BGH Urteile vom 27.09.2005 – XI ZR 116/04
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 27. September 2005 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 27. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter
Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
24. März 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung von Krediten, die die
beklagte Sparkasse der Klägerin zur Finanzierung einer Eigentumswoh-
nung gewährt hatte. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin, eine damals 31 Jahre alte Exportsachbearbeiterin,
wurde im Jahr 1995 von einem Vermittler geworben, eine Eigentums-
wohnung in D. zu erwerben. Zur Durchführung des Erwerbs er-
teilte sie der F. Treuhandgesellschaft mbH (im Folgenden: Treuhän-
derin) am 26. Mai 1995 im Rahmen eines Treuhandgeschäftsbesor-
gungsvertrags eine umfassende notarielle Vollmacht. Unter anderem
sollte die Treuhänderin zur Abgabe von rechtsgeschäftlichen Erklärun-
gen berechtigt sein, Rechtsmittel einlegen, auf solche verzichten und Un-
tervollmachten sowie Prozessvollmachten erteilen dürfen. Am 4. Juli
1995 schloss ein Unterbevollmächtigter der Treuhänderin im Namen der
Klägerin den notariellen Kaufvertrag über die Eigentumswohnung ab. Be-
reits zuvor hatte die Klägerin zur Finanzierung des Kaufpreises von
101.724 DM zuzüglich Nebenkosten mit drei von ihr selbst unterschrie-
benen Verträgen vom 8. Juni 1995 bei der Beklagten Darlehen in Höhe
von insgesamt 129.000 DM aufgenommen. Die Darlehensvaluta wurde
auf Anweisung der Treuhänderin im Oktober 1995 auf ein Notarander-
konto überwiesen und an den Verkäufer weitergeleitet. Mit Schreiben
vom 19. September 2001 widerrief die Klägerin ihre auf den Abschluss
der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen unter Hinweis auf
die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes und stellte Ende 2001
ihre Zinszahlungen ein.
Mit der Klage verlangt sie von der beklagten Sparkasse die Rück-
zahlung der auf das Darlehen erbrachten Zinszahlungen in Höhe von
27.788,40 € nebst Zinsen. Die Beklagte begehrt im W ege der Widerklage
nach fristloser Kündigung des Darlehens Rückzahlung von 67.854,24 €.
Hilfsweise erstrebt sie eine Verurteilung der Klägerin zur Abtretung der
Rückgewähransprüche, die dieser gegenüber dem Verkäufer aus der
Rückabwicklung des notariellen Kaufvertrags zustehen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage
abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht
der Widerklage auf den Hilfsantrag stattgegeben. Im Übrigen ist die Be-
rufung ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revi-
sion verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungs- und ihren Widerklage-
antrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-
tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe ihre auf den Abschluss der Darlehensverträge
gerichteten Willenserklärungen mangels Ursachenzusammenhangs zwi-
schen den Gesprächen in ihrer Privatwohnung und dem Abschluss der
Verträge nicht wirksam nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsge-
setzes widerrufen. Sie habe jedoch einen Anspruch auf Rückzahlung der
auf die Darlehensverträge geleisteten Zinszahlungen, da sie die Darle-
hensvaluta nicht empfangen habe. Der notarielle Kaufvertrag und die von
der Treuhänderin erteilten Zahlungsanweisungen seien wegen Fehlens
der Vertretungsmacht unwirksam gewesen. Die der Treuhänderin erteilte
Vollmacht habe gegen Art. 1 § 1 RBerG verstoßen und sei daher nichtig.
