Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bergverordnung für elektrische Anlagen

Elektro-Bergverordnung

§ 39 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen § 6 die Belehrung nicht durchführt oder die Belehrung nicht jährlich wiederholt,

entgegen § 8 Abs. 1 die Betriebsanweisungen nicht aushändigt,

entgegen § 8 Abs. 2 Art und Umfang der Prüfungen sowie das Verfahren der Meldung festgestellter Schäden oder Mängel in Betriebsanweisungen nicht festlegt oder die mit den Prüfungen beauftragten Personen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nicht belehrt,

entgegen § 8 Abs. 3 die Ergebnisse der Prüfungen nicht aufzeichnet, die Aufzeichnungen nicht mit Datum und Namenszeichen versieht oder die Aufzeichnungen nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,

entgegen § 8 Abs. 4 die bei den Prüfungen festgestellten Schäden oder Mängel nicht unverzüglich der zuständigen verantwortlichen Person meldet,

einer Vorschrift der §§ 9 und 10, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 1, über die Verwendung elektrischer Betriebsmittel und eigensicherer elektrischer Anlagen zuwiderhandelt,

einer Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 oder 7, des § 13 Abs. 1 oder 2, der §§ 14, 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 3, des § 31 Abs. 1 Satz 1 oder des § 33 Abs. 1 und 2 über die Prüfung zuwiderhandelt,

einer Vorschrift des § 12 oder des § 32 über die Inbetriebnahme elektrischer Anlagen oder elektrischer Betriebsmittel zuwiderhandelt,

entgegen § 15 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 3, elektrische Betriebsmittel ohne Prüfung wiederverwendet,

entgegen § 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 34 Abs. 1, arbeitet, ohne Elektro-Fachkraft zu sein, oder Personen arbeiten läßt, die keine Elektro-Fachkräfte sind,

entgegen § 17 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 34 Abs. 1, keinen Vormann bestimmt,

entgegen § 17 Abs. 5 die Verständigung nicht vornimmt oder die Hinweise nicht gibt,

einer Vorschrift des § 18 über das Unwirksammachen, Verstellen oder Ändern zuwiderhandelt,

entgegen § 19 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Abs. 1, den spannungsfreien Zustand nicht herstellt oder nicht sicherstellt,

entgegen § 19 Satz 2, auch in Verbindung mit § 34 Abs. 1, sich nicht unterrichtet,

entgegen § 20 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 34 Abs. 1, einen Schutz durch Abdeckung, Abschrankung, oder Abstand nicht anwendet oder den spannungsfreien Zustand nicht herstellt oder nicht sicherstellt,

entgegen § 20 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 34 Abs. 1, in der Nähe unter Spannung stehender Teile arbeitet,

einer Vorschrift des § 21, auch in Verbindung mit § 34 Abs. 1, des § 22 Abs. 1 oder § 34 Abs. 2, über das Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen zuwiderhandelt,

entgegen § 23 Gehäuse öffnet,

entgegen § 24 elektrische Anlagen oder elektrische Betriebsmittel nicht abschaltet oder Fahrzeuge nicht entfernt oder die Anschlüsse an das Druckluftrohrleitungsnetz nicht löst oder die Druckluftzufuhr nicht absperrt,

einer Vorschrift des § 25 über das Messen zuwiderhandelt,

einer Vorschrift der §§ 26 oder 27 Satz 1 über das Wiedereinschalten zuwiderhandelt,

entgegen § 28 Abs. 1 Elektro-Fachkräfte nicht belehrt,

entgegen § 40 Abs. 4 elektrische Betriebsmittel oder eigensichere Anlagen ohne Vorliegen der Abdrucke der Bescheinigungen oder Bescheide oder ohne Beachtung der darin enthaltenen Hinweise verwendet,

entgegen § 40 Abs. 5 elektrische Betriebsmittel oder eigensichere Anlagen ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung verwendet,

entgegen § 40 Abs. 6 explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel ohne Prüfung wiederverwendet.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1

Nr. 7 bis 25 gelten auch für elektrische Anlagen oder elektrische Betriebsmittel nach § 35 Abs. 1,

Nr. 8, 13, 18, 19, 21, 22 und 23 gelten auch für elektrische Anlagen oder elektrische Betriebsmittel nach § 35 Abs. 2.

§ 38 § 40