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BGH Urteil vom 14.06.2004 – II ZR 407/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

nein

Verkündet am: 14. Juni 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

RBerG Art. 1 § 1; BGB §§ 134, 171, 172, 812; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2, §§ 4,

6, 9 in der bis 30. September 2000 geltenden Fassung

a) Die

im Rahmen

eines

geschlossenen

Immobilienfonds

erteilte

Treuhändervollmacht ist gemäß § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG nichtig,

wenn der Treuhänder zum Abschluß von Verträgen bevollmächtigt wird und

dafür keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz hat. Ob dieser

Mangel nach §§ 171, 172 BGB oder den Grundsätzen der Anscheins- und

Duldungsvollmacht geheilt werden kann, bleibt offen.

b) Enthält der zur Finanzierung des Fondsbeitritts geschlossene Kreditvertrag

nicht die Mindestangaben nach § 4 VerbrKrG, ist er gemäß § 6 VerbrKrG

nichtig. Der Mangel wird jedenfalls dann nicht durch die Auszahlung der Dar-

lehensvaluta an den Fonds gemäß § 6 Abs. 2 VerbrKrG geheilt, wenn der

Fondsbeitritt und der Kreditvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des. § 9

VerbrKrG bilden. Dafür reicht es aus, daß sich der Fonds und die Bank der-

selben Vertriebsorganisation bedient haben.

c) Die Anwendbarkeit des § 9 VerbrKrG ist nicht gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2

VerbrKrG ausgeschlossen, wenn der Kredit zwar durch ein Grundpfandrecht

gesichert ist, dieses Grundpfandrecht aber schon bestellt war, als der Anle-

ger dem Fonds beitrat.

d) Fehlt es danach an einem wirksamen Kreditvertrag, schuldet der Anleger

nicht die Rückzahlung der Darlehensvaluta, sondern hat der Bank nur seinen

Fondsanteil zu übertragen. Umgekehrt hat ihm die Bank die geleisteten Zins-

und Tilgungsraten abzüglich der vereinnahmten Erträgnisse zurückzuzahlen.

e) Wenn der Anleger darüber hinaus bei dem Fondsbeitritt getäuscht worden

ist, kann er die ihm gegen die Gründungsgesellschafter und die sonst für die

Täuschung Verantwortlichen zustehenden Schadensersatzansprüche auch

gegenüber der Bank geltend machen, wenn der Fondsbeitritt und der Kredit-

vertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG bilden. Die Bank hat

ihn dann so zu stellen, als wäre er dem Fonds nicht beigetreten und hätte

den Kreditvertrag nicht abgeschlossen. Dabei sind die von ihm vereinnahm-

ten Erträgnisse des Fonds und die Steuervorteile anzurechnen. Außerdem

hat der Anleger seinen Fondsanteil und seine Schadensersatzansprüche ge-

gen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter an die Bank

abzutreten.

f) Um diese Rechtsfolgen auszulösen, braucht der Anleger seine Beteiligung

an dem Fonds nicht diesem gegenüber zu kündigen. Es genügt, daß er sich

gegenüber der Bank auf die Täuschung beruft.

BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 407/02 - OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 14. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht

und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Januar 2002 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger beteiligten sich mit dem Ziel einer steuersparenden

Kapitalanlage an dem geschlossenen

Immobilienfonds

"H.-Immobilien-

fonds B. GbR" (im folgenden: Fonds). Diese und zahlreiche gleichartige Fonds-

gesellschaften waren

von

der H. Vermögensberatungsgesellschaft

mbH & Co. (im

folgenden: H.), der Dr. J.-Steuerberatungsgesellschaft

mbH und den Geschäftsführern der H., P. und Sch., gegründet wor-

den. Gegenstand des Fonds waren die Sanierung und der Umbau der auf

dem Gesellschaftsgrundstück

in B.

befindlichen,

unter Denkmal-

schutz

stehenden Gebäude, die Errichtung eines Nebengebäudes

sowie die dauerhafte Verwaltung und Vermietung des Grundstücks. Das

Gesellschaftskapital sollte auf bis zu 49,9 Mio. DM aufgestockt werden. Mit

dem Vertrieb

der

Fondsbeteiligungen war

die A.

Immobilien-

fonds-Vertriebsgesellschaft mbH (im folgenden: A.) beauftragt worden. In

dem von ihr verwendeten Prospekt waren u.a. der Gesellschaftsvertrag

und der Entwurf eines Treuhandvertrags mit der Dr. J.-Steuerberatungs-

gesellschaft mbH (im folgenden: Treuhänderin) enthalten. Danach sollten die

Anleger sich über die Treuhänderin wirtschaftlich an dem Fonds beteiligen. Für

die Dauer von fünf Jahren hatte die H. eine Mietgarantie übernommen. Die

beklagte Bank, die bereits das Kapital für den Erwerb des Gesellschaftsgrund-

stücks zur Verfügung gestellt hatte, gewährte dem Fonds einen Zwischenfinan-

zierungskredit in Höhe von 14,62 Mio. DM, der entsprechend den eingehenden

Zeichnungen von Fondsanteilen auf bis zu 39,9 Mio. DM erhöht und durch ein

langfristiges Darlehen der Fondszeichner abgelöst werden sollte. Abgesichert

war der Kredit u.a. mit einer Grundschuld über 44,4 Mio. DM auf dem Gesell-

schaftsgrundstück.

Die Kläger unterschrieben am 12. Dezember 1995 einen Zeichnungs-

schein. Darin beauftragten und bevollmächtigten sie einen Assessor R.

