Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 29.05.2019 – 4 U 97/18

4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:0529.4U97.18.00

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Tenor§

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 17.10.2018 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe§

I.

Der Kläger nimmt die beklagte Sparkasse auf Rückabwicklung eines am 1./9.12.2011 für den Erwerb einer Eigentumswohnung geschlossenen, grundschuldgesicherten Verbraucherdarlehens über einen Nennbetrag von 102.000 € nach mit Schreiben vom 17.06.2016 erklärten Widerruf in Anspruch. Er verlangt insoweit die Abgabe eines Angebotes auf Abtretung der Sicherungsgrundschuld nach Zahlung des von ihm unter Berücksichtigung der fortlaufend unter Vorbehalt geleisteten Darlehensraten errechneten Saldos. Ferner begehrt er die Feststellung des Verzuges der Beklagten mit Abgabe dieses Angebotes, der Rückerstattungspflicht in Bezug auf alle noch gezahlten Beträge sowie der Einstandspflicht für alle weiteren infolge der Weigerung der Beklagten, das Angebot auf Abtretung der Grundschuld abzugeben, beruhenden Schäden und verlangt die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Hilfsweise begehrt er festzustellen, dass er aus dem Darlehensvertrag seit Widerruf keine vertraglichen Zins- und Tilgungsleistungen mehr schulde.

Der Kläger vertrat die Auffassung, die Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, da die in dem Darlehensvertrag erteilte Widerrufsinformation unter verschiedenen Gesichtspunkten fehlerhaft sei. Er hat insbesondere geltend gemacht, die Information, die Widerrufsfrist beginne „nach Abschluss des Vertrages, aber erst nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensvertrag, Angabe zur Vertragslaufzeit)“, sei nicht nur deshalb falsch, weil der Zeitpunkt des Vertragsschlusses für den rechtsunkundigen Verbraucher unklar sei, sondern auch deshalb, weil die sog. Kaskadenverweisung europarechtswidrig sei. Unter dem letztgenannten Gesichtspunkt hat der Kläger in der ersten Instanz gemäß § 148 ZPO die Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH beantragt.Überdies habe die Widerrufsfrist auch deshalb nicht zu laufen begonnen, weil in dem Darlehensvertrag die Vermittlungsgebühr nicht aufgeführt sei und dieser damit nicht alle erforderlichen Pflichtangaben enthalten habe.

Der Antrag auf Freigabe der Sicherheit nach Zahlung sei gemäß § 259 ZPO angesichts der Weigerung der Beklagten an einer Mitwirkung bei der Rückabwicklung zulässig.

Die Beklagte wandte gegen ihre Inanspruchnahme im Wesentlichen ein, der Widerruf sei verfristet. Die Widerrufsinformation entspreche dem Muster, jedenfalls den zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages geltenden gesetzlichen Regelungen. Die Klageanträge zu 1 bis 4 seien bereits unzulässig; Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten könne der Kläger nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ungeachtet der etwaigen Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation nicht verlangen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird mit der folgenden Korrektur und Ergänzung auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO):

Die Vermittlungsgebühr ist unstreitig nicht vom Kläger an den Darlehensvermittler gezahlt worden.

Die Vertragsurkunde beinhaltet die im Folgenden wiedergegebenen, schwarz umrandeten Bestimmungen:

Die dem Vertrag als Anlage beigefügten und in diesen einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten u.a. die folgende Regelung:

"Nr. 11 Aufrechnung und Verrechnung

(1) Aufrechnung durch den Kunden

Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(2) (...)"

Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klageanträge zu 1 bis 4 seien bereits unzulässig. Die in den §§ 257 ff. ZPO kodifizierten Zulässigkeitsvoraussetzungen für die mit dem Klageantrag zu 1 begehrte zukünftige Leistung – die Abgabe eines Angebotes auf Grundschuldabtretung nach Zahlung eines bestimmten Saldos – lägen nicht vor. Ein Fall des § 257 oder § 258 ZPO sei nicht gegeben, es fehle aber auch an den Voraussetzungen für eine Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO. Zu der hierfür erforderlichen Besorgnis, dass die Beklagte nach Erfüllung der gesicherten Forderung die Grundschuld nicht freigeben werde, sei nichts dargetan. Die Klage sei auch nicht deshalb zulässig, weil dem Kläger andernfalls keine sinnvolle Rechtschutzmöglichkeit zur Verfügung gestanden habe; sein hilfsweise formuliertes Begehren festzustellen, dass die Beklagte keinen Zins und Tilgung mehr aus dem Vertragsverhältnis verlangen könne, sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig.

Der Klageantrag zu 2 sei auf Feststellung des Bestehens eines Schuldnerverzuges gerichtet und betreffe damit kein der Feststellung zugängliches Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO, sondern lediglich eine Vorfrage. Kein der Feststellung zugängliches Rechtsverhältnis betreffe auch der Antrag zu 3, der lediglich auf einzelne Rückabwicklungsmodalitäten gerichtet sei.

Der mit dem Antrag zu 4 begehrten Feststellung einer künftigen Schadensersatzverpflichtung mangle es an der hinreichenden Bestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, nachdem die Modalitäten einer Schadensersatzverpflichtung in tatsächlicher Hinsicht in keiner Weise konkretisiert wurden.

