Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 01.08.2006 – 24 W (pat) 49/05
24. Senat
Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 2 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 49/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 59 873.9
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 1. August 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wort-Bildmarke
ist mit den Farben „rot, schwarz und grau“ für die Dienstleistungen
„Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen für technische
Probleme im Bereich Kraftfahrzeuge und deren Teile; Vermittlung
von technischem Know-How im Bereich Kraftfahrzeuge und deren
Teile, insbesondere mittels E-Learning; Beratung in technischen
Angelegenheiten im Bereich Kraftfahrzeuge und deren Teile“
zur Eintragung in das Register angemeldet.
Mit Beschluss vom 17. Januar 2005 hat die mit einem Beamten des höheren
Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und
Markenamtes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und als beschreibende freihaltebedürftige Angabe gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 37 Abs. 1
MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, der Begriff „e REP“,
aus dem das Anmeldezeichen im Wesentlichen bestehe, bezeichne eine elektronische Reparatur. Er entspreche in seiner Bildung Begriffen wie „E-Info, e-supp, e-
CRM, E-CAD, e-Mail, e-Government, e-Commerce, e-Business, e-Payment“ oder
auch dem im Warenverzeichnis der Anmeldung enthaltenen Begriff „E-Learning“,
bei denen jeweils der Buchstabe „e“ als Kürzel für „elektronisch“ stehe. Der Bestandteil „REP“ sei die Abkürzung für „Reparatur“, die auch in der Alltagssprache
verwendet werde und die als Abkürzung des unmittelbaren Gattungsbegriffs leicht
und schnell zu erkennen sei. Dem Verkehr sei geläufig, dass die zahllosen
„e“-Wörter etwas bezeichneten, was einen bestimmten Bezug zum Internet habe,
z. B eine Dienstleistung, die über oder mit Hilfe des Internet abgewickelt werden
könne. Im Zusammenhang mit den hier beanspruchten Dienstleistungen weise der
Begriff „e REP“ lediglich beschreibend darauf hin, dass es bei den Dienstleistungen um Reparaturen gehe, die über oder unter maßgeblicher Verwendung
des Internet erbracht würden. Es bestehe daher ein hohes Freihalteinteresse der
Konkurrenten der Anmelderin, sich der Bezeichnung „e REP“ zum Hinweis auf
entsprechende Eigenschaften
ihrer Produkte ohne Behinderung
von
Monopolrechten bedienen zu können. Außerdem würden die angesprochenen
Verkehrskreise die Bezeichnung ausschließlich in der dargelegten, lediglich
sachbezogenen Bedeutung verstehen und nicht als Hinweis auf die Herkunft der
Dienstleistungen aus einem ganz bestimmten Unternehmen. Die graphische
Gestaltung der Marke gehe nicht über das in der modernen Werbegraphik Übliche
hinaus und stehe weder dem Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft
noch dem einer beschreibenden freihaltebedürftigen Angabe entgegen. Die von
der Anmelderin angeführten, die Schutzfähigkeit bejahenden Beschlüsse des
Bundespatentgerichts zu weiteren von ihr angemeldeten Marken mit dem
Bestandteil „REP“ (29 W (pat) 342/99 „REPLINE“; 29 W (pat) 339/99 „REPDOC“;
„REPNET“; 29 W (pat) 340/99
„REPDATA“) seien nicht
vergleichbar, weil diese einer ganz anderen Bildungslogik folgten. Die hier
fragliche Marke reihe sich in die standardmäßig verwendeten „e“-Wörter mit der
Abkürzung „REP“ am Ende ein, während die vom Bundespatentgericht beurteilten
Begriffe jeweils mit „REP“ beginnen und mit einem weiteren abschließenden
Begriff verschmelzen würden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung,
dass ein Freihaltebedürfnis an der angemeldeten Marke nicht erkennbar sei und
ihr auch nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden könne. Der
Wortbestandteil „e REP“ entspreche nicht den üblichen „e“-Wortbildungen, die alle
über einen Bindestrich verfügten und denen jeweils eigenständige, aus sich heraus
verständliche und durchwegs englische Begriffe, wie z. B. „e-Mail, e-Business“
oder „e-Learning“ angefügt seien. Die hier angemeldete Marke laute aber weder
„e-REP“ noch „e-Reparatur“ oder „e-repairing“. Auch werde der Bestandteil „REP“
innerhalb der Marke nicht ohne Weiteres als Abkürzung für „Reparatur“ erkannt.