M., mit der Treuhänderin den notariellen Treuhandvertrag zu schließen. Der

Treuhandvertrag sollte u.a. Vollmachten zur Erklärung des wirtschaftlichen Bei-

tritts zum Fonds, zur Aufnahme der erforderlichen Kredite, zur Eröffnung von

Konten, zur Verfügung über Eigen- und Fremdmittel, zur Belastung des Immobi-

lienvermögens der Gesellschaft sowie dazu enthalten, für die Treugeber auch

die persönliche Haftung, jedoch nur quotal entsprechend ihrer Fondsbeteili-

gung, zu erklären und sie insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr

gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Die Einlage der Kläger sollte

100.000,00 DM betragen und in Höhe von 80.000,00 DM durch einen Kredit mit

Tilgung über eine Kapitallebensversicherung finanziert werden. Dazu erteilten

die Kläger auf einem ihnen von der A. überlassenen Formular, das die Be-

klagte als Finanzierungsinstitut nannte, eine Selbstauskunft.

Nach Fertigstellung des Bauvorhabens schloß die Treuhänderin am

30. Dezember 1996 mit der Beklagten sechs Darlehensverträge über insgesamt

knapp 41,79 Mio. DM. Die Verträge entsprachen in den unterschiedlichen Til-

gungsmodalitäten den jeweiligen Wünschen der Anleger. Die Darlehen wurden

zur Ablösung des - inzwischen aufgestockten - Zwischenfinanzierungskredits

verwendet und im übrigen auf ein von der Treuhänderin geführtes Konto über-

wiesen. Die Kläger traten die Rechte aus einem Lebensversicherungsvertrag an

die Beklagte ab. Die Treuhänderin gab gegenüber der Beklagten ein notariell

beurkundetes Schuldversprechen in Höhe der jeweiligen Einlage des einzelnen

Anlegers ab und unterwarf die Anleger insoweit der sofortigen Zwangsvollstrek-

kung.

In der Folgezeit flossen die Miet- und sonstigen Garantiezahlungen aus

dem Fonds an die Beklagte. Die Kläger erhielten die ihrem Anteil entsprechen-

den Miet(garantie)zahlungen auf die Darlehenszinsen verrechnet. Den damit

nicht gedeckten Teil zog die Beklagte von ihnen ein. Die Zinszahlungen und die

Abschreibungen machen die Kläger steuerlich geltend.

Das Fondsobjekt konnte zunächst nicht dauerhaft vermietet werden. Die

erzielten Mieteinnahmen blieben weit hinter den in dem Prospekt genannten

Zahlen zurück. Die H., die zunächst aufgrund der Mietgarantie die Differenz

ausglich, fiel im März 1998 in Konkurs, so daß seitdem keine Garantiezahlun-

gen mehr erfolgen und die Kläger entsprechend höhere Zahlungen zu erbringen

haben.

Die Kläger haben behauptet, an Eigenkapital, Provision und Zinsen ab-

züglich der Ausschüttungen 34.291,23 DM aufgewandt zu haben. Mit der Klage

verlangen sie - Zug um Zug gegen Übertragung ihrer wirtschaftlichen Beteili-

gung an dem Fonds - Freistellung von allen Verpflichtungen, die im Zusam-

menhang mit dem Fondsbeitritt und dem Darlehensvertrag stehen, Zahlung der

34.291,23 DM und Rückabtretung der Rechte aus der Lebensversicherung.

Im Berufungsverfahren haben sie hilfsweise die Feststellung begehrt,

daß eine persönliche Zahlungspflicht gegenüber der Beklagten nicht bestehe.

Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Dagegen wehren

sich die Kläger mit der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Die Kläger können von der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1,

1. Alt. BGB Rückzahlung der von ihnen an die Beklagte gezahlten Darlehens-

zinsen und Rückabtretung der Rechte aus der Lebensversicherung verlangen.

Umgekehrt schulden sie der Beklagten keine weiteren Zahlungen. Zwischen

ihnen und der Beklagen sind nämlich keine wirksamen Darlehensverträge zu-

stande gekommen. Dabei kann offen bleiben, ob die Verträge vom

30. Dezember 1996 mit den einzelnen Anlegern persönlich geschlossen worden

sind.

1. Jedenfalls hatte die Treuhänderin keine Vollmacht für einen die Kläger

verpflichtenden Vertragsschluß (im folgenden unter a). Die Darlehensverträge

sind auch nicht kraft Rechtsscheins (b) oder Genehmigung der Kläger (c) wirk-

sam geworden. Die Berufung auf die Unwirksamkeit der Verträge verstößt

schließlich nicht gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB (d).

a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß sowohl

der Treuhandvertrag als auch die der Treuhänderin erteilte Vollmacht gemäß

§ 134 BGB wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig sind. Das ent-

spricht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 145, 265,

269 ff.; Urt. v. 18. September 2001 - XI ZR 321/00, NJW 2001, 3774 = ZIP

2001, 1990, 1991; v. 18. März 2003 - XI ZR 188/02, NJW 2003, 2088 = ZIP

2003, 984, 985; v. 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, ZIP 2003, 1644, 1645; v.

20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1228; Senat, BGHZ 153, 214,

218 ff.). Danach bedarf derjenige, der - wie hier die Treuhänderin - im Rahmen

eines Immobilienfondsprojekts nicht nur die wirtschaftlichen Belange der Anle-

ger wahrzunehmen, sondern für sie auch die erforderlichen Verträge abzu-

schließen hat, einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz. Ohne eine

solche Erlaubnis ist nicht nur der Geschäftsbesorgungsvertrag, sondern auch

die damit in Zusammenhang stehende Vollmacht nichtig (BGH, Urt. v. 11. Okto-

ber 2001 - III ZR 182/00, NJW 2002, 66 = ZIP 2001, 2091, 2093; v. 18. März

2003 - XI ZR 188/02, NJW 2003, 2088 = ZIP 2003, 984, 985; v. 20. April 2004

- XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1228; Senat, BGHZ 153, 214, 220 f.). Ob

davon auch die aufgrund der Vollmacht abgeschlossenen Darlehensverträge

erfaßt werden (dagegen BGH, Urt. v. 18. September 2001 - XI ZR 321/00, NJW

- XI ZR 321/00, NJW 2001, 3774, 3775 = ZIP 2001, 1990, 1992; v. 3. Juni 2003

- XI ZR 289/02, ZIP 2003, 1644, 1646 f.; v. 10. März 2004 - IV ZR 143/03, WM

2004, 922, 923; v. 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1224 = ZIP

2004, 1188, 1191), kann offen bleiben. Diese Verträge sind jedenfalls gemäß

§ 177 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie von einem Vertreter ohne Vertretungs-

macht geschlossen worden sind.