Der Hilfsantrag sei unbegründet. Der Kläger habe den streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht gemäß § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB (in der vom 11.06.2010 bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung) wirksam widerrufen; die Widerrufsfrist sei bei Erklärung des Widerrufs bereits abgelaufen gewesen. Er habe eine ordnungsgemäße Information über sein Widerrufsrecht gemäß den seinerzeit geltenden gesetzlichen Vorschriften erhalten. Ein Erfordernis besonderer Hervorhebung der Pflichtangaben des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB bestehe nach den gesetzlichen Vorgaben nicht. Es sei nicht zu beanstanden, dass in der Widerrufsinformation der Hinweis darauf enthalten sei, dass der Darlehensnehmer über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben nachträglich in Textform informiert werden könne und die Widerrufsfrist dann einen Monat betrage. Für einen durchschnittlich informierten Verbraucher sei deutlich, dass es sich letztlich um eine Widerrufsfrist handele, die je nach Konstellation zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnen könne. Der Einwand, der Hinweis, dass der Darlehensnehmer das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt sei, innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen habe, sei unklar, lasse unberücksichtigt, dass dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher die Folgen des Zahlungsverzuges im allgemeinen bekannt seien. Der Hinweis mache bloß deutlich, dass eine Rückzahlung nach Ablauf von 30 Tagen negative Konsequenzen haben könne. Eines Zusatzes hinter der Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrages, „dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wird“, wie in dem Muster Anlage 6 vorgesehen, habe es nach der Regelung in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB nicht bedurft. Die Widerrufsinformation sei auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie am Ende den Hinweis enthalte, der Darlehensnehmer habe dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht habe und nicht zurückverlangen könne. Diese Formulierung entspreche § 495 Abs. 2 Nr. 3 BGB in der vom 30.07.2010 bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung.

Der Beginn der Widerrufsfrist sei eindeutig bezeichnet. Mit der Passage „nach Abschluss des Vertrages“ habe die Beklagte den Gesetzestext aus § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BGB a.F. übernommen; eine weitere Präzisierung könne der Bank nicht abverlangt werden. Eine Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation bestehe auch nicht wegen des Hinweises zur Abhängigkeit des Fristbeginns vom Erhalt der beispielhaft aufgezählten Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB. Bereits ein knapper Hinweis auf die Vorschrift des § 492 Abs. 2 BGB wäre ausreichend gewesen; die in Klammern gesetzten Zusätze gestalteten das Recht zum Widerruf für den Darlehensnehmer nicht unübersichtlicher oder irreführender. Da die Aufzählung eindeutig nicht abschließend sei, werde er auch nicht davon abgehalten, die Einhaltung der weiteren in § 492 Abs. 2 BGB aufgezählten Pflichtangaben zu prüfen; die Überprüfung gesetzlicher Vorgaben sei dem mündigen Verbraucher zumutbar. Aus dem Europarecht ergebe sich nichts Abweichendes. Nach den Erwägungen zur Richtlinie 2008/48/EG hätten durch Grundpfandrechte gesicherte Kreditverträge vom Geltungsbereich dieser Richtlinie gerade ausgeschlossen sein sollen. Die Kammer folge auch nicht der Auffassung der Kläger, der deutsche Gesetzgeber habe mit der überschießenden Umsetzung der Richtlinie eine rechtlich einheitliche Behandlung der Widerrufsrechte von Realkreditnehmern und richtlinienkonform auszulegenden Widerrufsrechten von sonstigen Kreditnehmern im Verbraucherdarlehensrecht bezweckt. Schon aus den expliziten Einschränkungen in § 491 Abs. 2 und 3 BGB sowie §§ 503 bis 505 BGB ergebe sich, dass gerade keine Konformität erreicht werden sollte. Für das nationale Recht sei der Kaskadenverweis auf § 492 Abs. 2 BGB ausreichend. Infolge dessen müsse auch keine Vorlage der Sache an den EuGH erfolgen.

Der Vertrag enthalte auch die gemäß §§ 495 Abs. 2 Nr. 2 b, 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 §§ 6-13 EGBGB erforderlichen Pflichtangaben. Die Darlehensvermittlungsgebühren, die vom Darlehensgeber gezahlt worden seien und damit der Kalkulation des Nominalzinses zugrunde lägen, gehörten nicht zu den nach Art. 247 § 3 Nr. 10 EGBGB anzugebenden Kosten. Die Unwirksamkeit des Aufrechnungsverbots in Ziffer 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten habe keinen Einfluss auf die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung. Eine Rechtsgrundlage für die mit Klageantrag zu 5 geforderten Anwaltskosten entfalle damit.

Gegen dieses, ihm am 24.10.2018 zugestellte Urteil, richtet sich die am 13.11.2018 eingelegte und innerhalb der bis zum 21.01.2019 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründete Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiter verfolgt.

Das Landgericht habe die Klageanträge zu 1 bis 4 zu Unrecht als unzulässig abgewiesen; § 259 ZPO sei gerade für solche Fälle konzipiert, in denen - wie es hier der Fall gewesen sei - die Gefahr bestehe, dass sich die andere Partei einer freiwilligen Rückabwicklung verschließe.

Im Übrigen hält der Kläger unter teilweiser Wiederholung und Aufrechterhaltung seiner erstinstanzlichen Erwägungen daran fest, dass die Widerrufsinformation fehlerhaft sei und Pflichtangaben fehlten. Insbesondere rügt er, dass das Landgericht, wie auch der Bundesgerichtshof in seinen jüngsten Entscheidungen zu sogenannten Kaskadenverweisen den Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot der §§ 355 Abs. 2, 360 Abs. 1 BGB a.F. und gegen das unionsrechtliche Gebot der Klarheit und Prägnanz fehlerhaft nicht erkannt habe, und beantragt weiterhin, nunmehr unter Hinweis auf einen entsprechenden Beschluss des Landgerichts Saarbrücken, gemäß § 148 ZPO die Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 17.10.2018,

1. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Kläger ein Angebot auf Abtretung der in Abteilung III des Amtsgerichts … geführten Wohnungsgrundbuches von …, Blatt …, eingetragenen Grundschuld ohne Brief, lfde Nr. 5, in Höhe von 102.000 € mit 18 % Zinsen, Rang vor Abt. II Nr. 4, gemäß Bewilligung vom 4.01.2012 (UR-Nr. … des Notars … in …), eingetragen am 9.03.2012, abzugeben und zwar nach Zahlung von 80.334,85 €, hilfsweise nach Zahlung eines vom Gericht errechneten Betrages, sofern dieser 85.053,41 € nicht übersteigt,

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Abgabe des Angebots gemäß Antrag zu 1 in Verzug befindet,

3. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger alle von diesem nach dem 30.01.2019 mit Blick auf das Rückgewährschuldverhältnis zum Darlehensvertrag Nr. … noch gezahlten Beträge zu erstatten hat,

4. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger alle weiteren Schäden zu ersetzen hat, die daraus resultieren, dass die Beklagte die Abgabe des Angebots auf Abtretung der im Antrag zu 1 bezeichneten Grundschuld verweigert hat,

hilfsweise für den das Unterliegen hinsichtlich der Anträge zu 1 bis 4,

festzustellen, dass der Kläger aus dem Darlehensvertrag vom 1./9.12.2011 über 102.000 € seit dem 17.06.2016 keine vertraglichen Zins- und Tilgungsleistungen mehr schuldet,

5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.611,93 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

A.

Die Klage ist bereits teilweise, wenn auch nicht in dem vom Landgericht ausgeurteilten Umfang, unzulässig.

1.

a) Für den Klageantrag zu 2, gerichtet auf Feststellung, dass sich die Beklagte in Verzug mit der Abgabe des Angebotes auf Grundschuldabtretung befinde, fehlt es an einem der Feststellungsklage zugänglichen Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 ZPO. Insoweit kann auf die zutreffenden Erwägungen des landgerichtlichen Urteils, mit denen sich die Berufung auch nicht auseinandergesetzt hat, Bezug genommen werden können.

Da, wie nachfolgend unter 3. aufgezeigt wird, der Antrag jedenfalls aufgrund des nicht wirksamen Widerrufs unbegründet ist, kann – ebenso wie bei den Anträgen zu 3 und zu 4 - das Vorliegen eines Feststellungsinteresses offen gelassen werden, da auch bei Vorliegen eines Feststellungsinteresses eine bloße Prozessabweisung sinnwidrig wäre (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19.04.2017 – 31 U 17/17 –, Rn. 28, juris; BGH, Beschluss vom 24.01.2017 – XI ZR 66/16 –, Rn. 13, juris; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 256 Rn. 7).

b) Den Klageantrag zu 1 erachtet der Senat dagegen im vorliegenden Fall gemäß § 259 ZPO als zulässig, denn angesichts der in der vorgerichtlichen Korrespondenz mehrfach und nachdrücklich geäußerten Weigerung der Beklagten, den Widerruf zu akzeptieren, ist die Besorgnis begründet, sie werde die Grundschuld nach Erfüllung der hierdurch gesicherten Forderungen nicht freigegeben.

Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich von anderen, in denen der Senat die für eine Klage auf künftige Leistung erforderliche Besorgnis bei einem entsprechenden Antrag auf Abtretung oder Löschung einer Grundschuld in Fällen des Widerrufs eines Darlehensvertrages verneint hat (vgl. nur: Urteil vom 09.08.2017 – 4 U 112/16 – Rn. 93, juris). In jenen Verfahren musste jeweils im Hinblick auf andere, gleichzeitig gestellte zulässige Anträge der Parteien die Frage der Wirksamkeit des Widerrufs geklärt werden; nach einer Klärung dieser Frage war jedoch eine Besorgnis, die die Darlehensgeberin werde nach Erfüllung der gesicherten Ansprüche aus dem Darlehensvertrag oder aus dem Rückabwicklungsverhältnis die Grundschuld nicht freigeben, nicht (mehr) feststellbar. Da im vorliegenden Verfahren eine Klärung der Frage der Wirksamkeit des Widerrufs lediglich im Rahmen des zulässigerweise nachrangig zu dem Antrag zu 1 gestellten Hilfsantrages der Klägerin erfolgen könnte, war jedoch im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch zu besorgen, dass allein die tatsächliche Zahlung des von der Klägerin bei einer Rückabwicklung des Darlehensvertrages infolge Widerrufs geschuldeten Betrages die Beklagte nicht zu einer Freigabe der Grundschuld würde veranlassen können.

2.

Soweit der Kläger mit seinem Hilfsantrag eine negative Feststellungsklage erhebt, die auf die Feststellung gerichtet ist, dass die Primärpflichten aus dem Darlehensvertrag aufgrund eines Widerrufs erloschen sind, ist dieses Klagebegehren zulässig; denn der Kläger muss sich - weil sich das zur Entscheidung gestellte Feststellungsbegehren einer Klage auf Leistung nicht abbilden lässt - nicht darauf verweisen lassen, gegen die Beklagte vorrangig im Wege der Leistungsklage nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB vorzugehen (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 16). Letztlich kann das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO hier aber ebenfalls dahinstehen, weil es nur für ein klagestattgebendes Urteil notwendige Sachurteilsvoraussetzung ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 467/15, juris Rn. 41; Senat, Urteil vom 07.02.2018 - 4 U 163/16, juris Rn. 30); die Klage aber - wie nachfolgend aufgezeigt wird - unbegründet ist.

B.

1.

Der Widerruf des Klägers konnte den Darlehensvertrag nicht mehr in ein Rückabwicklungsverhältnis im Sinne der §§ 357 Abs. 1, 346 BGB umwandeln, weil die 14-tägige Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 12.06.2014 geltenden Fassung zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung am 17.06.2016 bereits abgelaufen war.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrages am 1./9.12.2011 gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. ein Widerrufsrecht zustand, und dass die Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) BGB in der nach Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 EGBGB weiter maßgeblichen, zwischen dem 30.07.2010 und dem 12.06.2014 geltenden Fassung (im Folgenden: BGB a.F.) nicht begann, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB in der seit dem 30.07.2010 geltenden Fassung erhalten hatte. Zu diesen Pflichtangaben gehörte nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB in der hier einschlägigen zwischen dem 04.08.2011 und dem 12.06.2014 geltenden Fassung und gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 und 3 EGBGB in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geltenden Fassung (im Folgenden auch: EGBGB a.F.) die Erteilung einer wirksamen Widerrufsinformation.