Eine Rechtsscheinhaftung nach §§ 171 ff. BGB scheide bereits deshalb
aus, weil der Verstoß der Vollmacht gegen Art. 1 § 1 RBerG aus der
Vollmachtsurkunde offenkundig und für die Beklagte unschwer erkennbar
gewesen sei. Die Vollmacht habe sich ersichtlich im Kernbereich rechts-
anwaltlicher Tätigkeit bewegt, da die Vollmachtsurkunde ausdrücklich
auch die Befugnis umfasst habe, Rechtsmittel einzulegen und auf sie zu
verzichten sowie Prozessvollmachten zu erteilen. Der Umstand, dass
sich die Beklagte, die nahezu 50 gleichartige Verträge mit Wohnungs-
käufern abgeschlossen habe, nach ihrer eigenen Behauptung in jedem
Einzelfall eine Ausfertigung der Vollmacht habe vorlegen lassen, belege
schließlich, dass sie damals die möglicherweise bestehende Notwendig-
keit eines aus § 172 BGB folgenden Gutglaubensschutzes wenn schon
nicht erkannt, so doch jedenfalls in Erwägung gezogen habe. Bei dieser
Sachlage habe sie den Schluss ziehen können und müssen, dass die der
Treuhänderin erteilte Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz ver-
stoße. Da die Klägerin das Darlehen nicht erhalten habe, sei auch die
auf Rückzahlung der Darlehensvaluta gerichtete Widerklage der Beklag-
ten unbegründet.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen
Punkten stand.
1. Rechtlich nicht zu beanstanden sind allerdings die Ausführun-
gen des Berufungsgerichts zur Wirksamkeit der von der Klägerin unter-
zeichneten Darlehensverträge. Hiergegen werden von den Parteien auch
keine Einwände erhoben.
2. Hingegen lässt sich das Urteil des Berufungsgerichts, die Kläge-
rin habe die Darlehensvaluta nicht empfangen, mit der gegebenen Be-
gründung nicht halten.
Zwar geht das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend von
einem Empfang des Darlehens in Fällen aus, in denen es der Kreditge-
ber vereinbarungsgemäß an einen Dritten ausgezahlt hat. Mit der gege-
benen Begründung nicht haltbar ist hingegen die Auffassung des Beru-
fungsgerichts, hier liege mit Rücksicht auf die wegen Verstoßes gegen
das Rechtsberatungsgesetz unwirksame Treuhändervollmacht keine ver-
einbarungsgemäße Auszahlung der Darlehensvaluta an einen Dritten
vor.
a) Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Ansicht des Berufungsge-
richts, die der Treuhänderin erteilte Vollmacht sei wegen Verstoßes ge-
gen Art. 1 § 1 RBerG unwirksam. Nach der neueren Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsäch-
lich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbei-
tritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der
Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlos-
sener Treuhandgeschäftsbesorgungsvertrag, der so umfassende Befug-
nisse wie hier enthält, ist nichtig (st.Rspr., siehe etwa Senatsurteile vom
11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 328 und vom 15. März
2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 m.w.Nachw. sowie BGH, Urtei-
le vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352 und vom
17. Juni 2005 - V ZR 78/04, Umdruck S. 5 f. sowie V ZR 220/04,
WM 2005, 1598). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter
Berücksichtung der Ausführungen der Revision fest.
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind nach dem
für die Revision zugrunde zu legenden Sachverhalt aber die Vorausset-
zungen für eine Rechtsscheinvollmacht der Treuhänderin gegeben und
der Kaufvertrag sowie die von der Treuhänderin zur Auszahlung der Dar-
lehensmittel erteilten Anweisungen daher wirksam. Ein gemäß §§ 171,
172 BGB an die Vorlage der Vollmachtsausfertigung anknüpfender
Rechtsschein lässt sich nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen
Begründung verneinen.