So liegt der Fall auch hier. Die Treuhänderin hatte keine Erlaubnis zur

Rechtsberatung und konnte die Kläger daher nicht wirksam verpflichten.

b) Dennoch ist das Berufungsgericht von einer wirksamen Vertretung

ausgegangen. Es hat zwar offen gelassen, ob der Beklagten bei dem Abschluß

der Verträge eine von den Klägern abgegebene notariell beglaubigte Voll-

machtsurkunde gemäß §§ 171, 172 BGB vorgelegen hat, wofür nach dem In-

halt der Akten und der in dem Parallelverfahren 9 U 13/01 = II ZR 393/02

durchgeführten Beweisaufnahme nichts spricht. Es hat aber gemeint, nach den

Grundsätzen der Duldungsvollmacht seien die Erklärungen der Treuhänderin

wirksam geworden. Das begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

aa) Allerdings gehen der IV. und der XI. Zivilsenat des Bundesgerichts-

hofs in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß die §§ 171, 172 BGB sowie

die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht auch bei einem Verstoß

des Bevollmächtigten gegen Art. 1 § 1 RBerG anwendbar seien und bei Vorlie-

gen ihrer Voraussetzungen zu einer Heilung des Vollmachtsmangels führten

(Urt. v. 22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03, ZIP 2003, 2351, 2353; v. 10. März 2004

- IV ZR 143/03, WM 2004, 922, 923 f.; v. 18. September 2001 - XI ZR 321/00,

NJW 2001, 3774, 3775 = ZIP 2001, 1990, 1992; v. 25. März 2003

- XI ZR 227/02, NJW 2003, 2091, 2092 = ZIP 2003, 988, 990 f.; v. 3. Juni 2003

- XI ZR 289/02, ZIP 2003, 1644, 1646; v. 20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM

2004, 1227, 1228 f.). Dabei stellen sie auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz

ab, daß derjenige, der einem gutgläubigen Dritten gegenüber zurechenbar den

Rechtsschein einer Bevollmächtigung eines anderen setzt, sich so behandeln

lassen muß, als habe er dem anderen wirksam Vollmacht erteilt (vgl. BGHZ

102, 60, 64). Nur so soll dem Schutz des Rechtsverkehrs, den die allgemeine

Rechtsscheinhaftung bezweckt, ausreichend Rechnung getragen werden.

Der erkennende II. Zivilsenat könnte sich dieser Auffassung für den vor-

liegenden Fall eines kreditfinanzierten Beitritts zu einem geschlossenen Immo-

bilienfonds mit einheitlicher Vertriebsorganisation nicht anschließen. Die An-

nahme einer Rechtsscheinhaftung in dieser Fallkonstellation würde dem Um-

stand nicht gerecht, daß der - unmittelbare oder durch die Treuhänderin vermit-

telte - Beitritt zu der Fondsgesellschaft und der diesen Beitritt finanzierende

Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1 VerbrKrG

(§ 358 Abs. 3 BGB in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung) bilden

(Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, NJW 2003, 2821, 2822 = ZIP 2003,

1592, 1593 f. und Urteile vom heutigen Tage in den Parallelsachen II ZR 395/01

und II ZR 374/02 sowie BGH, Urt. v. 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM

2003, 2232, 2233 f.) und daß in diesem Rahmen die Einschaltung des Treu-

händers als Vertreter des Anlageinteressenten nicht von diesem, sondern von

den Initiatoren und Gründungsgesellschaftern des Fonds in Kenntnis und mit

zumindest stillschweigender Billigung der Bank erfolgt. Indem die Bank ihre

Vertragsformulare dem von den Initiatoren und Gründungsgesellschaftern ein-

geschalteten Vertriebsunternehmen überläßt oder sich - wie hier die Beklagte -

der Selbstauskunftsformulare des Vertriebsunternehmens bedient und die Dar-

lehensverträge nicht mit den einzelnen Anlegern, sondern mit dem von den In-

itiatoren und Gründungsgesellschaftern ausgewählten Treuhänder schließt,

gliedert sie sich bewußt in diese Vertriebsorganisation ein. Sie weiß aufgrund

dessen, daß der Treuhänder keine Vertrauensperson des Anlegers ist, sondern

ein Teil der einheitlichen, sowohl den Fondsbeitritt als auch die Darlehensge-

währung betreffenden Vertriebsorganisation. Im Rahmen dieses Vertriebsmo-

dells setzt nicht allein der Anleger den Rechtsschein einer wirksamen Bevoll-

mächtigung. Vielmehr wird die Art der Geschäftsabwicklung entscheidend von

den Initiatoren und Gründungsgesellschaftern des Fonds bestimmt, und die

Bank bedient sich dieses vorgegebenen Modells, um ihre Geschäftsinteressen

zu verwirklichen. Bei dieser Sachlage kann die Bank - auch wenn ihr 1996 die

Nichtigkeit von Treuhändervollmachten nach § 134 BGB, Art. 1 § 1 RBerG noch

nicht bekannt sein mußte (vgl. BGHZ 145, 265, 275 ff.; Urt. v. 3. Juni 2003

- XI ZR 289/02, ZIP 2003, 1644, 1646) - nicht wie ein gutgläubiger Dritter be-

handelt werden, der im Hinblick auf einen im Rahmen des Vertriebskonzepts

entstandenen Vertrauenstatbestand schutzwürdig wäre. Eine Abwälzung der

mit dem Vertriebskonzept verbundenen Risiken allein auf den Anleger erscheint

in keiner Weise angemessen.

bb) Angesichts der Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung be-

darf es jedoch keiner abschließenden Entscheidung und auch keiner Vorlage

an den Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 Abs. 2 oder 4 GVG. Denn

jedenfalls sind die Voraussetzungen für eine Rechtsscheinsvollmacht nicht er-

füllt.