Dem stehe die Schreibweise in Großbuchstaben und ohne den für Abkürzungen
typischen Punkt entgegen. Außerdem stehe „Rep.“ als Abkürzung laut Duden, Das
Wörterbuch der Abkürzungen, noch für zahlreiche weitere Begriffe, wie u. a.
Pepartition, Repertoire, Repertorium, Repetent, Reportage, Republik oder
Reporter.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere
auch auf die der Anmelderin übersandten Recherche-Ergebnisse des Senats, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Nach
Auffassung des Senats steht der Eintragung der angemeldeten Marke jedenfalls
das absolute Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die
Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2002, 804, 806 (Nr. 35)
„Philips“; GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 40) „Linde, Winward u. Rado“; GRUR 2004,
428, 431 (Nr. 48) „Henkel“; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 „Bar jeder Vernunft“;
MarkenR 2003, 148, 149 „Winnetou“). Die Unterscheidungskraft ist zum Einen im
Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum Anderen im
Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten und angemessen aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. u. a. EuGH GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 41) „Linde,
Winward u. Rado“; GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 50) „Henkel“; GRUR 2004, 943,
944 (Nr. 24) „SAT.2“). Zu berücksichtigen ist außerdem, dass der Verkehr ein als
Marke verwendetes Zeichen i. d. R. so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne
es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a.
EuGH GRUR 2004, 431 (Nr. 53) „Henkel“; BGH MarkenR 2000, 420, 421
„RATIONAL SOFTWARE CORPORATION“; GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“). Wortzeichen besitzen nach der Rechtsprechung insbesondere dann keine
Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die
fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden
beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678
(Nr. 86) „Postkantoor“; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“; GRUR 2001,
1153 „antiKalk“; GRUR 2005, 417, 418 „BerlinCard“). Bei einem solchen beschreibenden Wortzeichen vermögen auch einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter
nicht aufzuwiegen (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 „antiKALK“). Ausgehend hiervon
ist die Beurteilung der Markenstelle nicht zu beanstanden, wonach die angemeldete Marke einen, in eine werbeübliche Aufmachung gekleideten, nicht unterscheidungskräftigen beschreibenden Sachhinweis auf elektronische Reparaturen
als den Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen darstellt.
Die in der Marke enthaltene Buchstabenfolge „REP“ ist als Abkürzung (Rep./rep.)
u. a. für „Reparatur, reparieren“ (vgl. Duden, Das Wörterbuch der Abkürzungen,
2005, S 329) sowie für „repair“ (engl. = Reparatur; vgl. Stahl/Kerchelich,
Abbreviations Dictionary, 2001, S. 869) lexikalisch belegt und wird in diesem Sinn
im inländischen Geschäftsverkehr auch häufig eingesetzt (vgl. hierzu u. a. die der
Anmelderin
vom Senat
übermittelten
Internet-Seiten www.heise.de/...:
„Morgenstern Rep.Service …“; http://stores.ebay.de/..: „…Rep-Leitfaden Audi…“;
www.camo.co.at/...:
„Bücher
& Rep.-Anleitungen“; www.mediencenterhannover.de/...:
„…Handy Rep.-Pauschale 1…“; www.prima-finden.de/...:
„…Suche für Kawasaki Reparaturhandbuch… Hallo, wer kann mir helfen wo ich
dieses Rep.Handbuch bekomme…“; www.ulrich-swiss.ch/…:
„Reparatur-
Box…Folgende Vorteile bietet die Rep-Box der Firma Ulrich AG
für den
Kunden….“; www.sportabteilung.de/...: „…Rep-Set Blasebalg mit 3 Adapter-
Spitzen…“).