aa) Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, sind die §§ 171
und 172 BGB nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofs auf die einem Geschäftsbesorger erteilte Vollmacht auch
dann anwendbar, wenn dessen umfassende Bevollmächtigung - wie
hier - unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und nach § 134 BGB
nichtig ist (siehe etwa BGH, Urteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03,
WM 2003, 2375, 2379, vom 10. März 2004 - IV ZR 143/03, WM 2004,
922, 924, vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352, vom
17. Juni 2005 - V ZR 78/04, Umdruck S. 6 f. und V ZR 220/04, WM 2005,
1598, 1599 sowie Senatsurteile vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02,
WM 2004, 1221, 1223 f., vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005,
828, 831 und vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1523,
jew. m.w.Nachw.). An dieser Rechtsprechung hält der Senat - wie er mit
Urteilen vom 26. Oktober 2004 (XI ZR 255/03, WM 2005, 127, 130 f., zur
Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) und vom 9. November 2004
(XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73 ff.) im Einzelnen ausgeführt hat - auch
unter Berücksichtigung der Entscheidungen des
II. Zivilsenats vom
14. Juni 2004 (II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1531 und II ZR 407/02,
WM 2004, 1536, 1538) fest (vgl. auch Senatsurteil vom 15. März 2005
- XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831; ebenso BGH, Urteile vom 17. Juni
2005 - V ZR 78/04, Umdruck S. 8 ff. und V ZR 220/04, WM 2005, 1598,
1599). Auch die Entscheidung des II. Zivilsenats vom 21. März 2005
(II ZR 140/03, WM 2005, 843, 844) gibt dem Senat keinen Anlass, seine
Rechtsprechung zu ändern.
bb) Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein gemäß §§ 171,
172 BGB an die Vorlage einer Vollmachtsausfertigung anknüpfender
Rechtsschein scheide aus, da der Beklagten nach Inhalt und Ausgestal-
tung der Vollmachtsurkunde der Verstoß der Vollmacht gegen das
Rechtsberatungsgesetz bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte
bekannt sein müssen, hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Wie die Revision zu Recht geltend macht, war der Beklagten der
Mangel der Vertretungsmacht hier weder bekannt noch musste sie ihn
gemäß § 173 BGB kennen. Für die Frage, ob der Vertragspartner den
Mangel der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts
gemäß § 173 BGB kennt oder kennen muss, kommt es nach dem eindeu-
tigen Wortlaut des Gesetzes nicht auf die Kenntnis oder das Kennen-
müssen der den Mangel der Vertretungsmacht begründenden Umstände
an, sondern auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Mangels der
Vertretungsmacht selbst (Senatsurteile vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02,
WM 2003, 1710, 1712, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004,
417, 421, vom 16. März 2004 - XI ZR 60/03, WM 2004, 1127, 1128, vom
23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1224 und vom 9. No-
vember 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75; BGH, Urteil vom 17. Juni
2005 - V ZR 78/04, Umdruck S. 12).
Daran fehlt es hier. Dass die Beklagte positive Kenntnis von der
Unwirksamkeit der Vollmacht hatte, ist nicht festgestellt. Entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts konnten damals alle Beteiligten den
Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertrages und der Vollmacht gegen
das Rechtsberatungsgesetz auch nicht erkennen. Zwar darf sich ein Ver-
tragsgegner rechtlichen Bedenken, die sich gegen die Wirksamkeit der
Vollmacht ergeben, nicht verschließen. Dabei sind an eine Bank, die ü-
ber rechtlich versierte Fachkräfte verfügt, strengere Sorgfaltsanforderun-
gen zu stellen, als an einen juristisch nicht vorgebildeten Durchschnitts-
bürger (BGH, Urteile vom 8. November 1984 - III ZR 132/83, WM 1985,
10, 11 und vom 10. Januar 1985 - III ZR 146/83, WM 1985, 596, 597).
Allerdings dürfen auch im Rahmen des § 173 BGB die Anforderungen an
eine Bank nicht überspannt werden (BGH, Urteil vom 8. November 1984
aaO). Der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens kann der Bank danach nur
gemacht werden, wenn sie aus den ihr vorgelegten Unterlagen den
rechtlichen Schluss ziehen musste, dass die Vollmacht unwirksam war
(BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 - III ZR 146/83 aaO; Senatsurteil vom
9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75).