Die Pflichtangabe gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. bestand bei einem Widerrufsrecht nach § 495 BGB a.F. darin, dass „im Vertrag Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs“ sowie ein Hinweis enthalten sein mussten auf „die Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten“, wobei der pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag anzugeben war. Dabei waren ausweislich der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie mit „Umständen für die Erklärung des Widerrufs“ die Angabe des Empfängers „sowie Formvereinbarungen (insbesondere entsprechend § 360 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BGB)“ gemeint (BT-Drucks.16/11643 S. 128).

a) Die danach erforderlichen Angaben und Hinweise hat die Beklagte mit der Widerrufsinformation unter Ziff. 14 des Darlehensvertrages sowohl in Bezug auf die äußere Gestaltung als auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechend erteilt.

aa) Es ist – dies entspricht der Rechtsprechung des BGH (vgl. nur: Urteil vom 23.02.2016 – XI ZR 101/15) und des Senats (vgl. nur: Urteile vom 26.10.2018 - 4 U 40/18 – m.w.N. und vom 4.04.2018 - 4 U 110/17 -) und wird auch von dem Kläger als solches nicht in Abrede gestellt – nicht zu beanstanden, dass die Widerrufsinformation ohne besondere Hervorhebung in den Vertragstext integriert ist.

Die erteilte Widerrufsinformation enthält – dies stellt der Kläger auch nicht in Abrede - klar und verständlich die erforderlichen Hinweise auf das Widerrufsrecht (§ 360 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F.) und darauf, dass der Widerruf keiner Begründung bedarf und in Textform zu erklären ist (§ 360 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F.), den Namen und die ladungsfähige Anschrift der Beklagten als derjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist (§ 360 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F.) und den Hinweis auf die Verpflichtung zur Rückzahlung eines bereits ausbezahlten Darlehens einschließlich des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrages.

bb) Die Widerrufsinformation unterrichtete den Kläger auch hinreichend deutlich über den Beginn und die Dauer der Widerrufsfrist.

aaa) Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Angaben zum Beginn der Widerrufsfristnicht unklar oder unverständlich.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass Angaben zum Widerrufsrecht in einem Verbraucherdarlehensvertrag gemessen an dem zum Unionsrecht entwickelten Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein müssen, um diesen nicht nur von seinem Widerrufsrecht in Kenntnis, sondern auch in die Lage zu versetzen, dieses auszuüben (BGH, Urteil vom 23.02.2016 – XI ZR 101/15 – Rn. 32 ff.; BGH, Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15 – Rn. 14). Diese Voraussetzungen sind jedoch erfüllt.

(1) Soweit in Satz 2 der Widerrufsinformation formuliert ist, die Frist beginne „nach Abschluss des Vertrages“ kann ein verständiger, durchschnittlich informierter Verbraucher dies jedenfalls nicht anders verstehen als die gesetzliche Formulierung „nicht vor Vertragsschluss“ in § 495 Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F (ebenso BGH, Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15 – Rn. 17). Genauer als der Gesetzgeber muss ein Unternehmer nicht formulieren (BGH, Beschluss vom 27.09.2016 – XI ZR 309/15 - Rn. 8, Senatsurteil vom 3.04.2019 - 4 U 99/18).

(2) Mit Urteil vom 22.11.2016 (XI ZR 434/15 – NJW 2017, 1306) hat der Bundesgerichtshof zu einer im Wesentlichen gleichen Widerrufsinformation (dort: „Formular-Nr“ 643.000 (Fassung Juni 2010) - 0570 322.11 (V3) Deutscher Sparkassenverlag, hier: „Formular-Nr“ 192 643.000 (Fassung Nov. 2011) - 0570 222.11 (V3) Deutscher Sparkassenverlag) entschieden, dass die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation weder durch den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB noch durch die beispielhafte Aufzählung von Pflichtangaben infrage gestellt wird. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher habe nämlich die Bedingungen, unter denen die Widerrufsfrist anlaufen sollte, aus der Widerrufsinformation erschließen können. Die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB a.F. sei klar und verständlich. Auch stelle die Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar. Dies gelte insbesondere, wenn der Gesetzestext für jedermann ohne weiteres zugänglich sei. Aus vom Bundesgerichtshof näher ausgeführten Erwägungen leide die Klarheit und Verständlichkeit der Widerrufsinformation ferner nicht aufgrund des Umstands, dass die Beklagte den Regelungsgehalt des § 492 Abs. 2 BGB a.F. anhand von Beispielen erläuterte.