Der Einwand der Anmelderin, der Wortbestandteil „REP“ sei in der Marke schon
deshalb nicht als die fragliche Abkürzung zu verstehen, weil er, für Abkürzungen
untypisch, durchgängig in Großbuchstaben und ohne Punkt wiedergegeben sei,
überzeugt nicht. Ein dahingehender einheitlicher Schreibgebrauch von Abkürzungen
lässt sich nicht
feststellen. Dies zeigen schon die der Anmelderin
übermittelten Verwendungs-Beispiele für die Abkürzung „Rep.“, in denen diese
zum Teil mit und zum Teil ohne Punkt geschrieben ist (vgl. auch BPatG
PAVIS PROMA 29 W (pat) 97/99 „E-Tel“). Ferner ist eine Wiedergabe von
Abkürzungen durchgängig in Versalien nicht ungebräuchlich (s. z. B. INFO) und
führt keinesfalls dazu, dass eine so geschriebene Abkürzung als solche nicht mehr
erkannt wird. Dies ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn die Abkürzung, wie
hier „REP“, von weiteren Wortbestandteilen, hier dem Buchstaben „e“, hinreichend
abgegrenzt ist und so ihren eigenständigen Abkürzungscharakter behält. Insofern
unterscheidet sich die vorliegende Anmeldemarke in der Art ihrer Bildung auch
von den, den Entscheidungen des 29. Senats des Bundespatentgerichts zugrunde
liegenden Marken (s. oben unter I.), bei denen jeweils die Abkürzung „REP“ mit
einem daran angefügten Wortbestandteil zu einem einheitlichen Wort
zusammengeschrieben ist.
Hinsichtlich des vor der Buchstabenfolge „REP“ stehenden Buchstabens „e“ hat
die Markenstelle des weiteren zutreffend festgestellt und belegt, dass es mittlerweile gängiger und allgemein verständlicher Sprachgebrauch ist, ein durch
Bindestrich oder in sonstiger Weise abgesetztes „e/E“ (vgl. etwa die häufig zu beobachtende Schreibweise mit Binnengroßschreibung des jeweils dem „e“ nachfolgenden Buchstabens, z. B. eBusiness, eMail, eBanking) als Abkürzung für
„elektronisch“ einem Begriff voranzustellen, um auszudrücken, dass etwas
elektronischer Natur ist oder elektronisch bzw. gestützt durch elektronische Datenverarbeitung oder das Internet funktioniert (vgl. außer den dem angefochtenen
Beschluss angefügten Verwendungsbelegen für „e“-Wortkombinationen auch die
der Anmelderin übermittelten PAVIS PROMA-Ausdrucke der BPatG-/HABM-Entscheidungen
„e-care“,
„e-contor“,
27 W (pat) 71/02 „E-FAX“; 25 W (pat) 232/01 „e-healthcare“, 32 W (pat) 171/02
„E -net-bank“, 29 W (pat) 97/99 „E-Tel“; HABM R0864/01-1 „e-Farm“). Soweit die
Anmelderin geltend macht, die Kombination „e REP“ in der angemeldeten Marke
sei nicht entsprechend den üblichen „e“-Wortverbindungen gebildet, kann ihr nicht
gefolgt werden. Worauf bereits die Markenstelle hingewiesen hat, wird der Buchstabe „e/E“ insoweit nicht nur mit ausgeschriebenen, sondern auch mit abgekürzten Begriffen kombiniert (vgl. in der Anlage zum angefochtenen Beschluss die Internet-Seiten BSSA, Bulletin of the Seismological Society of America: „…If the
paper has an electronic supplement? ● can the paper be understood without the
e-supp?...“ und www.vapo.nl/de/...: „E-Info…”; s außerdem BPatG PAVIS PROMA
29 W (pat) 97/99 „E-Tel“). Nicht zutreffend ist weiterhin die Auffassung der
Anmelderin, die dem Buchstaben „e/E“ nachgestellten Begriffe in einschlägigen
Kombinationen seien stets der englischen Sprache entnommen, denn es lassen
sich auch zahlreiche mit deutschen Wörtern gebildete „e“-Begriffe finden (vgl. die
der Anmelderin vom Senat übermittelten
Internet.Seiten www.heute.de/...:
„E-Spielkamerad...“; http://apollo.zeit.de/...: „Versenden Sie Eindrücke aus dem
Juni als E-Cards…Auch im Juni stehen jede Menge E-Karten zur Auswahl…“;
www.sub.uni-hamburg.de/...: „E-Dissertationen der Universität Hamburg…Alle
elektronischen Dissertationen der Universität…“; www.evergabe-online.de/...:
„Willkommen bei e-Vergabe, der Vergabeplattform des Bundes!“). Im Übrigen
kann „REP“ in der angemeldeten Marke auch für den englischen Begriff „repair“
stehen, der ebenfalls mit diesen Buchstaben abgekürzt wird (s. oben).