(1) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der Beklagten vor

oder bei dem Abschluß der streitigen Darlehensverträge eine mit notariell be-

glaubigter Unterschrift versehene Vollmachtserklärung der Kläger im Original

vorgelegen hat. Damit ergibt sich eine Rechtsscheinsvollmacht nicht aus § 171

Abs. 1, § 172 Abs. 1 BGB. Dafür ist nämlich erforderlich, daß dem Geschäfts-

partner die Vollmachtsurkunde im Original oder - bei notariell beurkundeter

Vollmacht - in Ausfertigung vorgelegt wird. Die Vorlage einer Abschrift oder eine

bloße Bezugnahme reicht nicht aus (BGHZ 102, 60, 63; Urt. v. 14. Mai 2002

- XI ZR 155/01, ZIP 2002, 1191, 1193; v. 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, ZIP 2003,

1644, 1646).

(2) Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, die Voraussetzungen

einer Duldungsvollmacht seien erfüllt. Dazu hat es auf eine Reihe von Umstän-

den abgestellt, die ein entsprechendes Vertrauen der Beklagten begründet ha-

ben sollen, nämlich darauf, daß die Beklagte den Text der Vollmacht - da in

dem Fondsprospekt abgedruckt - gekannt habe, ebenso den Zeichnungsschein,

daß ihr die Selbstauskunft der Kläger mit der darin enthaltenen Ermächtigung

zur Einholung weiterer Auskünfte vorgelegen habe, daß die Kläger ihren Eigen-

kapitalanteil auf ein bei ihr geführtes Konto eingezahlt hätten und daß die Klä-

ger die Rechte aus einer Lebensversicherung an sie abgetreten hätten. Diese

Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechtsfehlern.

Eine Duldungsvollmacht kommt nur dann in Betracht, wenn das Vertrau-

en des Dritten an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und

wenn diese Umstände bei oder vor Vertragsschluß vorgelegen haben (BGHZ

102, 60, 64; Urt. v. 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, ZIP 2002, 1191, 1193; v.

10. März 2004 - IV ZR 143/03, WM 2004, 922, 924). Danach sind hier keine

Umstände festgestellt, die eine Duldungsvollmacht begründen könnten.

Die Kenntnis von dem Inhalt der Vollmacht und die Vorlage des Zeich-

nungsscheins sind dafür schon deshalb nicht ausreichend, weil die gesetzliche

Wertung der §§ 171, 172 BGB, wonach nur die Vorlage der Vollmachtsurkunde

im Original oder in notarieller Ausfertigung für eine Rechtsscheinsvollmacht

ausreicht, nicht umgangen werden darf. Die Selbstauskunft diente lediglich der

Vorbereitung eines Darlehensvertrags und wies deshalb noch nicht zwingend

auf eine Bevollmächtigung der Treuhänderin hin, zumal die Kläger die Selbst-

auskunft der A. und nicht der Treuhänderin übergeben hatten. Die Zahlung

des Eigenkapitalanteils hatte nichts mit der Frage zu tun, auf welche Weise die

Fremdfinanzierung erfolgen sollte. Die Rechte aus der Lebensversicherung

wurden erst nach Abschluß der Darlehensverträge abgetreten.

c) Von seinem Standpunkt aus folgerichtig hat sich das Berufungsgericht

nicht mit der Frage befaßt, ob die Kläger das vollmachtlose Handeln der Treu-

händerin gemäß § 177 Abs. 1 BGB genehmigt haben. Das kann der Senat

nachholen. An einer ausdrücklichen Genehmigung fehlt es. Aber auch durch

schlüssiges Verhalten der Kläger - etwa in Form der Abtretung der Rechte aus

dem Lebensversicherungsvertrag - ist keine Genehmigung erteilt worden.

Die Genehmigung eines schwebend unwirksamen Geschäfts durch

schlüssiges Verhalten setzt regelmäßig voraus, daß der Genehmigende die

Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und daß in seinem Verhal-

ten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich ange-

sehene Geschäft verbindlich zu machen (Senat, BGHZ 47, 341, 351 f.; Urt. v.

14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, ZIP 2002, 1191, 1193 f.; v. 20. April 2004

- XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1229). Nach dem vom Berufungsgericht fest-

gestellten Sachverhalt - weitere Feststellungen sind insoweit nicht zu erwarten -

sind diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt. Im Jahre 1996 ging die Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht von einer Unwirksamkeit der

Treuhändervollmachten nach § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG aus (vgl.

BGHZ 145, 265, 277). Daher konnten die Kläger diese Unwirksamkeit nicht

kennen. Es spricht auch nichts dafür, daß die Kläger mit der Unwirksamkeit

nach diesen Vorschriften gerechnet haben könnten. Wenn schon das Beru-

fungsgericht für die Beklagte als Bank ein Kennenmüssen verneint hat, gilt das

erst recht für die Kläger als rechtliche Laien.

d) Schließlich verstößt die Berufung auf die Unwirksamkeit der von der

Treuhänderin abgegebenen Vertragserklärung auch nicht gegen die Grundsät-

ze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Die Beklagte meint dazu, es sei

treuwidrig, wenn die Kläger jahrelang die Vorteile der Darlehensverträge in An-

spruch genommen hätten und sich dann auf ihre Unwirksamkeit beriefen.

Auch damit kann die Beklagte keinen Erfolg haben. Die Berufung auf

eine bestehende Rechtslage kann nur dann wegen widersprüchlichen Verhal-

tens (venire contra factum proprium) unzulässig sein, wenn eine Abwägung

aller Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis führt, daß die Interessen der

einen Seite im Hinblick auf das Verhalten der anderen Seite als schutzwürdig

erscheinen und deshalb ein Abweichen von der an sich bestehenden Rechtsla-

ge geboten ist (BGHZ 47, 184, 189 f.; 87, 169, 177; Canaris, Die Vertrauenshaf-

tung im deutschen Privatrecht 1971, S. 338 f.). Diese Voraussetzungen sind

hier nicht erfüllt. Das in der möglichen Unwirksamkeit der Darlehensverträge

nach § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG liegende Risiko trifft beide Parteien

gleichermaßen. Dabei sind die Kläger sogar besonders schutzwürdig, da die

Regeln des Rechtsberatungsgesetzes gerade sie als Rechtsberatung in An-

spruch nehmende Kunden - und nicht die Beklagte als die beteiligte Bank -

schützen sollen. Die Beklagte steht der Einschaltung der Treuhänderin - wie

bereits ausgeführt - auch nicht als unbeteiligte Dritte gegenüber. Sie hat sich

vielmehr in das Vertriebskonzept einbinden lassen, um ihre eigenen Geschäfts-

interessen wirksamer verwirklichen zu können. Dabei rechneten beide Parteien

nicht mit der Anwendbarkeit des Rechtsberatungsgesetzes. Bei dieser Sachla-

ge spricht nichts dafür, das Risiko der Unwirksamkeit der Treuhändervollmacht

allein den Klägern aufzuerlegen.

2. Die Darlehensverträge sind daneben auch gemäß § 6 Abs. 1, § 4

Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 a bis f VerbrKrG (§§ 494, 492 BGB in der ab dem 1. Januar

2002 geltenden Fassung) nichtig.

a) Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind unabhängig davon er-

füllt, ob die Mindestangaben zu den Kreditbedingungen schon in der Voll-

machtsurkunde enthalten sein müssen (dagegen BGHZ 147, 262, 266 ff.; Urt. v.

10. Juli 2001 - XI ZR 198/00, ZIP 2001, 1669, 1670; v. 18. September 2001

- XI ZR 321/00, NJW 2001, 3774 = ZIP 2001, 1990, 1991; v. 3. Juni 2003

- XI ZR 289/02, ZIP 2003, 1644 f.; v. 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004,

1221, 1223 = ZIP 2004, 1188, 1189; anders Möller, ZIP 2002, 333, 339 f. und

§ 492 Abs. 4 BGB in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung) und ob die

Schriftform gewahrt ist, obwohl die Treuhänderin nur die Darlehensverträge

unterschrieben hat, aus denen sich die Namen der einzelnen Anleger nicht er-

geben. Jedenfalls fehlt in den von der Treuhänderin mit der Beklagten ge-

schlossenen Darlehensverträgen nach den nicht zu beanstandenden Feststel-

lungen des Berufungsgerichts die Angabe des auf den einzelnen Anleger entfal-

lenden Nettokreditbetrags (§ 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 a VerbrKrG), des auf ihn ent-

fallenden Gesamtbetrags aller zur Tilgung und zur Begleichung der Zinsen und

sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen (Nr. 1 b) und der Kosten der

im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag von dem jeweiligen Anleger abge-

schlossenen Kapitallebensversicherung (Nr. 1 f). Ob die Verträge den Tatbe-

stand der Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG - Abhängigkeit

des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht und Gewährung

zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen - erfül-

len, kann in diesem Zusammenhang offen bleiben. Denn dann wäre nur die

Mindestangabe nach § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 b VerbrKrG entbehrlich, nicht auch

wären es die beiden anderen, ebenfalls fehlenden Angaben.

b) Die durch den Verstoß gegen § 4 VerbrKrG begründete Nichtigkeit der

Darlehensverträge ist nicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG geheilt worden.

Nach dieser Vorschrift wird der Darlehensvertrag ungeachtet des Fehlens der

gesetzlich vorgeschriebenen Mindestangaben gültig, soweit der Verbraucher

das Darlehen empfängt oder den Kredit in Anspruch nimmt.

Das Berufungsgericht hat gemeint, diese Voraussetzungen seien durch

die Verrechnung der Darlehensvaluten mit dem offenen Zwischenfinanzie-

rungskredit und der Überweisung des restlichen Betrags auf ein Konto der

Treuhänderin erfüllt, da der Fondsbeitritt und der Endfinanzierungskredit ein

verbundenes Geschäft dargestellt hätten und die Art der Verrechnung bzw.

Auszahlung entsprechend der Abrede aller Beteiligten erfolgt sei. Das begegnet

durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Allerdings hat der XI. Zivilsenat angenommen, ein Darlehen sei auch

dann "empfangen", wenn die Darlehensvaluta nicht an den Darlehensnehmer,

sondern auf seine Anweisung an den Treuhänder eines Immobilienfonds zur

Tilgung der Beitragsschuld des Darlehensnehmers überwiesen worden sei. Er

hat von diesem Grundsatz aber dann eine Ausnahme für geboten erachtet,

wenn der Darlehensvertrag und die finanzierte Fondsbeteiligung ein verbunde-

nes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG (§ 358 Abs. 3 BGB in der ab dem 1. Januar

2002 geltenden Fassung) bilden mit der Folge, daß ein Widerruf der Darlehens-

vertragserklärung zugleich auch der Wirksamkeit des finanzierten Geschäfts

entgegensteht (BGHZ 152, 331, 336 f.). So liegt der Fall hier. Wie der erken-

nende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2003 (II ZR 387/02,

NJW 2003, 2821, 2822 = ZIP 2003, 1592, 1593 f.; ebenso in den Entscheidun-

gen vom heutigen Tage in den Parallelsachen II ZR 395/01 und II ZR 374/02)

festgestellt hat, erfüllen der Beitritt zu einer Anlagegesellschaft und das diesen

Beitritt finanzierende Kreditgeschäft die Voraussetzungen eines verbundenen

Geschäfts gemäß § 9 Abs. 1, 4 VerbrKrG, wenn sich - wie hier - die Fondsge-

sellschaft und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen.