Davon kann - anders als das Berufungsgericht meint - hier keine
Rede sein. Der Geschäftsbesorgungsvertrag und die zu seiner Durchfüh-
rung erteilte Vollmacht entsprachen vielmehr bei Vertragsschluss einer
damals weit verbreiteten und seinerzeit nicht angezweifelten Praxis (vgl.
BGH, Urteile vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2353
und vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, Umdruck S. 12), die Vollmacht war
notariell beurkundet (BGH, Urteil vom 8. November 1984 - III ZR 132/83,
WM 1985, 10, 11) und nicht einmal ein Notar musste seinerzeit Beden-
ken gegen die Wirksamkeit der Vollmacht haben (BGHZ 145, 265,
275 ff.). Den vor dem Jahr 2000 ergangenen Entscheidungen des Bun-
desgerichtshofes ließ sich nichts entnehmen, was für einen Verstoß ei-
nes umfassenden Treuhand- oder Geschäftsbesorgungsvertrages und
der mit ihm verbundenen Vollmacht des Treuhänders/Geschäftsbe-
sorgers gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB gesprochen hätte
(st.Rspr., vgl. etwa die Nachweise in dem Senatsurteil vom 9. November
2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75). Dies gilt entgegen der Auffas-
sung des Berufungsgerichts auch für die in der Vollmacht enthaltene Er-
mächtigung der Treuhänderin zur Einlegung von Rechtsmitteln und zum
Verzicht auf solche sowie zur Erteilung von Untervollmachten und Pro-
zessvollmachten (vgl. BGHZ 154, 283, 284; BGH, Urteil vom 17. Juni
2005 - V ZR 78/04, Umdruck S. 12; Senatsurteile vom 11. Januar 2005
- XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 329 und vom 21. Juni 2005 - XI ZR
88/04, WM 2005, 1520, 1523).
Dass die Beklagte in der Wohnungsanlage etwa fünfzig Wohnun-
gen finanziert und sich nach ihrem eigenen Vortrag jeweils eine Ausferti-
gung der Vollmacht hat vorlegen lassen, belegt - anders als das Beru-
fungsgericht meint - nichts anderes. Wie auch das Berufungsgericht im
Ausgangspunkt nicht verkennt, folgt hieraus nur, dass die Beklagte of-
fenbar die Bedeutung der Vorlage der Vollmachtsurkunde für einen mög-
lichen Gutglaubensschutz nach § 172 BGB in Erwägung gezogen hat.
Feststellungen, dass sie befürchtet haben könnte, auf diesen werde es
gerade wegen eines Verstoßes der Treuhändervollmacht gegen Art. 1
§ 1 RBerG ankommen, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Seine
Auffassung, die Beklagte habe bei dieser Sachlage den Schluss ziehen
müssen, dass die Vollmacht gerade gegen das Rechtsberatungsgesetz
verstieß, entbehrt angesichts der damals verbreiteten und seinerzeit
nicht angezweifelten Praxis entsprechender Treuhandverträge
jeder
Grundlage.
cc) Der danach anwendbare § 172 Abs. 1 BGB setzt - wie das Be-
rufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - voraus, dass der Beklagten
spätestens bei Anweisung der Darlehenssumme eine Ausfertigung der
die Treuhänderin als Vertreterin der Klägerin ausweisenden notariellen
Vollmachtsurkunde vorlag (st.Rspr., vgl. BGHZ 102, 60, 63; Senatsurteile
vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, WM 2005, 127, 131, zur Veröf-
fentlichung in BGHZ vorgesehen, und vom 9. November 2004 - XI ZR
315/03, WM 2005, 72, 75, jew. m.w.Nachw.). Hierzu hat das Berufungs-
gericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - bisher keine Feststel-
lungen getroffen.
III.
Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562
Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie
zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-
sen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt