche Meinungsbildung erbringen kann.

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c) Der Informationswert einer Bildberichterstattung ist, soweit das Bild

nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame

Aussage enthält, im Kontext der dazugehörenden Wortberichterstattung zu er-

mitteln (vgl. Senat, BGHZ 158, 218, 223; Urteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR

292/03 - VersR 2005, 84, 85 f.). Beschränkt sich der begleitende Bericht aller-

dings darauf, lediglich einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu

schaffen, ohne dass die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Mei-

nungsbildung erkennen lässt (vgl. hierzu das Urteil des erkennenden Senats

vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - aaO, 1366), ist es nicht angezeigt, dem Veröf-

fentlichungsinteresse den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen.

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d) Daneben sind bei einer Bildberichterstattung für die Gewichtung der

Belange des Persönlichkeitsschutzes auch der Anlass und die zur Darlegungs-

last der Presse stehenden Umstände (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar

2008 - 1 BvR 1602/07 u.a. - aaO) zu berücksichtigen, unter denen die Aufnah-

me entstanden ist, etwa unter Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrlicher

Nachstellung. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst

und wie er dargestellt wird. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts

wiegt schwerer, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicher-

weise öffentlicher Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens

thematisch die Privatsphäre berührt oder wenn der Betroffene nach den Um-

ständen typischer Weise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den

Medien abgebildet zu werden. Das kann nicht nur bei einer durch räumliche

Privatheit geprägten Situation, sondern außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit

auch in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb

der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags der Fall sein.

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2. a) Diese Grundsätze sind auf Abbildungen der Klägerin anzuwenden,

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da sie als Person des öffentlichen Interesses anzusehen ist ("personnage pub-

lic / public figure" in Abgrenzung zur "personnalité politique / politician" einer-

seits und "personne ordinaire / ordinary person" andererseits, vgl. EGMR, Urtei-

le vom 11. Januar 2005, Beschwerde-Nr. 50774/99, Sciacca gegen Italien,

§§ 27 ff. und vom 17. Oktober 2006 - Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze

gegen Georgien, § 57). Diese Einstufung hat nach den Ausführungen des Bun-

desverfassungsgerichts zur Folge, dass über eine solche Person in größerem

Umfang berichtet werden darf als über andere Personen, wenn die Information

einen hinreichenden Nachrichtenwert mit Orientierungsfunktion im Hinblick auf

eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte hat und in die Abwägung

keine schwerwiegenden Interessen des Betroffenen einzustellen sind, die einer

Veröffentlichung entgegenstehen.

b) Für den Streitfall führt das zu folgender Abwägung:

aa) Das von der Beklagten veröffentlichte Foto zeigt die Klägerin mit ih-

rem Ehemann laut Bildnebenschrift im Jahre 2003 auf einer Sonnenterrasse in

Zürs am Arlberg. Das Bild ist unstreitig während des Erholungsaufenthalts der

Eheleute entstanden, der auch bei "Prominenten" zum grundsätzlich geschütz-

ten Kernbereich der Privatsphäre gehört. Die begleitende Wortberichterstattung

betrifft darüber hinaus die schwere Erkrankung des Ehemannes an einer Ent-

zündung der Bauchspeicheldrüse und lässt anklingen, dass diese durch über-

mäßigen Alkoholgenuss verursacht sein kann. Sie hat damit jedoch auch bei

großzügigem Verständnis keinen Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis,

sondern befasst sich ausschließlich mit der Privatsphäre der Klägerin. Zu dieser

gehört - was allerdings bei einem besonderen Personenkreis wie beispielsweise

wichtigen Politikern, Wirtschaftsführern oder Staatsoberhäuptern anders sein

kann (vgl. Senat, Urteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 - aaO, 1980) - nicht nur

eine eigene Erkrankung (vgl. Senat, Urteil vom 5. Dezember 1995 - VI ZR

332/94 - VersR 1996, 339, 340; BVerfGE 32, 373, 379 f.; 101, 361, 382), son-

dern auch die Erkrankung eines engen Familienmitglieds. Selbst wenn unter

dem Blickpunkt gesundheitlicher Schäden durch Alkoholmissbrauch ein Infor-

mationsinteresse der Öffentlichkeit am Zusammenhang zwischen diesem und

Erkrankungen der Bauchspeicheldrüse bejaht werden könnte, steht hier der

beanstandeten Veröffentlichung das Interesse der Klägerin am Schutz der ei-

genen Privatsphäre entgegen, zu der auch - mit den oben erwähnten Ausnah-

men - der Gesundheitszustand gehört, also ihr Interesse am Schutz privater

Vorgänge, die - wie das Bundesverfassungsgericht formuliert hat (NJW 2008,

39, 44) - einfach nichts in der Öffentlichkeit zu suchen haben. Daran vermag

nach Auffassung des erkennenden Senats auch der Bekanntheitsgrad der Klä-

gerin nichts zu ändern, weil es beim Gesundheitszustand ihres Mannes um eine

höchstpersönliche Angelegenheit geht und nicht ersichtlich ist, weshalb dieser

im konkreten Fall von Interesse für die Öffentlichkeit sein könnte (zu möglichen

Ausnahmen vgl. Senat, BGHZ 171, 275, 286 f.). Auch der gleichzeitige Tod des

Vaters der Klägerin ändert hieran nichts.

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Bei dieser Sachlage haben die Rechte der Presse aus Art. 10 EMRK,

Art. 5 Abs. 1 GG im Streitfall hinter den Schutz des Persönlichkeitsrechts der

Klägerin (Art. 8 EMRK, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) zurückzutreten.

20

bb) Entgegen der Ansicht der Revision ändert sich an diesem Ergebnis

nichts dadurch, dass der Ehemann der Klägerin sich nach seiner Erkrankung im

April 2005, also geraume Zeit nach Entstehen der beanstandeten Aufnahme

und zwei Tage nach Erscheinen des mit dieser bebilderten Artikels, in Inter-

views zu seiner Erkrankung geäußert hat.

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Zwar kann man sich im Allgemeinen nicht auf ein Recht zur Privatheit

hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die man selbst der Öffentlichkeit preis-

gegeben hat (vgl. BVerfG, BVerfGE 101, 361, 385; Senat, Urteile vom

9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 524 und - VI ZR 404/02 -

VersR 2004, 525, 526). Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnis-

nahme entfällt nämlich, soweit sich jemand selbst damit einverstanden zeigt,

dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich ge-

macht werden; die Erwartung, dass die Öffentlichkeit die Angelegenheiten oder

Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder

nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum

Ausdruck gebracht werden (BVerfG, BVerfGE 101, 361, 385; Senat, Urteil vom

19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 85 f.). Dies gilt auch und

insbesondere für den Bildnisschutz bei Anwendung der §§ 22, 23 KUG. Die be-

anstandete Aufnahme stammt indes aus einer Zeit, in der der Ehemann der

Klägerin seine Privatsphäre noch nicht preisgegeben hatte, so dass eine Veröf-

fentlichung mangels eines berechtigten Informationsinteresses rechtswidrig

war. Nach allem kommt es nicht darauf an, ob bereits die beanstandete Auf-

nahme unter Verletzung der Privatsphäre entstanden ist, nämlich unter Um-

ständen, die schon für sich genommen die Veröffentlichung unzulässig machen

(vgl. BVerfG, BVerfGE 101, 361, 394 f.; NJW 2008, 1793, 1797), ob also hier

auch der Schutz vor heimlich gefertigten Aufnahmen eingreift, wobei es gege-

benenfalls zur Darlegungs- und Beweislast der Beklagten stünde, unter wel-

chen Umständen die jeweilige Aufnahme entstanden ist (vgl. BVerfG aaO

1797).

22

3. Nach allem ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus

§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 31.03.2006 - 324 O 465/05 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.11.2006 - 7 U 60/06 -