Der danach mögliche Einwendungsdurchgriff ist hier auch nicht gemäß

§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen. Dabei kann offen bleiben, ob - wie

die Revision meint - ein Realkredit i.S. des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG schon

deshalb nicht vorliegt, weil der Kredit entgegen den Angaben in dem Prospekt

nicht gemäß §§ 11, 12 Abs. 1 und 2 HypBankG nur innerhalb von 60 % des

Beleihungswerts gesichert war, und ob die Bedingungen des Kredits den

durchschnittlichen Bedingungen eines von der Sicherung durch ein Grund-

pfandrecht abhängigen Kredits entsprachen. Denn jedenfalls greift die Aus-

nahmevorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG dann nicht ein, wenn das Darle-

hen durch ein Grundpfandrecht gesichert wird, das - wie hier - nicht erst im Zu-

sammenhang mit der Darlehensgewährung, sondern schon zuvor zur Siche-

rung einer Zwischenfinanzierung bestellt worden ist, ohne daß der Verbraucher

auch an dem Zwischenfinanzierungskredit beteiligt war.

Das ergibt sich aus einer Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG unter

Berücksichtigung der dieser Vorschrift

zugrundeliegenden Richtlinie

87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts-

und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit

(Verbraucherkreditrichtlinie, ABl EG 1987 Nr. L 42, S. 48 in der Fassung der

Änderungsrichtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990, ABl EG Nr. L

61, S. 14). Mit der Verbraucherkreditrichtlinie und dem darauf aufbauenden

Verbraucherkreditgesetz wird ein umfassender Schutz des Verbrauchers im

Rahmen von Verbraucherkreditverträgen bezweckt. Von diesem Schutz ausge-

nommen sind nach Art. 2 Abs. 3 Verbraucherkreditrichtlinie Kreditverträge, die

durch Grundpfandrechte gesichert sind. Diese Ausnahme und ihre Konkretisie-

rung in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG rechtfertigen sich aus dem Umstand, daß

eine grundpfandrechtliche Sicherung eine mit besonderen Schutzvorkehrungen

verbundene Beurkundung voraussetzt, in Deutschland die Beurkundung durch

einen Notar mit entsprechender Belehrung nach § 17 BeurkG. Der Verbraucher,

der schon nach den für die Bestellung eines Grundpfandrechts geltenden Be-

stimmungen geschützt ist, bedarf typischerweise nicht noch des zusätzlichen

Schutzes durch das Recht des Verbraucherkredits. Ein solcher Schutz nach

den für die Bestellung eines Grundpfandrechts geltenden Normen findet in der

vorliegenden Fallgestaltung aber gerade nicht statt. Das Grundpfandrecht war

schon bestellt, bevor die Anleger dem Fonds beigetreten sind, erst recht, bevor

die Treuhänderin für sie die Endfinanzierungskreditverträge abgeschlossen hat.

Ein Notartermin unter Beteiligung der Anleger oder einer Person ihres Vertrau-

ens hat nicht stattgefunden. Lediglich aufgrund der formlosen Zweckerklärung

wurde die Grundschuld zum Sicherungsmittel für den Endfinanzierungskredit.

Bei dieser Sachlage spricht nichts dafür, den Verbraucher als weniger schutz-

würdig anzusehen als bei einem nicht grundpfandrechtlich gesicherten Kredit.

Unerheblich ist demgegenüber, ob die Regeln des Verbraucherkreditgesetzes

für einen Realkredit untypisch sind und der Kalkulationsgrundlage der Realkre-

ditinstitute nicht entsprechen (so Ulmer

in Münch.Komm.z.BGB 3. Aufl.

VerbrKrG § 3 Rdn. 30). Denn der Bank ist das Geschäftsmodell bekannt. Sie

weiß, daß ihr Kunde nicht durch einen Notar beraten wird. Deshalb ist es ihr

zuzumuten, so behandelt zu werden, als habe sie einen nicht grundpfandrecht-

lich gesicherten Kredit vergeben.

3. Das Fehlen wirksamer Darlehensverträge sowohl gemäß § 134 BGB

i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG als auch gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG hat zur Folge, daß

die Beklagte die von den Klägern gezahlten Darlehenszinsen ohne Rechts-

grund erhalten und daher gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB zurückzuzah-

len hat. Entsprechendes gilt für die ihr abgetretenen Rechte aus der Lebens-

versicherung, sie sind an die Kläger rückabzutreten.

Die Kläger schulden demgegenüber weder die Rückzahlung der Darle-

hensvaluta nach § 812 BGB noch Ersatz für die Nutzung des Kredits nach

§ 818 Abs. 1 BGB. Sie sind nämlich nicht um die Darlehensvaluta, sondern nur

um ihre wirtschaftliche Beteiligung an dem Fonds bereichert worden. Daraus

folgt zugleich, daß die Kläger aus § 812 BGB nicht auch die Rückzahlung der

aufgrund ihrer Fondsbeteiligung von dem Fonds an die Beklagte gezahlten Zin-

sen verlangen können.

Bilden Darlehensvertrag und Fondsbeitritt - wie hier - ein verbundenes

Geschäft, darf der Anleger bei einer Unwirksamkeit des Darlehensvertrags nicht

so gestellt werden, als wäre die Darlehensvaluta an ihn persönlich ausgezahlt

worden. Vielmehr besteht die an ihn erbrachte Leistung in der mit dem Darle-

hen finanzierten - unmittelbaren oder durch den Treuhänder vermittelten - Ge-

sellschaftsbeteiligung. Zwar sind der Darlehensvertrag und der Beitrittsvertrag

rechtlich selbständige Geschäfte (BGHZ 133, 254, 259; Habersack

in

Münch.Komm.z.BGB VerbrKrG § 9 Rdn. 10, 75; Fuchs, AcP 199 [1999], 305,

314 ff.). Sie werden durch § 9 VerbrKrG aber derart miteinander verbunden,

daß auch im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nicht von

Leistungen einerseits der Bank an den Anleger und andererseits des Anlegers

an die Fondsgesellschaft auszugehen ist. Vielmehr erhält der Anleger nur eine

einheitliche Leistung, nämlich den Fondsanteil. Muß der Darlehensvertrag rück-

abgewickelt werden, schuldet er der Bank aus § 812 BGB demzufolge nicht die

Rückzahlung der Darlehensvaluta, sondern nur die - hier im Antrag der Kläger

bereits berücksichtigte - Abtretung der Fondsbeteiligung. Daran ändert sich

auch nichts durch das von der Treuhänderin für die Kläger abgegebene notariell

beurkundete Schuldversprechen, das - wenn es nicht schon unwirksam ist -

jedenfalls ohne Rechtsgrund erteilt worden ist. Umgekehrt muß die Bank den

Klägern dasjenige herausgeben, was sie in Erfüllung der unwirksamen Verträge

geleistet haben.