Dieser Rechtsauffassung hat sich der Senat angeschlossen (siehe nur Urteile vom 3.04.2019 - 4 U 99/18 -, vom 4.04.2018 - 4 U 110/17 – und vom 7.02.2018 – 4 U 163/16 -). Die Bezugnahme der Beklagten auf die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB gemessen an dem Horizont eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers genügt den Anforderungen an eine klare und verständliche Angabe zum Beginn der Widerrufsfrist. Entscheidend ist dabei, dass eine nicht nur beispielhafte, sondern auf Vollständigkeit bedachte Auflistung der Pflichtangaben, erst Recht eine Auflistung, an welcher Stelle im Vertragstext der Darlehensnehmer welche der Pflichtangaben finde, dazu führen würde, dass dem Darlehensnehmer statt der geforderten knappen und prägnanten eine redundante und kaum mehr lesbare „Information“ erteilt werden müsste (BGH Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15 – Rn. 22 juris; Senat, Urteil vom 07.02.2018 - 4 U 163/16 - Rn. 57 ff. juris und Urteil vom 26.10.2018 – 4 U 40/18; vgl. auch OLG Hamm, Beschlüsse vom 02.03.2016 - 31 U 7/16, Rn. 15 juris und vom 07.03.2016 - 31 U 15/16 – Rn. 17 juris OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.11.2015 - 6 U 171/15 - Rn. 37 juris und Urteile vom 24.05.2016 - 6 U 222/15 - Rn. 47, 53 und vom 11.10.2016 - 6 U 78/16 – Rn. 32 juris Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 06.12.2018 – 4 U 166/17 – Rn. 44).

Die Einwendungen des Klägers geben keinen Anlass, an dieser Auffassung nicht mehr festzuhalten. Dass ein durchschnittlicher Verbraucher (ohne juristische Vorkenntnisse) Schwierigkeiten haben mag, der Verweisungskette über § 492 Abs. 2 BGB auf Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB folgend nachzuvollziehen, ob die jeweils bezeichneten Angaben sämtlich in seinem Darlehensvertrag aufgeführt sind, ist nicht dem Mangel der ihm seitens des Darlehensgebers zur Verfügung gestellten Information, sondern der Art und dem Umfang der nach den Regelungen der Verbraucherkreditrichtlinie wie den gesetzlichen Regelungen zu deren Umsetzung erforderlichen Angaben geschuldet. Die Auffassung des Klägers, der Darlehensgeber könne die Widerrufsinformation unschwer klar und verständlich gestalten, indem der Darlehensgeber in der Widerrufsinformation durch Angabe der jeweiligen Ordnungsziffern in dem konkreten Darlehensvertrag oder den in diesen einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezeichne, an welchen Stellen er die nach den Regelungen des § 492 Abs. 2 BGB für den konkreten Darlehensvertrag erforderlichen Pflichtangaben gemacht habe, teilt der Senat – wie bereits im Termin am 15.05.2019 erörtert - nicht. Wie das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 04.02.2019 (Az. 6 U 88/18 – Rn. 23 ff., juris; ebenso Senatsurteil vom 03.04.2019 – 4 U 99/18) zutreffend ausgeführt hat, kann allein daraus, dass die erforderlichen Pflichtangaben in einer anderen Art als in Form der sog. Kaskadenverweisung aufgeführt werden könnten, schon nicht geschlossen werden, dass sie in dieser anderen Art auch aufgeführt werden müssen, um den Anforderungen an eine klare und verständliche Information zu genügen. Dass der Gesetzgeber den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB für eine klare und verständliche Gestaltung der Information über das Anlaufen der Widerrufsfrist als ausreichend erachtet, ergibt sich jedoch bereits daraus, dass er diesen Verweis mit dem Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24.07.2010 (BGBl. I S. 977) mit Gesetzesrang vorgegeben hat (BGH Urteil vom 19.03.2019 – XI ZR 44/18 – Rn. 16). Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, der an die Verwendung des Musters anknüpfenden Gesetzlichkeitsfiktion bedürfe es nur, wenn der Mustertext ohne diese Fiktion den gesetzlichen Regelungen im Übrigen nicht standhalte. Die Einführung des Musters mit Gesetzesrang bringt vielmehr zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber selbst eine Erläuterung anhand des um Beispiele ergänzten § 492 Abs. 2 BGB nicht nur für sinnvoll sondern als mit den sonstigen gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehend erachtete (BGH a.a.O). Unabhängig davon würde eine Bezeichnung der Pflichtangaben in der von dem Kläger favorisierten Art dem Verbraucher keinen entscheidend größeren Erkenntnisgewinn in Bezug auf Frage des Zeitpunktes des Anlaufens der Widerrufsfrist bringen als die Verweisung auf die gesetzliche Regelung in § 492 Abs. 2 BGB unter gleichzeitiger Erläuterung durch Beispiele. Beiden Arten der Darstellung ist gemeinsam, dass dem Verbraucher verdeutlicht wird, dass es sich bei Pflichtangaben im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB um Angaben handelt, die in den Vertragsunterlagen enthalten sind. Ob tatsächlich sämtliche nach den gesetzlichen Regelungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist für seinen Vertrag geltenden und erforderlichen Pflichtangaben in dem konkreten Vertrag aufgeführt sind und ob die Angaben richtig sind, kann der Verbraucher aber auch bei der von dem Kläger favorisierten Art der Darstellung nur feststellen, indem er die Angaben des Darlehensgebers anhand der gesetzlichen Vorschriften überprüft. Diese für die Frage, ob die 14-tägige Widerrufsfrist wirklich mit dem Vertragsschluss begonnen hat, erforderliche Überprüfung stellt den Verbraucher mithin bei der von dem Kläger favorisierten Art der Darstellung vor dieselben Schwierigkeiten wie bei der Kaskadenverweisung.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine andere Sichtweise auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten nicht geboten. Eine Aussetzung des Verfahrens analog § 148 ZPO und Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV oder im Hinblick auf die bereits erfolgte Vorlage des Landgerichts Saarbrücken (Beschluss vom 17.01.2019 - 1 O 164/18) zur Klärung der Vereinbarkeit der hier vertretenen Auffassung mit der Verbraucherkreditrichtlinie kommt von vornherein nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 19.03.2019 – XI ZR 44/18 –, Rn. 17, juris). Zutreffend hat das Landgericht in der hier angefochtenen Entscheidung nämlich darauf hingewiesen, dass nach der Verbraucherkreditrichtlinie durch Grundpfandrechte gesicherte Kreditverträge vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sein sollten (Erwägung 14 der Verbraucherkreditrichtlinie und Art. 2 (2) a)). Dies bedeutet jedoch, dass auch bei einer überschießenden Umsetzung der Unionsvorschriften kein Interesse der Union daran besteht, dass die Vorschriften eines vom Unionsgesetzgeber erlassenen Rechtsakts dem Bereich, den der Unionsgesetzgeber vom Geltungsbereich dieses Rechtsakts ausgeschlossen hat, einheitlich ausgelegt werden (EuGH, Urteil vom 18.10.2012 - C 583/10 - Rn. 54 bis 57) mit der Folge, dass es dem EuGH für den Bereich der überschießenden Umsetzung an einer Entscheidungskompetenz fehlt. Im Übrigen ergibt der Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG ohne Weiteres, dass in der Widerrufsinformation bei der Umschreibung der Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht sämtliche Informationen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/48/EG aufgelistet sein müssen (BGH, Beschluss vom 19.03.2019 – XI ZR 44/18 –, Rn. 17, juris).