In der Bedeutung „elektronische bzw. elektronisch (DV-/Internet-)gestützte Reparatur“, welche der Begriffskombination „e REP“ mithin in ihrer Gesamtheit zukommt, vermittelt diese in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen im Bereich Kraftfahrzeuge und deren Teile des weiteren eine unmittelbar beschreibende
Sachaussage.
Dabei ist in tatsächlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass heute Reparaturen in
den unterschiedlichsten Technikbereichen, insbesondere auch im KFZ-Bereich,
auch elektronisch oder elektronisch unterstützt durchgeführt werden (vgl. hierzu
die
der
Anmelderin
vom
Senat
übermittelten
Internet-Seiten
www.kaessbohrer.at/...:
„Reparatur…KTT-Servicecenter
Leistungsspektrum
▪ mechanische-, elektrische-elektronische Reparaturen…“; www.a-novo.ch/de/...:
„...NOKIA…Pauschalpreis elektronische Rep. + Überholung…“; www.pearl.de/...:
„…Das patentierte, elektronische Reparatur- und Reinigungsset funktioniert…“;
http://naro-teambt-c.cegbongeszo.hu/...: „...Wir beschäftigen uns mit: Elektronische Reparatur von Geräten, Einrichtungen…“; www.claas.com/...: „Händlerausrüstung Bestes Werkzeug und Kundenbetreuung…Mit den elektronischen Standard-Diagnosesystemen von CLAAS können Sie die Elektronik von Maschinen
schnell und effizient überprüfen…“). Auch wenn es sich bei den in der Anmeldung
beanspruchten Dienstleistungen nicht um die Durchführung von KFZ-Reparaturen
als solche handelt, kann gleichwohl die elektronisch oder elektronisch gestützte
Reparatur im Bereich von Kraftfahrzeugen und deren Teilen der wesentliche Gegenstand sein, auf den die wissenschaftlichen Untersuchungen für technische
Probleme, die Vermittlung von technischem Know-How sowie die Beratung in
technischen Angelegenheiten speziell ausgerichtet sind.
Im Zusammenhang mit solchen spezifischen, auf elektronische oder elektronisch
gestützte Reparaturen ausgerichteten Untersuchungs-, Wissensvermittlungs- und
Beratungs-Diensten ist die Bezeichnung „e REP“ für die hiervon angesprochenen
Verkehrskreise ohne weitere Überlegungen als im dargelegten Sinn unmissverständliche und eindeutige, auf den wesentlichen Gegenstand der Dienstleistungen, die elektronische Reparatur, hinweisende Sachangabe verständlich. Dass
dem Wortbestandteil „REP“ insoweit eine andere Bedeutung als „Reparatur“ zugeordnet werden könnte, ist nicht zu erwarten, da die weiteren Begriffe, für welche
die Buchstaben ebenfalls als Abkürzung stehen können (s. oben), im konkreten
Dienstleistungsbezug als ersichtlich nicht einschlägig zurücktreten.
Schließlich vermag auch die Schriftzuggestaltung der angemeldeten Marke nicht
die erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen. Sowohl die Wiedergabe der
Wortkombination „e REP“ in leicht perspektivischen, ansonsten jedoch vollkommen üblichen Drucklettern, als auch der in roter Farbe von den übrigen grauschwarzen Schrifttypen abgesetzte Buchstabe „e“ zählen zu den gängigen und
bekannten Mitteln werbemäßiger Hervorhebung von textlichen Sach- oder
Werbeangaben, an welche die Verkehrsteilnehmer gewöhnt sind und denen sie
folglich keine Hinweisfunktion auf die Herkunft der damit gekennzeichneten
Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen beimessen werden.
gez.
Unterschriften