Diese Auffassung entspricht auch allein dem durch § 6 Abs. 1 VerbrKrG

und die zugrundeliegende Verbraucherkreditrichtlinie angestrebten Ver-

braucherschutz. So hat die Kommission der Europäischen Ge-

meinschaften in ihrer Stellungnahme zu der vergleichbaren Problematik nach

dem Haustürwiderrufsgesetz

in der Rechtssache S.

./. De. des

Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (NJW 2004, Heft 11, S. XXX)

die Auffassung vertreten, das deutsche Recht müsse im Rahmen der gebote-

nen möglichst wirksamen Umsetzung des Gemeinschaftsrechts dahingehend

ausgelegt werden, daß der Verbraucher nach einem Widerruf seiner in einer

Haustürsituation abgegebenen Darlehensvertragserklärung nicht die Rückzah-

lung der Darlehensvaluta, sondern nur die Herausgabe des mit dem Darlehen

finanzierten Vermögenswerts schulde. Das entspricht auch der Rechtsprechung

des XI. Zivilsenats (BGHZ 133, 254, 259 ff. und Urt. v. 17. September 1996

- XI ZR 197/95, NJW 1996, 3416, 3417 = ZIP 1996, 1943, 1944 f.; v. 20. April

2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1230). Anders entscheidet der XI. Zivil-

senat nur bei Realkreditverträgen. Bei diesen Verträgen soll die empfangene

und damit zurückzugewährende Leistung in der Darlehensvaluta und nicht in

dem Gesellschaftsanteil liegen (BGHZ 150, 248, 262 f.; 152, 331, 335 ff.; Urt. v.

27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 623). In der vorliegenden Fall-

gestaltung sind indes die Regeln über den Realkreditvertrag nicht anwendbar,

wie oben dargelegt. Damit bleibt es bei dem Grundsatz, daß der Verbraucher

im Rahmen eines verbundenen Geschäfts nicht die Darlehensvaluta empfängt,

sondern die damit finanzierte Gesellschaftsbeteiligung.

Diese Wertung der Kommission ist auf die vorliegende Fallgestaltung

eines nach dem Verbraucherkreditgesetz - und der zugrundeliegenden Ver-

braucherkreditrichtlinie - unwirksamen Darlehensvertrags übertragbar. Auch

hier geht es um den Verbraucherschutz, und auch hier muß sichergestellt wer-

den, daß der Verbraucher als Folge der zu seinem Schutz gedachten Vorschrif-

ten nicht schlechter steht als ohne sie. Das aber wäre der Fall, wenn die noch

offen stehende Darlehensvaluta bei Unwirksamkeit des Darlehensvertrags in

einer Summe sofort fällig wäre, während der Kunde bei Wirksamkeit des Ver-

trags das Recht hätte, den Kredit in Monatsraten zu tilgen.

Ist - wie hier - der Gesellschaftsbeitritt nur teilweise fremdfinanziert wor-

den und hat der Anleger auch einen Eigenkapitalanteil eingezahlt, kann die

Bank allerdings nicht die Abtretung der gesamten Fondsbeteiligung Zug um Zug

gegen Rückgewähr nur der von dem Anleger an sie erbrachten Zahlungen ver-

langen. Sie muß dem Anleger dann vielmehr - will sie die Gesellschaftsbeteili-

gung in Anspruch nehmen - auch das Eigenkapital ersetzen.

II. Damit steht aber noch nicht fest, daß die Kläger gegen die Beklagte

nur einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen gezahlten Zinsen haben.

Vielmehr ist nach ihrem Vortrag, der mangels insoweit abweichender Feststel-

lungen des Berufungsgerichts für das Revisionsverfahren als richtig zu un-

terstellen ist, von einer umfassenden Ersatzpflicht der Beklagten auszugehen.

Dabei kann offen bleiben, ob sich diese Ersatzpflicht auch aus dem Gesichts-

punkt des Verschuldens bei Vertragsschluß (§ 311 Abs. 2 BGB in der ab dem

1. Januar 2002 geltenden Fassung) wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklä-

rungspflichten ergibt.

Jedenfalls folgt diese Verpflichtung aus § 9 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 1

VerbrKrG. Danach können die Kläger der Beklagten alle Einwendungen entge-

gensetzen, die ihnen gegen den Fonds, aber auch gegen die Gründungsgesell-

schafter des Fonds und die für den Anlageprospekt Verantwortlichen zustehen.

Darüber hinaus haben sie im Wege des sog. Rückforderungsdurchgriffs einen

Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz aller von ihnen erbrachten Leistungen,

abzüglich der ihnen verbleibenden Vorteile aus der Fondsbeteiligung.

1. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob den Klägern gegen die Pro-

spektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds Schadenser-

satzansprüche zustehen, ausdrücklich offen gelassen. Es hat gemeint, darauf

komme es nicht an, weil § 9 VerbrKrG aus anderen Gründen nicht zur Anwen-

dung komme. So soll ein Einwendungsdurchgriff gegenüber der Beklagten

schon deshalb unmöglich sein, weil in bezug auf die wirtschaftliche Beteiligung

der Kläger an dem Fonds die Grundsätze des fehlerhaften Gesellschaftsbeitritts

anwendbar seien und danach ein Anspruch gegen die Gesellschaft nur nach

- hier nicht erfolgter - Kündigung der Gesellschaftsbeteiligung bestehen könne.