bbb) Unter dem Gesichtspunkt der Klarheit und Verständlichkeit der Widerrufsinformation ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zur Dauer der Frist über die Angabe der 14-Tages-Frist des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. hinaus darauf hingewiesen hat, dass der Darlehensnehmer über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben nachträglich informiert werden könne, und die Widerrufsfrist dann einen Monat betrage. Diese Information entspricht der Regelung in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. und kann von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher auch nur dahin verstanden werden, dass die Monatsfrist lediglich im Falle einer nachträglichen Erteilung einer Pflichtangabe durch die Beklagte greifen kann, während bei ordnungsgemäßer Erteilung der Pflichtangaben im Vertragstext nur die 14-tägige Frist gilt (so bereits Senatsurteil vom 3.04.2019 - 4 U 99/18 -).

ccc) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation auch nicht deshalb unklar, weil die in den Darlehensvertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Nr. 11 Abs. 1 ein Aufrechnungsverbot enthalten, das der Bundesgerichtshof im Rahmen einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB als unangemessen benachteiligend qualifiziert hat (BGH, Urteil vom 20.03.2018 – XI ZR 309/16 – Rn. 12 ff., juris).

Ein rechtlicher Zusammenhang zu der hier in Rede stehenden Prüfung, welche die formale und inhaltliche Richtigkeit der Widerrufsinformation betrifft, ist nicht gegeben. Nach der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfasst die hier in Nr. 11 Abs. 1 der AGB der Beklagten ebenfalls enthaltene Klausel aufgrund ihrer offenen Formulierung auch solche Forderungen, die dem Verbraucher im Rahmen des von §§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 BGB a.F. (heute: §§ 355 Abs. 3 Satz 1, 357 a BGB) geregelten Rückabwicklungsverhältnisses erwachsen und mit denen er gegen Ansprüche der Bank aufrechnen kann. Darin liegt eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts, die sich weder mit dem Schutz von Kreditinstituten gegen die Aufrechnung mit erdichteten oder sonstigen unbegründeten Gegenforderungen durch zahlungsunfähige oder unwillige Kunden noch mit möglichen Verpflichtungen der Beklagten im Verhältnis zur Deutschen Bundesbank rechtfertigen lässt (BGH, aaO, Rn. 19 mwN). Aus diesen AGB-rechtlichen und somit allein auf die in Rede stehende AGB-Klausel bezogenen Erwägungen ist indes nicht zu folgern, dass die hier an § 355 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 495 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. zu messende Verpflichtung der Beklagten, ordnungsgemäße Angaben zum Widerrufsrecht des Klägers zu machen, nicht erfüllt worden ist. Denn eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH, Beschluss vom 02.04.2019 – XI ZR 463/18 –, juris; Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 443/16, WM 2017, 2248 Rn. 25). Erst recht gilt dies ohne Rücksicht auf die Art ihrer Gestaltung, soweit Zusätze außerhalb der Widerrufsbelehrung zwar eine unzulässige und damit unwirksame Abweichung von Vorschriften des Verbraucherschutzrechts aufweisen, aber nicht in Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen. Dass in den Darlehensvertrag einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen eine unwirksame Regelung zu einer Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis enthalten, ist damit für die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung ohne Auswirkung (BGH, Beschluss vom 02.04.2019 – XI ZR 463/18 –, juris; Senat, Urteil vom 18.07.2018 – 4 U 140/17 – Rn. 18 ff., juris, und Urteil vom 3.04.2019 - 4 U 99/18 -; im Ergebnis ebenso: OLG Köln, Urteil vom 25.09.2018 - 4 U 107/18 – Rn. 7, juris; OLG Köln, Urteil vom 18.10.2018 – 4 U 90/18 – Rn. 4 ff., juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2018 – 16 U 11/18 – Rn. 20, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 4.02.2019 – 6 U 88/18 – Rn. 30 ff., juris).

Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, der BGH habe die Unwirksamkeit der Klausel zum Aufrechnungsverbot gerade damit begründet, dass darin eine „unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts“ liege, und sehe die unangemessene Benachteiligung gerade darin, dass die nachteiligen Auswirkungen der Klausel „den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abhalten bzw. die praktische Durchsetzung seiner Forderung erschweren“ könnten. Dies ändert nichts daran, dass zu unterscheiden ist zwischen einer an den Verbraucher gerichteten Information auf der einen und einer vertraglichen Modifikation der Rechtslage auf der anderen Seite. Letztere stellt keine an den Verbraucher gerichtete Information dar. Wenn es um die Erteilung einer Information geht, die wie die Widerrufsinformation inhaltlich in sich geschlossen ist, nimmt der durchschnittlich verständige Verbraucher diese Information auch als solche abschließend wahr, ohne sie in eine Wechselwirkung zu einer rechtstechnischen Regelung zu setzen, die sich an völlig anderer Stelle im Vertragswerk findet (so schon Senat, Urteil vom 18.07.2018 – 4 U 140/17 – Rn. 18 ff., juris, und Urteil vom 3.04.2019 - 4 U 99/18). Entgegen der Auffassung des Klägers besteht auch inhaltlich keine Wechselwirkung zwischen der unwirksamen Klausel betreffend das Aufrechnungsverbot und den Angaben zu den Widerrufsfolgen im Rahmen der Widerrufsinformation. Die Widerrufsinformation enthält entsprechend der gesetzlichen Regelung in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB a.F. zu den wechselseitigen Forderungen der Vertragsparteien nach einem Widerruf lediglich den zutreffenden Hinweis, dass der Darlehensnehmer das Darlehen zurückzuzahlen und zwischen Auszahlung und Rückzahlung des vereinbarten Sollzins zu zahlen habe sowie den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag. Dazu, dass auch dem Darlehensgeber im Falle des Widerrufs Forderungen zustehen und in welcher Weise diese wechselseitigen Forderungen geltend gemacht werden können, verhält sich die Widerrufsinformation nicht; dazu musste sie sich nach den zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages geltenden gesetzlichen Regelungen auch nicht verhalten.

Es besteht deshalb auch keine Veranlassung für die von dem Kläger angeregte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 RL 93/13/EWG. Dabei kann offenbleiben, ob in der Art von AGB erteilte Hinweise im Rahmen einer Widerrufsinformation überhaupt dem Anwendungsbereich der vorgenannten Richtlinie unterfallen. Jedenfalls besteht aus den ausgeführten Gründen zwischen der zu den Widerrufsfolgen erteilten Information, die als solche mit Blick auf das Verbot der Verwendung rechtsmissbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen – auch aus Sicht des Klägers – keinen Anlass zu Beanstandungen bietet, und dem Aufrechnungsverbot in Nr. 11 Abs. 1 der AGB der Beklagten kein Zusammenhang, der als solcher einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 RL 93/13/EWG begründen könnte.

cc) Die Widerrufsinformation erweist sich auch in Bezug auf die erteilten Hinweise zu den Widerrufsfolgen nicht als fehlerhaft.

aaa) Wie vom Landgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die Senatsurteile vom 13.09.2017 (4 U 137/16) und vom 10.01.2018 (4 U 20/17) ausgeführt, ist die Widerrufsinformation auch nicht im Hinblick auf den Hinweis unklar oder unzutreffend, dass der Darlehensnehmer das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt worden ist, innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen hat. Der insoweit von dem Kläger erstinstanzlich erhobene Einwand, die Belehrung sei unzutreffend, weil der Verbraucher – wenn auch gemäß § 286 Abs. 3 BGB verzinslich – die Zahlung ebenso später erbringen könne, lässt unberücksichtigt, dass dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher die Folgen des Zahlungsverzuges im Allgemeinen bekannt sind.

bbb) Wie das Landgericht bereits zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 05.12.2017 - XI ZR 253/15 - Rn. 17 ff. i.V.m. Rn. 3 juris) und des Senats (Urteile vom 06.09.2017 – 4 U 182/16 –, vom 13.09.2017 – 4 U 137/13 -, vom 26.10.2018 – 4 U 40/18 - und vom 3.04.2019 - 4 U 99/18 -, Beschlüsse vom 7.12.2017 und 6.02.2018, nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss des BGH vom 6.11.2018 – XI ZR 142/18 - rechtkräftig) ausgeführt hat, ist die Widerrufsinformation auch weder unrichtig noch unklar, soweit sie im Rahmen der Widerrufsfolgen einen (angekreuzten) Passus aufweist, wonach der Darlehensnehmer auch diejenigen Aufwendungen zu ersetzen hat, „die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann“.

Die Angabe zur betreffenden Erstattungspflicht entspricht vielmehr der Regelung in § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB a.F. Danach hat der Kreditgeber im Falle des Widerrufs keinen Anspruch auf weitere vom Verbraucher zu leistende Entschädigungen mit Ausnahme von Entschädigungen für Entgelte, die der Kreditgeber an Behörden entrichtet hat und nicht zurückverlangen kann. Vor dem Hintergrund dieser Vorgabe stellt § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB a.F. klar, dass dem Darlehensgeber zusätzlich zu den in § 346 BGB vorgesehenen Ansprüchen ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen an öffentlichen Stellen (wie etwa Notarkosten) zusteht, soweit der Darlehensgeber einen entsprechenden Erstattungsanspruch gegen die öffentliche Stelle nicht geltend machen kann. Indem die Beklagte diese Regelung aus § 495 Abs. 2 Nr. 3 BGB a.F. hier im Fließtext zu den „Widerrufsfolgen“ übernommen hat, hat sie somit lediglich über das informiert, was sich aus dem Gesetz ohnehin ergibt. Diese Information ist mithin schon als solche nicht falsch. Sie ist für den Verbraucher aber auch nicht missverständlich, weil sich aus dem Wortlaut klar ergibt, unter welchen Voraussetzungen der Erstattungsanspruch nur anfällt („… Aufwendungen … die der Darlehensgeber … nicht zurückverlangen kann“). Einen im Rahmen einer Ankreuzoption zum Bestandteil der Widerrufsinformation gemachten Hinweis auf eine solche etwaige Ersatzpflicht für Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen hat der XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zudem bereits mit Beschluss vom 24.04.2018 (XI ZR 573/17, juris) als formal und inhaltlich gesetzeskonform erkannt. Es ist ferner nicht zu verlangen, dass bereits feststehen muss, dass der Beklagten Aufwendungen im Sinne von § 495 Abs. 2 Nr. 3 BGB a.F. entstehen, wenn der vorformulierte Text in die Widerrufsinformation aufgenommen wird.

b) Der zwischen den Parteien unter dem 1./9.12.2011 geschlossene Vertrag enthält enthält sämtliche gemäß § 492 Abs. 2 BGB a.F. iVm Art. 247 § 9 EGBGB a.F. erforderliche Angaben.

Mit seiner Rüge, es fehlten im Vertrag die Angaben zu den Kosten des Darlehensvermittlers, kann der Kläger nicht durchdringen. Der Senat hält an seiner bisherigen Sichtweise (siehe etwa Urteil vom 10.01.2018 - 4 U 35/17 -) fest, dass die Kosten eines Darlehensvermittlers, die der Darlehensgeber trägt, nicht zu den Pflichtangaben im Sinne des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB in der vom 30.07.2010 bis zum 3.08.2011 geltenden Fassung gehören. Nach dieser Vorschrift waren alle sonstigen Kosten, insbesondere im Zusammenhang mit der Auszahlung oder der Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sowie die Bedingungen, unter denen die Kosten angepasst werden können, Pflichtangaben im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a.F. Unzweifelhaft erfasst der Begriff der sonstigen Kosten im Sinne jener Vorschrift Kosten, die für den Darlehensnehmer bei ordnungsgemäßer Abwicklung im Zusammenhang mit dem Vertrag anfallen bzw. anfallen können (Schürnbrand, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 491a, Rn. 29). Sinn und Zweck der Verpflichtung zur Angabe „sonstiger Kosten“ ist es, den Kunden über die gesamte, ihn treffende Kostenbelastung in Kenntnis zu setzen. Dies führt aber gerade nicht dazu, dass der Darlehensgeber auch zur Angabe der ihm entstanden Kosten, die seiner Kalkulation des Nominalzinses zugrunde liegen, verpflichtet wäre. Der Verbraucher wird in einem Fall wie dem vorliegenden über die ihn treffenden Kosten durch die Mitteilung des Nominalzinses informiert; es besteht kein Grund, ihm Informationen zu den Kalkulationsgrundlagen zukommen zu lassen. Vielmehr würde eine zusätzliche Information über Kosten, die die Bank an den Darlehensvermittler gezahlt und ggf. in den Zinssatz eingepreist hat, bei dem Verbraucher den falschen Eindruck erwecken, neben dem für die Inanspruchnahme des Kredits zu zahlenden Zins auch noch die Vermittlerkosten tragen zu müssen.

Soweit in der Literatur vertreten wird, dass von dem Darlehensgeber an den Vermittler entrichtete Kosten dann Kosten im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a.F. seien, wenn diese an den Verbraucher in Form eines Zinszuschlages weitergegeben werden (sog. packing) (Schürnbrand, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 491a Rn. 30; Staudinger/Sibylle Kessal-Wulf (2012) BGB § 491a, Rn. 18), tragen die dort zitierten Entscheidungen diese Sichtweise nicht. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.05.2012 (– III ZR 234/11 –, Rn. 19, juris) betraf die Auslegung des § 655b Abs. 1 Satz 2 BGB und damit die Pflichten im Verhältnis zwischen Darlehensvermittler und Verbraucher, enthält mithin gerade keine ausdrückliche Feststellung, dass die Angabe der konkreten Vermittlerkosten in den Angaben des Darlehensgebers enthalten sein muss. Die im Münchener Kommentar zitierte Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Urteil vom 30.06.1998 – 6 U 194/97 –, juris, bezieht sich lediglich auf Ausführungen zu den Kosten, die vom Darlehensnehmer direkt an den Vermittler zu zahlen sind, und lässt sich schon deshalb nicht für die Sichtweise des Klägers anführen.

2.

Auch ein Anspruch auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht. Da die Widerrufsinformation ordnungsgemäß erfolgt ist, besteht weder für einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB noch für einen solchen aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB ein Ansatzpunkt.

Im Übrigen wäre selbst dann, wenn die Information falsch gewesen wäre, kein Anspruch gegeben. Nach der am 3.05.2017 veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Versäumnisurteil vom 21.02.2017 – XI ZR 467/15 – Rdnr. 34/35), der sich der Senat bereits mit Urteil vom 14.06.2017 (4 U 172/16) angeschlossen hat, können Darlehensnehmer die Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten nicht mit der Begründung verlangen, die Bank sei zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihre Verpflichtung zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verletzt habe, da Rechtsverfolgungskosten nur erstattungsfähig sind, wenn sie sich auf einen vom Schädiger zu ersetzenden Schaden beziehen. Daran fehlt es, weil die Widerrufsbelehrung nicht vor der Entstehung von Ansprüchen nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. §§ 346 ff. BGB schützen soll.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Der Streitwert für die erste Instanz wird abgeändert und mit demjenigen für das Berufungsverfahren gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO auf 130.335,10 € festgesetzt. Dabei entfallen auf den Antrag zu 1. entsprechend dem Nominalbetrag der Grundschuld 102.000 € (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2017 - XI ZR 545/16 -, juris), auf den Antrag zu 4. ein Pauschalbetrag von 3.000 €. Der Antrag zu 2. hat keinen eigenen Streitwert (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2017 - XI ZR 545/16 -, juris). Der Antrag zu 5. bleibt gemäß § 4 Abs. 1 ZPO außer Ansatz. Der Antrag zu 3. bleibt aufgrund wirtschaftlicher Identität außer Ansatz. Der auf die Feststellung, ab Widerruf keine vertraglichen Zins- und Tilgungsleistungen zu schulden, gerichtete Hilfsantrag ist gemäß § 3 nach der Höhe der vertragsgemäß bis zum Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen zu richten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21.02.2017 - XI ZR 88/16 -, und vom 21.01.2016 - XI ZR 366/15 -) und beträgt 25.335,10 €.