Im übrigen sei ein solcher Anspruch ohnehin nur auf die Zahlung des Abfin-

dungsguthabens und nicht auf die Rückzahlung der ursprünglichen Einlage ge-

richtet. Der Einwendungsdurchgriff könne dagegen nicht damit begründet wer-

den, daß die Kläger Ansprüche wegen fehlerhafter Aufklärung gegen die Initia-

toren des Fonds hätten. Auch sei der Einwendungsdurchgriff gemäß § 3 Abs. 2

Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen, da das Darlehen grundpfandrechtlich gesichert

sei. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

2. Der kreditfinanzierte Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds

ist bei Einschaltung einer - wie hier - einheitlichen Vertriebsorganisation ein ver-

bundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1 VerbrKrG (s. vorstehend unter I. 1.

b) aa); I. 2. b)). Wird der Anleger bei dem Beitritt über die Bedingungen der

Fondsanlage getäuscht, kann er seine Gesellschaftsbeteiligung kündigen und

die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten. Das Kündi-

gungsrecht kann auch dadurch ausgeübt werden, daß der Anleger der Bank

mitteilt, er sei durch Täuschung zu dem Fondsbeitritt veranlaßt worden, und ihr

die Übernahme seines Gesellschaftsanteils anbietet (Sen.Urt. v. 21. Juli 2003

- II ZR 387/02, NJW 2003, 2821, 2823 = ZIP 2003, 1592, 1595; anders noch

BGH, Urt. v. 27. Juni 2000 - XI ZR 174/99, NJW 2000, 3558, 3560 = ZIP 2000,

1430, 1432). Darüber hinaus kann der Anleger der Bank aber auch alle Ansprü-

che entgegensetzen, die er gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds und

die Initiatoren, maßgeblichen Betreiber, Manager, Prospektherausgeber und

sonst für den Anlageprospekt Verantwortlichen hat. Zu berücksichtigen ist näm-

lich, daß im Verhältnis zu der den Gesellschaftsbeitritt finanzierenden Bank die

Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter als Geschäftspartner

auftreten. Nur mit ihnen oder dem von ihnen beauftragten Vertriebsunterneh-

men hat die Bank im Vorfeld der Anlegerwerbung zu tun, nicht dagegen mit der

Gesellschaft oder den übrigen - ebenfalls getäuschten - Anlagegesellschaftern.

Nur den Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschaftern bzw. dem

Vertriebsunternehmen überläßt die Bank auch die Anbahnung der Darlehens-

verträge, die dann mit den einzelnen Anlegern geschlossen werden. Das recht-

fertigt es, die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter auch im

Rahmen des § 9 VerbrKrG als Geschäftspartner anzusehen. Die dem Verbund-

geschäft zugrundeliegende Dreiecksbeziehung Kunde - Verkäufer - Bank er-

schöpft sich daher nicht in den Beziehungen zwischen dem Anleger, der Ge-

sellschaft und der Bank. Vielmehr sind auch die Prospektverantwortlichen und

Gründungsgesellschafter wie ein Verkäufer zu behandeln. Die Ansprüche, die

dem Anleger gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter

zustehen, kann er daher ebenfalls gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG im Ver-

hältnis zu der Bank geltend machen. Das gilt auch dann, wenn der Darlehens-

vertrag - wie hier - wegen Verstoßes des Treuhänders gegen das Rechtsbera-

tungsgesetz nicht wirksam zustande gekommen oder nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG

nichtig ist. Denn die Anwendung dieser den Verbraucher schützenden Normen

darf nicht zu einer für ihn ungünstigeren Rechtslage führen.

3. Die gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter

gegebenen Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu

stellen, als wäre er dem Fonds nicht beigetreten und hätte mit der Bank keinen

Darlehensvertrag geschlossen. Im Rahmen des § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG

folgt daraus, daß der Anleger die Darlehensvaluta, die nicht an ihn, sondern an

den Treuhänder geflossen ist, nicht zurückzahlen muß. Zugleich hat er im

Wege des sog. Rückforderungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4

VerbrKrG (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, NJW 2003, 2821, 2823

= ZIP 2003, 1592, 1595) einen Anspruch gegen die Bank auf Zahlung dessen,

was ihm die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter an Scha-

densersatz schulden.

Danach haben die Kläger - ausgehend von ihrem als wahr zu unterstel-

lenden Sachvortrag - gegen die Beklagte einen umfassenden Anspruch darauf,

so gestellt zu werden, als wären sie dem Fonds nicht beigetreten und hätten die

Darlehensverträge nicht abschließen lassen. Sie schulden der Beklagten also

die Abtretung der Gesellschaftsbeteiligung, nicht aber die Darlehensvaluta.

Umgekehrt können sie alle Zahlungen ersetzt verlangen, die sie geleistet

haben. Vereinnahmte Gewinnanteile oder sonstige Leistungen des Fonds müs-

sen sie sich im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen, ebenso Steuer-

vorteile, denen keine Nachzahlungsansprüche des Finanzamts gegenüberste-

hen (vgl. BGHZ 74, 103, 113 ff.; 79, 337, 347; Loritz/Wagner, ZfIR 2003, 753).

In entsprechender Anwendung des § 255 BGB haben sie schließlich die ihnen

gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds

zustehenden Schadensersatzansprüche an die Beklagte abzutreten. Diese

Rechtsfolgen sind nicht durch § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG wegen der Sicherung

der Darlehen durch das Grundpfandrecht ausgeschlossen. Denn auf die vorlie-

gende Fallkonstellation, in der das Grundpfandrecht schon bestellt war, bevor

die Anleger geworben wurden, ist § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht anwendbar,

wie oben ausgeführt.

III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es

die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann.

Vorsorglich weist der Senat für den Fall, daß die Kläger sich in der neuen

Berufungsverhandlung entsprechend ihrem Revisionsvorbringen darauf berufen

sollten, sie seien zum Fondsbeitritt und Abschluß des Darlehensvertrags in

einer Haustürsituation bestimmt worden, auf die Ausführungen zu diesem Pro-

blemkreis in seinem Urteil vom heutigen Tage in der Parallelsache II ZR 395/01

hin.

Röhricht

Goette

Kurzwelly

Münke

Gehrlein